KostG TH 2005 eine Gebühr maximal bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 €. (Rn.26)
Tarifstelle 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung zu erheben. Randnummer 4 Der Kläger hat am
Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen
Thüringer Verwaltungskostengesetz Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Um eine solche Verwaltungskostenordnung handele es sich bei der hier einschlägigen Thüringer Baugebührenverordnung.
1 Satz 1 dieser Verordnung seien für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergebe sich aus dieser Verordnung und der Anlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Baugebührenverordnung). Die Tarifstelle 1.1.1 Anlage 1 Thüringer Baugebührenverordnung, auf der die Erhebung
dem Ausgangsbescheid beruhe, beziehe sich auf eine Leistung „im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 b Thüringer Bauordnung)“. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren sei jedoch in der vorliegend einschlägigen Fassung der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 nunmehr unter § 62 Thüringer Bauordnung geregelt. Die Tarifstelle 1.1.1 erfasse Verfahren
Thüringer Bauordnung hingegen nicht, sondern beziehe sich explizit nur auf § 63 b Thüringer Bauordnung. Da das Rechtsstaatsprinzip es erfordere, dass das kostenpflichtige Verwaltungshandeln konkret in der Ermächtigungsgrundlage genannt werde und sich auf geltendes Recht beziehe, scheide diese Regelung als Ermächtigungsgrundlage aus. Zudem widerspreche es der zwingenden Rechtsklarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen, wenn ein rechtsuchender Bürger zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des an ihn gerichteten Verlangens der Behörde zunächst außer Kraft gesetzte Regelungen mit geltenden vergleichen müsste. Dies gelte umso mehr, als er dann noch immer keine Gewissheit über die gesetzgeberische Intention habe, ob öffentliche Leistungen
der
folgeregelung (hier § 62 Thüringer Bauordnung) weiterhin gebührenbewehrt sein sollten. Zur Rechtsstaatlichkeit gehöre es auch, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürften. Die Vorschrift des Nr. 1.1.1 Thüringer Baugebührenverordnung hätte demzufolge an die Novellierung der Thüringer Bauordnung angepasst und entsprechend geändert werden müssen. Da die erhobene Gebühr für die Ablehnung einer Baugenehmigung rechtswidrig sei, seien die Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,62 € ebenfalls zu Unrecht erhoben worden. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom
dem Kostendeckungsprinzip seien für öffentliche Leistungen Gebühren zu erheben. Davon könne nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.
1, 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Baugebührenverordnung erhöben Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen)
Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung. Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden seien Kosten zu erheben, deren Höhe sich aus der Thüringer Baugebührenverordnung und deren Anlagen ergebe. Eine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Thüringer Baugebührenverordnung komme der Unteren Bauaufsicht nicht zu. Um dem Kostendeckungsprinzip dennoch gerecht zu werden, könne die Verwaltungsgebühr in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Verordnung auf eine nicht mehr gültige Norm verweise,
dem Thüringer Verwaltungskostengesetz erhoben werden. Der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Thüringer Verwaltungskostengesetz seien die Grundsätze der Bemessung der Gebührenhöhe zu entnehmen. Um eine angemessene Gebührenhöhe zu erzielen, seien die in der Thüringer Baugebührenverordnung enthaltenen Gebührensätze heranzuziehen, da diese als angemessen gelten könnten. Vorliegend sei - da der Antrag des Klägers aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit abgelehnt worden sei - eine Gebühr
Nr. 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung i. V. m. § 1 Thüringer Baugebührenverordnung zu berechnen und
2 Thüringer Verwaltungskostengesetz bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen sei, mindestens jedoch 20,00 €.
Tarifstelle 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung seien Gebühren von 6,00 € je 1.000,00 € anrechenbarer Bauwert, mindestens jedoch 50,00 € vorgesehen. Die festgesetzten 20,00 € blieben hinter den Mindestkosten zurück und seien daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom
(2.) gerechtfertigt. Ebenso erweist sich die Geltendmachung von Auslagen als rechtmäßig (3.). Randnummer 22
Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
VwKostG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Um eine solche Verwaltungskostenordnung handelt es sich bei der ThürBauGVO. Diese bestimmt in § 1 Satz 1, dass für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten zu erheben sind.
VwKostG gelten die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände
Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 ThürVwKostG auch im Fall der Ablehnung eines Antrags. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürVwKostG ist dann, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird, eine Gebühr zu erheben. Randnummer 24 Angesichts dessen war die Beklagte dem Grunde
berechtigt, Kosten in Form von Gebühren und Auslagen für die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren geltend zu machen. Diese Ermächtigungsgrundlage ist sowohl von der Beklagten als auch von der Widerspruchsbehörde zutreffend benannt worden. Randnummer 25 2. Der Kostenbescheid ist auch der Höhe
gerechtfertigt. Randnummer 26
VwKostG gelten die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände
Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 ThürVwKostG auch im Fall der Ablehnung eines Antrags. Somit richtet sich die Gebührenhöhe für den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019
VwKostG . Danach ist in den Fällen, in denen - wie hier - ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt wird, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 €. Randnummer 27 Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Mindestgebühr vorliegend zutreffend festgesetzt. Denn hinsichtlich der Mindestgebühr bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG , dass sich diese im Fall der Ablehnung einer beantragten Leistung der Bauaufsichtsbehörde auf 20,00 € beläuft. Lediglich in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine höhere Gebühr für angemessen erachtet, begrenzt diese Vorschrift die zulässige Höchstgebühr auf die Gebühr, die die Baugebührenverordnung für die entsprechende öffentliche Leistung vorsieht. Randnummer 28 Beruht also die Erhebung einer Gebühr in dieser Höhe - wie hier erfolgt - auf einer gesetzlichen Grundlage, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und wie sich der Umstand auswirkt, dass die - eine höhere Gebühr rechtfertigende - Tarifstelle 1.1.1 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht an die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2019 (ThürBO n. F.) angepasst worden war, rechtlich nicht an. Randnummer 29 3. Die Höhe der für Post- und Telekommunikationsleistungen festgesetzten Auslagen bestimmt sich
VwKostG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22,62 Euro festgesetzt. Randnummer 35 Gründe Randnummer 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 37 Hinweis: Randnummer 38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578441
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