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Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 EO 547/23 Beschluss Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten § 4 Abs 5 S 5 StVG, § 4 Abs 5

Obsah (5)§ 146§ 80§ 4§ 29§ 6

Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten Leitsatz Das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG wird durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert un

§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw

GO beschränkt ist, führt zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 abgelehnt. Randnummer 17 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom

  1. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - Juris, Rn. 55; Beschluss des Zweiten Senats vom
  2. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19). Randnummer 18 Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des privaten Interesses des Antragstellers aus. Denn bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Randnummer 19 Die angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen. Randnummer 20 Entsprechende Punkte ergeben sich

§ 4Abs. 2 Satz 3 St

VG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15- Juris, Rn. 22).

§ 4Abs. 5 Satz 5 St

VG hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat.

§ 4Abs. 5 Satz 6 St

VG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (Nr. 1), und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (Nr. 2).

§ 4Abs. 4 Satz 7 St

VG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt. Randnummer 21 Vorliegend waren zwar die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die durch Bescheid vom

  1. Juli 2023 verfügte Fahrerlaubnisentziehung zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, d. h. am
  2. Juni 2022, erfüllt. Der Kläger hatte aus den Taten vom
  3. November 2016 (zwei Punkte), vom
  4. September 2019 (ein Punkt), vom
  5. Juli 2019 (ein Punkt), vom
  6. Oktober 2020 (ein Punkt), vom
  7. November 2020 (ein Punkt), vom
  8. März 2022 (ein Punkt) und vom
  9. Juni 2022 (zwei Punkte) in der Summe neun Punkte im Fahreignungsregister. Die Tat vom
  10. Mai 2018 (ein Punkt) war nicht zu berücksichtigen, weil deren Tilgungsfrist bereits am
  11. Februar 2021 abgelaufen war. Randnummer 22 Dem Antragsteller durften aber auch die zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung bereits gelöschten Taten vom
  12. November 2016 (zwei Punkte) und vom
  13. September 2019 (ein Punkt) nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, sodass sich nicht die von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten acht oder mehr, sondern nur noch sechs Punkte ergeben. Dies folgt aus §§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, 28 Abs. 2 StVG i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG.

§ 29Abs. 7 Satz 1 St

VG dürfen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist, die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Zu den Zwecken des § 28 Abs. 2 StVG gehört nach dessen Nummer 1 die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen.

§ 29Abs. 6 Satz 1 St

VG wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht.

§ 29Abs. 6 Satz 2 St

VG wird eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom

  1. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris) wird das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: Mit der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems und des Fahreignungsregisters, das an die Stelle des bisherigen Verkehrszentralregisters getreten sei, durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
  2. August 2013 (BGBl. I S. 3313) habe der Gesetzgeber unter anderem auch die Rechtsfolgen einer Tilgung und Löschung von Eintragungen im Register neu geregelt. Vor der Neuregelung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F. habe die Tilgung und nicht die Löschung einer Eintragung, die auch nach dem alten Recht erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr erfolgt sei (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.), zu einem strikten Verwertungsverbot geführt. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F. habe vorgesehen, dass, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt sei, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 - und damit

Nummer 3 für die Ahndung von Verstößen, von Personen, die wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hätten - nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil habe verwertet werden dürfen. In dem neuen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG sehe der Gesetzgeber ein solches absolutes Verwertungsverbot nun ab der Löschung einer Eintragung vor, also nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist. Bis zur Löschung einer Eintragung lasse der Gesetzgeber deren Verwertung noch zu (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 22 ff.). Unterscheide der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 29 Abs. 6 und 7 StVG zwischen der Tilgungsreife und Tilgung einer Eintragung auf der einen und der Löschung einer Eintragung auf der anderen Seite und ordne er Tilgung und Löschung unterschiedliche Rechtsfolgen zu, müsse aus dem Umstand, dass er in § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der im selben Änderungsgesetz erfolgten Regelung des Tattagprinzips lediglich vorsehe, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt blieben, geschlossen werden, dass bei der Löschung einer Eintragung anderes gelte, also jedenfalls mit der Löschung einer Eintragung nach Ablauf eines weiteren Jahres dann das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG einer Löschung beigelegte absolute Verwertungsverbot durchgreife (BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 25). Dafür, dass § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG den Regelungen zum Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG vorgehe, streite schließlich der Umstand, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG und der damit verbundenen „Festschreibung" des Punktestandes gegenüber einer nachträglich erfolgenden Tilgung um eine den Betroffenen belastende Regelung handele. Hätte nach dem Konzept des Gesetzgebers entgegen dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht nur die spätere Tilgung, sondern auch die spätere Löschung einer Eintragung für das Ergreifen der im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme irrelevant sein sollen, hätte es das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verlangt, dass er dies in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG eindeutig zum Ausdruck bringe (BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 27). Randnummer 24 Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Dies führt vorliegend dazu, dass die Taten vom
  4. November 2016 und vom
  5. September 2019, Tilgungsdatum am
  6. Juni 2022 bzw. am
  7. Juni 2022, selbst unter Berücksichtigung einer Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife

§ 29Abs. 6 Satz 2 St

VG spätestens am

  1. Juni 2023 bzw. am
  2. Juni 2023 zu löschen waren. Damit durften diese Taten

§ 29Abs. 7 Satz 1 St

VG dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme durch den Bescheid vom

  1. Juli 2023, zugestellt am
  2. Juli 2023, nicht mehr für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden. Randnummer 25
  3. Die Beschwerde ist demgegenüber zurückzuweisen, soweit es den Antrag zu
  4. betrifft. Dieser Antrag ist unzulässig. Der Antragsgegner wollte im Bescheid vom
  5. Juli 2023 im Hinblick auf die Abgabe oder Übersendung des Führerscheins keine Anordnung mit eigenständigem Regelungscharakter treffen. Das ergibt sich zwar noch nicht allein daraus, dass der betreffende Satz unterhalb und abgesetzt vom Tenor des Bescheids steht. Denn der wesentliche Inhalt einer Regelung muss nicht notwendig getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. September 1991 - 1 C 55/88 - Juris, Rn. 17; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  7. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 - Juris, Rn. 12). Der Antragsgegner wollte damit aber erkennbar lediglich auf die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Rechtsfolge hinweisen, dass der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird gleichzeitig die Pflicht zur Ablieferung suspendiert. Randnummer 26
  8. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Antrag zu
  9. zurückzuweisen ist, sind die Kosten dem Antragsteller nicht teilweise aufzuerlegen, weil er insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Randnummer 27 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom
  10. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Der Antragsteller hatte ausweislich Blatt 16 der Beiakte 1 die Fahrerlaubnis der in Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom
  11. Juli 2023 genannten Klassen (AM, A1, A, B, BE, C1, C1E und L) und der Klasse A
  12. Für die Festsetzung des Streitwerts sind ausschließlich die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 maßgeblich. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt

§ 6Abs. 3 Nr. 1 Fe

V zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt

§ 6Abs. 3 Nr. 4 Fe

V zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs wird die Anhänger-Klasse E nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 EO 144/14 - Juris, Rn. 5 ). Nach den Empfehlungen der Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 ergibt sich für die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 jeweils ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro. Der sich daraus insgesamt errechnete Wert i. H. v. 15.000,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Randnummer 28 Hinweis: Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578426

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