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ArbG Gera 4. Kammer 4 Ca 1038/23 Urteil Eingruppierung Hausmeister - TV-L § 1 TVG, Anl A Teil 3 Ziff 2.3 Entgeltgr 5 TV-L

Eingruppierung Hausmeister - TV-L Orientierungssatz 1.Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters in die Entgeltgruppe 5 TV-L. (Rn.32)

  1. Die abgeschlossene Ausbildung eines Arbeitnehmers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen und als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen "einschlägigen" Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser- und Lichtversorgung. (Rn.43)
  2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 103/
  3. Tenor
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.824,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Randnummer 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 Kinder. Randnummer 3 Er hat die Polytechnische Oberschule mit der Mittleren Reife abgeschlossen. Randnummer 4 Eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik hat der als Facharbeiter abgeschlossen. Die Ausbildung hat 3 1/2 Jahre gedauert. Randnummer 5 Seit dem 01.12.2021 war er als Logistiker in der Polizeiinspektion S. tätig. Randnummer 6 In einem Interessenbekundungsverfahren vom 31.05.2022 hat sich der Kläger unter dem 06.06.2022 auf eine Stelle als Hausmeister beworben (Bl. 9 ff. der Akte). Randnummer 7 Dem Kläger wurde die Stelle als Hausmeister übertragen. Randnummer 8 Mit Änderungsvertrag vom 29.12.2022 (Bl. 13 der Akte) wurde der Kläger ab dem 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Randnummer 9 Wegen der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat der Kläger seine Eingruppierung als Hausmeister nach der Entgeltgruppe 5 beantragt. Randnummer 11 Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2023 (Bl. 19 f. der Akte) abgelehnt. Randnummer 12 Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 15.03.2023 (Bl. 49 f. der Akte) hat der Kläger nochmals die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 5 beantragt. Randnummer 13 Den Antrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2023 (Bl. 53 f. der Akte) wiederum abgelehnt. Randnummer 14 Mit der Klage vom 20.07.2023 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Randnummer 15 Er vertritt die Auffassung, seine abgeschlossene Berufsausbildung sei einschlägig i. S. d. TV-L für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe
  7. Randnummer 16 Er beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/
  8. Randnummer 17 Dort seien unter Rz. 51 Ausbildungsberufe im Bereich Metall als Zugangsberufe aufgeführt. Randnummer 18 Außerdem seien in verschiedenen öffentlichen Stellenausschreibungen für Hausmeister als Anforderungsprofil genannt eine abgeschlossene Berufsausbildung im Metallbau (vgl. Bl. 51 f. der Akte sowie Bl. 73 bis 82 der Akte). Randnummer 19 Der Kläger beantragt: Randnummer 20
  9. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 der Entgeltordnung zum TV-L als Mitarbeiter Logistik in Ausübung der Tätigkeiten eines Hausmeisters eingruppiert ist. Randnummer 21
  10. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die Gehaltsdifferenz, die sich aus der bisherigen Eingruppierung in der E4, Stufe 2, seit dem 01.01.2023 zu der begehrten E5, Stufe 2, ergibt für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 01.07.2023 in Höhe von 807,17 € nachzuzahlen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte hält die vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung nicht für einschlägig i. S. d. Tarifrechts. Randnummer 25 Auch der Beklagte beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/
  11. Randnummer 26 Das BAG habe Ausbildungsberufe aus dem Bereich Metall nur als sogenannte „Zugangsberufe“ für eine Tätigkeit als Hausmeister aufgeführt, zugleich aber klargestellt, dass nicht jeder Zugangsberuf ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne sei. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28.08.2023 und 17.04.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 29 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L. Randnummer 30 Der Antrag zu
  12. ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 31 Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen. Randnummer 32 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 aus Teil III Ziffer 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L. Randnummer 33 In diese Entgeltgruppe fallen Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Randnummer 34 Der Kläger verfügt unstreitig über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik. Die Ausbildungsdauer hat mehr als 3 Jahre betragen. Randnummer 35 Die Ausbildung des Klägers ist jedoch nicht einschlägig i. S. d. TV-L. Randnummer 36 Nach der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des BAG bedeutet „einschlägig„ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich“, „zutreffend“ und „dazugehörig“ (Rz. 48 nach juris). Ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. TV-L ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Randnummer 37 Hierbei ist aber zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, dass für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht. Randnummer 38 Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als „einschlägigen“ anzusehen sind (a. a. O. Rz. 52 nach juris). Randnummer 39 Nicht jeder Zugangsberuf sei ein „hausmeisterbezogener“ und damit „einschlägiger“ anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne (a. a. O. Rz. 54 nach juris). Randnummer 40 Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Eingruppierung eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen. Sie dürfen bei Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf differenzieren. Für die nächsthöhere Entgeltgruppe dürfen sie qualitative Anforderungen stellen, in dem sie eine abgeschlossene Ausbildung in einem „einschlägigen“ anerkannten Ausbildungsberuf verlangen (a. a. O. Rz. 55 nach juris). Randnummer 41 In seiner Entscheidung hat das BAG die abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kfz-Handwerkers nicht als einschlägig angesehen. Randnummer 42 Der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des BAG schließt sich das erkennende Gericht inhaltlich voll an. Randnummer 43 Die abgeschlossene Ausbildung des Klägers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen. Sie ist als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen „einschlägigen“ Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser-und Lichtversorgung. Randnummer 44 Der Antrag zu
  13. ist unbegründet. Randnummer 45 Nach den zum Antrag zu
  14. getroffenen Feststellungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung von Gehaltsdifferenzen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Randnummer 49 Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend. Bei seiner Berechnung hat das Gericht nach Angaben der Parteien einen Differenzbetrag von 134,00 € monatlich für 36 Monate zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001576153

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