Ablehnung Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Mehrwert eines Vergleiches Orientierungssatz
(1)Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich können konkludent gestellt werden. Ein konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich liegt vor, wenn über den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden war. Kommt es vor Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag zu einem Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt – von Ausnahmefällen abgesehen – jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens für die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (BAG
- April 2024 – 10 AZB 13/14 – aaO). Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt in seiner Entscheidung vom
- September 2019 – 4 Ta 67/19 – die Auffassung, im Fall des Abschlusses eines Mehrvergleichs nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, müsse ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, ein konkludenter Antrag sei nicht ausreichend. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesarbeitsgericht habe bislang nur einen konkludenten Antrag anerkannt, der einen bereits ausdrücklich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe inhaltlich modifiziere. Wenn das Gericht über den Ausgangsantrag entschieden habe, könne dieser nicht mehr „erweiternd" ausgelegt werden; der Antrag sei dann „weg“ bzw. „erledigt“. Der Antragsteller wisse in einem solchem Fall, dass er (erneut) aktiv werden müsse, wenn er eine inhaltliche Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erreichen wolle. Ferner sei zu beachten, dass das PKH-Verfahren formalisiert ausgestaltet sei; damit vertrage es sich nicht, wenn man quasi automatisch einen konkludenten Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert annehme. Dieser Antrag könne auch zeitlich ohne Einschränkung – § 321 ZPO entsprechend gelte hier nicht – gestellt werden. Werde z. B. am Anfang des Prozesses Prozesskostenhilfe beantragt und erst ein Jahr später der Vergleich geschlossen, lasse sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Eine Prüfung derselben erfordere einen hinreichend deutlichen Antrag. Randnummer 21
(2)Es kann dahinstehen, ob, wie das Hessische Landesarbeitsgericht meint, ein konkludenter Antrag in dieser Fallkonstellation generell ausgeschlossen ist. Denn allein den Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO – hier die Zustimmung des Klägers zum Vergleichsvorschlag der Beklagten vom
- April 2023 – ist eine solche konkludente Antragstellung nicht zu entnehmen (a.A. LAG Hamm
- März 2023 – 14 Ta 35/23 – juris). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine konkludente Willenserklärung nach zivilrechtlichen Grundsätzen voraus, dass ein konkreter Geschehenszusammenhang besteht, dem unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ein Erklärungswert für die Handlung beigemessen werden kann. Für eine konkludente Willenserklärung ist insoweit maßgeblich, wie sie von dem Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BAG
- März 2005 – 5 AZR 231/04 – juris). Nichts Anderes gilt für eine konkludente Antragstellung. Auch insoweit muss ein konkreter Geschehenszusammenhang bestehen, dem ein Erklärungswert für die Handlung beigemessen werden kann. Einer Erklärung zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kann dagegen kein konkreter Erklärungswert für das Prozesskostenhilfeverfahren beigemessen werden. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde (BAG
- April 2014 – 10 AZB 13/14 – aaO), fehlt hier ein solcher Geschehenszusammenhang, da über den Prozesskostenhilfeantrag bereits entschieden wurde und er damit „verbraucht" ist. Die Zustimmung zum Vergleichsschluss weist dagegen keinen Bezug zum Prozesskostenhilfeverfahren auf. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um ein eigenständiges Verfahren handelt, das unabhängig vom kontradiktorischen Hauptsacheverfahren geführt wird. Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass in einem Verfahren – im Hauptsacheverfahren – eine Erklärung abgegeben wird (hier: Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag), die dann zugleich in einem anderen Verfahren – dem Prozesskostenhilfeverfahren – ebenfalls eine Bewirkung in Form einer Antragstellung haben soll, ohne, dass diese auch nur angedeutet würde. Randnummer 22 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001588591