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Thüringer Verfassungsgerichtshof 21/24 Beschluss VerfGH Weimar: Unstatthafter Eilantrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Fünf-Prozent-Sperrklausel

VerfGH Weimar: Unstatthafter Eilantrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Fünf-Prozent-Sperrklausel des Art 49 Abs 2 ThürVerf (RIS: Verf TH) für die Landtagswahl am 01.09.2024 Leitsatz Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Landtagswahl 2024 in Thüringen ist unstatthaft. (Rn.22) Orientierungssatz 1a. Für die Statthaftigkeit eines Antrags ist es erforderlich, dass die begehrte Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist (vgl BVerfG, 23.01.2024, 2 BvB 1/19 <RIS Rn 189>). (Rn.23) 1b. Der VerfGH hat gem Art 80 ThürVerf (RIS: Verf TH) keine Befugnis zur vorläufigen Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Verfassung. (Rn.27)

  1. Die Thüringer Verfassung enthält damit keine Grundlage für den Antrag der ÖDP auf eine vorläufige Außerkraftsetzung des Art 49 Abs 2 Verf TH (Fünf-Prozent-Sperrklausel) im Hinblick auf die Landtagswahl am 01.09.
  2. (Rn.25) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1
  3. Die Antragstellerin ist der Landesverband der ÖDP, die derzeit weder im Deutschen Bundestag noch im Thüringer Landtag vertreten ist. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Die Landesliste der Antragstellerin ist für die Wahlen zum
  4. Thüringer Landtag am
  5. September 2024 zugelassen. Randnummer 2 Die Antragstellerin begehrt, die Fünf-Prozent-Sperrklausel des Art. 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und des § 5 Abs. 1 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) für die am
  6. September 2024 stattfindende Landtagswahl im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft zu setzen. Randnummer 3
  7. Art. 49 ThürVerf hat folgenden Inhalt: Randnummer 4

(1)Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Randnummer 5
(2)Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Randnummer 6
(3)Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat. Randnummer 7
(4)Das Nähere regelt das Gesetz. Randnummer 8 § 5 Abs. 1 ThürLWG in der Fassung vom 30. Juli 2012 lautet: § 5 Randnummer 9 Wahl nach Landeslisten Randnummer 10
(1)Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Randnummer 11 Die Antragstellerin erzielte bei Landtagswahlen in Thüringen hinsichtlich der Landesstimmen in der Vergangenheit folgende Ergebnisse (vgl. https://wahlen.thueringen.de, abgerufen am
  1. August 2024): Randnummer 12 Zeitpunkt Anteil Landesstimmen Wahl zum
  2. Thüringer Landtag
  3. Oktober 1990 keine Teilnahme Wahl zum
  4. Thüringer Landtag
  5. Oktober 1994 0,219 Prozent Wahl zum
  6. Thüringer Landtag
  7. September 1999 keine Teilnahme Wahl zum
  8. Thüringer Landtag
  9. Juni 2004 0,229 Prozent Wahl zum
  10. Thüringer Landtag
  11. August 2009 0,423 Prozent Wahl zum
  12. Thüringer Landtag
  13. September 2014 keine Teilnahme Wahl zum
  14. Thüringer Landtag
  15. Oktober 2019 0,436 Prozent Randnummer 13
  16. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom
  17. Oktober 2023 führte die Antragstellerin aus, dass die Sperrklausel die Gründung neuer Parteien befördere und dass aufgrund der Sperrklausel eine Reihe politischer Parteien nicht im Landtag vertreten sei. Sie müsse daher abgeschafft oder zumindest auf lediglich einen Prozentpunkt abgesenkt werden. Einschränkungen der verfassungsmäßigen Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien seien auf ein Minimum zu reduzieren. Der Antragsgegner sei daher gehalten, die Landeswahlgesetzgebung zeitnah zu reformieren. Randnummer 14
  18. Mit Antragsschrift vom
  19. Juni 2024, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof am
  20. Juni 2024 eingegangen, leitete die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Organstreitverfahren (Aktenzeichen: VerfGH 15/24) ein. Im Rahmen dieses Organstreitverfahrens macht die Antragstellerin geltend, die Sperrklausel verletze die verfassungsmäßigen Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Randnummer 15
  21. Mit Schreiben vom
  22. Juli 2024 hat die Antragstellerin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihr Antrag sei zulässig und begründet. Zur Begründetheit trägt sie ausführlich vor. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 Art. 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie § 5 Abs. 1 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) für die Landtagswahl am
  23. September 2024 vorläufig außer Kraft zu setzen. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn abzulehnen. Randnummer 20
  24. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Insbesondere könne im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Verfassungsnorm nicht außer Kraft gesetzt werden, da dem Verfassungsgerichtshof hierfür die Befugnis fehle. II. Randnummer 21 Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. An die Stelle des verhinderten Mitglieds Jun.-Prof. Dr. Klafki tritt das stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürVerfGHG ). III. Randnummer 22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft. Randnummer 23 Für die Statthaftigkeit eines Antrags ist es erforderlich, dass die begehrte Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
  25. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, NJW 2024, 645 [650] = juris Rn. 189). Randnummer 24 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Sperrklausel ist in Art. 49 Abs. 2 ThürVerf geregelt. § 5 Abs. 1 ThürLWG wiederholt die Verfassungsnorm lediglich einfachgesetzlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit sowohl auf eine vorübergehende Außerkraftsetzung des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf – einer Bestimmung von Verfassungsrang – als auch der Regelung des § 5 Abs. 1 ThürLWG – eines formellen Gesetzes – gerichtet. Randnummer 25 Die Thüringer Verfassung enthält keine Grundlage für eine vorläufige Außerkraftsetzung des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf . Randnummer 26 Die Sperrklausel des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf ist von Beginn an Bestandteil der Verfassung des Freistaats Thüringen (zur Diskussion bei den Beratungen zur Thüringer Verfassung vgl. von der Weiden, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 49 Rn. 4 sowie Thüringer Landtag [Hrsg.], Die Entstehung der Verfassung des Freistaats Thüringen 1991 – 1993, Dokumentation, S. 220 ff.). Bereits die verfassungsgebende Gewalt hat die Sperrklausel zum Bestandteil der Verfassung gemacht. Randnummer 27 Die Befugnisse des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sind auf den vom Verfassungsgeber vorgegebenen Rahmen beschränkt. Die verfassunggebende Gewalt hat dem Thüringer Verfassungsgerichtshof in Art. 80 ThürVerf keine Befugnis zur vorläufigen Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Verfassung eingeräumt; eine solche Befugnis lässt sich der Thüringer Verfassung auch an keiner anderen Stelle entnehmen. Randnummer 28 Aufgrund der Regelungsidentität von Art. 49 Abs. 2 ThürVerf und § 5 Abs. 1 ThürLWG kommt eine vorläufige Außerkraftsetzung der dort lediglich wiederholenden einfachgesetzlichen Sperrklausel nicht in Betracht. IV. Randnummer 29 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Randnummer 30 Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet. Randnummer 31 Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, § 26 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG . Randnummer 32 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001586325

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