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ArbG Erfurt 5. Kammer 5 Ca 1368/20 Urteil Tariflicher Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand § 1 TVG

Tariflicher Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand Orientierungssatz

  1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf tariflichen Verpflegungsmehraufwand eines Paketzustellers. (Rn.63)
  2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 433/20 . Verfahrensgang nachgehend Thüringer Landesarbeitsgericht
  3. Kammer,
  4. Juli 2023, 2 Sa 433/20, Urteil nachgehend BAG,
  5. April 2024, 5 AZR 232/23, Urteil Tenor
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020 Spesen (Verpflegungsmehraufwand) i.H.v. 1.040,00 € zu zahlen.
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind.
  8. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.912,00 EUR festgesetzt.
  10. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen tariflichen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 03.12.1991 bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasst gemäß Arbeitsvertrag vom 25.11.1991 die Zustellung und Abholung von Paketen und die damit verbundenen Schreib- und Inkassotätigkeiten sowie im Bedarfsfalle das Be- und Entladen sowie die Wagenpflege. Randnummer 3 § 3 Absätze 4 und 5 dieses Arbeitsvertrages enthalten Regelungen für erforderliche Dienstreisen und notwendige Reisetätigkeit. Bezüglich deren Inhaltes wird auf den Arbeitsvertrag, Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 7 d. A., verwiesen. Randnummer 4 Mit Arbeitsvertrag vom 22.12.1999 trafen die Parteien eine neue Vereinbarung hinsichtlich des Inhaltes ihres Arbeitsverhältnisses. Mit Wirkung vom 01.01.2020 änderten die Parteien einvernehmlich unter Aufhebung sämtlicher bisheriger Vereinbarungen den Inhalt ihres Arbeitsvertrages und regelten ihn neu. Bezüglich des Inhaltes des neuen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2020, Blatt 127 und 128 d. A., verwiesen. Randnummer 5 Danach ist - wie bisher auch - Dienstsitz des Klägers der Betrieb der Beklagten in E. und der Kläger wird weiterhin als Paketzusteller beschäftigt Randnummer 6 Ausdrücklich klargestellt wurde, dass auf das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Tarifverträge Anwendung finden. Dies soll sich ab dem Zeitpunkt ändern, zu dem die Beklagte dem Mitarbeiter die Geltung der zutreffenden, regionalen Tarifverträge (private Spedition-/Verkehrsgewerbe) mitteilt. Diese sollen dann ab dem Zeitpunkt der Mitteilung auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden. Eine Regelung zu erforderlichen Dienstreisen und notwendiger Reisetätigkeit enthält der Arbeitsvertrag nicht mehr. Randnummer 7 Die Beklagte trat 2008 dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes bei und teilte noch im Jahr 2008 u.a. dem Kläger mit, dass nunmehr die Tarifverträge dieses Verbandes Anwendung finden. Randnummer 8 Der mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft getretene Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, enthält in § 14 folgende Regelung: Randnummer 9 § 14 Reisekosten Randnummer 10
  11. Reisekosten werden an die Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt. Randnummer 11
  12. Wird Übernachtung notwendig, so werden die entstandenen Kosten erstattet, sofern sie nachgewiesen sind. Eventuelle Begrenzungen regelt der Arbeitgeber. Randnummer 12 Diesen Wortlaut hat § 14 des zwischen den Tarifvertragsparteien am 10.01.2003 abgeschlossenen Manteltarifvertrages und die hierauf folgenden Manteltarifverträge. Randnummer 13 Der vorherige Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 enthielt ebenfalls Regelungen zu Reisekosten mit folgenden Inhalt: Randnummer 14 § 14 Reisekosten Randnummer 15
  13. Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien werden mit folgender Maßgabe gezahlt: Randnummer 16 a.) bei eintägiger Abwesenheit: Randnummer 17 bei Abwesenheit von 6 – 8 Stunden………………….. 10,00 DM bei Abwesenheit von 8 – 10 Stunden ………………… 17,00 DM bei Abwesenheit von 10 – 12 Stunden ……………….. 28,00 DM bei Abwesenheit von mehr als 12 Stunden 35,00 DM Randnummer 18 … Randnummer 19
  14. Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güternahverkehr erhalten bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden eine Auslösung in Höhe von 8,00 DM, bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden eine Auslösung in Höhe von 16,00 DM für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer Fahrtätigkeit leistet. Randnummer 20 … Randnummer 21 Die im § 14 Abs. 1 a.) aufgeführten Reisekostensätze entsprechen der Lohnsteuerrichtlinie 1993, R 119, 2 3.b. Randnummer 22 Der Kläger beginnt seine Arbeitstätigkeit im Depot der Beklagten im A.. Dort sind ca. 260 Arbeitnehmer, darunter ca. 100 Zusteller, tätig. Er übernimmt im Depot sein Zustellfahrzeug und bringt das Fahrzeug nach Abschluss seiner Zustellfahrt zurück. Die Beklagte zahlte arbeitstäglich steuerfreie Spesen in Höhe von zuletzt 6,00 € für Tage, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot abwesend tätig war, nach dem Vortrag des Klägers blieb diesbezüglich “zuletzt“ eine ordnungsgemäße Abrechnung aus. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot abwesend gewesen sein will, zahlte die Beklagte besagte steuerfreie Spesen in Höhe von täglich 6,00 €. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 begehrt der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen den gezahlten steuerfreien Spesen und dem Betrag, der nach der Lohnsteuerrichtlinie als Verpflegungsmehraufwand für Abwesenheit von über 8 Stunden täglich, der (für den Zeitraum bis 31.12.2019 12,00 € und ab 01.01.2020 - irrtümlich mit 2010 angegeben - 14,00 €) steuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Randnummer 24 Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2020 ab. Mit Schreiben vom 19.05.2020 bekräftigte der Kläger nochmals seinen Anspruch. Die Beklagte wies den Anspruch erneut mit Schreiben vom 03.06.2020 zurück. Randnummer 25 Bereits die Lohnsteuerrichtlinie 1993 definierte in ihrem Abschnitt 37 die Reisekosten. Danach sind Reisekosten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten, wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind. Weiter enthielt die Lohnsteuerrichtlinie 1993, dass für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten Dienstreisen, Dienstgang, Fahrertätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu unterscheiden ist. Eine Fahrtätigkeit lag demnach regelmäßig nicht vor bei Kraftfahrern im Zustelldienst. Randnummer 26 Jedenfalls seit der Lohnsteuerrichtlinie 2004 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Reisekosten nur noch nach Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Die Definition des Reisekostenbegriffs blieb gleich. Den Begriff der Fahrtätigkeit definiert die Lohnsteuerrichtlinie in R 37 Abs.
  15. Danach liegt Fahrtätigkeit bei Randnummer 27 Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Hinsichtlich der steuerlichen Veranlagung regelt R 39 - Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten - im Abs. 1, dass für Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrertätigkeit einheitliche Pauschalbeträge anzusetzen sind. Randnummer 28 Im streitgegenständlichen Zeitraum enthielten die Lohnsteuerrichtlinien hinsichtlich der Reisekosten die gleiche Definition wie die vorherigen Regelungen. Weiter enthielten sie die Regelung, dass die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen zur Verpflegung unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Ziffer 4a EStG mit den dort genannten Pauschalbeträgen anzusetzen sind. Randnummer 29 Gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 4a. EStG sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt gemäß der dortigen Ziffer 3 12,00 € bzw. ab 01.01.2020 14,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Randnummer 30 Liegt keine klassische erste Tätigkeitsstätte vor, bestimmt der Arbeitgeber jedoch, dass der Angestellte sich dauerhaft an einem klar definierten Ort einfinden soll, um von dort aus seine Arbeit zu starten, wird dieser Platz steuerrechtlich wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt. Dabei handelt es sich um einen Sammelpunkt, Bundesministerium der Finanzen, 24.10.2014, 6C 5-S 2353/14/10002, FMNR 4d 2000014 v, Rn.
  16. Randnummer 31 Im Schriftsatz vom 17.09.2020 gab der Kläger an, an welchen Tagen er im Zeitraum von Dezember 2019 bis einschließlich Juli 2020 länger als 8 Stunden arbeitstäglich das Depot der Beklagten in T. verlassen hat. Er bezog sich diesbezüglich auf die Erfassung seiner Arbeitszeit, die zum einen die Gesamtarbeitszeit ausweist sowie das Verlassen und die Rückkehr zum Gebäude, gemeint ist das Depot der Beklagten. Auf diese Aufstellung wird verwiesen, Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.09.2020, Seite 1-4, Bl. 65-68 d. A.. Bezüglich der Arbeitstage, an denen der Kläger länger als 8 Stunden vom Depot der Beklagten in Realisierung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen abwesend war, bezieht sich der Kläger auf eine Aufstellung bezüglich der Monate August und September 2020 im Schriftsatz vom 28.10.2020, Seite 3, Bl. 176 d. A.. Auf diese wird verwiesen. Randnummer 32 Insgesamt war der Kläger danach beruflich veranlasst, an 11 Tagen im Dezember 2019, an 19 Tagen im Januar 2020, an 17 Tagen im Februar 2020, an 12 Tagen im März 2020, an 20 Tagen im April 2020, an 7 Tagen im Mai 2020, an 14 Tagen im Juni 2020, an jeweils 8 Tagen im Juli und August 2020 sowie an 14 Tagen im September 2020, länger als 8 Stunden vom Depot der Beklagten in T. abwesend. Wie bereits ausgeführt, zahlte die Beklagte wegen dieser Abwesenheitszeiten Spesen von jeweils 6,00 € pro Tag. Randnummer 33 Mit seiner am 23.07.2020 am Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage, seiner Neuberechnung mit Schriftsatz vom 04.09.2020 sowie seiner Klageerweiterung vom 28.10.2020 macht der Kläger die Differenzzahlung zwischen den von der Beklagten gezahlten Spesen und 12,00 € für berufsbedingte Abwesenheit vom Depot der Beklagten im Dezember 2019 von arbeitstäglich 12,00 € und für den darüber hinausgehenden Zeitraum in Höhe von arbeitstäglich 14,00 € geltend. Randnummer 34 Er ist der Auffassung, dass sich der Anspruch aus § 14 des Manteltarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, dessen Anwendbarkeit zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart wurde, ergebe. Danach hätten Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien Anspruch auf Reisekosten, die Verpflegungsmehraufwendungen beinhalten würden. Dieser Anspruch würde bestehen, wenn ein Arbeitnehmer beruflich veranlasst Auswärtstätigkeit verrichte und deshalb länger als 8 Stunden arbeitstäglich von der regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt tätig werde. Dies sei bei ihm an den oben angegebenen Tagen der Fall gewesen. Randnummer 35 Regelmäßige Arbeitsstätte sei das Depot der Beklagten in A.. Dass er als Fahrer tätig sei, ändere nichts daran, dass er von diesem Ort abwesend sei. Randnummer 36 Unter Reisekosten im Sinne des Tarifvertrages würden auch auswärtige berufliche Tätigkeiten fallen, nicht nur eine „Reise“. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Tarifvertrages, die in erster Linie nach dem Wortlaut zu erfolgen habe. Zwar verwende der Tarifvertrag nicht den Begriff des Verpflegungsmehraufwandes, jedoch den der Reisekosten und verweise diesbezüglich auf die jeweils gültige Lohnsteuerrichtlinie. Diese definiere den Begriff Reisekosten, der sich aus Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten zusammensetze. Randnummer 37 Bei der Auslegung sei vom verwendeten Sprachgebrauch auszugehen. Dies sei der, der in der jeweiligen Lohnsteuerrichtlinie verwendet worden sei. Es sei daher auf den steuerrechtlichen Reisekostenbegriff abzustellen. Eine Einschränkung hiervon sehe der Wortlaut Randnummer 38 des Tarifvertrages nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht aus den weiteren Auslegungskriterien, wie der Systematik des Manteltarifvertrages. Insbesondere verfange die Argumentation der Beklagten hinsichtlich des § 5 des Manteltarifvertrages. Randnummer 39 Sowohl Sinn und Zweck des Manteltarifvertrages als auch die Entstehungsgeschichte sowie die tatsächlichen Gegebenheiten würden für die Auslegung des Tarifvertrages dahingehend sprechen, dass für die berufliche Tätigkeit - soweit die Voraussetzungen erfüllt seien - Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bestehe. Deren Höhe ergebe sich aus den steuerrechtlichen Regelungen und habe im Dezember 2019 12,00 € und für den Zeitraum danach 14,00 € täglich betragen. Randnummer 40 Dahingestellt sein könne, dass der Manteltarifvertrag nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern lediglich auf eine Steuerrichtlinie verweise. Randnummer 41 Da er auch in Zukunft damit rechnen müsse, den Verpflegungsmehraufwand nicht vergütet zu bekommen und er für die Zukunft seinen Anspruch nicht beziffern könne, sei der Feststellungsantrag zulässig. Es gehe darum rechtsverbindlich festzustellen, dass er gegen die Beklagte aufgrund der anzuwendenden tariflichen Regelung Anspruch auf Zahlung von Reisekosten gemäß der jeweils geltenden Steuerrichtlinien habe, solange das Arbeitsverhältnis bestehe und die Voraussetzungen für die Zahlung von Reisekosten nach der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinie durch ihn erfüllt würden. Randnummer 42 Der Kläger beantragt: Randnummer 43
  17. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 weitere Spesen von 1.040,00 € zu zahlen; Randnummer 44
  18. festzustellen, dass die Beklagte ihm auf der Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrages zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12.07.2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen Randnummer 47 Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand gemäß der Lohnsteuerrichtlinien zustehe. Ein Anspruch auf Reisekosten gemäß dem Manteltarifvertrag würde nur für „Reisen“ bestehen, nicht für Auswärtstätigkeiten. Randnummer 48 Darüber hinaus sei die Arbeitszeit nicht mit Abwesenheitszeiten gleichzusetzen. Bei ihr würden seit 1998 Spesen gezahlt werden, seit September 2005 6,00 €; jedoch nicht auf Grundlage des Tarifvertrages, was sich bereits daraus ergebe, dass sie erst seit 2008 Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes sei. Randnummer 49 Der anzuwendende Manteltarifvertrag enthalte keine Regelung zur Zahlung von Spesen oder Verpflegungsmehraufwand und enthalte in seinem § 5 Regelungen zur Arbeitszeit von sowohl stationären- als auch Fahrpersonal. In ihm hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit definiert. Diese Zeit sei nicht als Reisezeit definiert, eingeordnet. Randnummer 50 Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte würden dafür sprechen, dass Verpflegungsmehraufwand nicht für Auswärtstätigkeit gezahlt werde. Randnummer 51 Der Manteltarifvertrag enthalte seit 2003 den gleichen Wortlaut, § 14 des Manteltarifvertrages erfasse nicht Paketzusteller, die Tätigkeit von Paketzustellern. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem maßgeblichen Sinn und Zweck, der zu erforschen sei sowie dem Willen der Tarifvertragsparteien, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden habe. Dem Wortlaut nach müssen für einen Anspruch gemäß § 14 des Manteltarifvertrages Reisekosten vorliegen. Der Wortlaut erwähne nicht die Zahlung von Verpflegungsmehraufwand oder Spesen. Notwendig sei, dass eine „Reise“ vorliege. Die Tätigkeit eines Zustellers stelle keine Reise dar. Sie sei schlicht die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung. Randnummer 52 Die Tarifvertragsparteien hätten sich im § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages offensichtlich an der steuerrechtlichen Fachsprache zur Dienstreise aus dem Jahr 2003 orientiert. Soweit sich die Tarifvertragsparteien einer juristischen Fachsprache bedienen, sei davon auszugehen, dass sie den entsprechenden Begriff in der Bedeutung der Fachsprache verwenden. Der allgemeine Sprachgebrauch werde von der juristischen Fachsprache verdrängt. Steuerrechtlich sei unter Dienstreise ein Ortswechsel zu verstehen, der durch eine vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst werde. Die Abwesenheit von der Niederlassung im Rahmen der Zustelltätigkeit sei nicht nur Randnummer 53 vorübergehend, sondern zeitlich ganz überwiegend. Der Begriff „vorübergehend“ habe insofern nach seinem Wortsinn eine zeitlich restriktive Komponente. Erst seit der Änderung der Randnummer 54 Lohnsteuerrichtlinien zum 01.01.2008 gebe es nicht mehr die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Vielmehr gebe es nur noch den Begriff der Auswärtstätigkeit. Dieser Begriff sei durch die Tarifvertragsparteien gerade nicht verwen- Randnummer 55 det worden. Dies sei denknotwendig bereits deshalb so, da dieser Begriff erst im Jahr 2008 eingeführt worden sei. Der Tarifvertrag stamme aus dem Jahr
  19. Randnummer 56 Entsprechend den damaligen Begrifflichkeiten hätten die Tarifvertragsparteien von „Reisekosten“ gesprochen. Damit sollten Dienstreisen erfasst werden, ein Einsatzwechsel oder Fahrtätigkeit. Randnummer 57 Im Übrigen sei der steuerliche Verpflegungsmehraufwand bis zum 31.12.2013 in § 9 Abs. 4 EStG a. F. geregelt. Lohnsteuerrichtlinien hätten keine Gesetzesqualität. Sie seien lediglich Anweisungen des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung/Umsetzung des EStG. Randnummer 58 Bis 31.12.2003 habe ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ohnehin nur bestanden, wenn der Arbeitnehmer von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend gewesen sei. Unter regelmäßiger Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG a. F. sei nicht die Niederlassung eines Paketzustelldienstes gemeint gewesen. Der Kläger erbringe als Paketzusteller seine Tätigkeit nicht im Schwerpunkt in der Niederlassung. Vielmehr sei er überwiegend außerhalb der Niederlassung unterwegs, um Pakete zuzustellen. Randnummer 59 § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages sage gerade nicht, dass sich die Art und die Höhe einer Reisekostenerstattung nach den Lohnsteuerrichtlinien mit der jeweiligen Gültigkeit richten soll, es sollen nicht Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien an Arbeitnehmer gezahlt werden. Lediglich die Zahlung der Reisekosten soll im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien erfolgen. Die Lohnsteuerrichtlinien selbst würden keine Zahlungen von Reisekosten festlegen. Der Manteltarifvertrag bilde den Rechtsgrund für die Zahlung und verweise hinsichtlich der Rechtsfolge auf die Lohnsteuerrichtlinien. Randnummer 60 § 14 des Manteltarifvertrages, rede von Reisekosten und nicht von Kosten für auswärtige berufliche Tätigkeit, wie § 9 Abs. 4 a EStG als steuerrechtlich relevante Norm seit dem 01.01.
  20. Randnummer 61 Auch die Systematik des Manteltarifvertrages spreche gegen den Anspruch. Gleiches gelte für Sinn und Zweck des Manteltarifvertrages sowie dessen Entstehungsgeschichte. Randnummer 62 Der Feststellungsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Klage ist auch begründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand gemäß § 14 des einschlägigen Manteltarifvertrages zu. Randnummer 64 Der Manteltarifvertrag findet unstreitig gemäß der arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Randnummer 65 Dieser regelt in seinem § 14 Abs. 1, dass Reisekosten an Arbeitnehmer im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden und sieht für Übernachtungen in seinem Absatz 2 abweichend von den Lohnsteuerrichtlinien vor, dass die Kosten hierfür erstattet werden, soweit sie nachgewiesen und nicht durch eine Regelung des Arbeitgebers begrenzt sind. Randnummer 66 Der Manteltarifvertrag selbst enthält keine Definition der Begriffe Reisekosten oder Reise; auch keine Anspruchsgrundlage für Reisekosten. Er bedient sich eines Begriffs aus dem Steuerrecht. Bei der Auslegung ist daher von der in diesem Bereich verstandenen Bedeutung des Begriffs Reisekosten auszugehen. Die Tarifvertragsparteien bedienten sich nicht, wie die Beklagte meint, des Begriffs der Dienstreise. Randnummer 67 Dass er in seinem § 5 Regelungen zur Arbeitszeit, die Definition dieser enthält, schließt nicht aus, dass die dort definierte Arbeitszeit Anspruch auf Reisekosten auslösen kann. Randnummer 68 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG
  21. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326;
  22. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25), vgl. BAG, Urteil vom
  23. Februar 2020 – 5 AZR 179/18 –, Rn. 16, juris. Randnummer 69 Danach verweisen die Tarifvertragsparteien in § 14 des Manteltarifvertrages sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Höhe auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien. Maßgeblich ist nicht die Lohnsteuerrichtlinie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Randnummer 70 Tarifvertrages bzw. der Wortlaut, der zum erstmaligen Abschluss des Tarifvertrages gegolten hat. Randnummer 71 Der Manteltarifvertrag vom 12.07.1994 hat zwischen Reisekosten im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien und Auslösung für Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güterverkehr unterschieden. Hinsichtlich der dort geregelten Reisekosten für eintägige Abwesenheit entsprachen die Beträge/Pauschbeträge bis zur 12-stündigen Abwesenheit denen der Lohnsteuerrichtlinie 1993 R 119., Reisekosten zu § 12 EStG, damalige Fassung. Randnummer 72 Zum damaligen Zeitpunkt hat die gültige Lohnsteuerrichtlinie aus dem Jahr 1993 hinsichtlich von Kraftfahrern unterschieden, ob eine reisekostenauslösende Fahrtätigkeit vorliegt. Daher haben die Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 des Manteltarifvertrages aus dem Jahr 1994 die Voraussetzung geschaffen, dass alle Fahrer und Beifahrer im Personen- und Güterverkehr Anspruch auf Auslöse haben. Dass in diesem Tarifvertrag noch nicht von Fahrern im Zustelldienst gesprochen wurde, ist dem Umstand zu Schulden, dass es im Jahr 1994 keinen oder kaum privaten Zustelldienst gab. Randnummer 73 In der Neufassung des § 14 des Manteltarifvertrages mit dem vom 10.01.2003 wurde keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der Arbeitnehmergruppen bezüglich Reisekosten gemacht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Neufassung des § 14 Reisekosten Fahrer und Beifahrer keinen Anspruch auf Auslöse mehr einräumen wollten, ohne diese durch den Verpflegungsmehraufwand gemäß der Lohnsteuerrichtlinien zu ersetzen. Randnummer 74 Ein Verweis auf Lohnsteuerrichtlinien in einem Tarifvertrag ist ebenso zulässig wie der Verweis auf einen anderen Tarifvertrag oder ein Gesetz. Daher können die Lohnsteuerrichtlinien, ebenso wie ein Gesetz, einen tariflichen Anspruch begründen. Randnummer 75 Die Tarifvertragsparteien mussten 2003 auch keine separate Regelung für Fahrer und Beifahrer mehr treffen. Es genügte der Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien (R 39), da in den ab 01.01.2004 gültigen Steuerhinweisen nicht mehr in verschiedene Arten der Fahrertätigkeit unterschieden wurde. Sie sahen vor, dass für Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des damaligen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG für Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge anzusetzen sind. Randnummer 76 Auch der Begriff der Arbeitsstätte ist in den Lohnsteuerhinweisen geregelt und fand seine Bestätigung in u.a. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2005 - BStBl II, Seite
  24. Danach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer die- Randnummer 77 sen Ort u.a. stets nur aufsucht, um von dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus Randnummer 78 eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dabei ist es nicht von zeitlichem Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Randnummer 79 Auch wenn der Begriff der Arbeitsstätte in den Lohnsteuerrichtlinien der einzelnen Jahre Veränderungen erfahren hat, ist bis hin zur Fassung für das Jahr 2020 von einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers im Depot der Beklagten auszugehen. Randnummer 80 Vorliegend kann hinsichtlich der Zustelltätigkeit des Klägers auch nicht von einem weiträumigen Arbeitsgebiet ausgegangen werden. Randnummer 81 Gemäß der für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Lohnsteuerrichtlinien stehen einem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG zu, wobei die dort genannten Pauschalbeträge anzusetzen sind. § 9 Abs. 4 a EStG wiederum regelt, dass Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Diese Verpflegungspauschale beträgt jeweils 12,00 € im Dezember 2019 und danach 14,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Randnummer 82 Dieser Anspruch steht dem Arbeitnehmer zwar regelmäßig nicht gegenüber dem Arbeitgeber zu, vielmehr kann er diese Beträge gegenüber der Finanzverwaltung als Werbungskosten geltend machen. Randnummer 83 Aufgrund der tariflichen Regelung ist die Beklagte jedoch verpflichtet, diese Beträge als Verpflegungsmehraufwand an den Kläger zu zahlen. Die Tage, für die diese Zahlung zu leisten ist, ergeben sich aus o.g. Angaben des Klägers. Randnummer 84 Soweit die Beklagte meint, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss des Tarifvertrages 2003 von anderen Begrifflichkeiten ausgegangen sind, weil diese auch anders durch die Finanzverwaltung bzw. gesetzliche Regelungen verwendet wurden, kann dies dahinstehen. Randnummer 85 § 14 des Manteltarifvertrages verweist auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, so dass die jeweils für den Streitzeitraum geltenden Richtlinien Anwendung finden. Randnummer 86 Hätten die Tarifvertragsparteien eine von den Lohnsteuerrichtlinien abweichende Regelung gewollt, sich nicht an den dortigen Begrifflichkeiten orientieren wollen, hätten sie dies bei den seit 2003 erfolgten Tarifabschlüssen im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Randnummer 87 Dahingestellt bleiben kann, welche Auffassung eine Tarifvertragspartei hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrages hat. Soweit sich die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft hierzu gegenüber dem Klägervertreter geäußert hat, kann dies unberücksichtigt bleiben. Diese Äußerung war für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Daher bedurfte es nicht der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte. Randnummer 88 Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verurteilung der Beklagten auf zukünftige Leistungen. Soweit und solange der Manteltarifvertrag vom 12.07.2017, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist die Beklagte verpflichtet, Reisekosten, zu denen der Verpflegungsmehraufwand gehört, gemäß der gültigen Lohnsteuerrichtlinien zu zahlen, soweit die in der jeweiligen Lohnsteuerrichtlinie festgeschriebenen Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt werden. Randnummer 89 Als unterlegene Partei die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 Randnummer 90 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 91 Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Wert des Streitgegenstandes im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem bezifferten Wert des Antrages zu
  25. sowie der Bewertung des Antrages zu
  26. mit 1.872,00 €. Dieser ergibt sich aus dem monatlichen Durchschnitt des Verpflegungsmehraufwandes, wie er für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 geltend gemacht wurde, bezogen auf einen Zeitraum von 36 Monaten. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, wurde ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Randnummer 92 Wegen der Bedeutung der Sache und der Tarifauslegung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Zwar ist sie bei dem Wert des Streitgegenstandes ohnehin zulässig. Wenn auch eher theoretisch, so besteht jedoch die Möglichkeit, dass nur teilweise mithin mit einer Beschwer von weniger als 600,00 € Berufung eingelegt werden könnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001579142

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