Sitten- oder Treuwidrigkeit einer Kündigung während der Probezeit - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§ 138 Abs 1, § 242 BGB) vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten. Dies gilt nicht nur im Kleinbetrieb, sondern auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit. (Rn.18) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Sitten- oder Treuwidrigkeit ergeben soll, trägt derjenige, der sich darauf beruft. (Rn.19) Tenor I Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 5.832,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 17.07.2023. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 01.07.2023 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Produktion in S... bei einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.944,00 € und mit einer 6-monatigen Probezeit beschäftigt. Der Kläger hatte zuvor für eine Leiharbeitsfirma 15 Monate im Werk der Beklagten in S...gearbeitet. Er ist mit einen Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert und verfügt über die Merkzeichen G und T. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein in der Fernwärmetechnik tätiges Unternehmen mit Betrieben in S.... und R..... Sie beschäftigt in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer in S.... Jedenfalls bis zum Jahr 2022 bestand in ihrem Betrieb in S... eine Schwerbehindertenvertretung. Seit Ende 2023 gibt es einen Inklusionsbeauftragten in S.... Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.07.2023, zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „fristgerecht zum 31.07.2023“. Randnummer 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2023 wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung unwirksam sei. Er behauptet, dass bei der Beklagten in S... sowohl ein Betriebsrat als auch eine Schwerbehindertenvertretung bestehe. Letztere werde durch eine Frau namens „I...“, die in der Kommissionierung beschäftigt sei, gebildet. Jedenfalls existiere ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung in R.... Die Betriebe in R...und S... bildeten einen Gesamtbetrieb. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2023 aufgelöst worden sei. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hält die Kündigung während der Probezeit für wirksam. Sie behauptet, dass es weder im Betrieb in S... noch im Betrieb in R... einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung gebe. Die beiden Betriebe bildeten auch keinen Gesamtbetrieb. Randnummer 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.08.2023, beim Arbeitsgericht Nordhausen am Folgetage eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in seiner Kammerverhandlung am 11.01.2024 Beweis erhoben durch Einvernahme des Personalleiters der Beklagten S.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 11.01.2024 verwiesen. Randnummer 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2023 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 31.07.2023 aufgelöst. Randnummer 14 1. Die Kündigung gilt nicht gemäß der §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Kündigung datiert vom 17.07.2023. Die Kündigungsschutzklage ist am 04.08.2023 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangen. Randnummer 15 2. Die Kündigung ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG unwirksam. Randnummer 16 Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der Kläger erfüllt nicht die 6-monatige Wartezeit i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG. Sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten besteht erst seit 01.07.2023. Randnummer 17 3. Die Kündigung vom 17.07.2023 ist nicht gemäß §§ 138 Abs. 1, 242 BGB unwirksam. Randnummer 18
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