In Deutschland geborene oder in frühester Kindheit eingereiste Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 i. V. m. Art. 8 MRK; aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Versagungsbescheid; Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren; faktischer Inländer; Verhältnismäßigkeitserwägungen Leitsatz 1. Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) ist nicht so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in (rein aufenthaltsrechtlichen) Verfahren (ohne Bezug zu einem - abgelehnten - Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EG (juris: EURL 32/2013)) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet werden muss. (Rn.37) 2. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Unionsrecht gebieten es, in jedem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten aufenthaltsrechtlichen Verfahren ein „juristische Vollprüfung“ vorzunehmen. Die „summarische Prüfung“ bezieht sich ebenso wie die „juristische Vollprüfung“ sowohl auf die Feststellung der für den Fall entscheidungserheblichen Tatsachen als auch auf das auf ihn anzuwendenden Recht. Ergeben sich in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren offene Sachverhaltsfragen hat das Gericht - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - zu entscheiden, ob es seiner Eilentscheidung den sich nach summarischer Prüfung ergebenden Sachverhalt zugrunde legt, es (ausnahmsweise) im Eilverfahren (grundsätzlich untunliche) Aufklärungsmaßnahmen vornimmt oder ob es den Erfolg des Hauptsacheverfahrens wegen der offenen Tatsachenfragen als offen bewertet und eine Interessenabwägung vornimmt. Ähnlich verhält es sich mit Rechtsfragen. (Rn.36) 3. Bei der Entscheidung, ob einem sog. faktischen Inländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art. 8 EMRK (juris: MRK) wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, sind Feststellungen zum der Grad Verwurzelung in Deutschland und zum Grad der Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland zu treffen. Diese sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers abzuwägen. (Rn.50) 4. Aus Art. 8 EMRK (juris: MRK) folgt kein generelles Verbot einer Aufenthaltsbeendigung von Ausländern der zweiten Generation. Bei einem hier geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 24. Januar 2024, 8 E 1357/23 Me, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers hin (Az.: 4 ZO 62/24 ) wird ihm unter Abänderung von Ziff. IV Satz 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 8 E 1357/23 Me) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 4 EO 61/24 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Nordstraße 1, 99089 Erfurt, gewährt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird unter Abänderung der Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 K 1356/23 Me) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Eilantrag gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Randnummer 2 Der am … 2000 geborene Antragsteller, kasachischer Staatsangehörigkeit, wurde ausweislich eines Vermerks über ein Gespräch mit der Staatsangehörigkeitsbehörde in der Behördenakte von einem kasachischen Staatsangehörigen, der 2004 die Mutter des Antragstellers heiratete, im Ausland adoptiert. Sein 1975 geborener Adoptivvater erhielt als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Jahr 2005 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der Antragsteller reiste am 25. Dezember 2005 gemeinsam mit seiner 1978 geborenen Mutter und seinem 1996 geborenen Bruder Y. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller am 23. Januar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die bis zu seiner Volljährigkeit, also bis einschließlich 13. April 2018, verlängert wurde. 2008 wurde sein Bruder W. geboren. 2015 zog sein Bruder Y. von zu Hause aus. Randnummer 3 Der Antragsteller hat in Deutschland die 9. Schulklasse ohne Abschluss verlassen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Eine im August 2016 begonnene Ausbildung zum Maurer wurde ihm im April 2017 gekündigt. Wegen Konflikten mit seinem Vater wurde er im Mai 2017 für einen Monat in einer Jugendeinrichtung untergebracht; der Antragsteller hatte zu dieser Zeit ein Alkohol- und Drogenproblem. Randnummer 4 Durch Urteil vom 7. Juni 2017 (Az.: 372 Js 2491/17 Ds jug.), rechtskräftig seit dem 15. Juni 2017, verurteilte das Amtsgericht Jena den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (BtM), 1,2 g Marihuana, in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, 1 g Marihuana an eine 14-Jährige, Tattag 30. Oktober 2016, zu einem Jugendarrest von zwei Wochen, während die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung (2 Jahre) ausgesetzt wurde. Ferner wurde ihm aufgegeben, binnen 6 Monaten mindestens einmal im Monat ein Gespräch mit der Drogenberatung nachzuweisen und drogenfrei zu leben, was nicht erfolgte. Im Urteil ist ferner vermerkt, dass die Staatsanwaltschaft am 12. August 2016 ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von BtM, Tattag 6. Juni 2016, sowie ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (372 Js 26719/16, Tattag 3. Juni 2016), am 2. September 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt hatte. Ferner ist vermerkt eine Verurteilung vom 11. Januar 2017 mit der Auflage der Straftataufarbeitung im Rahmen des SAFE-Projektes wegen Körperverletzung (360 Js 26574/16), Tattag 6. Juli 2016; der Antragsteller hatte einem anderen in einem vom Antragsteller angefangenen Streit in den Bauch geboxt. Randnummer 5 Ferner waren Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (Tattag: 19. Mai 2016; Az. 370 Js 33559/16), Diebstahl (begangen am 29. Dezember 2015, Az. 370 JS 4015/16, und am 3. Juni 2018, Az. 370 Js 29637/16), gefährlicher Körperverletzung (Tattag: 14. Mai 2016, Az. 370 Js 33556/16, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO) und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tattag: 1. Juni 2017, Az. 370 JS 20392/17) anhängig. Randnummer 6 Einen am 7. September 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nahm der Antragsteller nach Hinweis der Antragsgegnerin auf ein wegen seiner Verurteilung bestehenden Ausweisungsinteresses am 9. November 2017 zurück. Durch Schreiben vom 16. November 2017 wies die Antragsgegnerin ihn darauf hin, dass bei weiteren Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen eine Ausweisung geprüft werde. Randnummer 7 Den Antrag vom 10. April 2018 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck „Wohnen mit Eltern und Arbeit“ verbeschied die Antragsgegnerin zunächst nicht, sondern stellte fortlaufende Fiktionsbescheinigungen aus. Randnummer 8 Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 30. Mai 2018 (Az. 372 Js 11445/18 1 Ds jug.), rechtskräftig seit dem 7. Juni 2018, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tattag 29. Dezember 2017, 1,5 g Marihuana) unter vollständiger Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Jena vom 7. Juni 2017 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ausweislich des Urteils schlug der Antragsteller die ihm mehrfach während der Hauptverhandlung angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten aus. Er könne nicht auf BtM verzichten, diese seien für ihn wie ein Beruhigungsmittel, ohne das er sonst sehr aggressiv und nervös sei. Er sehe keinen Anlass, sein derzeitiges Verhalten zu ändern (S. 4 des Urteils oben). Die vernommene Bewährungshelferin erklärte, der Antragsteller habe nur jeden zweiten Termin bei ihr wahrgenommen. Eine ab September 2017 bei der Überbetrieblichen Ausbildungsgesellschaft (ÜAG) begonnene Maßnahme sei ihm wegen Fehlzeiten gekündigt worden. Entgegen der Bewährungsauflage sei er nicht bei der Suchtberatung gewesen. Die Jugendstrafe verbüßte der Antragsteller vom 26. Juni 2018 bis 21. Dezember 2018. Randnummer 9 Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 12. Mai 2020 (Az. 2 Ls 370 Js 16747/19 2 jug; BA Bl. 127 ff.), rechtskräftig seit dem 20. Mai 2020, wurde der Antragsteller wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung (zwei Faustschläge in das Gesicht eines Mitgefangenen zwecks Erlangung von 4 Päckchen Tabak, Tattag: 13. September 2018), des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen bezogen auf geringwertige Sachen, eines räuberischen Diebstahls sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (in zwei Fällen jeweils 20 bis 30 g Marihuana, in einem Fall ca. 150 g Marihuana), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Antragsteller war am 14. November 2019 in U-Haft genommen worden; Beginn der Jugendstrafhaft war der 20. Mai 2020, Strafzeitende der 12. Januar 2022 (BA Bl. 117). Randnummer 10 Durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 19. Mai 2021 (Az. 774 Js 2256/20 2 Ls jug), rechtskräftig seit dem 27. Mai 2021, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Faustschlag in das Gesicht eines Mitgefangenen am 1. Dezember 2019) unter Einbeziehung des Urteils des AG Jena vom 12. Mai 2020 zu zwei Jahren und fünf Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Im Tatbestand heißt es, dass sich die Eltern des Antragstellers im Jahr 2017 getrennt hätten. Randnummer 11 Im Führungsbericht der JSA Arnstadt vom 12. Mai 2021 (BA Bl. 136 ff.: Beginn U-Haft hierin mit „14.11.2018“ angegeben) heißt es zum Antragsteller, dass er disziplinarisch wegen zweier körperlicher Auseinandersetzungen, einmal wegen Verstoßes gegen die Hausordnung, wegen Besitzes von Alkohol und wegen Nichtbefolgen von Weisungen auffällig geworden sei; er habe eine geringe Reflektionsfähigkeit und auch jetzt noch ein schwieriges Verhältnis zum Vater. Bei Diskrepanzen reagiere er uneinsichtig, fordernd und respektlos. Ein Förder- und Erziehungsbedarf (u. a. Maßnahmen zur Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit, Vorbereitung einer Therapie, Hilfen durch den Sozialdienst in lebenspraktischen Angelegenheiten, pädagogische Förderung) wurden aufgeführt; von einer Therapie habe der Antragsteller zwischenzeitlich wieder Abstand genommen. Er arbeite in keiner Weise an dem Vollzugsziel mit. Eine positive Entwicklung während der Haft könne nicht festgestellt werden. Randnummer 12 Mit Urteil des Amtsgerichtes Arnstadt vom 13. Oktober 2021 (Az.: 2 Ls 774 Js 12273/21 jug) in Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 17. Januar 2023, wurde der Antragsteller wegen am 1. April 2021 begangener vorsätzlicher Körperverletzung an einem Mitgefangenen (Faustschläge ins Gesicht mit der Folge einer mehrfachen Unterkieferfraktur) zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Durch Beschluss des AG Arnstadt vom 6. April 2022 wurde gegen den Antragssteller eine Führungsaufsicht von drei Jahren verhängt. Den Weisungen der Führungsaufsicht kam der Antragsteller nicht bzw. nur unvollständig nach. Das Ende der Strafzeit wurde neu berechnet auf den 14. April 2022. Der Antragsteller wurde am 13. April 2022 aus der Jugendstrafanstalt entlassen. Randnummer 13 Auf die Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2019 und 16. September 2021 zur geplanten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung und zur Ausweisung berief sich der Antragsteller sinngemäß darauf, ein faktischer Inländer zu sein. Er habe in seinem Heimatland keine Verwandten, kenne dort niemanden und beherrsche seine Muttersprache Russisch kaum noch. Die zwei Jahre Haft hätten ihm gezeigt, dass er sein Leben so nicht weiterführen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wolle. Randnummer 14 Unter dem 27. April 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die weiterhin beabsichtigte Aufforderung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung hin. Man warte im Hinblick auf das Strafverfahren 774 Js 12273/21 noch um Rückantwort der Staatsanwaltschaft. Am selben Tag stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis 26. Oktober 2022 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus und gestattete ihm die Erwerbstätigkeit. Zuvor, am 19. April 2022, hatte der Antragsteller um letzteres gebeten, weil er arbeiten wolle. Randnummer 15 Durch am 27. Oktober 2023 zugestellten Bescheid vom 25. Oktober 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Nr. 2). Bei nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Kasachstan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 3). Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre ab dem Folgetag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis sei mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit des Antragstellers nicht möglich; er sei an seinem 18. Geburtstag auch nicht im Besitz einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gewesen. Ein neuer Aufenthaltstitel könne ihm nicht erteilt werden. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse. Randnummer 16 Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion Saale-Holzland vom 31. Oktober 2023 war gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren als Beteiligter einer am 28. Oktober 2023 begangenen wechselseitigen Körperverletzung anhängig. Randnummer 17 Am 1. November 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage gegen den o. a. ablehnenden Bescheid erhoben (Az.: 8 K 1356/23 Me) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nachgesucht. Er gab u. a. an, Russisch schlecht, Kasachisch überhaupt nicht zu sprechen. Die Kasachen seien den Russen gegenüber enorm abgeneigt, er würde in Kasachstan auffallen und dort schwere Probleme bekommen. Er kenne dort niemanden. Randnummer 18 Durch dem Antragsteller am 5. Februar 2024 zugestellten Beschluss vom 24. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 5 des Bescheids vom 25. Oktober 2023 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angeordnet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt und Prozesskostenhilfe nur im Umfang des Obsiegens gewährt. Randnummer 19 Am 5. Februar 2024 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (Az.: 4 ZO 62/24 ) und auch gegen die Ablehnung seines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az.: 4 EO 61/24 ). Seine Beschwerden hat er am 27. Februar 2024 begründet. Auch für das Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 20 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11. März 2024 Ziff. 5 des Bescheides vom 25. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsteller im Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werde, dieses werde auf zwei Jahre ab dem Folgetag der Abschiebung befristet. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 22 unter Abänderung der Ziffern I Satz 2, II und IV des Beschlusses des VG Meiningen vom 24. Januar 2024 (8 E 1357/23) die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 anzuordnen und Randnummer 23 ihm Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheibenhof, Erfurt, zu gewähren. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie ist der Beschwerde entgegengetreten. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 E 1357/23 Me und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Bd.) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung. II. Randnummer 28 Die zulässigen Beschwerden - 4 EO 61/24 und 4 ZO 62/24 - sind begründet. Randnummer 29 Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde (Az.: 4 EO 61/24 ) geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Senat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 AufenthG zu treffende Interessenabwägung fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 30 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Randnummer 31 Dass in den Fällen, in denen die Antragsablehnung den Verlust der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zur Folge hat, trotz Erlöschens der Fiktionswirkung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, beruht darauf, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfällt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; Kluth/Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, 2020, § 9 Rechtsschutz Rn. 50, beck-online). Soweit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, sind zwar in der Hauptsache (Verpflichtungs-)Widerspruch und - nachfolgend - Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erheben. Gleichwohl weist der Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die dort im Einzelnen aufgeführten Regelungen keine aufschiebende Wirkung haben, auf § 80 Abs. 5 VwGO als statthafte Verfahrensart (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2023 - 4 EO 208/23 - juris). Randnummer 32 Der auch im Übrigen zulässige Eilantrag ist begründet. Randnummer 33 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 34 Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Abschiebung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Abschiebung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris). Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits anzuordnen, weil die „sog. summarische Prüfung“ der Erfolgsaussichten der Klage durch das Verwaltungsgericht „bereits verfassungsrechtlich und unionsrechtlich problematisch“ wäre (1.). Gemessen an den o. g. Grundsätzen sind die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2024 gegenwärtig offen, weil im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des - erstmals vom Verwaltungsgericht als Anspruchsgrundlage geprüften - § 25 Abs. 5 AufenthG und des von den Beteiligten noch gar nicht in den Blick genommenen § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Aufklärungs- und sodann erneuter Entscheidungsbedarf durch die Antragsgegnerin besteht (2.). Die daher vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (3.). Randnummer 36 1.1 Soweit es nach Auffassung des Antragstellers „verfassungsrechtlich und unionsrechtlich“ „problematisch“ erscheinen soll, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage „nur im Wege einer sog. summarischen Prüfung“ geprüft und keine „juristische Vollprüfung“ vorgenommen habe, ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dieser allgemein gehaltenen Rüge überhaupt die Anforderungen des Darlegungsgebotes des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt. Er trägt nämlich schon nichts dazu vor, warum die in dem erstinstanzlichen Beschluss vorgenommene „summarische Prüfung“ im Verhältnis zu einer „juristischen Vollprüfung“ (im Hauptsacheverfahren) im vorliegenden Fall defizitär gewesen sein könnte. Es ist nicht so, dass „summarische Prüfung“ und „juristische Vollprüfung“ in jedem Fall unterschiedlich sind (bzw. zwingend zu unterschiedlichen Ergebnissen führen). Die „summarische Prüfung“ bezieht sich ebenso wie die „juristische Vollprüfung“ sowohl auf die Feststellung der für den Fall entscheidungserheblichen Tatsachen als auch auf das auf ihn anzuwendenden Recht. Grundlage der Tatsachenfeststellung sind im verwaltungsgerichtlichen Prozess in erster Linie die Behördenakten und der Vortrag der Parteien in den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen. Ergibt sich nach Auswertung dieser Unterlagen ein unstreitiger Sachverhalt, wird dieser, wenn sich in der Zwischenzeit keine Änderungen oder keine neuen Erkenntnisse ergeben, in gleicher Weise der Entscheidung im Eil- als auch (später) im Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt werden. Ergeben sich offene Sachverhaltsfragen (z.B. bei sich schon abzeichnender Notwendigkeit, Beweise zu erheben), hat das Gericht im Eilverfahren - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - zu entscheiden, ob es seiner Eilentscheidung den sich nach summarischer Prüfung aus den Akten ergebenden Sachverhalt zugrunde legt, es (ausnahmsweise) im Eilverfahren (grundsätzlich untunliche) Aufklärungsmaßnahmen vornimmt oder ob es den Erfolg des Hauptsacheverfahrens wegen der offenen Tatsachenfragen als offen bewertet und eine Interessenabwägung vornimmt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung ggf. verstärkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 17 zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, der in Bezug genommen wird in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 - zu einem asylrechtlichen Folgeantrag; ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2023 - W 8 S 23.30389 - juris, zit. vom Antragsteller). Ähnlich verhält es sich mit Rechtsfragen, deren Beantwortung aufgrund „summarischer Prüfung“ und „juristischer Vollprüfung“ nicht zwangsläufig zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen muss (deshalb kritisch zur Verwendung des Begriffs der „summarischen Prüfung“ vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 313 ff.). Gemessen daran reicht es nicht aus, die Benennung des Prüfungsmaßstabes der „summarischen Prüfung“ durch das Verwaltungsgericht zu rügen und eine „juristische Vollprüfung“ zu fordern. Randnummer 37 1.2 Für den Fall, dass der (sich dann anschließende) Vortrag des Antragstellers so auszulegen sein sollte, dass er die Auffassung vertritt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (aufenthaltsrechtlichen) Klage sei unionsrechtlich geboten, so wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat diese Auffassung nicht teilen würde. Die Richtlinie 2008/115/EG ist nicht so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in (rein aufenthaltsrechtlichen) Verfahren (ohne Bezug zu einem - abgelehnten - Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EG) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens angeordnet werden muss. Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG bestimmt sinngemäß, dass die von einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG betroffenen Drittstaatsangehörigen das Recht haben, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (u. a.) bei einem unparteiischen und unabhängigen Gremium (Abs. 1), das zur Überprüfung von Rückkehrentscheidungen befugt ist und auch die Möglichkeit hat, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen (Abs. 2). Daraus ergibt sich schon nach dem Wortlaut, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung - dies ist nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 AufenthG (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 24) - nicht unter allen Umständen aufschiebende Wirkung entfalten muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Überprüfungsinstanz, wie dies in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach nationalem Recht vorgesehen ist, die Befugnis hat, die Rückkehrentscheidung in Einzelfällen auszusetzen (vgl. sog. Rückkehr-Handbuch der EU-Kommission, Empfehlung [EU] 2017/2338 vom 16. November 2017, ABl. L 339, S. 83/135). Soweit in dem Rückkehr-Handbuch ausgeführt wird, dass eine „Verpflichtung zur Gewährung einer automatischen aufschiebenden Wirkung bei drohender Zurückweisung“ in den Fällen des Art. 3 EMRK und „im Falle der Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ bestehe (vgl. EuGH in seinem in dem Rückkehr-Handbuch in Bezug genommenen Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 - juris, in dem dies als „absoluter Ausnahmefall“ bezeichnet wird), sind diese Gesichtspunkte im Rahmen der Anwendung der nationalen Bestimmung des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Randnummer 38 Auch dem vom Antragsteller genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2018 - C-180/17 - sind keine zur Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG entwickelten Grundsätze zu entnehmen, die es gebieten, ohne Prüfung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer rein aufenthaltsrechtlichen Klage (insbesondere gegen eine rein aufenthaltsrechtliche Rückkehranordnung) anzuordnen. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass weder die (hier nicht einschlägige) Richtlinie 2013/32/EU (zu gemeinsamen Verfahren auf Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/60) noch die Richtlinie 2008/115/EG es gebieten, gegen ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil ein (weiteres) Rechtsmittel (in zweiter Instanz) zu ermöglichen bzw. ein solches kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung auszustatten. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil das erstinstanzliche Klageverfahren noch anhängig ist. Randnummer 39 Soweit der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung (unter Rn. 28 und Rn. 29) ausführt, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt (hat ), das Recht haben muss, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, kann der Antragsteller für dieses Verfahren daraus nichts herleiten. Denn er gehört nicht zu dem Personenkreis, der einen Asylantrag gestellt und damit internationalen Schutz beantragt hat. Allein der Umstand, dass die Richtlinie 2008/115/EG sowohl für Abschiebungsandrohungen gilt, die bezogen auf eine Person erlassen wurden, die internationalen Schutz beantragt hat, als auch für rein aufenthaltsrechtliche Abschiebungsandrohungen, führt nicht auf die Schlussfolgerung, dass das erstinstanzliche Rechtmittel in rein aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung entfalten bzw. diese aus unionsrechtlichen Gründen angeordnet werden müsste. Diese Anforderung gilt nur für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben. Dass von der dann auch unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fallenden Rückkehranordnung in solchen Fällen kein Gebrauch gemacht werden darf, knüpft allein an Art. 46 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU an. Danach besteht ein Anspruch, zur Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Sach- und Rechtslage ex-nunc geprüft wird, im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates zu verbleiben. Demgegenüber sieht Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG lediglich vor, dass es überhaupt einen erstinstanzlichen Rechtsbehelf geben muss, der eine Aussetzungsentscheidung ermöglicht. Das kann auch eine gerichtliche Entscheidung in einem Eilverfahren sein (s.o.). Randnummer 40 Ebenso wenig lässt sich aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Artikel von Hruschka, „Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig“ vom 28. November 2018 (www.verfassungsblog.de), herleiten, dass im Rahmen der Überprüfung einer rein ausländerrechtlichen Rückkehrentscheidung allein wegen der Klageerhebung und der Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen wäre. Hruschka vertritt bezogen auf Klagen, die sich auf Entscheidungen über Asylanträge im Sinne des § 36 AsylG beziehen, die Auffassung, dass es unionsrechtlich geboten sei, die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des erstinstanzlichen Klageverfahrens und nicht nur bis zum Abschluss des Eilverfahrens anzuordnen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 46 Abs. 6a RL 2013/32/EU bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Modifizierung dahingehend erlaubt, dass nur der Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten ist, wenn der Mitgliedstaat ein Recht auf Verbleib in diesen Fällen nicht gewährt (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 38). Nichts anderes gilt unter dem Geltungsbereich des Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG für rein aufenthaltsrechtliche Eilverfahren (s.o.). Randnummer 41 2. Aufgrund des sich aus den Akten und des Vortrags der Beteiligten ergebenden Sachstandes ist es derzeit jedoch offen, ob die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK (oder möglicherweise § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung seines Privatlebens Erfolg haben wird. Randnummer 42 a. Zunächst ist festzuhalten, dass auch diese Anspruchsgrundlage(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.