1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) die zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) bzw. wie hier, die Einzelrichterin. Randnummer 7 2. Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Oktober 2022 ist jedoch nicht zu beanstanden. Randnummer 8
2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldner, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs.1 Satz 1 GKG).
1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 GKG wird im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig und durch Beschluss vorläufig festgesetzt. Randnummer 9 Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Zutreffend ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hier von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufgrund vorläufiger Streitwertfestsetzung ausgegangen.
2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses wird für das Verfahren im Allgemeinen im 1. Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle zu § 34 GKG (Anlage 2 zum GKG) beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 5.000,00 EUR 161,00 EUR, die 3,0-fache Gebühr somit 483,00 EUR. Die Gerichtskosten wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle somit richtig angesetzt. Randnummer 10 Anhaltspunkte für eine sonst unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht ersichtlich. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz können nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung oder die Streitwertfestsetzung richten. Dies ist bei den Einwänden der Erinnerungsführerin nicht der Fall. Diese betreffen nicht den Kostenansatz, sondern stellen eine Bewertung der gerichtlichen Arbeit dar. Im Übrigen bleibt es der Erinnerungsführerin unbenommen, gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel zu ergreifen. Randnummer 11 Die Erinnerung bleibt deshalb erfolglos und ist zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001584499
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