AU-Bescheinigung - "Krankfeiern" Orientierungssatz 1. Zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. (Rn.45) 2. Keine Ankündigung des "Krankfeierns". (Rn.53) 3. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 210/23. Tenor I. Die Klage wird auch i. H. v. 319,78 € abgewiesen. II. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.408.00 € brutto abzüglich 219,78 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.10.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 96 % der Kläger und zu 4 % der Beklagte. IV. Der Streitwert für das Schlussurteil wird auf 1.727,78 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte und Widerkläger war in der Zeit vom 31.08.2012 bis 15.09.2021 mit einer 40-Stunden- und 5 Arbeitstage-Woche und einen Stundenlohn von zuletzt 16,00 € brutto beim Randnummer 2 Kläger und Widerbeklagten als Elektroinstallateur tätig. Randnummer 3 Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31.08.2012 enthält u. a. folgende Regelung: Randnummer 4 „ IX. Randnummer 5 Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und mit einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen. …“ Randnummer 6 Die Parteien hatten im schriftlichen Arbeitsvertrag keine Arbeitszeitkontenvereinbarung getroffen. Der Lohn war gemäß Ziffer IV Satz 1 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats fällig. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 04.08.2021, dem Kläger am 06.08.2021 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Kläger bestätigte die Kündigung zum 15.09.2021. Randnummer 8 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. M B, stellte für den Beklagten unter dem 11.08.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 12.08.2021 bis voraussichtlich 01.09.2021 und unter dem 27.08.2021 eine Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 12.08.2021 bis voraussichtlich 15.09.2021 aus. Als AU-begründende Diagnose gab sie Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Umgebung) an. Randnummer 9 Am 12.08.2021 gab der Beklagte die Erstbescheinigung beim Kläger ab. Dabei kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt zwischen ihnen streitig ist. Jedenfalls machte der Beklagte sinngemäß folgende Äußerung: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen.“ Randnummer 10 Der Kläger erteilte dem Beklagten für den Monat August 2021 zunächst eine Lohnabrechnung über 2.424,00 € brutto bzw. 1.667,46 € netto. Den Nettobetrag zahlte der Kläger an den Beklagten am 10.09.2021 aus. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 12.10.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine korrigierte Lohnabrechnung für August 2021 und eine Lohnabrechnung für September 2021 und forderte den sich daraus ergebenden, angeblich überzahlten Lohnbetrag in Höhe von 319,78 € netto vom Beklagten zurück. In der August-Lohnabrechnung brachte der Kläger angebliche Minusstunden i. H. v. 24,50 bei einem Bruttostundenlohnsatz von 16,00 € (= 392,00 € brutto bzw. 219,78 € netto) in Abzug, so dass sich das Gesamtbrutto von 2.424,00 € auf 2.032,00 € brutto bzw. von 1.667,46 € netto auf 1.447,68 € netto verringerte. Zu dem Differenzbetrag von 219,78 € netto addierte der Kläger einen weiteren Abzugsbetrag i. H. v. 100,00 € netto für Arbeitskleidung, so dass die Lohnabrechnung auf einen Negativbetrag von 319,78 € netto zu Lasten des Beklagten lautete. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 11.11.2021 wies der Beklagte die Rückzahlungsforderungen zurück und forderte seinerseits die Zahlung der aus dem Monat August 2021 in Abzug gebrachten Summe i. H. v. 392,00 € brutto und für den Monat September 2022 die Zahlung von 2.408,00 € brutto. Mit Schreiben vom 27.11.2021 reagierte der Kläger auf das vorgenannte Schreiben des Beklagten vom 11.11.2021. Er kündigte darin wegen angeblichen Krankfeierns des Beklagten in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 eine entsprechend korrigierte Lohnabrechnung für August 2021 an. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 15.12.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine abermals abgeänderte Lohnabrechnung für den Monat August 2021, aus der sich ein Überzahlungsbetrag des Klägers an den Beklagten i. H. v. 1.568,87 € netto ergab, dessen Rückzahlung der Kläger zugleich vom Beklagten verlangte. Diese zweite Neuberechnung der Lohnabrechnung für August 2021 sieht für 40 Arbeitsstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 640,00 € brutto), Minusstunden von 24,50 zu jeweils 16,00 € brutto die Stunde (= - 392,00 € brutto) und keinerlei Lohnfortzahlung für 111,50 Stunden bei 16,00 € brutto die Stunde (= 1.784,00 € brutto) vor. Die zugleich übersandte Lohnabrechnung für September 2021 wies einen Negativbetrag in H. v. 319,78 € netto aus. Randnummer 14 Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.01.2022, die dem Beklagten am 20.01.2022 zugestellt worden ist, Rückzahlung überzahlter Vergütung aus dem Monat September 2021 i. H. v. insgesamt 1.568,87 € netto geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022, dem Kläger spätestens am 03.05.2022 zugestellt, hat der Beklagte Widerklage auf Zahlung von Restlohn für August 2021, des Lohns für September 2021, auf Abgeltung von 11 Urlaubstagen und auf Schadensersatz wegen GPS-Überwachung bezüglich seines Betriebsfahrzeugs erhoben. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Nordhausen hat mit Teil-Urteil vom 30.03.2023 die Klage i. H. v. 1.249,09 € netto abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten Resturlaubsabgeltung i. H. v. 1.408,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2021, 392,-- € brutto (Minusstunden August 2021) nebst Zinsen i.H. von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2021 und Schadensersatz i.H.v. 1.500,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.01.2022 zu zahlen. Randnummer 16 Der Kläger begehrt vom Beklagten nunmehr noch Rückzahlung überzahlter Vergütung aus dem Monat September 2021 i. H. v. 319,78 € netto. Dieser Betrag setzt sich aus den 24,5 Minusstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 392,00 € brutto = 219,78 € netto) und dem Abzug für Arbeitskleidung i. H. v. 100,00 € netto zusammen. Der Kläger behauptet, dass das Führen eines Arbeitszeitkontos bei ihm der betrieblichen Übung seit 2012 entsprochen habe. Das Arbeitszeitkonto des Klägers habe im August 2021 24,5 Minusstunden aufgewiesen. Der Beklagte sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 überhaupt nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern seiner Ankündigung gemäß „krank gefeiert“. Denn bei Abgabe der Erstbescheinigung am 12.08.2021 habe er wörtlich erklärt: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen – ich habe keine Lust mehr für diese Tätigkeit, ich will bei den Leuten keine Steckdosen mehr anschrauben, ich komme mit den Kollegen der Firma überdies nicht klar“. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ausschlussklausel in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages für ihn unwirksam sei, weshalb sie seine Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten nicht erfasse. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Beklagten zu verurteilen, ihn noch 319,78 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er behauptet, dass er im Zeitraum vom 12.08. bis 15.09.2021 entsprechend der beiden AU-Bescheinigungen der Dr. med. M B wegen Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Umgebung) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Beweis: Einvernahme der Zeugin Dr. M B). Eine Arbeitszeitkontenregelung habe er mit dem Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages nicht vereinbart. Es seien auch keine 24,5 Minusstunden im August 2021 angefallen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist in Ziffer IX des Arbeitsvertrages nur für ihn unwirksam sei. Hingegen müsste der Kläger als Verwender der Klausel diese gegen sich gelten lassen. Randnummer 22 Mit der Widerklage begehrt der Beklagte vom Kläger nunmehr noch die Zahlung des Lohnes für September 2021 für 11 Arbeitstage zu jeweils 8 Arbeitsstunden zu jeweils 16,00 € brutto (= 1.408,00 € brutto). Er behauptet, dass auf sein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger keine Arbeitszeitkontenvereinbarung zur Anwendung komme und 24,5 Minusstunden im August 2021 nicht angefallen seien. Er sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2020 entsprechend der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. med. B an Z 60 G (Probleme in Bezug auf die soziale Genehmigung) dienstunfähig erkrankt gewesen (Beweis: Einvernahme der Zeugin Dr. M B). Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages auf ihn keine Anwendung finde, jedoch auf den Kläger. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt nunmehr noch, Randnummer 24 den Kläger zu verurteilen, ihm 1.408,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Randnummer 25 über dem Basiszinssatz ab 15.10.2021 zu zahlen (Lohn/Entgeltfortzahlung September). Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger ist der Auffassung, die Forderungen des Beklagten seien gemäß Ziffer IX. des Arbeitsvertrages verfallen. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 12.08. bis 15.09.2021 überhaupt nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern habe seiner Ankündigung gemäß „krank gefeiert“. Denn bei Abgabe der Erstbescheinigung am 12.08.2021 habe er wörtlich erklärt: „Herr M, darf ich Ihnen erklären, weshalb ich mich habe krankschreiben lassen – ich habe keine Lust mehr für diese Tätigkeit. Ich will bei den Leuten keine Steckdosen mehr anschrauben. Ich komm mit den Kollegen der Firma überdies nicht klar“. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in der öffentlichen Verhandlung am 24.08.2023 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Sch und Sch sowie die beiden Parteien persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörungen wird auf das Protokoll vom 24.08.2023 Bezug genommen. Randnummer 30 Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage war auch in Höhe der Restforderung von 319,78 € netto als unbegründet abzuweisen. Der Widerklage konnte auch bezüglich des Lohns für September 2021 i. H. v. 1.408,00 € brutto stattgegeben werden; allerdings war der klägerseits bereits gezahlte Lohn i. H. v. 219,78 € netto in Abzug zu bringen und die Widerklage insoweit abzuweisen. I. Randnummer 32 Die Klage ist auch i. H. der Restforderung von 319,78 € netto unbegründet. Die Rückforderung des angeblich überzahlten Lohns für August 2021 gemäß § 812 BGB ist zwar nicht Ziffer IX des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen (1.). Allerdings fehlt es im Hinblick auf die 219,78 € netto an der dafür erforderlichen wirksamen Arbeitszeitkontovereinbarung zwischen den Parteien (2.) und im Hinblick auf die 100,00 € netto für die Arbeitskleidung an jeglichem Vortrag des Klägers (3.). Randnummer 33 1. Nach Ziffer IX. sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, abschließend binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und in einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen. Randnummer 34
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