Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Zeitpunkt der Kenntniserlangung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung. (Rn.18) Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 nicht beendet worden ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiterzubeschäftigen. III. Der Streitwert wird auf 9.715,20 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 01.03.2017 bei der Beklagten als Schlosser bei einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttostundenlohn von 13,80 € tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 2.428,80 €. Randnummer 3 Am 05.08.2022 hatte der Kläger gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen A… H… in ihrer Funktion als Mitarbeiter der mechanischen Werkstatt der Beklagten Reparaturarbeiten an der Arbeitsmaschine „Extruder“ in der Produktionshalle der Beklagten auszuführen. Dort kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Schichtleiter P… H… und dessen Stellvertreter M… S… einerseits und dem Kläger und dessen Kollegen A… H… andererseits in der Weise, dass der Schichtleiter und sein Stellvertreter dem Kläger und den Kollegen H… zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere zum Tragen der ordnungsgemäßen Arbeitsschutzkleidung anhielten. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. An dem zeitlich länger währenden Gespräch nahmen teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten, noch die folgenden weiteren Arbeitnehmer der Beklagten teil: die Anlagenfahrer D… R…, L… W… und P… S… (Bruder des M… S…), der technische Leiter H… D… und der Werkstattleiter N… P…. Randnummer 4 Am Montag, den 08.08.2022 suchte der stellvertretende Schichtleiter M… S… den damaligen Geschäftsführer der Beklagten M… A… auf und berichtete ihm vom Vorfall des 05.08.2022. Dabei schilderte der stellvertretende Schichtleiter M… S… den Vorfall am 05.08.2022 wie folgt: Er habe gemeinsam mit dem Schichtleiter P… H… den Kläger und dessen Arbeitskollegen H… darauf hingewiesen, dass sie den Arbeitsschutz nicht einhielten. Beide hätten daraufhin angefangen, zu schreien und zu diskutieren, dass er und der Schichtleiter P… H… ihnen nichts zu sagen hätten und es ihnen egal sei, was sie ihnen sagten. Der Kläger habe ihn wie folgt bedroht: „Du machst so lange, bis ich Dir draußen eine auf die Schnauze haue.“ Nur wenige Zeit später habe der Kläger diese Drohung ihm gegenüber wiederholt. Neben den genannten Personen seien noch die Arbeitnehmer P… S…, D… R… H… D… bei der verbalen Auseinandersetzung anwesend gewesen. Randnummer 5 Der Geschäftsführer M… A… hielt noch weitere Aufklärungsmaßnahmen in der Weise für erforderlich, dass er schriftliche Zeugenaussagen von aus seiner Sicht „neutralen“ Arbeitnehmern, nämlich den Anlagenfahrern P… S… und D… R… und des Schichtleiters P… H…, einholte. Hingegen sah er von der Anhörung des Klägers und von der Einholung von Zeugenaussagen der Arbeitnehmer H…, P…., D… und W… ab. Nach Kenntnis von der schriftlichen Aussage der Zeugen R…, H… und P… S… am 09.08.2022 entschloss sich der Geschäftsführer A… zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Klägers aufgrund dessen verbaler Bedrohungen gegenüber dem stellvertretenden Schichtleiter M… S… am 05.08.2022. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 17.08.2022 hörte er den bei der Beklagten existenten Betriebsrat zu der vorgenannten beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers an. Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens vom 17.08.2022 wird auf die Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2022 (Bl. 61 bis 66 d. A.) verwiesen. Das Schreiben wurde der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden D… W… am 18.08.2022 übergeben. Der Betriebsrat hat zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23.08.2022, dem Kläger am selben Tage durch Übergabe zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Wirkung zum Ablauf des 23.08.2022 aus wichtigem Grund. Randnummer 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.09.2022, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 05.09.2022 eingegangen, Kündigungsschutzklage gegen die vorgenannte fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.08.2022 erhoben. Randnummer 9 Der Kläger ist der Auffassung, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 unwirksam sei. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden. Er behauptet, dass die ihm vom stellvertretenden Schichtleiter und der Beklagten zur Last gelegten Bedrohungen am 05.08.2022 nicht erfolgt seien. Mit Nichtwissen bestreitet er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats der Beklagten. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 nicht beendet wird und Randnummer 12 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiter zu beschäftigen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre außerordentliche und fristlose Kündigung vom 23.08. Wirksamkeit entfalte. Insbesondere habe sie die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie habe weitere Ermittlungen in Form der Einvernahme von „neutralen“ Gesprächsbeteiligten in Form der Anlagenfahrer P… S…und D… R… sowie des Schichtleiters P… H… einholen. Dies sei zur Ermittlung der Wahrheit erforderlich gewesen. Die Beklagte behauptet, dass der Sachverhalt sich so, wie von den Zeugen M… S…, P… H…, P… S…und D… R… geschildert und im Anhörungsschreiben dem Betriebsrat dargestellt, zugetragen habe. Randnummer 16 Wegen des weiteren Inhalts der Akte wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 18 Die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 ist unwirksam. Die Beklagte hat die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Randnummer 19 1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, so dass die Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 23.08.2022 zugegangen; seine dagegen gerichtete Klageschrift ist am 05.09.2022 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangen. Randnummer 20 2. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten angegebenen Kündigungsgründe geeignet sind, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben und eine vorherige Abmahnung – die unstreitig nicht erfolgt ist – erforderlich gewesen wäre. Denn die Beklagte hat jedenfalls die Erklärungspflicht des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, so dass die gesetzliche Fiktion greift, dass es dem Kündigungsberechtigen - wegen seiner zögerlichen eigenen Vorgehensweise - nicht unzumutbar ist, die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Randnummer 21
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