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LG Gera 7. Zivilkammer 7 T 182/24 Beschluss Geeignetheit einer Person zur Ausübung einer rechtlichen Betreuung § 1816 BGB, § 1868 Abs 3 BGB

Geeignetheit einer Person zur Ausübung einer rechtlichen Betreuung Leitsatz Eine Person, die nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutione

zu beachtenden Formalien der Beschwerde sind eingehalten. Auch ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde befugt. Randnummer 26 1.) Die nach § 63 Abs. 1

zu beachtende einmonatige Beschwerdefrist ist gewahrt. Denn die Zustellung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte im konkreten Fall nach § 15 Abs. 2

am 02.05.2024 und die Beschwerdeschrift ging am 08.05.2024 am Amtsgericht Altenburg ein. Randnummer 27 2.) Die Beschwerdeschrift enthält die nach § 64

zu beachtenden Formvorschriften. Sie bezeichnet den angegriffenen Beschluss, konkret auf Bl. 598 d.A. mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen, und wahrt damit die Voraussetzung des § 64 Abs. 2 S. 3

. Randnummer 28 Hierbei ist es unerheblich, dass das Schreiben wörtlich wie folgt ausführt: „Schriftsätze vom 15.03.24 und 29.04.24 elektronisch, maschinelle Beschlussabschrift ohne Unterschrift und Urkundenfälschung sogenannte Beamtin P..., Paraphe ist ungültig.Das hingesetzte Schreiben im Schriftsatz vom 26.04.2024 Verfahren des Amtsgerichtes Altenburg ist vollumfänglich nicht hinnehmbar.“ Es wird auf ein „Schreiben vom 26.04.2024“ und nach dem Datum vom 29.04.24 auf eine „Beschlussabschrift“ Bezug genommen. Die von der Beschwerdeführerin hier genannten abweichenden Datumsangaben sind unschädlich. Denn die Beschwerdeschrift ist der Auslegung zugänglich und die Auslegung ergibt, dass es sich hierbei um die Anfechtung des Beschlusses des Amtsgerichts Altenburg vom 25.04.2024 handelt. Randnummer 29 Die Kammer berücksichtigt bei der Auslegung, dass der Beschluss vom 25.04.2024 am Folgetag - mithin dem 26.04.2024 - zur Geschäftsstelle gelangt ist, was diese im Erlassvermerk am Ende des Beschlusses notierte (Bl. 554 d.A.). Hinzu kommt, dass der Beschluss am 29.05.2024 zur Post aufgegeben wurde, was auf Bl. 554d d.A. vermerkt worden ist. Damit erklären sich ohne Weiteres die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift genannten Datumsangaben. Zugleich sind am 26.04.2024 und am 29.05.2024 keine weiteren amtsgerichtlichen Schreiben unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen XVII 229/07

(2)an die Beschwerdeführerin ergangen. Randnummer 30 Im Weiteren ist das Erfordernis aus § 64 Abs. 2 S. 3

erfüllt, dass die Beschwerdeführerin erklärt, gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben. Sie erklärt in der Beschwerdeschrift, dass der Beschluss nichtig sei („Bezogen auf völkerrechtliche Zurückweisung, nicht versicherter, formunwirksamer, nichtiger, nicht verjährbar, strafbar völkerrechtwidriger, verfassungswidriger treuhänderischer Verwaltungsakt, SACHE, Akten, Geschäftsnr. XII 229/07

(2)vom 29.04.2024 ...“, Bl. 598 d.A.). Hieraus kann im Wege der zulässigen Auslegung der Wille entnommen werden, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird . Randnummer 31 3.) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt. Randnummer 32 Ihre Beschwerdeberechtigung folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 2

. Hiernach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zu, wenn sie am ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Randnummer 33 Bei der im angegriffenen Beschluss getroffenen Entscheidung über die Versagung eines Betreuerwechsels handelt es sich um eine von Amts wegen ergangene Entscheidung, auch wenn die Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 20.02.2024 den Wortlaut verwendete: „stelle ich ... einen Antrag“ (Bl. 405 d.A.). Dies ist nach den hier maßgeblichen Regelungen des materiellen Rechts nur eine Anregung an das Betreuungsgericht. Denn nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur auf den Antrag des Volljährigen (d.h. des Betroffenen) oder von Amts wegen bestellt werden. Über die Entlassung eines bisherigen Betreuers - und die darauf folgende Bestellung eines neuen Betreuers - hat das Betreuungsgericht zu entscheiden, ohne dass nach den hierfür maßgeblichen Normen der §§ 1868 f. BGB ein Antrag erforderlich ist (vgl. Brosey in: Bahrenfuss,

, 3. Aufl., § 303

, Rn. 10; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023,

§ 303Rn.

10). Randnummer 34 b) Die Beschwerdeführerin ist Vertrauensperson des Betroffenen i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 2

. Randnummer 35 Die gesetzliche Regelung will zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden. Gerade bei einem Betroffenen, der zur Kommunikation nicht mehr in der Lage ist, können Vertrauenspersonen aus seinem sozialen Umfeld wie zum Beispiel Lebensgefährten oder enge Freunde viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestehender Hilfsmöglichkeiten sowie zu berücksichtigender Wünsche des Betroffenen beitragen. Zum anderen soll die Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben. Von einem aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 -, Rn. 22, 24, juris). Randnummer 36 Für ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 2

sprechen vorliegend die familiären Verhältnisse und insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen zunächst in ihrer Wohnung aufgenommen hat, als die Mutter sich aufgrund schwerer eigener Erkrankung um diesen nicht mehr kümmern konnte. Die Aufnahme in die Wohnung mit fürsorglichem Umgang ist u.a. Gegenstand der Feststellungen des Amtsgerichts Altenburg in einem Ortstermin bei der Beschwerdeführerin am 20.06.2023 (Bl. 324 Rs d.A.). Das Wohnen und die Pflege des Betroffenen wurden auch im Bericht der Betreuungsbehörde vom 06.10.2023 (Bl. 359 d.A.) erwähnt. Selbst als die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mit den Veranlassungen des Betreuers nicht mehr einverstanden war, ist im Anhörungstermin vom 10.04.2024 von der Betreuungsbehörde weiterhin anerkannt worden, dass diese sich sehr liebevoll um den Betroffenen gekümmert habe (Bl. 520 d.A.). Randnummer 37 c) Die Beschwerde ist zumindest auch im Interesse des Betroffenen erhoben worden. Randnummer 38 Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2

genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 -, Rn. 6, juris). Randnummer 39 Dass die Beschwerdeführerin vorliegend mit der Beschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten des Verfahrens behauptet. Randnummer 40 d) Die Beschwerdeführerin ist am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Randnummer 41 Nach der gesetzlichen Regelung ist die Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren zwingend erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2019 - XII ZB 396/19 -, Rn. 10, juris). Diese kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung nicht für eine Beteiligung. Denn diese setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist zudem, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 835 Rn. 7, beck-online). Randnummer 42 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht zu dem Anhörungstermin am 10.04.2024 geladen (Bl. 462 d.A.). Hierbei erfolgte kein Hinweis auf eine weiterhin nicht beabsichtigte Beteiligung am Verfahren (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2019, 835 Rn. 10, beck-online). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht im Termin umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme und Einflussnahme auf das Verfahren gegeben. Der Anhörungsvermerk (Bl. 520 d.A.) enthält ca. zur Hälfte seines Umfangs Erörterungen des Gerichts mit der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass ihr der Beschluss zugestellt wurde und im Tenor des Beschlusses ausdrücklich ihr Antrag zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Beschlusses wird mehrfach mit den Ausführungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Anhörungstermin argumentiert. Randnummer 43 B.) Die Beschwerde ist unbegründet. Der weitere Beteiligte zu 3) ist nicht als Betreuer zu entlassen; die Beschwerdeführerin ist nicht zur Betreuerin des Betroffenen zu bestellen. Randnummer 44 Bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung ist ein neuer Betreuer gemäß § 1869 BGB bei der Entlassung des bisherigen Betreuers oder nach dessen Tod zu bestellen. Randnummer 45 Die vorliegend einzig in Betracht kommende Frage, ob der weitere Beteiligte zu 3) als bisheriger Betreuer zu entlassen ist, richtet sich nach den Regeln des § 1868 BGB, die jedoch alle tatbestandlich nicht erfüllt sind. Randnummer 46 1.) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung des weiteren Beteiligten zu 3), die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, zwischenzeitlich entfallen ist oder ein anderer wichtiger Grund i.S.v. § 1868 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB für dessen Entlassung vorliegt. Im Gegenteil: Der weitere Beteiligte zu 3) ist am 25.10.2023 von der Betreuungsbehörde als registrierter Berufsbetreuer benannt und bestellt worden (Bl. 363 f. d.A.), der in der Folge für den Betroffenen einen behindertengerechten Platz in einer Fördereinrichtung und nachfolgend einen sehr seltenen ortsnahen Pflegewohnheimplatz gefunden hat, wo er sich wohl fühlt, was er z.B. durch Lächeln ausdrückt. Hinzu kommt, dass er durch die Aufnahme in die Einrichtungen zu weiterer Selbständigkeit gefördert werden konnte, was sich an eigenständiger Orientierung im Wohnbereich und mittlerweile durch eigenhändige, zuvor ihm nicht mögliche, Nahrungsaufnahme zeigt. Hierzu wird auf die Berichte der Betreuungsbehörde vom 06.10.2023 (Bl. 359 d.A.), 25.10.2023 (Bl. 363 d.A.) sowie die Berichte des Verfahrenspflegers vom 11.04.2024 (Bl. 523 f. d.A.) und im Anhörungstermin vom 25.06.2024 (Anhörungsvermerk) Bezug genommen. Des Weiteren hat der Betreuer eine Klärung der Einkommenssituation des Betroffenen herbeiführen können, so dass für diesen inzwischen auch eine persönlichere Gestaltung des Wohnheimzimmers erreicht werden konnte. Die Kammer nimmt auf die entsprechende Erörterung Bezug, die im Anhörungsvermerk vom 25.06.2024 niedergelegt ist. Randnummer 47 2.) Die Voraussetzungen für eine Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3) nach § 1868 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Randnummer 48 Danach soll der berufliche Betreuer entlassen werden, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall, dass der ehrenamtliche Betreuer zur Führung der Betreuung geeignet und übernahmebereit ist und durch ihn die Führung der Betreuung langfristig gesichert erscheint (vgl. BeckOK BGB/Kadelbach,
  3. Ed. 1.5.2024, BGB § 1868 Rn. 10; MüKoBGB/Schneider,
  4. Aufl. 2024, BGB § 1868 Rn. 20). Für die Frage der Eignung des ehrenamtlichen Betreuers gelten die zu § 1816 Abs. 1 BGB maßgeblichen Grundsätze entsprechend (vgl. Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht,
  5. Auflage 2023, § 1868, Rn. 57). Randnummer 49 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin willens, die Betreuung des Betroffenen ehrenamtlich zu übernehmen. Sie ist aber hierfür nicht geeignet. Randnummer 50 Die Eignung eines Betreuers besteht, wenn er die aus der Betreuung folgenden konkreten Anforderungen voraussichtlich erfüllen kann, d.h. die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl rechtlich zu besorgen in der Lage ist. Dies erfordert, dass die zur Auswahl stehende Person sowohl sachlich und fachlich ausreichend hierfür qualifiziert als auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der konkreten Betreuung geeignet ist (vgl. Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht,
  6. Auflage 2023, § 1816, Rn. 5 m.w.N.; BeckOK BGB/Müller-Engels,
  7. Ed. 1.5.2024, BGB § 1816 Rn. 5). Die in den Gesetzeswortlaut von § 1816 Abs. 1 BGB aufgenommene Formulierung, dass der Betreuer zur „rechtlichen“ Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen geeignet sein muss, dient der Klarstellung, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nicht selbst auszuführen hat, sondern die Aufgabe hat, zu organisieren und rechtlich zu regeln (Bieg in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  8. Aufl., § 1816 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 13). Zu fordern ist aktuelle Kenntnis des rechtlichen Rahmens und wesentlichen Inhalts des Betreuungsrechts, ggf. bei einem vorgeschlagenen oder nahestehenden Betreuer die Bereitschaft, eine oberflächliche Kenntnis entsprechend zu vertiefen (Roth in: Erman BGB, Kommentar,
  9. Auflage 2023, § 1816 BGB, Rn. 20). Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich besorgen können und wollen (HK-BetrR/Jurgeleit,
  10. Aufl. 2023, BGB § 1816 Rn. 27). Randnummer 51 Die Eignung der Beschwerdeführerin als rechtliche Betreuerin für den Betroffenen fehlt insbesondere deshalb, weil sie nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln. Dies zeigt sich an zahlreichen Anhaltspunkten im vorliegenden Verfahren. Randnummer 52 In den seit der Antragstellung vom 20.02.2024 durch an das Betreuungsgericht übermittelten Schreiben hat die Beschwerdeführerin sehr umfangreich, sich regelmäßig wiederholend der Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass sie als „Gläubiger“ und „Zivilist“ allein dem „Völkerrecht“ unterstehe und nicht dem innerstaatlichen bundesdeutschen Recht unterworfen sei (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 124 ff. e.A., auch Schreiben vom 18.03.2024, Bl. 436 ff. d.A.). Randnummer 53 Hierbei bestimmt die Beschwerdeführerin das von ihr angenommene „Völkerrecht“ in einer für die Kammer gänzlich unverständlichen Art und Weise, indem sie (Rechts-)Sätze verschiedenartiger Herkunft (z.B. Genfer Abkommen, UN-Charta, UN-Resolutionen, Grundgesetz, VwGO, ZPO, EGBGB, GVG, Naturrecht, Völkerstrafgesetzbuch, Aktenzeichen von Verfahren des EGMR, EuGH und des BVerfG bis hin zu pontifikalen Erlassen u.v.m.) ohne erkennbaren Zusammenhang neben und nacheinander aufführt und zum Beleg nicht nachvollziehbarer Äußerungen zitiert, z.B.: „Der § 44 Vw Vfg bestätigt, dass Ihr Versuch eine absichtliche begangene arglistige Täuschung und Betrug ist und somit strafbar völkerrechtlich verfolgt wird“ (Bl. 473 d.A.). Randnummer 54 Für die Beschwerdeführerin ist die Bundesrepublik Deutschland „besatzt“ und ein „Feindstaat“, dessen Recht völkerrechtswidrige Ungleichheit hervorbringe, was sie ablehnt (Anhörungsvermerk vom 25.06.2024, S. 2 f.). Sie erklärt: „Das Gesetz ist grundsätzlich nicht anzuwenden“ (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 127 e.A.). „Die j[uristische] P[erson] Bundesrepublik Deutschland ist rein willkürliches Privatrecht ohne öffentliches Recht!“ (Bl. 155 e.A.). Randnummer 55 Die Beschwerdeführerin ist auch nicht bereit oder in der Lage ist, die Jurisdiktion der innerstaatlichen Gerichte anzuerkennen. In ihren zahlreichen Schreiben hat sie mehrfach behauptet, dass ein „Stillstand der deutschen Rechtspflege“ bestehe, dass die zuständigen Richter - z.B. die Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Altenburg - erst einmal Beweis über ihre Stellung als Richterin zu erbringen habe. Hierfür wird u.a. auf das am 25.03.2024 eingegangene Schreiben (Bl. 470 f. d.A.), auf den Anhörungsvermerk vom 10.04.2024 (Bl. 520 d.A.) und das Folgeschreiben der Beschwerdeführerin vom 22.04.2024 (Bl. 555 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Seite 16 der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin geäußert: „Die juristische Person; LRA ALTENBURGER LAND , KOMMUNE; AMTSGERICHT ALTENBURG, BEHÖRDEN BETREUUNG USW. ist weder Grundrecht berechtigt noch grundrecht befugt (...) - sind die gerichtlichen Entscheidungen auch zur juristischen Person R... P..., R... S..., FAM S... (...) nicht rechtgültig (...) und setzen keine Rechtgrundlage für staatliches Handeln in Gang“ (Bl. 18 e.A.). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, dass die „Richter, die Schöffen, die Rechtspfleger, die Urkundsbeamten, die Sachbearbeiter und die weiteren Tätigen im Verband juristischer Personen, auch des Amtsgericht, Landgericht, etc. ... grundsätzlich ausgeschlossen, auch einen Beschluss oder Urteil zu tätigen“ waren oder seien (Bl. 134 e.A.). Auf die zuletzt zitierte Passage hat sich die Beschwerdeführerin explizit im Anhörungstermin vom 25.06.2024 berufen (Seite 3 im Anhörungsvermerk). Von den entsprechenden Institutionen und Personen erlassene „Verwaltungsakte“ seien nichtig (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 124, 126 e.A.) Randnummer 56 Aufgrund der fehlenden Anerkennung des pauschal als (aus ihrer unzutreffenden Sicht) „völkerrechtswidrig“ und unwirksam eingestuften materiellen bundesdeutschen Rechts und der Nichtachtung der bundesdeutschen Institutionen, insbesondere des Betreuungsgerichts, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, ist die Beschwerdeführerin mangels Eignung zur Führung einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung in sämtlichen Aufgabenbereichen ausgeschlossen. Randnummer 57 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, ob die Beschwerdeführerin selbst psychisch stabil und in der Lage ist, sich hinreichend abgrenzen zu können, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Randnummer 58 Die Kammer kann sich für ihre Entscheidung auf andere Gründe stützen als das Amtsgericht. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen die Entscheidungen des Gerichts der ersten Instanz grundsätzlich der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses ist zweites vollwertiges Tatsachengericht, das anstelle des erstinstanzlichen Gerichts entscheidet (vgl. Sternal/Sternal,
  11. Aufl. 2023,

§ 68Rn.

120). Randnummer 59 3.) Die weiteren in § 1868 Abs. 4-7 BGB genannten Gründe für die Entlassung des Betreuers liegen ebenfalls nicht vor. Der weitere Beteiligte zu 3) als bestellter Betreuer hat seine Entlassung nicht verlangt (Abs. 4), der Betroffene hat keinen neuen Betreuer vorgeschlagen (Abs. 5) und der Betroffene wird nicht durch einen Vereinsbetreuer bzw. die Betreuungsbehörde betreut (Abs. 6 und 7). Randnummer 60 C.) Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unzulässig und kann daher von der Kammer im Wege der Selbstentscheidung verworfen werden (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,

§ 6Rn.

54 m.w.N.). Randnummer 61 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Randnummer 62 Die Beschwerdeführerin hat erklärt (Bl. 134 e.A.): Die Richter, die Schöffen, die Rechtspfleger, die Urkundsbeamten, die Sachbearbeiter und die weiteren Tätigen im Verband juristischer Personen, auch des Amtsgericht, Landgericht, etc. waren und sind (...) grundsätzlich ausgeschlossen, auch einen Beschluss oder Urteil zu tätigen, § 40, 41 ZPO (...) da sie daraus politisch Partei sind und in keinen unparteiischen, unabhängigen, ordentlichen, fairen, allgemeinen, umfassenden, obligatorischen, internationalen Gericht im Verband juristischer Personen tätig sind, da diese Gerichte im Verband juristischer Personen den völkerrechtlichen Rechtvorschriften nicht entsprechen“ (Bl. 134 d.A.). Randnummer 63 Mit dieser Erklärung lässt sich die Ablehnung der entscheidenden Richter offensichtlich nicht begründen. Randnummer 64 1.) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 41 ZPO. Nach § 6 Abs. 1 S. 1

i.V.m. § 41 ZPO ist ein Richter aber nur in folgenden Fällen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: (1.) in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; (2.) in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; (2a.) in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; (3.) in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; (4.) in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; (5.) in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; (6.) in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; (7.) in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; (8.) in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Randnummer 65 In der Person der entscheidenden Richter der Kammer liegt offensichtlich keiner der vorgenannten Gründe vor. Die Erklärung der Beschwerdeführerin hat auch offensichtlich keinen Bezug zu einem dieser Gründe. Randnummer 66 2.) Nach § 6 Abs. 1 S. 1

i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Randnummer 67 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Randnummer 68 Die Beschwerdeführerin hat keinen Grund vorgetragen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sie lehnt vielmehr pauschal und allgemein das Beschwerdegericht und alle hierin tätigen Personen ab. Dies ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann nur im Hinblick auf einzelne Gerichtspersonen ausgebracht werden. Es müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, welche die Befangenheit der jeweiligen einzelnen Gerichtsperson rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieser Gerichtsperson zu den Beteiligten oder zu dem Verfahren stehen (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,

§ 6Rn.

35). Derartiges wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht dargetan. Randnummer 69 D.) Die Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt § 84

. Randnummer 70 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von § 70 Abs. 2

nicht vor. Randnummer 71 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001583941

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