statthaften Beschwerde steht es nicht entgegen, wenn sich in der Beschwerdeschrift auf § 15 BnotO berufen wird. (Rn.9) 2. Die Beschwerde nach § 54
ist auch eröffnet, wenn der Notar die begehrte Amtshandlung verweigert, hierüber aber keinen Bescheid erlässt. (Rn.10) 3. Haben in einer notariellen Niederschrift Ehegatten erklärt, sich je einander Generalvollmacht zu erteilen, dann hat jeder Ehegatte nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
grundsätzlich das Recht auf Erteilung von ungekürzten Ausfertigungen, auch wenn der andere Ehegatte nicht mehr dazu befragt werden kann, ob die Vollmacht noch fortbesteht. (Rn.18) 4. Die in § 51 Abs. 2
vorgesehenen Möglichkeit, den weiten Anspruch des § 51 Abs. 1 Nr. 1
zu begrenzen, bietet ausreichenden Schutz vor möglichem Missbrauch. (Rn.21) Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.12.2023 wird der Notar A. in X. angewiesen, der Antragstellerin weitere, ungekürzte Ausfertigungen der Niederschrift der Notarin B. in X. vom 06.06.2006 zu UR-Nr. 1183/2006 zu erteilen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ihr Ehemann, Herr …, erstellten am 06.06.2006 eine „gegenseitige General- und Vorsorgevollmacht“. Dies erfolgte durch Niederschrift bei Notarin B. in X. zu UR-Nr. 1183/
habe sie ein Recht auf Erhalt einer weiteren Ausfertigung durch den Urkundenverwahrer. Sie sei zudem von ihrem Ehemann umfassend bevollmächtigt worden. Das Original liege Notar A. vor. Ein Widerruf der Vollmacht sei nicht erfolgt und auch auf der Urkunde nicht vermerkt. Auch deshalb könne sie eine Ausfertigung verlangen. Randnummer 5 Notar A. hat am 28.02.2024 unter Vorlage einer Kopie der Niederschrift vom 06.06.2006 Stellung genommen. Es sei zutreffend, dass er die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigert habe. Hintergrund sei, dass die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr vertrete. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
könne nur derjenige, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben habe, Ausfertigungen verlangen. Im vorliegenden Fall seien in der maßgeblichen Urkunde sowohl von der Antragstellerin als auch von Herrn … Erklärungen abgegeben worden. Diese seien in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Entsprechend könne auch nur Herr … nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
verlangen, der Antragstellerin als seiner Bevollmächtigten Ausfertigungen seiner Willenserklärung zu erteilen. Hierzu sei Herr ... aber aufgrund der Demenz nicht mehr in der Lage. In der gegenständlichen Urkunde und auch sonst seinen keine Bestimmungen zur Erteilung von Ausfertigungen, insbesondere also auch keine abweichenden Bestimmungen im Sinne des § 51 Abs. 2
getroffen. Die benannte Gestaltung des § 51 Abs. 1 Nr. 1
gehe mit dem materiellen Recht konform. Nach § 172 BGB müsse der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde willentlich aushändigen. Bei notariellen Urkunden werde daher regelmäßig vermerkt, dass die Ausfertigung auf Ersuchen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten erteilt werde. Hiervon abzuweichen würde das Missbrauchsrisiko erhöhen (OLG München DNotZ 2008, 844, 845). Könne die Ausfertigung nicht vorgelegt werden, bestünden Anhaltspunkte, dass die bevollmächtigte Person selbst nie eine Ausfertigung erhalten habe oder sie aber später habe an den Vollmachtgeber zurückgeben müssen. In der vorliegenden Konstellation komme nur in Betracht, der Antragstellerin eine auszugsweise Ausfertigung über ihre Willenserklärung, nicht aber die Willenserklärung des Herrn ... zu erteilen. Damit sei dem Begehren der Antragstellerin aber nicht gedient. II. Randnummer 6 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der Notar A. hat als Urkundenverwahrer an die Antragstellerin die von ihr begehrte Ausfertigung der notariellen Urkunde der Notarin B. aus X. zu UR-Nr. 1183/2006 zu erteilen. Randnummer 7 A.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 8 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach § 51
durch den Notar, was ein statthafter Beschwerdegegenstand des § 54
ist. Randnummer 9 Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin sich in der Beschwerdeschrift auf § 15 BNotO beruft, während die einschlägige Norm des § 54
eine den § 15 BNotO verdrängende spezialgesetzliche Regelung ist (vgl. BeckOGK/ Regler, 1.3.2024,
9; Winkler
, 21. Aufl. 2023,
4 m.w.N.). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Denn das Beschwerdegericht hat im Wege der Auslegung das wahre Begehren zu ermitteln (vgl. Sternal/ Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 37). Vorliegend ist dies die Erhebung der Beschwerde nach § 54
. Randnummer 10 Es steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Notar keinen die begehrte Amtshandlung versagenden Bescheid erlassen hat. Denn vom Erlass eines ausdrücklichen Bescheids oder Vorbescheids hängt die Beschwerdemöglichkeit nicht ab. Die Beschwerde ist auch bei andauernder Untätigkeit des Notars gegeben. Dann liegt eine konkludent ausgedrückte Weigerung des Notars vor, an deren Annahme auf Grund der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BeckOK BNotO/ Sander, 9. Ed. 1.2.2024, BNotO § 15 Rn. 131 m.w.N.). Dies ist zu § 15 BNotO anerkannt und gilt entsprechend bei § 54
, weil das Beschwerdeverfahren hier vergleichbar ist (BeckOK BNotO/ Sander,
3). Randnummer 11 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Notar im Schreiben vom 28.02.2024 bestätigt hat, die Amtshandlung in einem Gespräch mit der Antragstellerin verweigert und diese auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landgericht hingewiesen zu haben. Er habe die Beschwerdeschrift vorab zur Kenntnis erhalten und der Antragstellerin mündlich erklärt, ihr nicht abzuhelfen. Randnummer 12 Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und nicht von einem Beschwerdewert abhängig (vgl. BGH DNotZ 2016, 220). Randnummer 13 B.) Die Beschwerde ist begründet. Randnummer 14 Die Antragstellerin kann von Notar A. als Urkundenverwahrer gem. § 48 S. 1
verlangen, dass er ihr eine Ausfertigung der Niederschrift der Notarin B. aus X. vom 06.06.2006 zu UR-Nr. 1183/2006 erteilt. Randnummer 15 Der Anspruch folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1
. Hiernach kann bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, Ausfertigungen verlangen. Es besteht das Recht, mehrere Ausfertigungen zu verlangen (so auch Eickelberg in: Armbrüster/ Preuß,
, § 51, Rn. 4). Der Notar hat im Rahmen des § 51
keinen Ermessensspielraum. Er muss bei Vorliegen der Voraussetzungen die begehrte Ausfertigung erteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Randnummer 16 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1
sind vorliegend erfüllt. Denn die Antragstellerin hat in der gegenständlichen Urkunde vom 06.06.2006 Willenserklärungen im eigenen Namen abgegeben: Sie hat erklärt, ihrem Ehemann General- und Vorsorgevollmacht zu erteilen. Randnummer 17 Einer ungekürzten Ausfertigung der Niederschrift steht nicht entgegen, dass sich die Eheleute vorliegend eine „gegenseitige General- und Vorsorgevollmacht“ erteilt haben, mithin auch Herr ... eine Willenserklärung abgegeben hat. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 Nr. 1
: Ausfertigungen können verlangen bei „Niederschriften über Willenserklärungen“ (Plural) „jeder, der eine Erklärung“ (Singular) im eigenen Namen abgegeben hat. Die Norm enthält auch sonst für den gesetzlichen Regelfall keine Einschränkung dahin, dass derjenige, der in einer Niederschrift über Willenserklärungen eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, eine Ausfertigung nur über „seine“ Erklärung verlangen kann. Randnummer 18 Aus dem genannten Grund kann bei einem in einer Niederschrift beurkundeten Vertrag jeder Vertragspartner nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
(weitere) Ausfertigungen der gesamten Vertragsurkunde verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, juris). Nichts anderes hat für Urkunden zu gelten, in denen sich Personen jeweils gemeinsam und wechselseitig bevollmächtigen. Der Gesetzgeber wollte mit § 51
eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars für einen bestimmten Personenkreis erreichen (BT-Drucks. V/3282, S. 41; vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15). Für eine Verschwiegenheit besteht bei denjenigen Personen kein Bedürfnis, die Willenserklärungen in einer Niederschrift abgegeben haben, weil diese Personen die Niederschrift kennen. Randnummer 19 Dem Notar ist nicht zu folgen, soweit er sich im vorliegenden Fall auf die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht beruft und geltend macht, dass durch die Nichtvorlage einer Ausfertigung Anhaltspunkte bestünden, dass die Antragstellerin die Ausfertigung nie erhalten oder diese später an den Vollmachtgeber habe zurückgeben müssen. Denn der Notar hat bei der Erteilung von Ausfertigungen grundsätzlich nur das Vorliegen der formalen Anforderungen gemäß § 51 Abs. 1 und 2
zu prüfen (BGH, Beschluss vom
besteht kein Bedürfnis, weil diejenigen, die in einer Niederschrift Willenserklärungen abgeben, abweichend von dem weiten gesetzlichen Wortlaut durch Erklärung nach § 51 Abs. 2
nicht nur die Zahl der zu erteilenden Ausfertigungen, sondern auch die Voraussetzungen, unter denen weitere Ausfertigungen erteilt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – V ZB 22/22 –, juris), bzw. überhaupt den Kreis der nach § 51
Antragsberechtigten beschränken können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, Rn. 16, juris). Damit kann einer befürchteten Missbrauchsgefahr hinreichend Rechnung getragen werden. Randnummer 22 Im vorliegenden Fall gibt es keine Einschränkungen durch Erklärungen nach § 51 Abs. 2
. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Notars in seinem Schreiben vom 28.02.
. In dem Beschluss des OLG München ging es um einen Antrag auf Vollzug der Eigentumsübertragung im Grundbuch, dem wegen unzureichendem Nachweis einer Vollmacht vom Grundbuchamt nicht stattgegeben wurde. Die hierfür maßgebliche Rechtslage beurteilt sich - wie der veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen ist - nach ganz anderen Normen als im vorliegenden Fall. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 FamFG. Im Beschwerdeverfahren nach § 54
sind dem Notar als Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen, da er am Verfahren nicht beteiligt ist (Winkler
, 21. Aufl. 2023,
FG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578288
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