den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. Dritter Weg), schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften tritt dahinter zurück (in Anlehnung an BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Juris). (Rn.192) 2. Da ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen allerdings mit der grundgesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit kollidiert, ist im Wege einer Güterabwägung
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der jeweils widerstreitenden Grundrechte herbeizuführen. (Rn.197) Arbeitskampfmaßnahmen sind daher nur dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsrechtsregelungsverfahren bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen - paritätische Besetzung der Kommission, Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz - erfüllt, Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite verbindlich ist. (Rn.200) 3.
dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab erfüllt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM - ARRG-DW.EKM) diese verfahrensrechtlichen Anforderungen. (Rn.214) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt, 9. Oktober 2024, 6 Ga 21/24, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 09.10.2024 - Az. 6 Ga 21/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer für den 14.10.2024 geplanten Streikmaßnahme in der Einrichtung der Verfügungsklägerin zu 3). Randnummer 2 Verfügungsklägerin zu 1) ist eine in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaft im Sinne der Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 3 WRV. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Der örtliche Bezug der Verfügungsklägerin zu 1) erstreckt sich im Wesentlichen über die Gebiete der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit kleineren Anteilen ist die Verfügungsklägerin zu 1) auch in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen vertreten.Sie hat rund 638.000 Mitglieder in mehr als 3.000 Kirchengemeinden und 37 Kirchenkreisen. Randnummer 3 Der Verfügungskläger zu 2) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein und die Wohlfahrtsorganisation der Verfügungsklägerin zu 1) und der Evangelischen Landeskirche Anhalts. Dem Verfügungskläger zu 2) gehören insgesamt 257 Mitglieder an. Der örtliche Tätigkeitsbereich des Verfügungsklägers zu 2) umfasst weitgehend die Bundesländer Thüringen und Sachsen-Anhalt sowie Teile Brandenburgs und Sachsens. Randnummer 4 Die Verfügungsklägerin zu 3) betreibt ein evangelisches Krankenhaus mit 16 Fachabteilungen und ist eine der Verfügungsklägerin zu 1) zugeordnete kirchliche Einrichtung. Die Verfügungsklägerin zu 3) ist seit dem 01.01.1998 Mitglied des Verfügungsklägers zu 2) bzw. dessen Rechtsvorgängers. Randnummer 5 Die Verfügungsbeklagte ist eine Gewerkschaft, die die Interessen von Arbeitnehmern vertritt und in diesem Zusammenhang Verhandlungen zum Abschluss von Tarifverträgen führt. Sie ist
Zu den Ebenen gehören die Ortsebene, die Bezirke, die Landesbezirke und der Bund. Die Untergliederungen der Verfügungsbeklagten sind
6 ihrer Satzung keine rechtlich selbständigen Vereine. Randnummer 6
des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD) werden die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst.
ARGG-EKD werden die Organisation und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen durch die Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland
dem Prinzip des strukturellen Gleichgewichtes durch eine identische Zahl der Dienstnehmer- sowie der Dienstgebervertreter gestaltet. Randnummer 7 Das ARGG-EKD (Anlage ASt 2b) lautet auszugsweise: Randnummer 8 „Präambel Randnummer 9 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Männer und Frauen, die beruflich in der Kirche und Diakonie tätig sind, wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft. Randnummer 10 Abschnitt I Randnummer 11 Geltungsbereich § 1 Randnummer 12 Geltungsbereich Randnummer 13
folgenden Grundsätzen entsprechen müssen. Randnummer 21 Abschnitt II Randnummer 22 Grundsätzliche Bestimmungen § 2 Randnummer 23 Partnerschaftliche Festlegung der Arbeitsbedingungen Randnummer 24 Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft, die auch in der Gestaltung der verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet. Für die Regelung der Arbeitsbedingungen haben in der Dienstgemeinschaft Dienstgeber sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Interessenvertretungen die gemeinsame Verantwortung. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung setzt einen partnerschaftlichen Umgang voraus. § 3 Randnummer 25 Konsensprinzip Randnummer 26 Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst. § 4 Randnummer 27 Verbindlichkeit Randnummer 28 Es dürfen nur Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschlossen werden. Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich. Auf dieser Grundlage getroffene Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber verbindlich. Von ihnen darf nicht zu Lasten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgewichen werden. Ergänzende Regelungen der Gliedkirchen müssen dies gewährleisten. § 5 Randnummer 29 Gewährleistung der koalitionsmäßigen Betätigung Randnummer 30 Es ist zu gewährleisten, dass die Gewerkschaften und die Mitarbeiterverbände sich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und in den Dienststellen sowie Einrichtungen koalitionsmäßig betätigen können. Randnummer 31 Abschnitt III Randnummer 32 Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen § 6 Randnummer 33 Parität Randnummer 34 Die Organisation und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen sind durch die Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland
dem Prinzip des strukturellen Gleichgewichtes durch eine identische Zahl der Dienstnehmer- sowie der Dienstgebervertreter und -vertreterinnen zu gestalten (Parität). Randnummer 35 … § 8 Randnummer 36 Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Randnummer 37
Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss
Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes zu veröffentlichen. Randnummer 52
Absatz 2, des Schlichtungsausschusses
oder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Randnummer 53
den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen anwenden kann. Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 54
Absatz 3 in einer gesonderten Ordnung. Randnummer 55
Absatz 3 auch
zweimaliger Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Der Schlichtungsausschuss entscheidet abschließend. Randnummer 56 Abschnitt 2: Randnummer 57 Die Arbeitsrechtliche Kommission § 4 Randnummer 58 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 59
Absatz 1 ist ein Stellvertreter zu benennen. § 5 Randnummer 64 Entsendungsvoraussetzungen der Mitglieder und Randnummer 65 Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 66
Absatz 1 zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Nehmen einzelne Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände die ihnen zustehenden Entsendungsrechte nicht wahr oder verzichten sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen entsendungsberechtigten Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände. Sie müssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen. Randnummer 75 … § 8 Randnummer 76 Entsendung durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen Randnummer 77
der Natur der Sache keiner Verschwiegenheit bedürfen. Hierzu gehören die Bekanntgabe von Anträgen und Verhandlungsergebnissen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit
dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission fort. Randnummer 84 … § 13 Randnummer 85 Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 86
Satz 1 im Amt. Randnummer 87
Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Arbeitsrechtliche Kommission muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Randnummer 88 … Randnummer 89
Absatz 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die im Verfahren § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 6 zustande kommen. Randnummer 92 … Randnummer 93 Abschnitt 3: Randnummer 94 Verfahren der Arbeitsrechtsregelung § 15 Randnummer 95 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen Randnummer 96
Absatz 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann nur zur Protokoll in dieser Sitzung mit den Stimmen von mindestens vier Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Randnummer 98
Antragseingang entschieden und hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Frist nicht verlängert, kann jede Seite mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder in einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission das Scheitern der Verhandlung erklären und nur zu Protokoll in dieser Sitzung den Schlichtungsausschuss anrufen. Randnummer 99
zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt; zuvor ist das Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts herzustellen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, weil sich die Arbeitsrechtliche Kommission nicht konstituiert oder ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, und der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz im Amt bleiben. Randnummer 107 … § 17 Randnummer 108 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses Randnummer 109
Anhörung der Beteiligten (§ 13 Absatz 1) mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Randnummer 120 … Randnummer 121
Eingang der Anrufung des Ausschusses stattfinden. In diesem Verfahren kann der Schlichtungsausschuss keine eigenen, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzenden Beschlüsse fassen. Er kann allenfalls die angefochtenen Beschlüsse aufheben und zur weiteren Verhandlung in die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverweisen, wenn diese grob unbillig sind. Randnummer 122
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erlassenen Kirchengesetze – hier das ARGG.EKD und das ARRG-DW.EKM – die Anforderungen an einen schonenden Ausgleich erfüllten. Das ARRG-DW.EKM beschränke die Betätigungsmöglichkeiten der Verfügungsbeklagten noch weit mehr als das ARGG.EKD. Randnummer 147 Die Gewerkschaft sei in der Arbeitsrechtlichen Kommission
dem ARRG-DW.EKM nicht angemessen beteiligt. Es entfielen nur zwei Sitze auf Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände. Die Handlungsmöglichkeiten des gewerkschaftlichen Vertreters seien über Gebühr beeinträchtigt. Etwa sei nicht sichergestellt, dass von einem gewerkschaftlichen Vertreter vorgeschlagene Themen beraten würden. Der gewerkschaftliche Vertreter sei auch nicht bei der Besetzung des Schlichtungsausschusses zu beteiligen. Durch Verfahrensvorgaben und durch die Verschwiegenheitspflicht sei nicht gewährleistet, dass sich der in die ARK entsandte Gewerkschaftsvertreter ausreichend mit seiner Organisation beraten könne. Zudem stelle das ARRG-DW.EKM keine Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite her, denn die Vertreter der Arbeitnehmerseite seien nicht hinreichend geschützt. Weitere Verfahrensregelungen – wie das Säumnisverfahren, das Erfordernis, den Schlichtungsausschuss bereits zu Protokoll der jeweiligen Sitzung anzurufen und die fehlende Bankabstimmung - die Arbeitnehmerseite benachteiligen und den gewerkschaftlichen Einfluss marginalisieren. Die vom Bundesarbeitsgericht geforderte praktische Konkordanz sei offensichtlich nicht gewährleistet. Randnummer 148 Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 (Bl. 594 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Verfügungskläger stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, alle drei Verfügungskläger seien aktivlegitimiert. Es bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Die Hauptsache werde zwar vorweggenommen. Dies sei jedoch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Randnummer 149 Der Verfügungsanspruch folge aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 137 Abs.3 WRV, da die Verfügungskläger durch die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten und insbesondere durch den Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt seien.
summarischer Prüfung stellten sich die zu beurteilenden Arbeitskampfmaßnahmen als offensichtlich rechtswidrig dar. Eine Wiederholungsgefahr liege vor. Die Rechte der Verfügungsbeklagten träten im Wege der praktischen Konkordanz zurück.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließe die Entscheidung einer kirchlichen Einrichtung, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und
den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten, den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Mit den angedrohten Arbeitskampfmaßnahmen greife die Verfügungsbeklagte in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aller drei klagenden Parteien ein.
summarischer Prüfung entsprächen die Regelungen zur Besetzung sowie zum Verfahren der Arbeitsrechtssetzung des ARRG-DW.EKM den vom Bundesarbeitsgericht definierten Standards für einen fairen und angemessenen Ausgleich. Insbesondere seien die Gewerkschaften ausreichend in das Verfahren eingebunden. Dass die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht eingebunden sei, liege daran, dass sie von der Möglichkeit der Benennung eines Vertreters in der ARK keinen Gebrauch gemacht habe. Die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Verbindlichkeit der auf dem sogenannten Dritten Weg zustande gekommenen arbeitsrechtlichen Regelungen sei ebenfalls gegeben. Die Verfügungsklägerin zu 3) wende die AVR Diakonie Mitteldeutschland auch verbindlich an. Dieser Verbindlichkeit stehe § 3 Abs. 3 ARRG-DW.EKM nicht entgegen. Auch
dieser Vorschrift bestehe kein einseitiges Wahlrecht des Arbeitgebers, welche kirchliche Arbeitsrechtsregelung er zur Anwendung bringe. Die dargestellte Güterabwägung stehe im Einklang mit Unions- und Völkerrecht. Zudem ergebe sich der Verfügungsanspruch aus einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin zu 3). Randnummer 150 Der Verfügungsgrund sei gegeben. Die Eilbedürftigkeit sei wegen des für den 14. Oktober 2024 angekündigten Streiks gegeben. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sei das Recht der Verfügungsbeklagten zu streiken, ohne zuvor das eingeleitete Hauptsacheverfahren abzuwarten, weniger schützenswert als das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht der Verfügungskläger auf Streikfreiheit. Dies ergebe sich auch aus einem Rechtsfolgenvergleich. Während die Verfügungskläger bei Versagung der Unterlassungsverfügung den angekündigten Streik und weitere Arbeitskampfmaßnahmen bis hin zu einem erzwungenen Tarifvertrag dulden müssten, was einem endgültigen Rechtsverlust gleichkäme, wäre das Streikrecht der Gewerkschaft nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zeitlich eingeschränkt. Randnummer 151 Die beantragte Unterlassungsverfügung scheitere nicht an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz. Zwar habe die Unterlassungsverfügung befriedigenden Charakter und nehme die Hauptsache vorweg. Ihr Erlass sei jedoch auf Grund der durchgeführten Interessenabwägung gerechtfertigt. Randnummer 152 Auf den weiteren Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 153 Gegen das am Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 verkündete Urteil hat die Verfügungsbeklagte bereits zu Protokoll des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Noch vor Zustellung der Entscheidungsgründe hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 09.10.2024 (Bl. 1 der Ber.Akte) Berufung eingelegt, diese sogleich begründet und um kürzestmögliche Abkürzung der Erwiderungsfrist gebeten, um eine Berufungsverhandlung noch vor dem 14.10.2024 zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 09.10.2024 (Bl. 9 der Ber.Akte) hat das Landesarbeitsgericht
Eingang dieser Berufungsschrift unter Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden Termin zur mündlichen Verhandlung auf Freitag, den 11.10.2024 anberaumt. Ferner wurde die Einlassungsfrist zunächst auf 22 Stunden abgekürzt und später auf Antrag der Verfügungsklägerseite bis 10.10.2024, 24 Uhr verlängert. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 (Eingang beim Landesarbeitsgericht um 16:53 Uhr) hat die Verfügungsbeklagte
Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe ihre rechtlichen Ausführungen zur Begründung der Berufung ergänzt. Randnummer 154 Die Verfügungsbeklagte führt an, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.11.2012 die Voraussetzungen, unter denen eine kirchliche Einrichtung möglicherweise Streikfreiheit beanspruchen kann, nur rahmenmäßig umschrieben habe. Das Bundesarbeitsgericht habe jedoch nicht bestimmt, auf welche Weise diese Anforderungen im Einzelnen umzusetzen seien. Seit der Entscheidung im Jahre 2012 habe es keine gerichtliche Überprüfung des kirchlichen Regelungsmodells gegeben. Es sei daher verfehlt anzunehmen, die Voraussetzungen für eine mögliche Streikfreiheit seien abschließend geklärt und eine Entscheidung ohne weitere Rechtsfortbildung möglich. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Frage, mit wie vielen Vertretern eine Gewerkschaft in der arbeitsrechtlichen Kommission mitarbeiten könne, von zentraler Bedeutung sei. So sehe auch das ARGG.EKD vor, dass die Arbeitnehmervertreter in der arbeitsrechtlichen Kommission von Gewerkschaften und Mitarbeitervereinigungen gestellt werden und erst subsidiär Vertreter von Zusammenschlüssen von Mitarbeitervertretungen. Zudem reiche die im ARRG-DW.EKM vorgesehene Verschwiegenheitsverpflichtung so weit, dass die Gewerkschaft nicht die vom Bundesarbeitsgericht zuerkannte Aufgabe erfüllen könne, ihre Sachkenntnisse und Erfahrungen in die Arbeit der arbeitsrechtlichen Kommission einzubringen. Es fehlten ausreichende Minderheitenrechte für den Vertreter der Gewerkschaft in der arbeitsrechtlichen Kommission. Dieser könne nicht einmal sicherstellen, dass von ihm für diskussionswürdig gehaltene Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht habe das Schlichtungsverfahren als das Instrument erkannt, durch das die strukturelle Ungleichheit der in der arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten gemildert werden könne. Dann setze eine ausreichende Einbindung der Gewerkschaften aber auch voraus, dass diese an der Auswahl des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses angemessen beteiligt werde und Einfluss auf die Besetzung der Arbeitnehmervertreter im Schlichtungsausschuss habe. Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Gewerkschaft könne keine besonderen Rechte beanspruchen, weil dies dem Konsensprinzip widerspreche, sei nicht
vollziehbar. Das Bundesarbeitsgericht spreche von einem Kooperationsmodell, nicht von einem Konsensmodell. Randnummer 155 Mit ihrem ergänzenden Berufungsbegründungsschriftsatz rügt die Verfügungsbeklagte ferner, das Arbeitsgericht habe den Prüfungsmaßstab für die Untersagung eines Streiks verkannt. Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts sowie auf die mit einem Arbeitskampfgeschehen verbundenen oftmals schwierigen und komplexen Fragestellungen könne nur ein „offensichtlich“ rechtswidriger Streik durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden. Dieser strenge Prüfungsmaßstab resultiere auch aus dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Arbeitsgericht habe sich mit der Verschiebung der Kampfparität nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Vielmehr käme die Untersagung des Streiks bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einem endgültigen Rechtsverlust der streikführenden Gewerkschaft gleich. „Offensichtlich“ oder jedenfalls „eindeutig“ rechtswidrig sei ein Arbeitskampf nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit aufgrund einer eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden könne, wenn also keine rechtsfortbildenden Überlegungen angestellt werden müssten. Mit der Auslegung des ARRG-DW.EKM habe das Arbeitsgericht jedoch rechtsfortbildende Überlegungen angestellt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Garantie der selbstständigen Verwaltung und Ordnung der eigenen Angelegenheiten die Rechte Dritter nicht verdrängen. Vielmehr fordere auch das Bundesarbeitsgericht die Auflösung widerstreitender Rechtsgüter im Wege der praktischen Konkordanz. Praktische Konkordanz verlange einen schonenden Ausgleich und schließe das Zurückdrängen einer Rechtsposition aus. Konkret seien daher die der Kirche zustehenden Gewährleistungen nicht schrankenlos gegeben, sondern nur, soweit diese zur Sicherung des religiösen Selbstverständnisses erforderlich sind. Für den herzustellenden schonenden Ausgleich komme es nicht darauf an, ob die Kirche das Leitbild der Dienstgemeinschaft verfolgen darf und ob das Regelungsmodell des sogenannten Dritten Wegs zulässig ist. Vielmehr könne erst das konkrete Regelungsmodell – hier das ARRG-DW.EKM – den schonenden Ausgleich herstellen. Zu prüfen sei daher, ob das ARRG-DW.EKM unter Beachtung der auf Seiten der Kirche geltend gemachten Belange die bestmögliche Entfaltung der Gewährleistungen aus Art. 9 Abs. 3 GG ermöglicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.11.2012 keine konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung des Regelungsmodells gemacht. Das Arbeitsgericht verabsolutiere das Leitbild der Dienstgemeinschaft und das angebliche Konsensprinzip und leite daraus unzulässige Beschränkungen der koalitionsmäßigen Betätigung ab. Die Verfügungsbeklagte bezieht sich noch einmal auf die bereits erstinstanzlich formulierten Angriffe gegen die ordnungsgemäße verfahrensmäßige Einbindung der Gewerkschaft und gegen eine ausreichende Absicherung der Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter im ARRG-DW.EKM. Die Verfügungsklägerin zu 1) habe dem ARGG-EKD zugestimmt und damit anerkannt, dass keine weiteren Beschränkungen der koalitionsmäßigen Betätigung zur Sicherung des kirchlichen Selbstverständnisses erforderlich seien. Gleichwohl falle das ARRG-DW.EKM bezogen auf die Gewerkschaftsrechte unter das Niveau des ARGG-EKD. Randnummer 156 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes angenommen. Mit Blick auf den strengen Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei die einstweilige Verfügung in Form der überschießenden Befriedigungsverfügung schon nicht notwendig gewesen. Zudem habe das Arbeitsgericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die kollidierenden Grundrechte beider Seiten rechtsfehlerhaft zu Lasten der streikführenden Gewerkschaft gewichtet. Insbesondere sei ein abgeschlossener Tarifvertrag kein endgültiger Rechtsverlust. Es gebe schon keine negative Tarifvertragsfreiheit. Zudem seien Tarifverträge niemals „endgültig“, da die Laufzeit durch Vereinbarung einer Befristung zeitlich begrenzt oder der Tarifvertrag gekündigt werden könne. In diesem Zusammenhang von einem nicht mehr behebbaren Schaden zu sprechen, sei daher verfehlt. Davon abgesehen verbiete es die Streikrechtsdogmatik, das Streikziel, also den angestrebten Tarifvertrag, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Streiks in die Waagschale der Interessenabwägung zu legen. Und eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers sei gerade Zweck des Arbeitskampfes. Randnummer 157 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 158 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt die Anträge abzuweisen. Randnummer 159 Die Verfügungskläger beantragen, Randnummer 160 die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. diese zurückzuweisen. Randnummer 161 Die Verfügungskläger halten die Berufung bereits für unzulässig. Die Einlegung zu Protokoll des Arbeitsgerichts verstoße gegen § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO. Mit Eingang der weiteren Berufung noch vor Zustellung der Urteilsgründe liege nicht nur eine doppelte Einlegung der Berufung, sondern auch eine ersichtlich unzureichende Begründung des Rechtsmittels vor. Denn vor Zustellung der Urteilsgründe könne die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht enthalten. Ferner halten sie die ergänzende Begründung der Berufung für unzulässig. Es sei die freie Entscheidung der Verfügungsbeklagten gewesen, bereits am 09.10.2024 um 12:31 Uhr eine offensichtlich unzulässige Berufung einzureichen. Ab dem Moment des Setzens der Berufungserwiderungsfrist durch das Gericht, spätestens
Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung, sei es für die Verfügungsbeklagte nicht mehr möglich gewesen, ihre Berufung ergänzend zu begründen. Zudem rügen die Verfügungskläger eine unzulässige Verkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen durch das Gericht. Randnummer 162 Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Verfügungskläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Ausgestaltung der Arbeitsrechtssetzung durch das ARRG-DW.EKM hinreichend berücksichtigt worden seien. Denn die Verfügungsbeklagte habe
den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts eine ausreichende Möglichkeit, sich in das Verfahren einzubringen. Insoweit bestehe auch kein Erfordernis, dass die Verfügungsbeklagte sämtliche Sitze der Dienstnehmerseite besetze und/oder ihr ein Veto- bzw. Blockaderecht zukomme. Denn die Einräumung solcher – der Dienstgemeinschaft widersprechenden – Rechte, setze das Bundesarbeitsgericht in der maßgeblichen Entscheidung vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) gerade nicht voraus. Vielmehr sei die Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Verfügungsklägers zu 2) in besonderem Maße durch das aus der Dienstgemeinschaft folgende Konsens- und Kooperationsprinzip geprägt. Dies gelte nicht nur für die Abstimmungsfindung und Beschlussfähigkeit innerhalb der ARK, sondern auch für die konkrete Besetzung der ARK. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten sei die Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) hinreichend geklärt. Die Angriffe der Verfügungsbeklagten gegen die Ausgestaltung des Verfahrens im ARRG.DW-EKM verfingen nicht. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht nur die vorgesehenen Sitze für Gewerkschaftsvertreter in der ARK gebe. Darüber hinaus bestehe die theoretische und praktische Möglichkeit, dass alle Mitglieder der Dienstnehmerseite Gewerkschaftsmitglieder sind. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten unterlägen die Mitglieder der ARK auch nur sachangemessenen Verschwiegenheitspflichten. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Verfügungsbeklagte selbst ihre unzureichende Einbindung in der ARK des Verfügungsklägers zu 2) herbeigeführt hat, indem sie keinen Vertreter für die Dienstnehmerseite der neu zu bildenden ARK benannt hat. Randnummer 163 Die Forderung der Verfügungsbeklagten, das Bundesarbeitsgericht müsse den konkreten Sachverhalt entschieden haben, um eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Streiks zu begründen, sei verfehlt. Es käme nur auf die Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfrage durch das Bundesarbeitsgericht an. Bei der Prüfung, ob die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens im ARRG-DW.EKM die Anforderungen erfüllt, handele es sich nicht um Rechtsfortbildung, sondern um reine Rechtsanwendung. Es sei im Gegenteil die Verfügungsbeklagte, die eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen habe. Diese sei jedoch nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden, sondern in einem Hauptsacheverfahren. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, der Streik sei offensichtlich rechtswidrig, sei nicht zu beanstanden. Denn Teil der summarischen Prüfung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sei auch eine Abwägung bezogen auf die Obsiegenswahrscheinlichkeit in der Hauptsache. Randnummer 164 Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit. Die antragstellenden Parteien hätten das Eilbedürfnis auch nicht durch Zuwarten widerlegt. Vielmehr sei die Gegenseite vor Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Selbst die Einleitung des Verfügungsverfahrens am 27.09.2024 sei noch innerhalb von vier Wochen
dem Streikaufruf am 02.09.2024 und damit „rechtzeitig“ erfolgt. Spätestens die Rechtsfolgenabwägung ergebe mit der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung für die Verfügungsbeklagte mit weniger
teilen verbunden sei als eine Abweisung der Anträge für die Verfügungskläger. Denn deren tatsächliche und finanzielle
teile wögen bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache deutlich schwerer. Ein Tarifvertrag sei, selbst wenn er befristet oder gekündigt werden könne, sehr wohl grundsätzlich bindend. Eine Rückkehr zum Dritten Weg sei dann rein faktisch – selbst bei Obsiegen in der Hauptsache – nur schwer möglich. Randnummer 165 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beim Zentralen Schutzschriftenregister Frankfurt am Main hinterlegte Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 18.09.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 11.10. 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 166 I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig. Randnummer 167 1. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. Randnummer 168 a) Eine Berufungseinlegung ist sehr wohl bereits
Verkündung der angegriffenen Entscheidung und noch vor Vorliegen der Entscheidungsgründe möglich. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Frist zur Einlegung der Berufung spätestens mit Ablauf von 5 Monaten seit Verkündung abläuft – also selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidungsgründe vorliegen. Randnummer 169 b) Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger ist sie auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie zuvor bereits zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingelegt wurde. Die zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung ist zwar
GG, § 519 ZPO formungültig, da sie beim Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht hätte eingelegt werden müssen. Diesen Mangel hat die Verfügungsbeklagte jedoch durch ihren Berufungsschriftsatz vom 09.10.2024 durch formwirksame Einlegung beim Landesarbeitsgericht geheilt. Dass zu dem Zeitpunkt mehrere Berufungseinlegungen vorlagen, ist unschädlich. Werden mehrere Rechtsmittelschriften gegen dasselbe Urteil eingelegt, so liegen im Zweifel keine selbständigen Berufungen vor. Gegen ein Urteil gibt es nur ein Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (GMP-Schleusener, ArbGG,
klang zur ausführlichen mündlichen Verhandlung der ersten Instanz erste Angriffe gegen die vom Erstgericht angestellte Bewertung des Sachverhalts vorgebracht. Dies war auch ohne Kenntnis der schriftlichen Entscheidungsgründe möglich. Randnummer 172 b) Selbst wenn die erste Berufungsbegründung vom 09.10.2024 den Anforderungen nicht genügte, hätte die Verfügungsbeklagte mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 10.10.2024 in zulässiger Weise ergänzenden Vortrag gehalten und damit eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung
geschoben. Auch die Verfügungskläger halten ein
schieben von weiteren Begründungen innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungfrist grundsätzlich für zulässig. Randnummer 173 Das Auslösen der (verkürzten) Einlassungsfrist durch die erste Berufungsbegründungschrift hindert den Berufungsführer nicht an einer Ergänzung seiner Begründung. Denn die Frist zur Beantwortung einer Berufung hat für die Frage der Zulässigkeit der Berufung keine Relevanz, sondern nur für die Berücksichtigung von Vortrag der Gegenseite im Rahmen des Novenrechts. So hat auch die Versäumung der Berufungsbeantwortungsfrist in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtsfolge ausschließlich präklusionsrechtliche Folgen. Randnummer 174 II. Das Gericht war auch nicht wegen angeblich zu kurzer Ladungs- und Einlassungsfristen an einer Entscheidung gehindert. Randnummer 175 Im einstweiligen Rechtsschutz „passen“ die Fristen des § 66 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG häufig nicht. Hat der Berufungsführer – wie vorliegend - binnen weniger Tage oder sogar Stunden
Urteilsverkündung Berufung eingelegt und diese sogleich begründet, ist es in eiligen Fällen wie dem vorliegenden aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angezeigt, sofort einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Randnummer 176 Hierbei kann gemäß § 226 ZPO die Ladungsfrist auf Antrag abgekürzt werden. Die Abkürzung der Ladungsfrist spielt eine besondere Bedeutung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Abkürzung der Ladungsfrist muss allerdings beantragt werden (§ 226 Abs. 1 ZPO). Ein entsprechender konkludenter Antrag kann regelmäßig darin gesehen werden, dass der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren eine möglichst schnelle Entscheidung erreichen will und dass sich dies aus seinem Vorbringen ergibt. Ein ausdrücklicher Antrag auf Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht geboten (BeckOK-ArbR/Hamacher § 47 Rn. 13; GMP-Germelmann/Künzl, ArbGG,
Eingang der ersten schriftlichen Berufungsbegründung. Randnummer 177 Ob die einmonatige Berufungsbeantwortungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren gar nicht gilt oder als besondere Form der Einlassungsfrist jedenfalls abgekürzt werden kann, ist umstritten (vgl. dazu GMP-Schleusener, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 66 Rn. 28). Vorzugswürdig ist es, je
Vorgehen des Berufungsführers dem Berufungsgegner aus Gründen der prozessualen Fairness in etwa so viel Zeit einzuräumen, wie der Berufungsführer für die Berufungsbegründung in Anspruch genommen hat (so auch Horcher in Frieling/Jacobs/Krois, Arbeitskampfrecht, 1. Auflage 2021, § 11 Rn. 61). Die Verkürzung der Einlassungsfrist auf 22 Stunden entsprach diesem Gedanken der prozessualen Fairness. Zudem wurde die Frist auf Antrag der Verfügungskläger
träglich bis 10.10.2024 24 Uhr ausgedehnt. Dass die Verfügungsbeklagte ihre ergänzende Berufungsbegründung vom 10.10.2024
mittags nicht vorab der Gegenseite hat zukommen lassen, hat die Einlassungsfrist für die Verfügungskläger zwar unnötig verkürzt. Gleichwohl war es offenbar möglich, hierauf noch bis zum angesetzten Termin zu erwidern (Klägerschriftsatz vom 11.10.2024, Bl. 82 der Ber.Akte). Der Inhalt dieses Schriftsatzes war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 178 Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass beide Seiten am Schluss der mündlichen Verhandlung um eine Sachentscheidung des Gerichts gebeten haben. Offenbar hatten beide Seiten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) den Eindruck, mit erheblichem Sachvortrag noch nicht gehört worden zu sein. Randnummer 179 III. Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 180 Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Warnstreiks am
einhelliger Meinung zulässig ist (vgl. BAG 17.05.2011 – 1 AZR 473/09 – Juris Rn. 45; LAG Hamm 13.07.2015 – 12 SaGa 21/15 – Juris Rn. 40 mwN), setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Randnummer 183
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgesellschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 – Rn. 56-57 unter Berufung auf BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366). Randnummer 187
ihrer Satzung (Anlage ASt 15a, Bl. 295 der Akte) nicht das Ziel, einen „Gewinn“ im Sinne eines an die Gesellschafter auszukehrenden Überschusses zu erwirtschaften, sondern das Ziel der satzungskonformen Mittelverwendung. Sämtliche Überschüsse sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Randnummer 192 cc) Mit dem angekündigten Warnstreik greift die Verfügungsbeklagte auch in die Rechte aller Verfügungskläger ein. Denn die Entscheidung der beteiligten Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und
den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten, schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften tritt dahinter zurück. Randnummer 193 Die Entscheidung der betroffenen Kirchen, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung nicht mit Gewerkschaften durch erstreikbare Tarifverträge zu gestalten, sondern paritätisch besetzten, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen zu überlassen (sog. Dritter Weg), ist von ihrem Selbstbestimmungsrecht umfasst. Ein Arbeitskampf in ihren diakonischen Einrichtungen zur Durchsetzung von Tarifforderungen führt zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Denn in den jeweiligen Einrichtungen sind die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich und die Gewerkschaften sind in dieses Arbeitsrechtsregelungsverfahren organisatorisch eingebunden. Randnummer 194
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 95 ff.), der die Kammer folgt, erstreckt sich der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht nur auf die Entscheidung, die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer einheitlich auszugestalten, also auf das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Ausgestaltung. Dazu gehört die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung, also der Gestaltungsmittel. Danach kann eine Religionsgesellschaft grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen vereinbart. Auch die Entscheidung, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, ist vom Selbstbestimmungsrecht umfasst. Die Dienstgemeinschaft verbindet alle am kirchlichen Auftrag Teilnehmenden unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tätig sind. Mit Dienstgemeinschaft wird damit das theologisch geprägte Selbstverständnis des Dienstes der Gläubigen in der Kirche und durch die Kirche an der Welt umschrieben,
dem jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht. Ausfluss dessen ist eine gemeinsame Verantwortung der jeweiligen Dienstgeber und der Dienstnehmer für das gedeihliche Wirken der Kirche und ihrer Diakonie. Randnummer 195
dem Bundesarbeitsgericht (aaO. Rn. 101 ff.) erfasst das Selbstbestimmungsrecht auch die Erstreckung des sogenannten Dritten Wegs auf die Arbeitnehmer diakonischer Einrichtungen. Denn zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gehört
kirchlichem Selbstverständnis auch das diakonische Wirken als Ausdruck des christlichen Bekenntnisses. Randnummer 196 Die Entscheidung der beteiligten Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und
den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten, schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Der Arbeitskampf ist darauf gerichtet, durch das Vorenthalten von Arbeitskraft und einen hierdurch ausgelösten wirtschaftlichen Schaden Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, damit diese über die Arbeitsbedingungen überhaupt verhandelt und somit jenes Kräftegleichgewicht geschaffen wird, das ein Zustandekommen einer Regelung und die sachgerechte Lösung des zugrundeliegenden Interessenkonflikts erst ermöglicht. Diese Kampfmöglichkeit widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Die damit verbundene Arbeitsniederlegung würde nicht nur den kirchlichen Dienst am Nächsten suspendieren und damit die Erfüllung des Missionsauftrags hindern, sondern aus Sicht der Kirchen auch eine bestehende Gemeinsamkeit von Dienstnehmern und Dienstgebern auflösen (BAG aaO. Rn. 106, 109). Randnummer 197 Ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen kollidiert allerdings mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft, mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder kollektiv im Wege von Tarifverträgen auszuhandeln und hierfür Arbeitskämpfe zu führen (vgl. BAG aaO. Rn. 110 ff.). Die Arbeitsgerichte sind daher gehalten, im Wege einer Güterabwägung
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte können zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher Gewährleistungen eingeschränkt werden. Der Grundsatz praktischer Konkordanz verlangt
einem schonenden Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Randnummer 198 Die konkrete Kollisionslage betrifft vorliegend die unterschiedlichen Modelle zur Regelung der Arbeitsbedingungen. Während die Kirche sich hierzu eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten kooperativen Verfahrens bedient, in dem letztlich die Möglichkeit einer Schlichtung durch einen neutralen Dritten, also den Vorsitzenden einer Schlichtungskommission einen fairen Interessenausgleich garantieren soll, setzt die Gewerkschaft auf das damit unvereinbare Regelungsmodell des staatlichen Tarifrechts, in dem erst durch Druck und Gegendruck angemessene Verhandlungsergebnisse erreicht werden. Ein Vergleich beider Regelungsmodelle zeigt, dass sie sich nicht im Ziel, sondern nur in der Wahl der zu dessen Erreichung gebotenen Mittel unterscheiden. Sowohl das Regelungsverfahren der Kirche als auch das der Koalitionen ist darauf gerichtet, den von der staatlichen Rechtsordnung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens sinnvoll zu ordnen, indem der typische Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch kollektives Handeln zu einem angemessenen Ausgleich gebracht wird (vgl. dazu BAG aaO. Rn. 115 ff.). Randnummer 199 Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung Voraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass ausreichend Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG genommen wird. Denn das Regelungsmodell des Dritten Weges darf die Koalitionsfreiheit und das Konzept der Tarifautonomie nur insoweit verdrängen, wie es für die Wahrung des Leitbildes von der Dienstgemeinschaft erforderlich ist und das angestrebte Ziel eines fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleichs tatsächlich und in kohärenter Weise erreicht. Randnummer 200
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (aao. Leitsatz) dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen, wenn eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren verfügt, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg). Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. Randnummer 201 dd) Diese vom Bundesarbeitsgericht formulierten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Randnummer 202
der am Leitbild der Dienstgemeinschaft orientierten Verfahrenskonzeption des Dritten Wegs obliegt es
dem ARRG-DW.EKM der beim Verfügungskläger zu 2) eingerichteten Arbeitsrechtlichen Kommission, Regelungen zu schaffen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen, § 2 Abs. 2 ARRG-DW.EKM.
ARRG-DW.EKM ist die arbeitsrechtliche Kommission paritätisch mit Vertretern der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite besetzt. Die Beschlüsse der ARK werden
6 Satz 1 ARRG-DW.EKM mit den Stimmen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Vertreter gefasst. Eine Ausnahme gilt für Arbeitsrechtsregelungen
2 ARRG-DW.EKM, die der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der ARK bedürfen.
dem die ARK mit jeweils fünf Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern besetzt ist, kann keine Seite alleine verbindliche Entscheidungen treffen. Ein schlichtes Überstimmen ist ausgeschlossen. Weder Dienstnehmer- noch Dienstgebervertretern kommt ein Vetorecht zu. Alle zu berücksichtigenden Stimmen haben ein identisches Gewicht. Randnummer 203 Kommt es zu keiner Einigung, kann jede Seite eine Befassung des ebenfalls paritätisch besetzten Schlichtungsausschusses unter neutralem Vorsitz erreichen. Das vom Bundesarbeitsgericht hervorgehobene Konsensprinzip wird durch § 13 Abs. 5 Satz 4 ARRG-DW.EKM belegt. Während § 13 Abs. 5 Satz 1 ARRG-DW.EKM für die Beschlussfähigkeit der ARK die Anwesenheit von mindestens sieben ihrer Mitglieder vorsieht, senkt § 13 Abs. 5 Satz 4 ARRG-DW.EKM in einer dritten Sitzung die notwendige Anwesenheit auf die Hälfte der Mitglieder ab. Hierdurch werden destruktive Blockaden durch eine Seite verhindert. Gerade diese – wenig konstruktive – Blockadehaltung mag der tariflichen Auseinandersetzung immanent sein, ist aber dem kirchlichen Konsensprinzip wesensfremd. Die Entscheidung, die
5 Satz 4 ARRG-DW.EKM in der dritten Sitzung mit abgesenkter Beschlussfähigkeit getroffen wird, kann ihrerseits gemäß §§ 13 Abs. 5 Satz 6, 15 Abs. 4 ARRG-DW.EKM dem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Randnummer 204 Sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberseite kann
ARRG-DW-EKM den Schlichtungsausschuss anrufen, wenn innerhalb der ARK kein Konsens gefunden werden kann. Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses müssen je
streitbefangenem Gegenstand unterschiedliche Quoren erreicht werden, wegen derer auf die Ausführungen des Erstgerichts unter Ziffer 2.a)bb)
den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts nur erreicht werden, soweit das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Denn im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 TVG erreicht. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der Dienstgeberseite die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen mehreren auf einem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen wählen zu können. Ein solches Wahlrecht verlagert faktisch die Festlegung von Arbeitsbedingungen auf die jeweilige Einrichtungsebene und überlässt sie dem Dienstgeber (BAG aaO. Rn. 119). Randnummer 208 Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission und die vom Schlichtungsausschuss beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich.
2 ARRG-DW.EKM ist die Anwendung der auf diesem Wege beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Geltung erlangen sie für die Arbeitsverträge durch vertragliche Inbezugnahme. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kann die Dienstgeberseite hiervon auch nicht einseitig abweichen. Vielmehr kann
3 ARRG-DW.EKM nur die Arbeitsrechtliche Kommission auf gemeinsamen schriftlich begründeten Antrag der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes - bzw.
5 ARRG-DW.EKM der Schlichtungsausschuss - beschließen, dass dieses Mitglied auch andere
den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes zustande gekommene Arbeitsrechtsregelungen anwenden kann. Randnummer 209 Die erstinstanzlich thematisierte und zweitinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochene etwaige übertarifliche Bezahlung der Chefärzte oder der sogenannten AT-Angestellten kann aus Sicht der Kammer an dieser durch das ARRG-DW.EKM vermittelten Verpflichtung und der daraus folgenden Verbindlichkeit der AVR nichts ändern. Denn die mit diesen Personengruppen vereinbarten Bedingungen dürften oberhalb des Niveaus der AVR liegen. Dies wird auch von der Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt. Randnummer 210
den im einstweiligen Verfügungsverfahren zustehenden Erkenntnismitteln vorliegend nicht als überschritten anzusehen. Vielmehr stellt sich entgegen der Auffassung der Berufung die Einbindung der Gewerkschaft in das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen
dem ARRG-DW-EKM mit dem Erstgericht als angemessen dar. Randnummer 215 Die erkennende Kammer schließt sich zunächst den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts an und macht sich diese zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Davon abgesehen sind in Anbetracht des Berufungsvorbringens die
folgenden Ergänzungen angezeigt. Randnummer 216 (bb) Zu Unrecht rügt die Verfügungsbeklagte auch mit der Berufung eine unzureichende Vertretung durch Gewerkschaftsmitglieder in der ARK. Randnummer 217 § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 7 ARRG-DW.EKM sieht vor, dass zwei von fünf Vertretern der Dienstnehmerseite von Gewerkschaften und Mitarbeitervereinigungen besetzt werden können. Dass die Verfügungsbeklagte aktuell keinen Sitz in der ARK innehat, hat sie selbst durch die Nichtmeldung von Vertretern herbeigeführt. Die Angriffe der Verfügungsbeklagten, die Verfügungskläger hätten die aktuell in der ARK vertretene Mitarbeitervereinigung VKM-EKM initiiert und finanziert, bleiben unkonkret. Festzuhalten ist, dass den Gewerkschaften jedenfalls ein Sitz bzw. – bei Nichtentsendung durch andere Mitarbeiterverbände
2 Satz 2 ARRG-DW.EKM – sogar zwei Sitze zustehen. Randnummer 218 Mit ihrem Einwand, mit diesem Anteil an Gewerkschaftsvertretern bleibe das ARRG-DW.EKM hinter den Anforderungen des ARGG-EKD zurück, kann die Verfügungsbeklagte nicht gehört werden.
1 Satz 1 ARGG-EKD werden die Mitarbeitervertreter zwar durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt.
Satz 2 kann jedoch das gliedkirchliche Recht (also etwa das ARRG-DW.EKM) davon abweichend vorsehen, dass die Vertreter der Mitarbeiterschaft zu einem Teil von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden und zum anderen Teil vom jeweiligen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt werden. Genau dies ist vorliegend geschehen. In § 4 Abs. 1 lit. b iVm. § 6 Abs. 2 ARRG-DW.EKM werden die übrigen drei Dienstnehmervertreter durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt. Randnummer 219 Das Verlangen, alle Dienstnehmervertreter zu stellen oder jedenfalls eine solche Anzahl von Gewerkschaftsvertretern, dass die Entscheidungen der Dienstnehmerseite durch die Gewerkschaft wirksam beeinflusst werden kann, geht weit über die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Einbindung der Gewerkschaften hinaus. Ein einseitiges gewerkschaftliches Bestimmungsrecht oder gar ein Blockade- oder Vetorecht ist im Rahmen eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichtenden konsensualen Kooperationsmodells gerade nicht erforderlich. Eine Marginalisierung der gewerkschaftlichen Beteiligung vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen. Denn den Gewerkschaften sind ein bis zwei Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission garantiert. Sie kann sich damit in die Diskussion einbringen und mit Argumenten überzeugen. Ein gleichgewichtiger Konfliktlösungsmechanismus ist – so auch die erste Instanz - nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Gewerkschaftsvertreter in der ARK nicht den Einfluss auf das Ergebnis haben, den sie bei Tarifverhandlungen hätten. Nicht zu Unrecht verweist die Verfügungsklägerseite zudem darauf, dass es den Gewerkschaften rein praktisch unbenommen ist, auch die übrigen Dienstnehmervertreter mit eigenen Mitgliedern zu besetzen. Jedenfalls ist es
den einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen, dass auch die weiteren Dienstnehmervertreter Gewerkschaftsmitglieder sind. Randnummer 220 Das
ERRG-DW.EKM für eine Entsendungsberechtigung der Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften erforderliche Quorum von 250 Mitarbeitern im diakonischen Dienst begegnet keinen Bedenken. Im Gegenteil erscheint es auch aus Sicht der von den Arbeitsrechtsregelungen betroffenen Mitarbeiter durchaus erstrebenswert, von fachlich einschlägigen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden in der ARK vertreten zu werden. Randnummer 221 (cc) Dass die Tagesordnung der Beratungen der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Mehrheit festgelegt wird, steht ebenfalls der Gleichwertigkeit der Regelungsmodelle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen.
4 ARRG-DW.EKM hat jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Tagesordnung. Über den Mehrheitsentscheid über die Tagesordnung (§ 13 Abs. 5 Satz 5 ARRG-DW.EKM) und die Konfliktlösung durch Anrufung des Schlichtungsausschusses (§ 13 Abs. 5 Satz 6 ARRG-DW.EKM) ist sichergestellt, dass eine übergangene Seite die Behandlung eines Beratungsgegenstands unter bestimmten Voraussetzungen eben doch durchsetzen kann. Eine Wirksamkeit im Sinne einer Durchsetzung von Beratungsgegenständen alleine durch die gewerkschaftlichen Vertreter ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten
den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts für eine Einbindung der Gewerkschaft im Konfliktlösungsmechanismus nicht erforderlich. Randnummer 222 (dd) Den Umstand, dass die Beisitzer der Dienstnehmerseite im Schlichtungsausschuss von den Dienstnehmervertretern der ARK mit Mehrheit und nicht durch die Gewerkschaft alleine bestellt werden, führt die Verfügungsbeklagte ebenfalls ohne Erfolg an. Eine Vorgabe, dass es hierbei auf das Votum eines Gewerkschaftsvertreters ankommen muss, sucht man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vergebens. Vielmehr ist es für die Vergleichbarkeit des Regelungsmodells nur erforderlich, dass es zur Auflösung des Verhandlungsungleichgewichts zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite einen verbindlichen Schlichtungsmechanismus unter einem neutralen Vorsitz geben muss. Diesen Vorgaben wird das ARRG-DW.EKM gerecht. Der Vorsitz des Schlichtungsausschusses darf
2 ARRG-DW.EKM weder im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen noch einem entsprechenden Leitungsorgan angehören und bietet durch die Anforderungen an seine Ausbildung eine besondere Gewähr für Sachkunde und Neutralität. Über die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Gewerkschaft jedenfalls auch in die Bestellung der Beisitzer des paritätisch besetzen Schlichtungsausschusses eingebunden. Dies stellt eine ausreichende Beteiligung dar. Ein unmittelbarer Einfluss der Gewerkschaft auf die konkrete Besetzung des Schlichtungsausschusses ist hierfür
Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Randnummer 223 (ee) Auch die Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission vermag die Gleichwertigkeit des Verfahrens nicht in Abrede zu stellen. Randnummer 224 So genießen die der Kirche oder der Diakonie angehörigen Mitglieder
3 ARRG-DW.EKM einen besonderen Kündigungsschutz, indem sie außer bei Dienststellenauflösungen nur außerordentlich gekündigt werden können. Der Angriff der Verfügungsbeklagten, dies sei kein ausreichender Schutz, verfängt nicht. Schließlich sieht auch der Gesetzgeber bei verschiedenen besonders schützenswerten Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz in Gestalt eines Kündigungs- oder Abberufungsrechts nur aus wichtigem Grund vor – so etwa in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 6 Abs. 4 BDSG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber nicht zwingend bei jeder besonders schützenswerten Personengruppe ein (zusätzliches) Zustimmungserfordernis wie etwa bei Mitgliedern der Mitarbeitervertretung vorsieht. Die Ausgestaltung des besonderen Kündigungsschutzes in § 12 Abs. 3 ARRG-DW.EKM zur Absicherung der persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der ARK in Anlehnung an gesetzgeberische Vorbilder verstößt mithin nicht gegen den vom Bundesarbeitsgericht für die Ausgestaltung des Verfahrens des Dritten Wegs eröffneten Gestaltungsspielraum. Randnummer 225 Gleiches gilt für die Ausgestaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung in § 12 Abs. 4 ARRG-DW.EKM. Die Verfügungsbeklagte führt an, die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder der ARK verbiete dem gewerkschaftlichen Vertreter eine Rückkopplung mit seiner Gewerkschaft. Diese Argumentation übersieht zum einen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht unbegrenzt gilt. Denn
4 Satz 2 ARRG-DW.EKM gilt sie etwa nicht für die Bekanntgabe von Anträgen und Verhandlungsergebnissen. Zum anderen schließt die Verschwiegenheitspflicht nicht aus, dass die Gewerkschaft über „ihren“ Vertreter gewerkschaftliche Forderungen und Ansinnen in den Prozess einbringt. Randnummer 226 dd) Entgegen den Angriffen der Berufung hat das Erstgericht auch nicht den Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Verfügung missachtet. Die Feststellung des Erstgerichts,
summarischer Prüfung ergebe sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Warnstreiks, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 227
Prüfung schwieriger und komplexer Fragestellungen unter Berücksichtigung des im Arbeitskampf maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zeigen kann. Hierbei hat in aller Regel eine Abwägung und Bewertung tatsächlicher Umstände zu erfolgen, die wegen des bloß summarischen Prüfungsumfangs im einstweiligen Rechtsschutz eine verminderte Richtigkeitsgarantie mit sich bringt. Insofern erscheint es angesichts der besonderen Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Streikrechts durchaus
vollziehbar, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu fordern. Randnummer 229 Im vorliegenden Fall folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen jedoch ein Streikverbot, wenn sich die kirchlichen Einrichtungen unter Beachtung gewisser Mindestanforderungen zur Regelung der Arbeitsvertragsbedingungen
dem Vorbild des sogenannten Dritten Wegs entscheiden. Eine Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit der konkreten Arbeitskampfmaßnahme findet dann gerade nicht mehr statt. Vielmehr besteht unter den vom Bundesarbeitsgericht skizzierten Voraussetzungen ein unbedingtes Streikverbot. Aus diesem Grund unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung durchaus von den oben genannten typischen Fallgestaltungen, die das Verlangen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit
vollziehbar machen. Insofern könnte es im vorliegenden Fall auch angezeigt sein, lediglich die Feststellung (bzw. Glaubhaftmachung) der Rechtswidrigkeit der geplanten Arbeitskampfmaßnahme zu verlangen. Randnummer 230
dem zutreffenden Prüfungsmaßstab vorliegend dahinstehen. Denn zur Überzeugung der Kammer ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und in Anwendung der in der Entscheidung vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) formulierten Anforderungen der angekündigte Warnstreik am 14.10.2024 offensichtlich rechtswidrig. Denn sind die Vorgaben für eine Gleichwertigkeit des Verfahrens erfüllt, besteht ein Streikverbot, das seinerseits an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Randnummer 231 Wie auch die Verfügungsbeklagte anführt, kann sich die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit auch aus einer eindeutigen Rechtswidrigkeit ergeben, insbesondere dann, wenn die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes aufgrund einer eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden kann, wenn also keine rechtsfortbildenden Überlegungen angestellt werden müssen (so LAG Baden-Württemberg 03.08.2016 – 4 SaGa 2/16 – Juris Rn. 64). Randnummer 232 Hieraus zieht die Verfügungsbeklagte allerdings den falschen Schluss, wenn sie anführt, das Arbeitsgericht habe das ARRG-DW-EKM ausgelegt und damit Rechtsfortbildung betrieben. Im Gegenteil handelt es sich bei der auch von der erkennenden Kammer durchgeführten Prüfung, ob das ARRG-DW.EKM den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Mindestanforderungen für eine Gleichwertigkeit der Konfliktlösung genügt, um bloße Rechtsanwendung. Es geht dabei um die Subsumtion des Sachverhalts unter bestimmte, in der Rechtsprechung formulierte Anforderungen. Dass hierbei auch eine wertende Betrachtung anfällt, steht der subsumierenden Rechtsanwendung nicht entgegen. Eine Auslegung der ARRG-DW.EKM oder gar eine Rechtsfortbildung findet jedoch nicht statt. Randnummer 233
wie vor eines bestehenden Streikrechts. Randnummer 239
teile abzuwenden. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (Hess. LAG 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15 - Juris Rn. 71; LAG BaWü 31.03.2009 – 2 SaGa 1/09 – Rn. 49; LAG Köln 14.06.1996 – 4 Sa 177/96 – Juris Leitsatz 1). Hierbei kann neben der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage auch von Bedeutung sein, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 945 ZPO bei einem Erfolg des Verfügungsgegners im Hauptprozess nicht in der Lage ist, die entstandenen
teile auszugleichen (LAG BaWü 31.03.2009 – 2 SaGa 1/09 – Rn. 49). Mit anderen Worten ist zu fragen, ob ohne das Eilverfahren dem Betroffenen eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Juris Rn. 23). Randnummer 242 Für eine Interessenabwägung zugunsten der Verfügungskläger sprechen zunächst die weit überwiegenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens. Wie bereits dargestellt, erfüllt das ARRG-DW.EKM zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht zur Erlangung von Streikfreiheit durch eine auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gestützte Entscheidung zugunsten des Dritten Wegs aufgestellt hat. Randnummer 243 Auch eine Rechtsfolgenabwägung führt vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Entscheidung zugunsten der Verfügungskläger. Die Verfügungskläger müssten – die Gleichwertigkeit des von ihnen beschrittenen Dritten Wegs unterstellt – rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen hinnehmen. Diese würden gegebenenfalls sogar in einen durch Druck herbeigeführten Abschluss von Tarifverträgen in Abkehr vom Dritten Weg münden. Wie die Verfügungskläger zu Recht anführen, sind solche Tarifverträge zunächst einmal bindend und in einem Hauptsachverfahren nicht rückgängig zu machen. Zwar sind wirtschaftliche Schädigungen eines Streiks dem Arbeitskampf als Druckmittel wesensimmanent. Für den Fall, dass sich Streikmaßnahmen im
hinein als rechtswidrig herausstellen, ist die Durchsetzung von Sekundäransprüchen jedoch mit fraglichen Erfolgsaussichten versehen. Demgegenüber führt - unterstellt, in einem Hauptsacheverfahren stellte eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Dritten Wegs heraus - die einstweilige Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen lediglich zu einer zeitlich verzögerten Umsetzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG. Randnummer 244 c) Schließlich scheitern die Verfügungsanträge nicht an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Randnummer 245 Zwar kommt eine Unterlassungsverfügung, die auf den Abbruch eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Streiks gerichtet ist, einer Befriedigungsverfügung gleich. Sie nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg. Jedoch ist zu beachten, dass Unterlassungsverfügungen – anders als „echte Leistungsverfügungen“ - meist abwehrenden Charakter haben und insoweit eher Sicherungsverfügungen ähneln. Teilweise wird vertreten, dass für Unterlassungsverfügungen die strengen Voraussetzungen für Leistungsverfügungen nicht gelten (so offenbar Zöller-Vollkommer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 940 Rn. 1). Andere Stimmen verlangen dagegen wegen der wegen Befriedigungswirkung der Unterlassungsverfügung einen besonders strengen Maßstab – die „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ (so LAG Nürnberg 20.07.2023 – 3 SaGa 6/23 – Juris Rn. 43; LAG Sachsen 10.6.2024 - 4 GLa 10/24, juris Rn. 52). Die Frage kann dahinstehen. Denn wie ausgeführt liegen die Anforderungen auch unter Anlegung des strengen Maßstabs einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Streiks vor. Randnummer 246 Zuletzt war auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Interessenabwägung und der weit überwiegenden Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren der Erlass der Unterlassungsverfügung trotz ihrer Befriedigungswirkung bezogen auf den geplanten Streik am 14.10.2024 geboten. Randnummer 247 IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
GG ist eine Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001592447
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