GB Leitsatz 1.
GB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. (Rn.42)
Süd verlaufenden Bahntrasse erstreckt und in früheren Zeiten zumindest zum Teil als Schlachthofgelände genutzt wurde. Die Nutzung des Schlachthofs wurde im Jahr 1993 aufgegeben. Mitte der 1990iger Jahre erfolgte sukzessive der Abriss der zum ehemaligen Schlachthofbetrieb zugehörigen Bebauung bis auf wenige denkmalgeschützte Gebäude. Im Jahr 1998 überplante die Antragsgegnerin das Gelände mit dem Bebauungsplan B INST 07 „Schlachthof“ und setzte Misch- und Gewerbegebietsflächen fest. Am
GB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgten am
dem der Bebauungsplan dem Thüringer Landesverwaltungsamt am
gesucht (Az. 1 EN 565/20).
dem der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom
GB die
GB auszulegenden Unterlagen, die zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen seien (§ 4a Abs. 4 BauGB). Im Fall einer von der Bekanntmachung abweichenden Internetveröffentlichung liege ein beachtlicher formeller Fehler vor. Vorliegend sei dagegen überhaupt keine Veröffentlichung im Internet erfolgt. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan aber auch materiell fehlerhaft. Da es sich bei dem Schlachthofareal um eine Außenbereichsfläche handle, lägen die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren
GB nicht vor. Diese Norm sei ausweislich der Zielsetzung der Vorschrift und ihres Wortlautes nicht einschlägig gewesen, da es sich danach um eine Maßnahme der Innenentwicklung handeln müsse. Vorliegend sei jedoch eine Außenbereichsfläche betroffen, selbst wenn das betroffene Gelände vormals als Schlachthof genutzt worden sei. Entscheidend sei insoweit, dass der Abriss der Bestandsgebäude mehr als 20 Jahre zurückliege und mittlerweile neue Vegetationsflächen entstanden seien. Nunmehr sollten die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert werden. Darüber hinaus stelle sich die Ausweisung eines Mischgebietes als sog. „Etikettenschwindel“ dar, da dem Grunde
ein Wohngebiet entwickelt werden solle und das Mischgebiet vermutlich nur wegen des höheren Richtwertes für den Lärmschutz und wegen der höheren Ausnutzbarkeit der Flächen festgesetzt worden sei. Auch
dem Verständnis des Vorhabenträgers handle es sich um ein (reines) Wohngebiet, in dem künftig etwa 1.000 Menschen leben sollten. Jedenfalls entspreche die vorgesehene Nutzung der eines allgemeinen Wohngebietes, in dem das geplante Hotel, ein Nahversorger sowie betreutes Wohnen ohne weiteres zulässig seien. Darüber hinaus seien die Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 17 m, insbesondere in den Mischgebieten MI 5b und MI 7b, abwägungsfehlerhaft. Die bestehende Bebauung entlang der E..._ sei durch eine zwei- bis maximal dreigeschossige Bauweise mit meist freistehenden Häusern geprägt, wobei sich das Gebäude des Arbeitsamtes insoweit als „Ausreißer“ darstelle. Damit dränge sich eine Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots auf. Mit Blick auf den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr und die damit einhergehenden Emissionen sowie den Lärm des Blockheizkraftwerks und des Kühlhauses liege ein weiterer Abwägungsfehler vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sowohl das Schallschutzgutachten als auch die Abwägung fehlerhaft von MI-Werten ausgegangen seien, die 5 dB(A) höher als die Richtwerte für ein allgemeines und sogar 10 dB(A) höher als die Richtwerte für ein reines Wohngebiet lägen. Da in der Begründung festgestellt werde, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag und in der
t durch Verkehrslärm überschritten würden, reichten die im Bebauungsplan enthaltenen Maßnahmen zum passiven Schallschutz nicht aus. Entsprechendes gelte für den Gewerbelärm, der vor allem durch das bestehende Kühlhaus verursacht werde. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass es sich bei dem vorhandenen Altbestand auf der anderen Seite der E... um ein reines oder zumindest ein allgemeines Wohngebiet handele, so dass dort die niedrigeren Richtwerte zugrunde zu legen und einzuhalten seien. Sowohl durch die geplante Wohndichte mit mindestens viergeschossigen Mehrfamilienhäusern im Geltungsbereich des Bebauungsplans und einem damit stark ansteigenden Grundgeräuschpegel sowie durch die Schaffung eines Betonriegels mit der Errichtung des Pflegeheims an der Straße, der den Verkehrslärm zusätzlich verstärke, als auch durch die Steigerung des Verkehrslärms selbst aufgrund des zu erwartenden stark ansteigenden Verkehrsaufkommens sei eine Abwägungsbeachtlichkeit gegeben. Die Immissionen überstiegen das, was den Anwohnern auf der anderen Seite der R… durch das geplanten Baugebiet zugemutet werden könne. Ein weiterer Abwägungsfehler liege im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung vor. Im Verkehrsgutachten werde bei der Darstellung des Verkehrsabflusses auf eine rechtlich noch ungeklärte Verkehrsanbindung „Ortsumfahrung Weimar-Ost abgestellt“, die es auch in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nicht geben werde. Diese Umgehungsstraße sei noch nicht einmal im Bundesverkehrswegeplan aufgenommen worden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegenden Erhebungen hinsichtlich der möglichen Ortsumgehung seien nicht hinreichend aktuell, um eine aussagekräftige Prognose zu rechtfertigen. Sie beruhten auf einer Analyse aus dem Jahre 2005 (Prognose 2020), wobei die Datensätze aus dem Verkehrsleitrechner von einer Knotenstromzählung aus dem Jahr 2013 stammten. Darin seien jedoch weder die Neubaugebiete in T… berücksichtigt noch die Wohnanlage in der E..., die über die E... an das Stadtgebiet angeschlossen seien. Bereits dadurch habe sich das aktuelle Verkehrsaufkommen vervielfältigt. Das Verkehrsgutachten sei ferner auch nicht in sich widerspruchsfrei. Es gehe einerseits davon aus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Verkehrsbelastungen im Rahmen der vorhandenen Verkehrsorganisation und Verkehrssteuerung aufgenommen und bewältigt werden könnten. Andererseits werde festgestellt, dass sich die Qualität des Verkehrsablaufs künftig im Grenzbereich der anzustrebenden Stufe B („ausreichend“) und der Stufe E („mangelhaft“) bewege. Ferner gehe der Verkehrsplaner von einem künftigen Mobilitätsmanagement aus, um die Zahl der Kfz-Fahrten möglichst auf das unverzichtbar erforderliche Maß zu begrenzen. Dieses solle durch den Projektentwickler weiter abgestimmt und schrittweise umgesetzt bzw. angepasst werden. Damit verstoße der Bebauungsplan jedoch gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, indem eine Konfliktlösung vom Plangeber auf Dritte transferiert werde. Schließlich fehle eine Lösung für den ruhenden Verkehr . Es seien zwar mehrere Tiefgaragen sowie Stellplätze geplant. Gleichwohl übersteige der Bedarf durch die Neubebauung das Angebot in dem Gebiet deutlich, was vor allem für Kurzzeitparkplätze gelte. Diese seien aufgrund des Besucherverkehrs der Agentur für Arbeit schon jetzt nicht ausreichend. Der Bebauungsplan sei ferner materiell fehlerhaft, weil die Stadt die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere habe sie keinerlei Gutachten zur Belüftung der E... - ... eingeholt bzw. sich damit auseinandergesetzt. Durch die geplante vier- bis sechsgeschossige Bebauung (vor allem durch das ohne hinreichende Abstandsfläche zur Straße geplante Altenwohn- und Pflegeheim) werde die Straße abgeriegelt und von der Frischluftzufuhr über das ehemalige Schlachthofgebiet abgeschnitten. Durch die massive Bebauung des ehemaligen Schlachthofareals und die Versiegelung dieser Grünfläche werde die Luftzirkulation sowohl in der S... selbst als auch in der E... unterbunden. Des Weiteren seien die Auswirkungen auf Fläche, Boden, Klima und Luft sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen weder untersucht noch berücksichtigt worden. Die planbedingten Veränderungen des örtlichen Kleinklimas sowie insbesondere die mangelhafte Durchlüftung führe auf Dauer zu gefährlichen Stauungen von Abgasen und Staub mit gefährlicher Smogbildung. Der Plangeber sei seiner Pflicht, bereits mit der Bauleitplanung mögliche Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen bzw. solchen Gefahrensituationen im Rahmen der Konfliktbewältigung durch Festsetzung des Bebauungsplans entgegenzuwirken, nicht hinreichend
gekommen. Es fehlten vor allem Gutachten über die Auswirkungen der Schaffung von Hohlräumen wie etwa der geplanten mehreren Tiefgaragen oder der großen Fundamente auf die Senkung des Grundwasserspiegels sowie die Austrocknung des Bodens und insbesondere die Auswirkungen auf die Bebauung entlang der E... am Hang. Die stetig weiter voranschreitende Austrocknung des Thüringer Beckens sowie die Senkung des Grundwasserspiegels und die in der Vergangenheit geschaffenen Hohlräume in der Stadt, wie etwa das Tiefenarchiv, führten bereits jetzt zu Schäden an den vorhandenen Häusern durch Setzrisse. Die geologische Situation des Gebietes und die Beschaffenheit des Hanges, die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Boden, die Gefahr von Hangrutschen durch die geplante Bodenverdichtung mit der daraus folgenden Grundwasserabsenkung und die vielen geplanten mehrgeschossigen Gebäude, die künftig auf den Hang zu drücken drohten, hätten in einem Gutachten ermittelt werden müssen, um Gefahren für Menschen und Güter mit Sicherheit ausschließen zu können. Daran fehle es hier ebenso wie an einem artenspezifischen Gutachten. Schließlich seien im Bebauungsplan in der Fassung von 2011 für die GE-Gebiete die Lärm-Kontingente fehlerhaft festgesetzt worden. Insoweit handele es sich um einen Ewigkeitsfehler, der unabhängig von der Jahresfrist des § 215 BauGB gerügt werden könne und zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Sie macht Zweifel an der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers geltend und trägt insoweit vor, dass dieser selbst im Fall seines Obsiegens im Normenkontrollverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern könne. Denn dann lebe der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 wieder auf, der für die dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Fläche ebenfalls ein Mischgebiet festsetze. Gegen diesen Bebauungsplan habe der Antragsteller seinerzeit keine Einwendungen erhoben. Mit der Realisierung von Vorhaben, die von ihrer Art her (auch) einem allgemeinen Wohngebiet und nicht (nur) einem Mischgebiet entsprächen, seien für den Antragsteller als Nutzer eines Wohnhauses auch ersichtlich keine schweren
teile verbunden. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan im Vergleich zu der vorausgegangenen Planung veränderten Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen beträfen zudem keine Planinhalte von
barrechtlicher Relevanz. Unabhängig davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan baue auf der ursprünglichen Planung auf, verändere den Gebietscharakter (Mischgebiet) jedoch nicht. Die wesentlichen Unterschiede ergäben sich aus der in Nr. 5 (S. 10 f.) der Begründung des Bebauungsplans dargelegten städtebaulichen Konzeption. Als wesentliche Änderung sei eine Entkopplung der Bauflächen umgesetzt worden, so dass die ursprünglich geplanten kompakten zwei Baureihen entlang des nördlichen Baugebiets aufgelöst und zugunsten einer aufgelockerten Bebauung neu angeordnet würden. Die ursprünglich für die Planung vorgesehenen großen Bau- und Freiflächenproportionen würden aufgegeben, um individuellere Bauformen und Freiflächenzuschnitte entwickeln zu können. Das Verhältnis von Freifläche zu bebauter Fläche bleibe dabei jedoch weitgehend erhalten, wie dies ausdrücklich in Nr. 5, S. 11 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt werde. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens seien erfüllt. Es handle sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, also einen Bebauungsplan, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
verdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung diene. Dass es sich hier um eine Wiedernutzbarmachung handle, folge bereits aus der vormaligen Nutzung des Grundstücks als Schlachthof. Ebenfalls gehe es nicht um eine Planung, mit der der gemeindliche Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein erweitert werden solle. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, weil sich die überplante Fläche nicht im Außenbereich befinde, sondern in einem
GB zu beurteilenden Plangebiet. Aber auch unabhängig davon komme es auf die Frage, ob das Plangebiet - den bisherigen Bebauungsplan hinweggedacht - eine Außenbereichsfläche i. S. v. § 35 BauGB wäre, nicht an. § 13a Abs. 1 BauGB umfasse ganz allgemein Flächen zur Wiedernutzbarmachung und zur
verdichtung. Ausgeschlossen seien lediglich Fälle, in denen durch einen Bebauungsplan der Siedlungsbereich gezielt in den Außenbereich hinein erweitert werde. Dies treffe hier nicht zu. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Eine Veröffentlichung im Internet gemäß der Regelung in § 4 Abs. 4 BauGB habe stattgefunden. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung werde ausdrücklich auf die Einstellung in das Internet hingewiesen. Dies sei so auch umgesetzt worden. Der von dem Antragsteller vermutete Etikettenschwindel liege nicht vor. Die Realisierung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Fläche sei nicht geplant. Das Rücksichtnahmegebot sei im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht verletzt. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die von dem Antragsteller zitierten Stellungnahmen aus dem Planverfahren auf die Immissionsbelastung in dem Plangebiet bezögen. Es gehe dort nicht um die Immissionsbelastung für die Anwohner der südlichen E... und dementsprechend auch nicht um die dem Antragsteller drohenden schweren
teile. Zudem werde in der Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 27. Mai 2019 ausdrücklich ausgeführt, dass gegen die Planung keine Einwände bestünden. Der darin enthaltene Hinweis, dass bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen die Verpflichtung bestehen könne, aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls festzusetzen, sei allgemeiner Natur. Im Übrigen sei dies hier aber auch insbesondere durch die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 9 des Bebauungsplans erfolgt. In der Stellungnahme des TLUBN heiße es ausdrücklich, dass der Bebauungsplan den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG erfülle und dass zwar in Teilbereichen des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 überschritten, jedoch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt würden. Die dazu durchgeführten Berechnungen in der Schalltechnischen Untersuchung seien
vollziehbar und plausibel. Soweit sich der Antragsteller zudem noch auf geologische Aspekte im Hinblick auf das Setzungsverhalten und daran anknüpfend auf die Stellungnahme des TLUBN auf Blatt 371 des Planaufstellungsvorgangs berufe, verkenne er, dass dort lediglich ausgeführt sei, dass sich das Plangebiet „im Verbreitungsgebiet der gut tragfähigen Gesteine des oberen Muschelkalks“ befinde und lediglich aufgrund der bisherigen baulichen Nutzung (ehemaliges Schlachthofgelände) von einer erheblichen anthropogenen Überformung auszugehen sei, der bei der Bebauung im Hinblick auf Baugrund- und Gründungsverhältnisse Rechnung zu tragen sei, um Bauschäden an einer zukünftigen Bebauung auszuschließen. Abgesehen davon, dass dies allein die Bebauung im Plangebiet betreffe, nicht hingegen schwere
teile des Antragstellers begründe, handle es sich dabei aber auch um ganz typische Anforderungen bei der Bebauung von vormals baulich genutzten Brachflächen, denen im Planvollzug ohne Weiteres Rechnung getragen werden könne. Überdies enthalte der Bebauungsplan hierzu auch in der Planurkunde einen ausdrücklichen Hinweis, um die Rechtsanwender auf das möglicherweise unterschiedliche Setzungsverhalten des Baugrunds hinzuweisen. Soweit sich der Antragsteller noch auf artenschutzrechtliche Aspekte berufe, weise er selbst darauf hin, dass das TLUBN insofern keine Bedenken geltend gemacht habe. Sie - die Antragsgegnerin - habe ihrerseits im Planverfahren ein Artenschutzgutachten eingeholt, das hinsichtlich der von dem Antragsteller angesprochenen Blauflügligen Ödlandschrecke zu dem Ergebnis komme, dass diese durch die im Plangebiet vorgesehenen Baumaßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch nicht unwirksam. Es handle sich insoweit um keine Planänderung zu dem bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2011, sondern um einen Änderungsbebauungsplan, der für den Bereich des Plangebiets den bisherigen Bebauungsplan als neuer Plan ersetze und damit von diesem abgekoppelt sei. Ein Etikettenschwindel sei weder beabsichtigt noch ausgeführt worden. Die Errichtung von attraktiven und bedarfsgerechten Wohnungen schließe die Ansiedlung von mischgebietstypischen Gewerbenutzungen nicht aus, sondern liege vielmehr im Sinne einer Stadt der kurzen Wege mit ausreichenden Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten nahe. Mit den durch den Antragsteller angesprochenen verkehrlichen Aspekten habe sie - die Antragsgegnerin - sich in dem Planverfahren ausreichend befasst. Insbesondere habe sie hierzu sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung eingeholt. In Bezug auf die verkehrliche Abwicklung ergebe sich aus der Verkehrsuntersuchung unter Zugrundelegung des jeweils ungünstigsten Belastungsfalls sowie der verschiedenen in Betracht kommenden Planfälle, dass die verkehrliche Abwicklung ohne zusätzliche, jedoch im Planvollzug bzw. außerhalb des Plangebiets mögliche Maßnahmen zwar nicht optimal, jedoch ausreichend sei. Dies habe sie, die Antragsgegnerin, - wie auch die Ausführungen unter 7.1.1 zeigten - ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt. Warum dies im Hinblick auf die gebotene planerische Abwägung
GB nicht vertretbar sein solle, sei nicht erkennbar. Entsprechendes gelte für den Verkehrslärm, für den sie - die Antragsgegnerin - sowohl für die Verkehrslärmauswirkungen innerhalb des Plangebiets als auch außerhalb davon ihrer Planung eine entsprechende schalltechnische Untersuchung zugrunde gelegt habe. Für die bestehende Wohnnutzung an der E... - ... ergebe sich daraus, dass planbedingt selbst unter ungünstigen Bedingungen nur mit einer Lärmsteigerung von 0,7 dB(A) am Tag und 0,4 dB(A) in der
t zu rechnen sei, also mit einer nur geringfügigen und unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegenden Lärmsteigerung, die zudem aufgrund der bereits bestehenden Überplanung des Areals auch ohne den aufgestellten Bebauungsplan möglich gewesen wäre. Ein Abwägungsfehler sei insofern nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller darüber hinaus noch zu dem örtlichen Kleinklima sowie der „Belüftung“ der E... - ... vortrage, sei festzuhalten, dass der angegriffene Bebauungsplan sich von den maximal zulässigen Gebäudehöhen her an dem bisher geltenden Bebauungsplan orientiert habe und ohnehin nicht den gesamten Bereich entlang der E... - .. erfasse. Soweit das Plangebiet bis an die E... heranreiche, setze der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe zwischen 9 und 17 m fest. Die bisherige Planung habe für einen Teil des Bereichs eine Höhe zwischen 9 und 13 m, teilweise 14 bis 18 m bzw. maximal 18 m vorgesehen. Die Festsetzungen gingen damit zwar teilweise über das bisherige Planrecht hinaus, blieben andererseits jedoch auch teilweise dahinter zurück. Auf diese Weise solle einerseits eine größere städtebauliche Einheitlichkeit ermöglicht werden, andererseits durch eine effiziente Grundstücksnutzung aber auch dem Planziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden i. S. v. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Den durch den Antragsteller angesprochenen Aspekten „Belüftung“ und „örtliches Kleinklima“ würde durch die weiterhin innerhalb des Plangebiets vorgesehenen großzügigen Grünflächen Rechnung getragen sowie durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, die insbesondere vorsähen, dass die Bebauung unbeschadet der ohnehin bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen einen hinreichenden Abstand zur Straßenfläche der E...___ wahren müsse. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich im Einzelnen mit diesen Auswirkungen anlässlich des Planverfahrens befasst, wie etwa die Behandlung der diesbezüglich eingegangenen Stellungnahmen im Planverfahren zeige. Randnummer 15 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Ordner) und die beigezogene Gerichtsakte 1 EN 565/20 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet . Randnummer 17 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 18 Er richtet sich gegen eine gemeindliche Satzung und ist fristgerecht gestellt (1.). Der Antragsteller ist als Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (2.) und ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.) Randnummer 19 1. Der Antrag ist gegen den Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ der Antragsgegnerin - und damit gegen eine gemeindliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - gerichtet und innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d. h. binnen Jahresfrist
Bekanntmachung des Bebauungsplans am
jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (BVerwG, Urteil vom
Aussage des Vertreters der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sind dort bislang weder Vorhaben genehmigt worden noch existiert dafür aktuell eine konkrete Planung. Lediglich für ein Altenpflegeheim im vorderen Bereich an der E… wurde eine Baugenehmigung erteilt. Randnummer 30 b. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht unter dem Aspekt des auch im Verwaltungsrecht herrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick darauf zu verneinen, dass der Antragsteller die der angegriffenen Satzung vorausgegangene 1. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 nicht angegriffen hat. Dies führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr mit seinen Einwendungen präkludiert ist. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Planbegründung keine bloße Planänderung zu dem bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 vorgenommen, sondern einen Änderungsbebauungsplan aufgestellt, der für den Bereich des Plangebiets den bisherigen Bebauungsplan als neuer Plan ersetzt und damit von diesem abgekoppelt ist. Diese rechtliche Bewertung trifft angesichts des Umstandes, dass durch die streitgegenständliche Änderungsplanung die festgesetzten Baufenster teilweise räumlich neu angeordnet und die Erschließungs- und Grünflächen entsprechend angepasst wurden, zu. Denn damit sind gegebenenfalls Veränderungen der Lärmimmissionen im Plangebiet sowie auch des Mikroklimas und der geologischen Gegebenheiten verbunden, die - wie vorliegend auch geschehen - neu zu untersuchen waren. Randnummer 32 c. Der Normenkontrollantrag wäre für den Antragsteller auch nicht im Fall seines Obsiegens aus anderen Gründen ohne jeglichen rechtlichen Nutzen. Durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans kann er seine Rechtsstellung verbessern. Denn mit der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans entfiele die darin enthaltene Festsetzung als Mischgebiet sowie die damit einhergehende Lärmkontingentierung. Randnummer 33 Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Normenkontrollantrag sei für den Antragsteller ohne Nutzen, weil dieser seine Rechtsposition selbst im Fall eines Obsiegens nicht verbessern könnte, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Es trifft zwar zu, dass im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans das betroffene Plangebiet
wie vor aufgrund des
GO erhoben worden. Der Antragsteller wäre jedoch nicht gehindert, diesen Plan auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in einem gegen ein konkretes Bauprojekt gerichteten Eil- oder Klageverfahren inzident mit der Rüge anzugreifen, es liege im Hinblick auf die für die GE-Gebiete festgesetzten Lärm-Kontingente ein Ewigkeitsfehler vor. Ebenso wäre es denkbar, dass sich der Antragsteller im Fall einer ausbleibenden weiteren Bebauung des Plangebietes oder bei einer fortschreitenden Bebauung lediglich mit Wohnhäusern künftig noch auf eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans berufen könnte, weil es dann gegebenenfalls an einer mischgebietstypischen Durchmischung des Plangebietes fehlte. Randnummer 35 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 36 Der Bebauungsplan B INST 07 Ä2 „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ ist unwirksam. Randnummer 37 Er ist zwar insoweit formell rechtmäßig, als er wirksam ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist (1.). Jedoch leidet er aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des Regelverfahrens an einem Verfahrensfehler (2.), der auch unter Beachtung der Grundsätze der Planerhaltung beachtlich ist (3.) und zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führt (4.). Die Frage, ob gegebenenfalls noch weitere Mängel vorliegen, kann angesichts dessen offenbleiben (5.). Randnummer 38 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist ordnungsgemäß bekannt gemacht und ausgefertigt worden. Randnummer 39 Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2019 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt Nr. 1/2020 der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2020 bekannt gemacht. Ausfertigungsmängel liegen nicht vor. Randnummer 40 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil es an einer Einstellung der Planunterlagen im Internet fehle, bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung.
GB sind die
GB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Ausweislich der vom 14. Juni 2019 datierenden „Bestätigung über das Einstellen in das Internet
GB“ sind die erforderlichen Unterlagen (Entwurf des Bebauungsplans B INST 07 Ä 2, Entwurf der Begründung des Bebauungsplans, Artenspezifisches Gutachten, Verkehrsuntersuchung, Schalltechnische Untersuchung, Geltungsbereich im Amtlichen Stadtplan sowie die Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung) in der Zeit vom
GB nicht beachtlich (so auch BayVGH, Urteil vom
GB in der hier noch anwendbaren, inhaltsgleichen Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, S. 3634 - im Folgenden a. F.) liegen nicht vor. Randnummer 42
GB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB). Zwar sind die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift hier in räumlicher Hinsicht
GB a. F. erfüllt (a.). Jedoch fehlt es inhaltlich an einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB (b.). Randnummer 43 a. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB a. F. darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (Nr. 1), oder 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls) (Nr. 2.). Randnummer 44 Der streitgegenständliche Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen
GB insoweit, als das beschleunigte Verfahren nur bei einer Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern Anwendung finden darf. Die Flächenbegrenzung von 20.000 m² ist hier nicht erreicht, da mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung lediglich eine Fläche von 16.200 m² überplant worden ist, so dass die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB a. F. nicht zu berücksichtigen sind. Randnummer 45 b. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Randnummer 46 Der Begriff „Innenentwicklung“ ist im Gesetz nicht definiert, unterliegt jedoch als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen
prüfung (BVerwG, Urteil vom
eigenständigen Kriterien festzulegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
verdichtung, die an einen ehemals oder aktuell noch vorhandenen Baubestand anknüpfen. Darin kommt zum Ausdruck, dass für die Innenentwicklung auf solche Flächen zugegriffen werden soll, die bereits baulich in Anspruch genommen wurden und ihre bodenrechtliche Schutzwürdigkeit durch die damit einhergehende Versiegelung jedenfalls teilweise schon verloren haben. Für dieses enge Verständnis streitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm.
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte das beschleunigte Verfahren für einen Bebauungsplan gelten, der "der Innenentwicklung dient" (BT-Drs. 16/2496 S. 5). Im Gesetzgebungsverfahren ist der Wortlaut geändert worden, um sicherzustellen, dass nicht auch solche Bebauungspläne als Pläne der Innenentwicklung gelten, die Bauland im bisherigen Außenbereich ausweisen und sich damit mittelbar positiv auf die Innenentwicklung auswirken (vgl. BT-Drs. 16/3308 S. 17).“ Randnummer 51 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - sind die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hier nicht erfüllt. Es handelt sich bei den durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht um solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen waren (aa.). Vielmehr wird durch den Bebauungsplan die äußere Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert (bb.). Dem kann die Antragsgegnerin weder erfolgreich entgegenhalten, es handle sich um ein Plangebiet im Sinne von § 30 BauGB (cc.) noch, dass die Brachfläche ihre Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich
der Verkehrsanschauung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten nicht verloren habe (dd.). Randnummer 52 aa. Die
den vorstehenden Ausführungen vorzunehmende Gebietseinschätzung führt zu dem Ergebnis, dass der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Plans im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am
Westen abzweigenden Nebenstraßen, befanden. Im östlichen Geländebereich sind auf diesen Lichtbildaufnahmen lediglich ein Gebäude mit Schornstein (die frühere Verbrennungsanlage, die sich nördlich auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers befand) sowie zwei Schuppen oder Hallen zu sehen. Während der westliche Geländebereich massiv bebaut und genutzt war, befand sich östlich der auf dem früheren Schlachthofgelände von Süden
Norden verlaufenden Straße nur eine vereinzelte Bebauung, die allerdings auf der aus dem Jahr 1999 datierenden Luftbildaufnahme (Anlage 3) bereits nicht mehr zu erkennen ist. Die Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2011 (Anlage 4) und 2019 (Anlage 5) lassen dort gar keine baulichen Anlagen, sondern allenfalls Schotter- und Vegetationsflächen erkennen. Randnummer 56 In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass das Schlachthofgelände schon zu Betriebszeiten zweigeteilt war und sich in der westlich von der oben genannten Straße liegenden Hälfte eine massive Bebauung und in der östlichen Hälfte lediglich vereinzelte Bebauung befand, die
Betriebseinstellung des Schlachthofes und Beginn der Abrissarbeiten spätestens im Jahr 1997 vollständig beseitigt war. Diese östlich gelegenen Flächen, die durch den nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant worden sind, waren zu keinem Zeitpunkt selbst Siedlungsflächen. Randnummer 57 Sie waren auch zu keinem Zeitpunkt von Siedlungsflächen in dem oben dargestellten Sinn umgeben. Vielmehr grenzten dort zum maßgeblichen Zeitpunkt (ebenso wie aktuell) im Norden und Osten weitläufige Bahnanlagen (mehrere Bahntrassen) und im Süden Kleingärten an, die keine Bauflächen, sondern Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sind. Randnummer 58 bb. In Anbetracht der Tatsache, dass das Plangebiet östlich der oben beschriebenen Straße (etwa auf Höhe des Grundstücks E...) niemals bebaut oder zumindest in den letzten 26 Jahren unbebaut war und dass der Bereich, der südlich und östlich an das Grundstück E... anschließt, allenfalls kleingärtnerisch genutzt wurde und wird, sind diese im Osten des Plangebiets gelegenen Flächen als Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs einzuschätzen, die sich im Süden bis zur Ilm erstrecken und im Norden und Westen die unbebauten Areale entlang der Bahntrassen umfassen. Angesichts dessen werden durch den angegriffenen Bebauungsplan die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs erweitert (sowohl in der 1. als auch in der hier streitgegenständlichen 2. Änderungsfassung) und Flächen im bisherigen Außenbereich beansprucht (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris, Rn. 24). Randnummer 59 cc. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich vorliegend nicht um eine Planung, in der der gemeindliche Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein erweitert werden solle, weil sich die überplante Fläche nicht im Außenbereich befinde, sondern in einem
GB zu beurteilenden Plangebiet und insoweit auf den Ausgangsbebauungsplan B INST 07 Ä1 u. E. „Eduard-Rosenthal-Straße“ (
innen entwickeln könnte. Nur wenn die planende Gemeinde einen Siedlungsbereich in der Realität vorfindet, kann sie Innenentwicklung betreiben und unter den weiteren Voraussetzungen des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren planen (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 23/2020 Anm. 3). Daran fehlt es
den obigen Ausführungen. Randnummer 60 dd. Die Antragsgegnerin kann auch nicht unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgreich geltend machen, dass die Brachfläche des ehemaligen Schlachthofgeländes
der Verkehrsauffassung und unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist. Randnummer 61 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 2023 (- 4 CN 5/21 - juris) ausgeführt, dass die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig sei (Rn. 15). Die Belegenheit einer Freifläche innerhalb der Ortslage rechtfertige nicht immer deren Zuordnung zum Siedlungsbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung
der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten, um festzustellen, ob sich eine solche Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbiete (Rn. 19). Eine frühere und
wirkende bauliche Nutzung könne eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indizieren. Das Fehlen einer solchen Nutzung, mit der wegen der Versiegelung des Bodens eine geringere Schutzwürdigkeit der Flächen einhergehe, stehe der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich allerdings nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre die Einbeziehung von sogenannten Außenbereichsinseln, die der Gesetzgeber grundsätzlich dem Siedlungsbereich zugeordnet wissen wolle, nur in einem eher beschränkten Maße möglich (juris, Rn. 22). Randnummer 62 Diese Rechtsprechung kann die Antragsgegnerin nicht für sich nutzbar machen. Denn es fehlt vorliegend an der Voraussetzung einer Außenbereichslage im Sinne einer Außenbereichsinsel.
den obigen Darlegungen war das Plangebiet (d. h. die östlich gelegenen Flächen des ehemaligen Schlachthofareals) größtenteils niemals bebaut. Da im Norden und Süden Außenbereichsflächen angrenzten, lag das Plangebiet auch niemals innerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin. Dies mag sich für die Flächen, die mit dem 1. Änderungsplan aus dem Jahr 2011 überplant wurden und die außerhalb des hier streitgegenständlichen Plangebietes liegen, anders verhalten, da diese zumindest im Westen unmittelbar an ein Siedlungsgebiet angrenzten und deshalb
der Verkehrsauffassung und unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen sein könnten. Die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Jahr 2019, d. h. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, jedoch für das hier streitgegenständliche Plangebiet anders dar. Diese überplanten Flächen waren
den obigen Darlegungen nie Teil des Siedlungsbereichs. Randnummer 63 Dafür spricht unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wonach eine wertende Betrachtung
der Verkehrsauffassung vorzunehmen ist - auch, dass die streitgegenständliche Fläche seit der Mitte der 1990iger Jahre brachliegt und im Jahr 2019 - und damit
mehr als 20 Jahren -
der Verkehrsauffassung kaum noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist, zumal die östlichen Flächen größtenteils unbebaut waren und daher auch frei von unterirdischen Siedlungsresten gewesen sein dürften. Randnummer 64 3. Der Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil die Antragsgegnerin -
ihrer Rechtsauffassung insoweit folgerichtig - weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat. Randnummer 65 4. Der Fehler ist
GB auch beachtlich (a) und wurde von dem Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (b). Randnummer 66 a.
GB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u. a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzung sowie ihrer Entwürfe
GB verletzt worden sind. Das ist hier wegen des fehlenden Umweltberichts als Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB) der Fall. Unbeachtlichkeitsvorschriften greifen nicht ein. Die Regelung im letzten Teilsatz des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass ein nur in unwesentlichen Punkten unvollständiger Umweltbericht unschädlich sei, ist nicht einschlägig, weil ein solcher hier gänzlich fehlt. Randnummer 67 b. Der Verfahrensmangel wurde auch fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Zwar hat der Antragsteller die Unanwendbarkeit des § 13a BauGB noch nicht in seinem Schriftsatz vom
den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde
ihrem im Rechtsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom
GB verletzt. Randnummer 71 Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was
Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE, 34, 301, 309 und 1. November 1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47,144, 146; Hess VGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - 4 N 589/89 - NVwZ-RR 1990, 291). Die ohne Rangordnung vorgegebenen Belange sind
den konkreten Gegebenheiten untereinander abzuwägen, indem die in den Belangen enthaltenen unterschiedlichen Gesichtspunkte zu gewichten sind. Im Falle des Widerstreits öffentlicher und privater Belange ist im Sinne der von § 1 Abs. 7 BauGB geforderten gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d. h. an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtete Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
dessen Nummer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500 und 60.000 € anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller den festgesetzten Betrag im mittleren Bereich des vorgeschlagenen „Streitwertrahmens“ für angemessen. Randnummer 84 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578448
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