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VG Meiningen 6. Kammer 6 D 703/23 Me Beschluss

Verfahrensgang anhängig Thüringer Oberverwaltungsgericht, kein Datum verfügbar, 8 DO 415/23 nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, 29. April 2024, 8 DO 415/23, Beschluss Tenor I. Die vo

§§ 29, 31 , 32 Thür

KO .“. Randnummer 250 Mit Schreiben vom 05.10.2022 begründete der Antragsteller die Ablehnung der Dienstreise zunächst damit, dass ihm die Nachricht der Bürgermeisterin vom 04.10.2022 nicht ausreiche, eine persönliche Einladung kein Grund für eine Dienstreise sei und fragte, ob entsprechend der Dienstreiseanordnung Pkt. 2.1 die Teilnahme zur Erfüllung dienstlich Aufgaben unumgänglich notwendig sei. Er denke, dies sei nicht der Fall. Soweit die Stadt N... den Stiftungspreis gewinnen würde, würde er selbst gern als Vertreter der Stadt hinfahren. Jedoch könne die Bürgermeisterin noch Gründe für eine Dienstreisegenehmigung nachliefern. Die Dienstreise lehnte der Antragsteller schließlich ab. Randnummer 251 eeee) Am 20.07.2022 beantragte die Bürgermeisterin für den 21.07.2022 eine Dienstreise zum Bürgermeister von B... zum Thema „Tourismus“. Hierzu erfragte der Antragsteller, ob der Termin „erst heute bekannt“ sei und erfragte zudem „Details? Einladung, Anlass, Gesprächspartner?“ Die Dienstreise wurde abgelehnt. Randnummer 252 Am 28.09.2022 beantragte die Bürgermeisterin erneut eine Dienstreise für den 13.10.2022 zum Bürgermeister von B......, zum Thema “Tourismus“. Am 30.09.2022 fragte der Antragsteller: „Sie fuhren am 21.7.2022 mach B... zum gleichen Thema? Wieso kommt BM Strejc nicht nach N... im Gegenzug?“ Randnummer 253 Mit E-Mail vom 04.10.2022 bat die Bürgermeisterin um zeitnahe Entscheidung u. a. zu dieser Dienstreise und teilte dem Antragsteller mit, dass sie den Termin am 21.07.2022 habe absagen müssen, da der Antragsteller seine Zusage nicht erteilt habe. Die aufgeworfenen Fragen ihrerseits empfinde sie als unverhältnismäßig. Randnummer 254 Mit E-Mail vom 04.10.2022 antwortete der Antragsteller zum Betreff „Dienstreise Town-Country-Stiftung“: „eine Zwischeninformation:

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KO .“. Am 05.10.2022 teilte der Antragsteller der Bürgermeisterin mit: „Ihre Nachricht v. 4.10.2022 ist wenig sachdienlich in Pkt.

  1. Sie nennen den gleichen lapidaren Grund wie im Juli
  2. […] Wenn es wichtig/kritisch wäre, würde ich Kontakt aufnehmen. Auch besteht die Möglichkeit v. Video-Konferenzen o. BM Strejc kommt nach N.... Deshalb sehe ich keinen ausreichenden Grund für eine DR-Genehmigung.“ Die Dienstreise wurde nicht bewilligt. Randnummer 255 ffff) Am 28.09.2022 beantragte die Bürgermeisterin eine Dienstreise zum „DEMO-Kommunalkongress“ vom
  3. bis 08.11.
  4. DEMO ist das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik. Randnummer 256 Daraufhin fragte der Antragsteller am 30.09.2022: „Ist das eine SPD-Veranstaltung […] mit Frau F..., Frau G... bzw. Herrn N...?“ Mit E-Mail vom 04.10.
  5. 11:24 Uhr, teilte die Bürgermeisterin ihm mit, dass es keine SPD-Veranstaltung sei. Mit E-Mail vom 04.10.2022 zum Betreff „Dienstreise Town-Country-Stiftung“ antwortete er: „eine Zwischeninformation:

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KO .“. Randnummer 257 Am 05.10.2022 teilte der Antragsteller mit, dass die Nachricht vom 04.10.2022 wenig sachdienlich sei, erfragte, welcher Vorteil durch die Teilnahme für die Stadt N... daraus resultiere, entsprechend der Dienstreiseanordnung die Teilnahme nicht zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben unumgänglich notwendig sei, so dass er aktuell keinen ausreichenden Grund für eine Genehmigung der Dienstreise sehe, die Bürgermeisterin dies jedoch noch begründen könne. Zudem verwies auf ein Impressum „DEMO - Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik Vorwärts seit 1876!“ Der Antrag wurde abgelehnt. Randnummer 258 gggg) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, dass er am 01.12.2022 eine Dienstreise der Bürgermeisterin zu Kabinettsmitgliedern im Hinblick auf die Änderung der „LEP“ abgelehnt haben „soll“. Randnummer 259 ccc) Weiterhin wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, mit E-Mails vom 04.02.2022, 16.03.2022 und 03.07.2022 durch unbegründetes Drohen mit disziplinarischen Konsequenzen bzw. das Voraugenführen von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen die Bürgermeisterin eingeschüchtert zu haben. Mit der E-Mail vom 16.03.2022 habe er der Bürgermeisterin vorgeworfen, dass sie einen wichtigen Freigabeantrag mangels Anwesenheit im Rathaus nicht unterschrieben habe. Wie sich herausgestellt habe, habe es sich dabei um eine Fördermittelbeantragung gehandelt, für die die Frist noch offenbar 14 Tage, bis 31.03.2022, gelaufen sei. Randnummer 260 In der E-Mail des Antragstellers an die Bürgermeisterin vom 04.02.2022 schrieb der Antragsteller u. a.: „ich belehre sie darüber, dass als (Wahl-)Beamtin die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht nur für Ihre dienstlichen Handlungen zu beachten sind, ich belehre Sie zur Existenz v. § 331-334 StGB, v. a. weil Sie es explizit menscheln lassen wollen o. unkomplizierte Gesprächsbereitschaft ermöglichen wollen, für Rückfragen wenden Sie sich bitte zuerst an die Antikorruptionsbeauftragte, […]“ Randnummer 261 Mit E-Mail vom 16.03.2022 schrieb der Antragsteller u. a.: „Guten Tag Frau R..., gestern sagte ich unseren Präsenz-Turnustermin ab, nachdem mir kurz vorher durchgestellt wurde, dass Sie mit Krankheitssymptomen zum Test/PCR-Test gingen. Außerdem konnten Sie als zuständige Dezernentin gestern einen wichtigen Freigabeantrag im Dienstweg nicht freizeichnen, da Sie nicht im Rathaus waren. Ok, mir ging es die letzten 24 h ähnlich, aber ich zeichnete den o. g. Freigabeantrag noch.“ Randnummer 262 Mit E-Mail vom 16.03.2022 antwortete die Bürgermeisterin hierzu: „[…] Der von Ihnen angesprochene Freigabeantrag war mir allerdings nicht bekannt. Vor der Dringlichkeit und das Vorhandenseins eines solchen Antrags wusste weder mein Büro noch ich. Erst als ich heute früh bei Ihrer Sekretärin reinkam, hat Sie mich auf den Antrag aufmerksam gemacht. Hierzu möchte ich erwähnen, dass es zudem um eine Fördermittelbeantragung bis zum 31.03.22 geht.“ Randnummer 263 Mit E-Mail vom 03.07.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „Ich wunderte mich Anfang dieser Woche über den TO-Entwurf der SRS v. 13.7.2022, insbesondere nach der vorherigen Diskussion zu SWU-TO. Ohne jegliche Absprache mit mir, Ihrem Dienstvorgesetzten […] befand sich dort ein ÜPL-BV-Entwurf zur geplanten BM Nord v. Dezernat2/ Amt 61 in signifikanter, sechsstelliger Höhe. Die BV war größtenteils leer, die Gegenfinanzierung unklar und nicht gesichert. Dem SR dürfen keine BV vorgelegt werden, die nicht beschlussreif sind. Trotz langjähriger Verwaltungserfahrung, Beratungen und Belehrungen meinerseits, zuletzt in der ALB v. 24.6.2022, wurde diese Vorgehensweise v. Ihnen bewusst gewählt, was ich hiermit scharf kritisiere und mir weitere Maßnahmen vorbehalte. Was treibt Sie an, sich gegen normales Verwaltungshandeln, Hierarchie und offizielle Dienstwege zu stemmen, was Ihnen als langjährige Mitarbeitern glasklar ist? Was ist das überhaupt für ein Problem, was möglichst heimlich/an mir vorbei kaschiert werden soll? Ich habe davon keine Kenntnis. Ich fordere eine schriftliche Rückmeldung bis spätestens Freitag, 8.7.2022 […].“ Randnummer 264 ddd) Weiter legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Last, indem er der Bürgermeisterin mehrfach unberechtigt Verspätungen im Minutenbereich vorwerfe, zeige sich, dass er sie nicht achte. Randnummer 265 Mit E-Mail vom 07.06.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „[…] bitte planen und realisieren Sie Ihre Termine, dass Folgetermine, z.B. OBB, pünktlich v. Ihnen wahrgenommen werden.“. Mit E-Mail vom 08.06.2022 äußerte der Antragsteller: „[…] meine Bitte nach Pünktlichkeit basierte nicht auf einer einmaligen Begebenheit. Auch ich bin nicht fehlerfrei, aber bei Ihnen kommt es häufiger vor.“ Mit E-Mail vom 27.06.2022 ermahnte der Antragsteller die Bürgermeisterin: „[…] es geht mir um Minuten, z.B. bei der ALB v. 24.6.2022 o. OBB v. 27.6.2022. Vielleicht gehen Sie einfach 5 Minuten eher los. Das ist einfach, zu realisieren, v.a. innerhalb des Stadthauses.“ Mit E-Mail vom 15.07.2022 schrieb der Antragsteller: „Darf ich fragen, warum Sie zu spät kamen bzw. welcher

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