G a.F.) – der Vorgängerregelung des heutigen § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – hinsichtlich Aserbaidschans vorlägen. Randnummer 4 Diese Feststellung wurde mit Bescheid vom 22.11.2004 mit der Begründung widerrufen, in Berg-Karabach sei eine inländische Fluchtalternative vorhanden. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007, Az.: 2 K 20542/04 Me, aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ausbürgerung und Einreiseverweigerung durch den aserbaidschanischen Staat stelle eine Form der politischen Verfolgung dar, der der Kläger auch durch eine Wohnsitznahme in Berg-Karabach nicht in zumutbarer Weise entgehen könne. Randnummer 5 Am 13.01.2020 bat die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Erfurt die Beklagte um Prüfung des „Widerrufsverfahrens“ für den Kläger und seine Familie. Zuvor wurden im Zuge von Ermittlungen des Korrespondenzanwalts der deutschen Botschaft in Eriwan in einem Dorf in Armenien diejenigen Personen angetroffen, deren Geburtsurkunden die Eltern des Klägers nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet vorgelegt hatten. Am 04.08.2020 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten ferner mit, dass die wahren Personalien der Eltern des Klägers im armenischen Wählerverzeichnis enthalten seien. Randnummer 6 Im Rahmen des daraufhin bezüglich der gesamten Familie eingeleiteten Prüfverfahrens hörte die Beklagte neben dem Kläger auch dessen Eltern zu der beabsichtigten Rücknahme des gewährten Flüchtlingsschutzes an. Diese gaben zu, eine andere Identität als die bislang angegebene zu besitzen und armenische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten die Geburtsurkunden von den durch den Korrespondenzanwalt der Deutschen Botschaft angetroffenen Personen gekauft, da ihnen geraten worden sei, sich Dokumente von armenischen Flüchtlingen aus Aserbaidschan zu beschaffen, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Randnummer 7 Der Kläger selbst trug vor, mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier deutscher Kinder zu sein. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 10.11.2022, Gz.: 8061575 – 422, nahm die Beklagte die mit Bescheid vom 18.01.1999, Gz.: 2418562 – 425, getroffene Feststellung,
G a.F. vorliegen, zurück (Ziff. 1), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft, noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 2 und 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 5). Randnummer 9 Zur Begründung führt sie an, die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. habe auf der Annahme beruht, bei dem Kläger handele es sich um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen, welchem aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe. Diese Annahme sei mittlerweile widerlegt. Die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter hätten bei der Stellung des Asylantrages unrichtige Angaben bezüglich der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers gemacht und so die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwirkt; dieses Verhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in Armenien lägen nicht vor. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens träten die persönlichen Belange des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurück. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit, da keine Gründe ersichtlich seien, die ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen würden. Randnummer 10 Der Kläger hat am 12.12.2022 Klage erhoben und angekündigt beantragen zu wollen, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2022 aufzuheben. Bereits am 05.12.2022 hatte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gestellt. Randnummer 11 Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Die nachhaltige Integration des Klägers sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er seit 2016 aus eigenen Mitteln. Er sei in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Mit dem armenischen Staat, dessen Amtssprache er weder schreiben, noch lesen könne und auch im Übrigen nur rudimentär beherrsche, sei er nur noch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden. Insbesondere seien seine familiären Bindungen, die gemäß der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erst im Rahmen der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung zu beachten seien, unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der im Inland bestehenden Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern habe er Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2023 (Az.: 9a K 3660/20.A – juris). Vor diesem Hintergrund sei bereits die Entscheidung, überhaupt eine Rücknahme auszusprechen, ermessensfehlerhaft. Dessen ungeachtet sei jedenfalls die Entscheidung, die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen, unverhältnismäßig; es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Alternativen der ex-tunc- und der ex-nunc-Rücknahme abgewogen habe. Auch sei bisher ungeklärt, inwiefern eine Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes mit Wirkung für die Vergangenheit mit Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) in Einklang stehe. Unklar sei auch, wie sich eine solche Rücknahme auf Voraufenthaltszeiten auswirke. Ferner stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen der Rücknahme entgegen. Diese könnte nur mittels einer Restitutionsklage nach § 153 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beseitigt werden, welche jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2022 aufzuheben, Randnummer 14 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie erklärt, in die Erweiterung um einen Hilfsantrag und die darin liegende Klageänderung nicht einzuwilligen und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 22.03.2023 (Az.: 7 E 2670/22 We) lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei, soweit sie sich gegen die in Ziff. 3 und 4 des angegriffenen Bescheides enthaltene Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten richte, bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme unbestritten gegeben seien und die nach aktueller Rechtslage keinen Raum für Ermessen beinhaltende Entscheidung auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig sei. Randnummer 19 Die Inhalte der Verwaltungsakte der Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren zum Az. 7 K 2791/22 We, der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie derjenigen zum Verfahren zum Az. 7 E 2670/22 We waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Gleiches gilt für die Erkenntnisquellenliste des Verwaltungsgerichts Weimar bezüglich Armeniens mit Stand Juli 2023. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 21 Die Klage ist, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Rücknahme der Feststellung,
G a.F. vorliegen, sowie – aufgrund der inzidenten Prüfung der Voraussetzungen einer Flüchtlingszuerkennung – gegen die in Ziff. 2 abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ebenso statthaft ist sie in Form der Verpflichtungsklage, soweit hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt wird. Randnummer 22 Soweit dagegen die in Ziff. 3 getroffene Regelung – die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes – sowie die in Ziff. 4 getroffene Regelung insoweit angegriffen wird, als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird, bleibt es bei der im Beschluss zum Az. 7 E 2670/22 We getroffenen Feststellung, dass die Klage als Anfechtungsklage bereits nicht statthaft ist, da die Anfechtung einer Versagungsentscheidung keine Gestaltungswirkung entfaltet; hierfür bedürfte es vielmehr in Anwendung allgemeiner verwaltungsprozessualer Grundsätze einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Eine dahingehende Auslegung des Klageantrages gemäß § 88 VwGO ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, vgl. Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56/11, juris, Rnn. 7f.) allerdings nicht geboten; denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht nur gegen den die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zurücknehmenden Teil des angegriffenen Bescheides wendet, sondern auch die Zuerkennung einer ihm bislang nicht gewährten Begünstigung – insbesondere des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen – begehrt, lassen sich der Klagebegründung sowie seinem sonstigen Vorbringen – anders als im Verfahren seiner Eltern zum Az. 7 K 2791/22 We – nicht entnehmen. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund stellt die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgenommene Ergänzung des Anfechtungsantrages um einen bis dahin nicht angekündigten Verpflichtungsantrag eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Sie ist auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da ihre Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zu bejahen ist. Randnummer 24 Sachdienlich ist eine Änderung der Klage, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung,
G a.F. vorliegen, dem Grunde nach zurückzunehmen, nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Dem Kläger wurde im Jahre 1999 internationaler Schutz in Form der Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Aserbaidschans nach der damals geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zuerkannt. Diese entsprach im Wortlaut nahezu vollständig dem heutigen § 60 Abs. 1 AufenthG, der unter Rückgriff auf die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 ein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG enthält. Hintergrund der Feststellung war die unter Vorlage gekaufter Geburtsurkunden aufgestellte Behauptung der Eltern des damals minderjährigen Klägers, der Kläger stamme aus Aserbaidschan, wo ihm aufgrund seiner Volkszugehörigkeit Verfolgung drohe. Dass dies eine unrichtige Angabe war, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenso fest und wird auch vom Kläger genauso wenig in Abrede gestellt, wie die als Kehrseite verschwiegene Tatsache, dass der Kläger in Wahrheit aus Armenien stammt und die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Zuerkennungsentscheidung beruht auf dieser unrichtigen Tatsachenbehauptung, da dem Kläger seinerzeit kein Flüchtlingsschutz gewährt worden wäre, hätte die Beklagte die wahre Sachlage gekannt; denn Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung der Familie des Klägers in Armenien zum Zeitpunkt der nun zurückgenommenen Entscheidung im Jahre 1999 wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst erkennbar. Ebenso wenig liegen nach Sichtung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aktuell bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr droht, die die Flüchtlingszuerkennung rechtfertigen könnte, sodass die Flüchtlingseigenschaft weder damals noch heute aus anderen Gründen zuerkannt werden könnte. Zur weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Randnummer 30 Der Rücknahme steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007, Az.: 2 K 20542/04 Me, gemäß § 121 VwGO entgegen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob jenem Urteil und dem im vorliegenden Rechtsstreit gesprochenen derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt; denn auch soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen eine durch die vorliegend angegriffene Rücknahmeentscheidung durchbrochene Rechtskraft entfalten sollte, ist dem Kläger jedenfalls eine Berufung auf diese Rechtskraft nach den Grundsätzen über den Urteilsmissbrauch verwehrt. Das BVerwG führt hierzu in seinem Urteil vom 19.11.2013 (Az.: 10 C 27/12, juris, Rnn. 20f.) aus: Randnummer 31 „Die Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Zuerkennung dieses Status kann […] in Ausnahmefällen dann geboten sein, wenn das zu Grunde liegende Urteil unrichtig ist, wenn die Unrichtigkeit den von dem Urteil Begünstigten bekannt ist und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen bei der auf einem Urteil beruhenden Flüchtlingsanerkennung jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht. Eine lediglich objektiv falsche Tatsachengrundlage des Verpflichtungsurteils reicht hier – anders als bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG – nicht aus. Auf der anderen Seite führt nicht jede – auch gezielte – Täuschung über untergeordnete, weniger gewichtige oder gar nicht ergebnisrelevante Umstände des asylbegründenden Vortrags bereits dazu, dem Flüchtling die Berufung auf die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zu verwehren, denn eine nicht auf Ausnahmefälle beschränkte Korrektur inhaltlich falscher Gerichtsentscheidungen würde das Institut der Rechtskraft entwerten. Die eine Berufung auf die Rechtskraft ausschließende Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist vielmehr erst überschritten, wenn sich die Täuschung auf wesentliche Umstände bezogen hat, ohne die eine positive Entscheidung über eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre . Randnummer 32 Die nach Art. 20 Abs. 3 GG für jede Einschränkung der nach § 121 VwGO mit der Rechtskraft verbundenen Wirkungen erforderliche gesetzliche Grundlage […] ist mit § 826 BGB gegeben. Die im Verwaltungsrecht entsprechend anwendbare Vorschrift ist neben ihrer Funktion als Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche zugleich gesetzlicher Ausdruck des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung und wird als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herangezogen […]. Insoweit erfasst die Vorschrift mit dem Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zugleich auch den hier auf die sittenwidrige Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen bezogenen Einwand des nemo auditur propriam turpitudinem allegans: Niemand wird vor Gericht damit gehört, dass er die für ihn günstigen Folgen eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für sich in Anspruch nehmen will, unabhängig davon, ob bereits die Erwirkung oder erst die Ausnutzung eines inhaltlich falschen Titels betroffen ist . In einem solchen Fall müssen die Rechtswirkungen der Rechtskraft ausnahmsweise jedenfalls dann zurücktreten, wenn die dauerhaft wirkende Entscheidung (Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. subsidiärer Schutz) auf einem begünstigenden rechtswidrigen Urteil gründet, das durch eine gezielte grobe Täuschung auf sittenwidrige Weise erwirkt worden ist. Die Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO) schließt jedenfalls in Fällen der Fortwirkung des durch das sittenwidrig erwirkte Urteil bewirkten Rechtsvorteils den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs nicht aus. Sie erfasst nur bestimmte, vor allem an der Entscheidungsfindung im Zivilprozess ausgerichtete Formen der gezielten Erwirkung eines grob fehlerhaften Urteils, ist zudem nur innerhalb bestimmter Fristen eröffnet (§ 586 ZPO) und bildet daher eine gewichtige Konkretisierung der Möglichkeiten zur Beseitigung der Rechtskraft, enthält aber keine abschließende Regelung, um in Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs zwingenden Gerechtigkeitsanforderungen Geltung zu verschaffen.“ Randnummer 33 Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007 inhaltlich falsch ist, steht mittlerweile fest. Denn das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung,
G a.F. vorliegen, mit dem Vortrag der Familie des Klägers zu ihrem angeblichen individuellen Verfolgungsschicksal begründet, ausgehend von der Annahme, es handele sich bei der Familie um armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Nunmehr steht fest, dass es sich bei der Familie des Klägers um armenische Staatsangehörige handelt, die keine Verbindung zum aserbaidschanischen Staat haben. Auch die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall überschritten, da die Eltern des Klägers das rechtskräftige Urteil durch Falschangaben zu ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und zur gesamten für das Gericht maßgeblichen Verfolgungsgeschichte erwirkt haben. Die Täuschung beschränkt sich damit nicht auf Umstände, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von untergeordneter Bedeutung oder gar unerheblich waren, sondern erfasst den gesamten Vortrag zu dem angeblichen Vorfluchtschicksal des Klägers und ist damit von ausschlaggebender Bedeutung für das zu seinen Gunsten gesprochene Urteil. Randnummer 34 Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf die für ihn günstige rechtskräftige Entscheidung berufen, weil nicht er selbst, sondern primär seine Eltern die Täuschungshandlung aktiv begangen haben und er selbst damals noch minderjährig gewesen ist. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ihm bereits die Täuschungshandlung seiner Eltern in dem jener Entscheidung vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf sein damaliges Alter zurechenbar war. Denn mit der Ausnutzung des durch diese qualifizierte Täuschung erwirkten, inhaltlich falschen rechtskräftigen Urteils im Wissen um sein Zustandekommen überschreitet er in gleicher Weise die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs wie seine Eltern (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 35 Steht hiernach fest, dass die Entscheidung, die Rücknahme des Flüchtlingsschutzes dem Grunde nach auszusprechen, rechtmäßig ist, ist weiter festzustellen, dass die Beklagte dies auch mit Wirkung für die Vergangenheit tun durfte. Die Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG trifft – anders als die Regelung der Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsrecht in § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – keine Aussage darüber, mit welcher zeitlichen Wirkung die Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgen darf. Allerdings sperrt § 73 Abs. 4 AsylG nicht die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, sondern modifiziert in seinem Anwendungsbereich lediglich die Rechtsfolge, indem er eine gebundene Entscheidung vorsieht. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG, die der Behörde die Wahl zwischen einer Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit einräumt, bleibt im Übrigen anwendbar (vgl. zur nahezu wortlautgleichen Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG] in der Fassung vom 27.07.1993 BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00, juris, Rnn. 20ff.; Hocks/Leuschner in Hofmann: Ausländerrecht (Nomos-Kommentar), 3. Auflage 2023, § 73 AsylG, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Auflage 2021, § 48, Rn. 40). Randnummer 36 Die Beklagte ist auch zurecht davon ausgegangen, dass die Rücknahme einer asylrechtlichen Begünstigung, die auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Randnummer 37 Zwar findet sich weder im Rahmen der §§ 73, 73b AsylG noch im Rahmen der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG eine entsprechende gesetzliche Anordnung; die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der auf einem der in Satz 3 beschriebenen Wege – etwa durch arglistige Täuschung oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren – erwirkt worden ist, in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, findet ausweislich ihrer systematischen Stellung keine Anwendung auf Statusentscheidungen wie die vorliegend streitgegenständliche Flüchtlingszuerkennung (vgl. zur Rücknahme einer Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 23/14, juris, Rnn. 28ff.). Randnummer 38 In der Rechtsprechung des BVerwG ist jedoch anerkannt, dass eine Vorschrift, deren Wortlaut ein ergebnisoffenes Ermessen suggeriert, dahingehend auszulegen sein kann, dass eine Richtung vom Gesetz als die im Regelfall gewollte vorgegeben und ein Abweichen hiervon nur in Ausnahmefällen zulässig ist (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 – 8 C 22/83, juris, Rn. 22). Die praktische Konsequenz dieser Rechtsfigur besteht darin, dass die Behörde bei Annahme des Regelfalls keine Abwägung des "Für und Wider" vornehmen muss, womit zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht entfällt; es genügt in diesen Fällen die Feststellung, dass ein atypischer Fall nicht vorliegt und es damit bei der vom Gesetzgeber gewollten (intendierten) Rechtsfolge bleibt. Bei § 73 Abs. 4 AsylG handelt es sich hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Rücknahme um eine solche Vorschrift. Randnummer 39 Da die Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU dient, ist sie primär im Lichte dieser Richtlinie auszulegen. Diese Auslegung führt zu der vom Richtliniengeber im Regelfall gewollten Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Randnummer 40 Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen unter den dort genannten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen. Die sprachliche Unterscheidung zwischen „aberkennen“ und „beenden“ ist ein starkes Indiz dafür, dass der Richtliniengeber neben der Möglichkeit einer für die Zukunft wirkenden Beendigung auch diejenige einer rückwirkenden Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes vorgesehen hat. Denn wenn ausschließlich eine in die Zukunft wirkende Beendigung gewollt wäre, hätte die Formulierung „aberkennen“ neben dem Wort „beenden“ keine eigenständige Bedeutung. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit anderen sprachlichen Fassungen gestützt, etwa mit der englischen („Member States shall revoke, end or refuse to renew the refugee status…“). Randnummer 41 Dass eine Aberkennung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Richtliniengeber nicht nur als zulässig erachtet, sondern für die Fälle einer Täuschung über die Voraussetzungen für eine Zuerkennung auch als das im Regelfall gewollte Ergebnis vorgegeben ist, ergibt sich aus folgender Überlegung: Randnummer 42 Laut Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt. Das heißt, ein Flüchtling ist Flüchtling, weil ihm in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung droht und nicht, weil die für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständige Behörde eines Mitgliedstaates seine Flüchtlingseigenschaft feststellt. Wenn aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorischer Natur ist, ist es folgerichtig, den actus contrarius der Aberkennung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ebenso als lediglich deklaratorischen Akt anzusehen. Dann aber scheint die Annahme, dass diese Aberkennung Rückwirkung entfaltet, jedenfalls in den von Art. 14 Abs. 3 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.