wirkt das Kostenregime des ursprünglichen Klageverfahrens fort. Das Verfahren zur Vollstreckung der gerichtlichen Kostenfestsetzung in kostenprivilegierten Verfahren (§ 183
) ist ebenfalls kostenprivilegiert. (Rn.12) 2. Trägt der Kostenschuldner im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197
allein zur Bestimmung der Gebührenhöhe nach dem Streitwert vor, hat er die Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs 1 S 4 RVG nicht qualifiziert widerlegt. (Rn.16) 3. Im Rahmen der Erinnerungsentscheidung des Gerichts nach § 197 Abs 2
trifft das Gericht eine umfassende Prüfungspflicht. Eine "Anerkennung" einzelner Gebühren ist nicht in Ausführungen zur Höhe dieser Gebühr zu sehen. Das Gericht hat sowohl das Entstehen der Gebühr als auch deren Höhe zu prüfen. Gleiches gilt für die angewandte Umsatzsteuer. (Rn.17) Tenor
) zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ist insoweit fehlerhaft. Randnummer 10 Nach § 197 Abs. 1 Satz 1
setzt der Urkundsbeamte auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des
genannten Personen gehört. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Erinnerungsgegnerin zum Kreis der Personen nach § 183
und das GKG ist nicht anwendbar. Randnummer 11 Die vom Erinnerungsführer vertretene Auffassung sowie die hierzu zitierte Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 ( L 4 AS 655/19 ) überzeugen das Gericht nicht. Die Vollstreckungsabwehrklage führt einen Streit fort, der seinen Ursprung im Leistungsverhältnis zwischen der Erinnerungsgegnerin und dem Erinnerungsführer hatte. Das Verfahren S 17 AS 636/07 betraf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin und damit zweifelsfrei ein Verfahren nach § 183
. Die damalige Klägerin war in ihrer Stellung als Leistungsbezieherin aufgetreten. Randnummer 12 Die daraus folgende Privilegierung der Klägerin nach § 183
wirkt nach Auffassung des Gerichts über das ursprüngliche Verfahren bis hin zur Kostenerstattung fort. Zwar ist für die Frage, ob iSv § 197a weder der Kläger noch der Beklagte zu den nach § 183 genannten Personen gehören, auf die Beteiligtenrollen des jeweiligen Rechtszugs abzustellen (vgl. BeckOGK/Evers, 1.11.2023,
6). So wird – wie auch durch das Thüringer LSG (vgl. Urteil vom 24. Juli 2019 ebenda) – in den Fällen, in denen mit der Klage die Erstattung von Kosten in einem Vorverfahren nach § 63 SGB X geltend gemacht wird, teilweise vertreten, dass dieser Erstattungsanspruch nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen diene, es sich daher um keine Sozialleistung handele und der Anspruch außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht beruhe. Das BSG hat sich dem jedoch nicht angeschlossen und geht ohne nähere Begründung davon aus, dass Klagen von Leistungsempfängern auf Erstattung isolierter Vorverfahrenskosten stets gerichtskostenfrei gem. § 183 sind (vgl. BeckOGK/Krauß, 1.11.2023,
33). Randnummer 13 Das vorliegend streitgegenständliche Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage knüpft an die Vollstreckung der Kostenentscheidung aus dem zweifelsfrei privilegierten Verfahren an. Sie ist als Annex unter dem gleichen Schutzgedanken zu betrachten. Die Eigenschaft als Leistungsempfänger geht auch nicht deshalb verloren, weil sie sich mit ihrer Klage nur noch gegen die (im Rahmen der Abhilfeentscheidung) getroffene Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X wenden. Auch dieser Kostenerstattungsanspruch ist als Annex zum Grundanspruch zu sehen. Dementsprechend geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Weiteres davon aus, dass Versicherte und Leistungsempfänger auch in Rechtsstreitigkeiten gegen einen aufgrund der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ergangenen Festsetzungsbescheid kostenprivilegiert sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2018 – L 6 AS 278/17 B –, Rn. 17 - 18, juris mwN). Auch das Thüringer Landessozialgericht hat ohne weitergehende Begründung entsprechende Verfahren dem Anwendungsbereich des § 183
zugeordnet (vgl. Urteil vom 15. Mai 2018 – L 9 AS 361/17 ). Das BSG hat in dem genannten Verfahren den Anwendungsbereich des § 183
bestätigt (Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 46/18 R.). Im Anschluss an diese allgemein vorherrschende Auffassung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Regelung des § 183
sieht das Gericht auch im vorliegenden Fall den Anwendungsbereich für eröffnet. Randnummer 14 Darüber hinaus fehlt es an einem Streitwertbeschluss für das zugrundeliegende Verfahren S 11 AS 1120/20, sodass auch nicht aus diesem Ansatz heraus der Anwendungsbereich der Betragsrahmengebühren zu verlassen wäre. Im Übrigen scheint auch der Erinnerungsführer diese Auffassung inzwischen zu teilen, da er in der Begründung auf die Rahmengebühren abgestellt hat. Randnummer 15 Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach billigem Ermessen. Diese Vorschrift gilt jedoch lediglich für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10). Ist die Gebühr aber - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (BGH a.a.O.). Randnummer 16 Der Erinnerungsführer hat sich im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht ausreichend gegen die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr gewandt. Aus seiner Sicht zutreffend ist er lediglich von einem Streitwert-Bezug ausgegangen. Nachdem jedoch der Erinnerungsgegner eine Darlegung zu den Betragsrahmengebühren vorgenommen hat und auch nach der Stellungnahme des Erinnerungsführers daran festgehalten hat, wäre es im Sinne einer umfassenden Prüfung erforderlich gewesen, inhaltlich zur Gebührenbestimmung weiter vorzutragen. Dem ist der Erinnerungsführer nicht nachgekommen, sodass grundsätzlich von der Gebührenbestimmung des Prozessbevollmächtigten auszugehen war. Dies betrifft jedenfalls die Verfahrensgebühr. Randnummer 17 Zwar hat der Erinnerungsführer auch den Ansatz einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung akzeptiert und Ausführungen zur Gebührenhöhe gemacht. Gleichwohl hatte das Gericht den erstmals im Erinnerungsverfahren vorgetragenen Einwand, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, zu berücksichtigen. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 197 S. 2
hinsichtlich aller Voraussetzungen und Inhalte vollständig. Es gilt lediglich das Verbot der „reformatio in peius“, wobei einzelne Posten innerhalb der Entscheidung bei gleichbleibender Gesamtsumme verändert werden können (vgl. BeckOGK/Evers, 1.5.2024,
24). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die vorherige Entscheidung (vgl. Steffen Schmidt in: Fichte/Jüttner,
, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 197
, Rn. 6). Eine „Anerkennung“ einzelner Gebühren durch Nichtangreifen der Gebührenhöhe kommt nach Ansicht des Thüringer LSG in Fällen des § 59 RVG nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom
getroffenen Kostenentscheidung wird auf Ziffer 3501 VV RVG Bezug genommen. In Anbetracht der begehrten Absenkung der Gebühr um 313,00 EUR (von 452,20 auf 139,20 EUR) entspricht die vorgenommene Korrektur um 197,00 EUR einem Obsiegen von 63% - mithin rund 2/3. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001583551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.