unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern. (Rn.90) 2. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4
sind die Regelungen des 4. Teils des
über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Hinsichtlich dieser Vorschrift ist eine enge Auslegung geboten (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-213/21). (Rn.90) 3. Rettungsdienstleistungen - die Bereitstellung von sächlichen Mitteln und von Personal zur Durchführung der Notfallrettung - sind Dienstleistungen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4
. (Rn.93) 4. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet, wenn die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4
eingreift. Für einen solchen Rechtsstreit sind die Verwaltungsgerichte zuständig. (Rn.89) Tenor
sei in Thüringen nicht einschlägig. Außerdem hat sie die AG verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein formelles Vergabeverfahren durchzuführen. In den Gründen hat sie überdies die Pflicht der AG für gegeben erachtet, die bestehenden Beauftragungen der BEI 1-4 zu kündigen. Ergänzend wird auf den Beschluss der Vergabekammer vom 19.01.2024 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Beschluss der Vergabekammer wurde der AG am 19.01.2024 zugestellt und der BEI 5 am 20.01.2024. Die Beschwerde der AG und die Beschwerde der BEI 5 sind beide am 02.02.2024 bei Gericht eingegangen. Randnummer 9 Mit ihrer Beschwerde trägt die AG vor, Randnummer 10 Die Vergabekammer sei bereits unzuständig. Randnummer 11 Sie habe die an die Beigeladene zu 5 vergebenen Leistungen zu Recht als Konzession im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2
eingeordnet. Randnummer 12 Die Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 4
sei in Thüringen grundsätzlich anwendbar. Der Ausschluss der auf EU-Recht basierenden und bundesrechtlich umgesetzten Bereichsausnahme sei kompetenz- und verfassungswidrig. Eine explizite Umsetzung der EU- und bundesrechtlich vorhandenen Bereichsausnahme sei nicht notwendig. Die im Bundesgesetz festgeschriebene Befugnis zur Privilegierung der Hilfsorganisationen könne nicht durch eine landesrechtliche Regelung modifiziert oder gar aufgehoben werden. § 6 ThürRettG ) zeige, dass in Thüringen de lege lata auch bei
-Vergaben eine Privilegierung von gemeinnützigen Anbietern möglich sei, die einen Mehrwert für den Bevölkerungsschutz erbringen. Insbesondere werde die (ehrenamtliche) "personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz" bonifiziert. Damit schaffe der Gesetzgeber den Anreiz und den Rechtsrahmen dafür, bei (vergaberechtlich "gleichen Leistungsangeboten") den Dritten zu bevorzugen, der mehr im Katastrophenschutz mitwirke. Dies gelte umso mehr bei Vergaben außerhalb des
im (sich entwickelnden) Verwaltungsvergaberecht. Damit sei die Bereichsausnahme sogar im aktuellen Thüringischen Landesrecht umgesetzt. Die Beschwerdeführerin beabsichtige (dies komme auch in der interimistischen Vergabe an die Bestandsdienstleister zum Ausdruck), das Gesamtsystem der Gefahrenabwehr unter den konkreten Umständen vor Ort zu stärken und die Bereichsausnahme zu nutzen, zumal die Voraussetzungen hierfür bei den Bestandsdienstleistern gegeben seien. Die Aussagen und Vorgaben der Vergabekammer zur Bereichsausnahme schränkten diesen legitimen verwaltungsrechtlichen Ermessensspielraum im Gefahrenabwehrrecht rechtswidrig ein. Randnummer 13 Der maßgebliche Schwellenwert sei nicht erreicht. Eine realistische und rechtskonforme Betrachtung zum Streitwert lege den Umsatz der ergänzenden interimistischen Beauftragung der A... (ca. TEUR 730 p.a.) zugrunde und rechne diesen auf maximal 5-6 Jahre hoch (die gesetzliche Regelbefristung für Konzessionen sei gem. § 3 Abs. 1 KonzVgV fünf Jahre, der Abschreibungszeitraum für die angeschafften Fahrzeuge sei sechs Jahre, dies sei rein wirtschaftlich und konzessionsrechtlich gesehen die Obergrenze nach
und damit auch für den Streitwert in casu). Möglicherweise sei die ursprünglich angedachte Beschränkung auf sechs Monate nicht klar vereinbart worden. Allerdings gehe aus allen Äußerungen hervor, dass es sich um eine eilbedürftige Erweiterung gehandelt habe, welche für einen Übergangszeitraum ins Werk gesetzt worden sei. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass parallel der gesamte Rettungsdienstbereich der Beschwerdeführerin incl. des umschließenden Landkreises begutachtet werde. Das besagte Gutachten sei am ... vorgestellt worden. Somit sei nun die weitere Planung für die beiden Rettungsdienstträger möglich. Die Beigeladenen hätten sich auch eine längere Laufzeit als das zunächst genannte halbe Jahr gewünscht, weil die Fahrzeuge eine erhebliche Investition bedeuten, die über sechs Jahre abgeschrieben werde. Realistisch sei somit ein Übergangszeitraum von 2-4, maximal 6 Jahren. Auch bei einer formellen Konzessionsvergabe hätte man den Abschreibungszeitraum von 6 Jahren zugrunde gelegt. Aus der Tabelle "Einsatzzahlen Rettungsmittelaufwuchs" (AG 29) zeige sich, dass der Schwellenwert auch in der Realität bei weitem unterschritten werde. Randnummer 14 Die Auftraggeberin sei nicht verpflichtet, die vergaberechtlich bestandskräftigen Verträge zu kündigen. Diese seien bestandskräftig ("pacta sunt servanda"). Die Ausführungen der Vergabekammer zu dem Vorliegen einer wesentlichen Änderung seien logisch inkonsistent: Einerseits nehme die Vergabekammer an, dass keine wirksame Beauftragung der A... vorliege, andererseits komme sie zu dem Ergebnis, dass im Endergebnis eine Wesentliche Änderung vorliege. Randnummer 15 Die Beauftragungsverträge aus den Jahren 2003 und 2010 seien unabhängig von der Beauftragung der A... zu betrachten. Der Konzessionsvertrag mit der A... vom 22.04.2022 stelle eine Neubeauftragung dar. Die Vergabekammer lasse unbeachtet, dass der zentrale Grund für die A... die Personalrotation sei. Dies stelle den wesentlichen Unterschied zu den anderen Konzessionen da. Da die A...-Fahrzeuge auch klar benannt seien, sei die Abgrenzung ohne weiteres möglich. Es gebe demnach unterschiedliche Verträge: Zum einen sei die grundsätzliche Aufgabenübertragung in schon lange bestandskräftigen Konzessionsverträgen aus den Jahren 2010 sowie 2003 geregelt. Bei diesen gebe es keine Pflicht zur Kündigung. Zum anderen werde, wie in vielen Bundesländern üblich, mit den Kostenträgern ein voraussichtliches Jahresbudget verhandelt und die daraus folgenden Benutzungsentgelte pro Fall/Einsatz festgelegt, § 20 Abs. 1 ThürRettG . Die grundlegenden Konzessionsverträge seien dabei getrennt von den jährlich abgeschlossenen Verträgen (nachfolgend: "Kostenvereinbarung(en)"), in denen das Ergebnis der Verhandlungen mit den Kostenträgern festgehalten werde. Diese Kostenvereinbarungen seien nur Ergebnis der Verhandlungen innerhalb der bestehenden Konzessionen und keine "Neubeauftragung". Randnummer 16 Die Beauftragungsverträge aus den Jahren 2003 bzw. 2010 sähen jeweils eine automatische Verlängerung vor. Demnach seien die Verträge schon vor diesem Hintergrund nicht zu kündigen. Die automatische Verlängerung eines Vertrages bzw. das Unterlassen einer Kündigung stelle keinen vergaberechtlich relevanten Vertragsschluss dar, da das bisherige Vertragsverhältnis lediglich fortgesetzt werde. Die unselbstständige Fortschreibung der bereits im Ursprungsvertrag angelegten Option sei vergaberechtlich neutral. Randnummer 17 Die bisherigen Umsätze der Konzessionen (ausgeformt durch die jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen) seien zu addieren und Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Beauftragungsverträge aus 2003 bzw. 2010. Die interimsweise Beauftragung (begrenzt auf höchstens 6 Jahre) sei demnach nicht als wesentliche Änderung anzusehen, da der Wert der interimsweisen Beauftragung deutlich unter 10% bleibt, § 132 Abs. 3 Nr. 2
. Zudem werde der maßgebliche Schwellenwert (§ 106
) mit der Beauftragung der ARGE nicht überschritten, § 132 Abs. 3 Nr. 1
. Randnummer 18 Darüber hinaus wäre die Beauftragung der A... gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2
als zulässige Änderung gerechtfertigt. Dies ist vorliegend aufgrund der nachfolgenden Gründe der Fall: Schwierige Personalsituation insgesamt in J... und den angrenzenden Landkreisen; Aufstockung der Vorhaltung durch einen Durchführenden alleine nicht möglich; Externe Anbieter waren/sind kurzfristig nicht realistisch (Wachensituation, Personal). Es gebe keine Grundstücke bzw. Immobilien im Bereich der Stadt J..., in welchen man eine bzw. mehrere Fahrzeuge und Mannschaften vorgabekonform unterbringen könne. Die Stadt J... bzw. deren Gesellschaften/Eigenbetriebe (z.B. Kommunale Immobilien J...) verfügten durch Verkäufe in den letzten Jahrzehnten kaum noch über eigene verfügbare Liegenschaften bzw. Grundstücke. Randnummer 19 Eine Vorlageverpflichtung bestehe, wenn das Oberlandesgericht (wie die Vergabekammer) zu der Ansicht käme, dass die Bereichsausnahme Rettungsdienst in Thüringen nicht anwendbar sei. In diesem Fall stünde das Oberlandesgericht in direktem Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 22.03.2022 - Verg 28/22) sowie dem aktuellen Beschluss des OLG Celle (B.v. 03.01.2024 - 13 Verg 6/23). Randnummer 20 Mit dem Vergabevermerk vom 31.08.2022 sei der Vorgang in Bezug auf Vergabe der Konzession (Vorhalteerhöhung) durch die Antragsgegnerin dokumentiert worden. Es reiche dabei aus, wenn der Vergabevermerk am Ende des Vergabeverfahrens angefertigt werde. Auch wenn § 6 KonzVgV grds. bewerber- bzw. bieterschützend sei, könne ein Bewerber oder Bieter seinen Rechtsschutz auf die Verletzung dieser Norm nur insoweit stützen, als sich die Versäumnisse des öffentlichen Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ auswirkten. Allein eine mangelhafte Dokumentation stelle noch keine Verletzung der Bewerber- oder Bieterrechte dar. Der Mangel müsse auch kausal sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des umfangreichen Vortrages im Rahmen des Verfahrens vor der VK bzw. des OLG könne jede Entscheidung auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens nachvollzogen und durch die Antragsgegnerin begründet werden. Sämtliche Unterlagen, die den Vorgang betreffen, seien den Nachprüfungsinstanzen durch die Antragsgegnerin vorgelegt worden. Eine "reine Förmelei" sei nicht gefragt. Eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht sei nicht kausal, da schon seit der damaligen Konzessionsvergabe jederzeit mit Nutzung der Bereichsausnahme ebenfalls die Konzession an die A... interimistisch hätte übertragen werden können. Randnummer 21 Die AG beantragt, Randnummer 22 1. Der Beschluss der Vergabekammer des Landes Thüringen vom 19.01.2024 zum Geschäftszeichen ... wird aufgehoben. Randnummer 23 2. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Randnummer 24 3. Hilfsweise: Die Vergabekammer wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenates über die Sache erneut zu entscheiden. Randnummer 25 4. Hilfsweise: die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 179 Abs. 2
, Divergenzvorlage) Randnummer 26
einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten auferlegt. Randnummer 28 Die BEI 5 trägt mit ihrer Beschwerde vor: Randnummer 29 Die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Gesellschafterinnen der Beigeladenen zu 5) hätten ihren Verfahrensbevollmächtigten gemeinsam am 30.01.2024 mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Prozessführung beauftragt. Eine unterzeichnete Mandatsvereinbarung liege vor. Diese werde im Termin auf Verlangen des Gerichts diesem gegenüber vorgelegt werden können. Randnummer 30 Sie sei eine aus den BEI 1) bis 4) bestehende Arbeitsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB). Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten sich nach der Auswertung der Einsatzzahlen und der Statistik zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfristen im Rettungsdienstbereich J... und den daraus resultierenden (gravierenden) Feststellungen einer erheblichen Nichtgewährleistung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienstversorgung nach der Rettungsdienstbereichsratssitzung vom ... (Anlage AG25) sowie der Umsetzungsberatung mit der Antragsgegnerin am 11.04.2022 zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um die notwendigen unverzüglichen Sofortmaßnahmen im Umfang einer Vorhalteerhöhung zeitlich begrenzt gemeinsam umzusetzen. Die Inhalte der Vereinbarung ergäben sich aus der Erklärung der Leistungserbringer vom 27.04.
iVm. Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
vor. Die bundesgesetzliche Norm, wonach eine Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4
möglich und zulässig sei, sei auch auf die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in Thüringen anwendbar. Die Beigeladene zu 4) habe im Rahmen einer Satzungsänderung und Umbenennung die bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert, die die Anforderungen der § 55 iVm. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 11, und 12 AO erfülle. Daher würden zwangsläufig unter Berücksichtigung der Regelungen und Wertungen des §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 60 und 53 AO etwaige Gewinne der Beigeladenen zu 4) ausschließlich zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben verwendet und nicht an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgeschüttet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO). Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege oder nicht, sei anhand der für die juristische Person maßgeblichen Satzung zu beurteilen. Und aus dieser ergebe sich - schon aufgrund der Anerkennung nach §§ 52, 55 AO - dass steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke selbstlos verfolgt werden. Für die Bestimmung der Gemeinnützigkeit komme es im Übrigen nicht darauf an, ob eine Gewinnerzielungsabsicht, in dem Verständnis, dass es um das Ziel geht, Überschüsse zu erwirtschaften, vorliege oder nicht. Auch gemeinnützige Organisationen dürften eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen; für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit komme es dann jedoch - auch nach der Rechtsprechung des EuGH - auf die konkrete Gewinnverwendung (als Verwendung des verbleibenden Überschusses) an. Die Beigeladene zu 4) habe bereits seit Ende 2021 mit der Fachabteilung Feuerwehr in Bezug auf den Baby-NAW in Kontakt gestanden und über die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Änderungen informiert, um den Baby-NAW durch die Björn-Steiger-Stiftung erhalten zu können. Insofern enthalte die Annahme der Antragsgegnerin im ergänzenden Vergabevermerk einen Irrtum der Stadt. Auch in den in Bezug auf die Vorhalteerhöhung maßgeblichen Besprechungen sei den Mitgliedern des Rettungsdienstbereichsrates und vor allem der Fachabteilung Feuerwehr bewusst gewesen, dass die - dann auch am 07.04.2022, also vor der Beauftragung umgesetzte - Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH bevorgestanden habe. Randnummer 37 Die Antragstellerinnen seien in Bezug auf die geltend gemachte Pflicht zur Kündigung der Altverträge und die Rüge der fehlenden Laufzeitbegrenzung nicht antragsbefugt. § 133
räume dem Auftraggeber ein Ermessen ein. Dieser Entscheidungsspielraum, ob das Entschließungsermessen, also die Entscheidung zur Ausübung oder Nichtausübung des Kündigungsrechts ausgeübt werde oder nicht, obliege allein dem öffentlichen Auftraggeber, der dieses Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls pflichtgemäß ausübe. § 133
sei bereits aus diesem Grund nicht bieterschützend und könne zumindest nicht im Rahmen des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes geltend gemacht werden. Die Geltendmachung müsse auf dem ordentlichen Rechtsweg oder Verwaltungsrechtsweg erfolgen, weil die Kündigung eines bestehenden Vertrages denklogisch nach Abschluss des Vergabeverfahrens liege und damit der Prüfung der Vergabekammer entzogen sei. Die Vergabekammer habe sich mit Ihrer Entscheidung, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Altverträge zu kündigen, in Widerspruch zu der herrschenden Auffassung gesetzt, dass im vergaberechtlichen Primärrechtsschutzverfahren die Beendigung von ggf. auch vergaberechtswidrig zustande gekommener Verträge nicht verlangt werden könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerinnen im Falle einer Laufzeitbeschränkung bessere Chancen oder größere Aussichten auf die Erteilung der Konzession hätten. Hierzu fehlten sämtliche Anhaltspunkte und entsprechender Sachvortrag, wonach die Antragstellerin in der Lage gewesen wären, den Auftrag zu erfüllen. Randnummer 38 Die in Ziffer 3 ausgesprochene Verpflichtung der Auftraggeberin, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht, ein europarechtskonformes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, sei formal unbegründet geblieben; jedenfalls sei zu dieser Sachentscheidung kein Bezug zu den Entscheidungsgründen hergestellt worden, sodass diese Sachentscheidung bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin gehe hier insoweit - für den Zweck dieser Beschwerde - davon aus, dass die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgeben wollte, dass eine Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4
nicht anwendbar sei und die Altverträge zu kündigen seien. Denn die Anordnung weiterer Maßnahmen, die auf künftige Vergabeverfahren gerichtet sind, habe die Vergabekammer nicht treffen und anordnen dürfen. Randnummer 39 Es liege keine unzulässige de-facto-Vergabe vor. Die Antragsgegnerin habe an die Beschwerdeführerin eine Dienstleistungskonzession vergeben. Auf die Veröffentlichung der Absicht zur Konzessionsvergabe habe sie verzichten dürfen. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin habe von der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nach § 151
iVm. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KonzVgV absehen dürfen, weil ein Wettbewerb im vorliegenden Fall aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht bestanden habe. Im Stadtgebiet J... hätten im Zeitpunkt des (zwingend notwendigen) Beschaffungsbedarfs keine weitergehenden städtischen Wachen, Gebäude oder sonstige Unterkünfte zur Verfügung gestanden, die die Anforderungen an eine vorgabekonforme Wachenausstattung hätten erfüllen können. In den Einsatzbereichen, in denen die Rettungsfahrzeuge stationiert werden sollten, um die Hilfsfristen einhalten zu können, seien ebenso wenig entsprechende, flächenmäßig notwendige Grundstücke oder Gebäude verfügbar gewesen, sodass bereits hieraus der notwendige Nachweis durch einen externen Durchführenden nicht habe erbracht werden können. Der erst notwendige Aufbau der technischen Infrastruktur durch einen externen Durchführenden hätte die rechtzeitige Realisierung des notwendigen Beschaffungsbedarf nicht ermöglicht. Zugleich wäre der für die Vorhaltung der Rettungsfahrzeuge erforderliche Personalbedarf auch durch einen Dritten nicht in dem notwendigen Zeitraum akquirierbar gewesen. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin habe ferner von einer vorherigen Konzessionsbekanntmachung absehen dürfen, weil sie in zulässiger Art und Weise von einer sog. Interimsvergabe aufgrund besonders dringlicher Umstände entsprechend § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV habe Gebrauch machen können. Die nachhaltige und erhebliche Unterschreitung der Hilfsfristen und die Überlastung der Durchführenden habe die Antragsgegnerin bereits aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 2 ThürRettG dazu verpflichtet, die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen in dem notwendigen Maße wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin habe auch als Aufgabenträgerin mit allen Beteiligten des Rettungsdienstes, einschließlich den Vertretern der Kostenträger, die Grundlagen für eine kostendeckende Finanzierung zu schaffen und die maßgeblichen Einsatzzahlen aus 2021 seien auch erst im Februar 2022 ausgewertet wurden, woraus sich der sofortige Handlungsbedarf ergeben habe. Ein derartiger Anpassungsbedarf der Rettungsmittel habe sich zuvor in einem solchen Maße für die Antragsgegnerin nicht abgezeichnet. Da es sich bei den zwingend zu beschaffenden Leistungen um Leistungen der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr handele, die erbracht werden müssten und nicht unterbrochen werden könnten, sei die Antragsgegnerin vergaberechtlich berechtigt, die Konzession für die Vorhalteerhöhung in dem zeitlich begrenzten Rahmen an die Beschwerdeführerin ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung zu vergeben. Die interimsweise Vergabe sei begrenzt worden, da die Parteien - die Antragsgegnerin sowie die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) - sich stets im Klaren gewesen seien, dass die Vergabe nur sechs Monate erfolgen solle. Randnummer 42 Die Altverträge zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 1) bis 4) seien nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens geworden und könnten als solche auch nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens werden, weil diese Verträge in jeglicher Hinsicht nicht (mehr) dem vergaberechtlichen Primärrechtsschutz zugänglich seien. Die Antragstellerinnen hätten durch die Stellung der Anträge vorgegeben, dass die aus deren Sicht rechtswidrige De-facto-Vergabe an die Beschwerdeführerin - die Arbeitsgemeinschaft - Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein solle. Zu Leistungsaufwüchsen - "Aufstockungen" oder "Vorhalteerhöhungen" - sei es zuletzt durch den Beschluss der Rettungsdienstbereichspläne 2012 und 2016 gekommen. Der Aufwuchs in 2012 sei vergaberechtlich nicht zu beanstanden, weil die Konzessionsvergabe vergaberechtsfrei möglich gewesen sei. Dieser und der Vorhaltezeitenaufwuchs in 2016 seien wegen § 135 Abs. 2
nicht mehr angreifbar. Weitere "Aufwüchse" seien nicht erfolgt. Die "Entgeltanpassungen" für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 (jeweils für die Zeiträume
- wie dargestellt - nicht mehr angreifbar. Im Hinblick auf die Anpassung der Entgelte durch die Kostenvereinbarungen liege keine wesentliche Auftragsänderung vor. Hierbei handele es sich - wie dargestellt - weder um die Änderungen eines bestehenden Konzessionsvertrages, noch um die Einführung neuer Bedingungen in einen solchen, noch um eine wesentliche Ausweitung des Leistungsumfangs. Die Kostenvereinbarungen seien die rechtslogische und systematische Folge der Regelungen in § 20 Abs. 1 und 2 ThürRettG . Die Kostenvereinbarungen selbst seien keine öffentlichrechtlichen Verträge im Sinne von § 6 Abs. 1 ThürRettG und insoweit auch vergaberechtlich nicht relevant, auch dann nicht, wenn durch die KLN-Berechnungen das Gesamtkostenvolumen durch steigende Betriebskosten jährlich weiter ansteige, denn ein Gewinn, der möglicherweise auch weitere Interessenten anziehen würde, werde dadurch weiterhin, wie auch schon seit 2003 und 2010, nicht erzielt. Die Kostenvereinbarungen selbst sind keine öffentlichrechtlichen Verträge im Sinne von § 6 Abs. 1 ThürRettG und insoweit auch vergaberechtlich nicht relevant, auch dann nicht, wenn durch die KLN-Berechnungen das Gesamtkostenvolumen durch steigende Betriebskosten jährlich weiter ansteigt; denn ein Gewinn, der möglicherweise auch weitere Interessenten wecken würde, wird dadurch weiterhin, wie auch schon seit 2003 und 2010 nicht erzielt. Durch die Kostenvereinbarungen würden insbesondere Leistungsumfänge nicht erheblich ausgeweitet. Die vergaberechtlich relevanten Leistungsumfänge seien ausschließlich in den Konzessionsverträgen aus 2003 bzw. 2010 geregelt und vereinbart. Randnummer 47 Eine den Anforderungen des § 6 KonzVgV entsprechende Vergabedokumentation liege nicht vor. Aus einem Verstoß folge jedoch nicht zwingend, dass das Vergabeverfahren gänzlich rechtswidrig sei und ggf. aufgehoben werden müsse. Es handele sich um eine bloße Förmelei, das Verfahren in seinen früheren Stand zurückzuversetzen, wenn sich der Sachverhalt durch den nachgeschobenen Vortrag der Antragsgegnerin (oder vorliegend durch die Beigeladene zu 5) einwandfrei aufklären lasse. So liege der Fall hier. Anhand des umfangreichen Vortrages der sofortigen Beschwerde unter Hinzunahme der Ausführungen der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Thüringen könne jede Entscheidung auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens nachvollzogen und begründet werden. Randnummer 48 Der Rechtsweg sei für den Einwand, dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 DLRL vorliege, nicht eröffnet. Das OLG sei zudem nicht berufen, im Rahmen der sofortigen Beschwerde über die etwaige Verletzung von Art. 102, 106 Abs. 1 AEUV zu entscheiden. Vorliegend wurde sei keine Exklusivlizenz vergeben worden und bestehe kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf Verlängerung der Verträge. Die Verletzung von Art. 106 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV sei vorliegend nicht offensichtlich gegeben, so dass der Vergabesenat auch aufgrund einer fehlenden vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm diese Rechtsfragen nicht zu entscheiden habe. Randnummer 49 Sofern eine Verweisung erfolgen sollte, sei das zuständige Verwaltungsgericht nicht das mit Sitz in Weimar, sondern das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Gera. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 52 Nr. 3 S. 2 und 5 VwGO sowie aus § 52 Nr. 5 VwGO. Randnummer 50 Die BEI 5 beantragt, Randnummer 51 1. die Entscheidung der Vergabekammer Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt vom 19.01.2024 - Aktenzeichen: ... - aufzuheben, Randnummer 52 2. hilfsweise, die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden, Randnummer 53 3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerinnen für notwendig zu erklären und Randnummer 54 4. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Randnummer 55 Die BEI 3 trägt vor, Randnummer 56 die Auffassung der Vergabekammer, dass die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4
im Freistaat Thüringen generell nicht anwendbar sei, weil das Thüringer Landesrecht die Geltung dieser bundesrechtlichen Bestimmung ausschließe und die Antragsgegnerin somit bei einem Festhalten an ihrer Beschaffungsabsicht in jedem Fall ein europarechtskonformes Vergabeverfahren durchzuführen habe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme hänge nicht davon ab, ob in den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine Privilegierung für gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen vorgesehen sei oder nicht. Für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme auf ein Vergabeverfahren sei allein darauf abzustellen, ob der öffentliche Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens den Kreis der zum Verfahren zugelassenen Bewerber auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränkt hat. Randnummer 57 Der Landesgesetzgeber sei schon von vornherein nicht befugt, den Geltungsbereich der bundesrechtlichen Regelung in § 107 Abs. 1 Nr. 4
durch eigene Landesgesetzgebung einzuschränken. § 107 Abs. 1 Nr. 4
regele selbst und abschließend die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Vierten Teils des
auf durch öffentliche Auftraggeber durchgeführte Verfahren zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen erbracht werden. Randnummer 58 Der in § 6 Abs. 1 ThürRettG verwendete Begriff des "Dritten" enthalte keine gesetzliche Festlegung dahingehend, dass der Träger des Rettungsdienstes bei Auswahlverfahren stets zwingend auch gewerbliche Leistungserbringer berücksichtigen müsse. Die Träger des Rettungsdienstes könnten im Rahmen des ihnen durch die Vorschrift eingeräumten Organisationsermessens entscheiden, dass der Rettungsdienst in ihrem Hoheitsgebiet auch durch die Hinzuziehung Dritter, mithin Privater sichergestellt werden solle. Zu der hier streitigen Frage, ob der Dritte gemeinnützig sein muss oder nicht, verhalte sich § 6 Abs. 1 ThürRettG nicht. Übe der Träger das ihm durch § 6 Abs. 1 ThürRettG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, den Wettbewerb auf gemeinnützige Organisationen zu beschränken, sei auf das dann durchzuführende Auswahlverfahren der 4. Teil des
nicht anwendbar. Randnummer 59 Die Antragstellerinnen beantragen:
die Frage vorgelegt wird, was unter "erbracht werden" gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4
verstanden wird. 7. Randnummer 66 Zugleich regen wir vorsorglich und hilfsweise an, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU und zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorzulegen: Steht Art. 10 lit. h) RL 2014/24/EU einer Regelung wie in §§ 3 Abs. 5, 6, ThürRettG , 107 Abs. 1 Nr. 4
entgegen, die De-facto-Vergaben an einzelne Durchführende ( § 3 Abs. 5 ThürRettG ) ohne jeglichen gemeinschaftskonformen Wettbewerb ermöglicht?
greife nicht ein. Unter den Begriff der Hilfsorganisationen nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2
fielen nur solche nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten bzw. nicht erwerbswirtschaftlich tätig seien und ihren Mitgliedern keine - auch keine mittelbaren - Gewinne verschaffen könnten. Etwaige Gewinne einer Hilfsorganisation müssten zur Erfüllung der von ihr verfolgten gemeinnützigen Aufgaben verwendet werden. Zu den vorgenannten Fragen habe die Antragsgegnerin keine Feststellungen getroffen, so dass schon aus diesem Punkt der Nachprüfungsantrag begründet sei. Weil sich die Antragsgegnerin bei der De-Facto-Vergabe nicht auf die Bereichsausnahme berufen habe, könne auch die Bereichsausnahme nicht eingreifen. Zum Zeitpunkt der De-FactoVergabe (und nur darauf komme es an), sei die Beigeladene zu 4 ein gewerbliches Unternehmen gewesen. Die am
aus. Ein relevantes Betriebsrisiko i.S.v. § 105 Abs. 2
sei aufgrund der Vertragsstruktur nicht ersichtlich. Die Auftragswerte seien seit (wenigstens) 2019 zusammenzurechnen. Dies führe dazu, dass auch der Schwellenwert selbst bei Annahme einer Dienstleistungskonzession überschritten sei. Es lägen rechtswidrige jährliche Aufstockungen vor. Die (jährlichen) Beauftragungen sind zudem für den Wert der Leistungserweiterung zusammenzurechnen. Die jährlichen Verträge mit den Kostenträgern seien als jährliche Erweiterungen zu sehen, weil ohne Vereinbarung mit den Kostenträgern keine Leistung durch die Beigeladenen erfolgen würden. Hinzu komme noch eine zusätzliche Leistungserweiterung durch zusätzliche Leistungen. Randnummer 75 Die Auftragswertschätzung müsse den Zeitraum bei weitestgehender Ausübung der vertraglichen Verlängerungsmöglichkeit berücksichtigen. Da sich die angestrebten Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 4) und der Antragsgegnerin automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängerten, wenn keine der Parteien widerspreche, seien die Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit angelegt. Dies widerspreche zunächst § 3 Abs. 1 S. 1 KonzVgV. Da hier - wenn auch rechtswidrig - eine ewige Konzession vergeben werde, liege auch ein "unendlicher" Konzessionswert vor. Mit anderen Worten: die Ewigkeit führe ohne Weiteres zum Überschreiten des Schwellenwertes. Randnummer 76 Die im "Ergänzenden Vergabevermerk" behaupteten Schwierigkeiten (keine Grundstücke bzw. Immobilien im Gebiet der Antragsgegnerin; es ist für einen externen Anbieter kaum denkbar, das notwendige Personal zu akquirieren) seien keine Besonderheiten für die Antragstellerinnen, wie eine kurze Recherche bei Google unter den Stichworten "Personalmangel Notfallretter" und "Mangel geeignete Grundstücke Rettungswachen" ergebe. Gerade die Mangelsituation spreche für die Ausschreibung. Die Antragstellerinnen hätten gelernt, wie sie mit derartigen Mangelsituationen umgehen und böten dazu innovative und kreative Lösungen an. Randnummer 77 Hier lägen - wie von der Vergabekammer zutreffend festgestellt - eine fehlerhafte Dokumentation und Auftragswertschätzung vor. Die Antragsgegnerin räume ein, dass zugegebenermaßen die Dokumentation und Vertragslage suboptimal sei. Auch die Beigeladene räume eine fehlende ausdrückliche und schriftliche Dokumentation ein. Es könne insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer verwiesen werden. Es werde erneut mit Nichtwissen bestritten, dass das Dokument vom 27. April 2022 durch die Fachabteilung der Antragsgegnerin entgegengenommen und intern dokumentiert worden sei. Die nachgereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Dokumentation vom 31. August 2022 vergaberechtskonform zu heilen. Die subjektiven Rechte der Antragstellerinnen seien verletzt, weil eine ordnungsgemäße Dokumentation die Sorgfaltsfehler vermieden hätte. Randnummer 78 Hier liege eine wesentliche Vertragsänderung vor. Mit der Beauftragung der Beigeladenen zu 5 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine neue Vertragspartnerin mit eigener Rechtspersönlichkeit hinzugetreten. In dem Austausch des Vertragspartners liege eine Vertragsänderung. Zudem liegt eine Ausweitung des Volumen vor. Die jährlich erhöhten Vergütungen seien derart angestiegen, dass im Jahr 2022 erstmalig den Schwellenwert für Konzessionsvergaben nach § 106
erreichen würden. Die auf zeitlich unbestimmte Dauer abgeschlossene Dienstleistungskonzession sei auch eine wesentliche Änderung. Unwirksame (mündliche) und faktische Beauftragungen mit realen Geldzahlungen reichten für eine rechtswidrige Vertragsänderung aus. Eine Vertragsänderung müsse nicht formwirksam sein, um ein Vergaberechtsverstoß zu sein. Durch den Eintritt der Beigeladenen zu 4 sei der Vertragspartner ausgewechselt worden, so dass schon daraus eine wesentliche Vertragsänderung folge. Randnummer 79 Die Überschreitung der Konzessionsdauer gem. § 3 Abs. 1 S. 1 KonzVgV verstoße gegen die Grundsätze des AEUV und gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Durch die ewigen Verträge liege eine missbräuchliche Ausnutzung einer Monopolstellung bei einem binnenmarktrelevanten Auftrag vor. Die unmittelbar aus Art. 12 Dienstleistungsrichtlinie resultierende Notwendigkeit der Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens gelte auch für die Verlängerung von Konzessionen und der Berechnung des Schwellenwertes. Randnummer 80 Hier liege ein kollusives Zusammenwirken vor, welches zur Vertragsnichtigkeit führe. Obwohl das Bewerbungsschreiben der Antragstellerinnen vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 5 beauftragt. Die Echtheit der Urkunde vom 27.04.2024 werde bestritten. Randnummer 81 Die Vergabekammer habe keine Pflicht zur Kündigung tenoriert. Damit fehle sowohl die formelle als auch materielle Beschwer. Randnummer 82 Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG zuzulassen, weil der hier zugrunde liegenden Rechtsfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung bislang noch nicht vorliege. Vorsorglich und hilfsweise werde angeregt, dem Bundesgerichtshof gemäß § 179 Abs. 2 S. 1
die Frage vorzulegen, was unter "erbracht werden" nach § 107 Abs. 1 Nr. 4
zu verstehen ist. Die streitgegenständlichen Leistungen würden von mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie von privaten Dritten erbracht, so dass hier die Bereichsausnahme per se nicht eingreifen könne. Die Voraussetzungen für die beantragte Vorlage der Rechtssache an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren lägen hier ebenfalls vor. Diese Vorlage sei auch erforderlich, da nur der EuGH über die Frage der Konformität des ThürRettG i.V.m. § 107 Abs. 1 Nr. 4
entscheiden könne. Der Bereichsausnahme in Thüringen stehe die RL 2014/24/EU entgegen, da Art. 10 lit. h) RL 2014/24/EU eine Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht voraussetze. Zudem hänge die Mitwirkung im Katastrophenschutz im nationalen Recht nicht davon ab, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Randnummer 83 Sollte der Senat entscheiden, dass das Kartellvergaberecht nicht eingreift und daher der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist, so sei der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Weimar zu verweisen. Randnummer 84 Die vorgelegten Schriftsätze bzw. Schreiben mit geschwärzten Passagen dürften der Entscheidungsfindung mangels Akteneinsicht nach zutreffender Ansicht nicht zugrunde gelegt werden. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die die im Vergabenachprüfungsverfahren Beteiligten mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten oder einem Teil von ihnen nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen) werden weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten. Randnummer 85 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei weder für die Antragsgegnerin noch für die Beigeladene zu 5 notwendig. II. Randnummer 86 Die sofortigen Beschwerden der AG und der BEI 5 sind zulässig und begründet. Der Nachprüfungsantrag der AST ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet, weil die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4
eingreift und weil der nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
erforderliche Schwellenwert nicht erreicht ist. 1. Randnummer 87 Die sofortigen Beschwerden der AG und der BEI 5 sind gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1
statthaft und sind form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 88 Auch die BEI 5 ist im Beschwerdeverfahren wirksam durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten, § 175 Abs. 1
. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Vollmacht, die die Vertretung im Beschwerdeverfahren umfasst, ist in der mündlichen Verhandlung vor den Augen des Senats von den in der Verhandlung anwesenden gesetzlichen Organvertretern der BEI 1 - 5 unterzeichnet worden. Es gibt daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung. 2. Randnummer 89 Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen zum Einen nicht eröffnet, weil die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4
eingreift. a) Randnummer 90 Gemäß § 155
unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 103
bzw. die Vergabe von Konzessionen im Sinne des § 105
. Gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4
- hinsichtlich dessen eine enge Auslegung geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2022 - C-213/21, C-214/21, Rn. 32 - Italy Emergenza) - ist der vierte Teil des
- zu dem auch § 155
gehört - aber "nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ...
. Diese Regelung ist unionsrechts- und grundrechtskonform. Auf die ausführliche Darlegung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom
sind nach Auffassung des Senats gegeben. aa) Randnummer 93 Betroffen sind Dienstleistungen der Gefahrenabwehr. Sowohl die von der Vergabekammer angeführten Verträge vom 09.05.2003 und vom 27.09.2010 als auch die verfahrensgegenständliche auf der Sitzung des Rettungsdienstbereichsrates vom ... beschlossene Sofortmaßnahme betrafen die Vorhaltung und Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich J..., nämlich von Rettungswagen, Krankentransportwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen für den Rettungsdienst. Die gegenständlichen Rettungsdienstleistungen (die Bereitstellung von sächlichen Mitteln und von Personal zur Durchführung der Notfallrettung) sind Dienstleistungen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4
, die unter die Referenznummern 75 252 000-7 sowie 85 143 000-3 des Common Procurement Vocabulary (CPV-Code) fallen (EuGH, Urteil vom
1 Rn. 34), der hier aber nicht verfahrensgegenständlich ist. bb) Randnummer 94 Die Dienstleistungen werden von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht.
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass zugleich der Beschaffungsvorgang nicht dem Vergaberecht unterfällt. Regelmäßig wird § 107 Abs. 1 Nr. 4
zweifellos durch eine bewusste Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers "aktiviert" (vgl. die OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2023 - Verg 28/22, zugrunde liegende Konstellation). Subjektive Erfordernisse sind der Vorschrift gleichwohl - ebenso wie den übrigen Nummern des § 107 Abs. 1
- nicht zu entnehmen. Dies korrespondiert mit ihrer Qualifikation als Bereichsausnahme. Die Auffassung des OLG Hamburg, (Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20, Rn. 69, juris), wonach "es ... der Ermessensausübung der zuständigen Behörde im Einzelfall [bedarf], ob eine Ausschreibung auf gemeinnützige Organisationen beschränkt und hierdurch zugleich das Vergabeverfahren gemäß Teil 4 des
dispensiert wird oder aber ein förmliches Vergabeverfahren unter Einschluss privater Anbieter, auf das die ... diskutierte Bereichsausnahme sodann folgerichtig nicht angewendet werden kann, durchzuführen ist", teilt der Senat daher insoweit nicht, als eine Ermessensausübung zwar im Hinblick auf einen rechtsstaatlich ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug grundsätzlich erforderlich ist, diese - parallel zur Entscheidung über die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur wettbewerbsfreien inhouse-Vergabe nach § 108
(vgl. EuGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19, Rn. 41 ff. - Azienda) - aber nicht vom Vergaberecht erfasst, sondern diesem vorgelagert und daher nicht Gegenstand der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren ist. Randnummer 99 Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen auch deswegen nicht eröffnet ist, weil der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht wird (hierzu im Folgenden unter Ziffer 3.). cc) Randnummer 100 Soweit die Vergabekammer der Auffassung ist, dass das ThürRettG die Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4
sperre, ist dies rechtlich unzutreffend. Bereits Art. 10 RL 2024/24/EU ("Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: ... h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung") sieht eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vor, ohne Abweichungsmöglichkeiten anzusprechen. Vielmehr handelt es sich - ebenso wie bei den vorstehenden Nummern und entsprechend der amtlichen Überschrift "Allgemeine Ausnahmen" wie auch nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/6281, 78 f.) - um eine Bereichsausnahme (Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht - von Wende, 4. A.,
17; gleichsinnig Ziekow/Völlink/Antweiler, Vergaberecht, 5. A.,
9). Randnummer 101 Es existiert keine Öffnungsklausel im Bundesvergaberecht, welche es den Ländern ermöglicht, eigenständig über dessen Anwendbarkeit bei gegebenem Tatbestand zu befinden. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. März 2023 - Verg 28/22 unter Rn. 42 (juris) zutreffend mit Bezug zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ausgeführt: "Enthält daher § 107 Abs. 1 Nr. 4
die Berechtigung des öffentlichen Auftraggebers, das Auswahlverfahren auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen zu beschränken, kann diese durch Bundesgesetz eingeräumte Befugnis nicht durch landesrechtliche Regelungen - hier § 13 Abs. 1 RettG NRW - aufgehoben werden. Für eine solche Regelung fehlt dem Landesgesetzgeber bereits die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus enthält § 13 Abs. 1 RettG NRW aber auch inhaltlich nicht die Verpflichtung, bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht nur anerkannte Hilfsorganisationen, sondern stets auch gewerbliche Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern, so dass in jedem Fall ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des
durchzuführen ist." Dies gilt auch in Bezug auf das ThürRettG. Dass dieses insoweit von zahlreichen anderen Landesrettungsdienstgesetzen abweicht, als es - wie auch das RettG NRW - keine Privilegierung gemeinnütziger Rettungsdienstanbieter vorsieht, ist in Anbetracht der kompetenzrechtlichen Lage unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass es weder diese noch gewinnorientierte Leistungsanbieter überhaupt - und insoweit anders als das RettG NRW - benennt, vgl. §§ 6 , 23 ThürRettG . In Anbetracht dessen kommt es entsprechend dem OVG Münster (Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 13 B 839/22) "...für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4
‚von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden‘, ... auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert." 3. Randnummer 102 Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist aber auch deswegen nicht eröffnet, weil der gemäß § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
iVm Art. 8 Abs. 1 RiLi 2014/23/EU vergaberechtlich relevante Schwellenwert von 5.382.000 € nicht erreicht ist. a) Randnummer 103 Bei der "Sofortmaßnahme" handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession i.S.v. § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
. Insoweit gilt nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. Privater Rettungsdienst und Krankentransport ... (Urteil vom
und KonzVgV hat daran nichts geändert. Die vom EuGH zugrunde gelegte Rechtslage entspricht derjenigen nach dem ThürRettG, wonach ex ante ein feststehendes Budget je Leistungserbringer festgelegt wird, welches vom Kostenträger, der nicht mit dem AG identisch ist, finanziert wird. Randnummer 104 Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass der AG ex ante eine den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechende Konzessionswertschätzung vorgenommen hat. Ebenso wenig ist jedoch ein missbräuchliches Verhalten erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der - rettungsdienstrechtlich erforderlich gewordenen - Leistungsausweitung und die Bestimmung von Länge und Verlängerbarkeit der Testphase. Zugleich steht nach Ansicht des Senats außer Frage, dass es sich bei der "Sofortmaßnahme" im Hinblick auf ihre Konstruktion um eine gegenüber den mit den BEI 1-4 bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträgen eigenständige Maßnahme handelt. Eine Addition der Werte ist daher nicht geboten. Randnummer 105 Die Höhe des Wertes der "Sofortmaßnahme" richtet sich nach den allgemeinen rettungsdienstlichen Vorgaben, zu denen nicht zuletzt die ThürKLNVO zählt. Für eine willkürliche Bestimmung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Daher ist der - wenn auch wohl erst nachträglich niedergeschriebene - Schätzwert von 365.000 € für ein halbes Jahr, mithin 730.000 €/Jahr zugrunde zu legen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verstetigung der Leistungserhöhung i.S.d. "Sofortmaßnahme" infolge ihrer Evaluierung als erforderlich angesehen wird. Die konkrete Beauftragung bezog sich allerdings nur auf die auf ein halbes Jahr befristete, wenn auch verlängerbare Testphase. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine unbefristete Beauftragung der BEI 1-4 vom AG mit der "Sofortmaßnahme" nicht beabsichtigt war. Dass es sich nicht um eine dauerhafte Regelung handelte, ergibt sich zum Einen aus der Beschlussfassung über die Sofortmaßnahme selbst und wird dadurch bestätigt, dass die angesprochene sachverständige Untersuchung der Situation und der Erfordernisse durchgeführt wurde und das Ergebnis in Papierform in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Auf die konkreten Ergebnisse der vorgelegten schriftlichen Ausfertigung kommt es für die Überzeugungsbildung nicht im Einzelnen an. Maßgeblich ist, dass es sich um die behauptete Untersuchung handelt. Selbst bei Zugrundelegung von wiederkehrenden Verlängerungen auf die regelmäßige Maximalbefristung von Dienstleistungskonzessionen von fünf Jahren wird der Schwellenwert damit aber nicht erreicht, so dass das Konzessionsvergaberecht (auch unabhängig von § 107 Abs. 1 Nr. 4
) keine Anwendung findet und das Vergabenachprüfungsverfahren daher nicht eröffnet ist. 4. Randnummer 106 Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 52 Nr. 1, Nr. 4 VwGO, § 1 Abs. 2, Nr. 1 Anlage ThürAGVwGO an das VG Gera zu verweisen.
-Divergenzvorlage - dem BGH vorzulegen. a) Randnummer 112 Voraussetzung der Divergenzvorlage ist, dass eine entscheidungserhebliche Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des BGH beabsichtigt ist. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Oberlandesgericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (BGH, Beschluss vom
, Rn. 17; Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht - Gröning, aaO,
19). b) Randnummer 113 Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage sind hier zum Einen nicht gegeben, weil die Entscheidung der Rechtsfrage zur Anwendbarkeit der Bereichsausnahme - wie bereits ausgeführt - auch offen bleiben kann, ohne dass sich das Ergebnis der Entscheidung ändert, da - wie ebenfalls bereits ausgeführt - auch der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht ist. Zum Anderen handelt es sich bei den Ausführungen des OLG Hamburg zur Ermessensausübung durch die Vergabestelle (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
im Rahmen der zitierten grundlegenden Entscheidung des EuGH hält. 8. Randnummer 118 Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Antragstellerinnen vom 12.05.2024 und vom 14.05.2024 hat der Senat zur Kenntnis genommen und in rechtlicher Hinsicht bedacht. Nach § 175 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 1
entscheidet der Senat aufgrund mündlicher Verhandlung. Sollen Umstände nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden, ist entsprechend §§ 175 Abs. 2, 72 Nr. 2
, 156 ZPO über den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu befinden (Willenbruch - Raabe, aaO, § 175
, Rn. 29; Beckscher Vergaberechtskommentar, 4. A., § 175
, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG für notwendig erklärt. Da das Gesetz insoweit keine Regel vorgibt, kann die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht schematisch beantwortet werden; es ist - wie auch sonst, wenn es um die Notwendigkeit verursachter Kosten geht - eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein wie etwa die sachliche und personelle Ausstattung des Beteiligten, also beispielsweise, ob er über eine Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss. Ein Beigeladener ist kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Beschwerdeverfahren auch nutzt, indem er sich an diesem Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 -, BGHZ 169, 131-153, Rn. 61, 63). Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte die Antragsgegnerin die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für erforderlich erachten, da sowohl die aufgeworfene Frage der Bereichsausnahme als auch der Erreichung des Schwellenwertes schwierig waren. Im übrigen findet eine Kostenerstattung mangels Antragstellung und hinreichend aktiver Beteiligung der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer aus Billigkeitsgründen nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001584645
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