einzustellen. Randnummer 2 Die Kosten werden gemäß § 155 Abs. 4
dem Beklagten auferlegt. Die Bestimmung des § 155 Abs. 4
geht als lex specialis allen sonstigen Kostenregelungen vor (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30. März 2000 – 5 K 1279/97, NVwZ - RR 2000, 763 m. w. N.; Kopp/Schenke,
, 26. Auflage 2020, § 155 Rn. 19, m. w. N.; Bader/Funke-Kaiser,
,
entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben werden könne. Randnummer 5 Am
/Zimmermann-Kreher,
12). Randnummer 8 Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1
ist der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn dem Widerspruch vollständig abgeholfen wurde, wird unterschiedlich beurteilt. Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass auch im Falle einer vollständigen Abhilfe dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen sei (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 37 Rn. 203; Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023,
69; NK-
/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018,
50; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll,
,
OK
/Hüttenbrink,
20; zweifelnd Wysk, 3. Aufl. 2020,
6). Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei demnach selbst im Falle der vollständigen Abhilfe notwendig, da weitgehend sichergestellt werden soll, dass die Bestandskraft des Bescheids nur noch ein Monat in der Schwebe bleibe, nicht aber ein Jahr (HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021,
28). Randnummer 9 Das Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an und folgt der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Meinung, wonach eine in der Sache nicht erforderliche aber durch die Behörde dennoch vorgenommene Rechtsbehelfsbelehrung zur Kostentragung der Behörde führt, wenn eine mangels Klagebefugnis oder Rechtsschutzbedürfnis von vornherein unzulässige Klage im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird (VG Darmstadt, Beschl. v. 18. April 1996 – 5 G 30533/96.A
vor § 42 Abs. 2 Rn. 14 m. w. N.). Dies erkennen indes auch die Stimmen der Literatur, welche zwar eine solche Belehrung für erforderlich halten, gleichzeitig aber zu bedenken geben, dass „die Anfechtung bei Stattgeben mangels Rechtsschutzbedürfnis i.d.R. auch sinnlos“ ist (NK-
/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018,
50). Randnummer 12 Dem erkennenden Gericht erscheint es nicht vertretbar, den in der Sache unterliegenden Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, die nur deswegen entstanden sind, weil dieser durch den angegriffenen Bescheid auf einen von Anfang an unzulässigen Klageweg geführt worden ist. Die Einleitung des Verfahrens wäre nämlich vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte die rechtlich nicht erforderliche Belehrung unterlassen hätte. Randnummer 13 Es ist dem Kläger – selbst wenn dieser als juristischer Laie Kenntnis des Meinungsstreits gehabt haben sollte – auch nicht zumutbar von der fristwahrenden Klageerhebung abzusehen, um zunächst die Frage nach der Zulässigkeit seiner Klage mit dem Beklagten oder einem Rechtsbeistand zu erörtern. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Monatsfrist zwischen Zustellung des Bescheides und Ende der gerichtlichen Klagefrist, deren ungenutztes Verstreichenlassen die Bestandskraft behördlicher Entscheidung ermöglichen soll, lässt es im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten erscheinen, die Kosten für eine fehlerhafte Verfahrenshandlung jedenfalls dann der beklagten Behörde aufzuerlegen, wenn die Einleitung des Verfahren auf einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beruht, die dem Kläger insinuiert, er müsse zeitnah eine Klage bei Gericht erheben, um die Bestandskraft eines Bescheides zu verhindern, selbst wenn dieses Rechtsmittel tatsächlich nicht zur Verfügung steht (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 18. April 1996 – 5 G 30533/96.A
). Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Für eine individuelle Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor (vgl. OVG Münster, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.