(157)). Unter den Begriff der Bebauung fallen jedoch nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern vielmehr nur Bauwerke, die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Freiflächen mit entsprechenden städtebaulichen Zweckbestimmungen nehmen am Bebauungszusammenhang teil, wie beispielsweise bestimmte Grünflächen. Anders dagegen sind insbesondere solche Flächen zu beurteilen, die in keinem städtebaulich funktionalen Zusammenhang mit den Hauptnutzungen des jeweiligen Ortsteils stehen und die keine eigenständige Ortsteileigenschaft haben (BVerwG, Entscheidung vom
- Februar 1984 - 4 C 55.81-). Von einer Außenbereichsinsel bzw. einem Außenbereich im Innenbereich ist immer dann auszugehen, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist dabei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom
- September 2005 - 4 BN 37/05 - zitiert nach juris). Eine Baulücke wird in der Regel dann angenommen, wenn eine freie Fläche den Umfang von bis zu drei Bauplätzen aufweist, wobei die in der Umgebung vorhandene Bebauung auch zu einem größeren Maßstab führen kann. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist weiter, ob die umgebende Bebauung einen hinreichenden Maßstab für die Bebauung der dazwischenliegenden Freiflächen liefert, oder ob diese so groß ist, dass ein Bedarf an planerischer Festsetzung besteht (vgl. dazu z. B. VG Ansbach, Urteil vom
- Mai 2012 - AN 9 K 11.00979 - zitiert nach juris, m. w. N.). Nicht entscheidend für die Frage, ob sich ein Grundstück im planungsrechtlichen Innenbereich befindet, sind dagegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan, auf dem das betreffende Grundstück unter Umständen als Wohnbaufläche eingezeichnet ist. Denn diesen Darstellungen kommt grundsätzlich lediglich die Funktion zu, die planerischen Absichten der Gemeinde zu beschreiben (so BVerwG, Urteil vom
- Mai 1968 - 4 C 18.66 - NJW 1969, S. 68