Abs 2 TVÜ -L sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet.
der Protokollerklärung zu § 29a Abs 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L
der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Ergibt sich
der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs 3 TVÜ-L auf Antrag, der gemäß § 29a Abs 4 TVÜ-L nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
(Rn.26) 2.
Abs 1 S 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
der Protokollerklärung zu § 12 Abs 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst,
dem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar. (Rn.29)
Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O Anwendung findet, eingruppiert. Er wurde durch Bewährungs-/Zeitaufstieg in die Lohngruppe 3 und 3a eingereiht. Mit Wirkung zum 01.05.2002 wurden dem Kläger die Aufgaben eines Arbeiters Logistik übertragen. Randnummer 4 Der Kläger ist seit dem 01.12.2013 als Mitarbeiter Logistik in der Autobahnpolizeiinspektion ………. tätig, mit Vergütung
Entgeltgruppe 3 TV-L.
der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Beklagten, aktualisiert mit Stand 01.01.2018 (Bl. 173 ff. d. A.), wurde dem Kläger die Sicherstellung des täglichen Dienstes mit einem Anteil von 80 v.H. und die Entlastung des Polizeivollzugsdienstes mit einem Anteil von 20 v.H. an der Gesamtarbeitszeit übertragen. Randnummer 5 Die Sicherstellung des täglichen Dienstes umfasst folgende Einzelaufgaben: Randnummer 6 - Durchführung von einfach gelagerten Kleinstreparaturen und Instandhaltungsarbeiten an Gebäude und Grundstück (z. B. Wechsel von Leuchtmittel und Schließzylinder, Anschließen von Geräten ohne weitergehende Fachkenntnis) - Kontrolle des Gebäude/Anlage sowie des Dienststellengeländes auf Mängel; Information der/des Leiter/in Sachbereich Logistik/Sachbearbeiter Wirtschaft/Kosten zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen und Reparaturen - Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier - Streu- und Räumdienst im Winter (außerhalb der Beauftragung durch THÜLIMA) - Müllentsorgung - Pflege und Instandhaltung der Grünanlagen, Außenanlagen - Pflege und Wartung der Behördenfahrzeuge, Betanken der Fahrzeuge - behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar. Randnummer 7 Die dem Kläger im Rahmen der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes übertragenen Einzelaufgaben umfassen: Randnummer 8 - Pflege und Wartung an Notstromaggregaten im Zusammenwirken mit dem Sb Wirtschaft/Kosten, Ma FEM - Transport von sperrigen Asservaten und deren Lagerung - Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Einsätzen - Überführen von Fahrzeugen zu anderen Dienststellen, Werkstatt - Kurierfahrten
Weisung. Randnummer 9 In der Autobahnpolizeiinspektion ………. ist neben dem Kläger eine weitere Mitarbeiterin Logistik, Frau …………., beschäftigt. Frau ………. ist überwiegend in der Wagenpflege tätig mit Vergütung
Entgeltgruppe 3 TV-L. Der Kläger ist überwiegend hausseitig tätig. Randnummer 10 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.02.2020 rückwirkend die tarifgerechte Eingruppierung als Hausmeister und bat um Entgeltgruppe 4. Das lehnte der Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2020 Widerspruch. Randnummer 11 Der Kläger hat mit der am 24.11.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Vergütung
Entgeltgruppe 4 TV-L ab dem 01.08.2019 und mit der am 21.06.2021 eingegangenen Klageerweiterung Vergütung
Entgeltgruppe 5 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 4 TV-L, geltend gemacht. Randnummer 12 Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 123 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Vergütung
Entgeltgruppe 5 TV-L zugesprochen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die ihm zu 80 % seiner Arbeitszeit übertragenen Tätigkeiten der Sicherstellung des täglichen Dienstes stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar und seien als Hausmeistertätigkeiten zu qualifizieren. Zudem verfüge der Kläger mit seiner Ausbildung zum Fahrzeugschlosser über die erforderliche erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 4 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Der Beklagte hat gegen das ihm am 23.09.2021 zugestellte Urteil am 19.10.2021 Berufung eingelegt und die Berufung am 23.12.2021 begründet,
dem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 11.11.2021 eingegangenen Antrag bis zum 23.12.2021 verlängert worden war. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert. Die ihm zu 80% der Gesamtarbeitszeit übertragenen Aufgaben der Sicherstellung des täglichen Dienstes bildeten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang Hausmeistertätigkeiten. Die Einzeltätigkeiten Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier, Pflege und Wartung der Behördenfahrzeuge, Betankung der Fahrzeuge sowie behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar hätten nichts mit den Tätigkeiten eines Verantwortung tragenden Hausmeisters zu tun. Insbesondere behördeninterne Umzüge, Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier sowie Entsorgung Schriftgutpapiertonnen seien reine Hilfs- und Unterstützungsarbeiten. Die übrigen, im Rahmen der Sicherstellung des täglichen Dienstes zu verrichtenden Aufgaben seien zwar Einzeltätigkeiten eines Hausmeisters, jedoch nur Nebentätigkeiten. Eigentliche Hausmeistertätigkeit sei das Tragen der Verantwortung für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, für die Säuberung von Räumlichkeiten durch unterstellte Reinigungskräfte und für die Instandhaltung und Wartung der Gebäude und baulichen Anlagen des dazu gehörigen Grundstücks. Dies sei dem Kläger nicht übertragen. Er verrichte lediglich Einzeltätigkeiten, die auch zusammengenommen keine Qualifizierung als Tätigkeit eines Hausmeisters rechtfertigten und einen Anteil an der Gesamtarbeitszeit von mehr als 50 % nicht überschritten. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 5 TV-L scheitere außerdem an der abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Die Ausbildung des Klägers zum Fahrzeugschlosser habe damals nur 2 Jahre gedauert. Außerdem sei die Ausbildung nicht einschlägig. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 – 1 Ca 387/20 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, die Sicherstellung des täglichen Dienstes sei als einheitlicher Arbeitsvorgang der Tätigkeit eines Hausmeisters zu bewerten. Der Tarifvertrag unterscheide nicht zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten eines verantwortlichen Hausmeisters und Hilfs- und Zuarbeiten eines Hausmeisters. Im Übrigen sei er sehr wohl für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung und die Säuberung der Räumlichkeiten, auch wenn ihm kein weiteres Personal unterstellt sei, verantwortlich. Er versuche zunächst auftretende Probleme an technischen Anlagen selbst zu beheben. Nur wenn ihm das nicht gelinge, informiere er den Fachbereich Wirtschaftsverwaltung. Von dort aus werde dann entschieden, ob externe Fachkräfte beauftragt würden. Die Beauftragung von externen Fachkräften komme ungefähr einmal im Quartal vor. Zudem verrichte er seine Tätigkeiten eigenverantwortlich und sei überwiegend hausseitig tätig. Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 5 TV-L damit, er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser sei mit der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten vergleichbar. Dies ergäbe sich aus Art. 37 des Einigungsvertrages. Außerdem sei in der Berufsausbildung Grundlagenfachwissen vermittelt worden, das er auch für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötige, wie z. B. Fachwissen im Bereich der technischen Mechanik, technische Stoffe, Fachzeichnen, Fertigungstechnik, Kraftübertragung, Werkstoffbearbeitung, Demontage/Montage, elektrischer Anlage, Revision/Diagnose, Wartung und Pflege. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätzen sowie die in der Verhandlung am 21. März 2024 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet, soweit dem Kläger Vergütung
Entgeltgruppe 5 TV-L zugesprochen wurde. Der Kläger hat nur Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 4 TV-L. Sofern der Beklagte meint, auch das sei nicht der Fall, ist die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 I. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 4 TV-L. Randnummer 24 1. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung
den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder.
dem Wortlaut der dynamischen Bezugnahmeklausel finden insbesondere die Normen des TV-L als den MTArb-O ablösende Bestimmungen Anwendung. Randnummer 25 2. Der Kläger ist mit seiner Höhergruppierungsklage nicht
Die Eingruppierung ist vielmehr
Randnummer 26 a)
2 TVÜ –L sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet.
der Protokollerklärung zu § 29 a Absatz 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L
der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Ergibt sich
der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten gem. § 29 a Abs. 3 TVÜ-L auf Antrag, der gem. § 29 a Abs. 4 TVÜ-L nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
Randnummer 27 b) Der Kläger musste hier keinen Antrag
3, 4 TVÜ-L stellen. Seine Tätigkeit hat sich
der Überleitung geändert. Ihm wurde die jetzige Tätigkeit Mitarbeiter Logistik in der Autobahnpolizeiinspektion ………. erstmals am 01.12.2013 mit den sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebenden Einzelaufgaben übertragen. Die Behauptung des Beklagten, die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht geändert, ist nicht
vollziehbar, zumal der Beklagte nicht angeben konnte, wo und in welcher Beschäftigungsdienststelle der Kläger zuvor mit welchen Einzeltätigkeiten betraut war. Allein dieselbe Bezeichnung „Mitarbeiter Logistik" ist nicht aussagekräftig. Es kommt vielmehr auf die konkret übertragenen Tätigkeiten an. Randnummer 28 3. Der Kläger ist
Randnummer 29 a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L
den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A).
1 S. 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst,
dem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG
diesen Grundsätzen ist, ausgehend vom Arbeitsergebnis, die Tätigkeit des Klägers in drei Arbeitsvorgänge zu gliedern. Randnummer 31
der Tätigkeitsbeschreibung entfallen 80 % der Gesamttätigkeit auf diesen Arbeitsvorgang, einschließlich der Wagenpflege und –wartung sowie Betanken. Letztgenannte Tätigkeiten sind, da sie einen eigenen Arbeitsvorgang bilden, herauszurechnen. Der Kläger musste nicht angegeben, in welchem konkreten zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten anfallen. Denn sämtliche übrigen in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten einzelnen Aufgaben zur Sicherstellung des täglichen Dienstes sind - im Gegensatz zur Wagenpflege und –wartung/Betanken sowie zur Entlastung des Polizeivollzugsdienstes - hausseitige Tätigkeiten, die der Kläger
eigenen Aussagen des Beklagten überwiegend und damit mindestens zur Hälfte wahrnimmt. Dem entsprechen auch die Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers für Januar 2021. Der Kläger hat nur an zehn von insgesamt 20 Arbeitstagen neben den hausseitigen Tätigkeiten auch nicht hausseitige Tätigkeiten (Fahrzeuge gereinigt, Öl aufgefüllt, Luftdruck kontrolliert, Kurierfahrten und Werkstattfahrten vorgenommen, Wischblätter vom Caddy gewechselt, an zwei Fahrzeugen die Blitzlampe gesäubert) erbracht. Diese nicht hausseitigen Tätigkeiten machen daher weniger als die Hälfte an der Gesamtarbeitszeit des Klägers im Januar 2021 aus. Die hausseitigen Tätigkeiten überwiegen. Randnummer 35 5. Der mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallende Arbeitsvorgang Sicherstellung des täglichen Dienstes entspricht Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3.. Randnummer 36
Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.
Einsatz können auch weitere Tätigkeiten hinzukommen (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi 793 a S. 965). Randnummer 50 bb)
diesen Grundsätzen sind dem Kläger Tätigkeiten eines Hausmeisters übertragen. Der Kläger hat sicherzustellen, dass das Gebäude nebst Inventar, die baulichen Anlagen und das Grundstück den Nutzern für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung steht und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Diesem Zweck dienen auch die Tätigkeiten Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier sowie behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar. Auf die Wertigkeit die Hausmeistertätigkeiten kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. Die Tätigkeit des Hausmeisters wird tariflich nicht unterschiedlich
einfachen und schwierigen Hausmeistertätigkeiten bewertet. Ebenso differenziert der Tarifvertrag nicht zwischen „verantwortlichen Hausmeister“ und „Hausmeister“. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dem Kläger die Tätigkeiten zur eigenverantwortlichen Organisation und Erledigung übertragen sind. Das ist hier der Fall.
unbestrittenem Vortrag ist der Kläger bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten frei. Er teilt sich die Tätigkeiten selbst ein. Stellt er beispielsweise bei seinem täglichen Kontrollgang Beschädigungen fest, weist ihn niemand an, dass und wie er diese Mängel zu beseitigen hat. Das ist Sache des Klägers. Er wird auch nicht explizit angewiesen, Gras zu mähen. Das muss er eigenverantwortlich in den Tagesablauf einbeziehen. Er überwacht eigenverantwortlich das Ablesen der Zählerstände in den regelmäßigen Abständen. Das Gleiche gilt für turnusmäßige Wartungsarbeiten. Der eigenverantwortlichen Erledigung und Organisation steht weder entgegen, dass dem Kläger keine Mitarbeiter unterstellt sind, noch, dass er bestimmte Reparaturen nicht selbst durchführt. Randnummer 51 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 5 TV-L. Er ist zwar Hausmeister, hat jedoch keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf iSd. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. Die Ausbildung des Klägers zum Kraftfahrzeugschlosser ist in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters nicht einschlägig. Randnummer 52 a) „Einschlägig“ bedeutet
dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich", „zutreffend" und „dazugehörig". Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem „einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf“ sprechen (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – juris mwN). In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi Nr. 793 a (S. 967 f.) werden zur Tätigkeit des Hausmeisters verschiedene Zugangsberufe, geordnet
den Zugangsalternativgruppen „Anlageninstandsetzung, -installation, sanitäre Haustechnik, Klimatechnik“, „Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Mess- und Regeltechnik" und seltener "Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker" genannt. In diesem Grundwerk wird jedoch lediglich eine Bestandsaufnahme wiedergegeben. D. h. nicht, dass jeder dort genannte Zugangsberuf ein "hausmeisterbezogener" und damit einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne ist. Denn im Sozialrecht spielt die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hausmeisters eine nicht unerhebliche Rolle bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Ausbildung zum Kfz-Handwerker kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf angesehen werden. Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere Reparaturen. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als „einschlägige“ anzusehen sind. Demgegenüber ist der Kraftfahrzeughandwerker mit infolge Verschleißes durch Gebrauch, mit infolge Schäden durch Unfälle erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen bei in Fabriken hergestellten Motorfahrzeugen befasst. Er stellt Störungen und Schäden am Motor, Getriebe, Bremsen oder Fahrgestell fest, baut die defekten Teile aus und ersetzt sie durch entsprechende Ersatzteile. Der Kfz-Handwerker behebt Störungen an Motoren, Getrieben und Apparateteilen einschließlich kleinerer Störung an den elektrischen Anlagen. Er muss den Mechanismus eines Motors, des Getriebes und der Steuerung einschließlich der elektrischen (Schwach-) Strom Anlagen genau kennen. Es handelt sich um einen Reparaturhandwerker in erster Linie bezogen auf Motoren, Fahrgestelle und Bremsen eines Automobils. Bei den Ausbildungsberufen aus dem Kfz-Bereich geht es um Fahrzeuge, die gebaut, repariert und verbessert werden, aber nicht um das Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken einschließlich ihrer technischen Anlagen/Einrichtungen (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – a.a.O. mwN). Randnummer 53 b)
diesen Grundsätzen ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser nicht einschlägig im Tarifsinn. Die Einschlägigkeit der Berufsausbildung ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Klägers. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, in der von ihm durchlaufenden Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser sei ein Grundwissen vermittelt worden, welches er für seine Tätigkeit als Hausmeister benötige. Überdies kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer
seinem Ausbildungsberuf in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit einschlägige Tätigkeiten verrichten kann, sondern der gesamte Ausbildungsberuf muss einschlägig sein. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums entschieden, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, die nicht einschlägig ist, aber durchaus Fähigkeiten vermittelt, die Hausmeistertätigkeit auszuüben, eine Lohngruppe tiefer einzustufen, als diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf erworben haben. Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einem einschlägigen Ausbildungsberuf, also einem Beruf, der mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und der Wartung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken zu tun habe, effektiver sein werde. Hierfür mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit wird aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung noch nicht willkürlich und damit unzulässig (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – aaO). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001573855
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