Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.483,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Nebenkosten in Höhe von 334,75 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kläger haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Kläger wie die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger machen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung in Höhe von insgesamt 16.668,90 € geltend. Randnummer 2 Im Auftrag der Kläger leitete die Beklagte zu 1. gegen eine GmbH zunächst ein selbständiges Beweisverfahren (10 OH 46/06) und sodann ein Klageverfahren (10 O 156/10) ein. Da sich herausstellte, dass es an der Passivlegitimation fehlte, wurde die Klage zurückgenommen. Es wurde – ebenfalls über die Beklagte zu 1. – eine neue Klage gegen den passivlegitimierten Architekten als „richtigen Beklagten“ erhoben (gleichfalls: 10 O 156/10). Nachdem diese Klage in erster Instanz unter Berufung auf Verjährung abgewiesen worden war, wechselten die Kläger den Anwalt. In der Berufungsinstanz hatten sie sodann Erfolg (4 U 409/11). Randnummer 3 Die Kläger machen nunmehr solche Kosten aus den vorangegangenen Verfahren geltend, die nicht im Wege der Kostenerstattung von der damaligen Gegenseite erstattet worden waren bzw. deren Festsetzung abgelehnt worden war. Randnummer 4 Zunächst verlangen sie von den Beklagten restliche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 2.483,62 € erstattet. Auf die Gesamtkosten in Höhe von 6.983,62 € haben die Beklagten unter dem 15. März 2021 einen Betrag von 4.500,00 € bezahlt, teilweise im Wege der Aufrechnung mit eigenen, unstreitigen Gebührenforderungen. Randnummer 5 Weiter machen die Kläger Zinsen auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens geltend, die sie für den Zeitraum vom 5. Oktober 2010 (Klagerücknahme) bis zum 15. März 2021 (Zahlung von 4.500,00 €) mit 2.083,24 € berechnen. Randnummer 6 Schließlich fordern die Kläger die gesamten Mehrkosten in Höhe von 10.030,01 €, die aufgrund der Befassung neuer Prozessbevollmächtigter für sie angefallen waren. Während für das Berufungsverfahren insgesamt Kosten in Höhe von 31.6178,37 € hätten aufgewendet werden müssen, habe der Prozessgegner hiervon lediglich 21.587,36 € erstattet. Randnummer 7 Die Kläger sind der Auffassung, sämtliche Klageforderungen gingen kausal auf den ursprünglichen Anwaltsfehler – Beweisverfahren und Klage gegen eine falsche Beklagte – zurück. Randnummer 8 Die Kläger beantragen zuletzt: Randnummer 9 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 14.585,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 für den Betrag von 2.483,62 €, seit dem 02.12.2020 für den Betrag von 10.030,01 € und ab Rechtshängigkeit für den Betrag von 2.072,03 € zu zahlen. Randnummer 10 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.083,24 € zu zahlen. Randnummer 11 3. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.588,89 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagten beantragen, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagten sehen keinerlei Haftung auf ihrer Seite. Sämtliche berechtigten Ansprüche aufgrund des ursprünglichen anwaltlichen Fehlers seien reguliert worden. Es fehle für jedweden Anspruch - Restbetrag Beweisverfahren, Mehrkosten Berufungsverfahren - an der erforderlichen Kausalität zwischen dem anwaltlichen Fehler und den geltend gemachten Mehrforderungen. Für Zinsen auf den von den Klägern im selbständigen Beweisverfahren erbrachten Restbetrag fehle es ohnehin an einer Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Mehrkosten im Berufungsverfahren wenden die Beklagten unter anderem ein, der zugrundeliegende Anwaltswechsel sei nicht erforderlich gewesen. Dies gelte auch für Honorarforderungen. Randnummer 15 Beide Seiten wurden eingehend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 Bezug genommen. Randnummer 16 Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet. Randnummer 18 Die Einrede der Verjährung greift von vornherein nicht, da die Beklagten hierauf verzichtet haben. Dies steht mittlerweile außer Streit. Randnummer 19 Die Kläger haben ihre Klageforderung fehlerhaft berechnet. Anspruch auf Kostenerstattung haben sie lediglich mit Blick auf die restlichen Auslagen im selbständigen Beweisverfahren. Für die weiter geltend gemachten Zinsen auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens fehlt es allerdings an einer Grundlage. Dies gilt auch für die Erstattung von „Mehrkosten“ im Berufungsverfahren. Randnummer 20 Im Einzelnen: 1. Randnummer 21 Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger – auf der Grundlage ihres gesamten Vorbringens und eigener Berechnungen – einen Betrag in Höhe von 2.072,02 € zu viel verlangen. Addiert man nämlich die restlichen Kosten des Beweisverfahrens (2.483,62 €) und die Mehrkosten für das Berufungsverfahren (10.030,01 €), ergibt sich ein Betrag von 12.513,63 €. Mehr wird nicht gefordert; für einen überschießenden Betrag fehlt es an jedweder nachvollziehbaren Begründung. Randnummer 22 Die Aufrechnung der Beklagten mit einem – außer Streit stehenden – Vergütungsanspruch wird von den Klägern nicht angegriffen. In Höhe des Betrags von 2.072,02 € war die Klage daher von vornherein abzuweisen. 2. Randnummer 23 Den Klägern stehen die restlichen Kosten zu, die in dem selbständigen Beweisverfahren aufgrund der Einschaltung des Sachverständigen … für sie angefallen waren, d. h. ein Betrag von 2.483,62 €. Randnummer 24 Unstreitig richtete sich dieses Beweisverfahren gegen einen falschen Gegner. Eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Kläger erfolgte daher nicht. Dies wurde ausdrücklich mit der fehlenden Parteiidentität begründet. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund nahmen die Beklagten selbst eine Einstandspflicht an und beglichen 4.500,00 €, im Wege einer nicht angegriffenen teilweisen Aufrechnung wie einer Zahlung. Randnummer 26 Diese Vorgänge sind in einer Gesamtwertung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Mithin sind den Beklagten sämtliche zum Zeitpunkt von Zahlung und Aufrechnung bekannten Einwendungen, Einreden und Einwände abgeschnitten. Sie vermögen sich somit nicht mehr darauf zu berufen, dass das Beweisverfahren zum Ruhen gebracht worden war und letztlich keine Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits hatte. Randnummer 27 Im Übrigen hat das Amtsgericht eine Kostenfestsetzung nicht aus den von den Beklagten nunmehr herangezogenen Gründen abgelehnt, sondern ausschließlich wegen der mangelnden Passivlegitimation. Randnummer 28 Selbst wenn man annähme, dass das Schuldanerkenntnis sich nur auf die Erstattungspflicht dem Grunde nach bezöge und nicht auf die diversen Kosten der Höhe nach, oder dass es an einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gänzlich fehle, änderte dies nichts an der Zahlungspflicht der Beklagten. Angesichts der allseits für problematisch und nicht weiterführend erachteten Begutachtung durch den vom Gericht betrauten Sachverständigen … durften die Kläger – als Geschädigte - weitere Sachverständige hinzuziehen, nämlich den Sachverständigen ... Der fachliche Beistand erscheint aufgrund der desolaten Situation notwendig und berechtigt. Randnummer 29 Die hierauf bezogenen Kosten - 1.629,71 € und 853,91 € - sind von den Beklagten daher gleichfalls gesamtschuldnerisch zu erstatten. Zinsen stehen den Klägern als Prozesszinsen zu. 3. Randnummer 30 Etwas Anderes gilt für die „ausgerechneten“ Zinsen in Höhe von 2.083,24 €, die auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens in Höhe von 6.983,62 € bereits seit dem 5. Oktober 2010 (Rücknahme der Klage gegen die GmbH) und bis zum 15. März 2021 (Zahlung des Teilbetrages von 4.500,00 €) berechnet werden. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, um solche Zinsen erstattet zu verlangen. Für einen Verzug der Beklagten im Vorfeld der Klageerhebung gibt es zu wenig Anhaltspunkte. 4. Randnummer 31 Die Kläger haben gleichfalls keinen Anspruch auf Ersatz der durch den Anwaltswechsel entstandenen „Mehrkosten“ in Höhe von 10.030,01 €. Dies beruht darauf, dass sie das Mandatsverhältnis aus freien Stücken kündigten und die Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB nicht vorlagen. Randnummer 32 Der Anwaltswechsel beruhte auf einer freien Entscheidung der Klägerseite. Soweit ersichtlich, wollte die Beklagtenseite an dem Mandatsverhältnis festhalten und das anstehende – wie prognostiziert: erfolgreiche - Berufungsverfahren betreuen. Randnummer 33 Dieser Wechsel ging mit einer zumindest konkludenten, d. h. stillschweigenden Kündigung des bisherigen Mandatsverhältnisses seitens der Kläger einher. Eine solche Beendigung des Anwaltsvertrages ist bekanntlich jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Es stand den Klägern zudem frei, im Zuge des neuen Mandatsverhältnisses - wie geschehen - zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Randnummer 34 Eine andere Frage ist, ob die Kläger die damit verbundenen Mehrkosten auf die zunächst befasste Kanzlei abwälzen können. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wäre nur unter der Voraussetzung des § 628 Abs. 2 BGB möglich. Randnummer 35 Insoweit wird auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2020 (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19, juris) verwiesen.Für einen Schadensersatzanspruch bedarf es danach Randnummer 36 - eines vertragswidrigen Verhaltens des früheren Rechtsanwalts Randnummer 37 - mit dem Gewicht eines wichtigen Kündigungsgrundes Randnummer 38 - und zudem der Wahrung der Kündigungsfrist von zwei Wochen. Randnummer 39
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