Abs 1 und Art 28 Abs 1 Verf TH und dem Demokratieprinzip
(Rn.117) b. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art 2 Abs 2 Verf TH , ist es nicht nur geboten, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder
teile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern auch auf die faktische Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (BVerfG, 15.12.2020, 2 BvC 46/19 <RIS Rn 93>). Daher sind insbesondere auch mittelbare strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die etwa an Teilzeitarbeit anknüpfen, mitzubedenken (vgl EuGH, 13.05.1986, Rs. C-170/84 - Bilka <RIS Rn 32 ff). Art 2 Abs 3 Verf TH verbietet Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts. (Rn.119) (Rn.120) c. Bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags ( Art 2 Abs 2 S 1, Abs 3 Verf TH ) kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bezüglich der Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (BVerfG, 15.12.2020, 2 BvC 46/19 <Rn 94 ff>). Auch bei der Prüfung, ob strukturelle Benachteiligungen fortwirken, hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative und darf sich einer typisierenden Betrachtungsweise bedienen (vgl BVerfG, 28.01.1987, 1 BvR 455/82 <RIS Rn 47 f>). d. Aus § 6 Abs 3 S 1 ThürHG (RIS: HSchulG TH) resultiert eine Ungleichbehandlung
Diese ist jedoch als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot
Mit der geschlechtsbezogenen Zugangsbeschränkung hat der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die geschlechtsbezogene Anknüpfung erweist sich in Anbetracht des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismäßig (wird ausgeführt). (Rn.123) (Rn.124) e. Es besteht eine gesetzgeberische Beobachtungsobliegenheit, ob das Gleichstellungsziel erreicht und somit die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung entfallen ist. (Rn.135) Zu Ls 2: a. Die Maßgaben des Art 20 Abs 1 und 2 GG sind wegen der Homogenitätsklausel des Art 28 Abs 1 S 1 GG bei der Auslegung des landesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzips aus Art 44 und Art 45 Verf TH zu beachten. Das Demokratieprinzip erstreckt sich auf alle Arten der Ausübung von Staatsgewalt (VerfGH Weimar, 16.12.2020, 14/18 <RIS Rn 116>; BVerfG, 15.02.1978, 2 BvR 134/76 <RIS Rn 43>). (Rn.152) b. Sofern Selbstverwaltungsorganen verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter gegenüber Dritten eingeräumt wird, bedarf es zusätzlicher legitimatorischer Absicherung – etwa durch den sachlich-inhaltlichen Legitimationsstrang –, um die demokratische Rückkopplung an das Volk zu gewährleisten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem vom Parlament beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfG, 05.12.2002, 2 BvL 5/98 <RIS Rn 148>). (Rn.154) c. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um die Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf. (Rn.155) d. Es ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses einem Organ zugewiesen hat, das nicht in die hierarchische Ministerialverwaltung eingegliedert ist (wird ausgeführt). (Rn.156) Zu Ls 3: a. Die Regelung zur Besetzung des Hochschulrats in § 34 Abs 3 S 1 HSchulG TH , wonach drei der acht Mitglieder Frauen sein sollen, verfolgt ein legitimes Regelungsziel, das auf einem hinreichend schlüssigen Gesamtkonzept basiert. § 34 Abs 3 S 1, § 6 Abs 1 S 1 HSchulG TH iVm § 1 S 4, § 2 Abs 1 S 3 Nr 3 ThürGleichG (RIS: GleichstG TH) kann die Zielsetzung entnommen werden, die Repräsentanz von Frauen im Hochschulrat zu fördern, die auf bestehenden
teilen basiert. (Rn.181) b. § 34 Abs 3 S 1 HSchulG TH ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel zu fördern und es bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Angemessenheit. (Rn.182) (Rn.183) Abweichende Meinung Richter Hinkel: 1a. Bei der Anknüpfung an das Geschlecht in § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH handele es sich um ein Differenzierungsverbot
Abs 3 Verf TH , dessen verfassungsrechtliches Gewicht einem weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit dessen Einschätzungsprärogative und einer typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehe. (Rn.196) 1b. Die Mehrheit setze sich nicht damit auseinander, warum die in der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, 07.05.2013, 2 BvR 909/06 <RIS Rn 88> mwN) entwickelten Grenzen einer typisierenden Betrachtung für die vergleichbare Situation des Art 2 Abs 3 Verf TH nicht gelten sollen, damit setze sich die Mehrheit nicht auseinander. Dies hätte sich hier umso mehr aufgedrängt, als der Zugang zum Amt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH auf Personen des weiblichen Geschlechts beschränkt sei und der damit verbundene Ausschluss von Personen anderer Geschlechter nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe. (Rn.197) (Rn.198) 2a. Die Auffassung der Mehrheit, die Annahme des Gesetzgebers, die Beschränkung des Amtes der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf das weibliche Geschlecht sei geeignet, die Gleichstellung an den Hochschulen effektiv zu fördern, halte sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, begegne erheblichen Bedenken. Die Begründung der Mehrheit vermöge angesichts der konkreten Aufgabenbeschreibung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in § 6 Abs 5 und 6 HSchulG TH , die sich insoweit maßgeblich von anderen Regelungsmodellen, insbesondere im Bundesrecht, unterscheide, nicht zu überzeugen. (Rn.206) 2b. Die wesentliche Begründung der Mehrheit, strukturelle Benachteiligungen seien aus Sicht des benachteiligten Geschlechts besonders gut behebbar, trage für die Auslegung des § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH nicht, weil die Begründung zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) nicht auf das Thüringer Hochschulgesetz übertragbar sei. Zudem widerspreche diese Begründung dem Sinn und Zweck der Regelung, der ein umfassendes, über die Frauenförderung hinausgehendes Verständnis von Gleichstellung zugrunde lege. Die Aufgaben der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
G TH richteten sich gleichermaßen an alle Geschlechter und stünden damit einem allein oder ganz überwiegend auf Frauenförderung ausgerichtetem Verständnis entgegen. Die von der Mehrheit als Beleg für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidungen, Frauen verfügten bei typisierender Betrachtung eher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als zentrale Gleichstellungsbeauftragte, würden diese Einschätzung bei näherer Betrachtung der Entscheidungsgründe überwiegend nicht tragen. Schließlich könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass es trotz der Bezeichnung als Gleichstellungsbeauftragte in der Praxis tatsächlich nur um Frauenförderung gehe (wird jeweils ausgeführt). (Rn.207) 3. Zu kritisieren sei, dass aus der Anknüpfung zum Verständnis von § 6 Abs 3 S 1 hSchulG TH an das Konzept des „Gender Mainstreaming“ nicht die gebotene Konsequenz gezogen werde. (Rn.232) 4. Die Annahmen der Mehrheit zu Bedenken bezüglich der Angemessenheit des § 6 Abs 3 S 1 HSchulG TH , wonach die Intensität der Beeinträchtigung gering und der Vorteil der Regelung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages
Abs 2 S 2 Verf TH hinreichend plausibel seien, träfen nicht zu, sodass im Ergebnis eine unangemessene Beeinträchtigung derjenigen Personen vorliege, die allein aufgrund ihres Geschlechtes von der Wahl als zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin ausgeschlossen seien. Dies betreffe nicht allein Hochschulmitglieder, sondern im Fall des § 6 Abs 4 HSchulG TH auch externe Bewerber, was die Mehrheit unberücksichtigt lasse (wird ausgeführt). (Rn.238)
teile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne
GleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung. Randnummer 6
Maßgabe der Grundordnung für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt. […] Randnummer 8 […] Randnummer 9
sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Randnummer 10
2, die vom Senat gewählt werden, sowie Randnummer 22 3. ein Vertreter des Ministeriums, der auf Vorschlag des Ministeriums vom Senat gewählt wird. Randnummer 23 Die Hochschulratsmitglieder handeln nicht als Vertreter der Interessen der Einrichtung oder des Gremiums, denen sie angehören, sondern im Interesse der gesamten Hochschule. Randnummer 24
Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre. Verzögert sich die Wahl oder Bestellung eines oder mehrerer Hochschulratsmitglieder oder der Zusammentritt eines neuen Hochschulrats, so verlängert sich die Amtszeit des oder der Mitglieder außer im Fall der Abberufung bis zur Bestellung oder zum Zusammentritt längstens bis zu einem Jahr; § 24 findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium bestellt; mehrfache Wiederwahl
Maßgabe des Absatzes 3 und Wiederbestellung sind möglich. Randnummer 25
Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und die Stellungnahmen
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen. Randnummer 40
Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass Randnummer 41
folgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Randnummer 47 Der Gesetzentwurf enthielt folgende Begründung zu § 32 ThürHG (LTDrucks. 4/2296, S. 160 f.): Randnummer 48 „ Den in § 32 vorgesehenen Hochschulräten sollen überwiegend Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule oder des Ministeriums sind. Die Hochschulräte sollen zukünftig wesentliche Beratungs-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen übernehmen. Sie werden damit die Entwicklung der Hochschule in wichtigen Bereichen mitbestimmen. Durch sie wird im hohen Maße externer Sachverstand in die Entscheidungen der Hochschulen einfließen, der sich positiv auf die Arbeit der Hochschulen und ihre Profilbildung auswirken wird. Die Hochschulräte sind Organe der Hochschulen. Als solche haben sie auch mit entscheidenden Einfluss in grundsätzliche Struktur-, Profilbildungs-, und Finanzfragen. Bis auf die Wahl des Präsidenten sowie bei Entscheidungen
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben die Hochschulräte jedoch keine Letztentscheidungskompetenz. Die für die Angelegenheit jeweils zuständigen Organe (Präsidium oder Senat) haben die Beschlüsse des Hochschulrats jedoch zu würdigen und müssen, wollen sie sich in einer Angelegenheit über einen Beschluss oder eine Empfehlung des Hochschulrats hinwegsetzen, ihre abweichende Entscheidung substanziiert gegenüber dem Hochschulrat begründen (Absatz 2). Randnummer 49 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Hochschulrat zum einen Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots abgibt; dadurch wird auch seine Rolle als Beratungsorgan auch in grundlegend strategischen Angelegenheiten der Hochschulen unterstrichen.“ Randnummer 50 Die Thüringer Landesregierung – die Anhörungsberechtigte zu
Absatz 1 Satz 1 darin besteht, auf der Grundlage externer Expertise und dem vielgestaltigen Erfahrungshintergrund der Hochschulratsmitglieder die Hochschule in Fragen der strategischen Entwicklung zu beraten, Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots zu geben. Randnummer 56 […] Randnummer 57 In Abweichung von der Verwaltungsvorschrift zu § 74 der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 17. Januar 2003 ist der vom Präsidium aufgestellte und durch einen Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss
Nummer 10 vom Hochschulrat festzustellen. Dies entspricht der Aufsichtsratsfunktion des Hochschulrats und ist Teil der Stärkung der Verantwortung des Hochschulrats in finanziellen Bereichen der Hochschule. Randnummer 58 […] Randnummer 59 Absatz 3 enthält Bestimmungen über die Größe und Zusammensetzung des Hochschulrats, die für alle Hochschulen einheitlich in diesem Gesetz festgesetzt wird. Randnummer 60 Das gesetzliche Regelungsmodell geht von einer aus hochschulextern und -intern gemischten Besetzung aus, wobei die externen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Zusätzlich gehört dem Hochschulrat ein Vertreter des Ministeriums an. Randnummer 61 Eine gemischte Besetzung des Hochschulrats entspricht dem Selbstverwaltungsgrundsatz und kann zu einer höheren Akzeptanz der Hochschulratsarbeit innerhalb der Hochschule führen. Vorteile sind des Weiteren eine stärkere Einbindung des Hochschulrats in hochschulinterne Prozesse, die Förderung des direkten Dialogs von Hochschulmitgliedern und Externen. Die Besetzung trägt zur Perspektivenvielfalt bei, so dass Impulse aus dem Hochschulalltag sowie externen Bereichen zu einer Bereicherung der Hochschulratsarbeit beitragen können. Vor dem Hintergrund der zentralen Beratungsfunktionen des Hochschulrats (siehe Absatz 1) und der damit verbundenen Notwendigkeit externer Expertise und Erfahrungen verfügen die externen Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen. Randnummer 62 Mindestens drei der Hochschulratsmitglieder sollen weiblich sein. Die Quote ist als Soll-Bestimmung ausgestaltet und damit nicht zwingend. Welcher der drei Gruppen von Hochschulratsmitgliedern
Nummer 1 bis 3 die weiblichen Mitglieder angehören, ist für die Erfüllung der Soll-Bestimmung unerheblich. Randnummer 63 In Nummer 1 wird die Zahl der externen Mitglieder gesetzlich auf fünf festgelegt. Gleichzeitig werden die persönlichen Qualifikationsanforderungen an Personen bestimmt, die zu Mitgliedern des Hochschulrats gewählt werden können. Randnummer 64 Die Auswahl der Hochschulratsmitglieder erfolgt durch den Senat. Dies sichert eine hohe Identifikation und Akzeptanz der Hochschulratsmitglieder in der Hochschule. Der Einfluss der Hochschulmitglieder auf die Besetzung des Hochschulrats wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich gestärkt. Dies entspricht einerseits den Vorgaben der akademischen Selbstverwaltung, die einen effektiven Einfluss der Hochschulmitglieder auf die Besetzung der Hochschulorgane erfordert, andererseits, im Zusammenhang mit dem Bestellungsverfahren
Absatz 4, dem Prinzip der doppelten Legitimation. Randnummer 65 Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Hochschulrat und Hochschulleitung einerseits und Hochschulrat und Ministerium andererseits zu gewährleisten, erhalten Hochschulleitung und Ministerium ein Vorschlagsrecht. Randnummer 66 Nummer 2 enthält Regelungen zur Besetzung des Hochschulrats mit zwei hochschulinternen Mitgliedern. Dabei besteht die Vorgabe, dass diese aus zwei unterschiedlichen Mitgliedergruppen der Hochschule im Sinne des § 21 Abs. 2 gewählt werden müssen. Auch aus diesem Bereich soll eine möglichst große Perspektivenvielfalt die Arbeit des Hochschulrats bereichern. Das Wahlrecht hat auch hier aus den zu Nummer 1 genannten Gründen der Senat. Randnummer 67 In Nummer 3 wird die stimmberechtigte Mitgliedschaft eines Vertreters des Fachministeriums im Hochschulrat eingeführt. Das Wahlrecht hat auch hier aus den zu Nummer 1 genannten Gründen der Senat. Randnummer 68 Auf diese Weise soll der Informationsfluss und eine bessere Anbindung des Ministeriums an die hochschulinternen Verfahrensabläufe gewährleistet werden. Die Einbindung eines Vertreters des Fachministeriums bietet für den Hochschulrat den Vorteil, dass ein Experte mit Fachkompetenz für eine Beratung, aber auch eine inhaltliche Rückkoppelung zur Verfügung steht. Randnummer 69 Satz 3 stellt klar, dass dem Ministeriumsvertreter und den externen Mitgliedern im Hochschulrat nicht die Funktion eines Interessenvertreters zukommt. Ebenso wie die übrigen internen Hochschulratsmitglieder, die als Persönlichkeit, nicht als Interessenvertreter der Gruppe, der sie angehören, gewählt werden, sollen auch der Ministeriumsvertreter und die anderen externen Mitglieder im Interesse der Hochschule entscheiden. Insofern kommen insbesondere dem Ministeriumsvertreter die Aufgabe und auch die Verantwortung zu, auf eine Rollentrennung zu achten.“ II. Randnummer 70 1. Die Antragstellerin hat im August 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 71 a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, die in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG geregelte Aufgabe des Hochschulrates, den Jahresabschluss zu beschließen und festzustellen, verletze die Garantie der wissenschaftlichen Selbstverwaltung
Verf sowie das Demokratieprinzip
Verf . Randnummer 72 Das objektive Klarstellungsinteresse liege vor, denn die Verfassungsmäßigkeit der Regelung sei vom Landesrechnungshof bereits im Gesetzgebungsverfahren in Frage gestellt worden. Die Garantie der Hochschulselbstverwaltung gewährleiste den Hochschulangehörigen eine Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule und beinhalte den Anspruch auf eine Mindestausstattung an Personal- und Sachmitteln, um Forschung und Lehre zu ermöglichen. Der Hochschulrat sei ein Leitungsorgan und die Feststellung des Jahresabschlusses als zentrale finanzielle und organisatorische Weichenstellung eine verbindliche Entscheidung von Wissenschaftsrelevanz. Eine wesentliche Folge der Feststellung des Jahresabschlusses, die untrennbar mit der finanziellen Ausstattung der Hochschule zusammenhänge, sei die Entscheidung des Ministeriums über die Abdeckung des Fehlbetrages bzw. Verwendung eines Überschusses. Insoweit sei der Jahresabschluss die unverzichtbare Vorbedingung für die wissenschaftsrelevante Verwendung finanzieller Mittel. Die §§ 80 bis 85 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) belegten die grundlegende ökonomische Bedeutung des Jahresabschlusses für die Hochschule. Jahresabschluss, Wirtschaftsplan und finanzielle (Mindest-)Ausstattung wissenschaftlichen Arbeitens seien untrennbar miteinander verzahnt. Randnummer 73 Ein hinreichender Einfluss der Hochschullehrer auf die Feststellung des Jahresabschlusses werde nicht gewährleistet, da der Hochschulrat zu 75 Prozent aus Personen bestehe, die nicht der Hochschule angehörten. Strukturelle Gefährdungen der freien wissenschaftlichen Betätigung und Aufgabenerfüllung seien damit nicht ausgeschlossen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die auf der Grundsatzentscheidung zum Vorschaltgesetz zum Niedersächsischen Hochschulgesetz beruhten, seien allgemein anwendbar und stünden der in Thüringen gewählten organisatorischen Ausgestaltung des Hochschulrats entgegen, denn es sei denkbar, dass dem Hochschulrat keine Hochschullehrer angehörten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - Az. 1 BvR 911/00, 928/00 -, BVerfGE 111, 333, in der das Gericht dem Gesetzgeber das Recht zugestanden habe, neue hochschulrechtliche Steuerungstechniken zu erproben, sei hingegen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Der Professorenanteil im Senat
dem Thüringer Hochschulgesetz betrage nämlich nur 25 Prozent, so dass der Einfluss der Hochschullehrer in der von der Rechtsprechung verlangten Gesamtbetrachtung nicht ausreichend sei. Der Grundrechtseingriff sei nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Randnummer 74 Der Hochschulrat sei nicht demokratisch legitimiert. Der Beschluss und die Feststellung des Jahresberichts seien staatliche Aufgaben und müssten zumindest mittelbar von einem demokratisch legitimierten Amtsträger getroffen werden. Angehörige der Universität seien hingegen kein eigenständiges Teilvolk, das eine eigenständige Legitimation vermitteln könnte. Randnummer 75 b) Das in § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG geregelte Frauenquorum für den Hochschulrat verletze den Gleichheitssatz
Verf und das Zitiergebot
Verf . Randnummer 76 In § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG werde zwar eine Mindestanzahl an Frauen, nicht jedoch an Männern oder des „Dritten Geschlechts“, festgelegt. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und stelle eine Benachteiligung dar. Die erstrebte Ergebnisgleichheit sei verfassungswidrig, Chancengleichheit hingegen liege bereits vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht anwendbar, denn sie beziehe sich auf eine bevorzugende Berücksichtigung nur in Fällen gleicher Qualifikation. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
tarbeitsverbot (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191) ergebe sich, dass Ausnahmen der Gleichbehandlung von Mann und Frau nur zulässig seien, wenn biologische Unterschiede das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägten, dass etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurückträten. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es immer ein Übergewicht an männlichen Bewerbern geben werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass Frauen besonderen Schutz benötigten. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass Frauen dauerhaft unterrepräsentiert seien und dass eine zeitweilige Unterrepräsentanz nicht auf freiwilligen Entscheidungen der Frauen beruhe. Allein aus der Unterrepräsentanz könne nicht auf eine strukturelle Benachteiligung geschlossen werden. Eine Diskriminierung von Frauen durch staatliche Stellen sei nicht belegt. Mangels struktureller Benachteiligung von Frauen an Universitäten könne der Gesetzgeber keinen kompensatorischen Ausgleich auf Kosten von Eignung, Befähigung und Leistung vornehmen. Durch die Regelung werde die Wahlfreiheit des Ministeriums, des Präsidiums und des Senats eingeschränkt, ebenso die Berufsfreiheit der Männer. Die Fördermaßnahme sei außerdem nicht angemessen, da andere Bereiche vom Gesetzgeber unbeanstandet blieben. Das Gleichberechtigungskonzept werde nicht stringent durchgehalten, wie § 114 ThürHG zeige. Die Formulierung „soll“ in der Regelung bedeute im Regelfall „muss“. Die Voraussetzungen für einen atypischen Sonderfall seien äußerst strikt, die Kriterien dafür könnten angesichts der Wesentlichkeitstheorie nicht vollständig in das freie Ermessen der Exekutive gelegt werden. Randnummer 77 Das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf werde verletzt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und des § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG verlangten Angaben zum Geschlecht und könnten der Amtsausübung
einem Wechsel des Geschlechts entgegenstehen, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 6 Abs. 1 ThürVerf vorliege. Die Vorschrift werde im Thüringer Hochschulgesetz aber nicht als Grundrecht, in das eingegriffen werde, benannt. Der Verfassungsgeber habe den Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art. 6 ThürVerf besonders stark ausgeformt, weshalb das Zitiergebot umfassend Geltung beanspruche. Für eine Frau, die für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiere bzw. in dieses Amt gewählt werde, danach ihre sexuelle Identität ändere oder eine rechtliche Änderung ihres Geschlechts vornehme, führe dies zu einem Eingriff in Art. 6 ThürVerf von hoher Intensität. Sie verliere ihr passives Wahlrecht bzw. ihr Amt oder müsse ihre geänderte sexuelle Identität geheim halten. Hierbei handele es sich um einen finalen Grundrechtseingriff, weshalb das Zitiergebot Anwendung finde. Randnummer 78 c) Außerdem verletze die Zusammensetzung des Hochschulrats in § 34 Abs. 3 Satz 2 ThürHG den aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Recht auf Selbstverwaltung der Hochschulen
Verf . Randnummer 79 Die Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürHG „mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft“ sei eine Aneinanderreihung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Gruppenzuweisung sei so breit gefächert, dass sie nahezu jede soziale Gruppe erfasse. Insbesondere die Formulierung „Gesellschaft“ beziehe sich auf jede beliebige Person. Zudem sei unklar, was unter „mit dem Hochschulwesen vertraute Personen“ gemeint sei. Der erforderliche Grad an Vertrautsein bleibe unklar. Ein gewisser Grad an Vertrautsein ergebe sich aus der Mitgliedschaft in der Hochschule, die Norm sei insofern widersprüchlich. Darüber hinaus bleibe offen, ob mit „Hochschulwesen“ Aufbau, interne Abläufe, die Arbeit in einem Hochschulorgan oder das wissenschaftliche Lehren, Lernen oder Arbeiten gemeint sei. In Nr. 2 werde zwar die Gruppenzugehörigkeit genau umrissen, nicht eingegangen werde dabei aber auf die Leistung, Eignung und Befähigung; allein aus der Gruppenzugehörigkeit könne keine besondere Eignung abgeleitet werden. Diese Argumentation sei auch auf Nr. 3 übertragbar. Art. 33 Abs. 2 GG, der sich auch auf ehrenamtliche öffentliche Ämter beziehe, sei einschlägig, denn die Beteiligung im Hochschulrat stelle ein öffentliches Amt dar. Die Wahl des Hochschulrates sei keine Wahl mit legitimatorischem Mehrwert, die die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG entfallen ließe.
HG komme es jedoch nicht auf die fachliche Eignung und Befähigung an; die Wahl der fünf Mitglieder durch den Senat sei dafür kein ausreichendes Korrektiv. Vielmehr sei eine genaue Regelung des Bewerberkreises notwendig. Dies könne nicht durch die Verfahrensordnung oder Verwaltungsvorschriften erfolgen. Art. 33 Abs. 2 GG verbiete zudem starre Quoten. Randnummer 80 Hinsichtlich des Verstoßes der Bestimmung gegen das Recht auf Hochschul-Selbstverwaltung gelte das zum Jahresabschluss Ausgeführte. Den Wissenschaftlern werde kein ausreichender Einfluss im Hochschulrat und auf die von diesem gefällten wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zugebilligt, obwohl der Hochschulrat aufgrund seiner Kompetenzen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürHG , seiner Beteiligung an der Findungskommission und wegen seiner Veto-Position bei der Abwahl des Kanzlers als Selbstverwaltungsorgan anzusehen sei. Randnummer 81 d) Schließlich verletze die in § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG für die Gleichstellungsbeauftragte geregelte Beschränkung des passiven Wahlrechts auf Frauen den Gleichheitssatz
Verf , die aus der Wissenschaftsfreiheit folgende Selbstverwaltungsgarantie
Verf , das Demokratieprinzip
Verf sowie den aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz und das Zitiergebot
Verf . Randnummer 82 Die Vorschrift bewirke eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, denn die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten könnten von Männern und Frauen gleichermaßen kompetent wahrgenommen werden. Männern könne nicht pauschal die Fähigkeit abgesprochen werden, Frauen unterstützend und beratend zur Seite zu stehen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Aufgabenfeld betreffe auch Männer. Die Aufgaben könnten auch vom „Dritten Geschlecht“ wahrgenommen werden. Die Behauptung, Frauen fühlten sich, insbesondere in Notlagen wegen sexueller Belästigung, bei weiblichen Personen besser aufgehoben und vertreten, sei weder konkret begründet noch empirisch belegt. Randnummer 83 Als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung komme nur kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. Dies sei allenfalls dann anzunehmen, wenn durch die zwingend weibliche Gleichstellungsbeauftragte die Situation von Frauen an der Hochschule verbessert werde und dies nicht auf andere Art und Weise erreichbar wäre. Der Gesetzgeber habe dabei nur einen engen Beurteilungsspielraum. Knapp 40 Prozent des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Thüringer Hochschulen sei weiblich, so dass derart einschneidende Maßnahmen nicht erforderlich seien. Strukturelle Frauenfeindlichkeit sei nicht belegt. Auf den unteren Ebenen der Hochschulen bestehe zudem keine Unterrepräsentanz von Frauen. Es gebe auch keine zwingenden Gründe, die die Aufgabenwahrnehmung nur durch eine weibliche Person erforderten. Als milderes Mittel könnten eine Gleichstellungsbeauftragte und ein Gleichstellungsbeauftragter eingesetzt werden. Die Regelung greife in die Rechte der Männer ein, sie bedeute für diese als Berufszugangsregelung ein Berufsverbot und verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 ThürVerf . Das Geschlecht sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, denn die Durchführung der Aufgaben hänge nicht vom Geschlecht ab. Somit verstoße § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG auch gegen Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG und Art. 14 Abs. 1 a) RL 2006/54/EG. Von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sei die Regelung nicht gedeckt, da sie auch bei besserer Qualifikation eines männlichen Bewerbers greife. Gleiches gelte für Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die „Kalanke“-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - Rs. C-450/93), die den Einsatz von starren Frauenquoten bei der Einstellung in Arbeitsverhältnisse bzw. bei Beförderungen für unzulässig erkläre, sei einschlägig. Die Mehrheitsentscheidung des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2017 - 7/16 - beruhe auf einer unrichtigen Übertragung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; richtig sei das Sondervotum. Randnummer 84 Verstoßen werde auch gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf , denn die primären Träger der Wissenschaftsfreiheit müssten aufgrund ihrer Organisations- und Personalhoheit auch zur Besetzung dieses Postens berechtigt sein. Randnummer 85 Das Amt sei ausschließlich
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG verbiete einen feministischen Frauenproporz. Der aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, denn es werde einer Bewerberin selbst bei schlechter Eignung, Leistung und Befähigung allein aufgrund ihres Geschlechts der Vorrang gegeben. Randnummer 86 Die Gleichstellungsbeauftragte habe das Recht, gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, Gremiums oder einer Kommission der Hochschule Einspruch einzulegen. Sie übe dadurch Staatsgewalt aus. Das daher geltende Demokratieprinzip sei verletzt, da das passive Wahlrecht für Männer ausgeschlossen sei. Randnummer 87 Das Zitiergebot werde nicht gewahrt.
der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten sei ein anderer Geschlechtseintrag nicht möglich. Randnummer 88
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - Az. 1 BvR 911/00, 928/00, - BVerfGE 111, 333, gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat. Es bestehe ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Wissenschaftsbetrieb zu regeln. Er habe hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum. Der Senat der Hochschule ( § 35 ThürHG ) habe durch die angegriffene Neuregelung insgesamt weitergehende Einflussmöglichkeiten erhalten und sei an allen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten zur Mitwirkung berechtigt; insbesondere im Finanzbereich seien die Mitwirkungsrechte des Senats gestärkt worden. Randnummer 95 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Hochschulrates erfolgten durch den Senat. Der Hochschulrat sei somit durch die Träger der Wissenschaftsfreiheit demokratisch legitimiert. Eine Kombination aus demokratischer und funktionaler Legitimation sei zulässig. Randnummer 96 Ein unbeschränktes Recht der Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung gebe es nicht, unzulässig sei lediglich ein Eingriff in dessen Kernbereich. Zum Kernbereich gehörten beispielsweise die Wahl eigener Hochschulorgane und die Organisation des Lehr- und Forschungsbetriebes. Die Aufteilung der Angelegenheiten in staatliche und Selbstverwaltungsangelegenheiten gewährleiste, dass den Hochschulen der Kernbereich aller akademischen Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung belassen werde. Die Feststellung des Jahresabschlusses sei eine Auftragsangelegenheit. Eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie sei dadurch nicht möglich. Kritik des Rechnungshofes an der Regelung habe es gegeben, da er der Auffassung gewesen sei, dass der Jahresabschluss als staatliche Angelegenheit zwingend vom fachlich zuständigen Ministerium festzustellen sei. Die dennoch getroffene Regelung diene somit gerade der Stärkung der Autonomie der Hochschulen. Die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie erfordere eine wissenschaftsadäquate Besetzung der Gremien, die hier gewährleistet sei. Die im Kernbereich liegenden Angelegenheiten würden von den mit Hochschulmitgliedern besetzen Organen Senat und Fakultätsrat entschieden bzw. entscheidend mitbeeinflusst. Der Hochschulrat habe insoweit kein Letztentscheidungsrecht. Randnummer 97 b) Das in § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG geregelte Frauenquorum für die Besetzung des Hochschulrats verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen seien alle vor der Einfügung des Gleichstellungsgebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergangen. Der Staat habe bei der Umsetzung des Gleichstellungsgebots einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Bei der Einführung von Gleichstellungsmechanismen bestehe keine materielle Beweislast,
der im konkreten Fall das Bedürfnis individuell zu rechtfertigen bzw.
zuweisen wäre. Es sei ausreichend, wenn erfahrungsgemäß Frauen unterrepräsentiert seien. Dies unterliege der Beobachtungspflicht und sei derzeit durch die einschlägigen Statistiken im Hochschulbereich
gewiesen. Eine gesetzliche Neuregelung sei erst erforderlich, wenn die bestehende Regelung in der Realität dazu führe, dass das männliche Geschlecht auf Dauer erheblich unterrepräsentiert werde. Dieser Fall sei derzeit nicht gegeben. Die Regelung sei des Weiteren verhältnismäßig. Regelungsziel sei die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung, wozu die Regelung auch geeignet sei. Dieses Ziel könne nicht mit einem die Belange der Männer weniger beeinträchtigenden Mittel in gleich wirksamer Weise erreicht werden. Diese Einschätzung erscheine zumindest plausibel. Die Regelung sei bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Sie habe keinen Einfluss auf die unmittelbare arbeits-, dienst- oder statusrechtliche Stellung des Beschäftigten. Die Mehrzahl der Sitze bleibe zudem für eine männliche Besetzung offen. Demgegenüber werde sichergestellt, dass bei den strategischen Entscheidungen die Perspektive des benachteiligten Geschlechts einfließe. Es sei eine Sollvorschrift, die in besonderen Fallgestaltungen andere Quoten zulasse. Randnummer 98 Auch das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf sei nicht verletzt. Zwar gelte dieses im Grundsatz auch für Eingriffe in Art. 6 Abs. 1 ThürVerf , da das Grundrecht gem. Art. 6 Abs. 3 ThürVerf aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden dürfe. Jedoch löse nicht jeder Eingriff in ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt das Zitiergebot aus. Erforderlich sei – damit es seine Warnfunktion erfüllen könne – ein finaler Eingriff. Ein solcher fehle vorliegend. Für solche – faktischen, mittelbaren oder zufälligen – Eingriffe gelte das Zitiergebot nicht. Es gelte auch nicht bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten wie dem der Wissenschaftsfreiheit. Randnummer 99 c) § 34 Abs. 3 Satz 2 ThürHG mit der Regelung zur Zusammensetzung des Hochschulrats sei als Organisationsnorm mit finalem Charakter hinreichend bestimmt. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügten dem Rechtsstaatsprinzip, wenn sie hinreichend bestimmbar seien. Die Formulierung „mit dem Hochschulwesen vertraute Person“ diene dem Zweck, ein Mindestmaß an Sachkunde und Verständnis für die spezifische Welt der Hochschulen seitens der Mitglieder sicherzustellen. Die Formulierung „Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft“ unterstreiche dies insofern, als intendiert werde, dass die Person bereits mit den Besonderheiten wissenschaftlicher, künstlerischer oder kultureller Eigengesetzlichkeit in Berührung gekommen seien oder durch Erfahrungen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft mit ökonomischen Aspekten oder selbstregulativen Modellen sinnvolle Beiträge in einem Kollektivorgan einbringen könnten. Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht anwendbar, denn er sei nicht Prüfungsgegenstand in einem Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof. Außerdem erfasse er nur Ämter im statusrechtlichen Sinne. Er gelte nicht für Mandate und Wahlämter auf Zeit, da dabei die Wahlgleichheit dem Gebot der Bestenauslese vorgehe. Vorliegend handele es sich um ein Ehrenamt auf Zeit, das durch eine Wahl legitimiert werde. In einer Wahl werde die Frage der Bestenauslese ausschließlich durch den Wahlakt verwirklicht. Randnummer 100 Der Hochschulrat sei kein Organ der gruppenmäßigen Selbstverwaltung, sondern habe eine singuläre Stellung als internes Aufsichtsorgan. Die Besetzung mit externen Mitgliedern sei zulässig. Der Einfluss der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sei durch die mögliche Benennung von Mitgliedern durch den Senat hinreichend gewahrt. Eine Hochschullehrermehrheit sei nicht für alle Kollektivorgane zwingend. Auch die Hochschulleitung sei nicht
dem Prinzip der Gruppenrepräsentation zusammengesetzt. Randnummer 101 d) § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , der bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten das passive Wahlrecht auf Frauen beschränke, verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung werde durch das Gleichstellungsgebot legitimiert, das auch bezwecke, faktischen Diskriminierungen entgegenzuwirken. Der Staat habe insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Zulässig seien auch organisatorische Maßnahmen. Die Regelung müsse hinreichend schlüssig und konsistent sein. Gerechtfertigt seien nur Bevorzugungen des insgesamt und statistisch gesehen benachteiligten Geschlechts. Statistiken der strukturellen faktischen Benachteiligung von Frauen im Hochschulbereich seien allgemein zugänglich. Die Beurteilung, ob und inwieweit faktische
teile von Frauen anzunehmen seien, unterliege der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Diese Einschätzung könne typisierend erfolgen und dürfe lediglich nicht unvertretbar sein. Dem Ziel, faktischer Diskriminierung entgegenzuwirken, werde die Regelung in verhältnismäßiger Weise gerecht. Ziel sei es, die Situation der Frauen an öffentlichen Hochschulen zu verbessern, um den Frauenanteil bei der Besetzung von Professuren zu erhöhen. Frauen seien in der Wissenschaft in Thüringen weiterhin unterrepräsentiert, dies beruhe auf einem strukturellen Ungleichgewicht. Frauen seien faktisch die Hauptadressaten des Gleichstellungsauftrags, der die Aufgabe der Beratung und Unterstützung bei Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bei Stellenbesetzungsverfahren umfasse. Die strukturelle Benachteiligung von Wissenschaftlerinnen sei durch Forschungseinrichtungen, den Wissenschaftsrat sowie die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz anerkannt. Die Qualifikationsphase in der Wissenschaft falle üblicherweise mit der Familiengründung zusammen. Randnummer 102 Der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten könne sich auch auf den Verwaltungsbereich der Hochschule erstrecken, denn auch im Verwaltungsbereich gebe es eine Unterrepräsentanz von Frauen in den Führungspositionen. Es sei wichtig, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können. Eine Frau könne besser darauf hinwirken, dass die spezifischen Bedürfnisse von Frauen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule Berücksichtigung finden. Die Annahme, eine Frau fühle sich mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben, sei plausibel; die Arbeits- und Beratungsfelder seien teilweise in einem sehr sensiblen Bereich. Eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte erhöhe bei Frauen die Bereitschaft, deren Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertung werde von der Rechtsprechung durchweg mitgetragen. Die Erwägung, dass die Interessen weiblicher Beschäftigter effektiver durch weibliche Gleichstellungsbeauftragte wahrgenommen werden könnten, sei damit jedenfalls nicht abwegig. Auch europäisches Recht gebiete kein anderes Ergebnis. Unzulässig sei zwar der Einsatz von starren Frauenquoten bei der Einstellung in Arbeitsverhältnisse bzw. bei Beförderungen („Kalanke“-Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung sei aber nicht einschlägig, da es sich weder um Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen handele noch um die Güter- und Dienstleistungsversorgung. Das Amt sei kein Beruf, sondern nur eine zusätzliche organschaftliche Funktion. Auch das allgemeine Diskriminierungsverbot sei nicht verletzt. Regelungen der Grundrechtecharta seien nur dann einzubeziehen, wenn Unionsrecht umzusetzen sei oder der Lebenssachverhalt dem Unionsrecht unterliege; dies gelte ebenfalls für die „Kalanke“-Rechtsprechung. Vorliegend sei ein solcher europäischer Bezug nicht ersichtlich. Randnummer 103 Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit werde nicht berührt. Die Wissenschaftsfreiheit eines männlichen Wissenschaftlers könne nicht dadurch verletzt werden, dass ihm die Wählbarkeit zu bestimmten Funktionsämtern versagt werde. Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen könne keine bestimmte Organisationsform abgeleitet werden, auch keine Details der Besetzung. Es handele sich um eine lediglich zusätzlich wahrzunehmende Funktion und um ein zeitlich übertragenes Wahlamt. Art. 33 Abs. 2 GG sei daher nicht anwendbar. Randnummer 104 Das Zitiergebot ( Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf ) sei auch hier nicht verletzt. Randnummer 105 4. Die Präsidentin des Thüringer Landtags, dem Anhörungsberechtigten zu 2., hat auf eine Stellungnahme des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (LTDrucks. 6/7016) verwiesen. Randnummer 106 Danach seien Verletzungen von Grundrechten bzw. Verfassungsnormen von der Antragstellerin nicht
vollziehbar, klar strukturiert und argumentativ begründet worden. Dies betreffe vor allem Art. 44 und Art. 2 Abs. 1 bis 3 ThürVerf . Randnummer 107 § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Alt. 1 ThürHG verletze die Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen nicht. Alle Mitglieder der Hochschule müssten wirksam an der Selbstverwaltung beteiligt werden. Das gewährleiste das Thüringer Hochschulgesetz durch die zwei gewählten Gremien. Selbst eine viel „monokratischere“, auf den Präsidenten zugeschnittene Selbstverwaltungsstruktur sei mit der Selbstverwaltungsgarantie der Hochschulen vereinbar. Dies zeige die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Brandenburgischen Hochschulgesetz. Durch die Novellierung sei eine gesetzliche Verankerung weitergehender Mitwirkungsrechte und damit weitreichender Einflussmöglichkeiten des Senats auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen erfolgt. Bei zentralen strategischen und wissenschaftsrelevanten Fragestellungen seien faktische Vetorechte etabliert worden. Der Hochschulrat besitze nur aufsichtsratsähnliche Kontroll- und Aufsichtsrechte wie beispielsweise die Feststellung des Jahresabschlusses. Es bestehe eine Berichtspflicht des Hochschulrates, Wahl und Abwahl seiner Mitglieder erfolge durch den Senat. Der Senat habe Informationszugang und gebe Empfehlungen an den Hochschulrat. Hochschullehrer hätten durch ihr Mitbestimmungsrecht im Senat entsprechende Mitentscheidungsrechte zu wichtigen Strukturfragen, Personalentscheidungen und vor allem zu Forschung und Lehre; exemplarisch sei § 35 Abs. 1 Nr. 5 ThürHG zu nennen. Wissenschaftsrelevante Entscheidungen seien im Senat verortet, von diesen Entscheidungen werde der Jahresabschluss ganz entscheidend geprägt. Der Jahresabschluss erfolge auf Grundlage der Mittelbewirtschaftung im Rahmen der zuvor im Senat getroffenen strategischen Entscheidungen. Der Senat habe
HG ein faktisches Vetorecht. Auch das Modell des Einvernehmens bei Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen ( § 35 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG ) sei eine wichtige finanzpolitische Stellschraube. Der Senat habe damit entscheidenden Einfluss auf den Jahresabschluss. Die Mitglieder des Hochschulrates seien zudem
HG auf die Vertretung der Interessen der Hochschule verpflichtet. Eine „Fremdbeeinflussung“ sei daher ausgeschlossen. Randnummer 108 Die Mindestquotierung des § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sei eine
dem Gleichstellungsgebot des Art. 2 Abs. 2 ThürVerf zulässige Maßnahme. Es gehe nicht nur um die rechtlich-formale Gleichberechtigung, sondern um die tatsächliche umfassende Gleichstellung. Zahlreiche Untersuchungen zeigten, dass im Bereich der Wissenschaft und der Hochschulen eine deutliche Unterrepräsentation von Frauen bestehe; dies betreffe auch die Zusammensetzung der Gremien. Solche Regelungen seien auch in anderen Bundesländern geübte gesetzliche Praxis. Frauen sähen sich beim beruflichen Aufstieg mit strukturellen und ideologischen Barrieren konfrontiert. Eine stärkere Repräsentation werde durch verbindliche Zielgrößen bei der Besetzung von Gremien erzielt. B. Randnummer 109 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz) unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann. C. Randnummer 110 Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. I. Randnummer 111 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 112 Die Antragstellerin ist als Fraktion im Thüringer Landtag gem. Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 4, § 42 ThürVerfGHG antragsberechtigt. Ihr mit Schriftsatz vom
Verf i. V. m. § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Bestimmungen der Thüringer Verfassung. Randnummer 115 2. Anhaltspunkte, die auf eine Unvereinbarkeit mit formellen Vorschriften der Thüringer Verfassung schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verletzen § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG und § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG nicht das Zitiergebot
Verf . Das Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfG ist inhaltsgleich zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Es gilt für Grundrechte, die aufgrund Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden können. Art. 6 Abs. 3 ThürVerf erlaubt eine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Gesetz. Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vorsieht, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt. Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfG, Urteil vom
weisen). An einem solchen zielgerichteten Eingriff des Gesetzgebers fehlt es vorliegend. § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG und § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind nicht auf einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerichtet. Insbesondere die von der Antragstellerin beschriebene Fallgestaltung, wonach die angegriffenen Regelungen im Falle einer Änderung des Geschlechts zu einer Offenbarungspflicht führen können, sind atypische Einzelfälle, auf die weder § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG noch § 34 Abs. 3 Satz 1 ThürHG final gerichtet sind. Randnummer 116 3. Auch in materieller Hinsicht sind die angegriffenen Vorschriften mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Randnummer 117 a) Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , wonach die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin weiblichen Geschlechts sein müssen, ist sowohl mit den Gleichheitsrechten des Art. 2 ThürVerf vereinbar (aa) als auch mit dem aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz, der Wissenschaftsfreiheit
Verf und dem Demokratieprinzip
Verf (bb). Randnummer 118 aa) Die aus § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG folgende Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ist durch das Gleichstellungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf gerechtfertigt. Randnummer 119
Verf gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen Personengruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zu Art. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 -, BVerfGE 55, 72 [88] = juris Rn. 47). Insbesondere verbietet Art. 2 Abs. 3 ThürVerf Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts. Randnummer 120 Auf Ebene des Grundgesetzes ist anerkannt, dass differenzierende Regelungen zulässig sein können, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur
entweder nur bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom
2 GG gehört. Der Gesetzgeber ist daher befugt, faktische Benachteiligungen von Frauen durch Regelungen auszugleichen, die Frauen in angemessenem Umfang begünstigen (BVerfGE, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163 [181] = juris Rn. 50). Mit der Einführung des Verfassungsauftrages in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist das Gleichberechtigungsgebot durch einen expliziten Verfassungsauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Beseitigung bestehender
teile normativ weiter aufgewertet worden (BVerfG, Beschluss vom
teile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern auch auf die faktische Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom
Verf sind das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Der Umfang der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf begründeten Verpflichtung reicht inhaltlich über den Gehalt der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus.
2 Satz 2 GG „fördert“ der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
teile hin“. Demgegenüber verlangt die Thüringer Verfassung „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ und verpflichtet nicht nur dazu, diese „zu fördern“, sondern auch „zu sichern“. In Anbetracht der Verfassungsautonomie der Länder wirkt sich Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht begrenzend auf die weitergehende Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf aus (ThürVerfGH, Urteil vom
Verf . Der Zugang zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wird unmittelbar auf das weibliche Geschlecht beschränkt. Personen anderen Geschlechts werden damit von vornherein von einer Wahl für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterin ausgeschlossen. Randnummer 124
Verf gerechtfertigt. Mit der geschlechtsbezogenen Zugangsbeschränkung hat der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die geschlechtsbezogene Anknüpfung erweist sich in Anbetracht des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismäßig. Randnummer 125 (a) Die Beschränkung des Amtes auf Personen des weiblichen Geschlechts in § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG verfolgt das legitime Regelungsziel, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.
HG fördern und sichern die Hochschulen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende
teile beseitigt werden. Randnummer 126 Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (ThürGleichG), das
GleichG auch für die Hochschulen des Landes gilt, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
GleichG werden Frauen und Männer zur Durchsetzung der Gleichstellung gefördert. Ziel der Förderung sind
GleichG insbesondere Bedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen (Nr. 1), der Ausgleich von
teilen, die als Folge einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung entstehen (Nr. 2), die Erhöhung des Anteils von Frauen oder Männern, soweit sie in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind (Nr. 3), und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien (Nr. 4). Unterrepräsentanz liegt
GleichG vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil jeweils unter 40 vom Hundert liegt. Randnummer 127 (
wie vor bestehender struktureller Benachteiligungen ist, erscheint mit Blick auf die wissenschaftliche Studienlage hierzu hinreichend plausibel (ii). Den Gesetzgeber trifft bezüglich der Frage des Fortbestands der strukturellen Benachteiligungen eine Beobachtungs- und Anpassungspflicht (iii). Randnummer 130 (i) Frauen sind auf der Ebene der Professuren – deutlich – unterrepräsentiert, wie die Tabelle der 27. Fortschreibung des Datenmaterials (2021/2022) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz – GWK – zeigt. Danach waren im Jahr 2021 nur 23 Prozent der C4- bzw. W3-Professuren weiblich besetzt. Betrachtet man alle Professuren einschließlich der nur befristeten Juniorprofessuren, so ergibt sich ein Frauenanteil von 27,2 Prozent. Auch in den Entscheidungsgremien und Leitungspositionen der Hochschulverwaltung sind Frauen
wie vor unterrepräsentiert. Ausweislich des Datenreports „Geschlechtergleichstellung in Entscheidungsgremien von Hochschulen (2020 / 2021)“ des GESIS - Leibniz-Instituts für Sozialwissenschaften sind nur 20 Prozent der Dekanate weiblich besetzt. Betrachtet man die zentrale Leitungsebene sind Frauen mit nur 24 Prozent auf Ebene der Rektorate bzw. Präsidien sowie 30 Prozent auf Ebene des Kanzlerpostens deutlich unterrepräsentiert. Randnummer 131 Die allgemeine Unterrepräsentanz von Frauen auf den höheren Führungsebenen im öffentlichen Dienst in Thüringen lässt sich dem Dritten Gleichstellungsbericht aus dem Jahr 2023 entnehmen, wonach der Frauenanteil bei Beamtinnen und Beamten in leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst (Dienststellen- oder Behördenleitung, Abteilungsleitung, Dezernatsleitung, Referats- und Sachgebietsleitung) zum Stichtag
der Einschätzung des Wissenschaftsrates strukturelle Benachteiligungen für Wissenschaftlerinnen, da Frauen in den für die akademische Karriereentwicklung entscheidenden Jahren
wie vor stärker von Familienpflichten beansprucht werden als Männer (Wissenschaftsrat, Drs. 8036-07, S. 20; siehe auch Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher
wuchs, Bundesbericht Wissenschaftlicher
wuchs, 2021, S. 163 ff.). Aufgrund biologischer Gegebenheiten liegt der Zeitpunkt der Familiengründung bei Frauen typischerweise im wesentlichen Qualifikationszeitraum. In seiner Bestandsaufnahme zum Jahr 2012 und darauf aufbauenden Empfehlungen führt der Wissenschaftsrat dazu aus, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen ein karrierehinderlicher Kompromiss vornehmlich für Frauen seien, die wissenschaftliche Berufstätigkeit und Familienaufgaben vereinbaren wollen (Wissenschaftsrat, Drs. 2218-12, S. 22 ff.). Auch kommt der Wissenschaftsrat zu der Feststellung, dass die Benachteiligungen struktureller Natur seien und kein Ausdruck freier individueller Entscheidung. Vielmehr erlebten „Frauen im Gegensatz zu Männern eher ‚ein Organisationsklima geschlechtsbezogener Ungleichheit‘“ (Wissenschaftsrat, Drs. 2218-12, S. 24). Randnummer 134 Auch mit Blick auf die Unterrepräsentanz von Frauen in der Hochschulverwaltung ist die gesetzgeberische Annahme, dass es sich um eine Folge struktureller Benachteiligung handelt, hinreichend plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hochschulbereich gerade in den höheren Besoldungsstufen eine enge personelle Verknüpfung zwischen Wissenschaft und Hochschulverwaltung besteht. So rekrutieren sich die Leitungsämter im Hochschulbereich aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. Auch auf Dezernentenebene finden sich vielfach Personen, die zuvor an der jeweiligen Hochschule promoviert haben. Der Bericht der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz „25. Fortschreibung des Datenmaterials (2019/2020) zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen“ legt zudem eine allgemeine strukturell bedingte Benachteiligung von Teilzeitkräften im Hochschulbereich nahe (S. 13 ff.). Randnummer 135 (iii) Der gesetzgeberischen Beobachtungsobliegenheit, ob das Gleichstellungsziel erreicht und somit die Notwendigkeit der Regelung entfallen ist, kommt der Thüringer Gesetzgeber durch die gesetzlich vorgesehenen Gleichstellungsberichte
.
GleichG legt die Landesregierung dem Landtag alle sechs Jahre einen Erfahrungsbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 1 ThürGleichG genannten Verwaltungen vor; insbesondere ist die Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen darzulegen. Zudem müssen Hochschulen
HG i. V. m. § 4 Abs. 1 ThürHG für jeweils sechs Jahre einen Gleichstellungsplan erstellen, in dem die Bedienstetenstruktur auszuweisen ist. Dabei sind
GleichG die Anteile von Frauen und Männern insgesamt bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Fortbildung und Gremienbesetzung in den einzelnen Bereichen darzustellen und im Falle von Unterrepräsentanz zu begründen. Aus den Gleichstellungsplänen der Thüringer Hochschulen wird ersichtlich, dass das Gleichstellungsziel noch nicht erreicht ist (siehe etwa Gleichstellungsplan der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom
teile besonders gut aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts erkannt, beurteilt und behoben werden können (vgl. auch BTDrucks. 14/5679, S. 27 zum Bundesgleichstellungsgesetz). Solange und soweit weibliche Beschäftigte strukturelle Benachteiligungen erfahren und diese das Alltagsleben anderer Geschlechtergruppen nicht in gleicher Weise betreffen, verfügen Frauen bei einer typisierenden Betrachtung eher über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten (LVerfG M-V, Urteil vom
der Gesetzesbegründung der Verankerung von „Gender Mainstreaming“ als durchgängigem Leitprinzip im Hochschulbereich dienen. Es soll gewährleisten, dass bei allen hochschulpolitischen und administrativen Entscheidungsprozessen und Maßnahmen die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig berücksichtigt werden. Es sollen stets die unterschiedlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben auf alle Geschlechter geprüft und die Dimension der Chancengleichheit frühzeitig in Lösungs- und Handlungsoptionen staatlich administrativen Handels einbezogen werden (LTDrucks. 4/2296, S. 149). Randnummer 138 Diesem Konzept entspricht der in § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürHG breit gefasste Zuständigkeitsbereich der zentralen Gleichstellungsbeauftragten. So wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule allgemein auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin. Sie macht
HG Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sollen Benachteiligungen abbauen, die für Frauen an Thüringer Hochschulen bestehen. Die Gleichstellungsziele sollen insbesondere dadurch gefördert werden, dass die Verhältnisse an der Hochschule insgesamt aus Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilt werden. Randnummer 139 (c) Die in § 6 Abs. 3 ThürHG für die Gleichstellungsbeauftragte vorgesehene Beschränkung des passiven Wahlrechts auf Frauen ist auch erforderlich. Auch insoweit hat die Verfassungsgerichtsbarkeit den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu achten. Eine Regelung, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, kann nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn
den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Maßnahmen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Beschluss vom
teilen beruhenden Unterrepräsentanzen auf höheren Karrierestufen ebenenübergreifender und multifaktorieller Natur sind (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 5 L 419.12 - juris Rn. 12; Erzinger, NVwZ 2016, 359, 360). Im Hochschulbereich erweist sich ein ebenenübergreifender Gleichstellungsansatz als besonders plausibel. So müssen schon auf Ebene der studentischen Assistenzstellen oder in den Eingangsämtern der Hochschulverwaltung strukturell diskriminierende Verhältnisse vermieden werden, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern auf
folgenden Karrierestufen entsprechend Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf fördern und sichern zu können. Erfahren etwa Teilzeitkräfte schon auf niedrigster Karrierestufe Benachteiligungen durch überwiegend männliche Dienstvorgesetzte, so beeinträchtigt das unmittelbar ihre weitere berufliche Entwicklung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich wissenschaftliche Karrieren – anders als sonst im Öffentlichen Dienst – nicht linear in Laufbahngruppen vollziehen, so dass sich eine auf Gleichstellung gerichtete Förderung im Hochschulbereich als komplexes Unterfangen erweist. So sind Wissenschaftskarrieren durch befristete Stellen, personale Abhängigkeitsverhältnisse sowie häufige Wechsel von Haushalts- und Drittmittelstellen an unterschiedlichen Universitäten geprägt. Teilweise werden auch Stellen in der Hochschulverwaltung, die etwa Koordinierungszwecken dienen, für die wissenschaftliche Karriereentwicklung in der Promotions- und Post-Doc-Phase fruchtbar gemacht. Die Leitungsebenen der Hochschulverwaltung rekrutieren sich überdies regelmäßig aus dem wissenschaftlichen Bereich. Insoweit sind wissenschaftliche und hochschulverwaltungsrechtliche Personalentwicklung miteinander verwoben, so dass ein Hinwirken auf ein übergreifendes Gleichstellungskonzept für die gesamte Hochschule zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, den Aufgabenbereich der weiblichen Gleichstellungsbeauftragten auch auf untere Karriereebenen zu erstrecken, auf denen keine signifikanten Ungleichbehandlungen in der Einstellungspraxis erkennbar sind, solange signifikante Geschlechtsunterschiede auf höheren Karriereebenen bestehen, die sich plausibel auf strukturelle Benachteiligungen zurückführen lassen. Randnummer 143 (d) Schließlich bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Angemessenheit des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG . Durch die Beschränkung des passiven Wahlrechts auf weibliche Hochschulmitglieder hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. So ist die Intensität der Beeinträchtigung gering und der Vorteil der Regelung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages
Verf hinreichend plausibel. Randnummer 144 Die Intensität der Beeinträchtigung der Belange derjenigen, die von der Wahl als Gleichstellungsbeauftragte oder Stellvertretende ausgeschlossen werden, ist gering. So wird Personen anderen Geschlechts durch § 6 Abs. 3 ThürHG allein die Möglichkeit genommen, ein temporäres Wahlamt zu übernehmen, das kein statusrechtliches Amt begründet. Die Gleichstellungsbeauftragte hat
HG überwiegend Antrags- und Rederechte. Auch das Einspruchsrecht des § 6 Abs. 6 ThürHG begründet keine echte Vetoposition, sondern vermag Entscheidungen allenfalls zu verzögern. Die Intensität der Ungleichbehandlung wird weiter dadurch abgemildert, dass der Gesetzgeber weitere Ämter im Gleichstellungsbereich vorsieht, die nicht auf das weibliche Geschlecht beschränkt sind. So ist
HG ein Beirat für Gleichstellungsfragen zu bilden, der allen Geschlechtern offensteht. Ferner ist gem. § 7 ThürHG ein Beauftragter für Diversität zu bestellen, der sich generell für die Vielfalt an Hochschulen – auch mit Blick auf die Geschlechter – einsetzen soll. Dieses Amt steht Personen aller Geschlechter offen.
HG erstreckt sich sein Zuständigkeitsbereich auf alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Er fördert unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt die Teilhabe an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung innerhalb der Hochschule. Der Beauftragte für Diversität übernimmt damit eine Schutzfunktion, die auch Überschneidungen mit der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Randnummer 145 Angesichts des geringen Beeinträchtigungsgrades des § 6 Abs. 3 ThürHG und der noch fortbestehenden strukturellen Benachteiligungen im Hochschulbereich überschreitet die gesetzgeberische Entscheidung, die tatsächliche Gleichstellung durch die Beschränkung des Amts der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf Personen weiblichen Geschlechts besonders zu fördern, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht die Grenze zur Unangemessenheit. Die gesetzgeberische Annahme, dass die Begrenzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf Frauen ihre Aufgabenwahrnehmung besonders zu effektuieren vermag, ist nicht zu beanstanden (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 7/16 -, juris Rn. 100 ff.). Siehe auch schon VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 -, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Urteil vom 14. August 2013 - 2 K 2669/11 -, juris Rn. 67 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. November 2017 - 2 Sa 262 d/17 -, juris Rn. 72). Randnummer 146 bb) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG , wonach nur weibliche Personen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Stellvertreterin wählbar sind, ist auch vereinbar mit dem aus Art. 44 Abs. 1 ThürVerf abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz
HG ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; eine Entscheidungsbefugnis kommt ihr jedoch nicht zu. Jedenfalls ist § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum erfasst. Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung bestehen nicht. Davon abgesehen verbleibt den Hochschulen ein weiter Spielraum, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten näher auszugestalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [243 f.] = juris Rn. 44). Randnummer 149
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, jedoch erst jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter anzusehen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom
HG gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, eines Gremiums oder einer Kommission der Hochschule Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch kann aber gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 bis 5 ThürHG von der betroffenen Stelle selbst unter Angabe von Gründen zurückgewiesen werden. Das Demokratieprinzip wird durch ein solches rein prozedurales suspensives Beanstandungsrecht nicht tangiert. Randnummer 150 b) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat
HG steht im Einklang mit dem Demokratieprinzip
Verf (aa) und der Wissenschaftsfreiheit
Verf (bb). Randnummer 151 aa) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat begründet keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, jedenfalls jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten klassischen Modell der Verwaltungslegitimation zunächst durch das Zusammenwirken mehrerer Legitimationsmodi bzw. Legitimationsstränge (funktionelle und institutionelle, organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation) gewährleistet. Die verschiedenen Legitimationsmodi müssen in ihrem Zusammenwirken ein „hinreichendes“ Legitimationsniveau erreichen (BVerfG, Urteil vom
HG sind die Hochschulen des Landes rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung ( § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürHG ), die das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze ausübt ( § 2 Abs. 3 ThürHG ) und Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahrnimmt ( § 2 Abs. 4 Satz 2 ThürHG ). Zu den staatlichen Auftragsangelegenheiten zählt gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 ThürHG unter anderem die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel. Die Hochschulen werden haushaltsrechtlich
HG wie Landesbetriebe geführt, was zugleich bedeutet, dass sie nicht wie Behörden
kameralistischen Grundsätzen Rechnung legen. § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürHG sieht daher vor, dass sie entsprechend § 26 ThürLHO einen Wirtschaftsplan aufstellen,
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen (vgl. § 74 Abs. 1 ThürLHO ), und einen Jahresabschluss i. S. d. § 87 ThürLHO aufstellen. Näheres zur Aufstellung des Jahresabschlusses u. a. regelt gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die gesamte Tätigkeit unterfällt damit bereits von Gesetzes wegen dem Bereich der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Hochschulen. Randnummer 156
ihrer Wahl gem. § 34 Abs. 4 Satz 2 ThürHG vom zuständigen Ministerium bestellt. Seine personelle demokratische Legitimation leitet sich daher mittelbar sowohl von der Legitimation des Senats als hauptsächlich Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmendes Hochschulorgan als auch von der über den Landtag vermittelten demokratischen Legitimation des Ministeriums ab. Seine Aufgaben sind hinreichend bestimmt und die Anforderungen an die staatliche Beaufsichtigung werden gewährleistet (ausführlich zu diesen Anforderungen Kahl, AöR 130 [2005], 225, 236 ff.). Randnummer 157 Die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Hochschulorgane im Allgemeinen und des Hochschulrats im Besonderen werden durch das Thüringer Hochschulgesetz genau bestimmt. So trifft § 34 Abs.1 und 2 ThürHG detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen des Hochschulrates. Zudem unterstehen sämtliche Hochschulorgane
HG und mithin auch der Hochschulrat einer detailliert geregelten Staatsaufsicht. Insoweit verfügt der Hochschulrat auch über materiell-inhaltliche Legitimation. Insgesamt wird dadurch ein hinreichendes Legitimationsniveau erreicht. Randnummer 158 Ferner lassen die Regelungen in § 14 Abs. 8 ThürHG eine umfassende inhaltliche Kontrolle des Jahresabschlusses durch das Ministerium zu. Hiernach werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der Hochschule in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt entsprechend § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Der Jahresabschluss enthält eine Darstellung der Trennung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Trennungsrechnung). Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Ministerium bis zum
Verf ein, die dem Landtag vorzulegen ist. Unberührt von der hochschulrechtlichen Regelung sind auch der Umfang und Inhalt der Kontrolle des Haushaltsvollzugs durch den Landesrechnungshof
Verf . Schließlich bleibt, bezogen auf künftige Haushaltsjahre, die Verantwortung der Landesregierung ungeschmälert, Haushaltspläne
Verf aufzustellen, die sodann der Feststellung durch Parlamentsgesetz bedürfen, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf . Randnummer 160 Dieser Analyse entspricht die Rechtslage aufgrund der gem. § 14 Abs. 3 Satz 5 ThürHG erlassenen Rechtsverordnung.
3 der Thüringer Hochschulfinanzverordnung (Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes – ThürHSFVO – vom 20. August 2021, GVBl. S. 428) leitet das Ministerium dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof den festgestellten Jahresabschluss nebst dem Ergebnis seiner verwaltungsmäßigen Prüfung
Absatz 1 Satz 2 zu. Das Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium über die Verwendung des jeweiligen Jahresüberschusses oder die Abdeckung des jeweiligen Jahresfehlbetrags (Ergebnisverwendung) unter Beachtung der Inhalte der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung
HG und teilt die Entscheidung zur Ergebnisverwendung der jeweiligen Hochschule mit. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt. Randnummer 161 bb) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat verstößt nicht gegen die von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Randnummer 162
Verf sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die Wissenschaftsfreiheit schützt „die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe“ (BVerfG, Urteil vom
Verf haben Hochschulen das Recht auf Selbstverwaltung. Die in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf garantierte Hochschul-Selbstverwaltung schützt die Freiheit von Forschung und Lehre und setzt daher staatsunmittelbaren Einflussnahmen im Bereich der Organisation des Wissenschaftsbetriebes Grenzen (vgl. Dörr, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2022, Art. 39 Rn. 5; dazu unter 1). Insbesondere folgt aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf , dass Professorinnen und Professoren maßgeblicher Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen zukommen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 -, BVerfGE 61, 260 [280] = juris Rn. 85; dazu unter 2). Randnummer 163 (
seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interess
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.