FinG TH 2003 Leitsatz 1. Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen können
VwVfG (juris: VwVfG TH 2014) analog zurückgefordert werden. (Rn.25)
dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz in der bis zum
SchFG 2012 die Erstattung von 679.556,88 € als Sachkosten des Spezialschulteils des CZG für das Jahr
KO keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellten Sondervermögen der Gemeinde dar. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen den Rückforderungsbescheid vom
dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz. Dass das Schulgebäude im Eigentum der Stadt Jena stehe und vom Eigenbetrieb KIJ bewirtschaftet werde, sei dem Beklagten seit langem bekannt. Es verwundere daher, wenn nunmehr die kalkulatorischen Mietaufwendungen nicht mehr erstattet würden. Im Thüringer Schulfinanzierungsgesetz sei kein Grundsatz derart enthalten, dass der Schulträger, wenn er Eigentümer der Schulanlage sei, diese selbst durch seine Einnahmen finanzieren müsse. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürSchFG 2012 sehe ausdrücklich die Erstattung des Sachaufwandes in Form von Mieten und Pachten vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die betriebswirtschaftlichen Größen des Rechnungswesens - wie Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung - zu berücksichtigen. Auch die öffentlichen Haushalte seien gehalten, sparsam zu wirtschaften und die Doppik in der Haushaltsführung zu beachten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik - ThürKDG -). Diese Grundsätze seien auch bei der Auslegung des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes beachtlich. Randnummer 8 Am
KO stelle der Eigenbetrieb ein Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar und werde als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet. Randnummer 16 Im Verfahren 2 K 1417/13 Ge hat der Beklagte vorgetragen, der Erstattungsanspruch des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 umfasse nur die Kosten des notwendigen Schulaufwands für den laufenden Betrieb. Dies folge aus § 13 Abs. 2 ThürSchulG , wonach Kosten teilweise beim Schulträger verblieben; dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 ThürSchFG 2012, der den Schulaufwand näher definiere. Dazu gehörten neben dem ordnungsgemäßen Schulbetrieb noch der für den Unterricht erforderliche Sachaufwand, der Aufwand für dort näher genannte Betreuungskosten für Schüler mit pädagogischem Sonderbedarf - sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien - sowie der Aufwand für Verwaltungs- und Hilfspersonal. Der Begriff des erstattungsfähigen notwendigen Schulaufwands sei in § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 enger gefasst als der Begriff des notwendigen Schulaufwandes in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2012. Die erstattungsfähigen Kosten seien ferner dadurch begrenzt, dass es sich um notwendige Kosten handeln müsse. Dies müsse der Schulträger im Einzelnen
vollziehbar darlegen. Aus diesem Grund könnten keine Kostenpauschalen geltend gemacht werden; vielmehr sei eine konkrete Kostenaufstellung erforderlich. Dafür spreche auch der Vergleich mit § 17 ThürFAG . Denn nur diese Vorschrift erlaube die Erstattung auf der Grundlage von Pauschalen. Die einzelnen geltend gemachten Posten (vgl. die Sachkonten SK 41600, 53000, 57100, 59529, 59700, 63700 und 65100) stellten keine Kosten dar, die allein für den Spezialschulanteil angefallen seien. Die Teilbeträge von 55.481,83 € für die anteilige Miete und von 11.775,54 € für höhere Raumauslastung durch die Spezialschüler seien nicht erstattungsfähig. Bei letzterem werde pauschal ein Betrag verlangt, was nicht möglich sei.
SchFG 2012 sei eine Spitzabrechnung erforderlich. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 16. September 2015 in beiden Verfahren die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und auf Folgendes hingewiesen: Es treffe zu, dass der Antrag auf Erstattung von Mietkosten nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürSchFG 2012 gestützt werden könne. Allerdings komme u. U. ein Anspruch
SchFG 2012 in Betracht. Die Anwendung der Vorschrift scheitere nicht daran, dass die Finanzierung von Schulbaumaßnahmen in § 7 Abs. 2 ThürSchFG 2012 geregelt sei. Zwar enthalte § 7 Abs. 2 ThürSchFG 2012 eine abschließende Regelung; dies gelte jedoch nicht für Kosten
SchFG 2012. Insoweit würden nämlich die Kosten auch
SchFG 2012 auf den Beklagten überwälzt. Das vom Beklagten eingewandte Argument des Verbots der Doppelfinanzierung sei bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Randnummer 18 Der Beklagte hat dazu ausgeführt: Die Erfassung der „Mietzahlungen“ widerspreche dem System der Schulfinanzierung. § 3 Abs. 2 ThürSchFG 2012 beschreibe einen nicht abschließenden Katalog von Aufwendungen, die der Schulträger zu tragen habe und die zum Sachaufwand gehörten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürSchFG 2012 habe diese Kosten der Schulträger zu tragen. Darunter könnten auch investive Maßnahmen, Neubauten etc. fallen. Hierzu erhielten die Schulträger
SchFG 2012 Unterstützung („Schulbaumaßnahmen“)
Maßgabe des Landeshaushalts. Daneben gebe es den Schullastenausgleich
SchFG 2012, der den Erstattungsanspruch der Träger von Spezialgymnasien und von Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung hinsichtlich der notwendigen Kosten des Schulbetriebs für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils regele. Die Refinanzierung von Investitionskosten einschließlich der damit zusammenhängenden kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen werde von Vornherein ausgeschlossen. Eine vollständige Umlegung der Aufwendungen
SchFG 2012 von den Schulträgern auf den Beklagten sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Die strikte Trennung zwischen Sach- und Investitionskosten setze sich in den Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) fort. Der Schullastenausgleich
FAG für Investitionen solle einen angemessenen Ausgleich für die den Schulträgern im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben bzgl. der laufenden sächlichen Kosten gewährleisten. Für Investitionen im Bereich des Neubaus oder der Sanierung von Schulanlagen würden die Schulträger Ergänzungszuweisungen erhalten, die zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen seien. Die geltend gemachte kalkulatorische Miete falle nicht unter den Begriff der laufenden Kosten. Auch wenn begrifflich von „Mietzins“ die Rede sei, handele es sich um Investitionskosten, die
SchFG 2012 gerade nicht erstattet werden sollten. Randnummer 19 Mit Urteil vom
vollziehbar darlegen. Aus diesem Grund könnten keine Kostenpauschalen geltend gemacht werden; vielmehr sei eine konkrete Kostenaufstellung erforderlich (vgl. VG Gera, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 K 462/16 Ge - n. v.). Dafür spreche auch der Vergleich mit § 17 ThürFAG , denn nur diese Vorschrift erlaube die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalen. Randnummer 21 Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Beträge, die sich aus den aufgeführten Sachkonten (SK 53400, 41600, 52119, 53000, 57000, 58000, 59529, 59700, 63700, 65100) ergeben würden, bleibe letztlich unklar, inwieweit dies Aufwand für den Spezialschulteil darstelle. Der Betrag in Höhe von 55.481,83 € (SK 53400) für die Mietzahlung an den Eigenbetrieb KIJ sei nicht
SchFG 2012 erstattungsfähig; es gebe keine Grundlage für eine kalkulatorisch errechnete Miete. Der Betrag von 11.775,54 € für überdurchschnittliche Abnutzung durch die Spezialschüler sei ebenfalls nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei keine Aufschlüsselung erfolgt; eine pauschalierte Erstattung sei nicht möglich. Randnummer 22 Im Verfahren 2 K 1364/14 Ge hat das Verwaltungsgericht Gera ebenfalls mit Urteil vom
Vorlage und Prüfung aller Unterlagen endgültig über die Höhe zu entscheiden. Ein Verbot der vorläufigen Regelung lasse sich nicht damit begründen, dass das Gesetz den Begriff des „vorläufigen Verwaltungsakts“ nicht kenne. Die Besonderheit liege nicht in der Form, sondern im Regelungsgehalt. Hierfür gebe es in Praxis, Literatur und Rechtsprechung Vorbilder, z. B. § 165 AO oder §§ 164, 74 Abs. 3 VwVfG. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom
SchulG nicht nur das notwendige Schulangebot, sondern auch die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Damit werde deutlich, dass es Sache des kommunalen Schulträgers sei, Schulgebäude vorzuhalten und zu finanzieren. Dies werde auch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG 2012 konkretisiert, wonach Schulsitzgemeinden vorhandene Schulgebäude auf die kommunalen Schulträger in Eigentum zu übertragen hätten. Dass mit der Schulträgerschaft auch die Pflicht zur Finanzierung der erforderlichen Schulanlagen einhergehe, werde auch durch § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG deutlich. Danach könnten kreisangehörige Gemeinden auf Antrag hin Schulträger von staatlichen Schulen, Regelschulen und von Gemeinschaftsschulen sein. Voraussetzung sei aber
SchulG die vorhandene ausreichende Finanzkraft der Gemeinde. Gemildert werde dies lediglich durch § 7 Abs. 2 ThürSchFG 2012, auf dessen Grundlage
Maßgabe des Landeshaushalts neben dem Schullastenausgleich Finanzhilfen zu den Kosten der Schülerbeförderung, Schülerspeisung und zu Schulbaumaßnahmen gewährt würden. Dies verdeutliche, dass kein Anspruch des Schulträgers auf Finanzierung von Schulbaumaßnahmen durch den Freistaat bestehe, wenn nicht der Landeshaushalt entsprechende Vorgaben enthalte. Ferner werde durch § 28 Abs. 1 ThürFAG , auf dessen Grundlage die Erhebung einer Schulumlage von den kreisangehörigen Gemeinden möglich sei, deutlich, dass die Landkreise als Schulträger die Lasten der Schulbauten zu tragen haben. Randnummer 25 Mit der Erstattung kalkulatorischer Kosten würde der Vorbehalt des Landeshaushalts für Schulbaumaßnahmen
SchFG 2012 unterlaufen. Die Trennung zwischen laufenden Schulkosten und Baukosten im Zusammenhang mit der Finanzierung finde sich ferner in § 17 ThürFAG einerseits und in § 22 ThürFAG andererseits. Dort werde ebenfalls zwischen laufenden Kosten und Baukosten unterschieden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Vorgängerfassung des heutigen § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom
folgend sei bei der Gemeinschaftsschule bei der Gesetzesänderung 2010 die Textfassung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG durch die Worte „notwendigen Schulaufwands“ ersetzt worden (LT-Drs. 5/1561, S. 40). Der Begründung sei zu entnehmen, dass eine Gleichsetzung der Begrifflichkeiten vorgenommen werden sollte. Für die Erstattungsfähigkeit genüge allein ein schulischer Sachbezug, wobei „Erforderlichkeit“ nicht im engen Sinne einer zwingenden Notwendigkeit oder gar rechtlichen bzw. gesetzlichen Verpflichtung zu verstehen sei. Zunächst sei grundsätzlich zu klären, ob solche Aufwendungen unter den Begriff des Schulaufwands fielen. Ähnliches gelte für die pauschalierten Verwaltungskosten. Hier sei auch zunächst zu klären, ob aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 tatsächlich die Pflicht zur Spitzabrechnung folge. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom
SchFG 2012 sei auf die laufenden und notwendigen Kosten, die im Rahmen des Schulaufwands
SchFG 2012 beim Betrieb des Spezialschulteils entstünden, beschränkt. Soweit die Klägerin ausführe, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf § 13 Abs. 2 ThürSchulG sei unpassend, verkenne sie die Grundsätze der Schulträgerschaft.
SchulG hätten die Schulträger, d. h. die Landkreise und kreisfreien Städte, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten und entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG 2012 zu finanzieren. Eine Differenzierung der Schulträgerschaft
überregionaler Bedeutung sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch für die Schulträgerschaft eines Gymnasiums mit Spezialklassen gälten die dargelegten Grundsätze, wonach die Kommunen die Schulträgerschaft inne und sie den anfallenden Schulaufwand zu finanzieren hätten. § 13 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (a. F.) beinhalte lediglich eine Sondervorschrift bzgl. der Art und Weise der Finanzierung des notwendigen Schulaufwands bei Betrieb eines Gymnasiums mit Spezialklassen. Danach erstatte das Land dem kommunalen Träger eines Gymnasiums mit Spezialklassen den notwendigen Schulaufwand. Die rechtliche Umsetzung sei mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG (heute § 7 Abs. 3 Nr. 2) im Jahr 1997 erfolgt. Randnummer 37 Die von der Klägerin zitierten Gesetzesbegründungen zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 1997 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 könnten ihre Rechtsauffassung, dem Attribut „notwendig“ käme keine einschränkende Bedeutung zu, nicht untermauern. Die Aufnahme des an § 13 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (a. F.) angelehnten Wortlauts „erstattet das Land dem Schulträger die Kosten des notwendigen Schulaufwands“ sei lediglich aus systematischen Gründen erfolgt. Zum Inhalt der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen habe sich der Gesetzgeber im Hinblick auf § 13 Abs. 5 ThürSchulG (a. F.) nicht geäußert. Daraus lasse sich keinesfalls ableiten, dass der Gesetzgeber dem Begriff „notwendig“ in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 1997 die gleiche Bedeutung wie die Formulierung „erforderlich“ in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ThürSchFG
SchFG 2012 in Bezug auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung zustehen sollte (§ 7 LHO). Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 4 KO 694/17 (2 Bände) und des Verfahrens 4 KO 540/23 sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (2 Ordner) und auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 40 Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 41 Der Rückforderungsbescheid vom
juris). Randnummer 43 Die für das Subventionsrecht anerkannte Vorgehensweise der „Zuwendung unter Vorbehalt“ ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es gab einen sachlichen Grund für die Zahlung unter Vorbehalt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
VwVfG analog zurückzufordern, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Randnummer 44 2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der an ihren Eigenbetrieb KIJ gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 253.764,22 €
SchFG 2012 zu.
der vorgenannten Bestimmung erstattet das Land durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium den (kommunalen) Trägern der Spezialgymnasien und der Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung für den Spezialschulteil die Kosten des notwendigen Schulaufwands, die dem jeweiligen Schulträger für den laufenden Betrieb entstehen. Die Klägerin ist als kommunale Schulträgerin des CZG mit Spezialklassen zweifellos Anspruchsinhaberin
SchFG 2012, jedoch liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vollständig vor. Randnummer 45 Es handelt sich bei den an den Eigenbetrieb gezahlten Mieten zwar um notwendigen Schulaufwand im Sinne des § 3 ThürSchFG 2012 (a.), jedoch nicht um solchen des laufenden Betriebes (b.). Randnummer 46 a. Was unter Schulaufwand zu verstehen ist, definiert § 3 ThürSchFG 2012.
seinem Absatz 1 Satz 2 umfasst der Schulaufwand den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand. Was unter den Sachaufwand fällt, wird mittels der - nicht abschließend - in den in § 3 Abs. 2 ThürSchFG 2012 aufgeführten Regelbeispiele konkretisiert. Randnummer 47 aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen die an den Eigenbetrieb KIJ gezahlten Mieten nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürSchFG
wie folgt formuliert: Randnummer 48 „Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für die Benutzung von nicht dem Schulträger gehörenden Sportstätten einschließlich der Schwimmbäder.“ Randnummer 49 Diese Vorschrift wurde neu gefasst durch Art. 3 Nr. 3 b) des zum
der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 3/2693, S. 71, 72) wurde der Wortlaut jedoch nur deshalb geändert, weil die Nutzung der Sportstätten in Thüringen
Thüringer Sportfördergesetz eigentlich unentgeltlich ist und der bisherige Wortlaut in der Fassung von 1992 anderes suggerierte. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt. Weiterhin gilt, dass nur diejenigen Nutzungsentgelte zum Schulaufwand gehören, die - sofern sie überhaupt erhoben werden - für eine konkrete Fremdanmietung eines Gebäudes, das nicht im Eigentum des Schulträgers steht, anfallen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine an einen Dritten gezahlte, sondern nur um einen intern in den Eigenbetrieb umgebuchten, als Miete bezeichneten Aufwand für ein im Eigentum der Klägerin stehendes Objekt. Soweit die Klägerin und der Eigenbetrieb KIJ eine als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen haben, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen einem kommunalen Träger und seinem Eigenbetrieb keine Verträge geschlossen werden können, da der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Rechtlich dürfte es sich dabei um eine besonders gestaltete Verwaltungsanweisung des Oberbürgermeisters handeln (vgl. Schneider in: Wurzel/Schraml/Gaß, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Auflage 2021, Rn. 97 m. w. N.). Randnummer 50 bb. Die von der Klägerin an den Eigenbetrieb KIJ „gezahlte Miete“ ist indes dem notwendigen Schulaufwand
SchFG 2012 zuzuordnen. Dieser umfasst die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage, einschließlich der Sportstätten sowie Erholungsflächen und - soweit erforderlich - Hausmeisterwohnungen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Schulanlage, in der sich das Carl-Zeiss-Gymnasium befindet, in ihrer Eigenschaft als kommunale Schulträgerin für den Schulbetrieb bereitstellt und unterhält. Dass dieser Vermögenswert von einem (rechtlich unselbstständigen) Eigenbetrieb und nicht in Eigenregie verwaltet wird, steht der Einordnung als Schulaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG 2012 nicht entgegen. Dies gilt deshalb auch für die von dem Eigenbetrieb als Einnahme verbuchten kalkulatorischen Mieten. Randnummer 51 b. Allein der Umstand, dass es sich bei den kalkulatorischen Mieten um notwendigen Schul- bzw. Sachaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG 2012 handelt, zwingt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur der Schlussfolgerung, dass eine Erstattungspflicht des Landes
SchFG 2012 besteht. In dieser Bestimmung wird zwar durch Verwendung des Begriffs notwendiger Sachaufwand erkennbar Bezug genommen auf die Definition des § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2012, die Klägerin berücksichtigt jedoch nicht, dass schon dem Wortlaut
eine Beschränkung dadurch vorgenommen wird, dass vom notwendigen Sachaufwand nur der des laufenden Betriebes erstattet wird. Der Umfang des Erstattungsanspruches
SchFG 2012 ist daher schon dem Wortlaut
nicht gleichzusetzen mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG 2012, der diese Formulierung nicht enthält. Randnummer 52 Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die tatbestandliche Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den laufenden Betrieb unangewendet zu lassen und § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 so auszulegen, dass der gesamte Sachaufwand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2012 zu erstatten ist. Bei der Anwendung der Bestimmung des § 3 ThürSchFG 2012 ist zu berücksichtigen, dass diese nicht nur den Begriff des Schulaufwandes inhaltlich mittels der - nicht abschließend - in den in § 3 Abs. 2 ThürSchFG 2012 aufgeführten Regelbeispiele konkretisiert, sondern auch für das System der Schulfinanzierung in Thüringen in § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG 2012 für den Schulaufwand die Finanzierungsverpflichtung der kommunalen Schulträger festschreibt (vgl. LT-Drs. 1/1038, S. 1 und 8). Denn
SchFG 2012 ist der gesamte, nicht zum Personalaufwand (§ 2 ThürSchFG 2012) gehörende übrige Aufwand Schulaufwand, der vom Schulträger zu tragen, d.h. zu finanzieren ist. Randnummer 53 Diese Differenzierung ist dem Umstand geschuldet, dass die kommunalen Schulträger - historisch gewachsen - für die sog. äußeren Schulangelegenheiten zuständig sind. Sie tragen die Verantwortung für den Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude sowie die laufenden Kosten des Sachbetriebes, zu denen auch die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Anstellung des Hilfspersonals gehört (Rux, Schulrecht,
SchFG 2012 auch die Finanzierungsverantwortung zu. Randnummer 54 Mit den übrigen Vorschriften des Thüringer Schulgesetzes werden auf Gesetzesebene das Schulsystem in Thüringen ausgestaltet und inhaltliche Vorgaben zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemacht. § 34 Abs. 1 ThürSchulG regelt die grundsätzliche Verpflichtung des Landes zur Bereitstellung des Lehrpersonals, an die die Zuweisung der Finanzierungsverantwortung des Landes in dem bereits genannten § 2 ThürSchFG 2012 anknüpft (vgl. dazu auch Avenarius, Schulrecht, 9. Auflage 2019, Tz. 11.11). Randnummer 55 Von der aufgeteilten Aufgabenzuweisung und der daran aufgrund des Konnexitätsprinzips auch aufgeteilten Finanzierungsverantwortung (vgl. dazu auch LT-Drs. 1/1038, S. 8) zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit das Land die kommunalen Schulträger auf der (von der Aufgabenverantwortung zu unterscheidenden) Finanzierungsebene bei der Wahrnehmung der ihnen
SchulG zugewiesenen Aufgaben unterstützt.
Verf und Art. 106 GG besteht die Verpflichtung des Landes, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanziell zu unterstützen und sie am Steueraufkommen im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs zu beteiligen (zur Umsetzung im System des Thüringer Finanzausgleichs, vgl. Leisner-Egensperger/Aschke, in: Brenner/ Hinkel/ Hopfe Poppenhäger/ von der Weiden, Verfassung des Freistaates Thüringen, Kommentar, 2. Auflage 2023, Rn. 4 ff. zu Art. 93). Daraus resultiert jedoch keine Verpflichtung des Landes die Kosten, die den kommunalen Selbstverwaltungsträgern infolge der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben entstehen, vollständig abzudecken. Denn den Kommunen stehen
Verf auch eigene Einnahmequellen zu, mit denen sie ihren Finanzbedarf selbst decken können. Für das Schulwesen enthalten die Bestimmungen des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes - flankiert durch besondere Finanzzuweisungen
dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz - spezielle Regelungen, mit denen das Land sich auf der Finanzierungsebene an den Kosten, die den kommunalen Aufgabenträgern bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Teilaufgabe der äußeren Schulverwaltung (insoweit auch zweckgebunden) beteiligt . An der grundsätzlichen Finanzierungsverantwortung der kommunalen Aufgabenträger ändert dies jedoch nichts. Randnummer 56 Soweit in die Spezialklassen des Carl-Zeiss-Gymnasiums auch nicht im Stadtgebiet der Klägerin wohnende Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden und damit das (staatliche) Landesinteresse der Begabtenförderung verfolgt wird (vgl. LT-Drs. 1/2056, S. 40), gebietet auch der Rechtsgedanke des Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf , wonach den Kommunen ein angemessener finanzieller Ausgleich bei Übertragung staatlicher Aufgaben für eine Mehrbelastung zusteht, keine Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 in der von der Klägerin gewünschten Weise. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass der auf Erstattung der tatsächlich angefallenen laufenden Betriebskosten (ohne Personalkosten) gerichtete Anspruch
SchFG in das Finanzierungssystem des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes und auch des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes eingebettet ist. Dadurch werden die kommunalen Schulträger wie bereits ausgeführt (über die finanzielle Ausstattung zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen hinausgehend) bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe der äußeren Schulverwaltung im Besonderen finanziell unterstützt. Deshalb ist in den Blick zu nehmen, dass insbesondere der hier in Rede stehende § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG als zum Sachaufwand gehörende Maßnahmen auflistet, bei denen es sich zum einen um Investitionen und zum anderen um laufende Betriebskosten (ohne Personal) handelt. Diese Unterscheidung zwischen Investitionen und laufenden Betriebs- bzw. Sachkosten liegt auch dem Finanzierungssystem des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes zugrunde. Einschlägige Vorschrift für die Finanzhilfen des Landes ist § 7 ThürSchFG
SchFG 2012 ergibt, dass dieser bezogen auf die Spezialklassen von überregionaler Bedeutung insoweit systematisch an die Stelle des Schullastenausgleichs tritt, als die für die Spezialschüler entstehenden sächlichen Schulkosten nicht pauschaliert mittels Sachkostenbeitrags
FAG 2012, sondern (im Jahr 2012 und auch bis Ende 2019) in Form einer Spitzabrechnung ausgeglichen wurden. Daraus ist zu schlussfolgern, dass den kommunalen Schulträgern, die Spezialklassen von überregionaler Bedeutung vorhalten, insoweit die übrigen bereits genannten Finanzierungshilfen des Landes zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für die Förderung der zu den Investitionen gehörenden Schulbaumaßnahmen. Diese gehören zum Sachaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG 2012, für den der kommunale Schulträger, wie bereits ausgeführt, aufgrund seiner Aufgabenzuständigkeit ( § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG ) die Finanzierungspflicht hat. Die Regelung in § 7 Abs. 2 ThürSchFG 2012 über den Landeshaushalt bietet dem Schulträger - systemimmanent - keine Vollfinanzierung, sondern nur einen Zuschuss, so dass in den meisten Fällen ein ungedeckter Finanzbedarf bleiben wird, der aus Eigenmitteln zu bestreiten ist. Ausgehend von diesem Verständnis des § 7 ThürSchFG 2012 sollen die geltend gemachten (kalkulatorischen) Mieten zumindest buchungstechnisch die bereits getätigten Investitionen refinanzieren bzw. den durch die Nutzung des Schulgebäudes einhergehenden Werteverzehr abbilden. Eine Berücksichtigung des Werteverzehrs (durch kalkulatorische Abschreibungen) bzw. die Bindung von Eigen- oder Fremdkapital (durch kalkulatorische Verzinsung) bei den laufenden Betriebskosten würde zu einer zumindest anteiligen Doppelfinanzierung führen. Dafür, dass dies vom Land gewollt sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass für ersetzende Neubauten bzw. Sanierungen erneut Finanzhilfen des Landes zur Verfügung stehen. Randnummer 57 Für die systematische Auslegung der im Jahr 2012 geltenden Bestimmungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in Art. 4 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) nun diesbezüglich eine ab 1. Januar 2020 geltende Klarstellung vorgenommen hat. Der noch im Haushaltsjahr 2012 einschlägige § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 wurde aufgehoben, und in § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG ausdrücklich geregelt, dass Kosten für Investitionen, kalkulatorische Kosten und Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schulträger nicht Eigentümer der Schulanlage ist oder die Verwaltung einem Dritten übertragen hat, nicht als erstattungsfähige Kosten
SchFG gelten. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/6484, S. 145) wird dazu ausdrücklich ausgeführt, dass der angefügte Satz 2 der Vorschrift die bisherige und künftige Intention des Gesetzgebers in Bezug auf die zu erstattenden Aufwendungen klarstellen soll. Das rechtfertigt ebenfalls die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber kalkulatorische Mieten auch schon vor dieser Gesetzesänderung nicht als Schulaufwand des laufenden Betriebs einordnen wollte. Randnummer 58 Soweit die Klägerin hier einwendet, in § 13 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (in der Fassung vom
dem Wortlaut ist eine eindeutige Beschränkung des Erstattungsanspruches auf die laufenden Kosten gegeben, der für den Zeitraum
dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes gilt - also auch im hier relevanten Jahr 2012. Randnummer 59 Soweit die Klägerin hier einwendet, mit der Miete an den Eigenbetrieb KIJ habe man die Aufwendungen für die Sanierung des Schulkomplexes in den Jahren 2003 bis 2005 sowie der Außenanlage im Jahr 2009 finanziert, mag dies intern zwischen der Klägerin und ihrem Eigenbetrieb zutreffen. Die von der Klägerin begehrte Erstattung für ihre Investitionen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 würde damit aber den Vorbehalt des Landeshaushalts für Investitionen, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, unterlaufen. Offenbleiben kann, inwieweit in den von der Klägerin geltend gemachten kalkulatorischen Mieten Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die grundsätzlich unter den Begriff des Schulaufwandes für den laufenden Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchFG 2012 subsumiert werden könnten, enthalten sind. Denn die Klägerin hat trotz Aufforderung und Hinweises des Gerichts und auch des Beklagten keine entsprechenden
weise vorgelegt. Da dies im Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, bestand für den Senat keine Veranlassung, dem weiter
zugehen. Randnummer 60 Dass die Klägerin die Schulanlagen in Jena in Form eines Eigenbetriebs führt und verwaltet, obliegt ihrer kommunalen Gestaltungsfreiheit und Selbstverwaltungsfreiheit im Rahmen des Art. 28 GG. Darunter fällt ebenso die betriebswirtschaftliche Abbildung des Werteverzehrs im Rahmen des Haushalts und die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenseite der kommunalen Immobilien. Für die Auslegung der Finanzierungsbestimmungen des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes ist die Wahl der Organisationsform für die Erfüllung kommunaler Aufgaben nicht von Relevanz. Randnummer 61 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in dem Verwendungsnachweis 2013 (Anlage K 9, GA 4 KO 694/17, Blatt 72) für die Schulen in freier Trägerschaft die Möglichkeit eröffnet war, Abschreibungen für Sammelposten
G, für unbewegliche Wirtschaftsgüter (außer Abschreibungen für Baumaßnahmen) und für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend zu machen, rechtfertigt dies keine andere Schlussfolgerung. Trotz der Anlehnung an die Finanzierungsregelungen für staatliche Schulen (vgl. § 18 ThürSchfTG ) sind die Regelungen über die staatliche Finanzhilfe für freie Schulträger nicht im Ansatz vergleichbar, weil insoweit der verfassungsrechtlichen Errichtungs- und Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG Rechnung getragen und der daraus abzuleitende Anspruch auf Gewährung staatlicher Hilfe auf Gesetzesebene konkretisiert wird (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.