VerfGH Weimar: Nichtigkeit der Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen in § 28 und § 33 Abs 3 Nr 27 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO <RIS: CoronaVInfSchV TH 2>) - besondere Begründungsanforderungen in Bezug auf Ausgangsbeschränkungen sowie Evaluierungs- und Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers - ua Verletzung des Grundrechts auf körperliche Bewegungsfreiheit gem Art 3 Abs 1 S 2 ThürVerf (RIS: Verf TH) - nächtliche Ausgangsbeschränkungen nicht mehr verhältnismäßig Leitsatz
- Bei der Verlängerung von bereits langandauernden und mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Maßnahmen wie den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war es unerlässlich, dass – soweit trotz veränderter Sachlage von der Möglichkeit der Übergangsregelung des § 28a Abs. 9 IfSG (weiter) Gebrauch gemacht wurde – die tatsächlichen Grundlagen für die fortbestehende Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hinreichend deutlich aus der Verordnungsbegründung hervorgehen. (Rn.538)
- Die Regelung zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO war bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr angemessen. (Rn.577)
- Infolge der Verfassungswidrigkeit des § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist auch die mit dieser Regelung korrespondierende Bußgeldvorschrift in § 33 Abs. 3 Nr. 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verfassungswidrig. (Rn.585) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
- Februar 2024, 4/22, Beschluss Tenor
- Soweit der Antrag hinsichtlich § 14 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November 2021 (GVBl. S. 565) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
- Januar 2022 (GVBl. S. 7) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
- § 28 und § 33 Abs. 3 Nr. 27 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November 2021 (GVBl. S. 565) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
- Januar 2022 (GVBl. S. 7) sind nichtig.
- Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen.
- Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ein Zehntel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Sie hält die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom
- November 2021 (GVBl. S. 565) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
- Januar 2022 (GVBl. S. 7) wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Freistaates Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) für nichtig. Randnummer 2 II. Am
- November 2021 erließen die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie der Minister für Bildung, Jugend und Sport – in Ablösung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
- Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Oktober 2021 (GVBl. S. 537) – eine neue Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, welche am
- November 2021 um 23:59 Uhr in Kraft trat (GVBl. S. 565). Nach Änderungsverordnungen vom
- Dezember 2021 (GVBl. S. 614) und
- Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 1) erließen die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie der Minister für Bildung, Jugend und Sport am
- Januar 2022 die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Diese Verordnung trat am
- Januar 2022 in Kraft und wurde am
- Januar 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündet (GVBl. S. 7). Randnummer 3
- Die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
- Januar 2022 lautete, soweit im vorliegenden Fall streiterheblich, wie folgt: Randnummer 4 a) Präambel: Randnummer 5 Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom
- März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2021 (GVBl. S. 586), und Randnummer 6 des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
- Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und Randnummer 7 aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Randnummer 8 b) § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 9 Absonderungspflicht Randnummer 10
(1)Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen, Randnummer 11
- die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen 4) als enge Kontaktperson einzustufen sind, Randnummer 12 4) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html Randnummer 13
- denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Randnummer 14
(2)Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat. Randnummer 15
(3)Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet, Randnummer 16
- sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung), Randnummer 17
- die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen, Randnummer 18
- bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, Randnummer 19
- die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom
- September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln. Randnummer 20 Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Randnummer 21
(4)Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Randnummer 22
- asymptomatische geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, Randnummer 23
- asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13, Randnummer 24
- asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, sowie Randnummer 25
- Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden. Randnummer 26
(5)Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer Randnummer 27
- der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests, Randnummer 28
- einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung, Randnummer 29
- einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung. Randnummer 30 Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. Randnummer 31
(6)Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt Randnummer 32 1. in den Fällen der Absätze 1 und 3 Satz 2 Randnummer 33
- a)zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder Randnummer 34
- b)spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, Randnummer 35 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist. Randnummer 36
(7)Für Personen, die Ansteckungsverdächtige im Sinne des Absatzes 1 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald Randnummer 37
- ein frühestens am siebten Tag oder Randnummer 38
- abweichend von Nummer 1 bei Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Ergebnis aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren. Randnummer 39
(7a)Für Personen, die Ausscheider oder Kranke im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind, endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b, sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren. Bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 21 bis 23 Abs. 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das negative Ergebnis auf einem PCR-Test beruhen muss. Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren. Randnummer 40
(7b)Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 7a Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren. Randnummer 41
(8)Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet, Randnummer 42 1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur Randnummer 43
- a)Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Randnummer 44
- b)Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Randnummer 45
- c)Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer CO-VID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie Randnummer 46 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Randnummer 47
(9)Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren. Randnummer 48
(10)Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten. Randnummer 49
- c)§ 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 50 Geimpfte Personen und genesene Personen Randnummer 51 Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist. Randnummer 52
- d)§ 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 53 Kontaktnachverfolgung Randnummer 54 Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen, Kunden, Nutzern und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich Randnummer 55 1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug, Randnummer 56 2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben, Randnummer 57 3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten, Randnummer 58 4. in Fitnessstudios und Saunen, Randnummer 59 5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen, Randnummer 60 6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Randnummer 61 7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, in Swinger-klubs und bei ähnlichen Angeboten, Randnummer 62 8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, Randnummer 63 9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Randnummer 64 10. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen, Randnummer 65 11. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie Randnummer 66 12. beim Freizeitsport und organisierten Sport. Randnummer 67
- e)§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 68 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen Randnummer 69
(1)Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, erfüllen. Randnummer 70
(2)Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt: Randnummer 71 1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4, Randnummer 72 2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind, Randnummer 73 3. Personen, die Randnummer 74
- a)ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und Randnummer 75
- b)ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können. Randnummer 76 Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden. Randnummer 77
(3)Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch Randnummer 78
- Impfnachweis, Randnummer 79
- Genesenennachweis, Randnummer 80
- Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Randnummer 81
- COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist, Randnummer 82
- einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder Randnummer 83
- Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und
- Randnummer 84
(4)Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. Randnummer 85
(5)Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Randnummer 86 f) § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 87 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen Randnummer 88 Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16, 18 und 18a gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend. Randnummer 89 g) § 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 90 2G-Zugangsbeschränkung Randnummer 91
(1)Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für Randnummer 92
- die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen, Randnummer 93
- kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen, Randnummer 94
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Randnummer 95
- Reisebusveranstaltungen und Randnummer 96
- den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig. Randnummer 97
(2)Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Randnummer 98
- kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 verzichtet werden, Randnummer 99
- ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit, Randnummer 100
- findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 keine Anwendung und Randnummer 101
- entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze, Randnummer 102 soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Randnummer 103
(3)Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen. Randnummer 104 h) § 17 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 105 Kontaktbeschränkungen Randnummer 106
(1)Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit nicht mehr als zehn Personen zulässig. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, gelten als geimpfte Personen nach Satz 1 und bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen unberücksichtigt. Randnummer 107
(2)Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit: Randnummer 108
- den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und Randnummer 109
- nicht mehr als zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören, stattfindet. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt. Randnummer 110 i) § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 111 Besondere Schutzmaßnahmen Randnummer 112
(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen: Randnummer 113
- bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, Randnummer 114
- von Fahrschulen, Randnummer 115
- bei Schulungen in Erster Hilfe, Randnummer 116
- bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste, Randnummer 117
- bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss, Randnummer 118
- nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, Randnummer 119
- von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen, Randnummer 120
- bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Randnummer 121
- bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1, Randnummer 122
- bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation. Randnummer 123 Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist. Randnummer 124
(2)Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend: Randnummer 125 1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen Randnummer 126
- a)von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen, Randnummer 127
- b)bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen, Randnummer 128
- c)bei nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen, Randnummer 129
- d)von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme Randnummer 130
- aa)der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, Randnummer 131
- bb)der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3, Randnummer 132
- cc)der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentli-chen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1, Randnummer 133
- dd)von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßen-rechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, Randnummer 134
- e)bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, Randnummer 135
- f)bei Reisebusveranstaltungen, Randnummer 136
- g)bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, Randnummer 137
- h)von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Randnummer 138
- i)bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen, Randnummer 139
- j)von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen, Randnummer 140
- k)von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks, Randnummer 141
- l)von Solarien, Randnummer 142
- m)von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten, Randnummer 143 2. außerhalb geschlossener Räume für Randnummer 144
- a)öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen, Randnummer 145
- b)nichtöffentliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen, Randnummer 146
- c)kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen, Randnummer 147
- d)Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d, Randnummer 148
- e)Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, und Randnummer 149
- f)Angebote des Freizeitsports. Randnummer 150 Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Randnummer 151
(3)Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen: Randnummer 152
- von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, Randnummer 153
- bei Angeboten des Freizeitsports, Randnummer 154
- von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, Randnummer 155
- bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören. Randnummer 156 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen. Randnummer 157
(4)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Randnummer 158
(5)An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese. Randnummer 159
(6)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche. Randnummer 160 j) § 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 161 Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen Randnummer 162
(1)Ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe des an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 000,0 überschreitenden Frühwarnindikators in Landkreisen oder kreisfreien Städten Randnummer 163 1. sind abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht nur geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, nur zulässig, sofern nicht mehr als zehn Personen teilnehmen und die private Zusammenkunft ausschließlich mit Randnummer 164
- a)den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und Randnummer 165
- b)einer weiteren haushaltsfremden Person Randnummer 166 stattfindet; § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt, Randnummer 167 2. ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 bleibt unberührt, Randnummer 168 3. liegen bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen die Personenobergrenzen Randnummer 169
- a)in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 oder Buchst. i Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen und Randnummer 170
- b)außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 und Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen, Randnummer 171 4. liegen bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen Randnummer 172
- a)in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen und Randnummer 173
- b)außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen, Randnummer 174 5. gilt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die 2G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen von Fahrschulen und bei Schulungen in Erster Hilfe, Randnummer 175 6. gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, d bis g und i die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen Randnummer 176
- a)von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht für die in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen, Randnummer 177
- b)bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, Randnummer 178
- c)bei Reisebusveranstaltungen, Randnummer 179
- d)bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, Randnummer 180
- e)bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen, Randnummer 181
- f)für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Randnummer 182 7. sind untersagt: Randnummer 183
- a)der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum einschließlich öffentlich zugänglicher Einrichtungen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, Randnummer 184
- b)der Konsum von Alkohol in den durch die zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum insbesondere in Innenstädten außerhalb geschlossener Räume; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, Randnummer 185
- c)die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Randnummer 186
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen der Frühwarnindikator an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 1 500,0 überschreitet, gilt ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Randnummer 187 1. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen Randnummer 188
- a)in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und Randnummer 189
- b)außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen liegen, Randnummer 190 2. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen die Personenobergrenzen Randnummer 191
- a)in geschlossenen Räumen abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 20 teilnehmenden Personen und Randnummer 192
- b)außerhalb geschlossener Räume abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen liegen, Randnummer 193 3. geschlossene Räume von Randnummer 194
- a)Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen, Randnummer 195
- b)Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Freizeitveranstaltungen, Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Randnummer 196
- c)kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen, Randnummer 197
- d)Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen, Randnummer 198
- e)zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und Randnummer 199
- f)Solarien Randnummer 200 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind, Randnummer 201 4. abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Randnummer 202
- a)Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d unter den Doppelbuchstaben aa bis dd genannten Ausnahmen, Randnummer 203
- b)kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen, und Randnummer 204
- c)Flug-‚ Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen Randnummer 205 außerhalb geschlossener Räume für den Publikumsverkehr einschließlich des Betretens durch Gäste, Teilnehmer und vergleichbare Personen zu schließen und geschlossen zu halten sind. Randnummer 206
(3)Soweit nach Absatz 1 Nr. 2 die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben ist, gilt die Verpflichtung für Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr mit der Maßgabe, dass diese eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden können. Randnummer 207
(4)Unterschreitet der Frühwarnindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt jeweils den in Absatz 1 oder 2 bestimmten Schwellenwert, sind die in dem jeweiligen Absatz genannten Maßnahmen und Beschränkungen aufgehoben. Randnummer 208
(5)Die Fristberechnung bei Unter- oder Überschreitung des Frühwarnindikators nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt mit dem 8. Dezember 2021. Randnummer 209
(6)Die oberste Gesundheitsbehörde gibt bekannt, wenn die Schwellenwerte des Frühwarnindikators an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite zudem die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen gelten. Randnummer 210 k) § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 211 Ausgangsbeschränkungen Randnummer 212
(1)Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. Randnummer 213
(2)Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind: Randnummer 214
- die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft, Randnummer 215
- die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen, Randnummer 216
- die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Randnummer 217
- die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts, Randnummer 218
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Randnummer 219
- dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung, Randnummer 220
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen, Randnummer 221
- die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum, Randnummer 222
- die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle, Randnummer 223
- die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepestoder anderer Tierseuchen, Randnummer 224
- die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen, Randnummer 225
- die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage, Randnummer 226
- der Schutz vor Gewalterfahrung, Randnummer 227
- das Verlassen der Wohnung oder der Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung sowie Randnummer 228
- weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe. Randnummer 229
(3)Absatz 1 gilt nicht für Randnummer 230
- geimpfte Personen und genesene Personen, Randnummer 231
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und Randnummer 232
- Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten. Randnummer 233 l) § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 234 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 235
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Randnummer 236
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. Randnummer 237
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer Randnummer 238 […] Randnummer 239 27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder außerhalb des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, Randnummer 240 […] Randnummer 241
(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2. Randnummer 242
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Randnummer 243 m) § 39 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO : Randnummer 244 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 245
(1)Diese Verordnung tritt am
- November 2021um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des
- Februar 2022 außer Kraft. Randnummer 246
(2)Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft. Randnummer 247 2. Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 4. Februar 2022 wurden die Bestimmungen des Vierten Abschnitts ( §§ 27 bis 31 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ) inhaltlich neu gefasst und enthielten unter anderem keine Ausgangsbeschränkungen mehr. Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 trat die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 (GVBl. S. 565) am 1. März 2022 außer Kraft. Randnummer 248 III. Der Verordnungsgeber begründete die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 wie folgt: Randnummer 249 A. Allgemeines Randnummer 250 In regelmäßigen Abständen prüft der Verordnungsgeber auch vor dem Hintergrund der grundrechtsintensiven Infektionsschutzmaßnahmen die Notwendigkeit sowie die Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen können in der Folge Änderungen oder Anpassungen der geltenden Verordnung erforderlich werden. Randnummer 251 Mit dieser Änderung werden die bisherigen Regeln der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24. November 2021 erneut auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft und an die aktuelle Infektionslage in Thüringen, vor allem unter Beachtung der Ausbreitung der Omikron-Variante, angepasst. Randnummer 252 Aus dem Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022 geht hervor, dass die Maßnahmen zur Reduzierung der Kontakte und die große Zahl der Booster-Impfungen dazu beigetragen haben, dass sich die Omikron-Variante in den vergangenen Wochen in Deutschland bisher nicht so schnell ausgebreitet hat wie aufgrund der Erfahrung in anderen Ländern zu erwarten war. Randnummer 253 Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 gehen davon aus, dass sich die Omikron-Variante auch in Deutschland durchsetzt und zeitnah flächendeckend dominierend sein wird. Mit der raschen Verbreitung der Variante werde nun auch wieder ein deutlicher Anstieg der 7-Tages-Inzidenz zu erwarten sein, der sich bereits abzeichnet. Randnummer 254 Daher ist die Stellungnahme des Expertenrats vom 19. Dezember 2021 weiterhin gültig. In der am 6. Januar veröffentlichten zweiten Stellungnahme haben die Expertinnen und Experten wichtige ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante vorgelegt. Das Gremium führt aus, dass Infektionen mit der Omikron-Variante, bezogen auf die Fallzahlen, voraussichtlich seltener zu schweren Krankheitsverläufen führen, gleichwohl aufgrund des zeitgleichen Auftretens sehr vieler Infizierter von einer hohen Belastung der Krankenhäuser auszugehen ist. Diese betreffe bezogen auf die Fallzahlen weniger die Intensiv-, als vielmehr die Normalstationen der Krankenhäuser. Zudem betonen die Expertinnen und Experten, dass sich die Omikron-Variante erst allmählich in älteren Bevölkerungsgruppen ausbreitet und die Krankheitsschwere in dieser gefährdeten Gruppe noch nicht ausreichend beurteilbar sei. Ein weiteres wesentliches Problem entstehe durch die erwarteten hohen Infektionszahlen, die zu Ausfällen beim Personal durch Erkrankung und Quarantäne führen. Diese können in der bei Omikron erwartbaren Größenordnung dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur eingeschränkt wird. Randnummer 255 Die Omikron-Variante kann aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften dazu führen, dass die Infektionszahlen massiv ansteigen, was den Vorteil der milderen Verläufe gegenüber der Delta-Variante quantitativ aufzuwiegen droht. Es gilt die Infektionsdynamik genau zu beobachten, um bei Bedarf schnell agieren und nötigenfalls eine weitere Intensivierung der Schutzmaßnahmen vornehmen zu können. Der durch Erst- und Zweit-Impfung vermittelte Immunschutz ist bei der Omikron-Variante eingeschränkt. Daher werden auch Personen erkranken, die lediglich einen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Randnummer 256 Laut Robert Koch-Institut wird die Infektionsgefährdung aufgrund der Omikron-Variante für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Randnummer 257 Ein wichtiges Ziel der Regelungen, neben der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ist auch die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten können und deren langfristige Auswirkungen noch nicht absehbar sind. Randnummer 258 Die bestehenden Schutzmaßnahmen wurden an dem derzeitigen Infektionsgeschehen, der Hospitalisierung sowie der ITS-Belegung gemessen und ohne wesentliche Änderungen im Rahmen der Einschätzungsprärogative als angemessen und verhältnismäßig erachtet und folglich beibehalten. Zu Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sieht § 32 Abs. 2 weiterhin regionale schrittweise Öffnungen vor, soweit bei einem deeskalierenden Infektionsgeschehen auf örtlicher Ebene die entsprechenden Schwellenwerte unterschritten werden. So besteht nach wie vor für die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Warnstufe 3 verlassen, die Möglichkeit abweichende Regelugen mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde durch Allgemeinverfügungen zu erlassen. Randnummer 259 Zudem wurde die Verordnung lediglich für eine Laufzeit von zwei Wochen verlängert, um die maßgeblichen Werte (Frühwarnindikator, Schutzwert und Belastungswert) und deren Entwicklung beobachten zu können und so dann die Lage in Thüringen kurzfristig neu zu bewerten. So soll vermieden werden, dass frühzeitige Lockerungsmaßnahmen die Werte erneut rasant ansteigen lassen. Randnummer 260 Von einer klarstellenden Änderung des § 29 wurde im Rahmen dieser Verordnung Abstand genommen, da der Verordnungsgeber es für eindeutig hält, dass „Ausstellungen“ im dortigen Sinne nur Schauen im Sinne des § 65 GewO sind und keine kulturellen Veranstaltungen. Randnummer 261 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Randnummer 262 Zu Artikel 1: Randnummer 263 Zu 1 (§ 2): Randnummer 264 Zu
- a)Randnummer 265 § 2 Nummer 12 enthielt bisher eine Definition des Impfnachweises sowie in Nummer 13 eine Erklärung, wann eine Person als genesen gilt. Nachdem die diesen Regelungen bisher zugrundeliegende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zum 14. Januar 2022 geändert wurde, wurde auf eine wortwörtliche Wiederholung verzichtet. Hintergrund ist, dass die nunmehrigen Regelungen der Bundesverordnung entgegen der früheren Fassung keine Aussagen darüber enthalten, nach wie vielen Impfungen, mit welchem zeitlichen Abstand und für wie lange ein Impfnachweis als zutrittsgewährender Nachweis anerkannt wird. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall - an einer derartigen bestimmbaren Grundlage, sollte der Verweis darauf beschränkt werden, wo die entsprechenden Informationen zu erhalten sind. Zwar stellt dies eine dynamische Verweisung auf die Norm eines anderen Normgebers dar, jedoch erscheint dies hier die bessere Vorgehensweise. Thüringen kann sich keine „eigene“ Definition schaffen; es handelt sich um bundeseinheitlich anzuwendende Begriffe. Randnummer 266 Es wird zudem hinsichtlich der Definitionen auf die die Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben1 verwiesen. Randnummer 267 Zu
- b)Randnummer 268 Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses im Rahmen von 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen wurden an die Ausnahmeregelungen bei Absonderungsverpflichtungen entsprechend der aktuellen, auf dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022 beruhenden, Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts angepasst (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html). Somit sind Personen, bei denen die Grundimmunisierung bzw. eine durchgemachte und mittels PCR-Test oder alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt mit Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben, gleichgestellt. Ebenso gleichgestellt sind genesene Personen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der durchgemachten Erkrankung - mindestens eine Covid-19-Schutzimpfung erhalten haben. Randnummer 269 Zu 2 (§ 9): Randnummer 270 Zu
- a)Randnummer 271 Da mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren Infektionen sicher nachgewiesen werden können, ist in diesem Fall keine Bestätigung mittels PCR-Test nötig. Die mit diesem Verfahren positiv getesteten Personen gelten als Ausscheider bzw. Erkrankte. Es erfolgte daher eine Streichung der entsprechenden Angabe in § 9 Abs. 1 Nr. 2. Randnummer 272 Zu
- b)Randnummer 273 Zu
- aa)Randnummer 274 Es handelt sich um eine Folgeänderung. Randnummer 275 Zu
- bb)Randnummer 276 Aufgrund der hinreichenden Sensitivität und Spezifität von alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und im Hinblick auf die Schonung von PCR-Testkapazitäten, wurden beide Testverfahren als gleichwertig geeignet zum Nachweis von SARS-CoV-2 Infektionen aufgeführt. Randnummer 277 Zu
- c)Randnummer 278 Zu
- aa)und
- bb)Randnummer 279 Die Ausnahmeregelungen bei Absonderungsverpflichtungen wurden entsprechend der aktuellen, auf der Beschlusslage der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022 beruhenden, Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts zu Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und –Infektionen, angepasst. Somit sind Personen, bei denen die Grundimmunisierung bzw. eine durchgemachte und mittels PCR-Test oder alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt mit Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, gleichgestellt. Ebenso gleichgestellt sind Personen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der durchgemachten Erkrankung - mindestens eine Covid-19-Schutzimpfung erhalten haben. Randnummer 280 Zu
- cc)Randnummer 281 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Randnummer 282 Zu
- d)Randnummer 283 Zu
- aa)Randnummer 284 Die Absonderungszeitraume wurden, entsprechend der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts zu Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und – Infektionen, sowohl für Ansteckungsverdächtige als auch für Ausscheider und Erkrankte angepasst. Bei diesen endet die Absonderung nunmehr grundsätzlich nach zehn Tagen, ohne dass es eines erneuten Tests bedarf. Randnummer 285 Bei schweren Krankheitsverläufen kann die zuständige Behörde (Gesundheitsamt), hinsichtlich des Endes der Absonderung, von den Regelungen der Verordnung abweichende Einzelfallentscheidung treffen. Nur so kann auf Grundlage des individuellen Krankheitsverlaufes hinreichender Infektionsschutz gewährleistet werden. Randnummer 286 Zu
- bb)und
- cc)Randnummer 287 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Randnummer 288 Zu
- e)und
- f)Randnummer 289 Im Zuge der Wahrung der Übersichtlichkeit wurden die speziellen Regelungen zur Absonderung für Ansteckungsverdächtige sowie von Ausscheidern und Erkrankten in zwei Absätze getrennt und entsprechend der Veröffentlichung des RKI zu Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und –Infektionen Anpassungen vorgenommen. Bei ansteckungsverdächtigen Kindern und Jugendlichen in Kindergärten und Schulen kann, sofern diese in den Einrichtungen auf Grundlage eines verbindlichen Testkonzeptes regelmäßig auf SARS-CoV-2-Infektionen getestet werden, die Quarantänedauer durch Freitestung auf fünf Tage verkürzt werden. Ebenso gelten für Beschäftigte in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen und Krankhäusern sowie vergleichbaren Einrichtungen gesonderte Regelungen für die vorzeitige Freitestung aus der Isolierung: im Gegensatz zu anderen Teilen der Bevölkerung ist bei dieser Personengruppe aufgrund des erforderlichen höheren Schutzniveaus beim Umgang mit vulnerablen Personengruppen, ein negativer PCR-Test notwendig. Randnummer 290 Zu
- g)Randnummer 291 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Randnummer 292 Zu 3 (§ 11 Satz 1): Randnummer 293 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Randnummer 294 Zu 4 (§ 13 Abs. 3 Nr. 2): Randnummer 295 Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung, um einen Gleichklang in der Verordnung herzustellen. Randnummer 296 Zu 5 (§ 15 Abs. 1): Randnummer 297 Zu
- a)und
- b)Randnummer 298 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Randnummer 299 Zu 6 (§ 16 Abs. 1 Satz 2): Randnummer 300 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Randnummer 301 Zu 7 (§ 18a Abs. 6 Satz 1): Randnummer 302 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Randnummer 303 Zu 8 (§ 19): Randnummer 304 Die Beschränkungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 GG und Art. 10 Thüringer Verfassung sind notwendig, damit Versammlungen nicht zu einem Ausgangs- und Verbreitungspunkt für die Übertragung des Virus werden. Dies gilt sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Die Beschränkungen sollen einerseits verhindern, dass Versammlungen zum Verbreitungsweg für das Virus werden, andererseits aber auch sicherstellen, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglichst gewahrt bleibt. Randnummer 305 § 28 a Abs. 8 IfSG sieht nach Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch vor, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt. Ausgenommen hiervon ist gemäß Absatz 8 Nummer 3 die vollständige Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes. Entsprechend § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 28 a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können jedoch für das Abhalten von Versammlungen und Aufzügen weiterhin Auflagen erteilt werden. Randnummer 306 Die o. g. Voraussetzungen liegen gegenwärtig in Thüringen vor. Der Thüringer Landtag hat die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 ausdrücklich festgestellt. Sowohl die Infektionslage wie auch das Versammlungsgeschehen sind gegenwärtig vielgestaltig von einer hohen Dynamik geprägt. Randnummer 307 Zu
- a)Randnummer 308 Die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 stellt insbesondere klar, dass Versammlungen unter freiem Himmel letztlich auch ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl nicht gänzlich unbeschränkt durchgeführt werden können. Versammlungen sollen ausschließlich ortsfest erfolgen. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden entsprechende Auflagen erlassen. Diese richten sich insbesondere nach den lokalen Gegebenheiten in Abhängigkeit von der Größe des Versammlungsortes, der gewählten Aufzugsstrecke und/oder etwaigen Parallelveranstaltungen. Randnummer 309 Zu b),
- c)und
- d)Randnummer 310 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Randnummer 311 Zu 9 (§ 20a): Randnummer 312 § 20a wurde aufgrund des zeitlichen Bezugs zum Jahreswechsel 2021/2022 aufgehoben. Randnummer 313 Zu 10 (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2): Randnummer 314 Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung, um einen Gleichklang in der Verordnung herzustellen. Randnummer 315 Zu 11 (§ 26 Abs. 2 Satz 5): Randnummer 316 Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung, um einen Gleichklang in der Verordnung herzustellen. Randnummer 317 Zu 12 (§ 26a Abs. 1 Satz 1): Randnummer 318 Die Datumsangabe wurde aufgrund des zeitlichen Bezugs, welcher nunmehr in der Vergangenheit liegt, gestrichen. Randnummer 319 Zu 13 (§ 33 Abs. 3): Randnummer 320 Zu
- a)und
- b)Randnummer 321 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Ordnungswidrigkeiten aufgrund der vorgenommenen Änderungen in § 19. Randnummer 322 Zu
- c)Randnummer 323 Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung, um einen Gleichklang in der Verordnung herzustellen. Randnummer 324 Zu 14 (§ 39 Abs. 1): Randnummer 325 § 39 Absatz 1 wurde hinsichtlich des Außerkrafttretens der Verordnung angepasst. Randnummer 326 Zu 15: Randnummer 327 Die Bestimmung dient der Anpassung der Inhaltsübersicht. Randnummer 328 Zu Artikel 2 Randnummer 329 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Randnummer 330 IV. Die Begründung zur Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 lautete – auszugsweise – wie folgt: Randnummer 331 A. Allgemeines Randnummer 332 Die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24. November 2021 beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV. Randnummer 333 Das gegenwärtige Infektionsgeschehen verbunden mit einer erheblichen Überlastung der Krankenhäuser und insbesondere der Intensivstationen haben eine weitere deutliche Verschärfung der zu ergreifenden Maßnahmen erfordert. Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, hat dies deutliche Kontaktbeschränkungen zur Folge. Neben weiterhin bestehenden freiwilligen Zugangsbeschränkungen in der Form von 3G, 3 G-Plus und 2G wurde überdies bei der verpflichtenden Anwendung der Beschränkungen das weitere Zugangsmodell 3G Plus, welches neben dem Impf- bzw. Genesenenstatus, zusätzlich Testungen für besonders geschützte Bereiche vorsieht. Randnummer 334 Seit Mitte Oktober 2021 ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten. Derzeit zeigt sich in Thüringen eine deutlich ansteigende, exponentiell wachsende Infektionsdynamik. Am 23. November 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Thüringen mit 685,3 über dem Bundesdurchschnitt von 399,8. Eine Woche zuvor, am 16. November 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz Thüringen bei 546,0 vor vier Wochen, am 26. Oktober 2021, lag der Wert bei 235,7. Dabei betrug am 24. November 2021 die Inzidenz bei drei Landkreisen mehr als 1000. Randnummer 335 Aufgrund der seit Wochen (regional teils stark) gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und infolge der geradezu explodierenden Inzidenzen weiter stark steigenden Krankenhausbelegung mit COVID-19-Patienten ist in den nächsten Wochen mit einer weiteren Belastung der Situation im Intensivbettenbereich der Krankenhäuser zu rechnen, die sich praktisch in allen Landkreisen und kreisfreien Städten bereits jetzt höchst angespannt darstellt. Die gegenwärtige Situation auf den Intensivstationen ist durch eine extrem hohe Auslastung sowie regional drohende oder bereits eingetretene Überlastung gekennzeichnet. Überregionale Verlegungen bzw. Patientenzuweisungen finden regelmäßig statt, verbunden mit dem Aussetzen sogenannter planbarer Eingriffe durch die Kliniken. Daher wurde die bundesweite Kleeblattstruktur genutzt, um in einem geordneten Verfahren Patientenverlegungen in andere, weniger belastete Bundesländer zu ermöglichen. Randnummer 336 Hinsichtlich des Impfstatus der Bevölkerung führt der MPK-Beschluss vom 18.22.2021 wie folgt aus: Randnummer 337 „Trotz gewisser Erfolge der Impfkampagne sind noch immer zu viele Menschen in Deutschland ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine nachhaltige, flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens. So ist die Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind es fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf eine intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind. Impfen ist und bleibt gerade jetzt der Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Der Großteil der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land hat sich bereits impfen lassen. Diejenigen, die bisher zögern, sollen von der Notwendigkeit eines Impfschutzes überzeugt werden. Diejenigen, die schon einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten.“ Randnummer 338 Zu berücksichtigen waren insbesondere die geänderten Vorschriften des IfSG und die Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Randnummer 339 Der Verordnungsentwurf beinhaltet neben den nach wie vor optionalen Zugangsbeschränkungen in den §§ 15f verpflichtend anzuwendende Beschränkungen bis hin zu 2G-Plus in besonders infektionsgefährdeten Bereichen, da auch von Geimpften und genesenen ein zwar deutlich geringeres aber noch verbleibendes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko ausgeht, insbesondere mit zunehmenden Zeitabstand zur letzten Impfung. Im vierten Abschnitt sind temporär sehr weitgehende Maßnahmen normiert, die z.T. von der bundesrechtlich begrenzten Fortgeltung bis zum 15. Dezember erfasst oder abhängig von der Geltungsdauer des Landtagsbeschlusses vom 24. November 2021 sind. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sieht jedoch § 32 regionale schrittweise Öffnungen vor, soweit bei einem deeskalierenden Infektionsgeschehen auf örtlicher Ebene die entsprechenden Schwellenwerte unterschritten werden. Randnummer 340 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Randnummer 341 […] Randnummer 342 Zu § 28 Randnummer 343 Gem. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist die Verhängung von Ausgangssperren unzulässig. Allerdings sieht § 28 Absatz 9 Satz 1 IfSG vor, dass nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG (und damit die dortigen Nr. 3) bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 anwendbar sind. Da die Verordnung vor dem 25.November 2021 in Kraft getreten ist, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Randnummer 344 Zu Absatz 1: Randnummer 345 Absatz 1 führt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ein. Ohne „triftigen Grund“ ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft verboten. Diese Ausgangsbeschränkung unterscheidet sich aber von der strengeren Ausgangssperre dadurch, dass die Gründe, die ein Verlassen des eigenen Bereichs rechtfertigen, im Zeitpunkt des aktuellen Infektionsgeschehens noch den betroffenen Menschen zumindest gewisse Spielräume belassen, die so bei einer Ausgangssperre regelmäßig nicht mehr gegeben wären. Die „triftigen Gründe“ werden in Absatz 2 im Einzelnen bestimmt (dazu im Einzelnen unten). Randnummer 346 Der Begriff der „Wohnung“ knüpft unmittelbar an den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen an, ist aber, wie die Ergänzung „Unterkunft“ zeigt, enger konzipiert. Beispielsweise sind auch Betriebs- und Geschäftsräume, die an sich auch in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte fallen, nach Sinn und Zweck des Absatzes 1 ausgenommen. Tatbestandlich geht es vorrangig um die Festschreibung der „eigenen Häuslichkeit“ bzw. um die „eigenen vier Wände“, also um den Kernbereich privaten Lebens und höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Dabei dient die Formulierung „Unterkunft“ der redaktionellen Klarstellung, dass auch besondere Wohnformen wie Studentenwohnheime, Migrationsunterkünfte, Aufnahmestellen, betreutes Wohnen, Zimmer in Altenpflegeheimen, Unterkünfte in Kasernen und Obdachlosenheime ebenfalls zur „Wohnung“ im Sinne von Absatz 1 gehören. Auch sonstige besondere Unterbringungslagen können „Wohnung“ oder „Unterkunft“ sein, beispielsweise eine Geschäftsreisende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich z. B. infolge von Quarantänemaßnahmen oder aus anderen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb aufhält bzw. aufhalten muss. Dadurch ist klargestellt, dass es sich bei der Regelung in Absatz 1 um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit mit den zahlreichen, nicht kontrollierbaren Ansteckungsgefahren handelt. Der Aufenthalt muss nicht zwingend stets in der eigenen Wohnung erfolgen. Ein Aufenthalt ist auch in anderen Wohnungen zulässig unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Vorgaben nach § 17 Abs.1 eingehalten werden. Beispielsweise ist das Übernachten bei einem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nicht untersagt. Randnummer 347 Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die Menschen ihren „Privatbereich“ nächtlich nicht verlassen, um die infektionsgefährlichen Kontakte durch abendliche Zusammenkünften und Besuche bei Freunden, Kollegen, Nachbarn, Verwandten usw. auf das absolute Minimum zu verringern. Durch diese Reduktion gesellschaftlicher Mobilität ist ein entscheidender Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erwarten. Randnummer 348 Zu Absatz 2: Randnummer 349 Absatz 2 führt die triftigen Gründe auf, die ausnahmsweise zum Verlassen der Wohnung oder Unterkunft berechtigen. Die Aufnahme von Nummer 14 ist ein zusätzlicher Auffangtatbestand für in den Nummern 1 bis 13 nicht ausdrücklich genannte triftige Gründe, um so etwaige unbillige und verfassungsrechtlich bedenkliche Härten zu vermeiden. Solche „Gründe“ orientieren sich in ihrer Wertigkeit an den explizit normierten triftigen Gründen. Randnummer 350 In der praktischen Rechtsanwendung ist auch zu berücksichtigen, dass „triftige Gründe“ nach allgemeinen Grundsätzen von der Person, die sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes beruft, diesen Grund im Zweifel gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei) nachweisen muss. Die Verordnung lässt, anders als etwa in § 6 bei der Verpflichtung zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. von qualifizierten Gesichtsmasken, keine bloße Glaubhaftmachung im Sinne einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens geltend gemachter Gründe zu. Aus infektionsschutzrechtlichen Erwägungen ist Absatz 2 also strenger konzipiert. Ein fehlgeschlagener Nachweis eines „triftigen Grundes“ geht zu Lasten des Bürgers und kann dann entsprechend durch Bußgelder empfindlich sanktioniert werden. Randnummer 351 Nummer 1 enthält eine Notfallklausel. Die Ausgangsbeschränkung wird nicht um jeden Preis durchgesetzt. Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahren nach Art. 2 Abs. 2 GG bei medizinischen Notfällen wiegen schwerer als die allgemeine Ansteckungsgefahr. Entsprechendes gilt für die weiteren Fallgruppen. Randnummer 352 Nummer 2 lässt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG und unter Kinder- und Jugendschutzgesichtspunkten eine Ausnahme zu. „Notwendige Pflege und Unterstützung“ umfasst z.B. die Lebensmittelversorgung oder Beschaffung und Verabreichung von Medikamenten für lebensältere, ggf. gebrechliche Menschen, aber auch haushaltsbezogene Tätigkeiten, etwa die Reinigungsarbeiten oder Wäschemachen. Randnummer 353 Nummer 3 schützt Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht und die Familie. Es geht um die Anwesenheit bei einem sterbenden Menschen „in der letzten Stunde“. Erforderlich ist eine hinreichende Todesnähe, ohne dass im Rahmen dieser Verordnung ein abschließender Kriterienkatalog oder konkrete Sterbesituationen benannt werden können. In der Praxis ist davon auszugehen und erforderlich, dass die zuständigen Behörden hier das gebotene Einfühlungsvermögen und Mitgefühl erkennen lassen. Randnummer 354 Nummer 4 gewährleistet den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie gerade auch bei den heutzutage oftmals anzutreffenden, aufgefächerten Familienmodellen. Randnummer 355 Nummer 5 hat eine der Nummer 4 vergleichbare Ausrichtung für weitere höchstpersönliche und familiäre Beziehungen. Randnummer 356 Nummer 6 dient der unverzichtbaren Aufrechterhaltung und Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit und schafft für die Verwaltungstätigkeit des Staates und der Kommunen sowie der sonstigen hoheitlich handelnden Stellen und Einrichtungen den notwendigen Freiraum. Öffentlich-rechtliche Leistungserbringung ist die überwiegend kommunale Tätigkeit im Rahmen der Daseinsfür- und -vorsorge, z. B. die Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Stromversorgung oder der Abwasserentsorgung. Randnummer 357 Nummer 7 sichert die berufliche Existenz der berufstätigen Bevölkerung und den wirtschaftlichen Fortbestand der Wirtschaftsbetriebe und der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen und beruflichen Stellen in Thüringen. Insoweit wird insbesondere der Weg von und zur Arbeit von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen, etwa bei Schichtarbeitern oder Arbeitnehmern in Kaufhallen, die bis in die Abendstunden geöffnet haben. Nummer 7 lässt Ausnahmen unmittelbar für die jeweilige berufliche Tätigkeit zu. Zu nennen wäre der nächtliche Lieferverkehr, Müllabfuhr, Gesundheits- und Rettungswesen, soweit nicht schon von Nummer 6 erfasst, Bäckereien, Tankstellen sowie sonstige Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die ohne Ausnahme nicht mehr möglich wären. Randnummer 358 Nummer 8 eröffnet im Rahmen praktischer Konkordanz zum Eigentumsrecht die Möglichkeit, während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung etwa bei einem Wasserrohrbruch nachts Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen oder ein offenstehendes Fenster in einem verantworteten Gebäude bei Unwetter oder Frost zu verschließen. Randnummer 359 Nummer 9 sichert die Fütterung und die veterinärmedizinische Versorgung von Tieren. Inbegriffen ist hier die praktisch wichtige Möglichkeit, mit dem eigene Hund „Gassi“ zu gehen. Randnummer 360 Nummer 10 trägt dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchführung der Jagd auf Wildschweine zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung. Die Bejagung leistet einen wichtigen Beitrag, die Tierbestände zu verringern und so der Ausbreitung dieser gefährlichen Tierseuche entgegenzuwirken. Üblicherweise werden Wildschweine in den Nachstunden bejagt. Randnummer 361 Nummer 11 ermöglicht die infektionsschutzrechtlich unbedenkliche reine Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet des Freistaats Thüringen für den überregionalen öffentlichen Personenverkehr sowie für den reinen Durchgangsverkehr in Kraftfahrzeugen auf überregionalen Strecken von Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Andernfalls müsste jeder ICE an der Landesgrenze von Thüringen anhalten bzw. dürfte nicht oder nicht ohne Überprüfung durch Ordnungskräfte bzw. die Polizei durch Thüringen fahren. Entsprechendes würde an den Bundesautobahnen gelten. Zu berücksichtigen ist, dass für ein- oder durchreisende Personen ohne triftigen Grund nach Absatz 2 ein Ausstieg oder Halt innerhalb von Thüringen während der Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung strikt verboten ist. Randnummer 362 Nummer 12 gewährleistet die weitest mögliche Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, Art. 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen unter den aktuell sehr ernsten Pandemiebedingungen. Der Freiraum betrifft den „Kirchgang“ der christlichen Kirchen anlässlich der Weihnachtsfeiertage ebenso wie das Weihnachtsfest der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Anfang Januar, das Lichterfest (Chanukka, Hanukkah) der jüdischen Gemeinschaft sowie Gottesdienste bzw. gleichstehende religiöse Zusammenkünfte einer jeden Glaubensgemeinschaft, namentlich der muslimischen Gemeinschaften, sei es aus Anlass hoher Feiertage, sei es im Rahmen der glaubensmäßig üblichen oder allgemein vorgegebenen religiösen Abläufe, Gepflogenheiten und Zusammenkünfte. Bei der Ausübung religiöser Rechte sind die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 zu beachten. Randnummer 363 Nummer 13 gewährt Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung zum Schutz vor Gewalterfahrungen. Randnummer 364 Nummer 14 enthält den eingangs angesprochenen Auffangtatbestand, zu unabweisbaren Gründen zählen etwa Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Die Ausnahmen nach Satz 2 betreffen den Jahreswechsel und die Weihnachtsfeiertage, an denen die Ausgangsbeschränkung nicht gilt. Randnummer 365 Zu Absatz 3: Randnummer 366 Ausgenommen von den Beschränkungen nach Absatz 1 sind Geimpfte und Genesene nach Nr.1, Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nach Nr. 2 sowie Personen die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Randnummer 367 […] Randnummer 368 V. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. §§ 28 und 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) – zum Zeitpunkt des Erlasses der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 – lautete wie folgt: § 28 Randnummer 369 Schutzmaßnahmen Randnummer 370
(1)1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2 Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Randnummer 371
(2)Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. Randnummer 372
(3)Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. Randnummer 373 § 28a Randnummer 374 Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Randnummer 375
(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein Randnummer 376
- Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Randnummer 377
- Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), Randnummer 378 2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, Randnummer 379
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, Randnummer 380
- Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Randnummer 381
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, Randnummer 382
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, Randnummer 383
- Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, Randnummer 384
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, Randnummer 385
- umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Randnummer 386
- Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Randnummer 387
- Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, Randnummer 388
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, Randnummer 389
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Randnummer 390
- Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, Randnummer 391
- Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, Randnummer 392
- Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder Randnummer 393
- Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. Randnummer 394
(2)1 Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: Randnummer 395
- Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10, Randnummer 396
- Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und Randnummer 397
- Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. Randnummer 398 2 Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. Randnummer 399
(3)1 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2 Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3 Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. 4 Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. 5 Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. 6 Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. 7 Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. 8 Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden. Randnummer 400
(4)1 Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2 Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3 Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4 Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5 Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6 Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7 Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. Randnummer 401
(5)1 Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2 Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. Randnummer 402
(6)1 Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2 Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3 Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Randnummer 403
(7)1 Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: Randnummer 404
- die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, Randnummer 405
- die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, Randnummer 406
- die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz), Randnummer 407
- die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, Randnummer 408
- die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, Randnummer 409
- die Beschränkung der Anzahl von Personen in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, Randnummer 410
- die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen und Randnummer 411
- die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei kann auch angeordnet werden, dass die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten vorrangig durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt. Randnummer 412 2 Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. 3 Die Absätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend. 4 Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Randnummer 413
(8)1 Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind: Randnummer 414
- die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, Randnummer 415
- die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen, Randnummer 416
- die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Randnummer 417
- die Untersagung von Reisen, Randnummer 418
- die Untersagung von Übernachtungsangeboten, Randnummer 419
- die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt, Randnummer 420
- die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von §
- Randnummer 421 2 Absatz 7 bleibt unberührt. 3 Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. Randnummer 422
(9)1 Die Absätze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des
- März 2022 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum
- November 2021 in Kraft getreten sind. 2 Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. 3 Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt. Randnummer 423
(10)1 Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft treten. 2 Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben werden. 3 Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern. § 32 Randnummer 424 Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 425 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden. Randnummer 426 VI. In den Täglichen Lageberichten des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) zeichnete sich seit Anfang des Jahres 2022 in Deutschland ein starker Anstieg der Fallzahlen ab. Im Täglichen Lagebericht des RKI vom 14. Januar 2022 hieß es, die Inzidenz der letzten sieben Tage (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) liege deutschlandweit bei 470,6 Fällen pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle (Zahl der COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) liege bei 3,23 Fällen pro 100.000 Einwohner. Am 13. Januar 2022 (12:15 Uhr) hätten sich deutschlandweit 2.959 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung befunden. Der Anteil der COVID-19-Belegung durch Erwachsene an allen betreibbaren Intensivbetten für Erwachsene liege bei 13,1 Prozent (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 14. Januar 2022). Zudem hieß es, dass die COVID-19-Epidemie in Deutschland zunehmend von der Omikron-Variante dominiert werde. Diese Variante weiche in einigen Eigenschaften von den bisher dominierenden Varianten ab, insbesondere habe sie vermutlich eine kürzere Inkubationszeit und auch eine kürzere Generationszeit (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 14. Januar 2022). Randnummer 427 In Thüringen erreichte die 7-Tage-Inzidenz am 9. Dezember 2021 mit 1.046,2 Fällen pro 100.000 Einwohner einen Höhepunkt; deutschlandweit lag sie zu diesem Zeitpunkt bei 422,3 Fällen. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle lag in Thüringen bei 18,82 Fällen pro 100.000 Einwohner (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 9. Dezember 2022). Danach ging die Zahl der festgestellten Corona-Inzidenzen und der schweren COVID-19-Erkrankungen in Thüringen zunächst einmal deutlich zurück. Randnummer 428 Am 14. Januar 2022 lag laut Lagebericht des RKI die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit bei 470,6 Fällen pro 100.000 Einwohner, in Thüringen bei 228,4 Fällen. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle lag in Thüringen bei 5,38 Fällen pro 100.000 Einwohner (vgl. Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 14. Januar 2022). Am 17. Januar 2022 lag laut Lagebericht des RKI die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit bei 528,2 Fällen, in Thüringen dagegen mit 197,9 Fällen deutschlandweit am niedrigsten. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle lag in Thüringen bei 4,01 Fällen pro 100.000 Einwohner (vgl. Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 17. Januar 2022). Am 18. Januar 2022 stieg die 7-Tage-Inzidenz deutschlandweit auf 553,2 Fälle und in Thüringen auf 204,2 Fälle an (vgl. Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 18. Januar 2022). Randnummer 429 Am 21. Januar 2022 lag laut Lagebericht des RKI die Inzidenz der letzten 7 Tage deutschlandweit bereits bei 706,3 Fällen pro 100.000 Einwohner. Thüringen lag mit einer 7-Tage-Inzidenz von 264,5 Fällen pro 100.000 Einwohner deutschlandweit weiterhin am niedrigsten. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle lag laut Lagebericht des RKI vom 21. Januar 2022 in Deutschland bei 3,77 Fällen pro 100.000 Einwohner und in Thüringen bei 5,24 Fällen. Am 20. Januar 2022 (12:15 Uhr) hätten sich deutschlandweit 2.447 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung befunden. Der Anteil der COVID-19-Belegung durch Erwachsene an allen betreibbaren Intensivbetten für Erwachsene liege bei 10,9 Prozent. Zudem hieß es, seien seit dem 26. Dezember 2020 insgesamt 161.131.839 Impfungen verabreicht worden. Insgesamt hätten 75,3 Prozent der Bevölkerung mindestens eine Impfung gegen COVID-19 bekommen. 73,2 Prozent seien bereits vollständig gegen COVID-19 geimpft. 49,6 Prozent hätten eine Auffrischungsimpfung erhalten (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 21. Januar 2022). Randnummer 430 Die Inzidenz der letzten 7 Tage stieg deutschlandweit am 28. Januar 2022 auf 1.073,0 Fällen pro 100.000 Einwohner und in Thüringen auf 402,2 Fälle an. Thüringen hatte zu diesem Zeitpunkt weiterhin die niedrigsten Inzidenzen deutschlandweit (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 28. Januar 2022). Randnummer 431 VII. Mit Antragsschrift vom 28. Januar 2022, welche am 31. Januar 2022 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einging, hat die Antragstellerin einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 18a und 28 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gerichtet war. Randnummer 432 1. Zur Begründung hat die Antragstellerin wie folgt ausgeführt: Randnummer 433
- a)Der Verordnungsgeber habe in den §§ 11 , 13 , 14 , 15 , 17 , 18 und 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO umfängliche Regelungen geschaffen, durch die nicht vollständig Geimpfte bzw. „Nicht-Geboosterte“ rechtlich schlechter gestellt worden seien. Dies habe selbst im Bereich der Absonderung von Ansteckungsverdächtigen nach § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gegolten. Randnummer 434 Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wüchsen, je intensiver die aus ihr resultierende Belastung für die Betroffenen sei. Die Intensität wiederum wachse, je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichheit beeinflussen könne und je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch von Freiheitsrechten erschwere. Randnummer 435 Vorliegend seien auf Seiten der nicht vollständig Geimpften praktisch alle Freiheitsrechte betroffen gewesen, welche die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 ThürVerf . Mit der Menschenwürde sei ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Unantastbarkeit der Menschenwürde heiße, dass ein Eingriff in die Menschenwürde grundsätzlich nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden könne. Durch den Verzicht auf einen subjektiven Anknüpfungspunkt in seiner Person sei der Mensch zum bloßen Objekt der staatlichen Epidemieabwehr geworden. Aus diesem Grund sei die Dichte in der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes maximal gesteigert. Randnummer 436
- aa)Zweck des Ausschlusses von Ungeimpften sei es gewesen, die der Eindämmung der Epidemie dienenden Gebote und Verbote so weit wie nötig aufrechtzuerhalten, aber freiheitsschonend Ausnahmen und Erleichterungen zu ermöglichen, die den Eindämmungszweck nicht gefährdeten, weil diejenigen, denen die Ausnahmen oder Erleichterungen erteilt würden, nicht oder nicht erheblich zur Ausbreitung des Virus beitrügen. Randnummer 437 Inzwischen stehe jedoch fest, dass Geimpfte sich nicht nur in epidemiologisch unbedeutenden Ausnahmefällen infizieren und auch infektiös werden und das Virus weiterübertragen könnten, was etliche Studien belegen würden. Zudem hätten Länder mit hoher Impfquote weiterhin hohe Inzidenzen gemeldet. Nachgewiesen sei inzwischen auch, dass Geimpfte eine gleich hohe Viruslast im Hals-Nasen-Rachenraum haben könnten wie Ungeimpfte. Das heiße auch, dass sie nicht weniger infektiös als Ungeimpfte seien. Vollständig Geimpfte würden also auch in Zukunft einen Großteil des Infektionsgeschehens ausmachen und zur Weiterverbreitung des Virus beitragen. Randnummer 438 Auch in zeitlicher Hinsicht hätte viel realitätsnäher differenziert werden müssen. Bereits vier Monate nach der zweiten Impfdosis seien nach einem Bericht Geimpfte kaum besser geschützt gewesen als Ungeimpfte. Nach einer neueren Studie habe es nach sechs Monaten keinen Schutz gegen eine Ansteckung mehr gegeben. Eine andere Studie habe festgestellt, dass der Schutz gegen die Übertragung des Virus bereits innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Impfung dahingeschwunden gewesen sei. Die Legaldefinition des „Geimpften“ in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, die diese Eigenschaft vom Besitz eines Impfausweises abhängig gemacht habe, sei in keiner Hinsicht an den Zeitablauf der komplettierenden Impfdosis gebunden gewesen. Randnummer 439 Sowohl bei der Delta-Variante als auch bei der Omikron-Variante sei es zu sog. Impfdurchbrüchen gekommen. Wenn es zwischen Ungeimpften und Geimpften keinen Unterschied hinsichtlich des Risikos gegeben habe, dass sie das Virus verbreiteten, sei dies kein kategorialer, sondern allenfalls ein geringfügiger gradueller und hinsichtlich des Differenzierungszwecks nicht mehr erheblicher Unterschied gewesen. Dieser Unterschied sei mit dem zeitlichen Abstand zur Impfung und mit der Ausbreitung der Omikron-Variante immer noch kleiner geworden. Randnummer 440 Da die Impfung weiterhin einerseits gut vor schweren Verläufen geschützt habe, nicht aber vor Ansteckung und Weiterübertragung, hätte eine Ungleichbehandlung zwischen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen erst recht allenfalls dann gerechtfertigt werden können, wenn tatsächlich oder konkret eine systemische Überlastung des Gesundheitssystems gedroht hätte und wenn diese zugleich nicht durch den konsequenten Einsatz von weniger belastenden Tests zu verhindern gewesen wäre. Randnummer 441
- bb)Auch das mittelbare Ziel der Herstellung von Impfdruck könne zur Rechtfertigung nicht dienen. Randnummer 442 Der Impfdruck habe im Widerspruch zur Resolution 2361
(2021)der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gestanden, wonach dafür zu sorgen gewesen sei, dass die Bürgerinnen und Bürger darüber aufgeklärt würden, dass die Impfung nicht verpflichtend sei und niemand unter Druck gesetzt werde, sich impfen zu lassen. Aus der Begründung der Verordnung vom 21. Januar 2022 gehe hervor, dass die Schlechterstellung der Ungeimpften Impfdruck aufbauen sollte. Randnummer 443 Mit den angewendeten Impfstoffen hätte keine sog. Herdenimmunität erreicht werden können. Auch indirekter Impfzwang sei unzulässig. Das 2G-Konzept habe einen sehr starken Druck erzeugt, sich impfen zu lassen. Wer nicht in Kauf habe nehmen wollen, praktisch vom öffentlichen Leben ausgeschlossen zu sein, hätte sich impfen lassen müssen. Auch wenn Berufsausübungs- und Ausbildungsmöglichkeiten davon abgehangen hätten, sei der indirekte Druck in seiner Zwangswirkung einer direkten Impfpflicht praktisch gleichgekommen. Jede Impfung tangiere aber das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieser Eingriff wiege wegen der mit der Impfung verbundenen Risiken sehr schwer. Die SARS-CoV-2-Impfstoffe hätten sich grundlegend von herkömmlichen Impfstoffen unterschieden. Sie hätten auf neuen Technologien basiert, die am Menschen bis zum jetzigen Einsatz bei den mRNA-Impfstoffen nicht oder bei den Vektorimpfstoffen wenig erprobt gewesen seien. Anders als bei herkömmlichen Vakzinen habe auf keine jahrzehntelange Erfahrung zurückgeblickt werden können. Randnummer 444
- cc)Die Freiheitsbeschränkungen seien unverhältnismäßig gewesen. Randnummer 445 Die 2G-Regel und 2G-Plus-Regel der §§ 9 , 11 , 13 , 14 , 15 , 17 , 18 und 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO seien auf jeden Fall deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Ziel effektiver und ohne trügerische Sicherheit und diskriminierungsfrei mit der sog. 3G-Regel und damit der Testung aller hätte erreicht werden können. Ein messbarer Zusatznutzen sei vor diesem Hintergrund im Vergleich 2G zu 3G zu verneinen gewesen. Damit sei die 2G-Regel unangemessen gewesen und habe jedenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne verstoßen. Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf seien oft auch spezielle Freiheitsgrundrechte der Verfassung betroffen gewesen. Diese Freiheitseinschränkungen hätten besonders schwer gewogen, weil sie sich gegen Nichtstörer gerichtet hätten, nur weil es möglich gewesen sei, dass sich in der Gesamtheit der betroffenen Gruppe auch Menschen befunden hätten, die unerkannt infektiös gewesen seien. Die Begründung, die Maßnahmen hätten der Verhinderung der Überlastung der Intensivstationen gedient, habe zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht ausgereicht, sondern es hätte dargelegt werden müssen, wie groß der Beitrag der Maßnahmen für die Erreichung dieses Ziels sei, was bislang nicht geschehen sei. Randnummer 446
- b)Die Ausgangsbeschränkung nach § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO habe in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf eingegriffen und eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ThürVerf bewirkt. Randnummer 447
- aa)Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage des § 28a IfSG habe insofern gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Folgerichtigkeit und Konsistenz verstoßen. Randnummer 448 Wenn der Bundesgesetzgeber es ausdrücklich verboten habe, Ausgangsbeschränkungen als Mittel im Infektionsschutz zu verwenden, hätte er nicht in derselben Vorschrift zum Gegenteil ermächtigen und dies nur an die Voraussetzung knüpfen können, dass ein Bundesland bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abweichendes Landesrecht geschaffen habe. In seinem Kompetenzbereich des Infektionsschutzes hätte der Bundesgesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst treffen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gebiete es, dass die wesentlichen Entscheidungen in grundlegenden normativen Bereichen selbst getroffen würden. Bei Ausgangsbeschränkungen komme es zu Beschränkungen des Grundrechts der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 104 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sehe vor, dass in dieses Recht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden könne. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verlange insoweit ein förmliches Gesetz. Das Schrifttum leite daraus eine Delegationssperre ab, wenn die Rechtsverordnung nicht eng an das Gesetz gebunden bleibe. Im Gegensatz hierzu sollte es vorliegend in das Belieben des Verordnungsgebers gestellt gewesen sein, ob dieser die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 104 Abs. 1 GG durch Ausgangsbeschränkungen in seine Verordnung aufnehme oder nicht. Randnummer 449 Auch unter dem Gesichtspunkt der Übergangsregelung sei die Verlängerung bis Mitte März 2022 nicht zu rechtfertigen gewesen. § 28a IfSG habe in seinen Absätzen 8 bis 10 eine Entkopplung von den wissenschaftlichen Erkenntnissen vollzogen, wenn nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die schärfsten Eingriffe, die bereits ausdrücklich verboten gewesen seien, noch für Monate gänzlich voraussetzungslos und nach Belieben der Landesregierungen weitergelten sollten. Der landesverfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes habe die Staatsgewalt des Freistaats Thüringen gezwungen, von der Ermächtigung nach § 28a Abs. 8 bis 10 IfSG nicht Gebrauch zu machen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht. Randnummer 450
- bb)Mit § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sei eine Ausgangssperre voraussetzungslos verhängt worden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet gewesen wäre, hätte die zuständige Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen gehabt, der eine ex-ante-Betrachtung zu Grunde gelegen hätte. Eine besondere Begründung im Verhältnis zum damaligen Pandemiegeschehen und zu anderen Maßnahmen sei nicht zu finden. Randnummer 451 Die Ausgangsbeschränkung sei auch nicht erforderlich und angemessen gewesen. Allgemeine Ausgangsbeschränkungen kämen nur als ultima ratio in Betracht, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichten, um die Verbreitung einer Ansteckungskrankheit wirksam einzudämmen. Derartige Überlegungen hätten aber keine Rolle gespielt. Randnummer 452
- c)Die im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach § 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 6 Abs. 2 ThürVerf seien schon wegen Verstoßes gegen das grundrechtliche Zitiergebot nach Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf verfassungswidrig. Randnummer 453 Die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel hätten zwar nicht unmittelbar zur Preisgabe von Gesundheitsdaten wie des Impfstatus oder Genesenenstatus verpflichtet. Wollte der Betroffene aber nicht auf absehbare Zeit von allen möglichen Einrichtungen ausgeschlossen sein, sei er gezwungen gewesen, sich der Impfung zu unterziehen und dies auch immer wieder preiszugeben. Die Grundrechtsverantwortung für staatlich verursachte Selbstbeeinträchtigungen, die nicht auf einer freien Entschließung der Grundrechtsträger beruhten oder deren Dispositionsbefugnis überschritten, sei bei Finalität des Staatshandelns stets anzunehmen. An der Finalität des Staatshandelns könne kein Zweifel bestehen, denn die Zugangsbeschränkungen hätten eine vom Normgeber beabsichtigte und erwartete Preisgabe des Impf- bzw. Genesenenstatus beinhaltet. Randnummer 454 Auch weil der Verordnungsgeber trotz Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die das Grundrecht auf Datenschutz zitiere, in eben dieses Grundrecht eingegriffen hätte, habe er gegen Art. 6 Abs. 2 ThürVerf sowie gegen den Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 6 Abs. 3 ThürVerf verstoßen. Randnummer 455 2. Am 22. April 2024 hat die Antragstellerin auf entsprechende Aufforderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit Schreiben vom 6. Februar 2021 einen präzisierten Fraktionsbeschluss vorgelegt, in dem die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle für das beim Thüringer Verfassungsgerichtshof geführte Verfahren VerfGH 4/22 beschlossen hat. Randnummer 456 3. In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 hat die Antragstellerin unter anderem ergänzend vorgetragen: Die 2G-Regel stelle wegen des Ausschlusses der Ungeimpften von sozialer und kultureller Teilhabe einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Für die Ungleichbehandlung von Geimpften und Genesenen gegenüber den Ungeimpften gebe es keine Rechtfertigung. Zu den Anforderungen des grundrechtlichen Zitiergebots bei gesetzesvertretendem Verordnungsrecht gebe es bisher keine Rechtsprechung, so dass Klärungsbedürftigkeit bestehe. Das Grundrecht auf Datenschutz unterliege ebenfalls dem Zitiergebot. Die Berücksichtigung der Grundrechte ersetze dabei nicht deren Zitierung. Randnummer 457 4. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 ihren Antrag hinsichtlich der Regelung in § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zurückgenommen und beantragt: Randnummer 458 1. Die §§ 9, 11, 13, 15, 17, 18 und 18a der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 sind wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf sowie gegen das freiheitsgrundrechtliche Übermaßverbot verfassungswidrig und nichtig. Randnummer 459 2. § 12 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 ist wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz gem. Art. 6 Abs. 2 und 3 ThürVerf und gegen das grundrechtliche Zitiergebot des Art. 42 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf verfassungswidrig und nichtig. Randnummer 460 3. § 28 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 ist wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und Art. 4 Abs. 1 ThürVerf und gegen den grundrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig. Randnummer 461 VIII. Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat keine Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zum Normenkontrollantrag abgegeben. Randnummer 462 IX. Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Randnummer 463 1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 hat sie zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und mit Schreiben vom 30. Juni 2022 zum Normenkontrollantrag Stellung genommen. Sie hat wie folgt ausgeführt: Randnummer 464
- a)Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG nicht genüge. Die Verfassungswidrigkeit der gerügten Normen werde lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht differenziert begründet. Die pauschalen Ausführungen ließen sich keiner konkreten Norm zuordnen und es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit der Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt werde. Randnummer 465
- b)Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die gerügten Maßnahmen seien mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Randnummer 466
- aa)Der Verordnungsgeber habe die Entwicklung verfolgt. Eine Vielzahl relevanter Publikationen seien ihm bekannt gewesen und bei der Entscheidung über rechtliche Maßnahmen herangezogen worden. Die Thüringer Maßnahmenverordnungen zur Pandemieeindämmung hätten sich zum Erlasszeitpunkt jeweils auf die Daten und Einschätzungen gestützt, die das RKI veröffentlicht habe. Im Verordnungsgebungsverfahren seien auch die gesellschaftlichen Auswirkungen auf unterschiedlichem Wege eingebracht worden. Zudem sei von der Landesregierung ein eigener, multidisziplinär besetzter Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet worden, der Impulse für die Entscheidungsfindung gesetzt habe. Die Geltungsdauer einer Verordnung sei in der Regel auf wenige Wochen befristet gewesen, um die aktuellen Entwicklungen der verschiedenen Aspekte der Pandemie im Regelwerk berücksichtigen zu können. Randnummer 467 Beim Erlass der Verordnung vom 21. Januar 2022, die auch die angegriffenen Regelungen der Stammverordnung vom 24. November 2021 zum Teil verlängert habe, sei für den Verordnungsgeber in Bezug auf die Infektionslage in Thüringen maßgeblich gewesen, dass sich die SARS-CoV-2-Pandemie in den Wochen vor Erlass der streitgegenständlichen Rechtsverordnung dynamisch entwickelt und mit einer 7-Tage-Inzidenz von 1046,1 Fällen am 9. Dezember 2021 einen Höhepunkt erreicht hätte. Danach sei die Zahl der festgestellten Infektionen in Thüringen zunächst einmal deutlich zurückgegangen, die 7-Tage-Indzidenz habe am 11. Januar 2022 bei 323,5 Fällen und am 17. Januar 2022 „nur noch“ bei 197,8 Fällen gelegen. Innerhalb von nur 2 Wochen sei diese bis zum 31. Januar 2022 jedoch bereits wieder – der bundesweiten Entwicklung folgend – um etwa 136 Prozent auf 468,6 Fälle gestie