← Deutschland

ArbG Gera 4. Kammer 4 Ga 11/24 Urteil Weiterbeschäftigungsanspruch - fehlender Widerspruch des Betriebsrates zur verhaltensbedingten Kündigung § 102 A

Weiterbeschäftigungsanspruch - fehlender Widerspruch des Betriebsrates zur verhaltensbedingten Kündigung Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs 5 S 1 BetrVG scheidet aus, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht aus einem für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommenden Widerspruchsgrund widersprochen hat, sondern ausdrücklich auf § 102 Abs 3 Nr 4 BetrVG gestützt hat. (Rn.27) (Rn.31)
  2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 SaGa 12/
  3. Tenor
  4. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.278,54 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Randnummer 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig, lebt in einer festen Beziehung und hat 2 Kinder. Er ist seit dem 01.01.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Mitarbeiter Vertrieb im Außendienst tätig. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses wird auf den Arbeitsvertrag vom 24./28.02.2018 (Bl. 7) Bezug genommen. Unter Einbeziehung aller Vergütungsbestandteile verdiente er zuletzt 7.278,54 € brutto (Bl. 2). Randnummer 3 Unter dem 01.11.2023 sprach ihm die Verfügungsbeklagte eine Abmahnung (Bl. 57) aus. Randnummer 4 Eine Stellungnahme des Betriebsrates zu der Abmahnung findet sich auf Blatt 66 der Akte. Randnummer 5 Unter dem 08.11.2023 hat der Kläger eine Gegendarstellung zur Abmahnung formuliert (Bl. 68). Randnummer 6 Im Dezember 2023 wurde mit dem Kläger ein Performance-Gespräch geführt. Randnummer 7 Im Zuge dessen wurde ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten, der eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € vorsah. Der Verfügungskläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Randnummer 8 Unter dem 27.03.2024 hat die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Verfügungsklägers angehört. Wegen der verhaltensbedingten Gründe wird auf Blatt 50 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 9 Unter dem 03.04.2024 hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen (Bl. 21 und 56). Die Begründung (Bl. 22) wurde auf den Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG gestützt. Hierzu erfolgte eine Stellungnahme des Betriebsrats. Randnummer 10 Die unter dem 28.03.2024 ausgesprochene ordentliche Kündigung (Bl. 18) ist dem Kläger am 10.04.2024 zugegangen und soll das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024 beenden. Randnummer 11 Hiergegen hat der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Gera unter dem Az. 4 Ca 531/24 anhängig ist. Kammertermin ist bestimmt auf den 29.01.
  7. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 09.10.2024 (Bl. 23) hat der Verfügungskläger seine Weiterbeschäftigung über den 31.10.2024 hinaus zu unveränderten Bedingungen verlangt. Randnummer 13 Dies hat die Verfügungsbeklagte unter dem 21.10.2024 abgelehnt (Bl. 25). Randnummer 14 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.11.2024 verfolgt der Verfügungskläger sein Begehren weiter. Randnummer 15 Er trägt vor, der Widerspruch des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 16 In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Widerspruchstatbestände des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG typischerweise auf eine betriebsbedingte Kündigung beziehen, könne für die (nicht gerechtfertigte) verhaltensbedingte Kündigung wohl kaum eine im Vergleich zur Stellungnahme des Betriebsrats vom 03.04.2024 weitergehende Argumentation gefordert werden. Randnummer 17 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 18 die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihn über den 31.10.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst, interne Bezeichnung "VI NI/MOD“, weiter zu beschäftigen. Randnummer 19 Der Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 20 die Verfügungsklage abzuweisen. Randnummer 21 Der Verfügungsbeklagte meint, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Randnummer 22 Es fehle der erforderliche ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrates. Randnummer 23 Der Betriebsrat habe sich ausdrücklich auf den Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG berufen. Danach könne der Betriebsrat der Kündigung widersprechen, wenn der zu entlassende Arbeitnehmer nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könnte. Dieser Widerspruchsgrund komme im Wesentlichen im Zusammenhang mit betriebs- und personenbedingten Kündigungen in Frage. Voraussetzung sei, dass durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen der Kündigungsgrund entfalle. Dies sei bei verhaltensbedingten Kündigungen nur denkbar, wenn dem Arbeitnehmer wegen einer unverschuldeten Leistungsschwäche gekündigt werde. Bei schuldhaften Vertragsverletzungen könne nur eine Verhaltensänderung, nicht aber eine Weiterbildung Abhilfe schaffen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Verfügungsklage hat keinen Erfolg. Randnummer 26 Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Randnummer 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Randnummer 28 Danach muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Randnummer 29 An einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen die allein auf Gründe im Verhalten des Verfügungsklägers gestützte ordentliche Kündigung fehlt es. Randnummer 30 Der Verfügungskläger hat selbst erkannt, dass die Widerspruchstatbestände die in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählt sind, überwiegend die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung erfassen. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Die Widerspruchsgründe beschränken sich nicht auf bestimmte Kündigungsarten, sondern auf bestimmte Lebenssachverhalte (Hessisches LAG Urteil vom 03.02.2015 – 15 SaGa 1727/14 m.w.N.). Randnummer 31 Der Betriebsrat muss der Kündigung jedoch gerade aus einem für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommenden Widerspruchsgrund widersprechen. Randnummer 32 An einem solchen Widerspruchsgrund fehlt es. Randnummer 33 Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch ausdrücklich auf § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG gestützt. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte überzeugend ausgeführt, dass durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen der verhaltensbedingte Kündigungsgrund nicht entfallen kann. Randnummer 34 Darüber hinaus beschäftigt sich die Stellungnahme des Betriebsrats zunächst mit der aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abmahnung. Der Betriebsrat hat selbst festgestellt, dass er zu den neuerlichen verhaltensbedingten Vorwürfen gegenüber dem Verfügungskläger nichts sagen kann, weil er die dargestellten Sachverhalte nicht überprüfen konnte. Randnummer 35 Der von der Rechtsprechung des BAG entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Randnummer 36 Die ausgesprochene Kündigung ist auch nicht offensichtlich unwirksam. Davon ist nur auszugehen, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen. Das ist nicht gegeben. Insofern muss der Verfügungskläger das erstinstanzliche Urteil im Kündigungsrechtsstreit 4 Ca 531/24 abwarten. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfügungskläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 38 Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest, § 61 Abs. 1 ArbGG. Für den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Gericht eine Monatsvergütung festgesetzt unter Bezugnahme auf I. Nr. 26 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001593819

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.