V nicht unbefugt eine nur dem Bundesministerium der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen. Eine Verletzung der Rechtssetzungskompetenz scheidet aus. (Rn.22)
1 GG dahingehend, es sei unter beihilferechtlichen Aspekten sachlich nicht gerechtfertigt, den Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der (Stromsteuer-)Begünstigung auszuschließen, liegt nicht vor. Die eingesetzten Ausgangsstoffe sind nach Art und Ursprung nicht vergleichbar. (Rn.24) 5. Eine rückwirkende Anwendung der durch Art. 4 Nr. 2
Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 856
V (Rn.28) . 6. Ob die Finanzverwaltung im Streitfall verpflichtet ist, die Stromsteuer aus Gründen der Billigkeit nach § 227 AO zu erlassen (hier: im Hinblick auf das Fehlen einer etwaigen Übergangsregelung bezüglich
Wegfalls der Steuerbefreiung zum 31.12.2016 auch für bestehende Anlagen, die Schwarzlauge zur Stromerzeugung einsetzen), ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Erhebungsverfahren zu klären. (Rn.30) 7. Die Begriffe "Netz" bzw. "Leitung" sind unter Beachtung der Rechtsauffassung
BFH im Beschluss vom 24.02.2016 VII R 7/15 für stromsteuerrechtliche Zwecke auszulegen, wobei im EEG festgelegte Definitionen unmaßgeblich sind (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 II R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334). Das Ausschließlichkeitserfordernis
StG a.F. ist nicht erfüllt, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser den erzeugten Strom an Dritte leistet. (Rn.32) 8. Revision eingelegt (Az.
BFH: VII R 31/23). Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 07.08.2025 - VII R 31/23, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH,
produzierenden Gewerbes i.S.
StG. Sie stellt .... Kraftzellstoff her. Mit der bei der Produktion entstehenden energiereichen Schwarzlauge (Kochlauge) und Holzresten erzeugt sie in einem Biomasseheizkraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von ... MW Strom. Die Klägerin verfügt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG über die Erlaubnis, als Versorger mit Sitz im Steuergebiet elektrischen Strom zu leisten. Den überwiegenden Teil
von ihr in 2017 erzeugten Stroms (.... MWh) verbrauchte sie für ihre Produktion, einen geringen Teil leistete sie örtlichen Drittabnehmern (... MWh). Dabei handelt es sich um auf ihrem Firmengelände ansässige Drittfirmen, die für sie Wartungsarbeiten ausführen sowie, historisch bedingt, um den ...... Den Rest
von ihr erzeugten Stroms (... MWh) leistete sie über das allgemeine Versorgungsnetz an andere Versorger. Bei Ausfall der eigenen Stromerzeugung und zum An- und Abfahrbetrieb der Anlage bezieht die Klägerin Fremdstrom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz. Randnummer 3 Für das Streitjahr 2017 meldete die Klägerin eine Strommenge von .... MWh zum Regelsteuersatz nach § 3 StromStG (..... €) an. Hierbei handelt es sich um die von ihr unversteuert von anderen Versorgern bezogene Strommenge. Die von ihr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. steuerfrei zum Eigenverbrauch entnommene Menge bezifferte sie in der Erklärung mit .... MWh und die von ihr steuerfrei an Dritte geleistete Menge mit ... MWh (Gesamt: .... MWh). Randnummer 4 Abweichend von der Anmeldung unterwarf der Beklagte die von der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. als steuerfrei behandelte Strommenge (.... MWh) dem Regelsteuersatz und setzte die Stromsteuer im Bescheid vom 18.06.2018 zunächst auf .... € fest (Blatt 19 ff der Einspruchsakte HZA). Zur Begründung gab er an, die Steuerbefreiung für aus Schwarzlauge erzeugten Strom sei ab dem 1. Januar 2017 mit der durch das am 13. Oktober 2016 verkündete Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien (-EEG-, BGBl. I 2016, 2258) verbundenen Änderung der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseV) entfallen. Der mit § 3 Nr. 12 BiomasseV eingefügte Ausschluss von Laugen aus der Zellstoffherstellung als Biomasse führe dazu, dass Schwarzlauge nicht mehr als erneuerbarer Energieträger gelte. Damit erzeugter Strom sei nicht mehr steuerfrei. Randnummer 5 Ihren gegen den Steuerbescheid gerichteten Einspruch vom 19. Juni 2018 begründete die Klägerin u.a. damit, die BiomasseV gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut
V nur für den Anwendungsbereich
EEG und nicht für das Stromsteuerrecht. Allein dieser Zwecksetzung folge auch Art. 8
Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen
Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016, mit dem § 3 Nummer 12 BiomasseV eingefügt worden sei.
halb bliebe Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.S. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F., Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern wie Biomasse gewonnen werde (§ 2 Nr. 7 StromStG). Die dynamische Verweisung in § 1b Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 geltenden Fassung (StromStV) dürfe nicht angewandt werden. Denn die Änderung der BiomasseV durch Gesetz vom 10. Oktober 2016 habe nicht zugleich die Änderung
Stromsteuerrechts beabsichtigt. Hierfür gäbe es auch keinen Grund, da ansonsten "Steuerrecht per Zufall" kreiert werde. Außerdem hätte es der Verordnungsgeber der BiomasseV ansonsten in der Hand, unbefugt stromsteuerrechtliche, nur dem Finanzministerium vorbehaltene Verordnungsregelungen zu treffen. Weiterhin bedürfe es dann aus verfassungsrechtlichen Gründen auch im Stromsteuerrecht einer der Übergangsregelung
3 Satz 1 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Regelung. Ferner käme es zu einem Konflikt mit Unionsrecht, weil dort Ablaugen explizit als Biomasse anerkannt seien. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2020 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin unter Hinweis auf § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV in der bis zum 30.06.2019 geltenden Fassung zurück. Biomasse im Sinn
·§ 2 Nr. 7 StromStG seien gemäß § 1b Abs. 2 Satz 1 StromStV ausschließlich Stoffe, die die BiomasseV vom 21. Juli 2001 (BGBI. 1 S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung, als Biomasse anerkenne. Der mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen
Rechts der erneuerbaren Energien mit Wirkung zum 01.01.2017 neu eingefügte § 3 Nr. 12 BiomasseV schließe Ablaugen aus der Zellstoffherstellung ("Schwarzlauge") von der Biomasse i. S. der BiomasseV aus. Für den im StromStG und in der StromStV nicht definierten Begriff der Biomasse sei aber die jeweils geltende BiomasseV aufgrund
StV enthaltenen Verweises maßgebend. Die Systematik
EEG-Rechts sei nicht auf das Verbrauchsteuerrecht übertragbar. Folglich sei der Vortrag der Klägerin, Änderungen der Fördervoraussetzungen nach dem EEG-Recht beträfen immer nur neue Anlagen und Förderungen für Altanlagen nach dem EEG-Recht würden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Alt-Anlagen bis zum Ende
Betriebes fortgelten, für das StromStG unmaßgeblich. Verbrauchsteuerrechtliche Gesetzesänderungen seien mit deren Inkrafttreten für alle in Betrieb befindlichen Anlagen bindend. Auch die begehrte Anwendung
mit Wirkung zum
Eigen- und Versorgungsnetzes in den Informationen zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG - Stand Februar 2017- aus, die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (a.F.) scheitere im Streitfall ferner an der zum 1. Januar 2017 an die Rechtsprechung
BFH (Beschluss vom 24. Februar 2016 VII R 7/15) angepassten Verwaltungsauffassung. Danach werde Strom dann nicht mehr aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, wenn das Netz nicht ausschließlich dem Eigenverbrauch
Energieerzeugers diene. An dieser Voraussetzung fehle es, weil die Klägerin innerhalb ihrer Kundenanlage Strom an Dritte (Letztverbraucher) leiste, wodurch sie zum Versorger werde. Nach der Rechtsprechung sei für stromsteuerliche Zwecke aber von keinem, in verschiedene Teilnetze aufspaltbaren, sondern von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen. Infolgedessen unterhalte die Klägerin kein Eigennetz, sondern ein stromsteuerrechtliches Versorgungsnetz, über das sie im Bedarfsfall außerdem auch geringe Mengen Graustrom beziehe. Eine Ausnahme vom Versorgerstatus und damit die Befreiung
zum Eigenbedarf entnommenen Stroms, bestehe nach der Verwaltungsauffassung nur bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 2 MW. Randnummer 8 Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 2. Oktober 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre rechtliche Argumentation aus dem Vorverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat sie vertieft ausgeführt, die Steuerfestsetzung verstoße nach ihrer Auffassung zum einen gegen höherrangiges Recht, weil die Besteuerung der Stromerzeugung mit Schwarzlauge und die Nichtbesteuerung der Stromerzeugung aus anderweitiger Holznutzung nicht die Gleichartigkeit der Steuererhebung wahre. Zum anderen führe die Besteuerung der Schwarzlauge unter beihilferechtlichen Aspekten zu einem Verstoß gegen Unionsrecht. Zum Tatbestandsmerkmal "der Entnahme aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung" führt die Klägerin ferner aus: Die Rechtsauffassung in der Einspruchsentscheidung sei auch unter Einbeziehung der Erlasslage nicht zutreffend. Das Stromsteuerrecht definiere nicht, was unter einem "Netz" oder einer Leitung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. zu verstehen sei. Nur mit dem "Versorgungsnetz" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG habe sich der Bundesfinanzhof befasst. Bei dem Begriff
"Netzes" oder der "Leitung" i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. handele es sich um etwas Anderes als bei dem Begriff
"Versorgungsnetzes" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG. Das liege schon
halb auf der Hand, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ansonsten nur bei "grünen" Inselnetzen zur Anwendung käme, die mit dem sonstigen, stets auch mit "Graustrom" gespeisten Versorgungsnetz nicht verbunden seien. Das Ergebnis sei auch ausweislich der Interpretation der einschlägigen Erlasse nicht gewollt. Die Auslegung der Begriffe "Netz" oder "Leitung" habe nach der Zwecksetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. zu erfolgen, der auf die effektive Beschränkung der Stromsteuerbefreiung auf "ausschließlich mit Ökostrom gespeiste Leitungen oder Netze" abstelle. Bei einer Entnahme aus Netzen oder Leitungen, die nicht mehr ausschließlich durch "Ökostrom" gespeist werden, wäre der Nachweis der Herkunft
Stroms aus einer erneuerbaren Energiequelle schwierig oder unmöglich. Das würde zu Rechtsunsicherheiten und der Gefahr einer unzulässigen Benachteiligung von Strom aus anderen Mitgliedstaaten der EU führen.
halb solle nur der Strom aus erneuerbaren Energiequellen von der Steuer befreit sein, der direkt und unvermischt mit Egalstrom zum Letztverbraucher gelange. Maßgeblich für die Auslegung
"Netzes" i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a. F. (oder einer entsprechenden Leitung) sei also die Abgrenzung von Netz- oder Leitungsstrukturen, für die sich der Nachweis der ausschließlichen Speisung mit erneuerbaren Energieträgern nicht sicher führen lasse. Soweit dieser Nachweis geführt werden könne, sei es ohne Belang, ob die betreffenden Netz- oder Leitungsstrukturen Teil
Versorgungsnetzes sind oder nicht, oder ob sich innerhalb dieses Netzes ein Versorger befinde oder nicht. Physikalisch könne in der zum Versorgungsnetz
Verteilnetzbetreibers abgrenzbaren Leitungsstruktur der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig von der Klägerin aus erneuerbaren Energien erzeugter und (stromsteuerbefreiter) Strom sonstiger (Egal-)Strom entnommen werden. Der für die Leitungsstruktur nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a. F. maßgebliche Nachweis der ausschließlichen Speisung mit erneuerbaren Energieträgern lasse sich somit sicher führen. Hierauf stelle im b auch der BFH im jüngst ergangenen Urteil vom 17. Januar 2023 VII R 54/20 ab. Randnummer 9 Den Feststellungen einer die besonderen Entlastungen
Energie- und Stromsteuergesetzes umfassende Betriebsprüfung folgend, wonach die Klägerin im Streitjahr 2017 statt der ursprünglich angenommen ... MWh nur ... MWh zum Regelsteuersatz von ... €/MWh an Dritte geleistet bzw. zum steuerpflichtigen Eigenverbrauch entnommen hatte, hat der Beklagte während
Klageverfahren am 25.04.2023 u.a. eine geänderte Stromsteuerfestsetzung erlassen und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 die insoweit überzahlte Stromsteuer in Höhe von .... € erstattet (Blatt 86 ff. der GA) sowie damit korrespondierend die hier nicht streitigen Bescheide über die Steuerentlastungen nach § 9b Abs. 1 und § 10 StromStG zu Lasten der Klägerin korrigiert. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid vom 18.06.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. 09.2020, in der Fassung
Änderungsbescheids vom 25.04.2023, festgesetzte Stromsteuer insoweit zu reduzieren, als lediglich die fremdbezogene Strommenge i. H. v. .... MWh zum Regelsteuersatz nach § 3 StromStG besteuert und die Klägerin ansonsten von der Stromsteuer befreit wird, hilfsweise, Randnummer 11 die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Zu den Fragen, ob im Streitjahr Schwarzlauge zu den erneuerbaren Energieträgern i.S.
StG zählt bzw. die rückwirkende Anwendung
mit Wirkung zum 1. Januar 2019 neu eingefügten § 1b Abs. 2 Satz 3 StromStV zur Lückenschließung möglich ist, wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zu dem weiteren Tatbestandsmerkmal
StG, nach welchem der Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen werden muss, trägt der Beklagte ergänzend vor: Mit Erlass vom 30. November 2001 habe das Bundesministerium für Finanzen klargestellt, die Voraussetzung der Ausschließlichkeit seien nach Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich auch dann noch gegeben, wenn Strom aus erneuerbaren Energieträgern erst innerhalb eines Eigennetzes oder einer dieser entsprechenden Leitung am Ort der Erzeugung mit Strom aus anderen Energieträgern "vermischt" werde. Zwar seien zwei der drei nach Verwaltungsauffassung erforderlichen Voraussetzungen geben, nämlich, dass der erzeugte Strom nicht ausreiche, um jederzeit den gesamten Energiebedarf
Erzeugers abzudecken und, dass die gemischte Nutzung am Ort der Erzeugung stattfinde. Hingegen fehle es aber an dem Erfordernis, dass die Vermischung von Graustrom und "grünem" Strom erst innerhalb eines Eigennetzes erfolge. An letzterem fehle es, da die Klägerin durch die Leistung von Strom an Dritte (Letztverbraucher) innerhalb ihrer Kundenanlage zum Versorger werde. Sie betreibe damit kein reines Eigennetz, sondern ein stromsteuerrechtliches Versorgungsnetz. Dies folge aus dem zur Definition
Versorgungsnetzes i. S. § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ergangen Beschluss
Bundesfinanzhofs vom
BFH sei für stromsteuerrechtliche Zwecke von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden könne. Die Grundsätze
Beschlusses seien nach einem Erlass
BMF ab dem 1. April 2017 über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Mithin sei die Steuerbefreiung wegen
Vorliegens eines stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetzes zum 1. April 2017 ausgeschlossen. Die Argumentation der Klägerin, bei dem Begriff
"Netzes" oder der "Leitung" i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. handele es sich um etwas Anderes als bei dem Begriff
"Versorgungsnetzes" i. S. v. § 5 Abs. 1 StromStG, weil § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ansonsten nur bei "grünen" Inselnetzen zur Anwendung käme, die mit dem sonstigen, stets auch mit Graustrom gespeisten Versorgungsnetz nicht verbunden seien, verfange nicht. Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. habe, wie die Klägerin richtig erkenne, wegen
zu beachtenden BFH-Beschlusses vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15, nach dem stromsteuerrechtlich grundsätzlich nur ein Versorgungsnetz existiere, so dass die sogenannten "Grünstromnetze" nicht von diesem abgrenzbar sind, tatsächlich nahezu keinen Anwendungsbereich. Es könne offenbleiben, ob der Gesetzgeber dieses Ergebnis gewollt habe. Jedenfalls sei der BFH-Beschluss auch auf den Begriff
"Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. anzuwenden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. für den von ihr aus Schwarzlauge erzeugten Strom. Denn nach der Wertung
Gesetzgebers ist die Verwendung von Ablaugen der Zellstoffherstellung zur Stromerzeugung bis zum in Krafttreten
StV mit Wirkung zum 01.07.2019 nicht mehr als erneuerbarer Energieträger begünstigt. Ferner scheitert der Anspruch an dem Ausschließlichkeitskriterium
StG, weil die Klägerin Strom nicht ausschließlich aus einem mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen hat. Randnummer 15 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung war Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird, von der Steuer befreit. Randnummer 16
Rechts der erneuerbaren Energien vom
EEG 2016 zeigen (https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/EEG-2016/stellungnahmen-reform-eeg-2016.html), wurde im Gesetzgebungsverfahren die mit der Änderung der BiomasseV verbundene Auswirkung auf die Steuerbefreiung
StG von den an der Gesetzgebung Beteiligten wohl nicht erfasst. Lediglich im Anwendungsbereich
EEG traf der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG (a.F.) eine für bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb gegangene Altanlagen geltende Bestandschutzregelung. Der Ausschluss von der Stromsteuerbefreiung für aus Laugen der Zellstoffherstellung erzeugten Strom wurde nach der Begründung
Regierungsentwurfs v. 27. Februar 2019 im Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 19/8037) erkannt. § 1b Abs. 2 StromStV wurde
halb durch Art. 4 Nr. 2
Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019/856 S. 856, 860) mit Wirkung zum
StromStG i.V.m. der StromStV besteht für das Streitjahr 2017 kein Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung. Denn Schwarzlauge zählte im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 bis zum 30.06.2019 nicht mehr zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. begünstigten erneuerbaren Energieträgern, sodass die Steuerbefreiung für den hiermit erzeugten Strom bereits aus diesem Grund ausscheidet. Randnummer 21
StV fände im Streitfall u.a.
wegen keine Anwendung, weil das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Stromsteuer ermächtigt gewesen sei. Auch wenn nach § 11 Nr. 8 Buchst. a) StromStG nur das Bundesministerium der Finanzen im Verordnungswege zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen ermächtigt wird, Bestimmungen zu § 9 StromStG zu erlassen und u.a. insbesondere die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme einschließlich der Begriffe zu bestimmen, führt das nicht zur Unanwendbarkeit
StV und der darin enthaltenden Verweisung auf § 3 Nr. 12 der BiomasseV. Denn der Verweis auf andere Vorschriften ist als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom
V unbefugt eine nur dem Bundesministerium der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen. Denn nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 EEG liegt die Verordnungsermächtigung zur Regelung welche Stoffe als Biomasse gelten, grundsätzlich bei der Bundesregierung. Insoweit liegt die Verordnungsermächtigung beim identischen Gesetzgeber, sodass eine Verletzung der Rechtssetzungskompetenz ausscheidet. Randnummer 23
1 Grundgesetz (GG), besteht zur Überzeugung
Senats nicht. Zwar sind in ständiger Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig, da der Gesetzgeber auch bei der gewährenden Staatstätigkeit an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1 Rd. 53). Der Gesetzgeber hat aber die weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen
Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 1 BvF 4/05, BVerfGE 122, 1 Rd. 88 m.w.N.). Ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist
halb nicht darauf zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 1 BvL 12/20, BVerfGE 162, 178 Rd. 9). Gemessen an den vorstehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind der Einsatz von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (Schwarzlauge) und die Nutzung von Holzabfällen aus der Forstwirtschaft und Holzresten zur Stromerzeugung nur unter dem Gesichtspunkt
Ergebnisses, nämlich dem damit erzeugten Strom, vergleichbar. Indes besteht zur Überzeugung
Senats ein den Ausschluss tragender Sachgrund darin, dass die Schwarzlauge als Nebenprodukt der industriellen Zelluloseherstellung und nicht im Rahmen der Urproduktion Forstwirtschaft anfällt, sodass die eingesetzten Ausgangsstoffe nach Art und Ursprung nicht vergleichbar sind. Demgemäß behandelt die BiomasseV
halb nicht gleiches ungleich. Der Gesetzgeber hat wie in der Vergangenheit mit dem Ausschluss von Altholz bis auf Industrierestholz aus der Stoffgruppe der Biomasse, auch mit dem Ausschluss der Ablaugen aus der Zellstoffherstellung letztlich seine Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die im Rahmen der finanziellen Fördervorschriften
EEG anerkannte Biomasse genutzt. Randnummer 25 f) Ein Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung ist ferner nicht mittels der rückwirkenden Anwendung der durch Art. 4 Nr. 2
Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energierechtlicher Vorschriften (BGBl I 2019/856 S. 856
Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl I 2019, 856
Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, sind erst mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten, sodass die Regelung Zeiträume vor dem Stichtag nicht erfasst. Randnummer 27
StG nicht beabsichtigt war (vgl. BT-DRS 19/8037, S. 43). Trotz Kenntnis um die damit entstandene Förderlücke und dem Fehlen einer gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, hat der Gesetzgeber für die Anwendung
StV keine Rückwirkung vorgesehen. Dass dies offenbar bewusst erfolgte, wird durch Art. 7 Abs. 2 und 3
vorstehenden Gesetzes deutlich. Denn in diesem hat der Gesetzgeber das rückwirkende Inkrafttreten nur für die in Art 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 aufgeführten Normen angeordnet. Aus diesen Gründen sieht sich der Senat daran gehindert, den Anspruch der Klägerin auf Stromsteuerbefreiung aus einer rückwirkenden Anwendung
erst ab dem 1. Juli 2019 geltenden § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV herzuleiten. Auch eine etwaige mangelnde Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das für die Regelungen im Anwendungsbereich
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und welche Stoffe als Biomasse gelten, zuständig ist und dem für die Regelungen im Anwendungsbereich
StG zuständigen Finanzministerium, zwingt aus den vorstehenden Gründen nicht zur rückwirkenden Anwendung der Norm. Außerdem sind rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, wegen
Prinzips der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten zu schließen. Dies ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BFH, Urteile vom
Anspruchs im Wege der teleologischen Reduktion
ab
EEG, das darauf abstellt, im Interesse
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen (§ 1 EEG 2014). Demgegenüber kann der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen und steuerliche Freiräume - wie hier die Stromsteuerfreiheit-, auch für die Zukunft aufrechterhält sowie von der Erhebung zusätzlicher Steuern absieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom
Fehlens einer § 104 Abs. 3 EEG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entsprechenden Übergangsregelung gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und
Vertrauensschutzes (Art 20 Abs. 3 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG) nach den vorstehenden Ausführungen keine Grundlage und führt nicht zum Erfolg der Klage. Randnummer 30 3. Die Klage hat auch dann keinen Erfolg, wenn man im Streitfall mit der Klägerin das Fehlen einer Übergangsregelung für entscheidungserheblich erachtet und
wegen im Vollzug
Gesetzes eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Härte sieht, die nur durch einen Billigkeitserlass nach § 277 AO geheilt werden kann, um einem ungewollten Überhang
gesetzlichen Steuertatbestandes abzuhelfen (vgl. BFH, Urteil vom
BFH im Beschluss vom
Stromnetzes deckungsgleich sind, ebenso wie im Rahmen
StG, auf die Negativabgrenzung zum Begriff
Eigenerzeugers nach § 2 Nr. 2 StromStG abzustellen. Insoweit geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass Eigenerzeuger kein Versorgungsnetz unterhalten, weil ihr Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch dient. Daraus folgt aber zugleich, dass das Ausschließlichkeitserfordernis
StG nicht erfüllt ist, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser - wie hier - den erzeugten Strom an Dritte leistet. Hierdurch wird es zum Versorgungsnetz i.S.
StG und der Erzeuger
Stroms zum Versorger i.S.
StG und die Entnahme
Stroms zu eigenen Zwecken steuerpflichtig, § 5 Abs. 1 StromStG. Dieser Gesetzesauslegung hat der Gesetzgeber mit der ab 1. Juli 2019 geltenden Änderung
StG Rechnung getragen und aus Gründen der Rechtsklarheit für die Begünstigung nicht mehr auf ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeistes Netz oder eine entsprechende Leitung, sondern auf den Selbstverbrauch
Betreibers am Ort der Erzeugung
Stroms abgestellt (BT-Drs. 19/8037 S. 37). Randnummer 33 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war im Hinblick auf § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001572281
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