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SG Nordhausen 19. Kammer S 19 AS 485/24 ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Grundsicherung

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Teilhabe am Arbeitsmarkt - Anspruch auf Zuweisung an eine

§ 8

Nr 1,

§ 21

Nr 8,

§ 28Nr 2).

Randnummer 21 Die Antragstellerin war daher seit dem 01.07.2019 - bis dato ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II, und damit länger als 6 Jahre innerhalb der letzten 7, da sie zwischenzeitlich nur 9 Monate Rente und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezogen hat. Allerdings wäre sie auch in diesem Zeitraum leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen. Randnummer 22 Nicht entschieden zu werden braucht daher, ob mit der oben zitierten Entscheidung des LSG NRW auf die Leistungsberechtigung oder den Leistungsbezug abzustellen ist. Ebenso wenig ist erheblich, ob unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung im Wege der Rechtsfortbildung eine Einberechnung des zwischenzeitlichen Bezuges einer vollen Erwerbserbminderungsrente bei einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich und ggfs. dem Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII geboten ist. Zu erwägen wäre insoweit, ob die Regelung des Absatzes 3 eine planwidrige Lücke für den Fall aufweist, dass der zu Fördernde zwischenzeitlich voll erwerbsgemindert ist und Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII hätte. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Fallgestaltung bewusst auseinandergesetzt hat. Eine entsprechende Rechtsfortbildung bedarf allerdings der Legitimation durch Rückgriff auf eine übergeordnete Zielsetzung, die entweder dem Gesetz selbst oder der Rechtsordnung insgesamt entnommen werden kann. Als solche Grundsätze kommen z.B. die Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 S. 1 UN-BRK und das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK geregelte allgemeine Diskriminierungsverbot in Betracht. Sowohl aufgrund der mittelbaren Inkorporation über das EU-Recht in das deutsche Recht als auch originär, aufgrund der Ratifizierung der UN-BRK durch Deutschland, ist diese ebenfalls bei Auslegung und Rechtsfortbildung von nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. (Vgl. hierzu Welti, Die UN-BRK und ihre Umsetzung in Deutschland, in: Michael Ganner, Elisabeth Rieder, Caroline Voithofer, Felix Welti (Hrsg.), Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland, Innsbrucker Beiträge zur Rechtstatsachenforschung – Bd. 11, Innsbruck 2021 S. 27-56). Zudem hat das BVerfG für das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG klargestellt, dass die UN-BRK im Rahmen methodisch vertretbarer Spielräume zu seiner Auslegung heranzuziehen ist (ständige Rechtspr. z.B. BVerfG, 29.1.2019, 2 BvC 62/14, Juris, Rn. 63.). Randnummer 23 Der völkerrechtliche und innerstaatliche Auftrag, Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und zwar auch dann, wenn sie erwerbsgemindert sind, steht im Widerspruch zu dem Ausschluss von Personen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung deshalb besonders arbeitsmarktfern sind, weil sie befristet voll erwerbsgemindert sind. Zugleich stellt sich dies als eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen - nicht behinderten besonders arbeitsmarktfernen - Personen dar. Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht im vollen Umfang durch einen Verweis auf die für behinderte Menschen vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben legitimiert, denn die Förderbedingungen des § 16i SGB II, sind sowohl im Hinblick auf die zeitliche Dauer als auch die Förderintensität (100 % Lohnkostenzuschuss) erheblich günstiger beziehungsweise intensiver. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung des § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001577409

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