Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft an einer Privatschule, Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung Leitsatz 1. Der in § 5 Abs. 2 ThürSchfTG (juris: FrTrSchulG TH) geforderte Nachweis d
Art. 2des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 186 f.) verneint und auch die Untersagung nach § 8 Sätze 2 und 1, 1. HS. Thür
SchfTG ausgesprochen. Die pädagogische Ausbildung des Beigeladenen hat der Antragsgegner demgegenüber nicht angezweifelt. Randnummer 26 1.1. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 8 Sätze 2 und 1, 1. HS ThürSchfTG. Randnummer 27 Nach dieser Bestimmung kann - nach vorheriger Anhörung des Schulträgers - das zuständige Staatliche Schulamt die Ausübung der Tätigkeit von Lehrkräften untersagen oder einschränken, wenn Tatsachen vorliegen oder bekannt werden, aus denen ersichtlich ist, dass sie die für die Tätigkeit erforderliche Eignung im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSchfTG nicht besitzen. Randnummer 28 Eine Lehrkraft ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft geeignet, wenn sie eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachweist, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann nach Satz 2 verzichtet werden, wenn die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte gegenüber dem Ministerium beziehungsweise dem zuständigen Schulamt in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden. Randnummer 29 1.2. Die Voraussetzungen des § 8 Sätze 2 und 1, 1. HS ThürSchfTG für den Erlass einer Untersagungsverfügung liegen vor. Der Antragsteller hat die fachliche Eignung des Beigeladenen nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG durch eine Ausbildung und durch Prüfungen nachgewiesen, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Randnummer 30 Bei der Auslegung dieser in § 8 Satz 2 ThürSchfTG in Bezug genommenen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift systematisch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 ThürSchfTG steht, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung einer Ersatzschule regelt und in der Rechtsfolge einen Anspruch auf Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen begründet. Erkennbar konkretisiert diese Bestimmung für das Thüringer Landesrecht die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG (vgl. auch LT-Drs. 1/2928, S. 1 und S. 13). Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchfTG als Erteilungsvoraussetzung hinsichtlich der Qualifikation der an Privatschulen zum Einsatz kommenden Lehrkräfte regelt, dass diese in der wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurückstehen darf, orientiert sich diese Formulierung offensichtlich an Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, der einen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch (vgl. Entwurf eines Landesschulgesetzes, Begründung zum 12. Teil, Vorb. §§ 104 - 109, S. 388, Schule im Rechtsstaat, Band I Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, 1981) auf Erteilung der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG erforderlichen Genehmigung vorsieht, wenn die in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bezogen auf das an privaten Schulen zum Einsatz kommende Lehrpersonal erfordert dies, dass ihre Lehrkräfte in der „wissenschaftlichen Ausbildung …nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“ dürfen. Randnummer 31 Der Begriff der wissenschaftlichen Ausbildung wird in verfassungskonformer Weise in § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG dergestalt konkretisiert, dass es sich zum einen um die fachliche und zum anderen um die pädagogische Ausbildung handelt, die in beiden Teilbereichen nicht hinter der staatlichen Lehrerausbildung zurückstehen darf. Daraus ergibt sich zunächst, dass Lehrkräfte, die eine vollständige staatliche Lehrerausbildung, die die Lehramtsbefähigung für öffentliche Schulen vermittelt (vgl. zu den Einzelheiten Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage 2019, Tz. 27.1 bis 27.3 und bezogen auf Thüringen das Thüringer Lehrerbildungsgesetz - ThürLbG - vom 12. März 2008, GVBl. S. 45, zul. geä. durch Gesetz vom 20. Dezember 2023, GVBl. S. 379), absolviert und abgeschlossen haben, unzweifelhaft ihre Eignung zum Einsatz als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. ThürSchfTG und damit auch als „negative Tatbestandsvoraussetzung“ des § 8 ThürSchfTG mittels Vorlage der entsprechenden Prüfungszeugnisse nachweisen können (so auch Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1228). Eine solche, die Lehramtsbefähigung (i. S. d. §§ 23 , 14 ThürLbG ) verleihende Ausbildung hat der Beigeladene unstreitig nicht durchlaufen. Randnummer 32 Darüber hinaus lässt § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG jedoch nicht nur den Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen zu, die die Lehramtsbefähigung Schulen verleihen. Aus der Verwendung der Worte „nicht zurückstehen“ ergibt sich unzweifelhaft, dass der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung auch durch Prüfungszeugnisse erbracht werden kann, die ein der Lehrerausbildung gleichwertiges wissenschaftliches Ausbildungs niveau belegen. Deshalb kann die fachliche und pädagogische Eignung auch durch andere Nachweise erbracht werden, die den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studiums belegen, wie etwa durch Magistergrade, Diplome oder Promotionen in dem jeweiligen Fachgebiet. Gemessen daran hat der Beigeladene - schon nach Feststellung des Antragsgegners - mit dem nachgewiesenen Abschluss als Diplom-Berufspädagoge eine pädagogische Ausbildung und Prüfung nachgewiesen, die in ihrem Ausbildungsniveau dem einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule nicht zurücksteht. Randnummer 33 Soweit der Antragssteller sinngemäß geltend macht, mit dem Abschluss als Diplom-Pädagoge im Fach Sozialpädagogik die fachliche Eignung des Beigeladenen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG für einen Einsatz als Lehrkraft im Fach Sozialkunde nachgewiesen zu haben, erfüllt sein Vortrag bereits nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum die beiden Fächer Sozialpädagogik und Sozialkunde inhaltlich nicht vergleichbar sind. Damit befasst sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht. Randnummer 34 Mit dem nachgewiesenen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger kann der Antragsteller offensichtlich schon keine dem Ausbildungsniveau einer über die Lehramtsbefähigung im Sinne des §§ 23 , 14 ThürLbG verfügenden Lehrkraft an einer staatlichen Schule entsprechende Ausbildung des Beigeladenen nachweisen. Aus diesem Grund kann im Rahmen der Anwendung des § 8 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG offenbleiben, ob diese Ausbildung inhaltlich fachliche Kenntnisse aus dem Fach Sozialkunde vermittelt hat. Randnummer 35 Die auf Grundlage der Akten und dem Vortrag des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren aufgrund summarischer Prüfung feststellbaren Tatsachen rechtfertigen ebenso wenig die Schlussfolgerung, dass er für den Beigeladenen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG die für den vorgesehenen Einsatz als Lehrkraft für das Fach Sozialkunde erforderlichen fachlichen Fähigkeiten „in anderer Weise als gleichwertig“ nachgewiesen hat. Randnummer 36 Während § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG den Nachweis der „gleichwertigen“ bzw. „nicht zurückstehenden“ Qualifikation nur mittels Vorlage von Zeugnissen über entsprechende Prüfungsleistungen ermöglicht, kann der Nachweis einer fachlichen (und auch einer hier nicht im Streit stehenden pädagogischen) Qualifikation, die hinter Ausbildungsniveau einer Lehrkraft an entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurücksteht, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG auch durch sog. freie Leistungen erbracht werden (vgl. Begründung zur § 5 Abs. 2 ThürSchftG, LT-Drs. 1/2928, S. 15; § 11
- b)Satz 1 des heute noch maßgebenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10./11. August 1951 betr. die „Vereinbarung über das Privatschulwesen“; beispielhaft § 37 Abs. 3
- b)des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens vom 8. April 1952 - SchOG -, GVBl. NRW S. 61 bzw. § 102 Abs. 2 SchulG NRW vom 15. Februar 2005, GVBl. S. 223 und dazu NRW-LT-Drs. 2/645 S. 13 vom 28. Februar 1952 mit S. 3 des Kurzprotokolls Nr. 688/52 über die 69. Sitzung des Kulturausschusses vom 13. Februar 1952 sowie NRW-LT-Drs. 13/5394, S. 117). Damit soll dem den Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG zuzubilligenden Interesse Rechnung getragen werden, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch „untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 - juris Rn. 37) vor allem im musischen und technischen Bereich (vgl. LT-Drs. 1/2928, S. 15) berücksichtigen zu können. Ob die durch (nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG erfüllende) Prüfungsleistungen und/oder durch freie Leistungen erworbene Qualifikation sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des erforderlichen Ausbildungsniveaus gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG ist, ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und vorgelegten Nachweise festzustellen. Es ist ein Abgleich zwischen dem wissenschaftlichen Standard der staatlichen Lehrerausbildung und den nachgewiesenen Prüfungs- bzw. freien Leistungen vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine komplexe und wertende Entscheidung, die sich nicht regelhaft erfassen lässt. Deshalb ist die Bewertung sog. freier Leistungen auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG mit einer Bewertung berufsspezifischen Leistungen vergleichbar, für die ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist (so auch OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 - juris Rn. 66 und Roewer/Hoischen, Kommentar zum SchOG, § 37 Rn. 8). Deshalb kann die Entscheidung des Antragsgegners, dass die vom Antragsteller für einen Einsatz des Beigeladenen als Lehrkraft im Fach Sozialkunde nachgewiesenen Prüfungsleistungen und freien Leistungen nicht gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG sind, nur dahingehend überprüft werden, ob der Bewertungsspielraum dadurch überschritten ist, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, dass Verfahrensfehler begangen wurden, dass sachfremde Erwägungen feststellbar sind oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 - 4 ZKO 359/18 - BA S. 3 ff. m. w. N.). Randnummer 37 Gemessen daran kann aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Inhalts und des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren kein Bewertungsfehler festgestellt werden. Insoweit erfüllt sein Vortrag schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Denn er trägt in seiner Beschwerde schon im Ansatz nichts dazu vor, warum sich aus den von ihm vorgelegten Nachweisen über die berufliche Qualifikation des Beigeladenen entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine fachliche Eignung zur Unterrichtung im Fach Sozialkunde ergeben könnte. Randnummer 38 1.3. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Sätze 2 und 1, 1. HS ThürSchfTG vor, ist auf der Rechtsfolgenseite die Entscheidung des Antragsgegners, auf Grundlage dieser Bestimmung den Einsatz des Beigeladenen als Lehrkraft im Fach Sozialkunde zu untersagen, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Es handelt sich auf der Rechtsfolgenseite nicht um eine gebundene Entscheidung. Denn die Norm verwendet nicht die eine gebundene Entscheidung indizierenden Worte wie z. B. „ist“ oder „muss“, sondern das Wort „kann“. Dies spricht dafür, dass es sich um eine Norm handelt, die zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Mithin ist damit auch die Befugnis des Antragsgegners umfasst, von einer Untersagung des angezeigten Einsatzes als Lehrkraft Abstand zu nehmen. Randnummer 40 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt jedoch vorliegend kein Fall der Ermessensreduzierung auf null vor. Dies setzte voraus, dass es sich bei der Bestimmung des § 8 Satz 2 ThürSchfG um eine solche handelt, die auf der Rechtsfolgenseite ein weites Ermessen eröffnet und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine einzige Entscheidung - hier im Sinne der Untersagung - als rechtmäßig erscheinen ließe. Insoweit weist der Antragsteller zutreffend sinngemäß darauf hin, dass die weite Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs - hier der Gleichwertigkeit - auf der Tatbestandsseite die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null auf der Rechtsfolgenseite nicht rechtfertigt. Dieser inhaltlich zutreffende Einwand führt jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde stattzugeben wäre. Ungeachtet dessen, dass keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt, ist die Entscheidung, die Lehrtätigkeit des Beigeladenen im Fach Sozialkunde zu untersagen, nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 41 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass nach Auffassung des Senats die Entstehungsgeschichte des § 8 Satz 2 ThürSchfTG und der mit dieser Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck dafür sprechen, dass die auf Grundlage des § 8 Satz 2 ThürSchfTG zu treffende Entscheidung im Regelfall insoweit intendiert ist, als grundsätzlich eine Untersagung erfolgen soll und nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist (sog. intendierte Entscheidung bzw. intendiertes Ermessen, vgl. Kopp, VwVfG, 22. Auflage 2021, Rn. 35 ff.). Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 42 Die eine Untersagung der Lehrtätigkeit ermöglichende Bestimmung des § 8 Satz 2 ThürSchfTG wurde eingefügt durch die Neufassung des § 8 ThürSchftG in Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. September 2015 - ThürSchfTG - GVBl. S. 121). Die Schaffung dieser Rechtsgrundlage bzw. Befugnisnorm wurde notwendig, weil mit diesem Gesetz das bis zu seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2016 (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2015) geltende Genehmigungserfordernis (vgl. § 5 Abs. 9 ThürSchfTG in der Fassung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 - ThürSchfTG - GVBl. S. 522) durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde (vgl. § 5 Abs. 9 ThürSchfTG 2015). So sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine „eindeutige Rechtsgrundlage“ geschaffen werden, um „im Hinblick auf die Änderung der Regelung des Lehrkrafteinsatzes in § 5 (Anzeigepflicht statt Genehmigung) … den Einsatz von Lehrkräften nachträglich zu beschränken oder zu untersagen (vgl. LT-Drs. 6/829, S. 24/25). Bei der Auslegung des § 8 Satz 2 ThürSchfTG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft wegen des Genehmigungsvorbehaltes nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage in rechtmäßiger Weise so lange nicht möglich war, bis positiv die Eignung zum Einsatz als Lehrkraft im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSchfTG a. F. festgestellt und die entsprechende Genehmigung erteilt war. Nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regelungskonzept war ein Tätigwerden des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde also nicht erforderlich, um den Einsatz ungeeigneter - die Erziehungs- und Bildungsziele im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG gefährdender - Lehrkräfte zu verhindern. Denn die Schule in freier Trägerschaft musste sich zunächst um die Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz einer Person als Lehrkraft bemühen und in diesem Verfahren auch die Eignung dieser Person nachweisen, bevor sie auch als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt werden konnte. Randnummer 43 Unter dem Geltungsbereich des seit dem 1. Januar 2016 geltenden Regelungskonzepts kann der nur anzuzeigende - also möglicherweise schon stattfindende - Einsatz einer Person als Lehrkraft, die die erforderliche Eignung im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSchfTG nicht hat, nur durch aktives Handeln des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde unterbunden werden. Da sowohl das bis zum 31. Dezember 2015 bestehende Genehmigungserfordernis als auch die nunmehr eine Untersagung ermöglichende Bestimmung des § 8 Satz 2 ThürSchfTG darauf abzielen, den Einsatz von Lehrkräften zu verhindern, die nicht die Qualifikationsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bzw. des § 5 Abs. 2 ThürSchfTG erfüllen, ist die Untersagung der Lehrtätigkeit im Regelfall von der Rechtsgrundlage des § 8 Satz 2 ThürSchfTG gedeckt, ohne dass dies einer besonderen Begründung bedürfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine abweichende Beurteilung oder Entscheidung rechtfertigen. Besondere, auf die Person des Beigeladenen bezogene Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 44 Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung nachträglich im Antragsverfahren auch auf eine analoge Anwendung der unmittelbar nur für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst geltenden Einstellungsrichtlinie, die auch den Einstieg sog. Seiteneinsteiger ermöglicht, stützen könnte. Randnummer 45 Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - ohne dies näher zu begründen - die Einstellungsrichtlinie bei Auslegung des Begriffs des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Gleichwertigkeit“ analog heranzieht, sieht der Senat sich zu dem Hinweis veranlasst, dass es sich bei dieser Einstellungsrichtlinie nur um eine (hier ermessenlenkende) Verwaltungsvorschrift handelt. Diese ist zur Auslegung eines gesetzlich geregelten unbestimmten Rechtsbegriffes ungeeignet. Allein die Existenz dieser Richtlinie und der unstreitig deutschlandweit bestehende Lehrermangel rechtfertigen es nicht, den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgeprägten Begriff der „Gleichwertigkeit“ abweichend auszulegen und ein geringeres fachliches und pädagogisches Ausbildungsniveau, als es in § 5 Abs. 2 ThürSchfTG konkretisiert wird, unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu subsumieren. Nicht ausgeschlossen sein dürfte es, wenn der Antragsgegner den unstreitig bestehenden Lehrermangel zum Anlass nehmen würde - bei entsprechender Geltendmachung - im konkreten Einzelfall oder ermessenslenkend mittels einer auf freie Schulträger zugeschnittenen Richtlinie zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer Untersagungsverfügung Abstand genommen werden kann. Eine entsprechende Heranziehung der Einstellungsrichtlinie kommt jedoch hier nicht in Betracht, weil sie für das Auswahlverfahren für in den Staatsdienst einzustellende Lehrkräfte Voraussetzungen und Rechtsfolgen vorgibt, deren Erfüllung von Schulen in freier Trägerschaft nicht verlangt werden kann. Auch ist für die in Ziff. 2.1 gebildeten Qualifikationsstufen neben § 5 Abs. 2 ThürSchfTG kein selbständiger Anwendungsbereich eröffnet. Randnummer 46 2. Nach der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung hat auch der Widerspruch gegen die Untersagung der Lehrtätigkeit des Beigeladenen gemäß § 8 ThürSchfTG i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSchfTG in dem Bildungsgang Operationstechnischen Assistent - OTA - keine Erfolgsaussichten. Randnummer 47 Da der Beigeladene keine Ausbildung nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
Art. 8des Gesetzes vom 20.
Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) - ATA-OTA-G - nachgewiesen hat (dazu unter 2.1.), ist in diesem Fall die Untersagung die einzig in Betracht kommende Entscheidung (dazu unter 2.2). Randnummer 48 2.
- Für die Bewertung der für den geplanten Einsatz im Bildungsgang OTA geforderten fachlichen Ausbildung werden die Vorschriften der §§ 8 , 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG maßgeblich durch die spezielle Vorschrift des § 22 Abs. 3 ATA-OTA-G geprägt. Denn im Hinblick auf die Anforderungen an die Qualifizierung von Lehrkräften in Gesundheitsbereich geht das Bundesrecht dem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Da die bundesrechtlichen Vorschriften des ATA-OTA-G zwingend einen Nachweis der fachlichen Ausbildung durch Prüfungen vorschreiben, ist vorliegend für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG und damit für einen Nachweis durch sog. freie Leistungen kein Raum. Dies ergibt sich auf der Grundlage einer gesetzeshistorischen, gesetzessystematischen sowie am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung. Randnummer 49 Im Einzelnen: Randnummer 50 § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G schreibt vor, dass hauptamtliche Lehrkräfte an Privatschulen fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sein und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen müssen. Die nach diesem Wortlaut des § 22 Abs. 3 ATA-OTA-G verlangte wissenschaftliche Qualifizierung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nur vor, wenn eine durch Ausbildungen und Prüfungen erlangte fachliche Qualifikation der jeweiligen Lehrkraft nachgewiesen ist. Dass eine Lehrkraft durch sonstige freie Leistungen sowie praktische Tätigkeiten fachliche Fähigkeiten im Bereich OTA erworben hat, reicht für den Nachweis der fachlichen Qualifikation nach Erlass des ATA-OTA-G nicht mehr aus. Dass nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G ab Inkrafttreten des Gesetzes an privaten wie an staatlichen Schulen grundsätzlich nur noch Lehrkräfte eingestellt werden dürfen, die über durch Ausbildung und Prüfungen nachgewiesene Abschlüsse verfügen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeszweck: Randnummer 51 Um eine bundesweit einheitliche Regelung des Berufes des ATA bzw. OTA zu erlassen und eine Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau zu sichern, die auch den Mangel an qualifizierten Fachpersonal mildern sollte, erließ der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG für die Zulassung zu ärztlichen oder anderen Heilberufen. (v. Münch/Kunig/Broemel, 2021, GG Art. 74 Rn. 72) das „Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“ vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
Art. 8des Gesetzes vom 20.
Juli 2022 (BGBl. I S. 1174). Durch die bundeseinheitlichen Vorgaben sollte die Qualität der Ausbildung und damit auch der Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert und die Weiterentwicklung der Berufe ermöglicht werden (BT-Drs. 19/13825 S. 1, A. Problem und Ziel). Randnummer 52 Ausnahmen sieht das Gesetz aus Verfassungsgründen nur im Rahmen einer Übergangsvorschrift vor für bereits bei dessen Inkrafttreten am
- Januar 2022 als Lehrkraft Tätige. Diese Übergangsvorschrift ist in § 68 Abs. 1 ATA-OTA-G enthalten (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/13825, S. 44,
- Abs.). Randnummer 53 Danach gilt die Voraussetzung des § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G auch als erfüllt, wenn als Lehrkraft eine Person eingesetzt wird, die am
- Januar 2022 bereits als Lehrkraft an einer Schule unterrichtet hat , die Anästhesietechnische und/oder Operationstechnische Assistenten ausbildet (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ATA-OTA-G). Damit wird deutlich, dass Lehrkräfte mit rein praktischer Erfahrung nur noch übergangsweise im Sinne eines Bestandsschutzes toleriert werden, aber nach dem
- Januar 2022 die Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrkraft ohne fachliche Ausbildung nicht mehr möglich sein soll. Ferner gelten nach § 68 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 ATA-OTA-G die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 ATA-OTA-G nur dann weiterhin als erfüllt, wenn als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am
- Januar 2022 über die Qualifikation zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die ATA und/oder OTA ausbildet, gemäß der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von OTA und ATA oder gemäß der landesrechtlichen Vorgängerregelungen verfügen. Damit wird eine Bestandsschutzregelung für Personen getroffen, die vor Erlass des ATA-OTA-G nach den damaligen Regelungen der Bundesländer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine entsprechende Ausbildung absolviert haben: Randnummer 54 Vor Erlass des ATA-OTA-G existierten keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorgaben für die Ausbildung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistenten. Deren Aufgaben wurden zum überwiegenden Teil von Pflegefachkräften ausgeführt, die sich auf Basis ihrer Pflegeausbildung mit Hilfe von Fachweiterbildungen in operativen und anästhesiologischen Bereichen weiterqualifiziert hatten. Die Ausbildung zum ATA/OTA erfolgte in Krankenhäusern aufgrund den von der Deutsche Krankenhausgesellschaft unter dem
- Juni 1996,
- September 2011 und
- September 2013 herausgegebenen Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten. Ferner entwickelten die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unter dem
- September 2004 „Normative Grundlagen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“. Auf Landesebene erließ der Freistaat Thüringen eine Regelung für die Fachrichtung „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“ (MTA-O) in der geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOHBFS 3, GVBl. 2005, S. 3, vom
- Dezember 2004,
Verordnung vom
- August 2013, GVBl. S. 208, 238). Randnummer 55 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beigeladene am
- Januar 2022 über die Qualifikation gemäß der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von OTA und ATA oder gemäß der landesrechtlichen Regelung verfügt hat. Randnummer 56 Der Beigeladene hat auch derzeit keine Ausbildung im Sinne der Nr. 8 des § 68 Abs. 1 ATA-OTA-G aufgenommen, geschweige denn abgeschlossen: Randnummer 57 § 68 Abs. 1 Nr. 8 ATA-OTA-G bestimmt, dass die Fiktion der Erfüllung des § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G auch gilt, wenn als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am
- Januar 2022 ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule, die Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen . Mithin wird dem Willen des Gesetzgebers die Qualität der Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG und §§ 22 Abs. 3, 68 ATA-OTA-G nur durch Lehrkräfte gesichert, die über die entsprechende prüfungsbasierte Ausbildung verfügen, und nicht nur durch Lehrkräfte mit nur gleichwertigen Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG . Randnummer 58 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beigeladene die Anforderungen des § 22 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. mit der Übergangsregelung § 68 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 ATA-OTA-G ersichtlich nicht erfüllt. Er verfügt weder über Abschlüsse als Anästhesietechnischer Assistent (A-TA) oder OTA, noch ist er ausgebildeter „Fachpfleger für Anästhesie- und Intensivmedizin“ oder „Operationspfleger“. Er hat nach seinem eigenen Vortrag auch keinerlei prüfungsbasierte Weiterbildungen zum „Fachpfleger Anästhesie“ oder „Fachpfleger Operationsdienst“ absolviert, geschweige denn nachgewiesen. Er erfüllt ersichtlich auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 68 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 ATA-OTA-G. Seine bloße Tätigkeit als Krankenpfleger im OP-Bereich vermag die erforderliche Ausbildung und Prüfung nicht zu ersetzen. Randnummer 59 2.
- Auf der Grundlage der obigen Ausführungen zum intendierten Ermessen ist auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der § 22 Abs. 3 ATA-OTA-G i. V. m. § 68 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 ATA-OTA-G nicht erfüllt sind, auf der Rechtsfolgenseite eine grundsätzliche Untersagung der Lehrtätigkeit intendiert. Angesichts der für das Gesundheitswesen sowie Leib und Leben der Patienten immens wichtigen Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung gerade im OP- und Anästhesie-Bereich, die nicht nur die praktische Ausbildung im Krankenhaus, sondern auch den theoretischen und praktischen Unterricht (§ 13 ATA-OTA-G) umfasst, bedürfte die Zulassung einer Lehrkraft ohne einen den Anforderungen des ATA-OTA-G entsprechenden Abschluss in besonderem Maße gewichtiger Gründe bzw. einer spezifischen Begründung, in welchen Bereichen (Lehrfeldern) angesichts des durch den Bundesgesetzgeber eindeutig geäußerten Interesses an einem einheitlichen Ausbildungs niveau überhaupt ein Einsatz bei nicht gleichwertiger fachlicher Ausbildung in Frage käme. Randnummer 60 Diese mit der bundeseinheitlichen Anforderung an die wissenschaftliche Qualifikation der Lehrkräfte einhergehenden Beschränkung der grundgesetzlich durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit von Patienten verfassungsrechtlich gerechtfertigt (praktische Konkordanz). Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Randnummer 62 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Randnummer 63 Hinweis: Randnummer 64 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578431