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ArbG Erfurt 4. Kammer 4 Ca 1505/23 Urteil Probezeitkündigung - kein Schwerbehinderten-Kündigungsschutz in der Wartezeit - Anspruch auf Zwischenzeugnis

Probezeitkündigung - kein Schwerbehinderten-Kündigungsschutz in der Wartezeit - Anspruch auf Zwischenzeugnis Leitsatz Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung sowohl eines End- als auch eines Zwischenzeugnisses. (Rn.40) Orientierungssatz

  1. Da der Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht kannte, konnte die Schwerbehinderung nicht Ursache für die Kündigung sein. (Rn.37)
  2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein entsprechend erteiltes Endzeugnis muss nicht in ein Zwischenzeugnis geändert werden. (Rn.40) Tenor
  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  6. Der Streitwert beträgt 16.400,00 €. Tatbestand Randnummer 1 Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine Probezeitkündigung. Randnummer 2 Der Kläger wurde mit Wirkung ab 01.04.2023 bei der Beklagten als Servicetechniker mit einer Bruttomonatsvergütung von 4.000,00 € befristet bis 31.03.2025 eingestellt. Randnummer 3 In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sieht eine Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit von 2 Wochen vor. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21.08.2023, dem Kläger am 25.08.2023 zugegangen, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung zum 08.09.2023 aus. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14.09.2023 informierte der Kläger die Beklagte über seine Schwerbehinderung, die ihm mit Bescheid vom 02.08.2023 bescheinigt wurde. Randnummer 6 Unter dem 08.09.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger ein „Arbeitszeugnis“ als Endzeugnis. Randnummer 7 Der Kläger trägt u. a. vor, Randnummer 8 der Kläger sei schwerbehindert. Die Zustimmung des Integrationsamtes müsse eingeholt werden und der Betriebsrat müsse beteiligt werden. Der Kläger bestreite, dass kein Betriebsrat bestehen würde. Der Kläger bestreite auch, dass lediglich 3 Schwerbehinderte beschäftigt seien. Randnummer 9 Der Kläger sei durch den Ausspruch der Kündigung diskriminiert. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass im Unternehmen der Beklagten kein leidensgerechter Arbeitsplatz bestehe. Randnummer 10 Der Kläger habe die Beklagte aufgefordert, ihm ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Arbeitszeugnis als auch sofort ein wortgleiches Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 11 Durch die Agentur für Arbeit sei die Beklagte mehrfach aufgefordert worden die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen. Bislang sei dies noch nicht erfolgt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt zuletzt: Randnummer 13
  7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per Arbeitsvertrag vom 09.02.2023 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 21.08.2023 weder zum Ablauf des 08.09.2023 noch hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird. Randnummer 14
  8. Für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages als Servicetechniker Aftersales in Arnstadt zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 09.02.2023 weiter zu beschäftigen. Randnummer 15
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen. Randnummer 16
  10. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis vom 08.09.2023 wie folgt zu korrigieren: Randnummer 17 Das Wort „Arbeitszeugnis“ ist durch das Wort „Zwischenzeugnis“ zu ersetzen. Randnummer 18 Der erste Absatz des Arbeitszeugnisses vom 08.09.2023 ist wie folgt zu verfassen: „Herr S. M., geboren tt.mm.jjjj ist seit dem 01.04.2023 in unserem Unternehmen in der Funktion als Servicetechniker Aftersales tätig.“ Randnummer 19 Der vorletzte Absatz: „Um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen, verlässt Herr M. das Unternehmen zum 08.09.2023“ ist zu entfernen. Randnummer 20 Der letzte Absatz ist wie folgt neu zu fassen: „Wir danken Herrn M. für seine bisherige wertvolle Arbeit.“ Randnummer 21 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Randnummer 22 Sie führt u. a. aus, Randnummer 23 zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung habe das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden, sodass sowohl der allgemeine Kündigungsschutz als auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen keine Anwendung finde. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entfalle die Pflicht der Beklagten, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers einzuholen. Randnummer 24 Einschließlich des Klägers beschäftige die Beklagte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs insgesamt 3 schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Voraussetzung zur Gründung der Schwerbehindertenvertretung werde somit nicht erfüllt. Im Betrieb der Beklagten bestehe auch kein Betriebsrat. Randnummer 25 Die Behauptung, der Kläger sei von der Beklagten diskriminiert worden, treffe nicht zu. Zum einen sei die Schwerbehinderung des Klägers der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt gewesen zum anderen habe sie unverzüglich nach Kenntniserlangung die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels geprüft und leider nur zu einem negativen Ergebnis kommen können. Randnummer 26 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Randnummer 28
  11. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III. Randnummer 29 In der mündlichen Verhandlung konnte der Nachweis nicht geführt werden, dass die Beklagte die Meldung bereits an das Arbeitsamt abgegeben habe. Aufgrund des klägerischen Bestreitens steht damit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht fest. Randnummer 30
  12. Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet, da die Kündigung wirksam ist. Randnummer 31 a) Das am 01.04.2023 begonnene Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 25.08.2023 noch keine 6 Monate bestanden. Deshalb bedarf es keiner sozialen Rechtfertigung für die Kündigung. Randnummer 32 b) Da in § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrages die Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Probezeitbefristung vereinbart worden ist, kann das Arbeitsverhältnis auch während der Befristungsdauer mit Kündigung beendet werden. Randnummer 33 c) Die Kündigungsfrist ist eingehalten. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurden die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden. Bei Zugang der Kündigung am 25.08.2023 endete das Arbeitsverhältnis – wie in der Kündigung zum Ausdruck gebracht – mit Ablauf des 08.09.
  13. Randnummer 34 d) Der Kläger hat die Existenz eines Betriebsrats und einer Schwerbehindertenvertretung nicht nachgewiesen. Damit ist die Anhörung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung unmöglich und damit entbehrlich. Randnummer 35 e) Die Zustimmung des Integrationsamtes ist entbehrlich, § 173 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX. Randnummer 36 f) Die Kündigung verstößt nicht gegen § 7 AGG in Verbindung mit § 134 BGB. Randnummer 37 Da die Beklagte die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs (25.08.2023) nicht kannte, konnte die Schwerbehinderung nicht Ursache für die Kündigung sein. Randnummer 38 Die Behinderung des Klägers im Umfang von 30 GDP war der Beklagten bereits bei Einstellung des Klägers bekannt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Kündigung nach 4-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf dieser Behinderung beruhte. Randnummer 39
  14. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt mangels Bedingungseintritt nicht zur Entscheidung an. Randnummer 40
  15. Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung des erteilten Endzeugnisses in ein Zwischenzeugnis besteht nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung sowohl eines End- als auch eines Zwischenzeugnisses. Seine diesbezügliche Aufforderung an die Beklagte durfte diese als Verlangen eines Endzeugnisses verstehen. Randnummer 41
  16. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 2 GKG, 3 ff. ZPO. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2, Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001584887

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