lässigkeit der Beschwerde in Disziplinarverfahren richtet sich im Thüringer Landesrecht nach § 65 Abs 1 S 3 ThürDG (juris: DG TH) i. V. m. § 147 Abs 1 VwGO. § 146 Abs 4 VwGO findet keine Anwendung. (Rn.122) 2. Eine vorläufige Dienstenthebung kann nur auf solche Handlungen gestützt werden, die auf Grund eines Einleitungsvermerks oder Erweiterungsvermerks Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Soll die Anordnung auf weitere Handlungen gestützt werden, muss das Disziplinarverfahren
nächst um diese Handlungen erweitert und dies durch einen entsprechenden Aktenvermerk dokumentiert werden. (Rn.152) 3. Da die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs 2 S 1 ThürDG (juris: DG TH) im Ermessen der Disziplinarbehörde steht, können im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer vorläufigen Dienstenthebung grundsätzlich nur solche Vorwürfe Berücksichtigung finden, die in der Suspendierungsverfügung aufgeführt sind oder die ihr offenkundig
grunde gelegt wurden. (Rn.168) 4. Die Disziplinarbehörde hat, wenn sie auf der Grundlage der Einleitungsverfügung und etwaiger Erweiterungsverfügungen eine vorläufige Maßnahme gemäß § 42 ThürDG (juris: DG TH) treffen will, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände, die der Beamte vorbringt,
berücksichtigen. Sie hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung
überwachen. (Rn.141) 5. Auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren haben die Verwaltungsgerichte die erhobenen Vorwürfe und die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der Beamte vorbringt, im Rahmen der summarischen Prüfung
berücksichtigen und
würdigen. (Rn.144) 6. Der grundsätzliche Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens schließt nicht aus, im summarischen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse
prüfen, ob ein hinreichender strafrechtlicher Tatverdacht und auf dieser Grundlage der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht. (Rn.163)
rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom
nächst eine Ausbildung als Bankkaufmann und studierte sodann Betriebswirtschaftslehre und interkulturelles Management. Anschließend war er als Projektmanager und Mitarbeiter der Geschäftsführung tätig. Er steht seit dem
gestellt am
gestellt wurde, enthob ihn die Antragsgegnerin vorläufig des Dienstes. Darin wurde ihm unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einleitungsverfügungen - im Wesentlichen -
r Last gelegt: Randnummer 5 Vorwurf 1 („Verspätete Mitteilung an Rechtsaufsicht“) Randnummer 6 Durch Bescheid vom 22. Januar 2020 erteilte das Landratsamt N... (im Folgenden: Landratsamt) eine Baugenehmigung
m Umbau und
r Erweiterung eines SB-Warenhauses und Bau-Gartenmarktes. Hiergegen ließ der Antragsteller im Namen der Antragsgegnerin ohne vorherige Befassung des Stadtrats durch Schreiben vom 19. Februar 2020 Widerspruch erheben. Am 3. März 2021 beschloss der Stadtrat, den Widerspruch
rückzunehmen. Diesen Beschluss beanstandete der Antragsteller mit einer Beschlussvorlage am
enthalten. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Unter dem 16. September 2022,
gegangen am
rück. Mit dem Vorwurf 1, der in unmittelbarem
sammenhang mit den Vorwürfen 3, 4 und 5 steht, wird dem Antragsteller
r Last gelegt, erst verspätet, am 2. März 2022, die Rechtsaufsichtsbehörde über den beanstandeten Beschluss des Stadtrats unterrichtet
haben. Randnummer 7 Vorwurf 2 („Führung eines Wortprotokolls“,
stimmung gefertigt worden seien. So sei auf seine Veranlassung hin von einer Ausschusssitzung am 6. April 2022 ein Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnungen
dem TOP 14 „Sonstiges“ erstellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass das Wortprotokoll nicht von der Protokollantin, sondern einer unbefugten außenstehenden Person angefertigt worden sei.
dem sei das Protokoll dem Ausschuss nicht
r Abstimmung über die Niederschrift vorgelegt worden. Randnummer 9 Vorwurf 3 („Nichtumsetzung der Entscheidung der Kommunalaufsicht“, 2. Erweiterungsverfügung vom 16. Dezember 2022) Randnummer 10 Dem Antragsteller wird
r Last gelegt, nach der Entscheidung der Kommunalaufsicht vom
r Rücknahme eines erhobenen Nachbarwiderspruchs der Stadt N... spätestens nach der Aufhebung der Befangenheitsfeststellung am
sammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs
enthalten habe, in der Sitzung des Stadtrats am
r Last gelegt, er habe ihn bei einer Ausschusssitzung am 15. Dezember 2021 „aus dem Nichts“ mit den Worten angeschrien, er, Herr M..., würde „nicht mehr rund laufen“. Nur mit ausgestrecktem Arm sei es Herrn M... gelungen, den Antragsteller auf Abstand
halten; er habe sich vor einem körperlichen Übergriff gefürchtet. Randnummer 17 Vorwurf 7 („Befassung mit Vorgang trotz bestehender Befangenheit“,
haben, indem er eine Überprüfung der Herausgabe durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt veranlasst habe.
dem sei über den Leiter seines Büros mit E-Mail vom
m Themenkomplex „Fragen des TLfDI
Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ sei dem Ermittlungsführer aufgefallen, dass die Unterlagen wohl nicht vollständig seien. Es sei auffällig, dass in den Unterlagen unter anderem einige E-Mails zwischen dem Ermittlungsführer und dem Antragsteller, dem Antragsteller und der Bürgermeisterin sowie zwischen dem Antragsteller, dem Datenschutzbeauftragten und dem Rechtsamt fehlten. Randnummer 21 Vorwurf 9 („Umgang mit Einzelverfügung ‚Verfügung Pressearbeit‘ “,
haben. Obwohl die Bürgermeisterin, die insbesondere die Verfügung vom 30. September 2013 für gegenstandslos hielt, hiergegen „Widerspruch“ erhoben habe, habe es der Antragsteller unterlassen, die Rechtslage
klären. Dem Oberbürgermeister obliege die Dienstpflicht, einen geordneten Rechtsrahmen für die Mitarbeiter
schaffen. Randnummer 23 Vorwurf 10 („Vorwurf der unzulässigen bzw. unzulänglichen Pressearbeit im Urlaub/bei krankheitsbedingter Abwesenheit des OB“,
zurechnen. Randnummer 25 Vorwurf 11 („Verhalten des OB bei Urlaub der BM“,
r Last gelegt, er habe der Bürgermeisterin während ihres Urlaubs per E-Mail Arbeitsaufträge erteilt und kritisiert, dass sie trotz ihrer hohen Besoldung an Wochenenden nicht arbeite und dass sie die durch Urlaub eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Amt 61 schlecht organisiert habe. Randnummer 27 Vorwurf 12 („Umgang bzgl. Geschäftsgang des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt“,
r Last gelegt, dass der Vorgang
m „Widerspruch“ der Bürgermeisterin vom
zurechnender E-Mails des Pressesprechers gezielt eine Überforderungssituation der Bürgermeisterin hervorgerufen; er habe ihre Pressearbeit kritisiert, den Zweck von Dienstreisen hinterfragt und in einigen Fällen nicht genehmigt, sie mit E-Mails vom
einer Mediation abgelehnt. Ferner habe er durch die
sammenarbeit mit der Bürgermeisterin eine Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung hervorgerufen. Auch wenn die Vorwürfe jeweils für sich betrachtet keinen hinreichenden Verdacht eines Pflichtenverstoßes darstellten, stellten die Handlungen jedenfalls in der Gesamtschau Mobbing dar, weil zwischen den einzelnen Handlungen ein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Randnummer 33 Den disziplinarrechtlichen Schwerpunkt stelle der Tatkomplex der nicht gerechtfertigten Druckausübung auf die Bürgermeisterin (Vorwurf 14) dar. Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale sei nicht ersichtlich, was das Verschulden des Antragstellers relativieren könne. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel komme aufgrund der Position nicht in Betracht. Er könne weder umgesetzt noch versetzt werden. Hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 13 sei das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit noch nicht unwiederbringlich zerstört. Die
r Last gelegten zahlreichen Dienstvergehen seien, da sie die Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht darstellten, noch nicht so schwerwiegend, dass die Höchstmaßnahme in Betracht komme. Die Vorwürfe 1 bis 13 führten noch nicht dazu, dass in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden würde. Das
erwartende Höchstmaß sei jedoch aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe 1 bis 13 und des Vorwurfs 14 hinreichend wahrscheinlich, sodass eine vorläufige Entfernung aus dem Dienstbetrieb
erfolgen habe. Es sei der Antragsgegnerin nicht mehr
zumuten, den Antragsteller im Dienst
belassen. Bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst werde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Außerdem würden die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt. Randnummer 34 Mit Schreiben vom
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
äußern. Der Bescheid vom 31. März 2023 sei
dem materiell rechtswidrig. Hierzu trug er im Wesentlichen vor: Randnummer 35
Vorwurf 1: Die Unterrichtung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 44 Satz 2 ThürKO könne mündlich oder schriftlich erfolgen, was die Ermittlungsbehörde im Suspendierungsbescheid selbst festgestellt habe. Die Mitteilung über die Beanstandung sei zeitnah mündlich erfolgt. Sie sei Thema in mehreren Telefonaten von der hierzu vom Antragsteller beauftragten Rechtsamtsleiterin Frau H... mit Herrn L... und Frau M... von der Rechtsaufsichtsbehörde gewesen. Frau M... habe Herrn W... vom Rechtsamt der Stadt gegenüber geäußert, dass die Bearbeitung der Beanstandung des Ratsbeschlusses nicht eilbedürftig sei. Es liege schon kein Verstoß gegen § 44 Satz 2 ThürKO vor. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertrete, fehle es jedenfalls am subjektiven Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung. Randnummer 36
Vorwurf 2: Weder § 42 ThürKO noch die Geschäftsordnung enthielten Verbotstatbestände hinsichtlich der Erstellung von Wortprotokollen. Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GO sei nicht hinreichend begründet. Das gelte gleichermaßen für den behaupteten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO. Bei der vertretbaren Auslegung der gesetzlichen Regelungen könne kein subjektiver Dienstrechtsverstoß nachgewiesen werden. Die Aussage des Antragstellers in einem Telefonat mit der ersten Ermittlungsführerin, Frau M..., vom 27. September 2022 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Er habe laut Notizen von Frau M... erklärt, dass die Aufzeichnungen der Nachbereitung der Sitzung dienen sollten, bei der er persönlich nicht habe anwesend sein können. Bei der Beurteilung des Sachverhalts seien deshalb die Seltenheit des Vorgangs, der Kontext und die inhaltliche Begrenzung des Wortprotokolls auf ein Thema (eine A4-Seite)
berücksichtigen gewesen. Randnummer 37
Vorwurf 3: Es sei fehlerhaft, davon auszugehen, der Beschluss sei spätestens am 16./
dem habe die Stadt gemäß § 44 Satz 3 ThürKO gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht Klage erheben können und hierfür Bedenkzeit gehabt. Für den kurzen Zeitraum bis
m 9. November 2022 fehlten jegliche Anhaltspunkte für einen subjektiven Dienstrechtsverstoß. Randnummer 38
Vorwurf 4: Es sei bereits unklar, was gemeint sei. Sofern die Ermittlungsbehörde ihm vorwerfen wolle, er habe nach dem Grundsatz der vertrauensvollen
sammenarbeit den Stadtrat nicht nur über den Vollzug von Beschlüssen, sondern auch über die nicht erfolgte schriftliche Unterrichtung der Rechtsaufsichtsbehörde berichten müssen, finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Randnummer 39
Vorwurf 5: Der Antragsteller habe den Stadtrat in der Stadtratssitzung am
Vorwurf 6: Der Hergang des Vorfalls vom 15. Dezember 2021 werde bestritten. Es treffe
, dass der Antragsteller sich auf Herrn M...
bewegt und lautstark gesagt habe, er würde „nicht mehr rund laufen“, allerdings sei dies entgegen der Darstellung von Herrn M... nicht „wie aus dem Nichts“ geschehen. Vielmehr sei dies die Folge vorangegangener, wiederholter Aufforderungen
einer Entschuldigung durch Herrn M..._ gewesen, auf die der Antragsteller nicht reagiert habe, weil er anderer Auffassung über die Tagesordnung gewesen sei. Er habe ihn jedoch weder hinterrücks angegangen noch bedrängt und habe auch nicht auf Abstand gehalten werden müssen. Er habe sich dennoch am 19. Januar 2022 entschuldigt, weil er seine lautstarke Äußerung, wenngleich sie von Herrn M..._ provoziert worden sei, im Nachhinein als unangemessen eingestuft habe. Die Ermittlungsbehörde habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie in einem hochsensiblen Sachverhalt allein auf die Schilderung des Betroffenen abgestellt und keine weiteren Aufklärungen vorgenommen habe. Randnummer 41 Vorwurf 7: Der Vorwurf sei derart diffus dargestellt, dass eine Pflichtverletzung schon nicht deutlich werde. Der Vorwurf, er habe die Aktenlage manipuliert, um die Ermittlungen
beeinträchtigen, sei haltlos. Die Ermittlungsbehörde habe die Bürgermeisterin mit der Herausgabe der Tonaufzeichnungen beauftragt. Sie habe die Herausgabe jedoch von dem angeschuldigten Beamten
verlangen. Die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten der Stadt oder des Freistaats stelle bei datenschutzrechtlichen Bedenken keine Pflichtverletzung dar. Nach der Geschäftsordnung des Stadtrats dürften Audiomitschnitte grundsätzlich nur als Hilfsmittel
m Anfertigen der Niederschrift gefertigt und Außenstehenden nicht
gänglich gemacht werden. Da die Weitergabe des Tonmitschnitts gegen die DS-GVO verstoße, sei die Meldung einer Datenpanne nach Art. 33 DS-GVO geboten gewesen. Die Meldung sei auch ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht rechtswidrig. Randnummer 42
Vorwurf 8: Die Aktenführung falle nicht in den Aufgabenbereich eines Oberbürgermeisters, vielmehr seien dafür sein Büroleiter und die jeweiligen Fachämter
ständig. Für eine Behörde bestehe
dem nur die Pflicht, den wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf
dokumentieren. Die Ermittlungsbehörde habe nicht geklärt, ob die vermeintlich fehlenden Unterlagen wesentliche Verfahrenshandlungen betroffen hätten. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, E-Mail-Verkehr nicht ausgedruckt und abgeheftet
haben, der erst wenige Tage vor Übergabe der Akte stattgefunden habe. Randnummer 43
Vorwurf 9: Zwischen ihm und der Bürgermeisterin bestünden abweichende Auffassungen über die geltenden presserechtlichen Regelungen der Stadtverwaltung. Diese seien
vor nie in Frage gestellt worden. Nach seiner Antwort auf das Schreiben der Bürgermeisterin vom 10. Februar 2022 hätte es der Bürgermeisterin oblegen, nach § 36 Abs. 2 BeamtStG oder gerichtlich vorzugehen. Es habe für ihn keine Pflicht bestanden, eine Klärung der Rechtslage für die gesamte Stadtverwaltung herbeizuführen. Randnummer 44
Vorwurf 10: Es erschließe sich nicht, was daran verwerflich sei, dass er sich bei Presseangelegenheiten per E-Mail in den Abstimmungsvorgang eingeschaltet habe. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte (physische) Abwesenheit sei nicht stets auch eine Verhinderung i. S. d. § 32 ThürKO . Was ihm im
sammenhang mit den Presseanfragen
einem nnz-Bericht vorgeworfen werde, sei aufgrund der rudimentären Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Inwieweit ihm die E-Mail des Pressesprechers
zurechnen sei, sei unklar. Randnummer 45
Vorwurf 11: Es werde
Unrecht unterstellt, er habe erwartet, dass die Bürgermeisterin während ihres Urlaubs arbeite. So habe ihr nach Urlaubsende noch ein voller Arbeitstag
r Vorbereitung der Stadtratssitzung
r Verfügung gestanden. Es entspreche seiner der Ermittlungsbehörde bekannten Arbeitsweise, dass er E-Mails schreibe, um Gedanken
notieren und
protokollieren. Das heiße jedoch nicht, dass er stets eine unmittelbare Reaktion oder gar Bearbeitung erwartet habe. Aus der Gesamtschau der vorliegenden E-Mails ergebe sich offensichtlich nicht, dass er besonderen Wert darauf gelegt habe, dass die Bürgermeisterin nach Dienstschluss oder an den Wochenenden arbeite, sondern dass sie ihren Leitungsaufgaben und ihrer hohen Verantwortung als hauptamtliche Wahlbeamtin nachkomme. Einen generellen Vorwurf, sie arbeite an den Wochenenden nicht, habe er gerade nicht erhoben. Kritik an mangelhaft organisierten Urlaubsvertretungen sei sachlich begründet. Randnummer 46
Vorwurf 12: Die Würdigung, dass der Geschäftsgang des Ausschusses massiv gestört worden sei, sei nicht verständlich. Die Festsetzung der Tagesordnung erfolge durch den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister. Dieser habe geäußert, dass die betreffenden Tagesordnungspunkte mangels Beschlussreife von der Tagesordnung
nehmen seien. Die Singularität des Vorfalls werde nicht berücksichtigt.
dem seien von 14 Tagesordnungspunkten mit zahlreichen Unterpunkten lediglich die Unterpunkte 11.6 und 11.7 gestrichen worden. Randnummer 47
Vorwurf 13: Es sei tatsächlich eine Akte „Widerspruchsverfahren BM gegen DA Pressearbeit“ angelegt und geführt worden. Dass es
keiner Akteneinsicht in diese Akte gekommen sei, sei schlicht darin begründet, dass ein entsprechendes Einsichtsgesuch
keinem Zeitpunkt verständlich gestellt worden sei. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin sei explizit Einsicht in die Personalakte (nicht aber wie vormals in einen nicht näher bezeichneten Verwaltungsvorgang) beantragt worden. Diesem Antrag sei beanstandungslos entsprochen worden. Randnummer 48
Vorwurf 14: Die Ermittlungsbehörde meine, dass die einzeln nicht pflichtverletzenden Handlungen in der Gesamtschau Mobbing darstellten, und konstruiere damit einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Ungeachtet eines mangelnden Pflichtverstoßes sei das vermeintlich vorwerfbare Verhalten näher
betrachten: Randnummer 49 So sei die Organisation der Amtsübergabe keine Aufgabe des Oberbürgermeisters. Einen angedachten Gesprächstermin habe die Bürgermeisterin wegen eines Interviews abgesagt. Ihr sei kein leeres Büro übergeben worden, anstehende Termine seien von der Amtsvorgängerin in einer Mappe vorbereitet gewesen. Randnummer 50 In einem Disziplinarverfahren könne es nicht darum gehen, ob die vom Oberbürgermeister gewünschte Kommunikation per
sammenfassender, sachorientierter E-Mails weniger effektiv sei und stattdessen Dienstberatungen vorzuziehen seien. Die Kommunikation per E-Mail habe verschiedene Vorzüge, etwa die Unabhängigkeit von Terminabsprachen und die Nachvollziehbarkeit. Weder die Anzahl der themen- und sachbezogenen E-Mails noch deren Inhalte oder Zeiträume seien geeignet
unterstellen, dass er eine gezielte Überforderungssituation habe schaffen wollen. Die ihm vorgehaltenen Wertungen „wieder sind 7 Wochen vergangen“ oder „heiße Luft“ u. a. bezögen sich entgegen der Darstellung eindeutig nicht auf die Tätigkeit der Bürgermeisterin, sondern auf die des Fachamts. Die E-Mails des Pressesprechers könnten ihm nicht
gerechnet werden. Randnummer 51 Im Hinblick auf die Pressearbeit werde der pauschal behauptete Unrechtsgehalt der Äußerungen im jeweiligen Kontext nicht untersucht. Dann wäre deutlich geworden, dass sämtliche Stellungnahmen Unregelmäßigkeiten und Verstöße der
beachtenden Regelungen betroffen hätten. Ziel sei gewesen, die Qualität der Pressemitteilungen der Stadt
gewährleisten. Er habe nicht ohne Anlass mit dienstrechtlichen Konsequenzen gedroht. Der Umgang mit den Dienstreiseanträgen der Bürgermeisterin sowie seine diesbezüglichen Nachfragen, ob die Dienstreisen erforderlich und dienstlich veranlasst seien, seien rechtlich nicht
beanstanden. Er habe sie auch nicht eingeschüchtert. Auch nachdem die Bürgermeisterin um pünktliches Erscheinen gebeten worden sei, sei sie häufig
spät gekommen; nur sporadisch habe sie den Grund benannt und sich entschuldigt. Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin habe er weder selbst angestellt noch angeregt. Die Überlastungsanzeige der Bürgermeisterin sei ernst genommen, ordnungsgemäß bearbeitet und am 24. November 2022 sachgerecht und angemessen beantwortet worden. In der Oberbürgermeister-Beratung und im Hauptausschuss habe er nur über die Tatsache der Überlastungsanzeige berichtet, über den Inhalt jedoch gerade nicht. Eingriffe in Haushaltsstellen im Verantwortungsbereich der Bürgermeisterin habe es nicht gegeben. Auch von einer willkürlichen Verweigerung von Repräsentationsaufwendungen könne keine Rede sein. Einen eigenen Verfügungsfonds für die Bürgermeisterin gebe es nicht. Soweit er Repräsentationsaufwendungen nicht bewilligt habe, sei dies auf einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern
rückzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gesundheitsgefährdung oder -schädigung sei die Aussagekraft der Atteste und ärztlichen Bescheinigungen, die auf der Darstellung der Bürgermeisterin beruhten, als gering einzuschätzen. Eine Absicht, die Gesundheit der Bürgermeisterin
beeinträchtigen, habe nicht bestanden. Dem Antragsteller seien gesundheitliche Probleme der Bürgermeisterin nicht bekannt gewesen. Sie habe im Jahr 2022 lediglich zehn Tage krankheitsbedingt und drei Tage wegen ihres Kindes gefehlt. Es hätten keine Indizien vorgelegen, die auf gesundheitliche Probleme hätten schließen lassen, erst recht nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge ihrer beruflichen Tätigkeit. Randnummer 52 Die Ermittlungsbehörde könne ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Bürgermeisterin durch ihn nicht begründen. Die Meinungsverschiedenheiten, die aus den von der Ermittlungsbehörde in Bezug genommenen Dokumenten
Tage träten, beträfen einzeln abzuarbeitende, konkrete Sachthemen. Sie stünden an keiner Stelle im Kontext einer allumfassenden Dauerkritik oder Schmähung, wie sie für die Begründung des Mobbingvorwurfs erforderlich seien. Randnummer 53 Die Entfernung aus dem Amt sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Handeln des Antragstellers sei davon getrieben gewesen, sich trotz knapper finanzieller Mittel mit viel Engagement für das Wohl der Stadt einzusetzen. Deshalb habe er bei Ausgaben sehr genau auf die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit für die Stadt geachtet. Es gebe allenfalls Hinweise darauf, dass das Vertrauens- und Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Bürgermeisterin angespannt sei. Hiervon ohne weitere Prüfung und Belege auf einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung
schließen, sei weder überzeugend noch entspreche es der Realität. Zahlreiche Stellungnahmen und Unterstützungsschreiben belegten, dass die
sammenarbeit innerhalb der Stadtverwaltung mit ihm durchgehend vertrauensvoll und von Verlässlichkeit und gegenseitigem Respekt geprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass er in die Ermittlungen eingreifen würde, lägen offensichtlich nicht vor und seien auch nicht benannt. Über andere in Betracht kommende mildere Mittel habe sich die Ermittlungsbehörde offenbar keine Gedanken gemacht. Es wäre
mindest geboten gewesen, ihm vor der Suspendierung als schärfstem Mittel eine Warnung oder formlose Rüge auszusprechen, um ihm überhaupt erst die Chance
geben, sein Verhalten - sollte es pflichtwidrig sein -
hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen. Randnummer 54 Durch Bescheid vom
m Gegenstand der vorläufigen Dienstenthebung gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller unberechtigt belastendes Aktenmaterial aus dem eigenen Disziplinarverfahren als Vorhalt in ein Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin übernommen habe. Trotz des daraus folgenden Beteiligten-/Befangenheitsstatus bzw. Mitwirkungsverbots als ausgeschlossene Person ( § 20 ThürVwVfG ) habe er mit Schreiben vom
r Begründung hat er sich insbesondere auf seine Stellungnahme vom
r Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 57 Die vorläufige Dienstenthebung sei nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Das Landratsamt sei als oberste Dienstbehörde für die vorläufige Dienstenthebung
ständig. Der Antragsteller sei vor Erlass der Verfügung angehört worden. Randnummer 58 Der Antrag habe jedoch in der Sache Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestünden. Randnummer 59 Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG
einer Entfernung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien überwiegend nicht hinreichend substantiiert. Soweit in einzelnen Punkten ein Fehlverhalten naheliege, reiche dieses bei Weitem nicht aus, um davon ausgehen
können, dass das Disziplinarverfahren
seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Randnummer 60 Vorwürfe 1, 3, 4 und 5: Hinsichtlich des Vorwurfs 1 sei nach den bisherigen Ermittlungen nicht geklärt, ob die Rechtsaufsichtsbehörde nicht unverzüglich über die Beanstandung informiert worden sei. Die Unterrichtung über die Beanstandung gemäß § 44 Satz 2 ThürKO könne mündlich oder schriftlich erfolgen. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers, das vom Ermittlungsführer nicht aufgeklärt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde deutlich vor dem 7. März 2022 Kenntnis von der Beanstandung erhalten habe. Die Antragsgegnerin habe unzureichend ermittelt. Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass in den 14 Monaten seit Einleitung des Verfahrens konkrete Ermittlungshandlungen kaum vorgenommen worden seien. Randnummer 61 Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, eine Entscheidung der Kommunalaufsicht nicht umgesetzt
haben, indem er den Beschluss des Stadtrats vom 3. März 2021
r Rücknahme des Nachbarwiderspruchs nach dem Schreiben der Rechtsaufsicht vom 16./
m Erhalt des Schreibens vom
vollziehen, ohne dass ihm weitere Abwehrmaßnahmen
r Verfügung stünden. Dass der Beschluss vom
m Erlass des Widerspruchsbescheids nur wenige Wochen vergangen und Kosten nicht angefallen seien. Randnummer 62 Soweit dem Antragsteller in diesem
sammenhang weiter
r Last gelegt werde, sich in der Sitzung des Stadtrats am 28. September 2022 trotz der Feststellung seiner Befangenheit im
sammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs in kurzer Form geäußert und die Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsicht in Frage gestellt
haben (Vorwurf 5), fehle es an einer hinreichenden Darstellung, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt haben soll. Ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften, insbesondere gegen § 21 ThürVwVfG , sei schon mangels Darlegung der Äußerungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Randnummer 63 Vorwurf 2: Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, er habe ein geheimes Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnung
dem TOP 14 „Sonstiges“
r Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am
entnehmen sei, seien Tonaufzeichnungen
lässiges Hilfsmittel
r Fertigung der Niederschrift, dürften aber nur mit
stimmung der Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Es fehlten aber tatsächliche Anhaltspunkte, um von einer ein Dienstvergehen begründenden Dienstpflichtverletzung mit disziplinarem Unrechtsgehalt auszugehen. Die Antragsgegnerin setze sich mit dem Inhalt des Wortprotokolls nicht auseinander. Dass es sich in dieser Angelegenheit um eine sensible Thematik gehandelt habe, sei nicht ersichtlich.
berücksichtigen sei
dem, dass es sich nach bisherigem Ermittlungsstand bei dem einmaligen datenschutzrechtlichen Verstoß um eine sogenannte Bagatellverletzung gehandelt haben könnte. Jedenfalls sei ein Verstoß gegen eine Dienstpflicht von untergeordnetem Gewicht. Randnummer 64 Vorwurf 6: Den Vorwurf betreffend das Stadtratsmitglied M..._ habe der Antragsteller dahin eingeräumt, dass er die Worte, er würde „nicht mehr rund laufen“, lautstark an Herrn M... gerichtet habe. Im Übrigen habe er den Vorfall bestritten. Auch die Vorgeschichte der Auseinandersetzung sei streitig. Die Antragsgegnerin habe den Hergang und die Begleitumstände der Auseinandersetzung nicht ermittelt. Es stehe mangels Ermittlungen nicht fest, dass der Antragsteller so aggressiv aufgetreten sei, dass sich Herr Mitteldorf körperlich habe bedroht fühlen müssen. Für die Äußerung gegenüber Herrn M... habe sich der Antragsteller - unstreitig - Anfang 2022 entschuldigt. Seine Äußerung bewege sich
dem an der untersten Grenze der Herabwürdigung, weshalb sie nicht das Gewicht aufweise, um die Schwelle
m Dienstvergehen
überschreiten. Hierbei sei einzubeziehen, dass es im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen durchaus üblich sei, deutliche Worte
benutzen. Randnummer 65 Vorwurf 7: Bei dem Vorwurf, dass der Antragsteller auf das Verlangen des Ermittlungsführers, eine Kopie der Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung herauszugeben, eine Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten veranlasst und mit vom Antragsteller unterzeichneter E-Mail seines Büroleiters eine sogenannte Datenpanne gemeldet habe, sei kein Verstoß gegen § 21 ThürDG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG
erkennen. Es habe sich nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 ThürVwVfG gehandelt. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller mit Verfassen der E-Mail vom 30. Dezember 2022 im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens tätig geworden sein soll. Dies habe die Antragsgegnerin auch nicht näher begründet. Dies gelte auch für die über den Leiter seines Büros veranlasste Meldung einer sogenannten Datenpanne. Eine Erschwerung der Beweiserhebung im Disziplinarverfahren sei hierdurch nicht erkennbar. Randnummer 66 Vorwurf 8: Der Vorwurf, mittels zahlreicher ihm unterstellter Mitarbeiter in seinem Umfeld bezüglich des Themenkomplexes „Fragen des TLfDI
Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ eine gezielte Aktenlage geschaffen
haben, sei
unsubstantiiert, um ihn überhaupt einer rechtlichen Würdigung unterziehen
können. Insoweit benenne die Antragsgegnerin nicht, auf wen der Antragsteller in welcher Art und Weise eingewirkt haben soll und inwiefern das Vorgehen des Ermittlungsführers in Zweifel gezogen worden sein soll. Randnummer 67 Vorwürfe 9 und 13 Randnummer 68 Die in den E-Mails - soweit überhaupt vom Antragsteller verfasst - an der Bürgermeisterin geübte Kritik beruhe auf einer unterschiedlichen Rechtsaufassung
r Regelung über die Pressearbeit. Der Antragsteller habe eine klare Rechtslage geschaffen, indem er sich als Leiter der Gemeindeverwaltung die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30. September 2013 - auch im Sinne der Allgemeinen Dienstanweisung Nr. 4/10/2014, die im Übrigen beide von seinem Amtsvorgänger erlassen worden seien -
eigen gemacht habe. Die an der Bürgermeisterin geübte Kritik sei insoweit berechtigt gewesen. An diese dienstliche Weisung habe sich die Bürgermeisterin halten müssen (
r Wortwahl in seinen E-Mails s. Vorwurf 14). Randnummer 69 Der in diesem
sammenhang erhobene Vorwurf, den Vorgang
m Schreiben der Bürgermeisterin vom 10. Februar 2022 rechtswidrig nicht in der Personalakte der Bürgermeisterin veraktet
haben, sei nicht konkret genug bezeichnet und berücksichtige das Vorbingen des Antragstellers nicht. Spätestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 24. Mai 2022 habe sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - diesem zwar aufdrängen müssen, in welche Akte die Bürgermeisterin Einsicht nehmen wollte. Unklar bleibe indes, wann der Bürgermeisterin letztlich Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Vorwurf, die Akten über „einen längeren Zeitraum“ nicht herausgegeben
haben, sei
unkonkret. Die in Streit befindlichen Vorgänge seien auch nicht in der Personalakte der Bürgermeisterin
verakten gewesen, weil es sich um einen rein innerdienstlichen Vorgang gehandelt habe, der nicht in eine Personalakte gehöre. Im Übrigen bleibe unklar, worauf sich das Akteneinsichtsgesuch der Bürgermeisterin bezogen habe. Der wechselseitige Schriftverkehr
r streitigen Organisationsverfügung - bestehend aus ihren Schreiben und den E-Mails des Antragstellers - habe ihr vorgelegen. Randnummer 70 Vorwurf 10: Soweit dem Antragsteller angelastet werde, er habe der Bürgermeisterin mit mehreren E-Mails während seiner urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit unzulängliche und unzulässige Pressearbeit vorgeworfen, sei kein Verstoß gegen § 32 ThürKO festzustellen. Die Norm untersage dem Antragsteller nicht, sich auch in Abwesenheitszeiten als Leiter der Stadtverwaltung einzubringen. Es sei aus Sicht des Gerichts befremdlich, einem Behördenleiter
m Vorwurf
machen, dass er während seines Urlaubs arbeite. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, er habe die Bürgermeisterin dafür kritisiert, dass sie eine Pressemitteilung selbst verfasst habe, sei dieser Vorwurf unsubstantiiert. Ermittlungen habe sie hierzu nicht angestellt. Randnummer 71 Vorwurf 12: Den Vorwurf, er habe die Tagesordnungspunkte (TOP 11.6 und 11.7) entgegen dem Wunsch des Ausschussvorsitzenden nicht auf die Tagesordnung des Ausschusses vom 27. Juni 2022 gesetzt, habe der Antragsteller eingeräumt. Hierin liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKO . Allerdings entscheide der Ausschussvorsitzende über die Festlegung der Tagesordnung eigenverantwortlich. Somit hätten die TOP 11.6 und 11.7 auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass der Verstoß schwerer wiege als eine bloße Bagatellverfehlung. Zwar sei anzunehmen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt habe. Dieser einmalige Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO wiege jedoch nicht so schwer, dass der Geschäftsgang des Ausschusses nachhaltig gestört worden sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch nicht einmal ermittelt, welches Ziel der Antragsteller damit verfolgt habe, die beiden Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung
setzen, und sich mit seinem Vorbingen der mangelnden Beschlussreife nicht auseinandergesetzt. Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auszugehen. Randnummer 72 Vorwürfe 11 und 14: Es könne im Ergebnis offenbleiben, ob sich das dem Antragsteller
r Last gelegte Verhalten in seiner Gesamtschau als „Mobbing“ gegenüber der Bürgermeisterin darstelle. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei davon auszugehen, dass der Antragsteller systematisch gegenüber der Bürgermeisterin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das von fehlender Kollegialität geprägt gewesen sei und einen nicht nur überholten, sondern unprofessionellen Führungsstil offenbart habe. Er habe den Umstand, dass die Bürgermeisterin ihrerseits einen eigenverantwortlichen Bereich der Verwaltung
leiten habe, in weiten Teilen ignoriert. Randnummer 73 Bei einigen Tathandlungen sei jedoch nach derzeitigem Ermittlungsstand ein vorwerfbares Verhalten nicht belegbar:
m Vorwurf der nicht geordneten Amtsübergabe an die Bürgermeisterin seien die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der dem Antragsteller angeblich
zurechnenden E-Mails des Pressesprechers sei der Vorwurf
unkonkret. Soweit der Antragsteller der Bürgermeisterin vorgehalten haben soll, dass sie eine Veranstaltung vorgestellt habe, die bereits vor ihrem Amtsantritt durchgeplant worden sei, habe die Antragsgegnerin keinen Versuch unternommen, den Sachverhalt
klären; es könne sich um berechtigte Sachkritik gehandelt haben. Hinsichtlich der Äußerungen in den E-Mails vom
überprüfen.
dem sei ein Hinweis auf einen Zeitungsartikel kein „Nachforschen“. Der Vorwurf, der Antragsteller habe die von der Bürgermeisterin angezeigte Überlastung sowohl im Hauptausschuss als auch in der Oberbürgermeisterberatung „nicht in ihrer Konkretheit“ darlegen dürfen, sei nicht fundiert und anhand des Aktenmaterials nicht erkennbar. Bei dem Vorwurf, der Antragsteller habe pflichtwidrig keinen Termin beim Amtsarzt für die Bürgermeisterin vereinbart, sei ein Fehlverhalten nicht ersichtlich. Indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, die
sammenarbeit zwischen ihm und der Bürgermeisterin berge die Gefahr der Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung, gelinge es bereits nicht, dem Antragsteller einen Vorwurf
machen bzw. diesen auch nur
formulieren. Dies werde durch die ärztlichen Atteste und Stellungnahmen nicht belegt. Der Vorwurf, in Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache eingegriffen
haben, sei bereits deshalb unsubstantiiert, weil er außer der Behauptung des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin durch nichts unterlegt sei; es seien hierzu wiederum keinerlei Ermittlungen angestellt worden. Der Vorwurf, Repräsentationsaufwendungen der Bürgermeisterin seien willkürlich verweigert worden, beruhe ebenfalls allein auf den Behauptungen des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin; die Antragsgegnerin habe
den nach Zeit, Ort und Begleitumständen unkonkret benannten Sachverhalten nicht ermittelt. In dem Vorwurf, dass er der Bürgermeisterin mehrfach Verspätungen im Minutenbereich vorgehalten habe, liege kein dienstrechtlicher Pflichtenverstoß. In der Reaktion auf die Abwesenheitsnotiz der Bürgermeisterin in der E-Mail vom 31. Oktober 2022 liege schon keine Kritik des Antragstellers, geschweige denn ein Fehlverhalten. Soweit der Antragsteller die Bürgermeisterin in E-Mails darauf hingewiesen habe, dass sie selbst, der Leiter des Amts 61 und dessen Stellvertreter gleichzeitig Urlaub gehabt hätten und damit die Arbeitsfähigkeit in diesem Amt eingeschränkt gewesen sei, gehöre dies
seinen Aufgaben als Leiter der Gemeindeverwaltung. Bezüglich der Ablehnung einer Dienstreise der Bürgermeisterin am 1. Dezember 2022
Kabinettsmitgliedern im Hinblick auf die Änderung der „LEP“ beruhe die Behauptung auf dem Vortrag in einem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin. Die Existenz eines Dienstreiseantrags sei bestritten; Ermittlungen hierzu seien nicht angestellt. Randnummer 74 Gleichwohl offenbare (nicht nur) der aufgeführte E-Mail-Verkehr in seiner Gesamtheit einen nicht mehr zeitgemäßen Führungsstil des Antragstellers. Mit den an die Bürgermeisterin in den ersten beiden Monaten ihrer Amtszeit gerichteten Sachstandsanfragen habe er sie offensichtlich überfordert. Die vom Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin gewählte Ausdrucksweise sei in weiten Teilen unsachlich, schroff und völlig unangemessen. Die Äußerungen im Hinblick auf Pressemitteilungen seien zwar in weiten Teilen berechtigt. Jedoch sei die Wortwahl unsachlich, ungeschickt und respektlos. In der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers sei augenscheinlich, dass er eigenverantwortliches Handeln der Bürgermeisterin in den ihrer
ständigkeit unterliegenden Bereichen der Verwaltung habe unterbinden und er ihr in herabwürdigender Art und Weise habe zeigen wollen, sie werde ihre Arbeit nicht
seiner
friedenheit erfüllen können. Randnummer 75 Vorwurf 15: Den Vorwurf, als ausgeschlossene Person Aktenmaterial aus dem vorliegenden Disziplinarverfahren im Rahmen eines am 28. März 2023 gegen die Bürgermeisterin eingeleiteten Disziplinarverfahrens genutzt und Ermittlungen gegen Unschuldige eingeleitet
haben, erkenne die Kammer nicht. Es liege fern, in der bloßen Bezugnahme auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen Beteiligten- bzw. Befangenheitsvorschriften
sehen. Im Verweis auf Aktenbestandteile liege auch keine Ermittlung gegen Unschuldige. Im Übrigen habe der Antragsteller als Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt würden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten (Legalitätsprinzip). Dabei sei unerheblich, woher der Dienstvorgesetzte diese Erkenntnisse gewinne, solange diese verwertbar seien. Dass es sich um Unterlagen aus dem eigenen Disziplinarverfahren des Antragstellers handele, bedeute kein Verwertungsverbot. Es sei zwar denkbar, dass der Antragsteller bei Einleitung des Disziplinarverfahrens befangen gewesen sein könne, weil die Mitteilungen der Bürgermeisterin an die Kommunalaufsichtsbehörde
r Erweiterung seines Disziplinarverfahrens geführt haben könnten. Das allein begründe aber nicht die Annahme, dass es sich um eine Verfolgung Unschuldiger handeln könne. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin materiell-rechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten gewesen wäre. Dies sei in der
stimmung des Ausschusses habe anfertigen lassen (Vorwurf 2), Randnummer 78 - den Beschluss des Stadtrats vom
messung einer Maßnahme sei Anknüpfungspunkt die schwerste Verfehlung. Dies sei das unangemessene Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin, da es sich bei den weiteren Vorwürfen um Pflichtverletzungen handele, die für sich gesehen kaum die Grenze
r Bagatellverfehlung überschritten. Das Fehlverhalten weise nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht die Schwere auf, um davon ausgehen
können, der Antragsteller werde aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Randnummer 81 Insgesamt zeichne sich in der Gesamtheit ein Bild, dass der Antragsteller mit der Wahl seiner Stellvertreterin durch den Stadtrat nicht einverstanden gewesen sei und seine Ablehnung dadurch ausgelebt habe, dass er ihr eigenständiges Arbeiten ohne Not gravierend erschwert habe. Damit habe er nicht nur einen unzeitgemäßen Führungsstil gezeigt und das Betriebsklima in der Stadtverwaltung (nicht nur gegenüber der Bürgermeisterin) gefährdet, sondern insbesondere auch gegen § 32 Abs. 7 Satz 1 ThürKO verstoßen. Danach habe der Oberbürgermeister hauptamtlichen Beigeordneten einzelne Geschäftsbereiche
übertragen. Erschwerend sei
berücksichtigen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter versagt habe. Trotz der dargelegten Schwere des Dienstvergehens sei eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht verwirkt, sondern allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 ThürDG
verhängen.
gunsten des Antragstellers sei
berücksichtigen, dass er sich stets sachliche Punkte für seine Kritik gesucht, die Bürgermeisterin nie als Person verunglimpft oder sie gar beleidigt habe. Weiter sei
seinen Gunsten
berücksichtigen, dass die Bürgermeisterin durchaus auch Anlass
Kritik geboten habe. Es sei nicht
erkennen, dass die Bürgermeisterin versucht habe, Unstimmigkeiten in ihrem Verhältnis
beseitigen. Randnummer 82 Die vorläufige Dienstenthebung könne nach dem bisherigen Ergebnis auch nicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ThürDG gestützt werden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe rechtfertigten nicht die Prognose, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs drohe. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich nicht das einheitliche Bild, dass die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Nachteile befürchteten, falls der Antragsteller seine Dienstgeschäfte wiederaufnehme, noch sei den Ermittlungen
entnehmen, dass eine gedeihliche
sammenarbeit gefährdet sei und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könne. Die Vorwürfe, die die Ausschusssitzungen und das Schreiben der Rechtsaufsicht beträfen, könnten schon wegen ihrer Einmaligkeit die vertrauensvolle
sammenarbeit nicht ernsthaft in Frage stellen bzw. lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein derartiges Verhalten wiederholen könne. Das offensichtlich sehr angespannte Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin würde zwar weiterhin bestehen. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller sein pflichtwidriges Verhalten ihr gegenüber nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung so fortsetzen werde. Dafür spreche, dass er im Verfahren habe vortragen lassen, es wäre verhältnismäßig gewesen, ihn vor der Dienstenthebung
einem angemessenen Umgang aufzufordern, bzw. dass eine Warnung geboten gewesen sei, damit er sein Verhalten hätte ändern können. Randnummer 83 Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ThürDG . Es sei anhand der Darstellung der Antragsgegnerin nicht nachzuvollziehen, welche Ermittlungen konkret beeinträchtigt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa Sachakten fehlten oder ihr nicht
r Verfügung gestellt worden seien. Das Argument, aufgrund der Stellung des Antragstellers als Behördenleiter drohe eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufklärung der Vorgänge, reiche für sich allein nicht aus. Randnummer 84 Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 31. Juli 2023 hat die Antragsgegnerin noch auf die 7. Erweiterungsverfügung (Vorwurf 16) vom gleichen Tage verwiesen. Darin wird dem Antragsteller
r Last gelegt, er habe sich trotz Belehrung, sich in seinen Angelegenheiten eines Bevollmächtigten oder Beistandes
bedienen, im Rahmen des eigenen Disziplinarverfahrens der intensiven Unterstützung der Stadtverwaltung, insbesondere der Leiterin des Rechtsamts, und damit unberechtigt der personellen und finanziellen Ressourcen der Stadtverwaltung bedient. Hierzu hat sie beispielhaft auf E-Mails verwiesen. Randnummer 85 Gegen den am 1. August 2023
gestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
messungsentscheidung
grunde gelegt, was nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei. Das Verwaltungsgericht setze sich intensiv mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander und würdige dessen Bestreiten entlastend, während es die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in gleicher Weise beachte. Dies werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht gerecht. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Aussetzungsverfahrens, den Ermittlungsstand des laufenden Disziplinarverfahrens eingehend
prüfen und unzureichende Ermittlungstätigkeit anzumahnen. Die Aufklärung der Vorwürfe habe im behördlichen Disziplinarverfahren
geschehen. Eine Suspendierung könne gleichzeitig mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgesprochen werden. Die Dienstpflichtverletzungen müssten dazu noch nicht ausermittelt und erwiesen sein. Die Prognose sei auf eine ausreichende Verdachtslage beschränkt. Im Aussetzungsverfahren sei das Verwaltungsgericht weder
r Feststellung von Dienstpflichtverletzungen,
r Schuldform noch
r Freistellung von Vorwürfen berechtigt. Randnummer 88 Im Hinblick auf den Vorwurf 1 habe nicht das Rechtsamt, sondern gemäß § 44 Satz 2 ThürKO der Antragsteller selbst die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten müssen. Dies sei nicht geschehen. Mangels unverzüglicher Unterrichtung durch den Antragsteller selbst habe es für die Rechtsaufsicht keinen Anlass gegeben, die Akten
dem Vorgang anzufordern. Randnummer 89 Bei dem Vorwurf 4 habe das Verwaltungsgericht die unterbliebene Weiterleitung des Schreibens der Rechtsaufsicht vom 16./19. September 2022 nicht als schwerwiegend bewertet, dabei jedoch übersehen, dass es nicht um einen finanziellen Schaden gehe, sondern das Vertrauen in eine konstruktive
sammenarbeit massiv geschädigt worden sei. Randnummer 90 Entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts komme es bei dem Vorwurf 5 nicht darauf an, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt habe. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG habe sich der Antragsteller jeder Mitwirkung
enthalten gehabt und überhaupt nicht an der Beratung oder Abstimmung
m Vorgang teilnehmen dürfen. Randnummer 91 Im Hinblick auf den Vorwurf 6 möge es sein, dass es in politischen Debatten energischer
gehe. Gleichwohl sei es mit Blick auf den Straftatbestand der Beleidigung Ausschussmitgliedern und Stadträten nicht
zumuten, sich durch herabwürdigende Worte beleidigen
lassen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht die Schwelle
m Dienstvergehen nicht als überschritten angesehen habe. Randnummer 92 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts
m Vorwurf 9, der Antragsteller habe eine klare Rechtslage für die Pressearbeit geschaffen, lasse sich nicht belegen. Die „Verfügung Pressearbeit“ vom 30. September 2013 sei nicht in der aktuellen Dienstanweisung und nicht im Intranet der Stadtverwaltung
finden gewesen.
dem habe das Verwaltungsgericht die Frage der fehlenden Personalratsbeteiligung nicht behandelt. Randnummer 93 In dem Vorwurf 12 erkenne das Verwaltungsgericht in der unterlassenen Aufnahme zweier Tagesordnungspunkte für die Ausschusssitzung lediglich eine Bagatellverfehlung, weil der Geschäftsgang des Ausschusses nicht nachhaltig gestört worden sei. Dabei nehme es allein die Folgen der Dienstpflichtverletzung in den Blick. Doch sei nicht die Beeinträchtigung des Geschäftsgangs, sondern der Vertrauensverlust in eine ordnungsgemäße und konstruktive
sammenarbeit
würdigen. Entgegen dem Verwaltungsgericht komme es nicht darauf an, warum die Tagesordnungspunkte nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden seien. Der Vorsitzende des Ausschusses habe die Tagesordnung festzusetzen und lediglich das Benehmen des Oberbürgermeisters einzuholen. Wenn der Antragsteller das Benehmen verweigere, sei die Tagesordnung vom Vorsitzenden in dieser Gestalt festgesetzt und
veröffentlichen. Randnummer 94 Soweit es die Vorwürfe des Mobbingverdachts (Vorwürfe 11 und 14) betreffe, habe das Verwaltungsgericht mit seinen Feststellungen eine nicht hinnehmbare Situation des Machtmissbrauchs beschrieben. Ungeachtet dessen, ob es sich um Mobbing handele, sei dies keine Arbeitssituation, die ein Bediensteter ertragen müsse. Genau dies mute jedoch das Verwaltungsgericht der Bürgermeisterin
. Der Antragsteller habe sein repressives Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin fortgesetzt. Diese habe nach fünfmonatiger Erkrankung am 5. Februar 2024 ihren Dienst im Wege einer stufenweisen Wiedereingliederung wiederaufgenommen. Wie im Rahmen des sogenannten Hamburger Modells üblich, sei sie
gleich krankgeschrieben gewesen. Dennoch habe der Antragsteller ihr nach der ersten Dienstbesprechung am 13. Februar 2024 ein Schreiben übersandt und ihr die weitere Amtsausübung aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit untersagt.
gleich sei ihr vorgeworfen worden, die fortlaufende Krankschreibung pflichtwidrig verschwiegen
haben. Dieses unkommunikative Verhalten verletze die Fürsorgepflicht. § 13 ThürAzVO finde auf kommunale Beamte keine Anwendung. Soweit der Antragsteller vortrage, die Stadtverwaltung habe eine Entscheidung
r Anwendung des § 13 ThürAZVO getroffen, bestünden an der Wirksamkeit ernstliche Zweifel. Im Übrigen dürfe ein krankgeschriebener Beamter Dienst leisten, wenn er sich wieder dienstfähig fühle. Randnummer 95 Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Verdachts der Rechtsbeugung (Vorwurf 15) einen fehlerhaften Sachverhalt
grunde gelegt und den Tatvorwurf
Unrecht als ungenügend abgewiesen. In der Strafanzeige vom
m Gegenstand gemacht worden, sondern ausschließlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner Befangenheit für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht
ständig gewesen sei und dass das Disziplinarverfahren instrumentalisiert werde. Das Verwaltungsgericht habe seine strafrechtliche Rechtsauffassung gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ersetzt. Die Staatsanwaltschaft habe den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung aufgrund der fehlenden
ständigkeit angenommen, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az. 810 Js 53146/23) und die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt. Die Antragsgegnerin habe
m Vorwurf 15 eine Konkretisierung der
gestellt. Der Sachverhalt, der dem Vorwurf
grunde liege, sei weitgehend im Disziplinarverfahren ausermittelt. Er gehe umfassend und erschöpfend aus der Aktenlage hervor. Unter dem
unterlassen, die Stadtverwaltung
bemühen, Stellungnahmen in Sachen Feststellung der Befangenheit abzugeben, habe er dies fortgesetzt. Seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe der Antragsteller Bedienstete der Stadtverwaltung in seine Verteidigung einbezogen. Gleiches gelte für den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers. Außer der Amtsleiterin habe ein weiterer Jurist des Rechtsamts eine Stellungnahme verfasst. Diese Einbindung habe sich im Jahr 2023 fortgesetzt. Eine E-Mail der Rechtsamtsleiterin vom 10. März 2023 bestätige, dass der Antragsteller sie mit der
arbeit an dessen Bevollmächtigten beauftragt habe. Ein dienstlicher Bezug sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Einbindung weiterer Bediensteter (Kämmerin, Haupt- und Personalamtsleiter, Leiter des Büros des Oberbürgermeisters bzw. Pressesprechers). Dies werde insbesondere aus dem Entwurf einer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 und verschiedenen E-Mails ersichtlich. Es seien daher konkrete Anhaltspunkte gegeben, die eine Einflussnahme und Ausnutzung der Bediensteten der Stadtverwaltung nahelegten. Die
arbeit
Disziplinarvorwürfen sei kein dienstlicher Informationsaustausch. Da die Schreiben
m Disziplinarverfahren an die private Wohnanschrift und den Bevollmächtigten des Antragstellers
gestellt worden seien, sei der beamtenrechtliche, nicht organschaftliche
sammenhang ersichtlich gewesen. Das Disziplinarverfahren betreffe den Antragsteller nicht als Organ, sondern sei eine persönliche Angelegenheit. Daher sei es ihm untersagt, seine Organbefugnisse
nutzen. Auch andere Beamte könnten sich keine Akten und Vorgänge
sammenstellen lassen. Es stehe ihm jederzeit frei, Beweisanträge
stellen. Damit bestehe der Verdacht der Vorteilsannahme oder der Untreue. Die Antragsgegnerin habe die
gestellt worden sei; auf diesen werde Bezug genommen (auszugsweise Wiedergabe). Damit werde die Erklärung des Antragstellers widerlegt, die Rechtsamtsleiterin nicht in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens einbezogen
haben. Die Rechtsamtsleiterin habe auf eine schriftliche Aufforderung vom 31. Juli 2023 bisher noch keine dienstliche Auskunft
ihrer Einbindung im Disziplinarverfahren gegeben. Unter dem 4. Oktober 2023 habe die Disziplinarbehörde bei der Landespolizeiinspektion Strafanzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren werde unter dem Az. 583 Js 61154/23 geführt. Randnummer 97 Außerdem habe der Antragsteller in diesem
sammenhang sein dienstliches E-Mail-Postfach genutzt und damit gegen Nr. 1.4 der Dienstanweisung 14/10/2008 der Stadt N... verstoßen. Auch dieser Verdacht sei schwerwiegend. Randnummer 98 Die Antragsgegnerin habe als schwerste Verfehlung den Vorwurf innerdienstlicher Straftaten identifiziert. Die Staatsanwaltschaft habe einen Anfangsverdacht bejaht und jeweils ein „Strafverfahren eröffnet“. Der Einwand des Antragstellers, dass die Staatsanwaltschaft
nächst nur ein Aktenzeichen vergeben habe, verfange nicht, weil diese ein Strafverfahren nur eröffnen dürfe, wenn ein Anfangsverdacht bejaht werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt. Der Antragsteller sei der Begehung einer Rechtsbeugung und eines innerdienstlichen Vermögens- und Korruptionsdelikts verdächtig. Unter Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Orientierungsrahmens reiche dies für eine Disziplinarmaßnahme bis
r Entfernung aus dem Dienst. Randnummer 99 Aufgrund der Rückkehr des Antragstellers in den Dienst seien erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs sowie der Ermittlungen konkret
erwarten. Das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Voraussetzungen erheblich überdehnt. Es fordere tatsächliche Belege. Dabei bleibe offen, wie dies bewerkstelligt werden solle, weil die untere Rechtsaufsichtsbehörde und der Ermittlungsführer nicht in der Lage seien, den aktuellen Dienstbetrieb wahrzunehmen. Erkenntnisse könnten nur aus
geleiteten Informationen bezogen werden. Randnummer 100 Ein Wahlbeamter, dem als Leiter der Stadtverwaltung erhebliche Mobbinghandlungen oder erhebliche Schikanen für untergebene Mitarbeiter vorgeworfen würden, biete keine objektive Gewähr für eine ordnungsgemäße Dienstausübung.
dem belegten ärztliche Befunde bei der Bürgermeisterin stressbedingte physische und psychische Symptome. Einzubeziehen sei, auch wenn darauf kein Vorwurf im Disziplinarverfahren beruhe, dass sich eine Bedienstete in der Vergangenheit wegen mutmaßlich ähnlicher Verhaltensweisen das Leben genommen habe. Bei dem Antragsteller sei keinerlei Einsicht
erkennen. Ein glaubhafter Neuanfang werde von ihm nicht in Aussicht gestellt. Dies zeigten auch seine Äußerungen in Interviews. Vielmehr habe er Personalentscheidungen getroffen und seine Sekretärin umgesetzt, wohl deshalb, weil sie das Unterstützungsschreiben
gunsten des Antragstellers nicht mitunterzeichnet habe. Eine kurzfristig angesetzte Mediation habe er sogleich wieder abgesagt. Randnummer 101 Ebenso habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen für eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen überdehnt. Dafür komme es nicht darauf an, ob Ermittlungen bereits vereitelt worden seien, sondern ob eine realistische Gefahr bestehe. Der Antragsteller habe sein eigenes Disziplinarverfahren in den Dienstbetrieb hinein- und an die Leiterin des Rechtsamts mit der Bitte um Prüfung herangetragen. Bei dem Disziplinarverfahren handele es sich jedoch um eine persönliche Rechtsangelegenheit des Antragstellers als Beamter, die ihn nicht in seiner Organstellung als Oberbürgermeister betreffe. Er habe seine Leitungsbefugnisse bewusst eingesetzt, um Loyalitätskonflikte bei potenziellen Zeugen hervorzurufen. Tatsächlich sei es auch
Vereitelungseffekten gekommen, weil die Einflussnahme des Antragstellers
einer Lagerbildung geführt habe. Der Antragsteller habe sich an die Stadtverwaltung als Informationsquelle gewandt, um auf das Disziplinarverfahren Einfluss nehmen
können. Mit seinem Vortrag belege er, dass er auf Beweismittel durchgreifen, auf mögliche Zeugen und eine vorhandene Aktenlage dienstlich Einfluss nehmen könne und dies auch tue. Bei der
sammenstellung von Akten, die nicht rekonstruiert werden könnten, und bei der Einholung von Stellungnahmen von Bediensteten handele es sich um potenzielle Verdunkelungshandlungen. Der Antragsteller habe sein Amt missbraucht, um sich im Disziplinarverfahren einen Vorteil
verschaffen. Er könne jedoch durch Beweisanträge an der Aufklärung mitwirken. Dem Antragsteller sei
zumuten, die Verquickung von privaten und dienstlichen Belangen
erkennen und entsprechend
handeln. Soweit er darauf verweisen sollte, dass sein früherer Bevollmächtigter tätig geworden sei, verfange dies nicht, weil er selbst mit der Rechtsamtsleiterin
seinem Disziplinarverfahren kommuniziert und auch geduldet habe, dass sein Bevollmächtigter das Rechtsamt eingebunden habe. Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin habe sich der Antragsteller einer Zeugin entledigt, da sie als Beschuldigte nun von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne;
dem habe sie über ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, dass sie bei dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller die
sammenarbeit mit der Kommunalaufsicht auf das gesetzliche Mindestmaß reduzieren werde. Es bestehe bei anderen Mitarbeitern der Eindruck, dass der Antragsteller sie mit einem Disziplinarverfahren überziehe, sobald ihm eine Mitwirkung am Disziplinarverfahren bekannt werde. Randnummer 102 Soweit der Antragsteller dem Landrat nunmehr vorhalte, befangen
sein, sei der Artikel in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 für das Verfahren irrelevant. Der Landrat sei gemäß § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz verpflichtet, Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte
erteilen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt sei wegen des Befangenheitsvorwurfs bereits involviert worden. Randnummer 103 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 104 den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023
ändern und den Antrag abzulehnen. Randnummer 105 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 106 die Beschwerde
rückzuweisen. Randnummer 107 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil keiner der Gründe für eine vorläufige Dienstenthebung erfüllt sei. Obwohl die Antragsgegnerin mehrfach darauf hinweise, dass kaum Einblick in den aktuellen Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bestehe, konstruiere sie ungehindert aus ungeprüftem Tatsachenzutrag der Bediensteten der Stadt und Zeitungsartikeln ein mögliches dienstliches Fehlverhalten des Antragstellers und verurteile ihn damit in unzulässiger Weise einseitig vor. Sie lege unverfängliche Aussagen des Antragstellers jeweils maximal
seinen Lasten aus und spekuliere über vermeintliche Verhältnisse im Rathaus. Selbst an Stellen, an denen es der Antragsgegnerin möglich sei, das Vorbringen des Antragstellers in ihre Beurteilung einzubeziehen, bleibe der Vortrag einseitig und selektiv. Es sei
vermuten, dass die Einlassung des Antragstellers offensichtlich auch keine Beachtung bei der Bewertung der stets
aktualisierenden Prognoseentscheidung im Rahmen der Suspendierungsanordnung gefunden habe. Dabei habe bereits das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mehrfach angelastet, dass vielzählige Vorwürfe unzureichend ermittelt seien, und auch das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbingen der Antragsgegnerin im Rahmen der Zwischenentscheidung an mehreren Stellen als vage und unsubstantiiert gewürdigt. Bislang sei nicht ersichtlich, dass irgendwelche Ermittlungen nachgeholt worden seien. Erst nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge während seiner Suspendierung habe der Antragsteller erfahren, dass die Disziplinarbehörde während seiner Abwesenheit immer wieder versucht habe, Einfluss auf die Stadtverwaltung und ihre Bediensteten
nehmen. So habe der Landrat bei einer Besprechung im Rathaus der Stadt am
m Schriftsatz vom 19. Oktober 2023). Randnummer 108 Bei der Höchstmaßnahmeprognose meine die Antragsgegnerin, es reiche aus, hinreichend gewichtige Vorwürfe
erheben, weil sich die Kontrolle des Gerichts darauf beschränke, ob die Vorwürfe, als wahr unterstellt, die Höchstmaßnahmeprognose rechtfertigen. Damit werde der Prüfungsmaßstab verkannt. Die Wahrscheinlichkeitsprognose sei zweigliedrig. Sie müsse sich
m einen auf die vorgeworfenen Dienstvergehen erstrecken und ihr Vorliegen für wahrscheinlich erachten,
m anderen habe sie sich auf die Entfernung aus dem Amt als das richtige Disziplinarmaß
erstrecken. Würde man, wie es der Antragsgegnerin vorschwebe, direkt
m nächsten Schritt springen und die Frage außer Acht lassen, ob der jeweilige Vorwurf überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhoben werden könne, bliebe es bei einer vom konkreten Geschehen losgelösten abstrakten Beurteilung. Bei Überprüfung der Prognoseentscheidung habe das Gericht deshalb zwingend
prüfen, ob die Annahme des behaupteten Dienstvergehens nach Art und Umfang der bislang von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen wahrscheinlich sei. In einem zweiten Schritt sei dann
prüfen, ob das Dienstvergehen die prognostizierte Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könne. Fehlerhaft sei die Vorstellung der Antragsgegnerin, dass es nicht um die Prognose des künftigen Ermittlungsergebnisses gehe, sondern ausschließlich um die rechtliche Würdigung des von der Disziplinarbehörde behaupteten Sachverhalts. Ausreichende Ermittlungsgrundlage sei nicht bloß einseitiger Vortrag der Disziplinarbehörde ohne weitere Ermittlungstätigkeit oder unter Außerachtlassung substantiierter Einwendungen des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe den richtigen Prüfmaßstab angelegt. Es habe keinesfalls den Nachweis der Vorwürfe, sondern lediglich eine gewisse Substanz und mithin eine Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung behaupteter Dienstvergehen gefordert. Randnummer 109 Der Vorwurf des Mobbings (Vorwürfe 11 und 14) trüge die Höchstmaßnahmeprognose nicht. Der Antragsteller habe die Bewertung seines Verhaltens durch das Verwaltungsgericht registriert und sich
Herzen genommen. Dies habe er bei seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz auch öffentlich erklärt. Allerdings sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts
seinen subjektiven Beweggründen unzutreffend. Es sei ihm nicht daran gelegen gewesen, eigenverantwortliches Handeln der Bürgermeisterin grundsätzlich
unterbinden oder ihr herabwürdigend zeigen
wollen, sie werde die Arbeit nicht
seiner
friedenheit erfüllen können. Seine Kritik und das Hinterfragen von Sachverhalten habe stets sachliche Gründe gehabt und sei in jedem Einzelfall begründbar.
dem habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass auch das Verhalten der Bürgermeisterin durchaus Anlass
r Kritik geboten habe; dies blende die Ermittlungsbehörde vollständig aus. Es sei selbst nach der eigenen Beurteilung
dem
treffenden Ergebnis gelangt, dass die Höchstmaßnahmeprognose bei weitem nicht gerechtfertigt sei. Der Antragsteller sei seit seiner Rückkehr nochmal mehr darum bemüht, an seinem Führungsstil, nicht nur im Verhältnis
r Bürgermeisterin
arbeiten. So habe er auch vorgeschlagen, den Neustart durch eine professionelle Mediatorin begleiten
lassen. Der Termin sei aber bisher an entgegenstehenden Terminen der Bürgermeisterin gescheitert. Die kurzfristige Absage des ersten geplanten Termins beruhe darauf, dass die Bürgermeisterin sich
nächst nicht geäußert habe und der Mediatorin bis
dem von ihr genannten Zeitpunkt keine Rückmeldung gegeben werden konnte, ob der Termin stattfinden könne. Soweit es die Wiedereingliederung betreffe, werde wiederholt deutlich, dass die Disziplinarbehörde ihre Funktion nicht ordnungsgemäß wahrnehme, den Sachverhalt unzureichend wiedergebe und den Antragsteller unangemessen und fehlerhaft belaste. Vielmehr sei die Bürgermeisterin nach knapp fünfmonatiger Abwesenheit am
klären und organisatorisch vorzubereiten. Anlass, eine (weitere) Krankschreibung digital abzurufen, habe nicht bestanden. Sie habe lediglich dem Hauptamtsleiter gegenüber ein ärztliches Attest erwähnt, das sie nicht herausgeben wolle. Bei der ersten Dienstbesprechung am 13. Februar 2024 habe sie auf Rückfrage erläutert, dass es sich um ein zeitlich unbefristetes Attest handele, das es ihr ermöglichen solle, sich aus Situationen herauszuziehen, die nicht gesundheitsförderlich seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Bürgermeisterin weiterhin bis
m 29. Februar 2024 dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Das Rechtsamt habe daraufhin darüber informiert, dass seit November 2022 Wiedereingliederungen stets auf der Grundlage des § 13 ThürAZVO erfolgten; Voraussetzung dafür sei jedoch die Dienstfähigkeit. Deshalb habe sich der Antragsteller nicht in der Lage gesehen, dem Wiedereingliederungsplan
zustimmen. Dies habe er ihr am 13. Februar 2024 schriftlich mitgeteilt und sie aufgefordert, über etwaige Statuswechsel
informieren, damit derartige Situationen vermieden werden könnten. Auf das Schreiben ihres Bevollmächtigten habe er diesem am
klären, auf welcher Grundlage datenschutzrechtlich relevante Gesundheitsdaten der Bürgermeisterin veröffentlicht worden seien. Randnummer 110 Auch wenn bei dem Vorwurf 15 in der 6. Erweiterungsverfügung mit der Vergabe eines Aktenzeichens durch die Staatsanwaltschaft formell betrachtet ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ließen sich daraus noch keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche und rechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft ziehen. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin
wissen meine, wie der aktuelle Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft sei, erschließe sich nicht. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und festgestellt, dass es fernliege, in der bloßen Bezugnahme auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen Beteiligten- oder Befangenheitsvorschriften
sehen. Die Antragsgegnerin habe sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Überlegungen auseinandergesetzt und führe haltlose Spekulationen
r Motivlage des Antragstellers fort. Randnummer 111 Der Vorwurf 16 in der
berücksichtigen, weil er nicht in die Suspendierungsverfügung vom
dem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vom
r
einem stadtinternen Vorgang erarbeitet worden sei, sei dies keine Bearbeitung des Disziplinarverfahrens. Vorgangsklärung könne der Oberbürgermeister jederzeit von seiner Stadtverwaltung fordern. Das Schreiben seines Bevollmächtigten mit der Bitte um kritische Durchsicht sei nicht lediglich an die Rechtsamtsleiterin, sondern selbstverständlich in erster Linie an ihn gerichtet gewesen. So habe es die Rechtsamtsleiterin auch tatsächlich nicht verstanden. Sie über die disziplinarischen Vorwürfe
informieren und sich mit ihr darüber auszutauschen, sei dienstlich geboten gewesen, um mögliche
künftige Verwaltungsentscheidungen in vergleichbaren Konstellationen bewerten
können. Randnummer 112 Um ihm und seinem damaligen Bevollmächtigten überhaupt die Möglichkeit
geben,
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen
können, sei es erforderlich gewesen, die entsprechenden Akten und internen Vorgänge aufzurufen,
sammenzustellen und Einsicht
nehmen. Es habe sich dabei um dieselben Akten gehandelt, derentwegen das Rechtsamt stets auch in Kontakt
r Ermittlungsbehörde gestanden habe. Sofern die Rechtsamtsleiterin sachverständige Anmerkungen
verschiedenen Vorwürfen des Disziplinarverfahrens gemacht habe, habe sie dies ohne Anweisung des Antragstellers getan, sondern, wie in der Vergangenheit üblich,
r Unterstützung der Sachverhaltsklärung sowie
r Einbringung ihres Wissens. Andere Bedienstete der Stadtverwaltung habe der Antragsteller ebenso wenig aktiv aufgefordert, sich in die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens einzubinden. Die Rechtsamtsleiterin habe im Rahmen der
sammenstellung der Akten gegebenenfalls andere Kollegen um Stellungnahme gebeten. Ob diese tatsächlich
stande gekommen seien, welches Ausmaß diese
arbeiten gehabt hätten, lege die Antragsgegnerin nicht dar und sei dem Antragsteller unbekannt. Es könne nur erneut darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller selbst keine Akten führe und
r effektiven Verteidigung darauf angewiesen gewesen sei, die stadtinternen Vorgänge, in deren Rahmen er vermeintliche Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, aufzurufen und die hierfür notwendigen Informationen
sammenzutragen. Es handele sich diesbezüglich jedenfalls um keine
sätzliche oder überobligatorische Arbeit der Mitarbeitenden. Die Frage, wie konkrete Verwaltungsvorgänge abgelaufen und im Rathaus dokumentiert seien, könne von einem im Dienst befindlichen Oberbürgermeister jederzeit gestellt werden. Die Notwendigkeit der
sammenstellung und Sichtung der Verwaltungsvorgänge erkläre sich schließlich auch durch die mangelhafte Ermittlungsarbeit der Antragsgegnerin, die sich bei den Vorwürfen hauptsächlich auf ungeprüfte Behauptungen der Bürgermeisterin sowie ihres Rechtsbeistands bezogen habe, den Aktenbestand
einzelnen Vorgängen nicht abgerufen, Beweisangebote bzw. -anregungen des Antragstellers nicht aufgegriffen und bis heute kaum Zeugen befragt habe. Bereits mit der Stellungnahme
r 7. Erweiterungsverfügung sei vorgetragen worden, dass sich der Antragsteller
keinem Zeitpunkt darüber bewusst gewesen sei, dass ein Austausch mit der Leiterin des Rechtsamtes für ihn beamtenrechtlich problematisch sein könne. Ihm könne deshalb jedenfalls kein schuldhaftes Handeln im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorgeworfen werden. Selbst wenn man in dem Verhalten ein objektiv und subjektiv pflichtwidriges Verhalten erkenne, sei der Stadt dadurch kein Schaden
gefügt worden. Randnummer 113 Die weiteren Vorwürfe,
denen die Antragsgegnerin Stellung nehme, begründeten schon nach deren eigener Auffassung nicht die Höchstmaßnahmeprognose. Das Verwaltungsgericht sehe hinsichtlich der prognostisch bestätigten Vorwürfe die Grenze
r Bagatellverfehlung als kaum überschritten an. Das gelte erst recht für die vom Verwaltungsgericht nicht bestätigten Vorwürfe. Randnummer 114 In Bezug auf die Gefahrenprognose der wesentlichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs behaupte die Antragsgegnerin
Unrecht, dass bei dem Antragsteller keine Einsicht
erkennen sei. Vielmehr habe sich der Antragsteller bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz erkennbar demütig gezeigt und öffentlich geäußert, dass er aus seinen Fehlern lernen wolle. Weshalb die Umsetzung der Sekretärin den Dienstbetrieb beeinträchtige, werde nicht dargelegt. Die Umsetzung sei maßgeblich auf den Personalbedarf in einem anderen Bereich gestützt worden. Es sei um keinerlei Sanktionierung gegangen, vielmehr habe der Antragsteller der Sekretärin gegenüber erklärt, dass ihr keine Verfehlung vorgeworfen werde. Die Äußerungen des Antragstellers in Zeitungsinterviews seien richtig und nicht tendenziös. Außerdem seien es Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs gewesen, denen die Antragsgegnerin eine abwegige Bedeutung beimesse. Den Vorhalt, dass der Antragsteller das Mediationsangebot gegenüber der Bürgermeisterin
rückgenommen habe, halte die Antragsgegnerin selbst nicht mehr aufrecht. Randnummer 115 Im Hinblick auf die Gefahrenprognose der wesentlichen Beeinträchtigungen der Ermittlungen führt der Antragsteller aus, dass er die Ermittlungen
keinem Zeitpunkt behindert habe. Seit er wieder im Dienst sei, habe er alle Fragen des Ermittlungsführers unverzüglich beantwortet und wiederholt bekräftigt, dass er alle notwendigen Ermittlungen unterstützen werde und bereit sei, Auskünfte
erteilen, Zeugen
benennen und Unterlagen vorzulegen. Die Disziplinarbehörde habe aber nicht dargelegt, welche Ermittlungen noch anstünden. Sichtbare Ermittlungen fänden nicht statt. Randnummer 116 Inzwischen bestünden auch erhebliche formell-rechtliche Bedenken gegen die Suspendierungsverfügung. Denn gegen den die jeweiligen Verfügungen unterzeichnenden und mitentscheidenden Landrat liege die Besorgnis der Befangenheit vor, so dass seine Mitwirkung am Erlass der streitbefangenen Verfügung verfahrensfehlerhaft sei. Die Besorgnis der Befangenheit habe sich durch den Artikel in der Neuen N... Zeitung vom 15. Februar 2024 und die Begleitumstände nochmal verdichtet. Es stelle sich die Frage, warum die Presse überhaupt bzw. fehlerhaft informiert worden sei, warum im Disziplinarverfahren nicht geklärte Vorwürfe als Tatsachen gewertet würden und warum der Landrat vor der Veröffentlichung lediglich die Bürgermeisterin einbezogen habe. Randnummer 117 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die (zahlreichen) wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen, die Gerichtsakte sowie die Personalakte des Antragstellers (ein Ordner) und die dem Verfahren
grunde liegenden Disziplinarakten (acht Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Randnummer 118 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, erweist sich auch im Beschwerdeverfahren als richtig. Randnummer 119
m einen können gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürDG bei Beamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis begangen haben (vgl. ebenfalls
r Wiederwahl eines Bürgermeisters: VG Regensburg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - RN 10A DK 19.32 - Juris, Rn. 44,
DG). Diese Regelung führt die nacheinander in der Person desselben Beamten bestehenden Beamtenverhältnisse
einer disziplinarrechtlichen Einheit
sammen. Die Integrität eines nacheinander in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen stehenden Beamten kann nicht jeweils isoliert, sondern nur – bezogen auf seine gesamte Persönlichkeit – einheitlich gesehen werden (vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2/2024, § 2 BDG Rn. 65, 174). Ungeachtet der Disziplinarunterworfenheit wegen mutmaßlicher Dienstvergehen in einem früheren Dienstverhältnis hat die Wiederwahl des Antragstellers auch nicht
einer originären Neubegründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter geführt. So bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) , dass ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, dessen Amtszeit abläuft, verpflichtet ist, sich
r Wiederwahl für sein Amt
stellen; wird er wiedergewählt, so muss er sein Amt weiterführen. Im Falle der Weiterführung des Amtes gilt das Beamtenverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ThürKWBG als nicht unterbrochen. Randnummer 120 2. Die Beschwerde ist
lässig. Randnummer 121 Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 ThürDG kann gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder des Vorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend ( § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ). Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend ( § 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG ). Randnummer 122 Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO ist in Disziplinarverfahren die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist hier eingehalten. Die einschränkende Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung. Dies ergibt sich
nächst aus dem Gesetzeswortlaut. § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG verweist ausdrücklich nur auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO und nimmt § 146 Abs. 4 VwGO von der entsprechenden Anwendung aus. Randnummer 123 Aus der Gesetzgebungsgeschichte des Thüringer Disziplinargesetzes vom 21. Juni 2002, das am 28. Juni 2002 in Kraft trat (GVBl. 2002, S. 257), ist keine abweichende Auslegung abzuleiten. Das Thüringer Disziplinargesetz geht auf den Gesetzentwurf
rück, der bereits vom 30. Oktober 2001 datiert (LT-Drs. 3/1943).
diesem Zeitpunkt sah § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der bis
m 31. Dezember 2001 gültigen Fassung noch ein dem Beschwerdeverfahren vorgeschaltetes
lassungsverfahren vor. Dieses
lassungsverfahren wurde durch das Gesetz
r Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom
r Einlegung, die Monatsfrist für die Begründung und die auf die dargelegten Gründe begrenzte Nachprüfung ersetzt (§ 146 Abs. 4 VwGO n. F.). Es ist denkbar, dass der Thüringer Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen keine
lassungsbeschwerde vorsehen wollte oder dass der Gesetzentwurf des Thüringer Disziplinargesetzes bereits die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des § 146 VwGO a. F. berücksichtigte, die (
nächst) vorsah, die Absätze 4 bis 6 des § 146 VwGO a. F. ersatzlos
streichen, weil sich die
lassungsbeschwerde in der Praxis nicht bewährt hatte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
m Thüringer Disziplinargesetz vom
m Gesetzentwurf nicht
entnehmen (vgl. LT-Drs. 3/1943, S. 59). Die Regelung über die Beschwerde in § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG , die nur auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO verweist, trat in der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs am 28. Juni 2002 in Kraft. Der Thüringer Gesetzgeber nahm die bereits
m 1. Januar 2002 erfolgte Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO nicht
m Anlass, diese in § 65 ThürDG
übernehmen. Auch in nachfolgenden Änderungen des Thüringer Disziplinargesetzes verzichtete er auf eine Anpassung. Vielmehr beschränkt sich die bis heute gültige Regelung darauf, dass § 65 Abs. 1 Satz 2 ThürDG lediglich auf § 146 Abs. 2 und 3 VwGO verweist und dass § 65 Abs. 1 Satz 3 ThürDG im Hinblick auf die Frist und die Form der Beschwerde § 147 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt. Da es sich bei § 65 ThürDG um die speziellere Vorschrift handelt, kann eine Auslegung dahin, dass die Beschwerde den strengeren Maßgaben des § 146 Abs. 4 VwGO unterliege, auch nicht aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 21 ThürDG gewonnen werden; denn danach sind die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung lediglich
r Ergänzung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch
den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (anders für das dort abweichende Landesrecht OVG Nds., Beschluss vom 27. September 2023 - 3 MD 7/23 - Juris, Rn. 76 ff.). Angesichts des eindeutigen Anwendungsbefehls und mangels anderer Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren ist für eine abweichende Auslegung, die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO
unterwerfen, kein Raum. Eine einschränkende Auslegung wäre auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer
lässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren Risiko und dessen Kostenfolgen
belasten. Die Rechtsmittelgerichte haben dies auch bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts
beachten (vgl. BVerfG, Plenum, Beschluss vom
beurteilende Beschwerde kann daher auch offenbleiben, ob das Verfahren über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der vorläufigen Gehaltskürzung ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eigener Art und kein Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO darstellt, so dass es von der Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfasst würde (vgl. DGH Bbg., Beschluss vom
rückzugeben, damit es gemäß § 21 ThürDG i. V. m. § 148 Abs. 1 VwGO über die Abhilfe entscheidet. Dabei kann dahinstehen, ob in der Vorlage durch das Verwaltungsgericht eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung
erblicken wäre. Diese bedarf keiner bestimmten Form (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962 - IV B 124/62 – NJW 1963, 554; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, Stand März 2023, § 148 Rn. 8, m. w. N.). Im vorliegenden Streitfall hat nicht nur der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht verfügt, wobei er über die Abhilfe oder Nichtabhilfe nicht allein hätte entscheiden können; vielmehr hat die Disziplinarkammer einen Berichtigungsbeschluss erlassen und diesen - in Kenntnis der bereits eingelegten Beschwerde - an das Beschwerdegericht weitergereicht. Gegen eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung spricht andererseits, dass sich die Kammer ausweislich der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss und mangels einer entsprechenden Rechtsprechung des Senats hierzu der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung wohl nicht bewusst gewesen sein dürfte. Randnummer 125 Allerdings zwingt ein Fehler im Abhilfeverfahren nicht dazu, das Verfahren
r ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung an die Ausgangsinstanz
rückzugeben. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung hat zwar das Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Sache an das Verwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO
rückzuverweisen oder
rückzugeben; jedoch steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht daran gehindert ist, trotz einer formell fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung
r Sache
entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
r Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich, die Sache an das Verwaltungsgericht
rückzugeben (vgl.
r vorl. Dienstenthebung: DGH Bbg., Beschluss vom
ständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird ( § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ). Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich
der Bedeutung der Sache und der
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht ( § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ). Randnummer 128 Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen ( § 42 Abs. 5 Satz 1 ThürDG ). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen ( § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG ). Randnummer 129 Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe
tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 - Juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6/21 - Juris, Rn. 10; jew.
2 BDG; OVG Nds., Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - Juris, Rn. 4,
VGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 16a DA 08.736 - Juris, Rn. 31,
DG; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D - Juris, Rn. 29,
2 HDG; Urban/Wittkowski/Urban, BDG,
diesem Zeitpunkt
sammengestellten behördlichen Disziplinarakten, beschränkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom
vor aufkeimende Besorgnis der Befangenheit gegen den die Verfügungen unterzeichnenden Landrat nach Erscheinen eines Zeitungsartikels nunmehr verdichtet habe, so dass seine Mitwirkung am Erlass der Suspendierungsverfügung verfahrensfehlerhaft sei. Randnummer 133 Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung
rechtfertigen ( § 21 ThürDG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ), liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
m Teil unrichtige oder missverständliche Berichterstattung auf Äußerungen des Landrats, einen anderen Mitarbeiter des Landratsamts („Kreisverwaltung“) oder auf Informationen von dritter Seite
rückgeht.
dem befasst sich der Artikel nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren. Insgesamt entsteht aus dem Pressebericht nicht der Eindruck, der Landrat selbst habe in der Disziplinarsache bereits vorzeitig Stellung bezogen (anders im Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom
r Last gelegt werden, die auf unzureichend ermittelter Grundlage beruhen oder denen eine disziplinare Bedeutung beigemessen wird, die sie bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht haben. Sie ist wohl vom Ermittlungsführer verfasst und vom Landrat unterzeichnet. Andererseits wird darin das Verteidigungsvorbringen des Antragstellers immerhin im Ansatz referiert und gewürdigt (S. 17-20 der Verfügung vom 31. März 2023). Weiter ergeben sich aus verschiedenen eingereichten Schriftwechseln und insbesondere dem Protokoll über eine Besprechung mit städtischen Bediensteten am 3. Juli 2023 (Anl. 6 und 7
m Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, Bl. 356 ff. GA/OVG) - dessen inhaltliche Richtigkeit unterstellt - Hinweise darauf, dass der Landrat das Disziplinarverfahren mit energischem Nachdruck betreibt und dass dies sowohl für das Disziplinarorgan wie auch für alle Beteiligten in einer angespannten Situation stattfindet. Es werden jedoch keine Äußerungen referiert, die nach Art und Inhalt Rückschlüsse darauf
ließen, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten orientiert
führen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 - 3d A 1533/15.O - Juris, Rn. 94). Eine überschießende Tendenz ist, wie der Antragsteller
Recht beanstandet, freilich in den schriftsätzlichen Ausführungen
r Antragserwiderung und Beschwerdebegründung auszumachen, indem dort beispielsweise Umstände geschildert werden, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und völlig ungeklärt sind, die stark überhöht dargestellt werden oder indem die sachlich erwidernde Schilderung eines anderen Geschehensablaufs dem Antragsteller als fehlende Einsichtsfähigkeit
r Last gelegt wird. Dabei handelt es sich jedoch um Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, die der Verfahrensbeteiligten zwar
zurechnen sind, aber nicht
einer Besorgnis der Befangenheit des Landrats selbst führen; denn die Vorschriften der §§ 20 und 21 ThürVwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Amtswaltern (vgl. BVerwG, Urteil vom
r Folgenabwägung den Beschluss des Senats vom
bejahen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom
Unrecht, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Maßstab
grunde gelegt habe, weil es im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht seine Aufgabe sei, den Ermittlungsstand des laufenden Disziplinarverfahrens eingehend
prüfen, die Aufklärung der Vorwürfe vielmehr erst im behördlichen Disziplinarverfahren
geschehen habe; die Prognose sei auf eine ausreichende Verdachtslage beschränkt, weshalb das Verwaltungsgericht im Aussetzungsverfahren weder
r Feststellung von Dienstpflichtverletzungen,
r Schuldform noch
r Freistellung von Vorwürfen berechtigt sei. Dieser von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz widerspricht jedoch wesentlichen Grundsätzen eines fairen Disziplinarverfahrens. Randnummer 140 Gemäß § 26 Abs. 1 ThürDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich
unterrichten, darüber
informieren, welche Verfehlung ihm
r Last gelegt wird,
belehren, dass es ihm freisteht, sich
äußern, und dass er sich eines Bevollmächtigten bedienen kann. Für die Abgabe einer Äußerung ist dem Beamten eine Frist
setzen ( § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die
r Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen ( § 27 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände
ermitteln ( § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ). Randnummer 141 Die Vorschriften
r Unterrichtungs-, Belehrungs- und Anhörungspflicht sowie über das Gebot, die
r Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen ordnungsgemäß durchzuführen, dienen auch dem Schutz des Beamten und sind Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, BDG,
ermitteln, würde jedoch konterkariert, wenn die Disziplinarbehörde an dem ermittelten Sachverhalt auf dem Stand, wie er sich aus der Einleitungsverfügung ergibt, unverrückbar festhielte, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände, die der Beamte vorbringt, unberücksichtigt ließe, wenn sie auf dieser Grundlage eine vorläufige Maßnahme gemäß § 42 ThürDG träfe und die Erforschung des Sachverhalts in das weitere behördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren verlegte. Soweit sich ein Betroffener nicht auf ein pauschales unsubstantiiertes Bestreiten oder eine lediglich abweichende Sichtweise beschränkt, sondern - wie hier der Antragsteller - abweichende Umstände vorträgt, die bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung erheblich sein können, darf sich die Disziplinarbehörde dem nicht verschließen.
dem hat die Disziplinarbehörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung
überwachen. Sie ist berechtigt und bei zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Umständen gegebenenfalls auch verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung anzupassen. Dies ergibt sich auch ohne eine spezielle disziplinarrechtliche Regelung über die Aufhebung der vorläufigen Anordnung (vgl.
m Bundesrecht § 38 Abs. 4 BDG a. F., § 38 Abs. 5 BDG n. F.) aus § 42 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 ThürDG , § 21 ThürDG i. V. m. §§ 48 und 49 ThürVwVfG (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom
m Nachteil, dass er es überhaupt unternehme, sich gegen die Vorwürfe
verteidigen, ist verfehlt. Es kann
gunsten eines Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr
besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dagegen nicht
lässig, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße
seinen Lasten
würdigen.
lässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht
Lasten des Beamten gewertet werden. Die Grenzen des
lässigen Verteidigungsverhaltens sind erst überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
r vorläufigen Dienstenthebung oder in seinen Stellungnahmen die Gelegenheit wahrnimmt, den Sachverhalt aus seiner Sicht
schildern. Indem er der Darstellung der Antragsgegnerin mit konkreten Einzelheiten entgegentritt und die Hintergründe der ihm
r Last gelegten Handlungen näher erläutert, nimmt er lediglich das Recht wahr, sich gegen die Vorwürfe
verteidigen. Dies kann ihm weder auf der Tatbestandsseite als weitere bzw. intensivierte Dienstpflichtverletzung noch auf der Rechtsfolgenseite als erschwerender Umstand
r Last gelegt werden. Die Grenze des
lässigen Verteidigungsverhaltens ist ersichtlich nicht überschritten. Ein rechtsstaatliches, faires Disziplinarverfahren ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn der Beamte an der effektiven Nutzung seiner Verteidigungsrechte nicht gehindert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8/11 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.