1 Satz 1 BGB. Randnummer 83 Wie bereits festgestellt hat die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2023 beendet. Gründe, dass die Abmahnung den Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden kann, liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verweisen. Randnummer 84 8. Der Antrag zu 7 ist ebenfalls abzuweisen. Randnummer 85 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der weiteren Abmahnung vom 20.07.
1 Satz 1 BGB. Randnummer 86 Wie bereits festgestellt hat die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2023 beendet. Gründe, dass die Abmahnung den Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden kann, liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verweisen. Randnummer 87 9. Der Antrag zu 8 ist gleichermaßen abzuweisen. Randnummer 88 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der weiteren Abmahnung vom 21.07.
1 Satz 1 BGB. Randnummer 89 Wie bereits festgestellt hat die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2023 beendet. Gründe, dass die Abmahnung den Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden kann, liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verweisen. Randnummer 90 10. Der Antrag zu 9 ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 91 Nach dem vom Großen Senat des BAG im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses überwiegt in der Regel – sofern nicht eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt – das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Nach einem solchen der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteressen des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Randnummer 92 Wie bereits festgestellt hat die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2023 beendet. Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Randnummer 93 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils verhältnismäßig im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Randnummer 94 III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Hierbei wurde der erste Bestandsschutzantrag mit einem Vierteljahreseinkommen des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, der weitere Bestandsschutzantrag mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst sowie die Anträge für die Entfernung der vier Abmahnungen sowie der Weiterbeschäftigungsantrag jeweils mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst bewertet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001579872
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.