Corona-Pandemie als Befristungsgrund - einheitliche Befristung bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen Orientierungssatz Die Unkalkulierbarkeit der Umstände der Corona-Pandemie ist kein in § 14 Abs 1 S 2 TzBfG genannter Befristungsgrund und ist auch keinem der genannten Gründe (insbesondere nicht der Befristung aus betrieblichen Gründen) gleichzustellen. (Rn.35) Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht aufgrund der am 29.06.2021 vereinbarten Befristung zum 30.06.2022 geendet hat, sondern über den 30.06.2022 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 11.100,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Am 15.06.2020 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger von der Beklagten ab dem 01.07.2020 als Vertriebsleiter E... S... im Außendienst eingestellt wurde. Die monatliche Bruttovergütung (Festgehalt) des Klägers belief sich zunächst auf 3.750,00 € und ab dem 01. November 2020 auf 4.500,00 €. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 18.07.2022 (Bl. 7 – 11 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Am 23. November 2020 schlossen die Parteien einen bis zum 30.06.2021 befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 01.01.2021 befristet als Vertriebsleiter El.... S.../N... eingestellt. Seine monatliche Bruttovergütung (Festgehalt) betrug 4.000,00 €. Ein Sachgrund für die Befristung ist in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien vom 23.11.2020 wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift vom 18.07.2022 (Bl. 12 – 16 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Am 29.06.2021 schlossen die Parteien einen weiteren, bis zum 30.06.2022 befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 01.07.2021 befristet als Vertriebsleiter E... S.../N... eingestellt. Die monatliche Bruttovergütung (Festgehalt) betrug 3.700,00 €. Der Arbeitsvertrag enthält in Ziff. 1.1 Satz 2 folgende Regelung: Randnummer 5 „Die Befristung wird begründet, da es sich um eine neue Sparte der MG handelt, die durch die Umstände der Pandemie nicht kalkulierbar ist.“ Randnummer 6 Am 13.06.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm kein weiterer Arbeitsvertrag angeboten werde. Sie bot ihm die Möglichkeit, als selbständiger Außendienstler zukünftig für sie tätig zu sein, was der Kläger jedoch nicht annahm. Randnummer 7 Am 15. Juni 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 2022 4 Tage Urlaub zu gewähren und ihm den bestehenden Resturlaub in Höhe von 9 Tagen von der Urlaubsabgeltung auszuzahlen. Die Beklagte kam beiden Anträgen nach. Randnummer 8 Am 04. Juli 2022 übersandte der Mitarbeiter der Beklagten, A... E..., an den Kläger eine E-Mail mit folgendem Inhalt: Randnummer 9 „Hi M ... , Randnummer 10 es hat eben eine Frau S ... angerufen. Am 01.07.2022 wurden von ihrem Konto 44,97 € abgebucht mit der Mandats-Nr. MK000034 . .. und Referenz-Nr. 202206...-...-...-... . Sie kann das nicht zuordnen, da sie keinen Vertrag abgeschlossen hat. Randnummer 11 Wenn ein Rückruf heute nicht mehr erfolgt, ist sie morgen ab 09.00 Uhr unter der Nr. ... erreichbar. Kannst du mit diesen Daten etwas anfangen? Vielen Dank und viele Grüße. Randnummer 12 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Randnummer 13 Beste Grüße aus der W .. Randnummer 14 A ... E .. Kundenservice.“ Randnummer 15 Der Kläger antwortete noch am 04.07.2022 auf die vorgenannte E-Mail in folgender Weise: Randnummer 16 „Hallo A ..., Randnummer 17 vielen Dank fürs weiterleiten, Kundin wird morgen Vormittag direkt zurückgerufen. Randnummer 18 Viele Grüße Randnummer 19 M ... .“ Randnummer 20 Mit Schreiben vom 04.07.2022 teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass er die Befristung zum 30.06.2022 für unwirksam halte und deshalb Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus begehre. Die Beklagte reagierte darauf ablehnend mit E-Mail vom 05. Juli 2022. Randnummer 21 Am 10. Juli 2022 sandte der Kläger von seiner privaten E-Mail-Adresse an die Beklagte die Bitte, die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit auszufüllen und direkt dorthin zu übermitteln. Die Beklagte erledigte dies unmittelbar am 13.07.2022. Randnummer 22 Der Kläger begehrt die Feststellung der Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Er ist der Auffassung, dass die Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 29.06.2021 unwirksam sei. Eine sachgrundlose Befristung scheitere jedenfalls am § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Der in dem Vertrag vom 29.06.2021 genannte Befristungsgrund sei kein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Angesichts der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 04.07.2022 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis auch über das Befristungsende fortgesetzt. Er habe gegenüber der Beklagten auch den Eindruck erweckt, das Beendigungsdatum des 30.06.2022 akzeptieren zu wollen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht aufgrund der am 29.06.2021 vereinbarten Befristung zum 30.06.2022 geendet hat, sondern über den 30.06.2022 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die beiden ersten Arbeitsverträge mit dem Kläger als ein einheitlicher Arbeitsvertrag anzusehen seien, da sie den ersten Arbeitsvertrag ja noch innerhalb der Probezeit unproblematisch hätte kündigen können. Jedenfalls handele es sich bei dem im Arbeitsvertrag vom 29.06.2021 genannten Befristungsgrund um einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Durch die E-Mail eines einzelnen ihrer Mitarbeiter vom 04.07.2022, die ihr nicht bekannt gewesen sei, habe sie das Arbeitsverhältnis zum Kläger nicht fortsetzen wollen. Der Kläger verhalte sich auch treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berufe. Denn er habe zum einen Bereitschaft signalisiert, gegebenenfalls als freiberuflicher Außendienstler für die Beklagte nach dem 30.06.2022 tätig sein zu wollen. Zum anderen habe er Urlaubsabgeltung beantragt, was ja nur bei einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht komme. Schließlich habe er die Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur bei ihr angefordert. Randnummer 28 Die Klageschrift vom 18.07.2022 ist am selben Tage beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist begründet. I. Randnummer 30 Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 29.06.2021 enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2022 ist unwirksam. Randnummer 31 1. Der Kläger hat die Frist des § 17 S. 1 TzBfG gewahrt, so dass ihm die Berufung auf die Unwirksamkeit der Befristung nicht verwehrt ist. Randnummer 32 2. Die Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 29.06.2021 ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG wirksam. Die beiden ersten Verträge stellen sich nicht als einheitlicher befristeter Arbeitsvertrag dar, so dass die Befristung vom 29.06.2021 gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unwirksam ist. Randnummer 33
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