Presserechtliches Auskunftsersuchen des Reporters eines Nachrichtenmagazins gegenüber Landratsamt zur Amtsführung gemessen an dessen Wahlversprechen Leitsatz 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist bei
§ 4Abs.
2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Randnummer 48 Die Antworten zu den Fragen 3.,
- und
- sind nicht - wie vom Antragsgegner behauptet - Gegenstand des Artikels gewesen, weil diese bereits anderweitig beantwortet worden seien. Hierzu hatte der Antragsgegner im Vorfeld nur ausgeführt, dass das Landratsamt seinen ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vollumfänglich nachkomme. Im Artikel wurde demzufolge auch nur berichtet, dass es „Signale gebe“, dass Mittel des Landes für die Sozialberatung von anerkannten Geflüchteten nicht mehr abgerufen und Stellen für Sozialarbeiter gekürzt würden, sowie, dass Akteure vor Ort beklagen würden, im Landratsamt würden nun Ansprechpartner für Fragen der Integration fehlen. Damit sind die konkreten Fragen zum Abruf von Mitteln des Landes Thüringen für die Umsetzung der Sozialbetreuung von anerkannt Geflüchteten, zur Kürzung von Stellen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften und zu Ansprechpersonen für Fragen der Integration gerade noch nicht beantwortet. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es möglich wäre, Antworten auch von dritter Stelle oder durch Ermittlungen vor Ort zu erhalten, da es sich bei den Fragekomplexen um Aufgabenbereiche des Landkreises handelt und dieser daher originär zur Beantwortung berufen ist. Gegenstand des Anspruchs sind diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind (vgl. BVerwG, U. v. 08.07.2021 – 6 A 10/20 -, juris, Rn. 22). Ein
§ 4Abs.
2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Randnummer 49 Auch der Fragenkomplex Nr. 6. wurde bislang nicht beantwortet, obwohl ein öffentliches Interesse hieran besteht und dem Antragsgegner als zuständige Behörde die Auskünfte vorliegen. Es wurde nur wiederum allgemein behauptet, dass das Landratsamt den ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Aufnahme, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vollumfänglich nachkomme und es erfolgte ein Hinweis auf § 5 Abs. 1 AsylbLG. Aus dem Hinweis auf § 5 Abs. 1 AsylbLG könnte man zwar den Rückschluss ziehen, dass tatsächlich im Landkreis untergebrachte Flüchtlinge angehalten worden sind, ihre Unterkunft selbst zu streichen. Dies ersetzt aber nicht die Beantwortung der hierzu gestellten Frage sowie der Frage, ob im räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang damit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter des Landkreises Sonneberg entlassen wurden. Ein
§ 4Abs.
2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Randnummer 50 Auch die Fragekomplexe
- bis
- sind vom Antragsgegner zu beantworten. Die Fragen zielen nicht auf „Wahlkampfäußerungen politischer Akteure“ ab, sondern konkret auf die Amtstätigkeit des Landrats und sind daher zu beantworten. Nachdem diese Themen von Seiten des nunmehr amtierenden Landrats im vorangegangenen Wahlkampf selbst aufgerufen worden sind, besteht ein öffentliches Interesse an der Frage der Umsetzung der Wahlkampfthemen. Damit muss er seine jetzige Amtsführung auch daran messen lassen. Soweit die Fragen aus Sicht des Antragsgegners als „provokant“ empfunden werden können, da – wie selbst ausgeführt – die Zuständigkeiten für die abgefragten Betätigungen nicht beim Landkreis liegen, liegt es durchaus im öffentlichen Informationsinteresse, die Frage nach der Erfüllung von Wahlversprechen auch durch den gewählten Amtsinhaber selbst beantworten zu lassen. Der Antragsgegner kann sich daher auch nicht auf seine fehlende Zuständigkeit für die Themenkomplexe berufen, indem auf „Zuständigkeiten, welche in Bundes- und Landesgesetzen definiert seien“, verwiesen wird. Ein
§ 4Abs.
2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Randnummer 51 Auch die Fragenkomplexe Nr.
- und
- sind im Vorfeld des Eilrechtsschutzverfahrens vom Antragsgegner nicht beantwortet worden, obwohl ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung hierüber vorliegt. Die Behauptung, das Landratsamt vollziehe diese Aufgabe gemäß des „von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten und vom Deutschen Bundestag beschlossenen Rückführungsverbesserungsgesetzes“, stellt keine Antwort dar, sondern nur eine allgemeine Floskel, die zudem bereits insofern irreführend ist, als dieses Gesetz erst zum 27.02.2024 in Kraft getreten und Herr Sesselmann seit dem 03.07.2023 im Amt ist. Diese Fragen zielen auf eine faktenbasierte Antwort bzw. die Angabe von Zahlen, über die der Antragsgegner als zuständige Behörde verfügt. Ein
§ 4Abs.
2 TPG wurde nicht geltend gemacht und liegt nach Aktenlage auch nicht vor. Randnummer 52 Nach alledem war dem Antrag - mit Ausnahme des für erledigt erklärten Teils - stattzugeben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei war der beiderseits für erledigt erklärte Teil des Verfahrens derart geringfügig, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Randnummer 54 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, erfolgt keine Reduzierung auf die Hälfte im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001578605