Erstattung einer überzahlten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Erben - Erfordernis einer gesonderten Aufhebungs- und Rücknahmeentscheidung zur wirksamen Geltendmachung einer Erstattungsforderung gegenüber einem Erben - Regelungsgehalt eines gegenüber einem Rechtsnachfolger allein die Erstattungspflicht unter Hinweis auf die Erbenhaftung feststellenden Bescheides Leitsatz 1. Ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid betreffend überzahlte Rentenleistungen verliert seine regelnde Wirkung nicht mit dem Tod des Bescheidadressaten. (Rn.34) 2. Tritt der Erbe nicht in das anhängige Klageverfahren ein, so kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid diesem gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Rentenversicherungsträger kann die Erstattungsforderung nur dann gegenüber dem Erben wirksam geltend machen, wenn diesem gegenüber eine gesonderte Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung ergeht. (Rn.34) 3. Ein Bescheid, der gegenüber dem Erben allein die Erstattungspflicht unter Hinweis auf die Erbenhaftung feststellt, enthält keinen Verfügungssatz zur Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides. (Rn.43) Tenor Der Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.938,06 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten, die auf eine Überzahlung von Witwenrente an die Mutter des Klägers zurückgeht. Randnummer 2 Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers, R B1, beantragte nach dem Tod ihres Ehemannes B B2 im Jahr 2001 Witwenrente. Sie selbst war als Lehrerin tätig und hatte Bezüge aus einem Beamtenverhältnis, die auf den Anspruch auf Witwenrente angerechnet wurden. Von 2001 bis 9/2005 wurde der Witwe eine Rente bewilligt und gezahlt. Ab 10/2005 ergab sich, wegen Wegfalls der Kinderfreibeträge und Anrechnung eigenen Einkommens, kein Rentenzahlbetrag mehr. In 2/2011 forderte die Beklagte bei B1 Einkommensnachweise ab 2008 an, um die Anrechnung zu prüfen. Hierauf erfolgte zunächst keine Reaktion. Am 05.11.2011 sprach Frau B. bei der Beklagten vor und stellte einen Überprüfungsantrag zu ihrem Anspruch auf Witwenrente. Es wurde der Vordruck R665 ausgehändigt und mit gesonderten Schreiben in 1+6/2012 an die Vorlage von Einkommensnachweisen erinnert. Eine Reaktion der B1 hierauf ist aus der Verwaltungsakte aber nicht ersichtlich. Randnummer 3 Mit an B1 gerichteten Bescheid vom 06.05.2013 wurde dieser mitgeteilt, dass die bisherige große Witwenrente ab 01.07.2013 neu berechnet werde. Es ergab sich ein Rentenbetrag von monatlich 7,45 Euro. Im Bescheid ist eine Einkommensanrechnung mit einem Einkommen wie in 2005 aufgenommen, aber keine weitere Erläuterung hierzu erfolgt. In einem Schreiben vom 28.08.2013 ging die Beklagte auf eine Anfrage von B1 vom 18.07.2013 (die nicht aktenkundig ist) ein und machte Ausführungen zum aktuellen Freibetrag für eine Hinterbliebenenrente und zur grundsätzlichen Berechnung des Zahlbetrags. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22.05.2014 wurde B1 mitgeteilt, dass ihre große Witwenrente ab 01.07.2014 neu berechnet wurde und laufend monatlich 540,51 Euro gezahlt werden. Die Anlagen 1 und 8 enthielten nur unvollständige Angaben und kein konkret berücksichtigtes Einkommen. Genauso verhielt es sich auch mit den Bescheiden vom 21.05.2015 und 26.05.2016, mit denen der Zahlbetrag der Rente ab 01.07.2015 auf monatlich 554,02 Euro und ab 01.07.2016 auf monatlich 587 Euro festgesetzt wurde. Randnummer 5 Zur Akte gelangten diese Bescheide nicht, aber Zahlungsaufträge für die Leistungen ab 2014. Im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente wurde die Beklagte auf die Witwenrentenzahlungen aufmerksam und forderte Verdienstnachweise ab 2005 von der Landesfinanzdirektion an. Auf dieser Grundlage berechnete sie die B1 zustehende Rentenhöhe neu, wobei sich ergab, dass bis 2008 ein geringer Zahlbetrag, ab 2009 kein Zahlungsanspruch mehr gegeben war. Es ergab sich eine Überzahlung von 14.100,53 Euro. Am 25.08.2016 hörte die Beklagte B1 zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 06.05.2013 und Rückforderung der Überzahlung an. Hierzu nahm diese am 10.09.2016 Stellung und verwies auf ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen und offenen Darlehensschulden. Mit an B1 gerichteten Bescheid vom 30.11.2016 nahm die Beklagte den Bescheid vom 06.05.2013, mit dem ein Anspruch auf große Witwenrente zuerkannt wurde, für die Zeit ab 01.07.2013 teilweise zurück gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X. Für die Zeit bis 31.08.2016 ergebe sich eine Überzahlung von 14.100,53 Euro, die gemäß § 50 SGB X zu erstatten sei. B1 habe die Rechtswidrigkeit der ausgezahlten Rente erkennen können, da sich an ihrem Einkommen nichts geändert habe, was die Wiederaufnahme der Zahlungen hätte rechtfertigen können. Hiergegen legte B1 am 29.12.2016 Widerspruch ein, den ihr Bevollmächtigter am 10.03.2017 mit bestehenden Vertrauensschutz begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Erkennbarkeit der rechtswidrigen Bewilligung, fehlenden Vertrauensschutz, die Einhaltung der Rücknahmefristen und die Ermessensausübung, die zu keiner anderen Einordnung führe, zurück. Randnummer 6 Hiergegen erhob B1 unter dem 25.09.2017 über ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Altenburg, die unter dem Aktenzeichen S 35 R 2351/17 geführt wurde. Am 13.12.2018 verstarb die Klägerin. Mit Schreiben vom 08.01.2019 teilte die Beklagte dies zum Gerichtsverfahren mit. Weiter heißt es in dem Schriftsatz: „Nach Auffassung der Beklagten sind nach § 39 Abs. 2 SGB X die angefochtenen Bescheide und damit auch der Rechtsstreit mit dem Tod der aus hiesiger Sicht Erstattungspflichtigen erledigt. Nach § 1967 BGB gehört der strittige Rückforderungsbetrag nunmehr zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet. Insofern wäre die Forderung durch die Beklagte gegenüber dem bzw. den Erben gesondert geltend zu machen.“ Randnummer 7 Am 12.03.2019 telefonierte der Klägerbevollmächtigte mit der Beklagten. In dem gefertigten Vermerk notierte die Sachbearbeiterin dazu (vgl. Bl. 336 VA): „O. g. hat angefragt, wie das weitere Verfahren wäre, wenn er jetzt den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Habe mitgeteilt, dass wir versuchen, Erben zu ermitteln und dann ggf. die Forderung mit neuem Bescheid geltend machen.“ Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12.03.2020 zum Klageverfahren S 35 R 2351/17 teilte der Klägerbevollmächtigte sodann mit, dass nach Abstimmung mit der Beklagten diese davon ausgehe, dass der Bescheid mit dem Versterben der Bescheidadressatin gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sei und insoweit keine Rechtswirkung gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern der Erblasserin entfalten könne. Soweit eine Weiterverfolgung des Anspruchs durch die Beklagte erfolgen sollte, würde diese im Wege einer Neubescheidung gegenüber etwaigen Erben erfolgen. Vor diesem Hintergrund werde der hiesige Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Klageverfahren wurde durch das Gericht als erledigt ausgetragen. Randnummer 9 Auf Anfrage der Beklagten teilte das Amtsgericht Pößneck am 16.04.2019 mit, dass zwei Kinder von B. deren Erbschaft ausgeschlagen hätten. Das dritte Kind, E B3, habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 23.04.2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Geltendmachung des gegenüber der Verstorbenen festgestellten Erstattungsanspruchs an. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu am 07.05.2019 für diesen Stellung und wiederholte die Argumentation, die bereits für die Mutter vorgetragen wurde. Randnummer 11 Am 29.07.2019 erließ die Beklagte „in der Rentenversicherungsangelegenheit der B1“ an den Kläger in seiner „Eigenschaft als Erben nach dem BGB“ einen Bescheid mit dem Wortlaut: „Der mit Bescheid vom 30.11.2016 gegenüber der Verstorbenen festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe von 14.100,53 Euro ist von Ihnen zu erstatten“. Zu Begründung verwies die Beklagte darauf, dass sich ein Anspruch auf Erstattung, der zu Lebzeiten des Berechtigten nicht realisiert werden konnte, gegen den Erben nach den Vorschriften des BGB richte. Bei einer solchen Erstattungspflicht handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB, für die die Erben nach § 1922ff BGB haften. Die Schuld verliere durch die Erbenhaftung nicht ihre öffentlich-rechtliche Natur und sei durch Bescheid geltend zu machen. Daher sei „nach Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Erben nur darüber zu befinden, ob und aufgrund welcher erbrechtlichen Bestimmungen des BGB die Verpflichtung besteht, den Anspruch zu begleichen“. Der Kläger hafte als Erbe für die Verbindlichkeiten der Verstorbenen. Im Rahmen der Anhörungen seien Gesichtspunkte angeführt worden, die eine Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 rechtfertigen sollten. Gründe, die in erbrechtlicher Hinsicht zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, habe der Kläger aber nicht vorgebracht. Der Betrag möge auf das angegebene Konto überwiesen werden. Randnummer 12 Am 02.09.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf das im Vorfeld geführte Verfahren in Sachen B1. Randnummer 13 Nachdem nach nochmaliger Prüfung durch die Beklagte am 18.02.2021/ 01.03.2021 ein Teilabhilfe-Vorschlag dokumentiert wurde, erging am 22.02.2021 ein Bescheid an den Kläger, mit dem dem Widerspruch teilweise abgeholfen wurde. Die Erstattungsforderung wurde auf 6.938,06 Euro reduziert. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.07.2013-30.06.2014 werde nicht, und die für die Zeit vom 01.07.2014-31.08.2016 werde nur zur Hälfte zurückgefordert. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei festzustellen, dass die Behörde die Überzahlung der Witwenrente nicht unwesentlich mitverschuldet habe. Wegen des Schreibens der Beklagten vom 28.08.2013 sei B1 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2013 gutgläubig gewesen. Ab 7/2014 hätte aber der hohe Anstieg der Rente auffallen müssen. Hierzu habe B1 aber keine Rückfragen gestellt. Das Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung und das Versäumnis der Witwe seien abzuwägen, was im Ergebnis dazu führe, dass ab 7/2014 nur die Hälfte zurückgefordert werde. Randnummer 14 Nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten teilte dieser mit, dass der Kläger auch diesen Teilbetrag aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht aufbringen könne. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit noch keine Teilabhilfe erfolgt war. Der mit Bescheid vom 29.07.2019 „festgestellte Erstattungsanspruch“ sei nicht zu beanstanden. Er basiere auf dem gegenüber der Mutter ergangenen Bescheid vom 30.11.2016. Durch den Tod trete eine Erledigung des Rentenbescheides auf andere Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ein. Die im Bescheid vom 30.11.2016 getroffene Rücknahmeentscheidung sei rechtmäßig ergangen. Die ursprünglich festgestellte und gemäß § 50 SGB X durch die Mutter zu erstattende Überzahlung habe sich durch den Teilabhilfebescheid auf 6.938,06 Euro vermindert. Die Forderung sei als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB auf den Kläger als einzigen Erben übergegangen und sei von diesem zu erstatten. Randnummer 16 Hiergegen hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 09.09.2021 Klage erhoben und die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren bzw. dem früheren Klageverfahren der Mutter wiederholt. Bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens sei eine etwaige Sonderrechtsnachfolge zu hinterfragen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat ausgeführt, dass mit dem Tod der B1, der ihr gegenüber ergangene Verwaltungsakt über das Zahlungsgebot nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden sei und der Rechtsstreit hierdurch auf andere Art erledigt gewesen sei. Die Forderung sei auf den Erben übergegangen und mit Bescheid vom 29.07.2019 von diesem geltend gemacht worden. Randnummer 22 Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Sonderrechtsnachfolge thematisiert worden, da der Kläger an derselben Wohnanschrift wie die Mutter gewohnt habe. Weitere Nachweise dazu wurden von Klägerseite aber auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, so dass das Verfahren als gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG eingeordnet und Gerichtskosten vom Kläger angefordert wurden. Randnummer 23 Nachdem der Bevollmächtigte über längere Zeit keinen Kontakt mit dem Kläger herstellen konnte und auch die Unterlagen und Nachweise zum PKH-Antrag nicht vorgelegt werden konnten, hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29.09.2023 die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Randnummer 24 Am 25.10.2023 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, bei dem mit der Beklagtenvertreterin einseitig verhandelt wurde. Der Kläger hatte zuvor am 13.10.2023 mitgeteilt, dass er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, über gesetzliche Betreuung zu befinden sein werde und ein Therapieerfolg frühestens in drei Monaten zu erwarten sei. Das Gericht hat den Kläger daraufhin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 17 R 1137/21 und S 17 R 394/23 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten zur Versichertennummer 43161046 B 010, welche dem Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung vorlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) statthaft und zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 29.07.2019 in der Fassung des Bescheids vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger. Randnummer 27 1. Die Beklagte kann sich zur Geltendmachung der Erstattungsforderung insbesondere nicht auf § 50 SGB X stützen. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Rückforderungen nach Abs. 1 setzen somit die Aufhebung bzw. Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsakts voraus. Randnummer 28 Die Regelung geht davon aus, dass der Schuldner der Rückforderung auch der Adressat des Rücknahmebescheides ist. Denn die „Rückforderungs-Automatik“ bezieht ihre Rechtfertigung nur daraus, dass die Belange des Rückforderungsschuldners bereits im Rücknahmeverfahren genügend zu berücksichtigen waren. Von einer anderen Person als dem ursprünglichen – auf Grund der Bewilligung – Leistungsberechtigten können die Leistungen jedoch jedenfalls dann zurückgefordert werden, wenn schon der Rücknahmebescheid dieser anderen Person (als Rechtsnachfolger des Berechtigten) gegenüber ergangen ist (vgl. Steinwedel in BeckOGK, SGB X, § 50 Rn. 18). Randnummer 29 Das bedeutet, dass eine Erstattungsforderung gegenüber dem Erben wirksam geltend gemacht werden kann, wenn eine (nochmalige) Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung gegenüber dem Erben ergeht. Ohne neuen Rücknahmebescheid kann der Erstattungsbetrag vom Erben nur dann zurückgefordert werden, wenn der ursprüngliche Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid bereits gegenüber dem verstorbenen Leistungsbezieher bestandskräftig ergangen war (vgl. Steinwedel, a. a. O., Rn. 19). Randnummer 30 Wenn der Rückforderungsbescheid im Zeitpunkt des Todes bereits bindend gewesen ist, ist das Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet, dann geht das Vermögen mit dieser öffentlich-rechtlichen Belastung auf den Erben über; war der Rückforderungsbescheid angefochten oder die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen, so ist es Sache des Erben, ob er das Verwaltungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren aufnehmen will; tut er das nicht, so kann der Beklagte jedenfalls ihm gegenüber aus dem Bescheid keine Rechte herleiten (vgl. BSG, Urt. v. 16.08.1961 – 11 RV 1112/60, Rn. 16). Randnummer 31 Die obergerichtliche Rechtsprechung, die sich aktuell mit der Thematik Rückforderungen überzahlter Renten von Erben auseinanderzusetzen hatte, betraf jeweils nur Fälle, in denen der ursprünglich gegen den Verstorbenen erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits bestandskräftig geworden war (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 1/22 R, Rn 12; Urt. v. 13.12.2005 – B 2 U 16/05 R, Rn. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 R 340/15, Rn. 31, 43; Hessisches LSG, Urt. v. 22.11.2019 – L 5 R 190/18, Rn. 28). Die Erstattungsforderung bzw. die im Bescheid enthaltene Zahlungsverpflichtung fällt dann als Verbindlichkeit in den Nachlass der Versicherten. Heranzuziehen sind hier mangels sozialrechtlicher Sondervorschriften die Regelungen des BGB. Danach gehen in einem Verwaltungsakt konkretisierte und titulierte Verpflichtungen mit dem Tod des Verpflichteten (automatisch) als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 1 BGB) auf die Rechtsnachfolger über. Der Rentenversicherungsträger ist dann grundsätzlich gegenüber dem Erben zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt. Existiert bereits ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid gegenüber dem Erblasser, ist zur Durchsetzung der Erstattungsforderung aber nicht stets der Erlass eines weiteren Bescheids gegenüber den Erben erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, in welcher Weise die Behörde eine Forderung realisieren will. Zur Vollstreckung einer Forderung stehen ihr zwei Wege zur Verfügung: Sie kann gemäß § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO vorgehen. Sie kann aber auch gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X nach dem VwVG verfahren. Bei letzterem ist ein gesonderter Bescheid, in dem die Leistungspflicht des Erben als Vollstreckungsschuldner – unter genauer Angabe der Höhe und des Grundes der geschuldeten Leistung – konkretisiert wird, erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 1/22 R, Rn. 14, 16, 19). Randnummer 32 Vorliegend ist weder ein bestandkräftiger Bescheid gegenüber der Mutter des Klägers ergangen, noch hat die Beklagte die Bewilligungsbescheide über die Witwenrente gegenüber dem Kläger gesondert zurückgenommen. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.