erhöhen ist, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt ( § 40 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1 ThürHG (juris: HSchulG TH). (Rn.35) 2. Der Betroffene hat grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats
erfahren. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können. (Rn.40)
r Ausschließung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH). (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Gera,
m Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entscheiden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner
tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.235,24 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin dient
r Sicherung der Umwandlung ihres bis
m
entscheiden. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren
r Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 3) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (nachfolgend: Universität) ernannt. Sie gehört dem Historischen Institut der Universität an. Die
nächst für Geschichte des
r fachlichen Eignung der Antragstellerin Stellung nahmen und die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin empfahlen.
r Einschätzung der pädagogischen Eignung erstellten Studierende aus der Fachschaft Geschichte eine Stellungnahme, die sich unter anderem auf verschiedene Erfahrungsberichte einzelner Studierender stützte. Ein Gutachten des Institutsdirektors des Historischen Instituts vom 14. Juni 2023 nahm vor allem
r persönlichen Eignung der Antragstellerin Stellung; darin hält der Institutsdirektor, Professor G..., die Antragstellerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung für persönlich nicht geeignet, weiterhin eine Professur wahrzunehmen. Randnummer 5 Der Institutsrat des Historischen Instituts beriet am
r Entfristung der Professur nicht
stande.
vor hatte die Antragstellerin geltend gemacht, bei Mitgliedern des Fakultätsrats bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Ein diesbezüglicher Beschluss wurde im Fakultätsrat nicht herbeigeführt. Neben den Unterlagen, die dem Institutsrat vorlagen, standen den Mitgliedern des Fakultätsrats weitere Stellungnahmen
r Verfügung. Der Dekan der Philosophischen Fakultät informierte die Antragstellerin mit E-Mail vom
r Ablehnung des Fakultätsrats Stellung; beide Schreiben wurden dem Fakultätsrat
r Kenntnis gegeben. Randnummer 8 Eine erneute Behandlung der Angelegenheit lehnte der Fakultätsrat in der Sitzung am 17. Oktober 2023 ab. Randnummer 9 Gegen die Ablehnung der Antragstellung
ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Widerspruch.
dem suchte sie am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 1 E 1075/23 Ge), maßgeblich mit dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichten, über ihre Ernennung im Wege der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erneut
entscheiden. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe ein Anordnungsanspruch wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Mängel der Entscheidung des Fakultätsrats vom 4. Juli 2023
. So sei der Fakultätsrat nicht richtig besetzt gewesen. Der Antragsgegner habe keine rechtmäßige
sammensetzung des Fakultätsrats nachgewiesen, er habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass ein erweiterter Fakultätsrat eingerichtet worden sei. Die Teilnahme von 13 Hochschullehrern im Fakultätsrat sei fehlerhaft. Auch habe der Fakultätsrat über die Frage der Befangenheit einiger Mitglieder keinen Beschluss gefasst. Randnummer 10 Durch Beschluss vom
entscheiden. Es stelle sich als verfahrensfehlerhaft dar, dass der Fakultätsrat vor seiner Entscheidung nicht über den Ausschluss von Fakultätsratsmitgliedern beschlossen habe. So hätte der Fakultätsrat - so das Verwaltungsgericht - Professor G... als Mitglied ausschließen müssen. Eine Kausalität im Hinblick auf das Unterlassen des Fakultätsratsbeschlusses über den Ausschluss von Dr. H..., Frau M... und Professor D... lasse sich hingegen nicht feststellen. Hierüber werde der Fakultätsrat
befinden haben. Darauf, ob ein weiterer Fehler vorliege, komme es nicht an. Randnummer 11 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG , nach dem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GrundO-FSU eine Erhöhung der Mitglieder des Fakultätsrats um Hochschullehrervertreter
erfolgen habe, nicht vorliege. Denn durch die Entscheidung über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin seien weder Lehre, Forschung, künstlerische Forschungsvorhaben noch die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betroffen. Dies
grunde gelegt, sei bei der hier
treffenden Entscheidung über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin innerhalb des Fakultätsrats die Anzahl der Hochschullehrer nicht
erhöhen. Randnummer 12 In der Sitzung am 21. November 2023 beschloss der Fakultätsrat in viertelparitätischer Besetzung ohne Erhöhung der Anzahl der Hochschullehrer erneut, beim Präsidenten keinen Antrag auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin
stellen. Randnummer 13 Am 23. November 2023 hat die Antragstellerin erneut ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet (Az.: 1 E 1214/23 Ge) und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichten, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut
entscheiden. Randnummer 14 Durch Beschluss vom
gestellten Beschluss am
verpflichten, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut
entscheiden. Randnummer 18 Mit der ergänzenden Antragsschrift vom 11. Dezember 2023 beantragt die Antragstellerin darüber hinaus, Randnummer 19 hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagen, über die Professur für „Neuere Geschichte“ und die
gehörige Stelle
verfügen (z.B. durch Wiederbesetzung), bis über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entschieden worden ist. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen
dem vorliegenden Verfahren (Az. der Vorinstanz 1 E 1214/23 Ge) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts
dem abgeschlossenen Verfahren der Antragstellerin mit dem Az. der Vorinstanz 1 E 1075/23 Ge nebst Verwaltungsvorgängen sowie auf die Personalakte der Antragstellerin Bezug genommen; die Akten waren Gegenstand der Beratung. II. Randnummer 23 Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen
r Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und
r Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis
m Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut
entscheiden. Randnummer 24
treffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom
folge das Verwaltungsgericht den Antrag
Unrecht abgelehnt hat. Randnummer 26 So hat die Antragstellerin insbesondere in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Dezember 2023 - und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO -
treffend gerügt, dass der Fakultätsrat in der Sitzung am 21. November 2023 nicht in der gesetzlich und grundordnungsgemäß gebotenen
sammensetzung über den Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) entschieden hat. Sie hat dazu geltend gemacht, dass die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag einer Entscheidung darüber gleichstehe, ob ein Professor - wie hier - weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören solle, und dass sowohl § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG als auch § 25 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. Februar 2019 (Thüringer Staatsanzeiger 2019, S. 560, S. 1280 – GrundO-FSU) dafür die Erhöhung der Anzahl stimmberechtigter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anordne, was der Antragsgegner in der Sitzung des Fakultätsrats jedoch unterlassen habe. Randnummer 27 a) Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag der
ständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident ( § 86 Abs. 2 Satz 2 ThürHG ). Dem Antrag ist eine gutachterliche Stellungnahme
r fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen ( § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG ). Randnummer 28
ständige Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ist vorliegend die Philosophische Fakultät gemäß § 38 Abs. 1 ThürHG i. V. m. §§ 18 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU. Innerhalb der Fakultät ist der Fakultätsrat (als Organ der Fakultät, § 19 Abs. 2 GrundO-FSU) berufen, darüber
beschließen, ob ein Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG beim Präsidenten
stellen ist, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU berät und entscheidet der Fakultätsrat in den Angelegenheiten, die für die Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom
gänglich sein muss (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27). Randnummer 31 Auch bei der Besetzung des Statusamts eines Professors an einer Universität hat sich die Entscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
richten (vgl. auch § 84 ThürHG
den Einstellungsvoraussetzungen und § 85 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG
r fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung). Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre
m Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.
gleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29). Randnummer 32 Dabei steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle
. Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei
stande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom
grundeliegende und im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU
treffende Entscheidung des Senats dargelegt (vgl. Beschwerdeerwiderung vom
treffend hinweist und was im Übrigen auch der Antragsgegner vertritt - gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer. Randnummer 36 Für Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 ThürHG , bei denen die Gruppe der Hochschullehrer eine Mehrheit haben muss, müssen im großen Fakultätsrat - dem viertelparitätisch jeweils vier Mitglieder angehören - neun weitere Hochschullehrer hinzukommen (§ 25 Abs. 3 Satz 3, Alt. 3 GrundO-FSU), um gegenüber den zwölf nicht-professoralen Mitgliedern (4+4+4=12) mit dann insgesamt 13 Hochschullehrern (4+9=13) über eine Mehrheit
verfügen. So bestimmt nämlich § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG , dass „bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen“, die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße
erhöhen ist, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Randnummer 37 § 37 Abs. 1 ThürHG enthält eine Aufzählung, was „insbesondere“
den vorgenannten Angelegenheiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG zählt, darunter auch die Berufung von Hochschullehrern (gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG ). Dabei macht schon das Wort „insbesondere“ deutlich, dass die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr sind auch Sinn und Zweck der Regelung im jeweiligen Einzelfall
berücksichtigen. Randnummer 38 Danach ist hier unerheblich, dass Gegenstand der Sitzung des großen Fakultätsrats am 21. November 2023 nicht eine Berufungsentscheidung war ( § 85 ThürHG ). Gegenstand war die Frage, ob der Fakultätsrat einen Antrag auf Umwandlung des befristeten Beamtenverhältnisses der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( § 86 Abs. 2 ThürHG ) befürwortet; eine solche Umwandlung ist nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Gleichwohl dient die Umwandlung gerade der Verstetigung des
nächst nur befristet begründeten Verhältnisses und der Verfestigung der dienstrechtlichen Stellung eines Hochschullehrers, der (
nächst) nur als Beamter auf Zeit ernannt worden war. Dementsprechend ist die Wirkung eines Beschlusses hierüber - nämlich ob ein Hochschullehrer dauerhaft in die Reihen der Hochschullehrer der Universität eintritt - mit einer Berufungsentscheidung unmittelbar vergleichbar. Um einen Wertungswiderspruch
vermeiden, müssen auch in Entfristungsfällen bei der Beschlussfassung im Fakultätsrat die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Randnummer 39
erfahren. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ). Denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung ( § 25 Abs. 2 ThürHG ). Vergleichbare Vorschriften bestehen auch für das reguläre Berufungsverfahren (vgl.
r geheimen Abstimmung über Berufungsvorschläge § 9 Abs. 1 Satz 1 der Berufungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 23. September 2019 - BerufO-FSU; vgl. ferner § 85 Abs. 10 ThürHG
m eingeschränkten Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben). Randnummer 41 Diese Maßgaben wirken sich grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Umstände und Unterlagen aus dem Verfahren
offenbaren sind. Mit welchem Ergebnis das durch die Garantie der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Universität, das Geheimhaltungsinteresse des Fakultätsrats und der Schutz der Entscheidungsfreiheit der Mitglieder mit dem Interesse des Betroffenen, die Gründe für die Entscheidung
erfahren, im Einzelfall abzuwägen sind, kann jedoch im vorliegenden Streitfall dahinstehen. Denn der Antragstellerin wurde in erheblichem Umfang Einblick in die Unterlagen des Verfahrens gewährt, insbesondere wurden ihr die Sitzungsprotokolle des Fakultätsrats
r Verfügung gestellt. Ungeachtet dessen führte die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Fakultätsrats und der daraus folgende Umstand, dass sich die Entscheidung des Fakultätsrats einer näheren Begründung verschließt, nicht dazu, dass eine Nachprüfung gänzlich unmöglich wäre. Insofern ist die Lage vergleichbar mit der ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Mehrheitsentscheidung von Richterwahlausschüssen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
r Ausschließung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG . In Wahrnehmung amtlicher Aufgaben erstellt ist ein Gutachten auch, wenn der Verfasser es im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Behörde etwa für eine andere Behörde - oder etwa wie hier für ein Gremium - erstellt. Anderes gilt bei Erstellung für private Beteiligte; nur bei einer früheren privaten Tätigkeit greift der Ausschlusstatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG . Die Differenzierung nach der amtlichen Eigenschaft des Gutachters ist gerechtfertigt, da die frühere Tätigkeit für die Behörde bei funktionaler Betrachtung in Verfolgung öffentlicher Interessen erfolgte, die Tätigkeit in privater Eigenschaft hingegen nicht. Damit soll eine frühere Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers nicht
einem Ausschluss von einer weiteren Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren führen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, VwVfG, 3. EL August 2022,
VfG, Kommentar, 10. Aufl. 2022,
G, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris,
VwVfG). Randnummer 44 c) Vorsorglich verweist der Senat in diesem
sammenhang auch auf die Maßgaben der Rechtsprechung
r Annahme einer Besorgnis der Befangenheit gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürHG i. V. m. § 21 Abs. 2 ThürVwVfG , etwa im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten Einschätzungen
ihrer persönlichen Eignung in dem Gutachten des Institutsleiters vom
lässt, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten, das heißt ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert
führen. „Bösen Schein“ begründen auch etwa herabwürdigende, verletzende und diskriminierende sowie sonstige unsachliche Äußerungen gegenüber Beteiligten im Verfahren oder in dessen Vorstadium. Die Grenze zwischen (
lässiger) deutlicher Kritik und (unzulässiger) Herabwürdigung lässt sich jedoch letztlich nur im Einzelfall ziehen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms,
berücksichtigen, dass von der eigenen Auffassung etwa abweichende Ansichten und Wertungen, und zwar auch dann, wenn sich diese diametral gegenüberstehen, keineswegs für sich genommen bereits eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies gilt selbst für schriftliche oder mündliche Einschätzungen, die mit energischem Nachdruck formuliert werden, solange sie nicht diskriminierend sind, auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder eine einseitige Vorfestlegung und den entgegenstehenden Willen erkennen lassen, sich auf eine Erörterung und eine ergebnisoffene Mehrheitsentscheidung einzulassen. Randnummer 47 d) Es muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob bei der Sitzung des Fakultätsrats am 21. November 2023 das Gutachten des Professor G...... vom 14. Juni 2023 auszugsweise verlesen wurde. Randnummer 48 Selbst wenn im Hinblick auf Professor G... - dies unterstellt und vom Senat ausdrücklich offen gelassen - von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen wäre, stellte es keinen Verfahrensfehler dar, wenn in der Sitzung des Fakultätsrats das Gutachten vom 14. Juni 2023 verlesen wurde oder bei einer künftigen Sitzung von den Mitgliedern des Fakultätsrats
r Kenntnis genommen wird. Denn die Einbeziehung einer Stellungnahme oder wertenden Einschätzung eines - unterstellt - Befangenen wirkt sich nicht auf die unbefangene Würdigung der Mitglieder des Fakultätsrats aus, wenn diese bei ihrer Entscheidung die betreffenden Umstände kennen und dementsprechend berücksichtigen. Randnummer 49 Insoweit gilt nichts anderes als bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Hierbei kann sich die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung zwar daraus ergeben, dass sie durch die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers oder des Verfassers des Beurteilungsbeitrags beeinflusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03- Juris, Rn. 25). Allerdings schlägt eine Voreingenommenheit desjenigen, der den Beurteilungsbeitrag liefert, nicht auf die Beurteilung durch, wenn der beurteilende Vorgesetzte seiner Verpflichtung
r eigenständigen Würdigung der Beurteilungsbeiträge nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
r Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrags eines Konkurrenten). In dieser Hinsicht bestehen maßgebliche Unterschiede
den im ordentlichen Berufungsverfahren einzuholenden auswärtigen vergleichenden Gutachten, die in formalisierter Weise
r Grundlage der Entscheidung der Berufungskommission
machen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 4 BerufO-FSU). Randnummer 50 e) Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin, etwa
einer möglichen Befangenheit weiterer Fakultätsratsmitglieder kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Dies bleibt einer Prüfung und eventuellen Beschlussfassung des Fakultätsrats vorbehalten. Randnummer 51
untersagen, über die Professur und die
gehörige Stelle
verfügen bis über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts entschieden worden ist, wäre im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO bereits aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO unzulässig. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
Besetzung überhaupt eingeleitet hat. Damit würde die Antragstellerin nämlich nicht nur vorläufigen, sondern unzulässigerweise vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 - 2 EO 392/18 - Beschlussabdruck S. 4 f.). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Da der Senat über den Hilfsantrag nicht befinden musste, ist ein eigenständiger Wertansatz für den Hilfsantrag und eine
sammenrechnung nicht geboten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Randnummer 54 Hinweis: Randnummer 55 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001585120
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.