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Thüringer Verfassungsgerichtshof 23/18 Urteil VerfGH Weimar: Unbegründeter Normenkontrollantrag betr Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wa

Obsah (23)Art 27Art 44Art 2§ 6§ 4§ 40§ 21Art. 6§ 34§ 35Art. 80Art. 3§ 1§ 2§ 3§ 14§ 5§ 18Art. 102Art. 98§ 7§ 12Art. 28

VerfGH Weimar: Unbegründeter Normenkontrollantrag betr Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie zu den Aufgaben und zur Besetzung des Hochschulrates -

Art 27

Abs 1 und Art 28 Abs 1 Verf TH und dem Demokratieprinzip

Art 44, 45 Verf TH.

(Rn.117) b. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art 2 Abs 2 Verf TH , ist es nicht nur geboten, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder

teile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern auch auf die faktische Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (BVerfG, 15.12.2020, 2 BvC 46/19 <RIS Rn 93>). Daher sind insbesondere auch mittelbare strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die etwa an Teilzeitarbeit anknüpfen, mitzubedenken (vgl EuGH, 13.05.1986, Rs. C-170/84 - Bilka <RIS Rn 32 ff). Art 2 Abs 3 Verf TH verbietet Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts. (Rn.119) (Rn.120) c. Bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags ( Art 2 Abs 2 S 1, Abs 3 Verf TH ) kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bezüglich der Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (BVerfG, 15.12.2020, 2 BvC 46/19 <Rn 94 ff>). Auch bei der Prüfung, ob strukturelle Benachteiligungen fortwirken, hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative und darf sich einer typisierenden Betrachtungsweise bedienen (vgl BVerfG, 28.01.1987, 1 BvR 455/82 <RIS Rn 47 f>). d. Aus § 6 Abs 3 S 1 ThürHG (RIS: HSchulG TH) resultiert eine Ungleichbehandlung

Art 2Abs 2 S 1, Abs 3 Verf TH.

Diese ist jedoch als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot

Art 2Abs 2 S 2 Verf TH gerechtfertigt.

Mit der geschlechtsbezogenen Zugangsbeschränkung hat der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die geschlechtsbezogene Anknüpfung erweist sich in Anbetracht des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismäßig (wird ausgeführt). (Rn.123) (Rn.124) e. Es besteht eine gesetzgeberische Beobachtungsobliegenheit, ob das Gleichstellungsziel erreicht und somit die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung entfallen ist. (Rn.135) Zu Ls 2: a. Die Maßgaben des Art 20 Abs 1 und 2 GG sind wegen der Homogenitätsklausel des Art 28 Abs 1 S 1 GG bei der Auslegung des landesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzips aus Art 44 und Art 45 Verf TH zu beachten. Das Demokratieprinzip erstreckt sich auf alle Arten der Ausübung von Staatsgewalt (VerfGH Weimar, 16.12.2020, 14/18 <RIS Rn 116>; BVerfG, 15.02.1978, 2 BvR 134/76 <RIS Rn 43>). (Rn.152) b. Sofern Selbstverwaltungsorganen verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter gegenüber Dritten eingeräumt wird, bedarf es zusätzlicher legitimatorischer Absicherung – etwa durch den sachlich-inhaltlichen Legitimationsstrang –, um die demokratische Rückkopplung an das Volk zu gewährleisten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem vom Parlament beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfG, 05.12.2002, 2 BvL 5/98 <RIS Rn 148>). (Rn.154) c. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um die Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf. (Rn.155) d. Es ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses einem Organ zugewiesen hat, das nicht in die hierarchische Ministerialverwaltung eingegliedert ist (wird ausgeführt). (Rn.156) Zu Ls 3: a. Die Regelung zur Besetzung des Hochschulrats in § 34 Abs 3 S 1 HSchulG TH , wonach drei der acht Mitglieder Frauen sein sollen, verfolgt ein legitimes Regelungsziel, das auf einem hinreichend schlüssigen Gesamtkonzept basiert. § 34 Abs 3 S 1, § 6 Abs 1 S 1 HSchulG TH iVm § 1 S 4, § 2 Abs 1 S 3 Nr 3 ThürGleichG (RIS: GleichstG TH) kann die Zielsetzung entnommen werden, die Repräsentanz von Frauen im Hochschulrat zu fördern, die auf bestehenden

teilen basiert. (Rn.181) b. § 34 Abs 3 S 1 HSchulG TH ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel zu fördern und es bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Angemessenheit. (Rn.182) (Rn.183) Abweichende Meinung Richter Hinkel: 1a. Bei der Anknüpfung an das Geschlecht in § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH handele es sich um ein Differenzierungsverbot

Art 2

Abs 3 Verf TH , dessen verfassungsrechtliches Gewicht einem weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit dessen Einschätzungsprärogative und einer typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehe. (Rn.196) 1b. Die Mehrheit setze sich nicht damit auseinander, warum die in der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, 07.05.2013, 2 BvR 909/06 <RIS Rn 88> mwN) entwickelten Grenzen einer typisierenden Betrachtung für die vergleichbare Situation des Art 2 Abs 3 Verf TH nicht gelten sollen, damit setze sich die Mehrheit nicht auseinander. Dies hätte sich hier umso mehr aufgedrängt, als der Zugang zum Amt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH auf Personen des weiblichen Geschlechts beschränkt sei und der damit verbundene Ausschluss von Personen anderer Geschlechter nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe. (Rn.197) (Rn.198) 2a. Die Auffassung der Mehrheit, die Annahme des Gesetzgebers, die Beschränkung des Amtes der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf das weibliche Geschlecht sei geeignet, die Gleichstellung an den Hochschulen effektiv zu fördern, halte sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, begegne erheblichen Bedenken. Die Begründung der Mehrheit vermöge angesichts der konkreten Aufgabenbeschreibung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in § 6 Abs 5 und 6 HSchulG TH , die sich insoweit maßgeblich von anderen Regelungsmodellen, insbesondere im Bundesrecht, unterscheide, nicht zu überzeugen. (Rn.206) 2b. Die wesentliche Begründung der Mehrheit, strukturelle Benachteiligungen seien aus Sicht des benachteiligten Geschlechts besonders gut behebbar, trage für die Auslegung des § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH nicht, weil die Begründung zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) nicht auf das Thüringer Hochschulgesetz übertragbar sei. Zudem widerspreche diese Begründung dem Sinn und Zweck der Regelung, der ein umfassendes, über die Frauenförderung hinausgehendes Verständnis von Gleichstellung zugrunde lege. Die Aufgaben der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 6Abs 5 und 6 HSchul

G TH richteten sich gleichermaßen an alle Geschlechter und stünden damit einem allein oder ganz überwiegend auf Frauenförderung ausgerichtetem Verständnis entgegen. Die von der Mehrheit als Beleg für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidungen, Frauen verfügten bei typisierender Betrachtung eher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als zentrale Gleichstellungsbeauftragte, würden diese Einschätzung bei näherer Betrachtung der Entscheidungsgründe überwiegend nicht tragen. Schließlich könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass es trotz der Bezeichnung als Gleichstellungsbeauftragte in der Praxis tatsächlich nur um Frauenförderung gehe (wird jeweils ausgeführt). (Rn.207) 3. Zu kritisieren sei, dass aus der Anknüpfung zum Verständnis von § 6 Abs 3 S 1 hSchulG TH an das Konzept des „Gender Mainstreaming“ nicht die gebotene Konsequenz gezogen werde. (Rn.232) 4. Die Annahmen der Mehrheit zu Bedenken bezüglich der Angemessenheit des § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH , wonach die Intensität der Beeinträchtigung gering und der Vorteil der Regelung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages

Art 2

Abs 2 S 2 Verf TH hinreichend plausibel seien, träfen nicht zu, sodass im Ergebnis eine unangemessene Beeinträchtigung derjenigen Personen vorliege, die allein aufgrund ihres Geschlechtes von der Wahl als zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin ausgeschlossen seien. Dies betreffe nicht allein Hochschulmitglieder, sondern im Fall des § 6 Abs 4 HSchulG TH auch externe Bewerber, was die Mehrheit unberücksichtigt lasse (wird ausgeführt). (Rn.238)

  1. Die Ausführungen würden jedoch nicht zwingend zu einer Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH führen. Vielmehr sei es im Wege der gebotenen verfassungskonformen Auslegung möglich, auch Personen anderen Geschlechts als Frauen den Zugang zum Amt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin zu eröffnen. (Rn.263) Tenor § 6 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1, § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  2. Mai 2018 (GVBl. S. 149) sind mit der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar. Gründe A. I. Randnummer 1
  3. Gegenstand des Verfahrens sind § 6 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 und § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  4. Mai 2018 (GVBl. S. 149). Randnummer 2 Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Sie hält die vorgenannten Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes für verfassungswidrig. Randnummer 3
  5. Das Thüringer Hochschulgesetz trifft in § 6 und § 34 die folgenden Regelungen: § 6 Randnummer 4 Chancengleichheit der Geschlechter Randnummer 5

(1)Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende

teile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne

§ 4des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (Thür

GleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung. Randnummer 6

(2)Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechterdifferenten Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Randnummer 7
(3)Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen oder der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule ein weibliches Mitglied zur Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ein weiteres weibliches Mitglied zu deren Stellvertreterin. Sie werden von der Hochschule

Maßgabe der Grundordnung für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt. […] Randnummer 8 […] Randnummer 9

(5)Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin. Sie ist als Gleichstellungsbeauftragte dem Präsidium unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien

§ 40

sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Randnummer 10

(6)Im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs kann die Gleichstellungsbeauftragte gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, eines Gremiums oder einer Kommission der Hochschule schriftlich innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Kenntnis Einspruch einlegen. […] Randnummer 11 […] § 34 Randnummer 12 Hochschulrat Randnummer 13
(1)Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben: Randnummer 14 […] Randnummer 15 10. Beschluss und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums, Randnummer 16 […] Randnummer 17 Der Hochschulrat berichtet dem Ministerium und dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. Die Hochschule hat den Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Randnummer 18
(2)Der Hochschulrat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder des Hochschulrats oder für bestimmte Aufgaben einem Sachverständigen übertragen werden kann. Randnummer 19
(3)Der Hochschulrat hat acht Mitglieder, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind Randnummer 20
  1. fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft, die nicht Mitglieder der Hochschule sein und nicht dem Ministerium angehören dürfen, und aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags von Präsidium und Ministerium vom Senat gewählt werden, Randnummer 21
  2. zwei Mitglieder der Hochschule mit unterschiedlicher Gruppenzugehörigkeit

§ 21Abs.

2, die vom Senat gewählt werden, sowie Randnummer 22 3. ein Vertreter des Ministeriums, der auf Vorschlag des Ministeriums vom Senat gewählt wird. Randnummer 23 Die Hochschulratsmitglieder handeln nicht als Vertreter der Interessen der Einrichtung oder des Gremiums, denen sie angehören, sondern im Interesse der gesamten Hochschule. Randnummer 24

(4)Die Amtszeit der Hochschulratsmitglieder beträgt

Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre. Verzögert sich die Wahl oder Bestellung eines oder mehrerer Hochschulratsmitglieder oder der Zusammentritt eines neuen Hochschulrats, so verlängert sich die Amtszeit des oder der Mitglieder außer im Fall der Abberufung bis zur Bestellung oder zum Zusammentritt längstens bis zu einem Jahr; § 24 findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium bestellt; mehrfache Wiederwahl

Maßgabe des Absatzes 3 und Wiederbestellung sind möglich. Randnummer 25

(5)Der Senat kann ein Hochschulratsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Initiative zur Abwahl kann auch vom Hochschulrat ausgehen; ein entsprechender Antrag des Hochschulrats bedarf einer einfachen Mehrheit. Die Abberufung erfolgt durch das Ministerium. Randnummer 26 […] Randnummer 27
  1. Bereits das Thüringer Hochschulgesetz vom
  2. Juli 1992 (GVBl. S. 315) enthielt eine Regelung zur Gleichstellungsbeauftragten: § 81 Randnummer 28 Gleichstellungsbeauftragte und Beirat für Gleichstellungsfragen Randnummer 29
(1)Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frau und Mann in der Hochschule hin und nimmt Aufgaben wahr, die sich aus § 4 Abs. 3 ergeben. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule kann sie mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit. Randnummer 30 […] Randnummer 31
(4)Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Senat auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Professoren oder der akademischen Mitarbeiter, an Fachhochschulen auch der Mitarbeiter, für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Randnummer 32 […] Randnummer 33 In der Begründung des Gesetzentwurfes (LTDrucks. 1/854, S. 68) wurde auf entsprechende Bestimmungen anderer Bundesländer verwiesen. Randnummer 34 Die Einführung des Hochschulrates beruhte auf dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601). Darin hieß es: § 32 Randnummer 35 Hochschulrat Randnummer 36
(1)Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben: Randnummer 37 […] Randnummer 38 9. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums. Randnummer 39
(2)Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen

Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse

Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und die Stellungnahmen

Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen. Randnummer 40

(3)Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen

Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass Randnummer 41

  1. entweder sämtliche seiner Mitglieder mit Stimmrecht Randnummer 42 oder Randnummer 43
  2. mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Stimmrecht Randnummer 44 Externe sind. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt; mehrfache Wiederbestellung und Wiederwahl sind möglich. Randnummer 45

(4)Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören. Randnummer 46
(5)Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des

folgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Randnummer 47 Der Gesetzentwurf enthielt folgende Begründung zu § 32 ThürHG (LTDrucks. 4/2296, S. 160 f.): Randnummer 48 „ Den in § 32 vorgesehenen Hochschulräten sollen überwiegend Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule oder des Ministeriums sind. Die Hochschulräte sollen zukünftig wesentliche Beratungs-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen übernehmen. Sie werden damit die Entwicklung der Hochschule in wichtigen Bereichen mitbestimmen. Durch sie wird im hohen Maße externer Sachverstand in die Entscheidungen der Hochschulen einfließen, der sich positiv auf die Arbeit der Hochschulen und ihre Profilbildung auswirken wird. Die Hochschulräte sind Organe der Hochschulen. Als solche haben sie auch mit entscheidenden Einfluss in grundsätzliche Struktur-, Profilbildungs-, und Finanzfragen. Bis auf die Wahl des Präsidenten sowie bei Entscheidungen

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben die Hochschulräte jedoch keine Letztentscheidungskompetenz. Die für die Angelegenheit jeweils zuständigen Organe (Präsidium oder Senat) haben die Beschlüsse des Hochschulrats jedoch zu würdigen und müssen, wollen sie sich in einer Angelegenheit über einen Beschluss oder eine Empfehlung des Hochschulrats hinwegsetzen, ihre abweichende Entscheidung substanziiert gegenüber dem Hochschulrat begründen (Absatz 2). Randnummer 49 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Hochschulrat zum einen Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots abgibt; dadurch wird auch seine Rolle als Beratungsorgan auch in grundlegend strategischen Angelegenheiten der Hochschulen unterstrichen.“ Randnummer 50 Die Thüringer Landesregierung – die Anhörungsberechtigte zu

  1. – brachte am
  2. September 2017 den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften in den Landtag ein (LTDrucks. 6/4467). Am
  3. Mai 2018 wurde das Gesetz beschlossen (GVBl. S. 149), mit dem die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften des § 6 Abs. 3 ThürHG , des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG sowie des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürHG die nunmehr geltende Fassung erhielten. Randnummer 51 Die Begründung zu § 6 Abs. 3 ThürHG im Gesetzentwurf lautete (LTDrucks. 6/4467, S. 150): Randnummer 52 „Absatz 3 enthält eine Erweiterung des passiven Wahlrechts bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Wählbar sind nunmehr alle weiblichen Beschäftigten mit der angegebenen Qualifikation, nicht jedoch die Studierenden.“ Randnummer 53 Zur Begründung des § 34 ThürHG wurde ausgeführt (LTDrucks. 6/4467, S. 173 ff.): Randnummer 54 „Der im Jahr 2006 an den Hochschulen des Landes eingeführte Hochschulrat hat sich in der Praxis bewährt. Die aus Präsidium, Senat und Hochschulrat bestehende Leitungs- und Organisationsstruktur der Hochschule auf zentraler Ebene ist zu einem funktionsfähigen Gesamtgefüge zusammengewachsen. Am Hochschulrat soll deshalb festgehalten werden. Dem Hochschulrat wird auch in Zukunft in seiner Funktion als ‚kritischer Freund‘ und aufgrund seiner externen Kompetenz eine wichtige Rolle in diesem Gesamtgefüge zukommen. Dabei werden diesem vorrangig Beratungs- und Kontrollaufgaben übertragen. Der Schwerpunkt liegt im strategischen Bereich. Im Vordergrund steht die Aufgabe, die Hochschule in ihrer strategischen Entwicklung und Profilbildung zu beraten und zu unterstützen sowie konkrete Empfehlungen zu geben. Hierbei kann der weiterhin überwiegend extern besetzte Hochschulrat Impulse geben, Akzente setzen und externe Expertise und Erfahrungen einbringen. Dementsprechend werden den Hochschulratsmitgliedern Mitwirkungsmöglichkeiten an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule in der Hochschulversammlung eingeräumt. […] Darüber hinausgehend wird die Verantwortung des Hochschulrats im Finanzbereich gestärkt. Der Hochschulrat erhält aufsichtsratsähnliche Kontroll- und Aufsichtspflichten in finanziellen Angelegenheiten der Hochschule. So hat der Hochschulrat künftig die Aufgabe, […] den vom Präsidium aufgestellten und durch einen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und die Entlastung des Präsidiums zu erteilen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10). […] Zudem wird künftig eine aus internen und externen Mitgliedern gemischte Besetzung des Hochschulrats vorgegeben. Die Neuregelungen sollen den Informationsaustausch zwischen Hochschulrat und den übrigen Gremien der zentralen Ebene und damit die Transparenz und Akzeptanz der Hochschulratsarbeit innerhalb der Hochschule verbessern. Sie dienen gleichzeitig dem Interesse einer Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, welches Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Hochschulgremien insbesondere im Hinblick auf die zahlreich verschränkten Mitwirkungsrechte und -pflichten an Entscheidungen der Hochschule ist. Durch die Änderung des Besetzungsverfahrens erhalten der Senat und damit die Hochschulmitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung des Hochschulrats. Dieses Verfahren genügt den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit ebenso wie dem Grundsatz der akademischen Selbstverwaltung. Gleichlaufend zu den Abwahlmöglichkeiten der Präsidiumsmitglieder wird im Gesetz die Möglichkeit zur Abberufung der Hochschulratsmitglieder vorgesehen. Randnummer 55 Absatz 1 Satz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 32 Abs. 1 Satz
  4. Damit soll deutlich werden, dass auch weiterhin die zentrale Aufgabe des Hochschulrats

Absatz 1 Satz 1 darin besteht, auf der Grundlage externer Expertise und dem vielgestaltigen Erfahrungshintergrund der Hochschulratsmitglieder die Hochschule in Fragen der strategischen Entwicklung zu beraten, Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots zu geben. Randnummer 56 […] Randnummer 57 In Abweichung von der Verwaltungsvorschrift zu § 74 der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 17. Januar 2003 ist der vom Präsidium aufgestellte und durch einen Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss

Nummer 10 vom Hochschulrat festzustellen. Dies entspricht der Aufsichtsratsfunktion des Hochschulrats und ist Teil der Stärkung der Verantwortung des Hochschulrats in finanziellen Bereichen der Hochschule. Randnummer 58 […] Randnummer 59 Absatz 3 enthält Bestimmungen über die Größe und Zusammensetzung des Hochschulrats, die für alle Hochschulen einheitlich in diesem Gesetz festgesetzt wird. Randnummer 60 Das gesetzliche Regelungsmodell geht von einer aus hochschulextern und -intern gemischten Besetzung aus, wobei die externen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Zusätzlich gehört dem Hochschulrat ein Vertreter des Ministeriums an. Randnummer 61 Eine gemischte Besetzung des Hochschulrats entspricht dem Selbstverwaltungsgrundsatz und kann zu einer höheren Akzeptanz der Hochschulratsarbeit innerhalb der Hochschule führen. Vorteile sind des Weiteren eine stärkere Einbindung des Hochschulrats in hochschulinterne Prozesse, die Förderung des direkten Dialogs von Hochschulmitgliedern und Externen. Die Besetzung trägt zur Perspektivenvielfalt bei, so dass Impulse aus dem Hochschulalltag sowie externen Bereichen zu einer Bereicherung der Hochschulratsarbeit beitragen können. Vor dem Hintergrund der zentralen Beratungsfunktionen des Hochschulrats (siehe Absatz 1) und der damit verbundenen Notwendigkeit externer Expertise und Erfahrungen verfügen die externen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen. Randnummer 62 Mindestens drei der Hochschulratsmitglieder sollen weiblich sein. Die Quote ist als Soll-Bestimmung ausgestaltet und damit nicht zwingend. Welcher der drei Gruppen von Hochschulratsmitgliedern

Nummer 1 bis 3 die weiblichen Mitglieder angehören, ist für die Erfüllung der Soll-Bestimmung unerheblich. Randnummer 63 In Nummer 1 wird die Zahl der externen Mitglieder gesetzlich auf fünf festgelegt. Gleichzeitig werden die persönlichen Qualifikationsanforderungen an Personen bestimmt, die zu Mitgliedern des Hochschulrats gewählt werden können. Randnummer 64 Die Auswahl der Hochschulratsmitglieder erfolgt durch den Senat. Dies sichert eine hohe Identifikation und Akzeptanz der Hochschulratsmitglieder in der Hochschule. Der Einfluss der Hochschulmitglieder auf die Besetzung des Hochschulrats wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich gestärkt. Dies entspricht einerseits den Vorgaben der akademischen Selbstverwaltung, die einen effektiven Einfluss der Hochschulmitglieder auf die Besetzung der Hochschulorgane erfordert, andererseits, im Zusammenhang mit dem Bestellungsverfahren

Absatz 4, dem Prinzip der doppelten Legitimation. Randnummer 65 Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Hochschulrat und Hochschulleitung einerseits und Hochschulrat und Ministerium andererseits zu gewährleisten, erhalten Hochschulleitung und Ministerium ein Vorschlagsrecht. Randnummer 66 Nummer 2 enthält Regelungen zur Besetzung des Hochschulrats mit zwei hochschulinternen Mitgliedern. Dabei besteht die Vorgabe, dass diese aus zwei unterschiedlichen Mitgliedergruppen der Hochschule im Sinne des § 21 Abs. 2 gewählt werden müssen. Auch aus diesem Bereich soll eine möglichst große Perspektivenvielfalt die Arbeit des Hochschulrats bereichern. Das Wahlrecht hat auch hier aus den zu Nummer 1 genannten Gründen der Senat. Randnummer 67 In Nummer 3 wird die stimmberechtigte Mitgliedschaft eines Vertreters des Fachministeriums im Hochschulrat eingeführt. Das Wahlrecht hat auch hier aus den zu Nummer 1 genannten Gründen der Senat. Randnummer 68 Auf diese Weise soll der Informationsfluss und eine bessere Anbindung des Ministeriums an die hochschulinternen Verfahrensabläufe gewährleistet werden. Die Einbindung eines Vertreters des Fachministeriums bietet für den Hochschulrat den Vorteil, dass ein Experte mit Fachkompetenz für eine Beratung, aber auch eine inhaltliche Rückkoppelung zur Verfügung steht. Randnummer 69 Satz 3 stellt klar, dass dem Ministeriumsvertreter und den externen Mitgliedern im Hochschulrat nicht die Funktion eines Interessenvertreters zukommt. Ebenso wie die übrigen internen Hochschulratsmitglieder, die als Persönlichkeit, nicht als Interessenvertreter der Gruppe, der sie angehören, gewählt werden, sollen auch der Ministeriumsvertreter und die anderen externen Mitglieder im Interesse der Hochschule entscheiden. Insofern kommen insbesondere dem Ministeriumsvertreter die Aufgabe und auch die Verantwortung zu, auf eine Rollentrennung zu achten.“ II. Randnummer 70 1. Die Antragstellerin hat im August 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 71 a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, die in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG geregelte Aufgabe des Hochschulrates, den Jahresabschluss zu beschließen und festzustellen, verletze die Garantie der wissenschaftlichen Selbstverwaltung

Art. 27Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf sowie das Demokratieprinzip

Art. 44, 45 Thür

Verf . Randnummer 72 Das objektive Klarstellungsinteresse liege vor, denn die Verfassungsmäßigkeit der Regelung sei vom Landesrechnungshof bereits im Gesetzgebungsverfahren in Frage gestellt worden. Die Garantie der Hochschulselbstverwaltung gewährleiste den Hochschulangehörigen eine Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule und beinhalte den Anspruch auf eine Mindestausstattung an Personal- und Sachmitteln, um Forschung und Lehre zu ermöglichen. Der Hochschulrat sei ein Leitungsorgan und die Feststellung des Jahresabschlusses als zentrale finanzielle und organisatorische Weichenstellung eine verbindliche Entscheidung von Wissenschaftsrelevanz. Eine wesentliche Folge der Feststellung des Jahresabschlusses, die untrennbar mit der finanziellen Ausstattung der Hochschule zusammenhänge, sei die Entscheidung des Ministeriums über die Abdeckung des Fehlbetrages bzw. Verwendung eines Überschusses. Insoweit sei der Jahresabschluss die unverzichtbare Vorbedingung für die wissenschaftsrelevante Verwendung finanzieller Mittel. Die §§ 80 bis 85 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) belegten die grundlegende ökonomische Bedeutung des Jahresabschlusses für die Hochschule. Jahresabschluss, Wirtschaftsplan und finanzielle (Mindest-)Ausstattung wissenschaftlichen Arbeitens seien untrennbar miteinander verzahnt. Randnummer 73 Ein hinreichender Einfluss der Hochschullehrer auf die Feststellung des Jahresabschlusses werde nicht gewährleistet, da der Hochschulrat zu 75 Prozent aus Personen bestehe, die nicht der Hochschule angehörten. Strukturelle Gefährdungen der freien wissenschaftlichen Betätigung und Aufgabenerfüllung seien damit nicht ausgeschlossen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die auf der Grundsatzentscheidung zum Vorschaltgesetz zum Niedersächsischen Hochschulgesetz beruhten, seien allgemein anwendbar und stünden der in Thüringen gewählten organisatorischen Ausgestaltung des Hochschulrats entgegen, denn es sei denkbar, dass dem Hochschulrat keine Hochschullehrer angehörten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - Az. 1 BvR 911/00, 928/00 -, BVerfGE 111, 333, in der das Gericht dem Gesetzgeber das Recht zugestanden habe, neue hochschulrechtliche Steuerungstechniken zu erproben, sei hingegen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Der Professorenanteil im Senat

dem Thüringer Hochschulgesetz betrage nämlich nur 25 Prozent, so dass der Einfluss der Hochschullehrer in der von der Rechtsprechung verlangten Gesamtbetrachtung nicht ausreichend sei. Der Grundrechtseingriff sei nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Randnummer 74 Der Hochschulrat sei nicht demokratisch legitimiert. Der Beschluss und die Feststellung des Jahresberichts seien staatliche Aufgaben und müssten zumindest mittelbar von einem demokratisch legitimierten Amtsträger getroffen werden. Angehörige der Universität seien hingegen kein eigenständiges Teilvolk, das eine eigenständige Legitimation vermitteln könnte. Randnummer 75 b) Das in § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG geregelte Frauenquorum für den Hochschulrat verletze den Gleichheitssatz

Art. 2Abs. 1 bis 3 Thür

Verf und das Zitiergebot

Art. 6Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 Thür

Verf . Randnummer 76 In § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG werde zwar eine Mindestanzahl an Frauen, nicht jedoch an Männern oder des „Dritten Geschlechts“, festgelegt. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und stelle eine Benachteiligung dar. Die erstrebte Ergebnisgleichheit sei verfassungswidrig, Chancengleichheit hingegen liege bereits vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht anwendbar, denn sie beziehe sich auf eine bevorzugende Berücksichtigung nur in Fällen gleicher Qualifikation. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum

tarbeitsverbot (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191) ergebe sich, dass Ausnahmen der Gleichbehandlung von Mann und Frau nur zulässig seien, wenn biologische Unterschiede das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägten, dass etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurückträten. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es immer ein Übergewicht an männlichen Bewerbern geben werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass Frauen besonderen Schutz benötigten. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass Frauen dauerhaft unterrepräsentiert seien und dass eine zeitweilige Unterrepräsentanz nicht auf freiwilligen Entscheidungen der Frauen beruhe. Allein aus der Unterrepräsentanz könne nicht auf eine strukturelle Benachteiligung geschlossen werden. Eine Diskriminierung von Frauen durch staatliche Stellen sei nicht belegt. Mangels struktureller Benachteiligung von Frauen an Universitäten könne der Gesetzgeber keinen kompensatorischen Ausgleich auf Kosten von Eignung, Befähigung und Leistung vornehmen. Durch die Regelung werde die Wahlfreiheit des Ministeriums, des Präsidiums und des Senats eingeschränkt, ebenso die Berufsfreiheit der Männer. Die Fördermaßnahme sei außerdem nicht angemessen, da andere Bereiche vom Gesetzgeber unbeanstandet blieben. Das Gleichberechtigungskonzept werde nicht stringent durchgehalten, wie § 114 ThürHG zeige. Die Formulierung „soll“ in der Regelung bedeute im Regelfall „muss“. Die Voraussetzungen für einen atypischen Sonderfall seien äußerst strikt, die Kriterien dafür könnten angesichts der Wesentlichkeitstheorie nicht vollständig in das freie Ermessen der Exekutive gelegt werden. Randnummer 77 Das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf werde verletzt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und des § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG verlangten Angaben zum Geschlecht und könnten der Amtsausübung

einem Wechsel des Geschlechts entgegenstehen, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 6 Abs. 1 ThürVerf vorliege. Die Vorschrift werde im Thüringer Hochschulgesetz aber nicht als Grundrecht, in das eingegriffen werde, benannt. Der Verfassungsgeber habe den Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art. 6 ThürVerf besonders stark ausgeformt, weshalb das Zitiergebot umfassend Geltung beanspruche. Für eine Frau, die für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiere bzw. in dieses Amt gewählt werde, danach ihre sexuelle Identität ändere oder eine rechtliche Änderung ihres Geschlechts vornehme, führe dies zu einem Eingriff in Art. 6 ThürVerf von hoher Intensität. Sie verliere ihr passives Wahlrecht bzw. ihr Amt oder müsse ihre geänderte sexuelle Identität geheim halten. Hierbei handele es sich um einen finalen Grundrechtseingriff, weshalb das Zitiergebot Anwendung finde. Randnummer 78 c) Außerdem verletze die Zusammensetzung des Hochschulrats in § 34 Abs. 3 Satz 2 ThürHG den aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Recht auf Selbstverwaltung der Hochschulen

Art. 27Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf . Randnummer 79 Die Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürHG „mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft“ sei eine Aneinanderreihung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Gruppenzuweisung sei so breit gefächert, dass sie nahezu jede soziale Gruppe erfasse. Insbesondere die Formulierung „Gesellschaft“ beziehe sich auf jede beliebige Person. Zudem sei unklar, was unter „mit dem Hochschulwesen vertraute Personen“ gemeint sei. Der erforderliche Grad an Vertrautsein bleibe unklar. Ein gewisser Grad an Vertrautsein ergebe sich aus der Mitgliedschaft in der Hochschule, die Norm sei insofern widersprüchlich. Darüber hinaus bleibe offen, ob mit „Hochschulwesen“ Aufbau, interne Abläufe, die Arbeit in einem Hochschulorgan oder das wissenschaftliche Lehren, Lernen oder Arbeiten gemeint sei. In Nr. 2 werde zwar die Gruppenzugehörigkeit genau umrissen, nicht eingegangen werde dabei aber auf die Leistung, Eignung und Befähigung; allein aus der Gruppenzugehörigkeit könne keine besondere Eignung abgeleitet werden. Diese Argumentation sei auch auf Nr. 3 übertragbar. Art. 33 Abs. 2 GG, der sich auch auf ehrenamtliche öffentliche Ämter beziehe, sei einschlägig, denn die Beteiligung im Hochschulrat stelle ein öffentliches Amt dar. Die Wahl des Hochschulrates sei keine Wahl mit legitimatorischem Mehrwert, die die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG entfallen ließe.

§ 34Abs. 3 Satz 2 Thür

HG komme es jedoch nicht auf die fachliche Eignung und Befähigung an; die Wahl der fünf Mitglieder durch den Senat sei dafür kein ausreichendes Korrektiv. Vielmehr sei eine genaue Regelung des Bewerberkreises notwendig. Dies könne nicht durch die Verfahrensordnung oder Verwaltungsvorschriften erfolgen. Art. 33 Abs. 2 GG verbiete zudem starre Quoten. Randnummer 80 Hinsichtlich des Verstoßes der Bestimmung gegen das Recht auf Hochschul-Selbstverwaltung gelte das zum Jahresabschluss Ausgeführte. Den Wissenschaftlern werde kein ausreichender Einfluss im Hochschulrat und auf die von diesem gefällten wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zugebilligt, obwohl der Hochschulrat aufgrund seiner Kompetenzen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürHG , seiner Beteiligung an der Findungskommission und wegen seiner Veto-Position bei der Abwahl des Kanzlers als Selbstverwaltungsorgan anzusehen sei. Randnummer 81 d) Schließlich verletze die in § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG für die Gleichstellungsbeauftragte geregelte Beschränkung des passiven Wahlrechts auf Frauen den Gleichheitssatz

Art. 2Abs. 1 bis 3 Thür

Verf , die aus der Wissenschaftsfreiheit folgende Selbstverwaltungsgarantie

Art. 27Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf , das Demokratieprinzip

Art. 44, 45 Thür

Verf sowie den aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz und das Zitiergebot

Art. 6Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 Thür

Verf . Randnummer 82 Die Vorschrift bewirke eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, denn die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten könnten von Männern und Frauen gleichermaßen kompetent wahrgenommen werden. Männern könne nicht pauschal die Fähigkeit abgesprochen werden, Frauen unterstützend und beratend zur Seite zu stehen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Aufgabenfeld betreffe auch Männer. Die Aufgaben könnten auch vom „Dritten Geschlecht“ wahrgenommen werden. Die Behauptung, Frauen fühlten sich, insbesondere in Notlagen wegen sexueller Belästigung, bei weiblichen Personen besser aufgehoben und vertreten, sei weder konkret begründet noch empirisch belegt. Randnummer 83 Als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung komme nur kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. Dies sei allenfalls dann anzunehmen, wenn durch die zwingend weibliche Gleichstellungsbeauftragte die Situation von Frauen an der Hochschule verbessert werde und dies nicht auf andere Art und Weise erreichbar wäre. Der Gesetzgeber habe dabei nur einen engen Beurteilungsspielraum. Knapp 40 Prozent des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Thüringer Hochschulen sei weiblich, so dass derart einschneidende Maßnahmen nicht erforderlich seien. Strukturelle Frauenfeindlichkeit sei nicht belegt. Auf den unteren Ebenen der Hochschulen bestehe zudem keine Unterrepräsentanz von Frauen. Es gebe auch keine zwingenden Gründe, die die Aufgabenwahrnehmung nur durch eine weibliche Person erforderten. Als milderes Mittel könnten eine Gleichstellungsbeauftragte und ein Gleichstellungsbeauftragter eingesetzt werden. Die Regelung greife in die Rechte der Männer ein, sie bedeute für diese als Berufszugangsregelung ein Berufsverbot und verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 ThürVerf . Das Geschlecht sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, denn die Durchführung der Aufgaben hänge nicht vom Geschlecht ab. Somit verstoße § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG auch gegen Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG und Art. 14 Abs. 1 a) RL 2006/54/EG. Von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sei die Regelung nicht gedeckt, da sie auch bei besserer Qualifikation eines männlichen Bewerbers greife. Gleiches gelte für Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die „Kalanke“-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - Rs. C-450/93), die den Einsatz von starren Frauenquoten bei der Einstellung in Arbeitsverhältnisse bzw. bei Beförderungen für unzulässig erkläre, sei einschlägig. Die Mehrheitsentscheidung des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2017 - 7/16 - beruhe auf einer unrichtigen Übertragung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; richtig sei das Sondervotum. Randnummer 84 Verstoßen werde auch gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf , denn die primären Träger der Wissenschaftsfreiheit müssten aufgrund ihrer Organisations- und Personalhoheit auch zur Besetzung dieses Postens berechtigt sein. Randnummer 85 Das Amt sei ausschließlich

den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG verbiete einen feministischen Frauenproporz. Der aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, denn es werde einer Bewerberin selbst bei schlechter Eignung, Leistung und Befähigung allein aufgrund ihres Geschlechts der Vorrang gegeben. Randnummer 86 Die Gleichstellungsbeauftragte habe das Recht, gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, Gremiums oder einer Kommission der Hochschule Einspruch einzulegen. Sie übe dadurch Staatsgewalt aus. Das daher geltende Demokratieprinzip sei verletzt, da das passive Wahlrecht für Männer ausgeschlossen sei. Randnummer 87 Das Zitiergebot werde nicht gewahrt.

der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten sei ein anderer Geschlechtseintrag nicht möglich. Randnummer 88

  1. Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 89
  2. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10,
  3. Alt. des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  4. Mai 2018 (GVBl. S. 149) verstößt gegen Art. 27, 28 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 ThürVerf und ist nichtig. Randnummer 90
  5. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  6. Mai 2018 (GVBl. S. 149) verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1, 2 und 3, Art. 44 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG sowie gegen Art. 27 und Art. 28 Abs. 1 ThürVerf und gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf und sind nichtig. Randnummer 91
  7. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  8. Mai 2018 (GVBl. S. 149) verstößt gegen Art. 2 Abs. 1, 2 und 3, Art. 44 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 44 Abs. 1 i. V. m. Art. 45 Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Abs. 1 ThürVerf und gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf und ist nichtig. Randnummer 92
  9. Die Thüringer Landesregierung – die Anhörungsberechtigte zu
  10. – hält die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen für verfassungskonform. Randnummer 93 a) § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG zur Befugnis des Hochschulrats, den Jahresabschluss zu beschließen und festzustellen, verstoße nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit, denn die Feststellung des Jahresberichts habe keine unmittelbare Wissenschaftsrelevanz. Dem Beschluss sei keine den Wissenschaftsbetrieb prägende Entscheidung immanent. Der Jahresabschluss bilde den rechnerischen Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss dokumentiere lediglich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Er sei daher nur die ökonomische Informationsgrundlage für Entscheidungen der Hochschulorgane und der Landesregierung. Davon zu trennen seien die Entscheidungen des Ministeriums über Überschuss und Fehlbetrag. Der Jahresabschluss sei nicht vergleichbar mit grundlegenden ökonomischen Entscheidungen wie derjenigen über den Wirtschaftsplan oder die Festlegung der dem Wirtschaftsplan zugrunde zu legenden Grundsätze für die Ausstattung und interne Mittelverteilung, denn er beinhalte keine Weichenstellungen für die finanzielle Ausstattung der Wissenschaftler. Randnummer 94 Im Übrigen seien die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung aufgrund der Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte sowie Einflussnahme-, Informations- und Kontrollmöglichkeiten der Kollegialorgane strukturell vor Gefährdungen geschützt. Der Hochschulrat sei kein Teil der Hochschulleitung, die Hochschule werde vom Präsidium geleitet. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorschaltgesetz zum Niedersächsischen Hochschulgesetz sei auf den klassischen Dualismus der Hauptorgane bezogen und für die vorliegende Frage nicht einschlägig. Der Hochschulrat sei ein drittes „Hauptorgan“, über das externer Sachverstand in Entscheidungen der Hochschule einfließen solle. Dem Hochschulrat seien dafür Kontroll- und Steuerungsaufgaben zugewiesen worden. Maßgeblich sei eine insgesamt funktionsgerechte Organstruktur und eine insgesamt ausreichende Legitimationshöhe durch ein hinreichendes Partizipationsniveau unter Beachtung des Gruppenprinzips. Entscheidend sei daher, ob von hochschulorganisatorischen Regelungen eine strukturelle Gefahr für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung der Wissenschaftler ausgehen könne.

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - Az. 1 BvR 911/00, 928/00, - BVerfGE 111, 333, gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat. Es bestehe ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Wissenschaftsbetrieb zu regeln. Er habe hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum. Der Senat der Hochschule ( § 35 ThürHG ) habe durch die angegriffene Neuregelung insgesamt weitergehende Einflussmöglichkeiten erhalten und sei an allen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten zur Mitwirkung berechtigt; insbesondere im Finanzbereich seien die Mitwirkungsrechte des Senats gestärkt worden. Randnummer 95 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Hochschulrates erfolgten durch den Senat. Der Hochschulrat sei somit durch die Träger der Wissenschaftsfreiheit demokratisch legitimiert. Eine Kombination aus demokratischer und funktionaler Legitimation sei zulässig. Randnummer 96 Ein unbeschränktes Recht der Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung gebe es nicht, unzulässig sei lediglich ein Eingriff in dessen Kernbereich. Zum Kernbereich gehörten beispielsweise die Wahl eigener Hochschulorgane und die Organisation des Lehr- und Forschungsbetriebes. Die Aufteilung der Angelegenheiten in staatliche und Selbstverwaltungsangelegenheiten gewährleiste, dass den Hochschulen der Kernbereich aller akademischen Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung belassen werde. Die Feststellung des Jahresabschlusses sei eine Auftragsangelegenheit. Eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie sei dadurch nicht möglich. Kritik des Rechnungshofes an der Regelung habe es gegeben, da er der Auffassung gewesen sei, dass der Jahresabschluss als staatliche Angelegenheit zwingend vom fachlich zuständigen Ministerium festzustellen sei. Die dennoch getroffene Regelung diene somit gerade der Stärkung der Autonomie der Hochschulen. Die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie erfordere eine wissenschaftsadäquate Besetzung der Gremien, die hier gewährleistet sei. Die im Kernbereich liegenden Angelegenheiten würden von den mit Hochschulmitgliedern besetzen Organen Senat und Fakultätsrat entschieden bzw. entscheidend mitbeeinflusst. Der Hochschulrat habe insoweit kein Letztentscheidungsrecht. Randnummer 97 b) Das in § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG geregelte Frauenquorum für die Besetzung des Hochschulrats verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen seien alle vor der Einfügung des Gleichstellungsgebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergangen. Der Staat habe bei der Umsetzung des Gleichstellungsgebots einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Bei der Einführung von Gleichstellungsmechanismen bestehe keine materielle Beweislast,

der im konkreten Fall das Bedürfnis individuell zu rechtfertigen bzw.

zuweisen wäre. Es sei ausreichend, wenn erfahrungsgemäß Frauen unterrepräsentiert seien. Dies unterliege der Beobachtungspflicht und sei derzeit durch die einschlägigen Statistiken im Hochschulbereich

gewiesen. Eine gesetzliche Neuregelung sei erst erforderlich, wenn die bestehende Regelung in der Realität dazu führe, dass das männliche Geschlecht auf Dauer erheblich unterrepräsentiert werde. Dieser Fall sei derzeit nicht gegeben. Die Regelung sei des Weiteren verhältnismäßig. Regelungsziel sei die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung, wozu die Regelung auch geeignet sei. Dieses Ziel könne nicht mit einem die Belange der Männer weniger beeinträchtigenden Mittel in gleich wirksamer Weise erreicht werden. Diese Einschätzung erscheine zumindest plausibel. Die Regelung sei bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Sie habe keinen Einfluss auf die unmittelbare arbeits-, dienst- oder statusrechtliche Stellung des Beschäftigten. Die Mehrzahl der Sitze bleibe zudem für eine männliche Besetzung offen. Demgegenüber werde sichergestellt, dass bei den strategischen Entscheidungen die Perspektive des benachteiligten Geschlechts einfließe. Es sei eine Sollvorschrift, die in besonderen Fallgestaltungen andere Quoten zulasse. Randnummer 98 Auch das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf sei nicht verletzt. Zwar gelte dieses im Grundsatz auch für Eingriffe in Art. 6 Abs. 1 ThürVerf , da das Grundrecht gem. Art. 6 Abs. 3 ThürVerf aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden dürfe. Jedoch löse nicht jeder Eingriff in ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt das Zitiergebot aus. Erforderlich sei – damit es seine Warnfunktion erfüllen könne – ein finaler Eingriff. Ein solcher fehle vorliegend. Für solche – faktischen, mittelbaren oder zufälligen – Eingriffe gelte das Zitiergebot nicht. Es gelte auch nicht bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten wie dem der Wissenschaftsfreiheit. Randnummer 99 c) § 34 Abs. 3 Satz 2 ThürHG mit der Regelung zur Zusammensetzung des Hochschulrats sei als Organisationsnorm mit finalem Charakter hinreichend bestimmt. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügten dem Rechtsstaatsprinzip, wenn sie hinreichend bestimmbar seien. Die Formulierung „mit dem Hochschulwesen vertraute Person“ diene dem Zweck, ein Mindestmaß an Sachkunde und Verständnis für die spezifische Welt der Hochschulen seitens der Mitglieder sicherzustellen. Die Formulierung „Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft“ unterstreiche dies insofern, als intendiert werde, dass die Person bereits mit den Besonderheiten wissenschaftlicher, künstlerischer oder kultureller Eigengesetzlichkeit in Berührung gekommen seien oder durch Erfahrungen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft mit ökonomischen Aspekten oder selbstregulativen Modellen sinnvolle Beiträge in einem Kollektivorgan einbringen könnten. Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht anwendbar, denn er sei nicht Prüfungsgegenstand in einem Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof. Außerdem erfasse er nur Ämter im statusrechtlichen Sinne. Er gelte nicht für Mandate und Wahlämter auf Zeit, da dabei die Wahlgleichheit dem Gebot der Bestenauslese vorgehe. Vorliegend handele es sich um ein Ehrenamt auf Zeit, das durch eine Wahl legitimiert werde. In einer Wahl werde die Frage der Bestenauslese ausschließlich durch den Wahlakt verwirklicht. Randnummer 100 Der Hochschulrat sei kein Organ der gruppenmäßigen Selbstverwaltung, sondern habe eine singuläre Stellung als internes Aufsichtsorgan. Die Besetzung mit externen Mitgliedern sei zulässig. Der Einfluss der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sei durch die mögliche Benennung von Mitgliedern durch den Senat hinreichend gewahrt. Eine Hochschullehrermehrheit sei nicht für alle Kollektivorgane zwingend. Auch die Hochschulleitung sei nicht

dem Prinzip der Gruppenrepräsentation zusammengesetzt. Randnummer 101 d) § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , der bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten das passive Wahlrecht auf Frauen beschränke, verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung werde durch das Gleichstellungsgebot legitimiert, das auch bezwecke, faktischen Diskriminierungen entgegenzuwirken. Der Staat habe insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Zulässig seien auch organisatorische Maßnahmen. Die Regelung müsse hinreichend schlüssig und konsistent sein. Gerechtfertigt seien nur Bevorzugungen des insgesamt und statistisch gesehen benachteiligten Geschlechts. Statistiken der strukturellen faktischen Benachteiligung von Frauen im Hochschulbereich seien allgemein zugänglich. Die Beurteilung, ob und inwieweit faktische

teile von Frauen anzunehmen seien, unterliege der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Diese Einschätzung könne typisierend erfolgen und dürfe lediglich nicht unvertretbar sein. Dem Ziel, faktischer Diskriminierung entgegenzuwirken, werde die Regelung in verhältnismäßiger Weise gerecht. Ziel sei es, die Situation der Frauen an öffentlichen Hochschulen zu verbessern, um den Frauenanteil bei der Besetzung von Professuren zu erhöhen. Frauen seien in der Wissenschaft in Thüringen weiterhin unterrepräsentiert, dies beruhe auf einem strukturellen Ungleichgewicht. Frauen seien faktisch die Hauptadressaten des Gleichstellungsauftrags, der die Aufgabe der Beratung und Unterstützung bei Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bei Stellenbesetzungsverfahren umfasse. Die strukturelle Benachteiligung von Wissenschaftlerinnen sei durch Forschungseinrichtungen, den Wissenschaftsrat sowie die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz anerkannt. Die Qualifikationsphase in der Wissenschaft falle üblicherweise mit der Familiengründung zusammen. Randnummer 102 Der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten könne sich auch auf den Verwaltungsbereich der Hochschule erstrecken, denn auch im Verwaltungsbereich gebe es eine Unterrepräsentanz von Frauen in den Führungspositionen. Es sei wichtig, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können. Eine Frau könne besser darauf hinwirken, dass die spezifischen Bedürfnisse von Frauen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule Berücksichtigung finden. Die Annahme, eine Frau fühle sich mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben, sei plausibel; die Arbeits- und Beratungsfelder seien teilweise in einem sehr sensiblen Bereich. Eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte erhöhe bei Frauen die Bereitschaft, deren Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertung werde von der Rechtsprechung durchweg mitgetragen. Die Erwägung, dass die Interessen weiblicher Beschäftigter effektiver durch weibliche Gleichstellungsbeauftragte wahrgenommen werden könnten, sei damit jedenfalls nicht abwegig. Auch europäisches Recht gebiete kein anderes Ergebnis. Unzulässig sei zwar der Einsatz von starren Frauenquoten bei der Einstellung in Arbeitsverhältnisse bzw. bei Beförderungen („Kalanke“-Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung sei aber nicht einschlägig, da es sich weder um Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen handele noch um die Güter- und Dienstleistungsversorgung. Das Amt sei kein Beruf, sondern nur eine zusätzliche organschaftliche Funktion. Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot sei nicht verletzt. Regelungen der Grundrechtecharta seien nur dann einzubeziehen, wenn Unionsrecht umzusetzen sei oder der Lebenssachverhalt dem Unionsrecht unterliege; dies gelte ebenfalls für die „Kalanke“-Rechtsprechung. Vorliegend sei ein solcher europäischer Bezug nicht ersichtlich. Randnummer 103 Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit werde nicht berührt. Die Wissenschaftsfreiheit eines männlichen Wissenschaftlers könne nicht dadurch verletzt werden, dass ihm die Wählbarkeit zu bestimmten Funktionsämtern versagt werde. Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen könne keine bestimmte Organisationsform abgeleitet werden, auch keine Details der Besetzung. Es handele sich um eine lediglich zusätzlich wahrzunehmende Funktion und um ein zeitlich übertragenes Wahlamt. Art. 33 Abs. 2 GG sei daher nicht anwendbar. Randnummer 104 Das Zitiergebot ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf ) sei auch hier nicht verletzt. Randnummer 105 4. Die Präsidentin des Thüringer Landtags, dem Anhörungsberechtigten zu 2., hat auf eine Stellungnahme des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (LTDrucks. 6/7016) verwiesen. Randnummer 106 Danach seien Verletzungen von Grundrechten bzw. Verfassungsnormen von der Antragstellerin nicht

vollziehbar, klar strukturiert und argumentativ begründet worden. Dies betreffe vor allem Art. 44 und Art. 2 Abs. 1 bis 3 ThürVerf . Randnummer 107 § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG verletze die Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen nicht. Alle Mitglieder der Hochschule müssten wirksam an der Selbstverwaltung beteiligt werden. Das gewährleiste das Thüringer Hochschulgesetz durch die zwei gewählten Gremien. Selbst eine viel „monokratischere“, auf den Präsidenten zugeschnittene Selbstverwaltungsstruktur sei mit der Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen vereinbar. Dies zeige die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Brandenburgischen Hochschulgesetz. Durch die Novellierung sei eine gesetzliche Verankerung weitergehender Mitwirkungsrechte und damit weitreichender Einflussmöglichkeiten des Senats auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen erfolgt. Bei zentralen strategischen und wissenschaftsrelevanten Fragestellungen seien faktische Vetorechte etabliert worden. Der Hochschulrat besitze nur aufsichtsratsähnliche Kontroll- und Aufsichtsrechte wie beispielsweise die Feststellung des Jahresabschlusses. Es bestehe eine Berichtspflicht des Hochschulrates, Wahl und Abwahl seiner Mitglieder erfolge durch den Senat. Der Senat habe Informationszugang und gebe Empfehlungen an den Hochschulrat. Hochschullehrer hätten durch ihr Mitbestimmungsrecht im Senat entsprechende Mitentscheidungsrechte zu wichtigen Strukturfragen, Personalentscheidungen und vor allem zu Forschung und Lehre; exemplarisch sei § 35 Abs. 1 Nr. 5 ThürHG zu nennen. Wissenschaftsrelevante Entscheidungen seien im Senat verortet, von diesen Entscheidungen werde der Jahresabschluss ganz entscheidend geprägt. Der Jahresabschluss erfolge auf Grundlage der Mittelbewirtschaftung im Rahmen der zuvor im Senat getroffenen strategischen Entscheidungen. Der Senat habe

§ 35Abs. 1 Nr. 11 Thür

HG ein faktisches Vetorecht. Auch das Modell des Einvernehmens bei Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen ( § 35 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG ) sei eine wichtige finanzpolitische Stellschraube. Der Senat habe damit entscheidenden Einfluss auf den Jahresabschluss. Die Mitglieder des Hochschulrates seien zudem

§ 34Abs. 3 Satz 2 Thür

HG auf die Vertretung der Interessen der Hochschule verpflichtet. Eine „Fremdbeeinflussung“ sei daher ausgeschlossen. Randnummer 108 Die Mindestquotierung des § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sei eine

dem Gleichstellungsgebot des Art. 2 Abs. 2 ThürVerf zulässige Maßnahme. Es gehe nicht nur um die rechtlich-formale Gleichberechtigung, sondern um die tatsächliche umfassende Gleichstellung. Zahlreiche Untersuchungen zeigten, dass im Bereich der Wissenschaft und der Hochschulen eine deutliche Unterrepräsentation von Frauen bestehe; dies betreffe auch die Zusammensetzung der Gremien. Solche Regelungen seien auch in anderen Bundesländern geübte gesetzliche Praxis. Frauen sähen sich beim beruflichen Aufstieg mit strukturellen und ideologischen Barrieren konfrontiert. Eine stärkere Repräsentation werde durch verbindliche Zielgrößen bei der Besetzung von Gremien erzielt. B. Randnummer 109 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz) unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann. C. Randnummer 110 Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. I. Randnummer 111 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 112 Die Antragstellerin ist als Fraktion im Thüringer Landtag gem. Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 4, § 42 ThürVerfGHG antragsberechtigt. Ihr mit Schriftsatz vom

  1. September 2018 erfolgter Antrag beruht auf den Beschlüssen ihrer Mitglieder vom
  2. August 2018 und vom
  3. September
  4. Die antragsgegenständlichen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes sind als Parlamentsgesetze gem. Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf , § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG taugliche Antrags- bzw. Prüfungsgegenstände einer abstrakten Normenkontrolle. Die Antragstellerin hat den Antrag in der gebotenen Form begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG ). Sie hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen rechtlichen Erwägungen sie die antragsgegenständlichen Regelungen für mit der Thüringer Verfassung unvereinbar hält. II. Randnummer 113 Der Antrag ist unbegründet. Die antragsgegenständlichen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes widersprechen nicht der Thüringer Verfassung (§ 44 Satz 1 ThürVerfGHG). Randnummer 114
  5. Die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs ist im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens umfassend. Der Verfassungsgerichtshof überprüft die angegriffenen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung, ohne dabei auf die im Antrag erhobenen Rügen beschränkt zu sein ( § 44 Satz 2 ThürVerfGHG ). Maßstab für die Überprüfung der antragsgegenständlichen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes sind

Art. 80Abs. 1 Nr. 4 Thür

Verf i. V. m. § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Bestimmungen der Thüringer Verfassung. Randnummer 115 2. Anhaltspunkte, die auf eine Unvereinbarkeit mit formellen Vorschriften der Thüringer Verfassung schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verletzen § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG und § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG nicht das Zitiergebot

Art. 6Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Satz 2 Thür

Verf . Das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfG ist inhaltsgleich zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Es gilt für Grundrechte, die aufgrund Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden können. Art. 6 Abs. 3 ThürVerf erlaubt eine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Gesetz. Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vorsieht, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt. Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 -, BVerfGE 120, 274 [343] = juris Rn. 301 m. w. N.). Jedoch wird das Zitiergebot nur durch zielgerichtete (finale) Grundrechtseingriffe ausgelöst (BVerfG, Beschluss vom
  2. August 1999 - 1 BvR 2181/98 -, juris Rn. 56). Das Gesetz muss darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG, Beschluss vom
  3. Februar 1970 - 2 BvR 746/68 -, BVerfGE 28, 55 [62] = juris Rn. 24; Beschluss vom
  4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 -, BVerfGE 64, 72 [79 f.] = juris Rn. 29; Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,
  5. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 72, jeweils mit weiteren

weisen). An einem solchen zielgerichteten Eingriff des Gesetzgebers fehlt es vorliegend. § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG und § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind nicht auf einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerichtet. Insbesondere die von der Antragstellerin beschriebene Fallgestaltung, wonach die angegriffenen Regelungen im Falle einer Änderung des Geschlechts zu einer Offenbarungspflicht führen können, sind atypische Einzelfälle, auf die weder § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG noch § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG final gerichtet sind. Randnummer 116 3. Auch in materieller Hinsicht sind die angegriffenen Vorschriften mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Randnummer 117 a) Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , wonach die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin weiblichen Geschlechts sein müssen, ist sowohl mit den Gleichheitsrechten des Art. 2 ThürVerf vereinbar (aa) als auch mit dem aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz, der Wissenschaftsfreiheit

Art. 27Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Thür

Verf und dem Demokratieprinzip

Art. 44, 45 Thür

Verf (bb). Randnummer 118 aa) Die aus § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG folgende Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ist durch das Gleichstellungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf gerechtfertigt. Randnummer 119

(1)Der allgemeine Gleichheitssatz

Art. 2Abs. 1 Thür

Verf gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen Personengruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zu Art. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 -, BVerfGE 55, 72 [88] = juris Rn. 47). Insbesondere verbietet Art. 2 Abs. 3 ThürVerf Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts. Randnummer 120 Auf Ebene des Grundgesetzes ist anerkannt, dass differenzierende Regelungen zulässig sein können, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur

entweder nur bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom

  1. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191 [207] = juris Rn. 55). Fehlt es an solchen zwingenden Gründen, lässt sich die Ungleichbehandlung nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom
  2. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357 [364] = juris Rn. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1987 klargestellt, dass zu solchem kollidierenden Verfassungsrecht auch das Gleichberechtigungsgebot

Art. 3Abs.

2 GG gehört. Der Gesetzgeber ist daher befugt, faktische Benachteiligungen von Frauen durch Regelungen auszugleichen, die Frauen in angemessenem Umfang begünstigen (BVerfGE, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163 [181] = juris Rn. 50). Mit der Einführung des Verfassungsauftrages in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist das Gleichberechtigungsgebot durch einen expliziten Verfassungsauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Beseitigung bestehender

teile normativ weiter aufgewertet worden (BVerfG, Beschluss vom

  1. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 -, BVerfGE 92, 91 [109] = juris Rn. 68; Beschluss vom
  2. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357 [364] = juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Geboten ist nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder

teile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern auch auf die faktische Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, BVerfGE 156, 224 [257 f.] = juris Rn. 93). Daher sind insbesondere auch mittelbare strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die etwa an Teilzeitarbeit anknüpfen, mitzubedenken (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Mai 1986 - Rs. C-170/84 - Bilka -, juris Rn. 32 ff.). Randnummer 121 Auch die Thüringer Verfassung enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ein Förderungsgebot und kann somit geschlechtsbezogene Ungleichbehandlungen rechtfertigen.

Art. 2Abs. 2 Satz 2 Thür

Verf sind das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Der Umfang der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf begründeten Verpflichtung reicht inhaltlich über den Gehalt der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus.

Art. 3Abs.

2 Satz 2 GG „fördert“ der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender

teile hin“. Demgegenüber verlangt die Thüringer Verfassung „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ und verpflichtet nicht nur dazu, diese „zu fördern“, sondern auch „zu sichern“. In Anbetracht der Verfassungsautonomie der Länder wirkt sich Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht begrenzend auf die weitergehende Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf aus (ThürVerfGH, Urteil vom

  1. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, LVerfGE 31, 527 [555] = juris Rn. 113 ff.; allgemein zur Zulässigkeit landesverfassungsrechtlicher grundrechtlicher Mehrgewährleistungen: Klafki, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen,
  2. Aufl. 2023, E4 Rn. 21 f.). Randnummer 122 Bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bezüglich der Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (BVerfG, Beschluss vom
  3. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, BVerfGE 156, 224 [258 f.] = juris Rn. 94 ff.). Auch bei der Prüfung, ob strukturelle Benachteiligungen fortwirken, hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative und darf sich einer typisierenden Betrachtungsweise bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163 [180 f.] = juris Rn. 47 f.). Randnummer 123

(2)Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG resultiert eine Ungleichbehandlung

Art. 2Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Thür

Verf . Der Zugang zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wird unmittelbar auf das weibliche Geschlecht beschränkt. Personen anderen Geschlechts werden damit von vornherein von einer Wahl für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterin ausgeschlossen. Randnummer 124

(3)Diese Ungleichbehandlung ist jedoch als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot

Art. 2Abs. 2 Satz 2 Thür

Verf gerechtfertigt. Mit der geschlechtsbezogenen Zugangsbeschränkung hat der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die geschlechtsbezogene Anknüpfung erweist sich in Anbetracht des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismäßig. Randnummer 125 (a) Die Beschränkung des Amtes auf Personen des weiblichen Geschlechts in § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG verfolgt das legitime Regelungsziel, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Thür

HG fördern und sichern die Hochschulen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende

teile beseitigt werden. Randnummer 126 Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (ThürGleichG), das

§ 1Satz 4 Thür

GleichG auch für die Hochschulen des Landes gilt, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2Abs. 1 Satz 2 Thür

GleichG werden Frauen und Männer zur Durchsetzung der Gleichstellung gefördert. Ziel der Förderung sind

§ 2Abs. 1 Satz 3 Thür

GleichG insbesondere Bedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen (Nr. 1), der Ausgleich von

teilen, die als Folge einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung entstehen (Nr. 2), die Erhöhung des Anteils von Frauen oder Männern, soweit sie in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind (Nr. 3), und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien (Nr. 4). Unterrepräsentanz liegt

§ 3Abs. 5 Thür

GleichG vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil jeweils unter 40 vom Hundert liegt. Randnummer 127 (

  1. b)§ 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG ist eine geeignete Regelung, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Dem Gesetzgeber ist in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das Regelungsziel in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Beurteilungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Verfassungswidrig ist eine Regelung insoweit nur, wenn sie offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist, das Regelungsziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206 [215] = juris Rn. 36). Randnummer 128 Die Annahme des Gesetzgebers in § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 ThürHG , dass an Thüringer Hochschulen strukturell bedingte faktische Benachteiligungen für Frauen bestehen, ist im Hinblick auf die weite Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (aa). Auch ist die Begrenzung des Amtes auf weibliche Personen nicht von vornherein ungeeignet (bb). Ebenso erweist sich der weite Zuständigkeitsbereich der zentralen Gleichstellungsbeauftragten als geeignet, die gesetzgeberischen Ziele zu verwirklichen (cc). Randnummer 129 (
  2. aa)Frauen sind derzeit in den Ämtern der höheren Besoldungsgruppen sowohl im wissenschaftlichen Bereich als auch im Bereich der Hochschulverwaltung unterrepräsentiert (i). Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Unterrepräsentanz Folge

wie vor bestehender struktureller Benachteiligungen ist, erscheint mit Blick auf die wissenschaftliche Studienlage hierzu hinreichend plausibel (ii). Den Gesetzgeber trifft bezüglich der Frage des Fortbestands der strukturellen Benachteiligungen eine Beobachtungs- und Anpassungspflicht (iii). Randnummer 130 (i) Frauen sind auf der Ebene der Professuren – deutlich – unterrepräsentiert, wie die Tabelle der 27. Fortschreibung des Datenmaterials (2021/2022) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz – GWK – zeigt. Danach waren im Jahr 2021 nur 23 Prozent der C4- bzw. W3-Professuren weiblich besetzt. Betrachtet man alle Professuren einschließlich der nur befristeten Juniorprofessuren, so ergibt sich ein Frauenanteil von 27,2 Prozent. Auch in den Entscheidungsgremien und Leitungspositionen der Hochschulverwaltung sind Frauen

wie vor unterrepräsentiert. Ausweislich des Datenreports „Geschlechtergleichstellung in Entscheidungsgremien von Hochschulen (2020 / 2021)“ des GESIS - Leibniz-Instituts für Sozialwissenschaften sind nur 20 Prozent der Dekanate weiblich besetzt. Betrachtet man die zentrale Leitungsebene sind Frauen mit nur 24 Prozent auf Ebene der Rektorate bzw. Präsidien sowie 30 Prozent auf Ebene des Kanzlerpostens deutlich unterrepräsentiert. Randnummer 131 Die allgemeine Unterrepräsentanz von Frauen auf den höheren Führungsebenen im öffentlichen Dienst in Thüringen lässt sich dem Dritten Gleichstellungsbericht aus dem Jahr 2023 entnehmen, wonach der Frauenanteil bei Beamtinnen und Beamten in leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst (Dienststellen- oder Behördenleitung, Abteilungsleitung, Dezernatsleitung, Referats- und Sachgebietsleitung) zum Stichtag

  1. Juni 2017 25,2 Prozent und zum Stichtag
  2. Juni 2020 25,7 Prozent betrug; ein positiver Trend hinsichtlich der Steigerung der Frauenanteile sei nicht zu erkennen. Randnummer 132 (ii) Die Wertung des Gesetzgebers, diese Unterrepräsentanz resultiere aus einer strukturell bedingten faktischen Benachteiligung von Frauen an Hochschulen, bewegt sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Mit Blick auf das Hochschulwesen lässt sich die Annahme einer strukturellen Benachteiligung auf eine Vielzahl von wissenschaftlichen Studien stützen. Das gilt sowohl für das wissenschaftliche Personal als auch für den Bereich der Hochschulverwaltung. Randnummer 133 Im wissenschaftlichen Bereich hat sich zur Beschreibung der strukturellen Benachteiligung von Frauen das Beschreibungskonzept der „leaky pipeline“ etabliert. Es beschreibt den im Wissenschaftssystem geringer werdenden Anteil von Frauen im Verlauf der akademischen Karrierestufen; Frauen haben ein höheres Risiko des „Drop-Outs“ als Männer (vgl. Universität Kassel, Gleichstellungsstrukturelle Maßnahmen zur Leaky Pipeline, 2016). Die engen zeitlichen Befristungen für die zu erbringenden Qualifikationsleistungen, die dem Wissenschaftssystem immanent und auch in den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes niedergelegt sind, begründen

der Einschätzung des Wissenschaftsrates strukturelle Benachteiligungen für Wissenschaftlerinnen, da Frauen in den für die akademische Karriereentwicklung entscheidenden Jahren

wie vor stärker von Familienpflichten beansprucht werden als Männer (Wissenschaftsrat, Drs. 8036-07, S. 20; siehe auch Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher

wuchs, Bundesbericht Wissenschaftlicher

wuchs, 2021, S. 163 ff.). Aufgrund biologischer Gegebenheiten liegt der Zeitpunkt der Familiengründung bei Frauen typischerweise im wesentlichen Qualifikationszeitraum. In seiner Bestandsaufnahme zum Jahr 2012 und darauf aufbauenden Empfehlungen führt der Wissenschaftsrat dazu aus, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen ein karrierehinderlicher Kompromiss vornehmlich für Frauen seien, die wissenschaftliche Berufstätigkeit und Familienaufgaben vereinbaren wollen (Wissenschaftsrat, Drs. 2218-12, S. 22 ff.). Auch kommt der Wissenschaftsrat zu der Feststellung, dass die Benachteiligungen struktureller Natur seien und kein Ausdruck freier individueller Entscheidung. Vielmehr erlebten „Frauen im Gegensatz zu Männern eher ‚ein Organisationsklima geschlechtsbezogener Ungleichheit‘“ (Wissenschaftsrat, Drs. 2218-12, S. 24). Randnummer 134 Auch mit Blick auf die Unterrepräsentanz von Frauen in der Hochschulverwaltung ist die gesetzgeberische Annahme, dass es sich um eine Folge struktureller Benachteiligung handelt, hinreichend plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hochschulbereich gerade in den höheren Besoldungsstufen eine enge personelle Verknüpfung zwischen Wissenschaft und Hochschulverwaltung besteht. So rekrutieren sich die Leitungsämter im Hochschulbereich aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. Auch auf Dezernentenebene finden sich vielfach Personen, die zuvor an der jeweiligen Hochschule promoviert haben. Der Bericht der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz „25. Fortschreibung des Datenmaterials (2019/2020) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen“ legt zudem eine allgemeine strukturell bedingte Benachteiligung von Teilzeitkräften im Hochschulbereich nahe (S. 13 ff.). Randnummer 135 (iii) Der gesetzgeberischen Beobachtungsobliegenheit, ob das Gleichstellungsziel erreicht und somit die Notwendigkeit der Regelung entfallen ist, kommt der Thüringer Gesetzgeber durch die gesetzlich vorgesehenen Gleichstellungsberichte

.

§ 14Satz 1 und 2 Thür

GleichG legt die Landesregierung dem Landtag alle sechs Jahre einen Erfahrungsbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 1 ThürGleichG genannten Verwaltungen vor; insbesondere ist die Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen darzulegen. Zudem müssen Hochschulen

§ 6Abs. 1 Satz 2 Thür

HG i. V. m. § 4 Abs. 1 ThürHG für jeweils sechs Jahre einen Gleichstellungsplan erstellen, in dem die Bedienstetenstruktur auszuweisen ist. Dabei sind

§ 4Abs. 2 Satz 1 bis 3 Thür

GleichG die Anteile von Frauen und Männern insgesamt bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Fortbildung und Gremienbesetzung in den einzelnen Bereichen darzustellen und im Falle von Unterrepräsentanz zu begründen. Aus den Gleichstellungsplänen der Thüringer Hochschulen wird ersichtlich, dass das Gleichstellungsziel noch nicht erreicht ist (siehe etwa Gleichstellungsplan der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom

  1. April 2021, S. 6 f.; Gleichstellungsplan der Bauhaus-Universität Weimar vom
  2. April 2021, S. 5; Gleichstellungsplan der Technischen Universität Ilmenau vom
  3. Juli 2021, S. 6; Gleichstellungsplan der Fachhochschule Erfurt vom
  4. April 2022, S. 10). Randnummer 136 (bb) Die gesetzgeberische Annahme, die Beschränkung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf das weibliche Geschlecht sei für eine effektive Förderung der Gleichstellung an Hochschulen geeignet, bewegt sich ebenfalls im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. So erscheint es plausibel, dass strukturelle

teile besonders gut aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts erkannt, beurteilt und behoben werden können (vgl. auch BTDrucks. 14/5679, S. 27 zum Bundesgleichstellungsgesetz). Solange und soweit weibliche Beschäftigte strukturelle Benachteiligungen erfahren und diese das Alltagsleben anderer Geschlechtergruppen nicht in gleicher Weise betreffen, verfügen Frauen bei einer typisierenden Betrachtung eher über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten (LVerfG M-V, Urteil vom

  1. Oktober 2017 - 7/16 -, juris Rn. 104; VG Augsburg, Beschluss vom
  2. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom
  3. Dezember 2012 - 5 L 419.12 -, juris Rn. 13; vgl. auch schon BVerfG, Beschluss vom
  4. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [245] = juris Rn. 49: „Da für den Posten der Gleichstellungsbeauftragten erfahrungsgemäß Frauen eher in Betracht kommen als Männer […]“). Randnummer 137 (cc) Schließlich ist der weite Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten für das erstrebte allgemeine Gleichstellungsziel an Hochschulen nicht von vornherein ungeeignet. In § 6 Abs. 2 ThürHG wird insoweit ausdrücklich Bezug auf das – auch im europäischen Primärrecht in Art. 8 AEUV verankerte – Konzept des „Gender Mainstreamings“ genommen, wonach das geschlechtsspezifische Gleichstellungsgebot in Organisationssystemen umfassend zu berücksichtigen ist. Eine solche integrierte Gleichstellungsorientierung verlangt über die Befassung mit offensichtlichen Diskriminierungstatbeständen hinaus, auch bei Entscheidungen, die auf den ersten Blick keinen geschlechtsspezifischen Problemgehalt haben, Gleichstellungsaspekte mitzubedenken (vgl. BTDrucks. 19/24615, S. 63 ff.; Stiegler, Gender Mainstreaming, in: Wiechmann, Genderpolitik: Konzepte, Analysen und Befunde aus Wirtschaft und Politik, 2016, S. 243 ff.). § 6 Abs. 2 ThürHG wurde mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  5. Dezember 2006 eingeführt und soll

der Gesetzesbegründung der Verankerung von „Gender Mainstreaming“ als durchgängigem Leitprinzip im Hochschulbereich dienen. Es soll gewährleisten, dass bei allen hochschulpolitischen und administrativen Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig berücksichtigt werden. Es sollen stets die unterschiedlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben auf alle Geschlechter geprüft und die Dimension der Chancengleichheit frühzeitig in Lösungs- und Handlungsoptionen staatlich administrativen Handels einbezogen werden (LTDrucks. 4/2296, S. 149). Randnummer 138 Diesem Konzept entspricht der in § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürHG breit gefasste Zuständigkeitsbereich der zentralen Gleichstellungsbeauftragten. So wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule allgemein auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin. Sie macht

§ 6Abs. 5 Satz 3 Thür

HG Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sollen Benachteiligungen abbauen, die für Frauen an Thüringer Hochschulen bestehen. Die Gleichstellungsziele sollen insbesondere dadurch gefördert werden, dass die Verhältnisse an der Hochschule insgesamt aus Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilt werden. Randnummer 139 (c) Die in § 6 Abs. 3 ThürHG für die Gleichstellungsbeauftragte vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts auf Frauen ist auch erforderlich. Auch insoweit hat die Verfassungsgerichtsbarkeit den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu achten. Eine Regelung, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, kann nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn

den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Maßnahmen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Beschluss vom

  1. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [218] = juris Rn. 77). Zugleich darf sich mit dem milderen Alternativmittel auch für Dritte und die Allgemeinheit keine zusätzliche Belastung verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 [259] = juris, Rn. 243). Angesichts dieses eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs ist weder zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin nicht für Personen anderen Geschlechts geöffnet hat, noch, dass der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich nicht auf die von der Unterrepräsentanz betroffenen höheren Besoldungsebenen beschränkt hat. Randnummer 140 Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin für Personen jeden Geschlechts zu öffnen, wäre zwar eine mildere Maßnahme. Es ist jedoch nicht sicher feststellbar, dass die Vorschrift die gleiche Wirksamkeit zur Erreichung des Gleichstellungsgebots entfalten würde. So ist nicht auszuschließen, dass männliche Gleichstellungsbeauftragte bei den zu fördernden weiblichen Beschäftigten weniger Akzeptanz finden, was die Effektivität der Aufgabenerfüllung beeinträchtigen würde (LVerfG M-V, Urteil vom
  3. Oktober 2017 - 7/16 -, juris Rn. 104; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  4. November 2017 - 2 Sa 262 d/17 -, juris Rn. 62 ff.; vgl. mit Blick auf Frauen muslimischen Glaubens BAG, Urteil vom
  5. März 2010 - 8 AZR 77/09 -, juris Rn. 30 ff.; BTDrucks. 14/5679, S. 27 zum Bundesgleichstellungsgesetz). Es erscheint plausibel, dass Frauen sich wegen Diskriminierungen, die etwa an Ausfallzeiten infolge von Schwangerschaft und Mutterschaft anknüpfen, eher an Personen desselben Geschlechts wenden (VG Augsburg, Beschluss vom
  6. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 -, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Urteil vom
  7. August 2013 - 2 K 2669/11 -, juris Rn. 90; siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  8. November 2017 - 2 Sa 262 d/17 -, juris Rn. 64). Auch im Falle eines von sexuellen Übergriffen beeinflussten Arbeitsbereiches ist es naheliegend, dass eine weibliche Gleichstellungsperson – bei typisierender Betrachtung – von Frauen als zugänglicher empfunden wird (siehe dazu Hillermann, Die Gleichstellungsbeauftragte, 2022, S. 41 ff. m. w. N.). Randnummer 141 Eine paritätische Ausgestaltung des Gleichstellungsamtes mit einem zusätzlichen männlichen Gleichstellungsbeauftragten wäre keine gleich geeignete mildere gesetzliche Regelung, da eine solche Doppelstruktur die ohnehin begrenzte Einwirkungsmacht der Gleichstellungsbeauftragten schwächen würde. Zudem würde die Allgemeinheit dadurch angesichts der zusätzlichen Ressourcenbindung zusätzlich belastet, zumal eine anteilige Wahrnehmung der Tätigkeit wegen des ganzheitlichen Gleichstellungsauftrages in § 6 ThürHG nicht in Betracht kommt (so auch LVerfG M-V, Urteil vom
  9. Oktober 2017 - 7/16 -, juris Rn. 93 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  10. November 2017 - 2 Sa 262 d/17 -, juris Rn. 63; Hillermann, Die Gleichstellungsbeauftragte, 2022, S. 41 ff.). Randnummer 142 Ebenso wenig wäre eine Beschränkung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten auf die Ebenen, in denen die statistische Unterrepräsentanz von Frauen offen zu Tage tritt, geeignet, das Gleichstellungsziel gleichermaßen effektiv zu fördern. Bei typisierender Betrachtung ist es naheliegend, dass die Ursachen von auf strukturellen

teilen beruhenden Unterrepräsentanzen auf höheren Karrierestufen ebenenübergreifender und multifaktorieller Natur sind (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 5 L 419.12 - juris Rn. 12; Erzinger, NVwZ 2016, 359, 360). Im Hochschulbereich erweist sich ein ebenenübergreifender Gleichstellungsansatz als besonders plausibel. So müssen schon auf Ebene der studentischen Assistenzstellen oder in den Eingangsämtern der Hochschulverwaltung strukturell diskriminierende Verhältnisse vermieden werden, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern auf

folgenden Karrierestufen entsprechend Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf fördern und sichern zu können. Erfahren etwa Teilzeitkräfte schon auf niedrigster Karrierestufe Benachteiligungen durch überwiegend männliche Dienstvorgesetzte, so beeinträchtigt das unmittelbar ihre weitere berufliche Entwicklung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich wissenschaftliche Karrieren – anders als sonst im Öffentlichen Dienst – nicht linear in Laufbahngruppen vollziehen, so dass sich eine auf Gleichstellung gerichtete Förderung im Hochschulbereich als komplexes Unterfangen erweist. So sind Wissenschaftskarrieren durch befristete Stellen, personale Abhängigkeitsverhältnisse sowie häufige Wechsel von Haushalts- und Drittmittelstellen an unterschiedlichen Universitäten geprägt. Teilweise werden auch Stellen in der Hochschulverwaltung, die etwa Koordinierungszwecken dienen, für die wissenschaftliche Karriereentwicklung in der Promotions- und Post-Doc-Phase fruchtbar gemacht. Die Leitungsebenen der Hochschulverwaltung rekrutieren sich überdies regelmäßig aus dem wissenschaftlichen Bereich. Insoweit sind wissenschaftliche und hochschulverwaltungsrechtliche Personalentwicklung miteinander verwoben, so dass ein Hinwirken auf ein übergreifendes Gleichstellungskonzept für die gesamte Hochschule zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, den Aufgabenbereich der weiblichen Gleichstellungsbeauftragten auch auf untere Karriereebenen zu erstrecken, auf denen keine signifikanten Ungleichbehandlungen in der Einstellungspraxis erkennbar sind, solange signifikante Geschlechtsunterschiede auf höheren Karriereebenen bestehen, die sich plausibel auf strukturelle Benachteiligungen zurückführen lassen. Randnummer 143 (d) Schließlich bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Angemessenheit des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG . Durch die Beschränkung des passiven Wahlrechts auf weibliche Hochschulmitglieder hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. So ist die Intensität der Beeinträchtigung gering und der Vorteil der Regelung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages

Art. 2Abs. 2 S. 2 Thür

Verf hinreichend plausibel. Randnummer 144 Die Intensität der Beeinträchtigung der Belange derjenigen, die von der Wahl als Gleichstellungsbeauftragte oder Stellvertretende ausgeschlossen werden, ist gering. So wird Personen anderen Geschlechts durch § 6 Abs. 3 ThürHG allein die Möglichkeit genommen, ein temporäres Wahlamt zu übernehmen, das kein statusrechtliches Amt begründet. Die Gleichstellungsbeauftragte hat

§ 6Abs. 5 Satz 3 bis 6 Thür

HG überwiegend Antrags- und Rederechte. Auch das Einspruchsrecht des § 6 Abs. 6 ThürHG begründet keine echte Vetoposition, sondern vermag Entscheidungen allenfalls zu verzögern. Die Intensität der Ungleichbehandlung wird weiter dadurch abgemildert, dass der Gesetzgeber weitere Ämter im Gleichstellungsbereich vorsieht, die nicht auf das weibliche Geschlecht beschränkt sind. So ist

§ 6Abs. 9 Thür

HG ein Beirat für Gleichstellungsfragen zu bilden, der allen Geschlechtern offensteht. Ferner ist gem. § 7 ThürHG ein Beauftragter für Diversität zu bestellen, der sich generell für die Vielfalt an Hochschulen – auch mit Blick auf die Geschlechter – einsetzen soll. Dieses Amt steht Personen aller Geschlechter offen.

§ 5Abs. 7 Satz 2 Thür

HG erstreckt sich sein Zuständigkeitsbereich auf alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Er fördert unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt die Teilhabe an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung innerhalb der Hochschule. Der Beauftragte für Diversität übernimmt damit eine Schutzfunktion, die auch Überschneidungen mit der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Randnummer 145 Angesichts des geringen Beeinträchtigungsgrades des § 6 Abs. 3 ThürHG und der noch fortbestehenden strukturellen Benachteiligungen im Hochschulbereich überschreitet die gesetzgeberische Entscheidung, die tatsächliche Gleichstellung durch die Beschränkung des Amts der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf Personen weiblichen Geschlechts besonders zu fördern, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht die Grenze zur Unangemessenheit. Die gesetzgeberische Annahme, dass die Begrenzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf Frauen ihre Aufgabenwahrnehmung besonders zu effektuieren vermag, ist nicht zu beanstanden (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 7/16 -, juris Rn. 100 ff.). Siehe auch schon VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 -, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Urteil vom 14. August 2013 - 2 K 2669/11 -, juris Rn. 67 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. November 2017 - 2 Sa 262 d/17 -, juris Rn. 72). Randnummer 146 bb) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , wonach nur weibliche Personen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Stellvertreterin wählbar sind, ist auch vereinbar mit dem aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz

(1), der Wissenschaftsfreiheit

Art. 27Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 ThürVerf

(2)und dem Demokratieprinzip

Art. 44, 45 ThürVerf

(3). Randnummer 147
(1)§ 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG ist hinreichend bestimmt. Das Gesetz ist klar und unmissverständlich formuliert und lässt keine Zweifel an seiner Bedeutung. Randnummer 148
(2)Auch mit der Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ist § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG vereinbar. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist allenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 ThürHG auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin und macht dafür gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals Vorschläge und nimmt Stellung. Sie hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist,

§ 6Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 Thür

HG ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; eine Entscheidungsbefugnis kommt ihr jedoch nicht zu. Jedenfalls ist § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum erfasst. Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung bestehen nicht. Davon abgesehen verbleibt den Hochschulen ein weiter Spielraum, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten näher auszugestalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [243 f.] = juris Rn. 44). Randnummer 149

(3)Schließlich steht § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG auch mit dem Demokratieprinzip in Einklang. Die Gleichstellungsbeauftragte wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 4 ThürHG vom Senat auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen gewählt und von der Hochschule für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Durch die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten durch den Senat lässt sich somit eine personelle demokratische Legitimation der Gleichstellungsbeauftragten mittelbar von der Legitimation des Senats als Selbstverwaltungsorgan ableiten.

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, jedoch erst jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter anzusehen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom

  1. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, juris, Rn. 116; Urteil vom
  2. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 224 f.; BVerfG, Beschluss vom
  3. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, 253 [273] = juris Rn. 43; Urteil vom
  4. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 [73] = juris Rn. 39; Beschluss vom
  5. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 [68] = juris Rn. 139; Beschluss vom
  6. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [87] = juris Rn. 131; Urteil vom
  7. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, BVerfGE 135, 155 [221] = juris Rn. 157). Mit den Befugnissen der Gleichstellungsbeauftragten geht keine eigene Letztentscheidungsbefugnis in diesem Sinne einher (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  8. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [244] = juris Rn. 45). Zwar hat die Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit,

§ 6Abs. 6 Thür

HG gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, eines Gremiums oder einer Kommission der Hochschule Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch kann aber gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 bis 5 ThürHG von der betroffenen Stelle selbst unter Angabe von Gründen zurückgewiesen werden. Das Demokratieprinzip wird durch ein solches rein prozedurales suspensives Beanstandungsrecht nicht tangiert. Randnummer 150 b) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat

§ 34Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 Thür

HG steht im Einklang mit dem Demokratieprinzip

Art. 44Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Thür

Verf (aa) und der Wissenschaftsfreiheit

Art. 27Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf (bb). Randnummer 151 aa) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat begründet keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip

Art. 44Abs. 1 Satz 2, Art. 45 ThürVerf . Randnummer 152

(1)Die Maßgaben des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sind wegen der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Auslegung des landesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzips aus Art. 44 und Art. 45 ThürVerf zu beachten. Das Demokratieprinzip erstreckt sich auf alle Arten der Ausübung von Staatsgewalt (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, juris, Rn. 116; Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 224 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 -, BVerfGE 47, 253 [273] = juris Rn. 43).

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, jedenfalls jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, 253 [273] = juris Rn. 43; Urteil vom
  2. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 [73] = juris Rn. 39; Beschluss vom
  3. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 [68] = juris Rn. 139; Beschluss vom
  4. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [87] = juris Rn. 131; Urteil vom
  5. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, BVerfGE 135, 155 [221] = juris Rn. 157). Insoweit ist es unerheblich, ob es sich um unmittelbar außenwirksame Entscheidungen handelt oder nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 1562/12, 1563/12, 1564/12 -, BVerfGE 135, 155 [221] = juris Rn. 157). Demokratische Legitimation wird

dem in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten klassischen Modell der Verwaltungslegitimation zunächst durch das Zusammenwirken mehrerer Legitimationsmodi bzw. Legitimationsstränge (funktionelle und institutionelle, organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation) gewährleistet. Die verschiedenen Legitimationsmodi müssen in ihrem Zusammenwirken ein „hinreichendes“ Legitimationsniveau erreichen (BVerfG, Urteil vom

  1. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 [72] = juris Rn. 37; Beschluss vom
  2. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 [66 f.] = juris Rn. 135; Beschluss vom
  3. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 [87] = juris Rn. 132). Eine verminderte Legitimation des einen Stranges kann durch eine verstärkte Legitimation des anderen Stranges ausgeglichen werden (BVerfG, Urteil vom
  4. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 [124] = juris Rn. 167). Randnummer 153 Daneben ist das Demokratiegebot offen für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Insbesondere ist in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die funktionale Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips anerkannt. Die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Darin verwirklicht sich die freiheitlich-demokratische Idee des sich selbst bestimmenden Menschen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 GG. Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt deshalb, durch formelles Gesetz für bestimmte öffentliche Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [91 f.] = juris Rn. 143). Randnummer 154 Sofern Selbstverwaltungsorganen verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter gegenüber Dritten eingeräumt wird, bedarf es indes zusätzlicher legitimatorischer Absicherung – etwa durch den sachlich-inhaltlichen Legitimationsstrang –, um die demokratische Rückkopplung an das Volk zu gewährleisten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem vom Parlament beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfG, Beschluss vom
  6. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [94] = juris Rn. 148). Randnummer 155

(2)Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um die Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf.

§ 2Abs. 1 Thür

HG sind die Hochschulen des Landes rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung ( § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürHG ), die das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze ausübt ( § 2 Abs. 3 ThürHG ) und Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahrnimmt ( § 2 Abs. 4 Satz 2 ThürHG ). Zu den staatlichen Auftragsangelegenheiten zählt gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 ThürHG unter anderem die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel. Die Hochschulen werden haushaltsrechtlich

§ 14Abs. 3 Satz 1 Thür

HG wie Landesbetriebe geführt, was zugleich bedeutet, dass sie nicht wie Behörden

kameralistischen Grundsätzen Rechnung legen. § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürHG sieht daher vor, dass sie entsprechend § 26 ThürLHO einen Wirtschaftsplan aufstellen,

den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen (vgl. § 74 Abs. 1 ThürLHO ), und einen Jahresabschluss i. S. d. § 87 ThürLHO aufstellen. Näheres zur Aufstellung des Jahresabschlusses u. a. regelt gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die gesamte Tätigkeit unterfällt damit bereits von Gesetzes wegen dem Bereich der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Hochschulen. Randnummer 156

(3)Es ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses einem Organ zugewiesen hat, das nicht in die hierarchische Ministerialverwaltung eingegliedert ist. Der Hochschulrat ist das dritte Hauptorgan der universitären Einheitsverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürHG . Seine Mitglieder werden gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 ThürHG vom Senat als zentralem Selbstverwaltungsorgan gewählt und

ihrer Wahl gem. § 34 Abs. 4 Satz 2 ThürHG vom zuständigen Ministerium bestellt. Seine personelle demokratische Legitimation leitet sich daher mittelbar sowohl von der Legitimation des Senats als hauptsächlich Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmendes Hochschulorgan als auch von der über den Landtag vermittelten demokratischen Legitimation des Ministeriums ab. Seine Aufgaben sind hinreichend bestimmt und die Anforderungen an die staatliche Beaufsichtigung werden gewährleistet (ausführlich zu diesen Anforderungen Kahl, AöR 130 [2005], 225, 236 ff.). Randnummer 157 Die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Hochschulorgane im Allgemeinen und des Hochschulrats im Besonderen werden durch das Thüringer Hochschulgesetz genau bestimmt. So trifft § 34 Abs.1 und 2 ThürHG detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen des Hochschulrates. Zudem unterstehen sämtliche Hochschulorgane

§ 18Thür

HG und mithin auch der Hochschulrat einer detailliert geregelten Staatsaufsicht. Insoweit verfügt der Hochschulrat auch über materiell-inhaltliche Legitimation. Insgesamt wird dadurch ein hinreichendes Legitimationsniveau erreicht. Randnummer 158 Ferner lassen die Regelungen in § 14 Abs. 8 ThürHG eine umfassende inhaltliche Kontrolle des Jahresabschlusses durch das Ministerium zu. Hiernach werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der Hochschule in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt entsprechend § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Der Jahresabschluss enthält eine Darstellung der Trennung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Trennungsrechnung). Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Ministerium bis zum

  1. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der festgestellte Jahresabschluss ist dem Ministerium bis zum
  2. August des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres anzuzeigen. Randnummer 159 Welche haushalterischen Schlussfolgerungen das Ministerium aus dem festgestellten Jahresabschluss zieht, regelt § 14 Abs. 8 ThürHG dagegen nicht. Vielmehr verbleibt es in der Verantwortung des Ministeriums, u. a. auf der Grundlage der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen, eine eigene haushaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sie fließt, bezogen auf das zurückliegende Haushaltsjahr, in die Haushaltsrechnung der Landesregierung

Art. 102Abs. 1 Thür

Verf ein, die dem Landtag vorzulegen ist. Unberührt von der hochschulrechtlichen Regelung sind auch der Umfang und Inhalt der Kontrolle des Haushaltsvollzugs durch den Landesrechnungshof

Art. 102Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 Thür

Verf . Schließlich bleibt, bezogen auf künftige Haushaltsjahre, die Verantwortung der Landesregierung ungeschmälert, Haushaltspläne

Art. 98Thür

Verf aufzustellen, die sodann der Feststellung durch Parlamentsgesetz bedürfen, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf . Randnummer 160 Dieser Analyse entspricht die Rechtslage aufgrund der gem. § 14 Abs. 3 Satz 5 ThürHG erlassenen Rechtsverordnung.

§ 7Abs.

3 der Thüringer Hochschulfinanzverordnung (Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes – ThürHSFVO – vom 20. August 2021, GVBl. S. 428) leitet das Ministerium dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof den festgestellten Jahresabschluss nebst dem Ergebnis seiner verwaltungsmäßigen Prüfung

Absatz 1 Satz 2 zu. Das Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium über die Verwendung des jeweiligen Jahresüberschusses oder die Abdeckung des jeweiligen Jahresfehlbetrags (Ergebnisverwendung) unter Beachtung der Inhalte der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung

§ 12Thür

HG und teilt die Entscheidung zur Ergebnisverwendung der jeweiligen Hochschule mit. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt. Randnummer 161 bb) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat verstößt nicht gegen die von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Randnummer 162

(1)

Art. 27Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die Wissenschaftsfreiheit schützt „die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“ (BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79 [112 f.] = juris Rn. 92). Wesentliche Elemente der Freiheit der Forschung sind die freie Wahl der Fragestellung, die Methode, die Durchführung des Forschungsprojektes sowie seine Bewertung und die Art und Weise, wie die Forschungsergebnisse publiziert werden. Die Lehrfreiheit erfasst insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (Strauch/Böttner, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Die Verfassung des Freistaats Thüringen,
  2. Auflage 2023, Art. 27 Rn. 27).

Art. 28Abs. 1 Satz 2 Thür

Verf haben Hochschulen das Recht auf Selbstverwaltung. Die in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf garantierte Hochschul-Selbstverwaltung schützt die Freiheit von Forschung und Lehre und setzt daher staatsunmittelbaren Einflussnahmen im Bereich der Organisation des Wissenschaftsbetriebes Grenzen (vgl. Dörr, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2022, Art. 39 Rn. 5; dazu unter 1). Insbesondere folgt aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf , dass Professorinnen und Professoren maßgeblicher Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen zukommen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 -, BVerfGE 61, 260 [280] = juris Rn. 85; dazu unter 2). Randnummer 163 (

  1. a)Zu den Kernelementen der zu gewährenden Selbstverwaltung zählen Angelegenheiten, die „wissenschaftsrelevant“ sind, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Aufstellung von Lehrprogrammen, die Planung des Lehrangebotes, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben sowie Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrerschaft und des wissenschaftlichen Mittelbaus (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79 [123] = juris Rn. 115). Randnummer 164 Der unmittelbare Bezug zu Forschung und Lehre ist wertend zu bestimmen. Wissenschaftsrelevante Entscheidungen sind nicht nur Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen. Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 [363 f.] = juris Rn. 58; nochmals bestätigt mit Kammerbeschluss vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -, juris Rn. 17). Haushalts- und Budgetentscheidungen müssen daher die verfassungsrechtlich in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf garantierten Anforderungen an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 [371] = juris Rn. 71). Grundlegende ökonomische Entscheidungen einer Hochschule sind daher wissenschaftsrelevant. Randnummer 165 (
  2. b)Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Das dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen; denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen müssen der Wissenschaft selbst überlassen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, BVerfGE 139, 148 [182 f.] = juris Rn. 68). Der Staat muss für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es daher eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 [363] = juris Rn. 57; Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, BVerfGE 139, 148 [182 f.] = juris Rn. 68). Randnummer 166 Bei der Beurteilung, ob eine hochschulorganisatorische Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Zusammensetzung der hochschulrechtlich vorgesehenen Gremien (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, BVerfGE 35, 79 [120 f.] = juris Rn. 110) und die Bedeutung der jeweiligen Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, BVerfGE 111, 333 [355] = juris Rn. 139). Randnummer 167 Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb

seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interess

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