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Thüringer Verfassungsgerichtshof 110/20 Urteil VerfGH Weimar: Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenve

Obsah (5)§ 3§ 4§ 6§ 7§ 8

verordnung (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO <RIS: CoronaVSonderV TH>) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ( Art 2 Abs 1 ThürVerf <RIS: Verf TH>) sowie das Bestimmtheitsgebot ( Art 44 Abs 1

§ 3Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, Randnummer 63 2.

§ 4Abs.

2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, Randnummer 64 3.

§ 4Abs.

2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder

§ 4Abs.

2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt, Randnummer 65 4.

§ 4Abs.

2 Satz 3 als verantwortliche Person Beherbergungsbetriebe nicht schließt, Randnummer 66 5.

§ 4Abs.

3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, Randnummer 67 6.

§ 6Abs.

1 Satz 2 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt, Randnummer 68 7.

§ 6Abs.

2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, Randnummer 69 8.

§ 6Abs.

3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, Randnummer 70 9.

§ 6Abs.

3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, Randnummer 71 10.

§ 6Abs.

3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt, Randnummer 72 11.

§ 7Abs.

1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt, Randnummer 73 12.

§ 8

als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m 2 Verkaufsfläche aufhält. Randnummer 74

(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2
  1. ThürIfS-GrundVO. § 11 Randnummer 75 Parlamentsvorbehalt Randnummer 76 Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. § 12 Randnummer 77 Einschränkung von Grundrechten Randnummer 78 Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. § 13 Randnummer 79 Gleichstellungsbestimmung Randnummer 80 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. § 14 Randnummer 81 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 82 Diese Verordnung tritt am
  2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des
  3. November 2020 außer Kraft.“ Randnummer 83 III. Die Begründung zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  4. Oktober 2020 hatte folgenden Inhalt: Randnummer 84 „A. Allgemeines Randnummer 85 Die Zahl der Infektionen steigt gegenwärtig trotz der zahlreichen bisher getroffenen Maßnahmen in exponentieller Dynamik an. Bundesweit wurden die Risikowerte in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten in den letzten Wochen z.T. deutlich überschritten; Thüringen bildet insoweit keine Ausnahme. Im Ergebnis besteht in den Gesundheitsämtern die zunehmende Schwierigkeit, eine vollständige Kontaktnachverfolgung durchzuführen, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Nach den Statistiken des Robert Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es unumgänglich, durch eine befristete erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ein weiteres Zuwarten birgt die reale Gefahr einer Überforderung des Gesundheitssystems und insbesondere des Anstiegs schwerer Verläufe und Todesfälle bereits in wenigen Wochen. Daher ist nunmehr ein schnelles Handeln geboten. Gleichzeitig wird dadurch auch der Notwendigkeit eines möglicherweise noch weitergehenden „Lockdowns“ vorgebeugt. Randnummer 86 In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
  5. Oktober 2020 (im Folgenden: Videokonferenz vom
  6. Oktober 2020) wurde ein Maßnahme Katalog beschlossen, der im Rahmen dieser Verordnung in Thüringen umgesetzt wird. Ziel war es, die Infektionsdynamik zu brechen und vor allem Schulen und Kindergärten weiterhin geöffnet zu halten. Auch sollen Bevölkerung und Wirtschaft hinsichtlich der bevorstehenden Weihnachtszeit nicht durch weitreichende Beschränkungen weiter belastet werden. Die Konferenz war sich bewusst, dass die Beschränkungen eine erhebliche Belastung für die Bevölkerung darstellen und die Entwicklung der Infektionsdynamik hinsichtlich der bevorstehenden Wintermonate als besonders kritisch anzusehen ist. Randnummer 87 Die durch die Verordnung getroffenen Maßnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf die Freizeitgestaltung der Bürger. Hierdurch wird zum einen ein Erstrecken auf weitere Bereiche der Wirtschaft und der Schulen, zum anderen die Verbreitung über persönliche Kontakte in effektiver Weise vermieden. Grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie Versammlungen und Gottesdienste sind weiterhin gewährleistet. Randnummer 88 Die bisherigen bewährten Regelungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom
  7. Juli 2020, geändert am
  8. August und
  9. Oktober 2020, sowie die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom
  10. August 2020 bleiben weiterhin in Kraft, wobei die Regelungen dieser Verordnung vorgehen, bzw. die Regelungen der genannten Verordnungen ergänzen. […]“ Randnummer 89 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Randnummer 90 Zu § 1 Randnummer 91 Zu Absatz 1: Randnummer 92 Die Vorschrift legt fest, dass die Bestimmungen dieser Verordnung diejenigen der Zweiten Thüringer SARS CoV-2 Infektionsschutz Grundverordnung vom
  11. Juli 2020 geändert am
  12. August und
  13. Oktober 2020 (im Folgenden GrundVO genannt) und der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom
  14. August 2020 (im Folgenden KiJuSSp-VO genannt) ergänzen. Diese beiden Verordnungen gelten grundsätzlich fort. Unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über den Mindestabstand (§ 1 GrundVO) und die allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln der §§ 3 bis 5 GrundVO. Randnummer 93 Zu Absatz 2: Randnummer 94 Die Bestimmung regelt den Fall kollidierender Regelungen mit den in Absatz 1 genannten Verordnungen. In diesem Fall geht diese Verordnung letzteren vor. Randnummer 95 Zu Absatz 3: Randnummer 96 Es wird klargestellt, dass die Regeln des § 13 GrundVO auch im Rahmen dieser Verordnung fortgelten. Die Vorschrift regelt, dass die zuständige Behörde weitergehende infektionsschutzrechtliche Anordnungen (§ 13 Abs. 1 GrundVO) treffen kann, die über die Mindestgebote dieser Verordnung hinausgehen, wenn das Infektionsgeschehen im Rahmen deren Zuständigkeit dies erfordert. Unzulässig sind Verfügungen, die über diese Verordnung hinausgehende Lockerungen zulassen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 32 IfSG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung können insbesondere Gebote und Verbote im Wege der Rechtsverordnung erlassen werden. Daraus folgt, dass sich die zuständigen Behörden nicht über den gesetzlich festgelegten infektionsschutzrechtlichen Mindeststandard der Verordnung hinwegsetzen können. Demgegenüber sind weitergehende infektionsschutzrechtliche Verbote und Gebote auf der Grundlage der §§ 28ff IfSG, etwa im Wege einer Allgemeinverfügung, zulässig. Randnummer 97 Auch § 13 Abs. 2 GrundVO, wonach die zuständige Behörde beim Überschreiten der dort festgelegten Risikowerte verpflichtet ist, die Einleitung von Maßnahmen zu prüfen bzw. diese zu treffen, sowie die Unterrichtungs- und Abstimmungspflichten gegenüber der oberen und obersten Gesundheitsbehörde gelten weiterhin. Dies gilt auch für das unmittelbare Weisungsrecht der obersten Gesundheitsbehörde nach § 13 Abs. 3 GrundVO. Randnummer 98 Zu § 2 Randnummer 99 § 2 stellt einen zentralen Punkt dieser Verordnung dar. So wurde bereits im Beschluss der Videokonferenz vom
  15. Oktober 2020 ausgeführt, dass die wichtigste Maßnahme in der bevorstehenden Zeit weiterhin drastisch steigender Infektionszahlen die Reduzierung von Kontakten bleibt. Diese sind als Grundsatz auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Vorschrift ist deutlich restriktiver gefasst als § 2 Abs. 1 GrundVO und geht diesem nach § 1 vor. Gleichwohl ist die Vorschrift nicht bußgeldbewehrt, so dass eine wenn auch strikte Appellfunktion vorliegt, zumal es im Einzelnen für eine Behörde schwierig sein dürfte, den unbestimmten Rechtsbegriff absolut notwendigen Minimums mit einer für eine Sanktion notwendigen Rechtssicherheit nachzuprüfen. Randnummer 100 Ausgenommen hiervon bleiben Personen des eigenen Haushaltes, da insoweit eine „Infektionsgemeinschaft“ besteht und die Gefahr einer gegenseitigen Ansteckung einerseits gering ist, andererseits der tägliche Kontakt zwischen den Personen unvermeidbar eng bleibt. Die gleichen Erwägungen gelten für Personen gegenüber denen ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Dies betrifft u.a. die elterliche Sorge (§§ 1626 ff BGB dar) und das Recht sowie die Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB). Randnummer 101 Zu § 3 Randnummer 102 Zu Absatz 1: Randnummer 103 Die bußgeldbewehrte Regelung beschränkt den Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit. Verhindert werden soll insbesondere das unkontrollierte Zusammentreffen von Personen mit entsprechenden Infektionsgefahren einschließlich der mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten. Unter Öffentlichkeit ist nach dem Schutzzweck der Norm zum einen der öffentliche Raum (wie z.B. öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, Plätze, Parkanlagen) zu verstehen. Andererseits sind auch privatöffentliche frei zugängliche Flächen aber auch Gebäude umfasst, da die Infektionsgefahr unabhängig von der Trägerschaft besteht. Randnummer 104 Zulässig ist der Aufenthalt zusammen mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Zugelassen sind ferner Personen eines weiteren Haushaltes. Unter Berücksichtigung infektionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte kann dann von einem gemeinsamen Aufenthalt im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden, wenn die betreffenden Personen von einem Außenstehenden objektiv als sozial zusammengehörige Gruppe wahrgenommen werden können; auf die Einhaltung des Mindestabstandes kommt es dafür nicht an. Aufgrund der gegenwärtigen rasant steigenden Infektionszahlen ist in beiden Fällen eine Begrenzung auf zehn Personen vorgesehen. Auch wenn es Randnummer 105 sich bei einer größeren Anzahl ggf. um Mitglieder eines Haushaltes handelt, ist die Bildung einer Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen unübersichtlich und für die zutreffende Einschätzung einer infektionsrechtlich relevanten Situation abträglich. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die zeitlich begrenzte Dauer der Verordnung, durch welche die Einschränkung unter Abwägung der drohenden Eskalierung und fehlenden Beherrschbarkeit der Pandemie verhältnismäßig erscheint. Randnummer 106 Zu Absatz 2: Randnummer 107 Absatz 1 gilt nicht für folgende Aufenthalte bzw. Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit: Randnummer 108 Zu Nr. 1: Randnummer 109 Nr.1 bezieht sich auf Zusammenkünfte nach § 8 GrundVO. Dabei handelt es sich zunächst nach Absatz 1 der genannten Vorschrift um solche, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes bzw. der Thüringer Landesverfassung stehen, wie Versammlungen, religiöse oder weltanschauliche Zusammenkünfte oder Veranstaltungen politischer Parteien. Gleichermaßen nach Absatz 2 der genannten Vorschrift sind die dort genannten Zusammenkünfte im öffentlich-rechtlichen und privat betrieblichen Bereich zur Aufrechterhaltung deren Funktionsfähigkeit und damit des privaten und öffentlichen Lebens zwingend notwendig Randnummer 110 Zu Nr. 2: Randnummer 111 Nr.2 ergänzt Nr. 1 unter Bezugnahme auf sämtliche beruflichen und amtlichen Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Ingenieurbüros, Sachverständige). Darüber hinaus wurden land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgenommen, welche nicht zwangsläufig unter den Begriff beruflich fallen und im Rahmen saisonbedingt erforderlicher Maßnahmen weiter aufrechterhalten werden müssen. Die Jagdausübung ist auf das notwendige Maß zu beschränken wie z.B. Steuerung des Wildtierbestandes, Tierseuchenbekämpfung, Instandhaltung von Wegen und jagdlichen Einrichtungen. Randnummer 112 Zu Nr. 3: Randnummer 113 Ähnlich wie der Bezug in Nr.1 auf § 8 Abs. 1 verfassungsrechtlich besonders geschützte Bereiche aufgreift wird hier insbesondere der Pressefreiheit aber auch Kunstfreiheit Rechnung getragen. Ferner ist eine freie Pressetätigkeit dringend erforderlich um die Bevölkerung nicht von wichtigen Informationen – nicht zuletzt hinsichtlich des Pandemieverlaufs - abzuschneiden bzw. deren Informationsanspruch nachzukommen. Randnummer 114 Zu Nr. 4: Randnummer 115 Ausgenommen ist zum einen der öffentliche Personenverkehr, da aufgrund der räumlichen Voraussetzungen die Beschränkungen nicht in Betracht kommen bzw. leerlaufen würden. Gleiches gilt für die gemeinsame Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen. Randnummer 116 Zu Nr. 5: Randnummer 117 Beerdigungen und amtliche Eheschließungen bedürfen regelmäßig des Zusammentreffens von Personen aus mehreren Hauhalten, oft auch der Überschreitung der Personenzahl von zehn. Eine Begrenzung der Personenzahl kann sich jedoch aus anderen Bestimmungen und Infektionsschutzkonzepten im Einzelfall ergeben. Die standesamtliche Eheschließung betrifft nur den Termin beim Standesamt. Sonstige Zusammenkünfte in diesem Zusammenhang (z.B. Hochzeitsfeiern, kirchliche Trauung) werden von anderen Bestimmungen dieser Verordnung erfasst. Randnummer 118 Zu Nr. 6: Randnummer 119 Ausgenommen von Absatz 1 sind danach Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom
  16. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs.6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom
  17. Juli 1993 (GVBl. S.397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen sowie die Schulen in freier Trägerschaft, Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom
  18. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 120 Zu § 4 Randnummer 121 Zu Absatz 1: Randnummer 122 Die Bestimmung appelliert an die Bevölkerung, verzichtbare private bzw. touristische Reisen aber auch nicht dringend erforderliche oder verschiebbare Besuche von Freunden oder Verwandten zu unterlassen. Die überregionale Verbreitung des Virus wird gerade durch solche Aktivitäten in besonderem Maße gefördert, da es im Verlauf solcher Reisen zu einer unbekannten Vielzahl von Kontakten kommt, die meistens nicht rückverfolgbar sind. Touristisch sind Reisen, wenn sie unabhängig oder in organisierter Form zu rein privaten Zwecken der Erholung und dem damit verbundenen Kennenlernen anderer Orte, Regionen oder Länder dienen. Im Gegensatz dazu stehen Reisen aus beruflichen Gründen, aus Bildungsgründen (sofern nicht der touristische Zweck überwiegt) oder aus medizinisch veranlassten Gründen (z.B. Aufenthalt in einer Kur- oder Rehaklinik). Randnummer 123 Zu Absatz 2: Randnummer 124 Zu Satz 1: Randnummer 125 Satz 1 untersagt sämtliche entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten, die nicht glaubhaft notwendigen Zwecken dienen. Beispielhaft sind hier medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke genannt. Erfasst sein können aber auch z.B. Übernachtungen zur Teilnahme an einer Beerdigung, zum Besuch eines Schwerkranken, eines unaufschiebbaren Behörden- oder Gerichtstermins oder zur Regelung unaufschiebbarer privater Termine betreffend die Verwaltung des eigenen Vermögens. Maßgeblich ist in allen Fällen die Notwendigkeit des mit der Übernachtung korrespondierenden Zweckes. Randnummer 126 Umfasst sind sämtliche Übernachtungsangebote gegen Entgelt wie in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen oder in Ferienwohnungen von Privatvermietern. Nicht erfasst sind das Aufsuchen eigener Zweit- bzw. Ferienwohnungen, eines Dauercampingplatzes durch den Eigentümer oder eine entgeltfreie Zurverfügungstellung an Freunde etc. Dabei handelt es sich um eine Eigennutzung bzw. eine bloße Gefälligkeit. Allerdings ist jeder angehalten unter den Gesichtspunkten nach Absatz 1 zu prüfen, ob dies in der gegenwärtigen Zeit wirklich notwendig ist. Übernachtungsangebote im gegenseitigen Tausch werden hingegen von der Bestimmung erfasst, da Randnummer 127 es sich beim Tausch um einen Vorgang handelt, bei dem das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (vgl. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG); mithin handelt es sich also um ein entgeltliches Übernachtungsangebot. Randnummer 128 Zu Satz 2: Randnummer 129 Übernachtungen zu touristischen Zwecken (zum Begriff des touristischen Zwecks vgl. Absatz 1) sind untersagt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Abwicklung hinsichtlich bereits aufgenommener Gäste wird die Beendigung des Aufenthaltes bis zum
  19. November 2020, 12 Uhr, zugelassen. Randnummer 130 Zu Satz 3: Randnummer 131 Satz 3 stellt klar, dass Beherbergungsbetriebe, welche ausschließlich Übernachtungsangebote zur Verfügung stellen, die nicht der Zweckbindung nach Absatz 1 entsprechen, zu schließen sind. Auch für diese gilt die Abwicklungsfrist nach Satz 2 2.Halbsatz. Randnummer 132 Zu Absatz 3: Randnummer 133 Abweichend von § 7 dürfen gastronomische Bereiche, die ausschließlich der Versorgung der erlaubt nach Absatz 2 aufgenommenen Gäste dienen sowohl im Hinblick auf Tagungen ohne Übernachtung als auch Übernachtungsgäste zu diesem Zweck geöffnet bleiben. Dies gilt auch für solche Übernachtungen, die noch bis zum
  20. November 2020 nach Absatz 2 Satz 2 zulässig sind. Randnummer 134 Zu § 5 Randnummer 135 Zu Absatz 1: Randnummer 136 Zu Satz 1 und 2: Randnummer 137 Die in der Aufzählung benannten Angebote (der Jugendhilfe, Schullandheime, Heimvolkshochschulen) sind Angebote, die bundesweit genutzt werden. Es sind freiwillige Angebote (außerhalb der Schulpflicht). Durch die überregionale Nutzung, die Zusammenkunft zahlreicher Teilnehmer in einer Vielzahl von Gruppenangeboten (keine festen Gruppen) besteht ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko, welches die Schließung rechtfertigt. Für die Landessportschule gilt dies entsprechend. Sie ist keine Schule nach dem Thüringer Schulgesetz. Sie befindet sich in Trägerschaft des Landesportbundes bzw. der LSB Thüringer Sportmanagement GmbH. Dort finden Fortbildungsangebote statt, die freiwillig genutzt werden und die vorrangig auf Strukturen des Sports ausgerichtet sind (z. B. Sportvereine). Randnummer 138 Zu Satz 3: Randnummer 139 Die Übergangsbestimmung entspricht § 5 Abs. 2 Satz
  21. Randnummer 140 Zu Absatz 2: Randnummer 141 Die Bestimmung nennt die nach Absatz 1 Satz 2 zu schließenden Einrichtungen. Randnummer 142 Zu § 6 Randnummer 143 Zu Absatz 1: Randnummer 144 Im Rahmen des Beschlusses der Videokonferenz vom
  22. Oktober 2020 wurde unter Ziffer 6 Satz 1 festgelegt, dass Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt werden sollen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Veranstaltungen, die dem bloßen Zeitvertreib dienen, die dem Unterhaltungskonsumenten Spaß machen ohne einen weiteren und ernsthafteren Zweck verfolgen sollen. Gegenteil zum Unterhaltungszweck sind etwa Veranstaltungen, die einen solchen ernsthaften kulturellen Zweck verfolgen oder der Bildung dienen. Im Mittelpunkt einer der Unterhaltung dienenden Veranstaltung stehen Genuss und Konsum von ggf. spektakulären visuellen aber auch auditiven Darbietungen (Spiele, Sport, Shows) und Erlebnissen, Verzehren von Getränken und Speisen. Zweck ist das Bieten von Abwechslung, damit sich das jeweilige Publikum nicht langweilt. Randnummer 145 Zu Satz 1: Randnummer 146 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GrundVO genannten Veranstaltungen, welche dem oben beschriebenen Unterhaltungszweck dienen, grundsätzlich untersagt sind. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen zunächst um Volksfeste (Nr.1) und Tanzveranstaltungen ohne kulturellen oder bildenden Zweck (Nr. 2). Randnummer 147 Erfasst sind überdies Tanzveranstaltungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 GrundVO, wobei dies solche mit kulturellem Charakter sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch bei solchen aufgrund der räumlichen Nähe ein Infektionsrisiko besteht, das im Hinblick auf die nunmehr verschärfte Situation nicht tolerierbar ist. Randnummer 148 Zu Satz 2: Randnummer 149 Die Bestimmung sieht im Einzelfall auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für die grundsätzlich verbotenen Veranstaltungen nach Satz 1 vor. Im Gegensatz zur Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 GrundVO handelt es sich jedoch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für die Durchführung solcher Veranstaltungen gelten nach dieser Verordnung daher deutlich höhere Schranken als im Rahmen der GrundVO. Dies gilt insbesondere auch für die Tanzveranstaltungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 GrundVO, die bisher keiner Erlaubnis und lediglich der Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes gegenüber der zuständigen Behörde eine Woche vor Beginn bedurften. Für nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern (z.B. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern) verbleibt es bei der Regelung des § 7 Abs. 3 GrundVO in der aktuellen Fassung. Randnummer 150 Zu Absatz 2: Randnummer 151 Zu Satz 1: Randnummer 152 Satz 1 bestimmt, dass Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, zu schließen sind. Aufgegriffen wird Ziffer 5 des Beschlusses der Videokonferenz vom
  23. Oktober
  24. Der Begriff steht im Wesentlichen im Gegensatz zu beruflichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Gewerbes, des Handels und der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern. Es handelt sich beim Begriff der Freizeit zum einen um den Zeitraum, in dem Personen nicht bestimmten Pflichten nachkommen (z.B. Beruf, Schule, Studium) und in dem sie Erholung, Unterhaltung oder der Beschäftigung mit einem Hobby nachgehen Dabei handelt es sich nicht (nur) um Angebote und Einrichtungen, die der Unterhaltung dienen, sondern auch solche, die kulturelle bzw. sogar gesellschaftspolitische Zwecke befördern können. Allerdings fällt das Aufsuchen diese Angebote durch das Publikum üblicherweise praktisch ausschließlich in den Zeitraum der Freizeit und der Erholung. Problematisch ist insoweit in der ggw. Infektionslage einerseits die Zusammenkunft einer unbestimmt großen Zahl von Menschen mit den bekannten Risiken und andererseits die temporär begrenzte verhältnismäßige Einschränkung durch diese Verordnung, die sich überdies eben nur auf die Aktivitäten im Freizeitbereich bezieht. Randnummer 153 Zu Satz 2: Randnummer 154 Die Vorschrift konkretisiert Satz 1 anhand einer enumerativen Aufzählung von Gruppen entsprechender Angebote und Einrichtungen. Umgekehrt sind solche, die nicht unter die Ziffern 1 bis 10 subsummiert werden können, vom Verbot nicht erfasst. Randnummer 155 Zu Nr. 1: Randnummer 156 Umfasst sind kulturelle Einrichtungen, die allerdings dem Freizeitbegriff (vgl. Ausführungen zu Absatz 1) unterfallen. Ähnlich Einrichtungen sind u.a. Puppen- und Marionettentheater, Kabaretts, Varietés u. ä.). Randnummer 157 Zu Nr. 2: Randnummer 158 Grundsätzlich zu schließen sind Museen, mit der Ausnahme entgeltfreier Bildungsangebote (z.B. Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive). Randnummer 159 Zu Nr. 3: Randnummer 160 Der Begriff Ausstellung ist weit gefasst. Zum einen sind hierunter Ausstellungen im Sinne von § 65 der Gewerbeordnung, aber auch sonstige, in deren Rahmen besonders interessante, sehenswerte oder neue Objekte dem Publikum gezeigt werden. Erfasst sind insoweit auch Galerien. Gewerbliche Galerien, welche mit Kunst handeln sind hingegen vom Verbot nicht erfasst und unterfallen §
  25. Messen im Sinne von § 64 der Gewerbeordnung sind hingegen nicht erfasst, da sie ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Messen mit öffentlichem Publikumsverkehr (Ausstellungen) wären auf das Format einer solchen Fachmesse zu begrenzen. Randnummer 161 Zu Nr. 4: Randnummer 162 Freizeitparks und Anbieter umfassen ein vielseitiges Spektrum wie Erlebnisparks, Kletterparks, Fahrgeschäfte, Schausteller etc. Charakterisiert sind solche Veranstaltungen durch den reinen Unterhaltungszweck (vgl. oben Begründung zu Absatz 1). Dies gilt wegen des Zusammenhangs insbesondere auch für Anbieter von Freizeitaktivitäten. Wegen des weitgehenden bzw. ausschließlichen Bildungs- und Lerncharakters werden Einrichtungen wie Mal-, Musik-. Ballett- und Jugendkunstschulen nicht vom Verbot erfasst. Dies gilt nicht für Tanzschulen. Zwar kann dahingestellt sein, ob diese vom Verbot in Nr. 4 erfasst sind, jedoch überwiegt insoweit der Sportcharakter, so dass diese unter das Verbot nach Abs. 3 Satz 1 (Freizeitsport) fallen. Randnummer 163 Zu Nr. 5: Randnummer 164 Grundsätzlich öffnen dürfen die dort genannten zoologischen bzw. botanischen Einrichtungen mit Ausnahme der in geschlossenen Räumen befindlichen Teile. Dort herrscht zumeist ein feuchtwarmes Klima, welches geeignet ist, Infektionen durch Aerosole zu begünstigen. Randnummer 165 Zu Nr. 6: Randnummer 166 Die dortigen Einrichtungen beinhalten typische Freizeitaktivitäten, die der reinen Unterhaltung dienen. Wettbüros sind von bloßen Wettannahmestellen zu unterscheiden. Letztere, oft an Tabakgeschäften oder Supermärkten angegliedert, werden regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht; ein weiteres Verweilen der Kunden finde dort nicht statt. Demgegenüber kommt es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produkts an. Der Besucher will nicht bloß seine Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren bzw. abholen, sondern sich in dem Raum länger aufhalten, um sich ggf. mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise nutzen und das Wettergebnis abzuwarten (vgl. Stühler; Zur städtebaurechtlichen Zulässigkeit von Wettbüros und zu ihrer Abgrenzung als Vergnügungsstätte zu Wettannahmestellen als Ladengeschäfte und Gewerbebetriebe“, 2016, S. 7f unter https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Regulierung/AbgrenzungWettbueroWettannahmestaette.pdf , die dortigen Ausführungen zum Baurecht sind in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht gleichermaßen von Bedeutung). Randnummer 167 Zu Nr. 7: Randnummer 168 Die Schließung betrifft Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Nicht erfasst sind sexuelle Dienstleistungen außerhalb solcher Stätten, wie im Rahmen von Begleitservice und Besuchsprostitution. Im letzteren Fall werden solche Dienstleistungen über Kontaktanzeigen im Internet (Erotikportale und Foren), Printmedien oder Vermittlungsagenturen (sog. Escortagenturen) gebucht. Die gewünschte sexuelle Dienstleistung wird beim Kunden zu Hause, in einem Hotel oder in einer separat angemieteten Wohnung erbracht. Im Gegensatz zu Prostitutionsstätten, in denen aufgrund der Anonymität eine Rückverfolgung von Infektionsketten regelmäßig nicht möglich ist, besteht hier aufgrund der beteiligten Personen ein zumindest abgesenktes Verbreitungsrisiko. Zu ähnlichen Einrichtungen zählen u.a. sog. Swingerclubs. Randnummer 169 Zu Nr. 8: Randnummer 170 Die Begünstigung von Aerosolen durch das feuchtwarme Klima der hier genannten Einrichtungen, insbesondere auch in Dusch- und Umkleideräumen, rechtfertigt die Schließung in der gegenwärtigen Infektionslage. Erfasst sind alle Schwimmbäder, Thermalbäder etc. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote im Kur- und Reha-Bereich. Medizinisch notwendig ist eine „Behandlungsmethode, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war (BGH, Urteil v. 12.3.2003, IV ZR 278/01).“ Dies ist dann der Fall, „wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.11.2015 – 8 U 935/14)“. Randnummer 171 Zu Nr. 9: Randnummer 172 Erfasst sind Saunen in allen Varianten (z.B. Dampfbäder, Textilsaunen, feuchte Warmluftbäder, die auch Teil anderer Einrichtungen (z.B: Hotel, Wellnessbereich) sein können. Randnummer 173 Zu Nr. 10: Randnummer 174 Fitnessstudios und -zentren, Sport- und Bodybuildingstudios, die dem Kraft- und Ausdauertraining dienen, sind zu schließen. Ähnliche Einrichtungen sind etwa Gymnastik- und Yoga-Studios. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote für Reha-Patienten (vgl. hierzu Begründung Nr. 6; der Vorsorge dienende medizinische Angebote der Vorsorge (Kur) fallen insoweit nicht an). Randnummer 175 Zu Absatz 3: Randnummer 176 Zu Satz 1 und 2 Nr. 1: Randnummer 177 Unter der Maßgabe der Kontaktminimierung ist der Sportbetrieb im Freizeitsport und im organisierten Sport (d.h. Vereinssport) weder in geschlossenen Räumen noch außerhalb unter freiem Himmel erlaubt. Lediglich Individualsport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern aus dem eigenen Hausstand soll ohne Körperkontakt möglich sein. D.h., Individualsport in den Sportarten, in denen Körperkontakt besteht wie z.B. Judo, Ringen, Karate ist untersagt. Möglich sind Sportarten, bei denen kein Körperkontakt besteht, und Abstandsregeln eingehalten werden können wie z.B. Leichtathletik, Tennis, Golf, Reiten. Rehabilitationssport im Rahmen medizinischer Angebote soll weiterhin möglich sein und ist vom Verbot nicht umfasst. Randnummer 178 Zu Satz 2 Nr. 2: Randnummer 179 Hier wird Ziffer 10 des Beschlusses der Videokonferenz vom 28.Oktober 2020 entsprochen, wonach Schulen und Kindergärten offenbleiben. Dabei soll im Sinne des Infektionsschutzes ein enges Verständnis von Schule und Kindertageseinrichtung zugrunde gelegt werden. Sport und Schwimmen nach der Rahmenstundentafel der Thüringer Schulordnung und den Thüringer Lehrplänen sind Unterricht und damit Schule im engeren Sinne. Erfasst ist in gleicher Weise der Hochschulsport nach den Studienplänen. Randnummer 180 Zu Satz 3: Randnummer 181 Ausnahmen sind für den Profi- und Leistungssport möglich. So sollen Trainings- und Wettkampfbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Anlagen unter Einhaltung von Abstandsregeln und vorliegender Infektionsschutzkonzepte von Profi- und Kadersportlern weiterhin möglich sein. Die Ausnahmen sind unter Berücksichtigung der Gesunderhaltung der Kaderathletinnen und -athleten notwendig. Randnummer 182 Zu Satz 4: Randnummer 183 Wettkampfbetrieb mit Zuschauern bleibt aufgrund der Notwendigkeit, Kontakte zu minimieren, untersagt. Randnummer 184 Zu Satz 5: Randnummer 185 Die Vorschrift definiert die Profisportvereine (vgl. Satz 3). Randnummer 186 Zu § 7 Randnummer 187 Zu Absatz 1: Randnummer 188 Zu schließen sind alle Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes. Hierunter fallen unter anderem Bars, Shisha Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Schankwirtschaften, Cafés, Eiscafés, überdachte Imbisse etc. Das Verbot gilt sowohl für Innen- als auch Außenbereiche. Die Öffnung zu ausschließlich anderen Zwecken, wie der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Blutspende bleibt unberührt, sofern hier keine Speisen oder Getränke verzehrt werden. Randnummer 189 Zu Absatz 2: Randnummer 190 Zu Nr. 1: Randnummer 191 Ausgenommen ist das Angebot von Außer-Haus-Lieferungs- oder Abholservice, wenn die angebotenen Speisen und Getränke nicht in unmittelbarer Nähe (z.B. Außenbereich einer Gaststätte, Bänke oder Stehtische) verzehrt werden. Randnummer 192 Zu Nr. 2: Randnummer 193 Kantinen und Mensen, die der Versorgung der Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes oder der Einrichtung dem/der sie angegliedert sind dienen, können ebenfalls öffnen. Der Zugang von Dritten bzw. die allgemeine Öffnung für Publikum ist ausgeschlossen. Die Öffnung stellt eine Ausnahme von der infektionsschutzrechtlich gebotenen Schließung von Gastronomiebetrieben im Interesse der Versorgung und damit der Funktionsfähigkeit der angegliederten Betriebe und Einrichtungen dar. Randnummer 194 Zu § 8 Randnummer 195 Die Vorschrift stellt klar, dass Geschäfte des Groß- und Einzelhandels geöffnet bleiben, sofern durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich nur ein Kunde auf 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten kann. Diese bereits durch Ziffer 9 der Videokonferenz vom
  26. Oktober 2020 aufgegriffene Zahl leitet sich infektionsschutzrechtlich vom Mindestabstand ab. Bei 1,5 m ergibt sich ein entsprechender Radius und eine Kreisfläche von 7,07 m
  27. Ein entsprechender Kreis fügt sich in eine quadratische Fläche mit der Seitenlänge von 3m, wodurch sich wiederum eine quadratische Fläche von 9 m2 (3 x 3m) ergibt. Berücksichtigt man pauschal den Körperumfang, so ergibt sich hieraus eine Fläche von ca. 10 m
  28. Randnummer 196 Sofern nicht von anderen Bestimmungen dieser Verordnung erfasst, dürfen Dienstleistungen grundsätzlich ebenfalls angeboten werden. Randnummer 197 Zu § 9 Randnummer 198 Die Bestimmung greift Ziffer 13 der Videokonferenz vom
  29. Oktober 2020 auf. Danach sollen Betriebe, welche nach dieser Verordnung weiter geöffnet bleiben, Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen, welche den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten und einen der Entwicklung der Pandemie angepasstes hohes Schutzniveau garantieren. Bereits vorhanden Infektionsschutzkonzepte sind dieser Entwicklung anzupassen. Randnummer 199 Zu § 10 Randnummer 200 Die Vorschrift regelt die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten. Randnummer 201 Zu § 11 Randnummer 202 Der Parlamentsvorbehalt nach § 11 ist eine Selbstverpflichtung des verordnungsgebenden Ministeriums. Dazu ist das Ministerium befugt. Es handelt sich insoweit also nicht um eine Vermischung oder Verlagerung von Kompetenzen der Exekutive und Legislative und somit einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Diese Regelung ist unter Berücksichtigung des Demokratieprinzips wichtig und geboten. So kann zum einen die Akzeptanz der grundrechtsrelevanten Corona-Maßnahmen gestärkt werden. Der Parlamentsvorbehalt gibt dem Landtag Anlass, die Corona-Maßnahmen lebhaft und öffentlich zu diskutieren. Zum anderen kann der Verordnungsgeber demokratische „Impulse“ des Parlaments unmittelbar aufgreifen. Randnummer 203 Sofern der Landtag Änderungen geltend macht, die über den bundesgesetzlichen Rahmen der bundesrechtlichen Verordnungsermächtigung inhaltlich oder z.B. bezüglich der Verhältnismäßigkeit hinausgehen -maßgeblich ist hier der Begriff „im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit“, ist der Verordnungsgeber allerdings verfassungsrechtlich gehindert, diese umzusetzen. Randnummer 204 Zu § 12 Randnummer 205 Die Bestimmung führt die von den Einschränkungen betroffenen Grundrechte des Grundgesetzes bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassung auf. Randnummer 206 Zu § 13 Randnummer 207 Die Vorschrift bestimmt die Gleichstellung der Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung für alle Geschlechter. Randnummer 208 Zu § 14 Randnummer 209 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung am
  30. November 2020 und deren Außerkrafttreten mit Ablauf des
  31. November 2020.“ Randnummer 210 IV. Die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  32. November 2020 (gültig ab
  33. November 2020) wurde zunächst im Wege der Notveröffentlichung im Internet publiziert und unter dem
  34. November 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. S. 551) bekannt gemacht. Randnummer 211 Die Verordnung hatte folgenden Inhalt: Randnummer 212 „Aufgrund des § 32 Satz 1 und den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 und des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
  35. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  36. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom
  37. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  38. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und Randnummer 213 aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Randnummer 214 […] Randnummer 215 Artikel 2 Randnummer 216 Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung Randnummer 217 Die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom
  39. Oktober 2020 (GVBl. S. 547) wird wie folgt geändert: Randnummer 218
  40. In § 1 Abs. 1 werden die Verweisung "Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (
  41. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom
  42. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  43. Oktober 2020 (GVBl. S. 544)," durch die Verweisung "Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (
  44. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom
  45. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung" und die Verweisung "Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom
  46. August 2020 (GVBl. S. 430)" durch die Verweisung "Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom
  47. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Randnummer 219
  48. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Randnummer 220 "
(1)Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur gestattet Randnummer 221 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Randnummer 222 2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Randnummer 223 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind mehr Personen zulässig, wenn es sich bei den Angehörigen der Haushalte um Familien mit jeweils mehr als zwei Kindern handelt." Randnummer 224 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Jugendhilfe" das Komma gestrichen. Randnummer 225 4. § 6 wird wie folgt geändert: Randnummer 226
  1. a)In Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 werden nach der Verweisung "Absatz 3 Satz 2Nr. 2" ein Komma und die Angabe "des Trainingsbetriebs nach Absatz 3Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt. Randnummer 227
  2. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert: Randnummer 228
  3. aa)Satz 2 wird wie folgt geändert: Randnummer 229 aaa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma Randnummer 230 ersetzt. Randnummer 231 bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Randnummer 232 ccc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: Randnummer 233 "3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes und Randnummer 234 4. der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." Randnummer 235
  4. bb)In Satz 5 wird nach dem Wort "Bereich" die Angabe "oder am Spiel betrieb der 4. Liga im Männerfußball" eingefügt. Randnummer 236 5. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Randnummer 237
  5. a)In Nummer 3 wird die Verweisung "§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1" ersetzt. Randnummer 238
  6. b)In Nummer 6 werden die Verweisung "§ 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 1 Satz 1" und die Verweisung "Satz 1" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Randnummer 239
  7. c)In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Verweisung "Satz 2 oder Satz 3" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3" ersetzt. Randnummer 240
  8. d)In Nummer 11 wird die Verweisung "Abs. 2" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 2" ersetzt. Randnummer 241 […]“ Randnummer 242 V. Die bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 32 i. V. m. §§ 28 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) sowie des § 73 IfSG lauteten zum Zeitpunkt des Erlasses der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wie folgt: § 28 Randnummer 243 Schutzmaßnahmen Randnummer 244
(1)¹Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. ²Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. ³Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Randnummer 245
(2)Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. Randnummer 246
(3)Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. Randnummer 247 […] § 31 Randnummer 248 Berufliches Tätigkeitsverbot Randnummer 249 ¹Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. ²Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. § 32 Randnummer 250 Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 251 ¹Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. ²Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. ³Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. § 33 Randnummer 252 Gemeinschaftseinrichtungen Randnummer 253 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: Randnummer 254 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Randnummer 255 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Randnummer 256 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Randnummer 257 4. Heime und Randnummer 258 5. Ferienlager. Randnummer 259 […] § 73 Randnummer 260 Bußgeldvorschriften Randnummer 261 […] Randnummer 262
(1a)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 263 […] Randnummer 264 24. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Randnummer 265
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Randnummer 266 Während der Geltungsdauer der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wurden die Regelungen der §§ 28 ff. IfSG sowie des § 73 IfSG neu gefasst. Diese lauteten in der Fassung vom 18. November 2020 wie folgt: § 28 Randnummer 267 Schutzmaßnahmen Randnummer 268
(1)¹Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. ²Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. ³Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Randnummer 269
(2)Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. Randnummer 270
(3)Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. Randnummer 271 § 28a Randnummer 272 Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Randnummer 273
(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein Randnummer 274
  1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Randnummer 275
  2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), Randnummer 276
  3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, Randnummer 277
  4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Randnummer 278
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, Randnummer 279
  6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, Randnummer 280
  7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, Randnummer 281
  8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, Randnummer 282
  9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Randnummer 283
  10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Randnummer 284
  11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, Randnummer 285
  12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, Randnummer 286
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Randnummer 287
  14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, Randnummer 288
  15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, Randnummer 289
  16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder Randnummer 290
  17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. Randnummer 291
(2)¹Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: Randnummer 292
  1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10, Randnummer 293
  2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und Randnummer 294
  3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. Randnummer 295 ²Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. Randnummer 296
(3)¹Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. 2 Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 3 Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. 4 Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. 5 Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 6 Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 7 Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. 8 Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. 9 Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 10 Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 11 Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 12 Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. Randnummer 297
(4)1 Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2 Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3 Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4 Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5 Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6 Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7 Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. Randnummer 298
(5)1 Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2 Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. Randnummer 299
(6)1 Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2 Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3 Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Randnummer 300
(7)Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt. Randnummer 301 […] § 31 Randnummer 302 Berufliches Tätigkeitsverbot Randnummer 303 ¹Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. ²Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. § 32 Randnummer 304 Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 305 ¹Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. ²Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. ³Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. § 33 Randnummer 306 Gemeinschaftseinrichtungen Randnummer 307 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: Randnummer 308 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Randnummer 309 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Randnummer 310 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Randnummer 311 4. Heime und Randnummer 312 5. Ferienlager. Randnummer 313 […] § 73 Randnummer 314 Bußgeldvorschriften Randnummer 315 […] Randnummer 316
(1a)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 317 […] Randnummer 318 24. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Randnummer 319
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Randnummer 320 VI. § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) in der seit dem 11. Juni 2020 gültigen Fassung hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung folgenden Inhalt: § 7 Randnummer 321
(1)Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 322
  1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie Randnummer 323
  2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes Randnummer 324 werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen. Randnummer 325
(2)1 Bis zum Ablauf des
  1. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für Randnummer 326
  2. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder Randnummer 327
  3. Jugend- und Sportangelegenheiten Randnummer 328 in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. 2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen. Randnummer 329 VII. § 7 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -
  4. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) vom
  5. Juli 2020 in der seit dem
  6. Oktober 2020 gültigen Fassung hatte folgenden Wortlaut: § 7 Randnummer 330 Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen Randnummer 331
(1)Mit Erlaubnis der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde können durchgeführt werden: Randnummer 332
  1. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder mit Tanzbestandteilen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Randnummer 333
  2. Tanzveranstaltungen mit Zuschauern, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fallen, sowie Randnummer 334
  3. Sportveranstaltungen, soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung handelt. Randnummer 335 Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Randnummer 336
(2)Für den Publikumsverkehr können die folgenden öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass das jeweilige Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist: Randnummer 337
  1. Schautänze, Tanzdarbietungen und -vorführungen, jeweils mit sitzenden Zuschauern, Randnummer 338
  2. Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind, Randnummer 339
  3. kulturelle Tanzveranstaltungen wie Debütanten-, Abitur- oder Abschlussbälle, Randnummer 340
  4. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Randnummer 341 Bei Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 unter freiem Himmel bedarf es keiner vorherigen Vorlage des Infektionsschutzkonzepts; ab 75 Teilnehmern beziehungsweise Zuschauern ist die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 13a Abs. 1 unberührt. Randnummer 342
(3)Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern Randnummer 343 1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder Randnummer 344 2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen Randnummer 345 mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Veranstaltungen nach Satz 1 in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes. Randnummer 346 VIII. In den täglichen Lageberichten des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (Covid-19) zeichnete sich im Oktober 2020 – nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September – eine zunehmende Beschleunigung der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland ab. Die Fallzahlen zeigten eine erhebliche Steigerung nicht nur bei den Neuinfektionen, sondern auch bei den intensivmedizinisch notwendigen Behandlungen und Beatmungen sowie der Todesfälle. Randnummer 347 In seiner Risikobewertung mit Stand vom 26. Oktober 2020 führte das RKI aus: Randnummer 348 „ Allgemein Randnummer 349 Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle rasant zu. Seit Ende August (KW 35) werden wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet. Randnummer 350 Der Anstieg wird durch Ausbrüche, insbesondere im Zusammenhang mit privaten Treffen und Feiern sowie bei Gruppenveranstaltungen, verursacht. Bei einem zu-nehmenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle unbekannt. Es werden wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, hat sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Randnummer 351 Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Randnummer 352 […] Randnummer 353 Krankheitsschwere Randnummer 354 Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeit-folgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Randnummer 355 Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems Randnummer 356 Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, nimmt aber örtlich sehr schnell zu und kann dann das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung stark belasten. Randnummer 357 Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie Randnummer 358 Die drei Säulen der Strategie bestehen in der Eindämmung (Containment, dazu gehört auch die Kontaktenachverfolgung), Protection (Schutz vulnerabler Gruppen) und Mitigation (Milderung der Folgen). Bei der Bewältigung der Pandemie müssen die verschiedenen Maßnahmen der Strategie zusammenwirken und sich gegenseitig verstärken, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Randnummer 359 Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) stellen die Grundlage dar, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und Ausbrüche und Infektionsketten einzudämmen. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden, ist eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen nötig. Hier können junge Erwachsene und Jugendliche und Personen mit vielen sozialen Kontakten durch Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen (AHA + Lüften Regeln) in ganz besonderer Weise dazu beitragen, Übertragungen zu verhindern. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske in bestimmten Situationen (AHA-Regeln). Dies gilt auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine gute Belüftung wichtig, um eine mögliche Anreicherung von infektiösen Aerosolen zu reduzieren. Alle Personen, die unter möglichen Symptomen von COVID-19 leiden, sollten weitere Kontakte vermeiden, einen Arzt/Ärztin kontaktieren und zeitnah auf SARS-CoV-2 getestet werden. Derzeit warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern. Randnummer 360 Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. […]“ Randnummer 361 Das RKI führte zudem in seinem Strategie-Dokument „Die Pandemie in Deutschland in den nächsten Monaten - Ziele, Schwerpunktthemen und Instrumente für den Infektionsschutz“ vom 23. Oktober 2020 (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Strategie_Ergaenzung_Covid.html ) wie folgt aus: Randnummer 362 „[…] Randnummer 363 Ausgangslage und Situation heute Randnummer 364 Die ersten Monate der SARS-CoV-2 Pandemie in Deutschland sind durch erhebliche gemeinsame Anstrengungen und Sektor-übergreifende Einschränkungen (z.B. Kontaktverbote, Geschäfte- und Schulschließungen) bewältigt worden. Die im März 2020 in Deutschland getroffenen Maßnahmen hatten einschneidende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Randnummer 365 Die im europäischen Vergleich relativ erfolgreiche Zwischenbilanz in der Eindämmung der Pandemie für Deutschland darf nicht über aktuelle Herausforderungen und Weiterentwicklungsbedarf hinwegtäuschen. Im Folgenden wird ein Überblick gegeben, mit welchen Instrumenten die Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Deutschland verringert werden kann. Weiterhin zählt die gesamtgesellschaftliche Verantwortung in der Bekämpfung der Pandemie. Die letzten Monate haben eindeutig aufgezeigt, dass z.B. ein ‚shielding approach‘ (Einzelpersonen komplett zu Hause oder im Pflegeheim abzuschirmen) alleine nicht reicht, um besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Dieser Schutz kann nur durch eine Verantwortung der Gemeinschaft geschehen. Ebenso sind es nicht bestimmte Orte oder Situationen, an denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko per se herrscht, z.B. ein bestimmtes Gebiet oder ein Transportmittel, sondern ein Zusammenspiel zwischen individuellem Verhalten und Umfeld. Die Infektionen können also sowohl lokal erworben werden als auch durch Reisen , inklusive Ansteckungen im Ausland, durch die das Virus vermehrt nach Deutschland eingetragen wird. Randnummer 366 […] Randnummer 367 Ziele Randnummer 368 Übergeordnetes Ziel ist es, die Ausbreitung sowie die gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu minimieren, während das gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Leben (inklusive Bildungseinrichtungen) in Deutschland möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die evtl. erforderlichen Maßnahmen und Einschränkungen werden dem spezifischen Risiko angepasst und regional und zeitlich beschränkt. Die Maßnahmen sollen rechtlich und organisatorisch verhältnismäßig sowie praktisch umsetzbar sein. Randnummer 369 Durch wirksame Impfstoffe, verbesserte Therapieansätze und nicht-medikamentöse Maßnahmen (z.B. Einhalten der AHA+L-Regeln) sollen eine Überlastung des Gesundheitssystems (für eine bestmögliche Behandlung von COVID-19-Patient*innen sowie für die reguläre Behandlung aller anderen Patient*innen), Spätfolgen der Erkrankung und Todesfälle soweit wie möglich vermieden werden. Randnummer 370 Die strategischen Ziele für die öffentliche Gesundheit und den Infektionsschutz sind: Randnummer 371 1. Reduktion des Ansteckungsrisikos bei Aktivitäten des beruflichen und sozialen Lebens aller Bevölkerungsgruppen in Deutschland, Randnummer 372 2. Verhinderung einer erneuten unkontrollierten und raschen Ausbreitung des Erregers, Randnummer 373 3. dauerhafte Stärkung und Vernetzung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Gesundheitswesens , um ein krisensicheres System weiter aufzubauen, Randnummer 374 4. Ausbau einer übergreifenden COVID-19-Versorgung im ambulanten und stationären Bereich . Randnummer 375 […]“ Randnummer 376 Im täglichen Lagebericht des RKI vom 30. Oktober 2020 hieß es, die Inzidenz der letzten 7 Tage sei deutschlandweit weiter auf 104,9 Fälle pro 100.000 Einwohner angestiegen. Seit Anfang September 2020 nehme der Anteil der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung zu. Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen ab 60 Jahren betrage aktuell 67,8 Fälle/100.000 Einwohner. Der bundesweite Anstieg werde durch Ausbrüche, welche insbesondere im Zusammenhang mit privaten Treffen und Feiern sowie Gruppenveranstaltungen stünden, verursacht. Auch würden wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet. Zusätzlich komme es in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar seien. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle habe sich in den vergangenen zwei Wochen von 730 Patienten am 17. Oktober 2020 auf 1.839 Patienten am 30. Oktober 2020 mehr als verdoppelt. Da ältere Menschen häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufwiesen, steige ebenso die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen. Die R-Werte lägen seit Anfang Oktober stabil deutlich über 1. Seit Anfang der Woche sei hierbei ein leichter Abwärtstrend zu verzeichnen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 vom 30. Oktober 2020, S. 1 ff., S. 7). Randnummer 377 IX. Mit Schriftsatz vom 10. November 2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag in einem damals bereits anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahren (Az. VerfGH 18/20) auf die Überprüfung der streitgegenständlichen Verordnung erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 im Verfahren VerfGH 18/20 hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich des Antrags zur Überprüfung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31. Oktober 2020 durch Beschluss abgetrennt und im vorliegenden Verfahren gesondert fortgeführt. Randnummer 378 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Verordnung beruhe auf keiner ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, sei formell verfassungswidrig und verstoße zudem gegen zahlreiche Grundrechte der Thüringer Verfassung. Sie begründet die Verfassungswidrigkeit der Verordnung in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2020 wie folgt: Randnummer 379
  1. a)Die seit März 2020 fortlaufend neugefassten Beschränkungen der Grundfreiheiten der Bürger beruhten allesamt lediglich auf Rechtsverordnungen. Diese seien auf die Generalermächtigung des § 28 IfSG i. V. m. § 32 IfSG gestützt worden. Wegen des Ausmaßes der Grundrechtsbeschränkungen bestünden erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Maßnahmen. Diese Zweifel resultierten insbesondere aus der fehlenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage, einem Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt, einer Gesamtschau der angeordneten Maßnahmen sowie der Unverhältnismäßigkeit einzelner Bestimmungen. Randnummer 380
  2. b)In tatsächlicher Hinsicht seien die der Verordnung zugrundeliegenden Gefahrenannahmen offensichtlich nicht zutreffend. Das RKI habe den sogenannten R-Wert am 6. November 2020 mit 0,93 angegeben. Die Tendenz sei bereits seit einiger Zeit fallend. Ein R-Wert unter 1 sei zu Beginn der Maßnahmen im März alleiniges Handlungsziel gewesen. Die Kapazität der freien Betten an der Gesamtzahl der Intensivbetten betrage etwa ein Drittel. Eine Überlastung des Gesundheitssystems wäre deshalb nicht zu befürchten. Randnummer 381
  3. c)Die verordneten Betriebsschließungen seien durch keine Tatsachengrundlage gedeckt. Die Bundeskanzlerin habe in ihrer Regierungserklärung im Deutschen Bundestag am 29. Oktober 2020 ausgeführt, dass 75 % der Infektionen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Damit gebe es aber keine Grundlage für Eingriffe in Grundrechte, die im Falle von umfassenden Betriebsschließungen regelmäßig den völligen Verlust der wirtschaftlichen Existenz bedeuten würden. Randnummer 382
  4. d)Zudem sei der Rechtsgedanke des Art. 14 GG und des Art. 34 ThürVerf heranzuziehen, wonach Enteignungen – und um einen enteignungsgleichen Eingriff handele es sich – nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürften, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regele. Sei eine solche Entschädigungsregelung nicht enthalten, sei das Gesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichtig. Die in Aussicht gestellten Zahlungen genügten diesen Anforderungen nicht, da nachträgliche Leistungen mit kaum belastbaren Konditionen keine hinreichende Entschädigungsregel darstellten. Randnummer 383 2. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hat die Antragstellerin, nachdem sie seitens des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit Schreiben vom 22. Januar 2021 dazu aufgefordert worden war, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit von ihr genau zu bezeichnender Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt werde, ergänzend auf ihren im Verfahren VerfGH 18/20 gestellten Antrag vom 12. Juni 2020 sowie die Schriftsätze vom 17. Juni 2020 und 31. August 2020 Bezug genommen. Zusätzlich hat sie ausgeführt: Randnummer 384
  5. a)Auch viele Monate nach dem ersten bekannten Auftreten des SARS-CoV-2-Virus habe die Landesregierung die Öffentlichkeit nicht darüber informiert, auf welchem Wege die Infektion überhaupt stattfinde. Es sei zu befürchten, dass die Landesregierung darüber selbst keine Kenntnis habe. Auch seien der Öffentlichkeit durch die verantwortlichen Stellen keine eindeutigen Informationen darüber vermittelt worden, woraus sich die Zahlen der „Neuinfektionen“ errechne und was genau die Zahl der „an und mit Corona Verstorbenen“ bedeute. Randnummer 385 Einer Vielzahl von Veröffentlichungen national wie international renommierter Experten auf den Gebieten der Virologie, der Epidemiologie, der Infektiologie, der Notfallmedizin, der Pneumologie und anderer relevanter Fachgebiete könne entnommen werden, dass eine lebensbedrohliche Gefährdung weiter Kreise der Bevölkerung nicht vorgelegen habe, jedenfalls aber eine seuchenrechtliche Inanspruchnahme der gesamten Bevölkerung nicht gerechtfertigt werden könne. Die Statistiken über die wöchentlichen Sterbefallzahlen in Deutschland sowie die Gesamtzahl gemeldeter Intensivbetten würden belegen, dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Übersterblichkeit oder Überlastung des Gesundheitssystems bestanden habe. Der entscheidende Faktor sei ohnehin nicht die Bereithaltung von Krankenhausbetten, sondern die Gewinnung von Personal, welches die Betreuung der Kranken übernehmen könne. Hier seien aber kaum wirksame Maßnahmen des Verordnungsgebers zu erkennen. Randnummer 386
  6. b)Die angegriffene Rechtsverordnung sei bereits formell verfassungswidrig und nichtig. Sie sei auf dieselbe unvollständige Normenkette gestützt worden, wie die vorangegangenen Rechtsverordnungen in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus. Die Rechtsverordnung sei nicht durch die Landesregierung erlassen worden, die nach § 32 Satz 1 IfSG hierzu ermächtigt sei. Die Subdelegationsermächtigung des § 32 Satz 2 IfSG sei im Vorspruch der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) nicht aufgeführt, was zur Nichtigkeit der auf dieser Grundlage erlassenen subdelegierten Rechtsverordnungen führe. Randnummer 387
  7. c)Die Antragstellerin hat zudem ergänzend zu möglichen Verletzungen der Grundrechte der Versammlungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 und 2 ThürVerf , der Freizügigkeit nach Art. 5 Abs. 1 ThürVerf , der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 8 ThürVerf , der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf und des Gleichheitssatzes nach Art. 2 ThürVerf u. a. ausgeführt: Randnummer 388
  8. aa)Bezüglich des Grundrechts der Freizügigkeit hänge die Rechtfertigung von Maßnahmen gegenüber Personen nach § 28 Abs. 1 IfSG hauptsächlich davon ab, ob die Infektion überhaupt zuverlässig festgestellt worden sei. Daran gebe es jedoch erhebliche Zweifel. Zudem unterscheide die angegriffene Rechtsverordnung nicht zwischen den Personen nach § 28 Abs. 1 IfSG und Gesunden. Ein Verbot für Gesunde, bestimmte Orte aufzusuchen, könne dann erforderlich sein, wenn von diesen Orten eine Gefahr für diese Person selbst ausgehe. Ein Betretungsverbot für Gesunde an bestimmten Orten sei nicht verhältnismäßig, wenn diese nicht selbst gefährdet seien. So sei nach dem Wissensstand im Oktober 2020 bekannt gewesen, dass hauptsächlich für sehr alte und damit immungeschwächte und/oder vorerkrankte Personen die Gefahr eines schweren Verlaufs oder des Versterbens bestehe. Diese besonders gefährdeten Personen seien aber regelmäßig entweder fast ausschließlich an eng umgrenzten Orten aufhältig, so dass der Zugang zu diesen Orten unter der Prämisse der Virusübertragung geschützt werden müsse, oder aber persönliche Schutzausrüstungen für Betroffene – gegebenenfalls durch staatliche Förderung – ermöglicht werden müssten. Eine Einschränkung der Rechte Gesunder, nur unter der unterstellten Voraussetzung, diese könnten Überträger sein, sei nicht mehr verhältnismäßig. Randnummer 389
  9. bb)Eingriffe in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit seien bezüglich der in § 28 Abs. 1 IfSG bezeichneten Personen durchaus verhältnismäßig. Jedoch würden sich die Maßnahmen ausnahmslos auch und gerade an Gesunde richten. So sei ein milderes Mittel immer dann möglich, wenn die Begrenzung der Inanspruchnahme auf bestimmte Lebenssachverhalte erfolge, in denen der Gesunde unter Umständen doch ein Gefahrenpotenzial für verletzliche, meist alte und/oder vorerkrankte Personen darstelle, weil er symptomlos Überträger und Verursacher einer Infektion sein könne. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Gesunde in Bereiche vordringe, in denen ihm Gefährdete begegneten und ihm selbst nicht ausweichen könnten, wie z. B. in Krankenhäusern und Alten- oder Pflegeheimen. Denn zu allen anderen Gelegenheiten könne der Gefährdete oder sich selbst als gefährdet Betrachtende seine eigenen Handlungsweisen darauf einstellen, möglichst wenigen Menschen mit möglichst wenig Infektionsrisiko zu begegnen oder sich selbst durch geeignete Schutzmaßnahmen nicht dem Risiko auszusetzen. Um möglichst allen Personen die Folgen einer Infektion ins Bewusstsein zu rufen, genüge für den Alltag die wahrheitsgemäße und ohne psychisch-emotionale Überspitzungen auskommende behördliche Information über Erreger und Krankheit. Jeder vernünftige Mensch werde anhand dieser Informationen sein eigenes Verhalten darauf abstellen, welches Risiko er einzugehen bereit sei. Denn SARS-CoV-2 stelle sich als weit weniger allgemeingefährlich heraus, als ursprünglich befürchtet worden sei. Es bewege sich im Rahmen der üblichen Atemwegserkrankungen mit durchaus möglichen schweren Verläufen. Eine Seuche – wie die großen Epidemien oder Pandemien der Vergangenheit – liege nicht vor. Es sei nicht mehr verhältnismäßig, den Menschen als soziales Wesen von seinen Mitmenschen abzukapseln. Der Mensch sei auf Kontakt zu anderen Menschen für sein Überleben und sein Wohlbefinden angewiesen. Randnummer 390
  10. cc)Im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes sei sowohl die Gruppenbildung als auch das Differenzierungskriterium mit Blick auf das Differenzierungsziel vorzunehmen. Im Rahmen der Seuchenbekämpfung könne Differenzierungsziel nur sein, Grundrechtseingriffe bei solchen Gruppen zu vermeiden oder jedenfalls abzuschwächen, die zur Ausbreitung einer Seuche (möglicherweise) weniger beitragen als andere. Als Kriterium diene dann die Geeignetheit, das Virus an eine Vielzahl weiterer Menschen zu verbreiten. Bereits die Gruppenbildung müsse daran ausgerichtet werden. So komme man aber unweigerlich zu dem Schluss, dass das generelle Untersagen von Zusammenkünften einer Vielzahl von Menschen keinen bis wenig Einfluss auf die Weiterverbreitung des Virus habe. Die zwingende Folge dieser Überlegung sei, die Kontaktstelle zu den gefährdeten Personen als Ansatzpunkt auch für Ungleichbehandlungen festzulegen. Das bedeute, dass Ungleichbehandlungen dort unzulässig seien, wo sie überhaupt keinen Einfluss auf das Seuchengeschehen hätten, weil selbst die Virusexposition kaum eine Infektion oder Erkrankung zur Folge habe. Genau genommen leite das Prüfschema des Gleichheitssatzes schon fehl, wenn die Gruppenbildung nach Kriterien erfolge, die lediglich die Gruppenangehörigen vergleichbar machten, nicht aber berücksichtigt werde, zu welchem Zweck überhaupt unterschieden werden solle. Randnummer 391 3. Mit Schreiben vom 17. März 2021 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie zur Begründung der Grundrechtsverletzungen, die durch die Bestimmungen der angegriffenen Verordnung eingetreten sein sollen, noch nicht hinreichend vorgetragen habe. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26. März 2021 neben weiteren Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf ergänzend ausgeführt: Randnummer 392 Die durch die in §§ 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 31. Oktober 2020 angeordneten Schließungs- bzw. Untersagungsverfügungen seien an ihrer Ausrichtung am Infektionsschutz, unter besonderen Umständen an weiteren, streng begrenzten Gründen des Gemeinwohls zu messen. Der Landesregierung sei weiterhin nicht bekannt, auf welchem Weg die Infektionen in den Freistaat hineingetragen werden und wie die Virusverbreitung im Freistaat selbst vor sich gehe. Innerhalb der durch die Schließung von Übernachtungsbetrieben in § 4 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO betroffenen Gruppe würden Unterscheidungen vorgenommen, die wegen ihrer Unbestimmtheit keine taugliche Abgrenzung ermöglichten und eine Schließung rechtfertigten. So würden insbesondere „geschäftliche“ Übernachtungen neben medizinischen und beruflichen als erlaubte „glaubhaft notwendige“ Übernachtungsangebote zugelassen ( § 4 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ). Was glaubhaft notwendig sei, entziehe sich jedoch objektiven Kriterien. Anknüpfungspunkt könne, wenn der Zweck der Regelung der Schutz vor Ansteckungen sei, aber lediglich die auf das zwingend notwendige Maß begrenzte Vermeidung von diesen Kontakten zwischen Personen sein, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Ursache für die Übertragung des Virus seien. Dies sei aber bei den Übernachtungsbetrieben nicht nachgewiesen. Andere, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende, überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls seien solche, die bspw. der unmittelbaren Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Diese lägen aber zumindest bei beruflichen und geschäftlichen Zwecken nicht vor. Randnummer 393 Betriebe außerhalb des Übernachtungssektors, die nicht geschlossen werden würden, obwohl sie nicht unmittelbar der Grundversorgung dienten, würden gegenüber den geschlossenen Übernachtungsbetrieben ungleich behandelt, obwohl der Betriebszweck, nämlich die Erwirtschaftung von Einnahmen zur Sicherung der persönlichen Existenz, genau derselbe sei. Gleiches gelte für die Schließung der Gaststättenbetriebe in § 7 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO . Auch diese hätten alle – teilweise noch umfangreichere – geforderten Hygieneschutzmaßnahmen umgesetzt und dafür teils große finanzielle Aufwendungen getätigt. Als Ausgangspunkt für Infektionen seien sie nicht nachgewiesen. Randnummer 394 Die Schließung von Angeboten und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienten ( § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ), stelle gegenüber den nicht geschlossenen Einrichtungen mit anderen Zwecken ebenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Nehme man den Infektionsschutz als Maßstab, bestehe das Infektionsrisiko bei allen Einrichtungen gleich, nämlich überall dort, wo Menschen aufeinanderträfen. Auch die geschlossenen Einrichtungen könnten als Erwerbsbetriebe der Sicherung der sozialen Existenz dienen. Ganz exemplarisch werde diese fehlgeleitete Unterscheidung in § 6 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO deutlich: Freizeitsportaktivitäten seien selbst unter freiem Himmel, wo die Infektionsgefahr gleich Null sei, untersagt, Profisport jedoch nicht. Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen könne diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden. Randnummer 395 4. Mit weiterem Schreiben vom 26. März 2021 hat die Antragstellerin auf entsprechende Aufforderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit Schreiben vom 23. Februar 2021 einen präzisierten Fraktionsbeschluss vorgelegt, in dem die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle für das beim Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren VerfGH 110/20 genehmigt hat. Randnummer 396 5. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 beantragt: Randnummer 397 Die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 31. Oktober 2020 ist mit den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, Art. 8, Art. 9 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 10, Art. 17 Abs. 1, Art. 20, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 34, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) unvereinbar und nichtig. Randnummer 398 X. Der Thüringer Landtag, der Anhörungsberechtigte zu 1., hat keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 399 XI. Die Thüringer Landesregierung, die Anhörungsberechtigte zu 2., hält den Antrag für unbegründet. Randnummer 400 1. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2020 hat sie wie folgt ausgeführt: Randnummer 401
  11. a)Die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31. Oktober 2020 sei verfassungsgemäß. Randnummer 402 Der Parlamentsvorbehalt sei gewahrt. Die Wesentlichkeitstheorie biete schon kein striktes Prüfungsprogramm. Vielmehr stelle sie ihrem Ansatz nach die Rückbesinnung auf die Grundsätze funktioneller Gewaltenteilung dar. Die Wesentlichkeitstheorie frage nach denjenigen Regelungen, die von ihrer „Natur“ her Parlamentsgesetze sein müssen. Regelungen, die auf konkrete und kurzfristige Entwicklungen reagierten und gerade nicht lange, geschweige denn dauerhaft gelten sollen, seien geradezu das Gegenteil des Inbegriffs eines klassischen materiellen Gesetzes. Vielmehr seien Maßnahmegesetze sogar umgekehrt verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig. Ungeschriebene Parlamentsvorbehalte für Situationen einer Pandemie durch Rechtsprechung zu forcieren, sei im Grundgesetz und auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wesentlichkeitstheorie nicht angelegt. Randnummer 403 Auch das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt. Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit, die selbst eine graduelle Forderung sei, sei ihrerseits kontextbezogen erst zu bestimmen. Ebenso wie beim Parlamentsvorbehalt existiere kein Prüfungsprogramm, aus dem sich ableiten ließe, was jeweils genau in welcher Ermächtigungsgrundlage zwingend geregelt sein müsse. Der Grad der zu fordernden Bestimmtheit hänge auch von den Konkretisierungsmöglichkeiten ab, die ein normativer Regelungsgegenstand auf Grund seiner Eigenart zulasse. So seien bei vielgestaltigen Sachverhalten geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, desgleichen, wenn zu erwarten sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden. So würden die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes es nicht nur erlauben, sondern sogar nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen. Insbesondere wenn Regelungsentscheidungen wegen des insoweit bestehenden ungesicherten Erkenntnisstandes nur vorläufig möglich seien, sei nicht zuletzt auch dem Grundrechtsschutz mehr gedient, wenn die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber überlassen bleibe, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neusten Stand zu halten vermöge als der Gesetzgeber. Die Grundrechtsrelevanz führe zu unterschiedlichen Konsequenzen. So könne die Schwere des Grundrechtseingriffs einerseits ein Kriterium zur Verschärfung der Bestimmtheitsanforderungen sein, andererseits könne jedoch durch größere Spielräume des Verordnungsgebers der Grundrechtsschutz optimiert werden. Dem Gesetzgeber komme ein gewisser Spielraum zu, wann der Zeitpunkt für eine gesetzliche Konkretisierung gekommen sei. Das Grundgesetz fordere nicht, den frühestmöglichen Zeitpunkt dafür zu wählen. Dem Parlamentsvorbehalt sei vielmehr dann umso mehr gedient, wenn der Gesetzgeber zunächst Erkenntnisse und Erfahrungen sammele, um eine solidere Diskussions- und Entscheidungsgrundlage für den Gesetzgebungsprozess zu haben. Es sei verfassungsrechtlich vertretbar, dass der Bundesgesetzgeber die Erfahrungen aus dem Frühjahr 2020 nicht bereits im Sommer 2020 gesetzgeberisch verarbeitet habe. Der hinter dem Bestimmtheitsgebot stehende Parlamentsvorbehalt könne seine legitimierende Wirkung nur voll entfalten, wenn eine solche Gesetzgebung nicht überstürzt werde. Dass die im November 2020 geltenden Verordnungen noch auf der Rechtsgrundlage der §§ 28, 32 IfSG, d. h. vor dem Inkrafttreten des § 28a IfSG, erlassen worden seien, erscheine vertretbar. Das gelte umso mehr, als es hier um Verordnungen gehe, die ihrerseits in einer Situation der Dringlichkeit mit einer sehr beschränkten Geltungsdauer in Kraft gesetzt worden seien. Das Vertrauen der Landesregierungen, für den Zeitraum ab Dezember 2020 auf eine weiter konkretisierte gesetzliche Grundlage zurückgreifen zu können, sei nicht enttäuscht worden. Randnummer 404 Eine verschärfte Handhabung des Parlamentsvorbehalts bzw. des Bestimmtheitsgebotes hätte die Landesregierung in das Dilemma der Handlungsunfähigkeit gebracht. Ihr habe nämlich auf der anderen Seite der Vorwurf der Verletzung einer bundesgesetzlichen Handlungspflicht nach § 28 Abs. 1 IfSG gedroht, die sich zudem zu einer gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Schutzpflicht hätte verdichten können, was Ende Oktober 2020 der Fall gewesen sei. Randnummer 405
  12. b)Die von der Antragstellerin unter den Aspekten der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes angegriffenen Betriebsschließungen seien verhältnismäßig. Randnummer 406 Im Oktober 2020 sei die Zahl der Infektionen trotz der zahlreichen getroffenen Maßnahmen in exponentieller Dynamik angestiegen. In den Gesundheitsämtern habe die zunehmende Schwierigkeit bestanden, eine vollständige Kontaktnachverfolgung durchzuführen, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beigetragen habe. Ein weiteres Zuwarten hätte die Gefahr einer Überforderung des Gesundheitssystems und insbesondere des Anstiegs schwerer Verläufe und Todesfälle in nur wenigen Wochen erhöht. Daher sei Ende Oktober ein schnelles Handeln geboten gewesen. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es unumgänglich gewesen, durch eine befristete erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 sei ein Maßnahmenkatalog beschlossen worden, welchen die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in Thüringen umgesetzt habe. Die durch die Verordnung getroffenen Maßnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Freizeitgestaltung der Bürger. Hierdurch sei zum einen ein Erstrecken auf weitere Bereiche der Wirtschaft und der Schulen und zum anderen die Verbreitung über persönliche Kontakte in effektiver Weise vermieden worden. Grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie Versammlungen und Gottesdienste seien weiterhin gewährleistet gewesen. Randnummer 407 Es stünde außer Frage und sei dem Verordnungsgeber bewusst gewesen, dass die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung schwerwiegend in die Berufsfreiheit eingreife. Die Schutzwürdigkeit der Berufsfreiheit sei jedoch keineswegs zurückgestellt, sondern im Gegenteil dahingehend berücksichtigt worden, dass nach § 8 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO der Groß- und Einzelhandel nicht nur für den Bereich des Vertriebs lebensnotwendiger Waren der Grundversorgung geöffnet bleiben sollte. Die Beschränkungen konzentrierten sich auf bestimmte Branchen bzw. auf bestimmte Berufe ("Freizeitindustrie"). Das Schutzkonzept sei davon getragen gewesen, die Öffnung möglichst vieler gewerblicher Bereiche und die Ausübung möglichst vieler Berufe aufrechterhalten zu können. Der Schutz der Gewerbe- und Berufsfreiheit sei somit auch Zweck der hier angegriffenen Verordnung gewesen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers wären entsprechend dem zwischen Bund und Ländern informell vereinbarten Schutzkonzept darauf gerichtet gewesen, dass Restriktionen erstens gerade im Bereich der gemeinsamen Freizeitaktivitäten besonders geeignet seien, effektiv den Primärzielen des Infektionsschutzes zu dienen, und zweitens – aus Sicht der Konsumenten – vergleichsweise eher zumutbar seien. Dabei sei freilich keineswegs unterschätzt worden, dass solche Beschränkungen mit ihren Wirkungen für die Freizeitindustrie gewichtige Beschränkungen der Berufsfreiheit darstellten. Randnummer 408 Anders als in den Verordnungen im Sommer sei das Gesamtkonzept nicht auf den relativen Schutz individualisierter Schutzkonzepte einzelner Einrichtungen, sondern bewusst dahingehend ausgerichtet gewesen, möglichst viele soziale Kontakte zu beschränken und dadurch die Welle zu brechen. Dadurch sei auch bezweckt worden, dass sich die Bürgerinnen und Bürger auf eine Beschränkung der eigenen Sozialkontakte auf das Notwendige einstellten und auch die Appelle hierzu ernster nähmen. Zudem seien von der Landesregierung als Teil des Gesamtkonzepts bei der Bewertung der Zumutbarkeit auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes, die sogenannten „Novemberhilfen", berücksichtigt worden, die dazu gedient hätten, die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Randnummer 409 Die Andeutung der Antragstellerin, es habe sich bei den Maßnahmen der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung um enteignungsgleiche Eingriffe gehandelt, weshalb nach dem Rechtsgedanken des Art. 34 ThürVerf eine Entschädigungspflicht bestünde, sei unzutreffend. Randnummer 410 2. Nachdem der Thüringer Verfassungsgerichtshof der Anhörungsberechtigten zu 2. mit Schreiben vom 17. März 2021 aufgegeben hatte, Näheres zu den sogenannten Novemberhilfen und dazu vorzutragen, inwieweit die durch die Maßnahmen der vorliegend angegriffenen Verordnung möglicherweise verursachten Ungleichbehandlungen dadurch ausgeglichen wurden, hat der Bevollmächtigte der Anhörungsberechtigten zu 2. mit Schreiben vom 26. März 2021 hierzu ergänzend ausgeführt. Randnummer 411 3. In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2023 hat die Anhörungsberechtigte zu 2. ergänzend vorgetragen: Die Differenzierung zwischen dem geschäftlichen und beruflichen Bereich einerseits und dem Freizeitbereich andererseits basiere darauf, dass die Kontakte im geschäftlichen/beruf

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