← Deutschland

Thüringer Verfassungsgerichtshof 21/23 Urteil VerfGH Weimar: Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 53 Abs 2 ThürVerf (RIS: Ve

VerfGH Weimar: Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 53 Abs 2 ThürVerf (RIS: Verf TH) durch Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu Aktivitäten des Thüringer Verfassu

Fragen 3 bis 6: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

  1. Sieht die Landesregierung in dem Betrieb und dem Wirken derartiger Fake-Accounts eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings im Internet, insbesondere im Hinblick auf verschiedene extremistische Strömungen sowie deren Zunahme und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Maßnahmen des Amts für Verfassungsschutz sind so angelegt, dass die bezeichnete Gefahr nicht besteht. Im Übrigen sind bei der Internetkommunikation die strafrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gemäß § 10 Abs. 7 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG) dürfen beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
  2. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erstellt und nutzt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derartige Accounts in sozialen Netzwerken und Chatgruppen? Antwort: Das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist zur Erfüllung seines gesetzlichen Beobachtungsauftrags ( § 4 ThürVerfSchG ) befugt nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung gemäß § 10 ThürVerfSchG einzusetzen. Die Erhebung ist gemäß § 11 ThürVerfSchG zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise nicht möglich ist. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden können. Bei der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung im Internet handelt es sich um ein nachrichtendienstliches Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 und 8 ThürVerfSchG . In der abschließenden Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel in Thüringen wird die verdeckte Internetrecherche nicht ausdrücklich benannt. Gleichwohl kann sie durch Auslegung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 , 8 ThürVerfSchG subsumiert werden.
  3. Wie viele einzelne Personen beschäftigen sich in der in Rede stehenden Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Betreiben derartiger Fake-Accounts? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.“ Randnummer 5
  4. Die Antragsteller erhoben daraufhin Einwendungen gegenüber der Landesregierung. Sie richteten unter dem
  5. Mai 2023 ein Konfrontationsschreiben direkt an die Antragsgegnerin und forderten diese auf, ihre Antwort bis zum
  6. Juni 2023 zu vervollständigen. Die Antragsgegnerin habe die Fragen Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 9 unzureichend beantwortet. Die meisten Fragen seien mit dem bloßen Verweis auf die Vorbemerkung beantwortet worden. Diese verweise ihrerseits pauschal auf Geheimhaltungsinteressen. Es fehlten inhaltliche Ausführungen und eine konkrete Abwägungsentscheidung unter Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fragestellungen im Einzelfall. Der Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz – zur Gefährdung seiner Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung – enthalte keine konkreten Angaben, anhand derer eine Auskunftsverweigerung nachvollzogen werden könne. Darin liege eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts der Antragsteller nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf . Das in der Vorbemerkung

Antworten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse an „Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen (wie Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel), Aufklärungszielen und Personal des Amts für Verfassungsschutz“ genüge nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die Beantwortung nicht mit dem pauschalen Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand der Nachrichtendienste verweigert werden dürfe (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom

  1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 134). Insbesondere könnten aus der Beantwortung der Fragen keine Rückschlüsse gezogen werden, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz sowie die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken würden. Die Thematik der virtuellen Agenten sei in einer Reihe von Presseberichten aufgegriffen worden. Die breite Berichterstattung verdeutliche das bestehende öffentliche Interesse. Es liege im öffentlichen Interesse und sei auch Aufgabe der Antragsteller als Abgeordnete des Thüringer Landtags, derartige Überwachungstechniken zu hinterfragen. Neben der Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen seien auch die Art und Weise sowie die Quantität und Qualität der Maßnahmen von Interesse. Es sei fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz virtueller Agenten überhaupt rechtsstaatlich erfolgen könne. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG) keine ausreichende Rechtsgrundlage zu erblicken. Das Gesetz kenne die Maßnahme „Einsatz virtueller Agenten durch Fake-Accounts“ nicht. Vielmehr bedürfe es einer eigenständigen Regelung, wie dies beispielsweise in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz der Fall sei. Gleiches gelte für die konkrete Art und Weise des Einsatzes virtueller Agenten, wobei die Fragen der Antragsteller ohnehin nicht auf spezifische Einzelfallinformationen gerichtet seien. Die Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz klassischer verdeckter Ermittler seien auf virtuelle Agenten nicht übertragbar. Virtuelle Agenten würden präventiv sowie gänzlich undifferenziert eingesetzt. Eine derart schwerwiegende Maßnahme bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Ihr potenzieller Einsatz sei zu unbestimmt und nicht eingrenzbar. Es fehle sowohl an einer spezifischen Eingriffsschwelle als auch an Regelungen zum Adressatenkreis und zur Einsatzdauer. Es bestünden keine Maßstäbe für die Aufklärung bestimmter Strukturen. Eine Abgrenzung zwischen Prävention, Einflussnahme sowie Aufrechterhaltung dieser Strukturen sei kaum möglich. Adressaten beispielsweise von öffentlichen Postings, Likes und Ähnlichem seien nicht nur Personen, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung entfalteten. Der Einsatz virtueller Agenten bedürfe daher einer strengen staatlichen Kontrolle. Ebenso bestehe die Gefahr, dass deren Tätigkeit in staatliche Statistiken einfließe und eine verfassungsschutzrelevante Einstufung oder Hochstufung zur Folge habe. Die Tätigkeit virtueller Agenten sei in den sozialen Medien auch öffentlich und erfolge nicht lediglich zeitlich punktuell. Äußerungen und Vernetzungen blieben auch nach Beendigung des Einsatzes bestehen. Der Staat erhöhe damit den scheinbaren Einfluss und die Akzeptanz problematischer Gruppen durch eigene Aktivitäten. Damit trage er zur Verbreitung und Stabilisierung der beobachteten Gruppierungen und ihrer Ideologie bei. Qualität und Quantität der staatlichen Aktivitäten müssten jedoch nachvollziehbar sein (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [
  3. NPD-Parteiverbotsverfahren]). Es fehlten Informationen, um die Einsätze virtueller Agenten bewerten zu können. Eine Überprüfung und Kontrolle der Exekutive sei aber nur denkbar, wenn die Antragsteller hierüber ausreichende Informationen erhielten. Zudem zielten die Fragen lediglich auf allgemeine Rahmenbedingungen sowie Quantität und Qualität der Maßnahmen ab. Namen, Legenden oder spezifische Einsätze würden nicht abgefragt. Randnummer 6 a) Bei der Antwort zur Frage 1 sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Abwägung zwischen dem Fragerecht und den Geheimhaltungsinteressen vorgenommen worden sei. Der pauschale Verweis auf die Vormerkung belege, dass keine ermessensfehlerfreie Abwägungsentscheidung durch die Antragsgegnerin erfolgt sei. Es sei bereits nicht erkennbar, dass überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Die Frage nach der Anzahl der genutzten Accounts betreffe keine spezifischen Einzelheiten

Arbeitsmethoden des Amtes für Verfassungsschutz. Es werde auch nicht die Benennung einzelner Accounts verlangt, sondern lediglich nach deren Anzahl gefragt. Insofern bestehe eine Parallele zu der im Jahr 2011 erfolgten öffentlichen Bekanntgabe der Anzahl der eingesetzten Vertrauenspersonen bei der damaligen NPD. Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 (– 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [373] = juris Rn. 99) sei die Anzahl der V-Leute jedenfalls prozentual angegeben worden. Darüber hinaus seien dort auch konkrete Tätigkeitsbereiche (in Vorständen oder Landesvorständen) angegeben worden. Wenn jedoch bereits die Anzahl real existierender V-Leute – die aufgrund ihrer körperlichen Anwesenheit einer erheblich größeren Gefahr der Aufdeckung ausgesetzt seien – mangels Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes öffentlich gemacht werden dürfe, so gelte dies erst recht für die Beantwortung der Frage 1. Zumindest sei eine allgemeine Antwort über die grundsätzliche Anzahl der Accounts und der sozialen Netzwerke und Chatgruppen möglich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch keine milderen Maßnahmen, insbesondere eine Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht gezogen. Der Verzicht auf die Publizität schränke die parlamentarische Kontrolle weniger ein als die vollständige Vorenthaltung der Information. Randnummer 7

  1. b)Gleiches gelte für die Antwort zur Frage 3. Soweit sich aus Geheimhaltungsinteressen Grenzen für die Beantwortung der Frage ergäben, sei sie jedenfalls unter Ausschöpfung dieser Grenzen zu beantworten. Die Anzahl der vom Amt für Verfassungsschutz selbst erstellten und betriebenen Gruppen bzw. Chatgruppen in sozialen Netzwerken beeinträchtige weder Geheimhaltungsinteressen noch das Staatswohl. Darüber hinaus bestehe ein besonderes Aufklärungs- und Informationsinteresse hinsichtlich selbst erstellter und betriebener Gruppen, da diese Vorgehensweise mit der Gründung einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Partei vergleichbar sei, für die es jedoch keine Rechtsgrundlage gebe. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass eine solche „Staatsnähe“ unzulässig sei (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339). Schließlich fehle es auch bei der Antwort auf die Frage 3 an der erforderlichen Abwägung und Prüfung milderer Maßnahmen. Randnummer 8
  2. c)Die Nichtbeantwortung der Frage 5 sei nicht nachvollziehbar. Die Frage nach den Auswahlkriterien konkreter Gruppen, in denen Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz tätig würden, sei problemlos zu beantworten und beeinträchtige keine Geheimhaltungsinteressen. Die Frage ziele allein auf die Darlegung allgemeiner Maßstäbe ab. Es werde lediglich gefragt, welche Regelungen bestünden, um eine ziellose und damit willkürliche Auswahl von Chatgruppen zu vermeiden. Darüber hinaus seien auch bei der Beantwortung der Frage 5 keine milderen Mittel in Betracht gezogen worden. Randnummer 9
  3. d)Der Antwort auf die Frage 6 seien keine Belange zu entnehmen, die einer Beantwortung entgegenstünden. Die Frage beziehe sich allein auf die Ziele und Zwecke der Einrichtung und des Betriebs der Accounts. Schutzwürdige Informationen würden hingegen nicht erfragt. Insbesondere sei von Interesse, welche kurz-, mittel- und langfristigen Ziele verfolgt würden. Auch die Frage, welchem Zweck der aktive Betrieb der Accounts diene, könne beantwortet werden. Ebenso könne die in den Blick genommene Zielgruppe beschrieben werden. Zur Beantwortung dieser Frage bedürfe es keiner spezifischen Informationen, deren Preisgabe sich nachteilig auf die Arbeitsweise des Amtes für Verfassungsschutz auswirken könnte. Im Übrigen fehle es auch bei dieser Antwort an der erforderlichen Abwägung und Prüfung milderer Mittel. Randnummer 10
  4. e)Die Frage 7 sei überhaupt nicht beantwortet worden. Die Frage enthalte mehrere konditional aufeinander aufbauende Einzelfragen. Es werde lediglich auf eine gesetzliche Grundlage verwiesen, ohne die Fragestellung zu beantworten. Die gegebene Antwort habe keinen direkten Bezug zur Fragestellung. Im Übrigen verweise die Antragsgegnerin auf die Antwort zu Frage 8, die ihrerseits lediglich einen Verweis auf die Rechtslage darstelle und nichtssagend sei. Die Antwort auf die Frage 7 gehe daher an der Fragestellung vorbei und verweise lediglich auf eine Rechtsnorm, die die Frage nicht beantworte. In der Frage 7 werde jedoch die Frage aufgeworfen, wie verhindert werde, dass Aktivitäten der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings darstellten. Die bloße Antwort, dass solche Gefahren nicht bestünden, sei unzureichend und eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“. Es fehle die Darlegung, warum dies nicht der Fall sei. Ebenso sei auch der Hinweis auf die gesetzliche Regelung, dass beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden dürften, unzureichend. Vielmehr liege beim Betreiben der Accounts eine aktive Teilnahme an der Agitation nahe, da die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln nicht trennscharf sei. Randnummer 11 Auch die Fragen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin von einer Verzerrung der öffentlichen Wahrnehmung durch Aktivitäten der Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz ausgehe und wie einer solchen Gefahr entgegengewirkt werden könne, würden nicht beantwortet. Hierbei handele es sich ebenfalls nicht um spezifische Informationen, deren Preisgabe die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Mildere Mittel, etwa eine (teil-)anonymisierte Beantwortung oder eine Auflistung, habe die Antragsgegnerin bei ihrer Antwort nicht in Betracht gezogen. Randnummer 12
  5. f)Schließlich verweise auch die Antwort auf Frage 9 in unzulässiger Weise auf die Vorbemerkung. Die abstrakte Beantwortung der Frage nach der Anzahl der Personen, die Accounts beim Amt für Verfassungsschutz betrieben, lasse keine schutzwürdigen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Behörde oder einzelner Mitarbeiter zu. Hingegen sei die Beantwortung der Frage für die politische Bewertung relevant, da sich daraus unter anderem Schwerpunkte der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz ablesen ließen. Ein Geheimhaltungsinteresse sei nicht erkennbar. Konkrete Arbeitsmethoden oder die Benennung einzelner Mitarbeiter seien hingegen nicht Gegenstand der Frage. Im Übrigen könne auch bei dieser Frage eine Parallele zu der im Jahr 2011 erfolgten öffentlichen Bekanntgabe der Anzahl der eingesetzten Vertrauenspersonen und der Angabe ihrer Tätigkeit bei der damaligen NPD gezogen werden. Auch fehle es der Antwort an der erforderlichen Abwägung und an Erwägungen zu milderen Maßnahmen. Randnummer 13 Nach alledem liege kein verfassungsrechtlicher Grund für eine Antwortverweigerung vor. Bereits hinsichtlich des „Ob“ der Antwortpflicht sei kein Ausnahmetatbestand ersichtlich. Nur bei Kenntnis der rechtlichen Grundlagen, Maßstäbe und Handlungsanweisungen für den Einsatz virtueller Agenten sei es möglich, Maßnahmen der Antragsgegnerin zu überprüfen und zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die Möglichkeit einer Teilbeantwortung in Betracht gezogen, sondern die Beantwortung pauschal abgelehnt. Allein aus dem Gegenstand der Frage könne jedoch nicht pauschal auf ein Geheimhaltungsbedürfnis geschlossen werden. Auch eine Beantwortung nach den Maßgaben der Geheimschutzordnung des Landtags sei nicht in Erwägung gezogen worden, wobei selbst dies nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, da diese Form der Beantwortung dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit widerspreche. Randnummer 14 5. Mit E-Mail vom 9. Juni 2023 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit: „auf die für ihre Mandanten (...) erhobene Gegenvorstellung zur Beantwortung der KA Nr. 3890, hat das fachlich zuständige TMIK seine Antwort in der als Anlage beigefügten neuen Version des Textes geändert und diese dem Thüringer Landtag übersandt. Eine weitergehende, über die in der neuen Beantwortung hinausgehende Antwort hat das TMIK abgelehnt. Dies gilt in Gänze für die KA 3889, zu der ebenfalls von Ihnen eine Gegenvorstellung erhoben worden war.“ Randnummer 15 Ferner überarbeitete das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seine Antworten auf die Fragen der Antragsteller (vgl. LTDrucks 7/7025 in der Fassung vom 31. Juli 2023): „Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 7/3889 namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 beantwortet und mit Schreiben vom 26. Juli 2023 die Antworten

Fragen 1, 4 und 6 überarbeitet. Vorbemerkung: I. Die Landesregierung geht aufgrund des Titels und der Einleitung der Kleinen Anfrage davon aus, dass soweit nicht ausdrücklich in der Fragestellung anders benannt, sich diese ausschließlich auf das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beziehen. II. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt bei den Fragen 1, 3 bis 6 und 9, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen (wie Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel), Aufklärungszielen und Personal des Amts für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig und unterliegen der Geheimhaltung. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zu Arbeitsweise, Leistungsfähigkeit und konkreten einzelnen Beobachtungsinteressen des Verfassungsschutzes offengelegt, welche Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz mithin auch auf die Sicherheitsbelange des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken können. Es würde der künftige Einsatzerfolg legendierter Internet-Accounts gefährdet und die Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien durch eine Änderung des Kommunikationsverhaltens im Internet begünstigt. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie werden die angefragten Informationen für so sensibel gehalten, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.

  1. Wie viele Fake-Accounts in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen nutzt die Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, welcher die Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz übertragen wurden (quantitative Gliederung in Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität und nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen)? Antwort: Die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales orientiert sich nicht an den polizeilichen Kriterien der politisch motivierten Kriminalität. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. […]
  2. Wie viele und welche Gruppen in sozialen Netzwerken sowie Chatgruppen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales seit dem Jahr 2015 selbst erstellt und betrieben (jährliche Gliederung nach Datum der Erstellung, Namen der Gruppe, Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität und sozialen Netzwerken oder Kommunikationsprogrammen)? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. […]
  3. Nach welchen Kriterien wählen Mitarbeiter der Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales die Chatgruppen in sozialen Medien aus, denen sie mit ihren Fake-Accounts beitreten? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
  4. Welche einzelnen Ziele verbindet und verfolgt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit der Einrichtung und dem Betreiben dieser Accounts? Antwort: Die Nutzung der Onlinelegendierung dient der Informationserhebung zum Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG) .
  5. Sieht die Landesregierung in dem Betrieb und dem Wirken derartiger Fake-Accounts eine Gefahr für die öffentliche Wahrnehmung von Extremismus und Hasspostings im Internet, insbesondere im Hinblick auf verschiedene extremistische Strömungen sowie deren Zunahme und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Maßnahmen des Amts für Verfassungsschutz sind so angelegt, dass die bezeichnete Gefahr nicht besteht. Im Übrigen sind bei der Internetkommunikation die strafrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gemäß § 10 Abs. 7 ThürVerfSchG dürfen beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine Straftaten begangen werden. 4 Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
  6. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erstellt und nutzt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derartige Accounts in sozialen Netzwerken und Chatgruppen? Antwort: Das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist zur Erfüllung seines gesetzlichen Beobachtungsauftrages ( § 4 ThürVerfSchG ) befugt nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung gemäß § 10 ThürVerfSchG einzusetzen. Die Erhebung ist gemäß § 11 ThürVerfSchG zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise nicht möglich ist. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen werden können. Bei der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung im Internet handelt es sich um ein nachrichtendienstliches Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 und 8 ThürVerfSchG . In der abschließenden Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel in Thüringen wird die verdeckte Internetrecherche nicht ausdrücklich benannt. Gleichwohl kann sie durch Auslegung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 , 8 ThürVerfSchG subsumiert werden.
  7. Wie viele einzelne Personen beschäftigen sich in der in Rede stehenden Abteilung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Betreiben der derartiger Fake-Accounts? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.“ II. Randnummer 16
  8. Mit ihrer Antragsschrift vom
  9. Juni 2023, die am selben Tag beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, haben die Antragsteller das Organstreitverfahren gegen die Antragsgegnerin anhängig gemacht. Randnummer 17 Sie machen geltend, dass die Antwort der Antragsgegnerin in der überarbeiteten Fassung sie weiterhin in ihrem Frage- und Informationsrecht aus Art. 53 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 und 3 ThürVerf verletze. Zur Begründung ihres Antrags haben sie zunächst im Wesentlichen den Inhalt ihres Konfrontationsschreibens vom
  10. Mai 2023 wiederholt und vertieft. Randnummer 18 Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht beanspruche auch für den Bereich der Nachrichtendienste uneingeschränkte Geltung. Eine Einschränkung im Sinne einer „Bereichsausnahme“ komme nicht in Betracht. Ebenso wenig könne generell von einem Geheimhaltungsinteresse ausgegangen werden; ein Geheimhaltungsbedürfnis ergebe sich auch nicht „aus der Natur der Sache“. Es sei nicht ersichtlich, warum operative Praktiken grundsätzlich vom Informationsrecht ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr handele es sich bei den grundsätzlichen Praktiken, Strategien und deren Umsetzung um einen besonders sensiblen Bereich, der der Kontrolle durch das Parlament bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Einsatzes konkreter nachrichtendienstlicher Mittel zumindest umstritten sei. Die Frage des rechtmäßigen Einsatzes virtueller Ermittler sei ungeklärt. Es liege nahe, dass ein solcher Einsatz rechtswidrig sei bzw. eine Kontrolle nicht stattfinde. Die im Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthaltene Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel enthalte keine verdeckte Internetrecherche. Der Einsatz virtueller Agenten könne nicht unter § 10 Abs. 1 ThürVerfSchG subsumiert werden und sei daher unzulässig. Anders als in § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes sei im Thüringer Verfassungsschutzgesetz nicht geregelt, dass virtuelle Agenten weder eine Bestrebung gründen noch steuernden Einfluss ausüben dürften. Anders als bei der Tätigkeit von V-Leuten sei der Kreis der beobachteten Personen in der virtuellen Welt nicht mehr überschaubar. Jeder könne potenziell zum Beobachtungsobjekt werden. Auch sei der Aufwand für eine Beobachtung deutlich geringer. Hiervon sei auch die Privatsphäre betroffen, da virtuelle Agenten auch privaten (Chat-)Gruppen beiträten, vermeintliche Freundschaften aufbauten und „in den inneren Zirkel der Online-Hetze“ vordringen würden. Randnummer 19 Das Bundesverfassungsgericht habe zudem im Hinblick auf parlamentarische Anfragen zu Tätigkeiten der Nachrichtendienste ausgeführt, dass auch in diesem Bereich eine grundsätzliche Antwortpflicht bestehe (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom
  11. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1). Eine konkrete Beeinträchtigung von Staatswohlbelangen sei jedoch nicht ersichtlich. Der Einsatz virtueller Agenten sei ohnehin nicht mehr geheim, nachdem der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz bereits öffentlich über den Einsatz solcher Mittel gesprochen habe, einschließlich der Angabe, auf welchen Plattformen die nachrichtendienstliche Arbeit stattfinde (Statement des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Haldenwang auf dem
  12. Symposium des Bundesamtes für Verfassungsschutz am
  13. Mai 2022 in Berlin). Diese öffentliche Kenntnis stehe der Annahme eines besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses entgegen. Randnummer 20 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen seien lediglich pauschal geäußert worden. Insbesondere bestehe im vorliegenden Fall nicht die Gefahr der Offenlegung der Identität oder Identifizierung von Mitarbeitern des Amtes für Verfassungsschutz; ein Bezug zu konkreten Personen sei ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beantwortung der Fragen, da ein für Staat und Gesellschaft besonders bedeutsamer Bereich betroffen sei. Beim Einsatz virtueller Agenten zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen gehe es um die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung. Soweit öffentliche Stellen solche Accounts einsetzten oder einsetzen wollten, die im Verdacht stünden, erhebliche Straftaten (zum Beispiel Verwenden verbotener Symbole oder volksverhetzender Äußerungen) begangen zu haben, die gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnen seien, sei zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht sei, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände in Regierung und Verwaltung gehe. Dies gelte erst recht, wenn mit diesem Vorgehen erhebliche heimliche Grundrechtseingriffe einhergingen. Liege, wie im vorliegenden Fall, kein Verweigerungsgrund vor, so seien die erfragten Auskünfte vollständig zu erteilen. Jedenfalls mit dem Konfrontationsschreiben vom
  14. Mai 2023 sei klargestellt worden, dass – für den Fall, dass eine vollständige Beantwortung nicht möglich sei – jedenfalls eine teilweise Beantwortung begehrt werde. Darüber hinaus sei bei der Verweigerung einer vollständigen Antwort eine ausführliche Begründung unter Angabe nachprüfbarer Anknüpfungstatsachen zu geben. Die Begründungspflicht ergebe sich aus Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf . Ein pauschaler Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe zur Begrenzung des parlamentarischen Fragerechts genüge nicht. Der Abgeordnete müsse die Abwägung der betroffenen Belange auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen können. Daran fehle es. Weder der pauschal gehaltenen Vorbemerkung noch den einzelnen Antworten lasse sich eine hinreichende Abwägung entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abwägung des Fragerechts mit dem Geheimhaltungsinteresse stattgefunden habe. Die Antragsgegnerin habe ausschließlich für sie bedeutsame Umstände benannt, ohne die Belange der Antragsteller zu würdigen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsweise des Amtes für Verfassungsschutz werde lediglich behauptet, ohne dies konkret zu begründen. Eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften sei überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Im Übrigen seien die unterschiedlichen Interessen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Die Begründung der Antragsgegnerin sei demgegenüber so pauschal, dass sie auf alle das Amt für Verfassungsschutz betreffenden Fragen übertragen werden könne. Randnummer 21 Darüber hinaus sei ein Nachschieben von Gründen unzulässig, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspreche. Die Begründung solle den Fragesteller in die Lage versetzen, die Antwort nachzuvollziehen bzw. die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abschätzen zu können. Aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. § 90 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtags (ThürLTGO) ergebe sich eine verbindliche Antwortfrist. Nur die innerhalb dieser Frist mitgeteilten Gründe seien zu berücksichtigen. Die Landesregierung habe die Anfrage jedoch erst nach Ablauf der in der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen sechswöchigen Frist des § 90 Abs. 4 Satz 1 ThürLTGO beantwortet; ein Antrag auf Fristverlängerung sei nicht gestellt worden. Die unzureichende Beantwortung sei bereits am
  15. Februar 2023 gerügt worden. Die nach wie vor unzureichend überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin datiere vom
  16. Juli
  17. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Konfrontationsschreiben sei nicht erfolgt. Randnummer 22 Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Wahrung des Staatswohls nicht allein der Landesregierung, sondern auch dem Landtag anvertraut sei. Sie, die Antragsteller, seien daher keine „Außenstehenden“. Aus diesem Grund komme es auch nicht in Betracht, lediglich einzelne Abgeordnete – etwa im Rahmen ihrer Ausschusstätigkeit – zu informieren. Derartige Einschränkungen verstießen gegen den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit. Im Übrigen gebe es mildere Mittel, etwa in Form einer (teilweisen) Anonymisierung, einer Schwärzung oder einer nichtöffentlichen, vertraulichen oder geheimen Form, die die Antragsgegnerin aber nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Selbst dies würde aber voraussetzen, dass Geheimhaltungsinteressen der Information insgesamt entgegenstünden. Ein solches Vorgehen könne nur einem eng begrenzten Anwendungsbereich vorbehalten bleiben. Die Geheimschutzordnung sei grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen dem exekutiven Geheimhaltungsinteresse und dem parlamentarischen Informationsinteresse. Der parlamentarische Geheimnisschutz dürfe aber nicht dazu führen, dass die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments grundlegend verschoben werde und dessen Öffentlichkeitsfunktion verloren gehe. Die Antragsgegnerin habe keine Wahlmöglichkeit zwischen einer (parlaments-)öffentlichen Antwort und einer Antwort nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften. Eine Antwort unter Geheimschutz sei nur ausnahmsweise zulässig. Im Übrigen diene der Geheimschutz dem Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht dem Ausschluss der Abgeordneten. Randnummer 23 Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dürfe nicht durch die bloße Behauptung von vorgeblichen Geheimhaltungsinteressen umgangen werden. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, sich detailliert mit jeder einzelnen Frage auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Teilantwort zu geben. Sie habe die Fragen – trotz ihrer unterschiedlichen thematischen Zielrichtungen – einheitlich beantwortet. Die Belange der Verfassungsschutzbehörden seien zwar schutzbedürftig, aber nicht pauschal und grenzenlos. Die pauschale Behauptung, die Beantwortung der Fragen lasse Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Nachrichtendienste zu, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung beeinträchtigten, enthalte keine konkreten Angaben. Die Verweigerung der Auskunft in derart allgemeiner Form sei nicht nachvollziehbar. Es liege fern, dass pauschal für alle Fragen die gleichen Erwägungen einschlägig sein sollten und mildere Maßnahmen, etwa eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung, nicht in Betracht kämen. Auch die Antwort auf die Frage 7 stelle eine pauschale Behauptung dar, die jeglicher Grundlage entbehre. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, woraus sich ergebe, dass die „Maßnahmen (…) so angelegt“ seien, dass die „bezeichneten Gefahren“ nicht bestünden. Sie lege auch nicht dar, auf welche Weise dies sichergestellt werde und ob es hierfür Handlungsanweisungen gebe. Randnummer 24 Zudem diene der Einsatz virtueller Agenten nicht nur der Beobachtung von bereits als verdächtig eingestuften Personen, sondern auch deren Ermittlung. Ihr Einsatz sei auch nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus begrenzt, sondern erfolge in sämtlichen extremistischen Bereichen. Die Maßnahmen des Verfassungsschutzes beträfen daher nicht nur Abgeordnete der AfD und deren Anhänger, sondern darüber hinaus alle Sympathisanten extremistischer Gruppierungen. Randnummer 25 Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Antworten auf die Fragen 1, 3, 5 bis 7 und 9 der Kleinen Anfrage Nr. 3889 vom
  18. Oktober 2022 (LTDrucks 7/3889 und 7/7025) den Informationsanspruch der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 1, Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) verletzt hat. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn zurückzuweisen. Randnummer 27
  19. Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der unzureichenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen bestehe nur dann, wenn die Fragesteller gegenüber der Regierung deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit der Antwort oder den Gründen für die Nichtbeantwortung der Fragen nicht zufrieden seien. Diese Konfrontationsobliegenheit setze voraus, dass die Antragsteller darlegten, inwiefern ihr parlamentarisches Fragerecht verletzt sei, inwiefern die Antwort unzureichend sei oder inwiefern die geltend gemachten Gründe der Geheimhaltung die Verweigerung der Antwort nicht rechtfertigten. Zwar bestünden keine ausdrücklichen Regelungen zur Konfrontationsobliegenheit. Das Konfrontationserfordernis stehe jedoch in engem Bezug zur parlamentarischen Anfrage selbst und deren Beantwortung. Große und Kleine Anfragen seien schriftlich bei der Präsidentin des Thüringer Landtags einzureichen (§§ 85 Abs. 2, 90 Abs. 1 ThürLTGO). Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit sowie der Gleichbehandlung aller Abgeordneten (mit Verweis auf ThürVerfGH, Urteil vom
  20. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 60 ). Ein entsprechendes Konfrontationsschreiben sei daher nur über die Landtagspräsidentin an die Regierung zu richten. Das Schreiben der Antragsteller sei aber unmittelbar an den Ministerpräsidenten gerichtet gewesen und damit formell fehlerhaft. Die Antragsteller könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie, die Antragsgegnerin, dies im Konfrontationsverfahren nicht geltend gemacht habe. Der Einwand der rügelosen Einlassung sei bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen – wie dies hier der Fall sei – nicht anwendbar. Die Regelungen der Geschäftsordnung dienten auch der Wahrung der erforderlichen Publizität und damit auch dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Auch die §§ 45 , 46 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) seien nicht heranzuziehen. Es liege kein Verfahrensfehler nach § 45 ThürVwVfG vor. Die Vorschrift des § 46 ThürVwVfG sei zudem nicht auf Formerfordernisse anwendbar, die anderen Zwecken als einer richtigen Sachentscheidung dienten. Die weiteren Zwecke lägen in der Information aller Abgeordneten und der Öffentlichkeit. Das Öffentlichkeitsprinzip sei im fachgerichtlichen Verfahren als absoluter Revisionsgrund anerkannt. Zudem hätten es die Antragsteller unterlassen, eine Gegenvorstellung zur überarbeiteten Antwort der Landesregierung zu erheben. Randnummer 28 Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Dies gelte insbesondere für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Diese seien nur dann erfolgreich, wenn ihr Einsatz für die Beobachtungsobjekte nicht erkennbar sei, damit diese sich nicht auf die Beobachtung einstellen könnten. Der Verfassungsschutz habe Verfassungsrang. Das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ folge aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, 21 Abs. 2 bis 4 und Art. 87 Abs. 1 GG, weshalb dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b GG zukomme. Art. 97 ThürVerf sehe zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung des Freistaats Thüringen die Einrichtung einer Verfassungsschutzbehörde vor. In Ausführung dieser Vorschrift sei das Amt für Verfassungsschutz eingerichtet worden. Ihm obliege unter anderem die Beobachtung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG ). Daraus ergebe sich eine Begrenzung des parlamentarischen Fragerechts durch den Schutz von Staatsgeheimnissen im Sinne des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf . Die Geheimhaltung der operativen Praktiken des Amtes für Verfassungsschutz und der dabei eingesetzten Mittel – jedenfalls bei der Informationsgewinnung – sei Voraussetzung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Im vorliegenden Fall stehe die Beobachtung von Gruppierungen in Rede, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalteten. Solche Gruppierungen bemühten sich oftmals, ihre wahren Einstellungen, Absichten und Vorhaben zu verbergen. In diesem Fall dürfe das Amt für Verfassungsschutz ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung oder Personen Informationen unter dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erheben ( §§ 10 , 11 ThürVerfSchG ). Diese Mittel dürften den beobachteten Personen nicht offenbart werden. Die Geheimhaltung des nachrichtendienstlichen Vorgehens sei eine Bedingung für einen erfolgversprechenden Einsatz. Die Fragen der Antragsteller bezögen sich auf solche Mittel der verdeckten Informationsgewinnung. Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verbiete sich jedoch die Offenlegung weiterer Einzelheiten, um die verfolgten Ziele überhaupt erreichen zu können. Es handele sich daher um Staatsgeheimnisse. Das Bedürfnis nach Geheimhaltung genieße ebenso wie das Fragerecht der Antragsteller Verfassungsrang. Randnummer 29 In einem solchen Fall fänden regelmäßig die Geheimschutzvorschriften des Parlaments Anwendung. Bei den Antragstellern bestehe jedoch die Besonderheit, dass sie Mitglieder des Landesverbandes der AfD seien und der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag angehörten. Sie zählten damit zum Kreis der herausgehobenen Mitglieder des Landesverbandes. Der Antragsteller zu
  21. sei stellvertretender Landesvorsitzender und Pressesprecher. Die Partei werde von den Verfassungsschutzbehörden in der gesamten Bundesrepublik als Verdachtsfall geführt und beobachtet. Der Landesverband Thüringen sei vom Amt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Dagegen habe der Landesverband bislang nicht den Rechtsweg beschritten. Daraus ergebe sich die Möglichkeit und Notwendigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsgewinnung über die tatsächlich verfolgten Bestrebungen der Partei, ihrer Mitglieder und Anhänger. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller die in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete erlangten Kenntnisse über die Aktivitäten des Verfassungsschutzes im Internet geheim hielten, wenn ihnen entsprechende Erkenntnisse den Vorteil brächten, dass sich ihre Partei der Beobachtung entziehen könnte. Jedenfalls brächten die Informationen die Antragsteller in einen schweren Loyalitätskonflikt mit ungewissem Ausgang. Eine pflichtgetreue Landesregierung dürfe in diesem Fall nicht von der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften ausgehen. Die Kleine Anfrage der Antragsteller sei der Versuch, die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz auszuforschen. Im vorliegenden Fall bestehe daher nicht die Möglichkeit, mittels der Geheimschutzvorschriften eine praktische Konkordanz zwischen dem Auskunftsanspruch der Abgeordneten und dem Geheimschutz herzustellen. Die Antragsteller seien als Mitglieder des Thüringer Landtags zur Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen, befänden sich aber zugleich im beobachteten Arbeitsfeld des Verfassungsschutzes. Zudem sehe Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVerf anders als Art. 64 Abs. 4 Satz 3 ThürVerf gerade nicht vor, dass die Verweigerung der Antwort ausgeschlossen sei, wenn geeignete Geheimschutzvorkehrungen ergriffen würden. Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass eine Auskunftserteilung unter Geheimhaltungsvorschriften geeignet sein könne oder grundsätzlich in Frage komme, aber nicht in jedem Fall erfolgen müsse. Im Übrigen lasse § 5 Abs. 4 der Geheimschutzordnung zu, dass Abgeordnete mit Zugang zu Verschlusssachen gleichwohl ihren Fraktionsvorsitzenden unterrichten dürften. Der Fraktionsvorsitzende des Thüringer Landesverbandes der AfD sei nach gesicherter Auffassung der Verfassungsschutzbehörden ein Rechtsextremist (mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom
  22. März 2022 – 13 K 326/21 –, NVwZ 2023, 279 – und VG Meiningen, Beschluss vom
  23. September 2019 – 2 E 1194/19 Me –, juris). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit einer Person als Merkmal der Nichteignung sei ein zulässiges Kriterium (mit Verweis auf ThürVerfGH, Beschluss vom
  24. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121). Wer auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abziele und deshalb in seinen außerparlamentarischen Aktivitäten unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, dürfe von der Beobachtungspraxis des Amtes für Verfassungsschutz keine Kenntnis erlangen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Herausgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen ausscheide, sofern sich Geheimschutzmaßnahmen nicht als ausreichend wirksam darstellten (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom
  25. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, BVerfGE 130, 318 [363 f.] = juris Rn. 150; Urteil vom
  26. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [240 ff.] = juris Rn. 151 ff.). Randnummer 30 Auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Vorgehens des Amtes für Verfassungsschutz komme es im Hinblick auf das parlamentarische Fragerecht nicht an. Gegenstand des Organstreitverfahrens sei allein die Frage, ob die Verweigerung der Antworten und die dafür gegebene Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten. Im Übrigen sei die beschriebene Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz in den sozialen Medien durch § 10 ThürVerfSchG gedeckt. Nach den Darstellungen in der Antragsschrift und den dort zitierten Presseberichten handele es sich um verdeckt eingesetzte Mitarbeiter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerSchG. Die Kommunikation in sozialen Netzwerken diene der verdeckten Ermittlung und Befragung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerfSchG . Das Verbergen der eigenen Identität sei von § 10 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerSchG gedeckt. Dass § 10 Abs. 1 ThürVerSchG nicht von virtuellen Agenten spreche, sei unschädlich. In der Sache handele es sich um den verdeckten Einsatz von Mitarbeitern. Die konkrete Art und Weise ihres Einsatzes werde durch das Gesetz nicht näher spezifiziert. Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 8 ThürVerSchG erfasse jede Form der Kommunikation, auf das konkrete Medium komme es nicht an. Im Übrigen betreffe die in sozialen Medien stattfindende Kommunikation die Sozial- und nicht die Privatsphäre. Nichts anderes gelte in den anderen Bundesländern. Soweit dort spezialgesetzliche Regelungen bestünden, erklärten diese die allgemeinen Vorschriften für entsprechend anwendbar. Besondere Vorschriften für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Internet bestünden daher gerade nicht. Randnummer 31 Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verweigerung einer Antwort seien, dass sich die Landesregierung auf Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf berufe, die Begründung die wesentlichen Gesichtspunkte der Antwortverweigerung benenne und erkennen lasse, dass die Nichtbeantwortung das Ergebnis einer Abwägung der Verweigerungsgründe mit dem Informationsrecht der Abgeordneten sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich ausdrücklich auf Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf berufen und ausführlich begründet, warum eine Beantwortung der Fragen 1, 3 bis 6 und 9 aus Gründen des Geheimschutzes unterbleiben müsse. Die Antwort arbeite heraus, dass eine Beantwortung der Fragen die wirksame Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz und damit die Sicherheit des Freistaates sowie der Bundesrepublik erheblich beeinträchtigen könne. Es werde ausgeführt, dass eine Beantwortung der Fragen Rückschlüsse zuließe, „welche sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz“ auswirken könnten. Andernfalls sei der künftige Einsatz legendierter Internet-Accounts gefährdet. Die erfragten Informationen ermöglichten die Entwicklung von Abwehrstrategien der Beobachteten. Weitere Einzelheiten könnten in der Begründung nicht offenbart werden, da bereits hierin eine Offenlegung der (geheimschutzwürdigen) Vorgehensweise des Amtes für Verfassungsschutz zu sehen sei. Schließlich werde die Antwortverweigerung als Ergebnis einer Abwägung dargestellt. Das Recht der Antragsteller sei dem Geheimschutzinteresse gegenübergestellt und die spezifische Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zur Begründung der Verweigerung der Antwort angeführt worden. Im Übrigen entfalle das Erfordernis einer Begründung bei „evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit“ gänzlich (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom
  27. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [193] = juris Rn. 132). Randnummer 32 Die Antragsgegnerin habe auch jeweils in zulässiger Weise auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Die einzelnen Fragen beträfen jeweils dieselben für die Einschränkung der Antwortpflicht maßgeblichen Aspekte, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen die Bezugnahme auf eine zusammenfassende Vorbemerkung zulässig sei, was auch der üblichen Praxis bei der Beantwortung Großer und Kleiner Anfragen entspreche. Randnummer 33 a) Die Frage 1 ziele auf mehrere Aspekte der Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörden ab. Die Frage nach der Anzahl der virtuellen Agenten sei zwar zunächst rein quantitativer Natur. Durch die Verknüpfung der Anzahl mit weiteren Kriterien würde jedoch die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Internet weitestgehend offengelegt. Ebenso ließen die Daten Rückschlüsse auf die Intensität der Aufklärungsarbeit zu. Diese Informationen dürften nicht offengelegt werden. Die Beobachtungsobjekte könnten andernfalls das Risiko abschätzen, selbst observiert zu werden. Zudem konterkariere die Beantwortung der Frage „in welchen sozialen Netzwerken und Chatgruppen“ das Amt für Verfassungsschutz aktiv sei, die verdeckte Observation. Sie offenbare, wo die verdeckte Informationssammlung stattfinde. Auch die Wiederholung der Frage nach einer Aufschlüsselung nach einzelnen sozialen Netzwerken und Chatgruppen verdeutliche, dass sie auf eine Ausforschung des Beobachtungsverhaltens der Verfassungsschutzbehörde abziele. Randnummer 34 b) Die Frage 3 ziele konkret auf die von der Behörde betriebenen Accounts und Chatgruppen ab. Würde sie, die Antragsgegnerin, der damit verbundenen Forderung nach einer jährlichen Gliederung nach Erstellungsdatum und Namen der Chatgruppen nachkommen, könnten die Accounts und Chatgruppen anhand dieser Informationen relativ leicht identifiziert werden. Dies liefe der Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz zuwider. Die begehrte Antwort liefe auf eine vollständige Offenlegung der entsprechenden Aktivitäten hinaus. Soweit die Antragsteller darauf verwiesen, dass zumindest weiter zurückliegende Vorgänge offenbart werden könnten, gehe dies fehl. Zum einen sei der Weiterbetrieb früherer Chatgruppen nicht ausgeschlossen; zum anderen könnten hieraus Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis gezogen werden. Randnummer 35 c) Die mit der Frage 5 erfragten Auswahlkriterien für die Einrichtung von oder Beteiligung an Chatgruppen zielten sehr präzise auf die operativen Grundlagen des Verfassungsschutzes. Diese dürften nicht offengelegt werden. Andernfalls könnten sich potentielle Observationsobjekte darauf einstellen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machten, es sei nicht nach den Namen der Mitarbeiter gefragt worden, gehe dies am entscheidenden Punkt vorbei. Die Vorbemerkung mache deutlich, dass andernfalls die künftige erfolgreiche Arbeit mit dem Instrument legendierter Internet-Accounts gefährdet wäre. Randnummer 36 d) Auch die Frage 6 nach den Zielen der Einrichtung und des Betriebs der Accounts könne nicht beantwortet werden. Die allgemeinen Ziele des Verfassungsschutzes ergäben sich aus § 1 ThürVerfSchG . Die einzelnen Ziele in Bezug auf konkrete Chatgruppen bzw. Accounts dürften nicht offenbart werden, da sonst der Erfolg der Maßnahmen gefährdet würde. Randnummer 37 e) Die Frage 7 befasse sich mit der öffentlichen Wahrnehmung des Rechtsextremismus. Es sei augenscheinlich, dass dies im Wesentlichen über die Medien geschehe, nicht aber mittels Chatgruppen. Die Antwort der Antragsgegnerin setze dies voraus und weise zudem darauf hin, dass die Internetaktivitäten des Verfassungsschutzes die öffentliche Wahrnehmung nicht verzerrten. Im Übrigen werde auf die gesetzlichen Grundlagen für dieses Vorgehen durch Verweis auf die Antwort zu Frage 8 Bezug genommen. Randnummer 38 f) Die Frage 9 betreffe die Intensität der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Die Frage stehe in engem Zusammenhang mit der Frage 1, die auf die quantitative Ausprägung abziele. Ein wirksamer Verfassungsschutz verlange, dass Quantität und Intensität der Verfassungsschutzarbeit nicht öffentlich gemacht werde. Die Beantwortung der Frage 9 ermögliche eine Einschätzung der Kapazitäten des Verfassungsschutzes. Aus den dargelegten Gründen komme auch eine Information nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften nicht in Betracht. Soweit die Antragsteller darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Zahl der Informanten in den Leitungsgremien der NPD offengelegt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  28. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [373] = juris Rn. 32), verkenne dies, dass in jenem Verfahren eine mögliche Einflussnahme von V-Leuten in den Führungsgremien der Partei im Fokus der Entscheidung gestanden habe. Maßgeblich für die Entscheidung sei die Frage der Durchdringung der Leitungsebene der politischen Partei durch V-Leute vor und während der Durchführung des Verfahrens gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  29. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [365] = juris Rn. 76). Das Bundesverfassungsgericht habe „das Recht der Antragsteller auf freie, selbstbestimmte Prozessführung und Selbstdarstellung vor dem Verfassungsgericht“ als verletzt angesehen, weil die Informanten verschiedener Verfassungsschutzbehörden nicht rechtzeitig „abgeschaltet“ worden seien. Die Bekanntgabe des Umstandes der Durchdringung der Vorstände der Partei sei für das Verfahren daher unverzichtbar gewesen. Zudem seien im Verfahrensverlauf bereits einzelne Namen bekannt geworden, sodass die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes nicht mehr weiter habe gefährdet werden können. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zugleich ausgeführt, dass die Verfassungsschutzbehörden die Pflicht treffe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen und zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Gruppen und politische Parteien beobachten zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  30. März 2003 – 2 BvB 1/01 –, BVerfGE 107, 339 [365] = juris Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom
  31. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [293] = juris Rn. 20). Im Übrigen könne auch keine Parallele zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Bekanntgabe der Anzahl der Auslandsmitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden. Die diesbezügliche Auskunft der Bundesregierung sei nicht geeignet gewesen, Sicherheitsinteressen zu gefährden, da aus ihr keine Rückschlüsse auf die Tätigkeit in einzelnen Staaten abgeleitet werden könnten. Die von den Antragstellern erfragten Informationen seien jedoch deutlich aussagekräftiger. Randnummer 39 Aus der Vorbemerkung ergebe sich, dass das Geheimhaltungsinteresse gegen das parlamentarische Informationsinteresse abgewogen worden sei. Wegen der Offensichtlichkeit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Informationen sei sie, die Antragsgegnerin, nicht gehalten gewesen, dies bei jeder einzelnen Frage erneut auszuführen. Sie habe die Kleine Anfrage unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 67 ThürVerf beantwortet und die Grenzen ihrer Auskunftspflicht hinreichend begründet. Die Beantwortung der Fragen,

en sie die Antwort verweigert habe, beeinträchtige die wirksame Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfe potentiellen Beobachtungsobjekten nicht in greifbaren Konturen bekanntgegeben werden. Andernfalls sei der Einsatz dieser Mittel erfolglos. Aus diesen Gründen verbiete sich auch eine Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzvorschriften des Landtags. Randnummer 40 Soweit sich die Antragsteller auf das Vorhandensein milderer Mittel beriefen, handele es sich lediglich um abstrakt entworfene Möglichkeiten. Es sei nicht erkennbar, dass diese im konkreten Fall taugliche Mittel darstellten. Der Verweis auf anonymisierte Antworten gehe fehl, da keine Namen von Personen erfragt worden seien. Schwärzungen oder Beschränkungen auf Teilfragen stellten ebenfalls kein taugliches Mittel dar, da die Fragen auf geheimhaltungsbedürftige modi operandi des Verfassungsschutzes abzielten. Im Übrigen gehe die von den Antragstellern angewandte Technik der Auffächerung der Fragen in einzelne Teilaspekte am Wortlaut der gestellten Fragen vorbei. Randnummer 41 3. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin haben die Antragssteller repliziert: Randnummer 42

  1. a)Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des Konfrontationsschreibens zu keinem Zeitpunkt den aus ihrer Sicht fehlerhaften Übermittlungsweg gerügt. Die Landtagsverwaltung habe von der Konfrontation Kenntnis erlangt. Entscheidend sei allein, dass das betroffene Verfassungsorgan konfrontiert worden sei. Die Geschäftsordnung des Landtags enthalte keine Regelungen zur Konfrontationsobliegenheit. Die Bestimmungen über die Einreichung Kleiner Anfragen seien auf das Konfrontationsschreiben nicht übertragbar. Die Landesregierung habe ihre überarbeitete Antwort über die Staatskanzlei an den Landtag weitergeleitet. Die Staatskanzlei nehme nach § 40 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO vom 13. Mai 2015, GVBl. S. 81) den Verkehr mit dem Landtag wahr. Die überarbeitete Antwort der Landesregierung sei auch als Drucksache 7/7025 (in der Fassung vom 31. Juli 2023) veröffentlicht worden, sodass auch der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit gewahrt worden sei. Sofern gleichwohl ein formeller Fehler im Konfrontationsverfahren vorgelegen habe, sei er geheilt worden und habe im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst gehabt. Das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 22. April 2022 (VerfGH 20/19, NVwZ-RR 2020, 762 f.) sei nicht einschlägig. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt habe einen Abgeordneten betroffen, der unmittelbar von einem Ministerium Auskünfte begehrt habe, ohne eine Kleine Anfrage zu stellen. Randnummer 43
  2. b)Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, sie seien verpflichtet gewesen, gegen die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin erneut eine Gegenvorstellung zu erheben, verfange dies nicht. Für ein solches Vorgehen gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch sei sie aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Andernfalls wäre nicht mehr bestimmbar, wann eine erneute Gegenvorstellung oder sogleich die Einleitung eines Organstreitverfahrens als nächster Verfahrensschritt erforderlich sei. Die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin habe auch keinen wesentlich anderen Inhalt als ihre ursprüngliche Antwort. Durch die Mitteilung vom 9. Juni 2023 habe die Antragsgegnerin eine weitergehende Beantwortung ausdrücklich abgelehnt. Eine nochmalige Gegenvorstellung habe daher erkennbar keine Erfolgsaussichten gehabt. Randnummer 44
  3. c)Das in der Antwort dargestellte „Abwägungsergebnis“ ersetze weder die Abwägung selbst noch die Darstellung des konkreten Abwägungsvorgangs. Soweit im Rahmen einer Vorbemerkung eine Begründung oder Abwägung vorgenommen werde, müsse dies in der gebotenen Ausführlichkeit erfolgen. Die erforderlichen Darlegungen müssten die für den Einzelfall wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten. Die Antwort der Antragsgegnerin lasse jedoch nicht erkennen, welches Gewicht aufgrund welcher Faktoren dem Frage- und Informationsrecht gegenüber der geltend gemachten Geheimhaltungsbedürftigkeit beigemessen worden sei. Eine Abwägung sei nicht ersichtlich; die wechselseitigen Rechte und Interessen seien nicht gegeneinander abgewogen, sondern die Antwort pauschal verweigert worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, weshalb die Beantwortung aller Fragen oder jedenfalls einzelner Fragen oder Teile davon eine verdeckte Gewinnung weiterer Informationen unmöglich machen würde oder Beobachtungsobjekte von einer Beobachtung Kenntnis erlangen würden. Ebenso sei das Vorliegen einer „evidenten Geheimhaltungsbedürftigkeit“ fernliegend. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, vor einer Antwortverweigerung mildere Mitteln zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. Randnummer 45
  4. d)Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Beobachtung der Partei der Antragsteller durch die Verfassungsschutzbehörden gehe fehl. Die Partei sei weder an der Kleinen Anfrage noch am Organstreitverfahren beteiligt gewesen. Gleiches gelte für den Vorsitzenden der Fraktion im Thüringer Landtag. Der Informations- und Auskunftsanspruch der Antragsteller finde seine Grundlage allein in ihrer mitgliedschaftlichen Stellung als Abgeordnete des Thüringer Landtags. Insoweit handelten sie als Vertreter aller Bürger des Landes. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass gegen die beiden Fragesteller konkrete Bedenken bestünden. Dass ihnen wegen ihrer Parteizugehörigkeit nicht vertraut werden könne, sei rein spekulativ. Darauf könne es auch nicht ankommen, da eine entsprechende Anfrage ebenso gut auch von Abgeordneten anderer Fraktionen gestellt werden könnte. Zudem seien sie nach § 2 Abs. 1 der Geheimschutzordnung (GSO) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße dagegen seien strafrechtlich bewehrt (§ 353b StGB). Bedenken gegenüber Dritten oder Organisationen, die außerhalb des Parlaments stünden, seien nicht ausreichend. Randnummer 46 Auch der Verweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2020 (VerfGH 106/20, ThürVBl. 2021, 121) greife nicht durch. Die Entscheidung betreffe die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission, sodass der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Randnummer 47 Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass der Fraktionsvorsitzende der AfD im Thüringer Landtag keine Kenntnis von nachrichtendienstlichen Tätigkeiten erhalten dürfe, bestehe die Möglichkeit, die ihn betreffenden Informationen zu schwärzen. Im Übrigen unterliege auch er der Geheimhaltungspflicht. Gleiches gelte für Informationen, die die Antragsteller selbst beträfen. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit des Abschlusses einer bilateralen oder multilateralen Verschwiegenheitsvereinbarung. Randnummer 48
  5. e)Darüber hinaus unterlägen auch Teile der Partei „DIE LINKE“ mutmaßlich einer Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Ihr Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag sei Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission und der „G10-Kommission“, obwohl er eine Sicherheitsüberprüfung verweigert habe. Randnummer 49
  6. f)Unzutreffend sei auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Fragen bezögen sich jeweils auf dieselben Aspekte, weshalb eine einheitliche Beantwortung mittels der Vorbemerkung möglich sei. Die Frage 1 beziehe sich auf die Anzahl und Nutzung der Accounts, die Frage 3 auf die Gruppen und Chatgruppen, die Frage 5 auf die Auswahlkriterien, die Frage 6 auf die Ziele der Beobachtung und die Frage 9 auf die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die einzelnen Fragen umfassten jeweils mehrere Thematiken. Ihre Beantwortung erfordere daher eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Aspekten der jeweiligen Fragestellung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Problematik der virtuellen Agenten bereits von den Medien aufgegriffen worden sei, müsse ein gleichwohl fortbestehendes Geheimhaltungsbedürfnis näher begründet werden. Randnummer 50
  7. g)Auch der Verweis auf Art. 64 Abs. 4 Satz 3 ThürVerf verfange nicht. Die Norm beziehe sich allein auf den Umfang der Antwortpflicht der Landesregierung in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Für deren Tätigkeit sei nur die Offenbarung unter Geheimschutz ein zulässiges milderes Mittel. Randnummer 51
  8. h)Die Beantwortung der einzelnen Fragen erfordere keinesfalls die Preisgabe bevorstehender Aktivitäten. Randnummer 52
  9. i)Soweit sich Rückschlüsse auf die Tätigkeit und Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Amtes für Verfassungsschutz ergeben sollten, wären diese allenfalls marginaler Natur. Ein vollständiges Zurücktreten des parlamentarischen Fragerechts sei daher nicht gerechtfertigt. Dass die Fragen zu beantworten seien, zeigten auch die Antworten der Landesregierung von Baden-Württemberg (Landtag Baden-Württemberg, LTDrucks 17/3595) auf eine gleichlautende Kleine Anfrage. Randnummer 53
  10. j)Schließlich handele es sich bei den Ausführungen der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Randnummer 54 4. In der mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. B. Randnummer 55 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz) unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann und des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki. C. Randnummer 56 Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. I. Randnummer 57 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 58 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf , § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [530] = juris Rn. 134). Randnummer 59 2. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Antragsteller ist ein tauglicher Antragsgegenstand. Tauglicher Gegenstand im Organstreitverfahren ist eine konkrete Maßnahme oder ein rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners. „Maßnahme“ ist ein weit zu verstehender Begriff, der Normen, Einzelrechtsakte und Realakte einschließt (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1063). Es muss sich um eine rechtserhebliche Maßnahme handeln, d. h. eine solche, durch die der Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [531] = juris Rn. 137; BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 –, BVerfGE 1, 208 [228] = juris Rn. 68). Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Antragsteller betrifft das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf . Randnummer 60 3. Die Antragsteller sind beteiligtenfähig. In ihrer Eigenschaft als Abgeordnete sind sie als „andere Beteiligte“ i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG , die durch die Verfassung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, berechtigt, den Verfassungsgerichtshof aus Anlass von Organstreitigkeiten über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten anzurufen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25. Mai 2000 – VerfGH 4/99 –, LVerfGE 11, 503 [504] = juris Rn. 19). Die Antragsteller sind als Mitglieder des Thüringer Landtages Träger des freien Mandats ( Art. 53 Abs. 1 ThürVerf ) und verfügen damit über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 – VerfGH 28/18 –, LVerfGE 30, 521 [531 f.] = juris Rn. 38 ). Das parlamentarische Fragerecht ist nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ein Recht des einzelnen Abgeordneten. Randnummer 61 Die Landesregierung ist als oberstes Verfassungsorgan i. S. d. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG ebenfalls beteiligtenfähig (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – VerfGH 10/11 –, LVerfGE 24, 550 [557] = juris Rn. 39 ). Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 – VerfGH 28/18 –, LVerfGE 30, 521 [533] = juris Rn. 46 ; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 ). Dies ist im vorliegenden Fall die Landesregierung, der nach Art. 67 Abs. 1 ThürVerf die Antwortpflicht obliegt. Für die Landesregierung wird ein Minister federführend tätig (vgl. Art. 70 Abs. 2 ThürVerf ), dem im Übrigen die Staatspraxis Rechnung trägt (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem.

§§ 100-106 GOBT, Rn. 158; nicht thematisiert in Thür

VerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [530 ff.] = juris Rn. 132 ff.). Randnummer 62 4. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts geltend machen, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 – VerfGH 18/95 –, LVerfGE 7, 337 [350] = juris Rn. 89). Randnummer 63 Art. 53 Abs. 2 ThürVerf räumt jedem Abgeordneten ein an die Landesregierung gerichtetes Fragerecht ein. Als Mitglieder des Thüringer Landtags sind die Antragsteller daher insoweit Träger eines durch die Verfassung zugewiesenen Rechts im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf . Die Antragsteller legen auch im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie dieses Recht durch die Landesregierung als verletzt sehen. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Rügen begründet sind. Randnummer 64 5. Der Antrag genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 39 Abs. 2 ThürVerfGHG . Er wurde fristgemäß gestellt ( § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG ). Die Antragsteller sind ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 1 ThürVerfGHG vertreten. Randnummer 65 6. Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 66

  1. a)Die Antragsteller sind ihrer Konfrontationsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Randnummer 67
  2. aa)Das Rechtsschutzbedürfnis wird grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40 ). Aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ergibt sich jedoch eine vorprozessuale Konfrontationsobliegenheit (vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 52 sowie BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43). Die Obliegenheit des Antragstellers, die betroffene Rechtsposition bereits vorprozessual geltend zu machen, dient grundsätzlich dem Zweck, den Antragsgegner überhaupt erst dazu zu veranlassen, die Rechtslage seinerseits zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren nachzukommen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsposition und deren drohende Verletzung bisher überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43; ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 53 ). Insbesondere bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Fragesteller eine Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er die Regierung grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihr eine Abhilfe zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, BVerfGE 147, 31 [37 f.] = juris Rn. 19; Beschluss vom 17. September 2019 – 2 BvE 2/18 –, BVerfGE 152, 35 [46] = juris Rn. 30; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93, Rn. 271 m. w. N.). Randnummer 68
  3. bb)Die Geltendmachung von Einwendungen seitens der Antragsteller ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht verfristet oder verwirkt. Randnummer 69 Die erste Antwort der Landesregierung datiert vom 22. Dezember 2022. Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin am 24. Mai 2023, also nach fünf Monaten, konfrontiert. Randnummer 70

(1)Die Konfrontationsobliegenheit ist nicht ausdrücklich normiert; Bestimmungen über einzuhaltende Fristen bestehen nicht. Die Annahme einer Verfristung scheidet bereits mangels Geltung einer ausdrücklichen Frist aus. Randnummer 71
(2)Auch eine Verwirkung kann nach Ablauf von fünf Monaten noch nicht angenommen werden. Bereits die Frist für die Einleitung eines Organstreitverfahrens beträgt sechs Monate ( § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG ), sodass nach fünf Monaten grundsätzlich noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden sein kann, dass die Antragsteller gegen die Antwort der Antragsgegnerin keine Einwendungen mehr erheben werden. Randnummer 72 cc) Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin in formell ordnungsgemäßer Weise konfrontiert. Sie waren insbesondere nicht gehalten, ihr Konfrontationsschreiben über die Präsidentin des Thüringer Landtags zu leiten. Randnummer 73
(1)Gemäß § 90 Abs. 1 Halbs. 1 ThürLTGO sind Kleine Anfragen schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen. Die Präsidentin bzw. der Präsident prüft die Fragen im Hinblick auf die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem.

§§ 100-106 GOBT, Rn.

19). Sodann teilt die Präsidentin bzw. der Präsident die Anfragen unverzüglich der Landesregierung mit (§ 90 Abs. 3 Satz 1 ThürLTGO). Randnummer 74 Zweck der Vorschrift des § 90 Abs. 1 Halbs. 1 ThürLTGO ist es, ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten. Hätte jeder Abgeordnete das Recht, außerhalb geregelter Verfahren und unmittelbar an jeden Mitarbeiter der Ministerien (oder nachgeordneter exekutiver Stellen) Informationsersuchen zu richten, wäre eine geordnete Parlamentsarbeit nicht möglich. Die zentrale Abwicklung solcher Anfragen über die Spitze des Landtags stellt sicher, dass nicht nur der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes und damit alle Abgeordnete inhaltliche Kenntnis von der Antwort erhalten. Damit werden die Öffentlichkeitsfunktion des Landtags und die Gleichbehandlung aller Abgeordneten gewährleistet. Zudem ermöglicht allein ein solches Verfahren der Landtagsverwaltung, die von der Landesregierung bereitgestellten Informationen zu registrieren und zum Beispiel in das elektronische Parlamentsinformationssystem einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom

  1. April 2020 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 60 , juris). Randnummer 75 § 90 ThürLTGO gilt ausdrücklich für das Einreichen Kleiner Anfragen (und anderer Vorlagen). Hingegen enthält die Geschäftsordnung des Landtags keine Bestimmungen zur Konfrontationsobliegenheit. Welche weiteren verfahrensrechtlichen Regeln zu beachten sind, ergibt sich weder aus der Verfassung noch aus der Geschäftsordnung abschließend (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
  2. April 2020 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 61 ). Eine Ausdehnung des § 90 ThürLTGO auf das Konfrontationsverfahren im Wege einer erweiternden Auslegung oder analoger Anwendung hätte unmittelbare (einschränkende) Auswirkungen auf den verfahrensrechtlichen Zugang zum Organstreitverfahren. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die prozessuale Geltendmachung von Verfassungsrechten wäre es aber erforderlich, zusätzliche formale Anforderungen klar und eindeutig zu regeln. Randnummer 76

(2)Im Übrigen nimmt die Staatskanzlei den Verkehr der Landesregierung mit dem Landtag wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist ( § 40 Abs. 1 ThürGGO ). Dies bedeutet, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags und die Staatskanzlei aufgrund § 90 Abs. 3 Satz 1 ThürLTGO sowie § 40 Abs. 1 ThürGGO als zwei Seiten ein und derselben Schnittstelle der beiden Verfassungsorgane agieren. Im Hinblick auf den Zweck der Konfrontationsobliegenheit, nämlich die Antragsgegnerin zu veranlassen, die Rechtslage zu überprüfen und dem Begehren gegebenenfalls nachzukommen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
  1. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 53 ), hat es daher im Fall der Antragsteller keine rechtlichen Auswirkungen, dass sie sich unmittelbar an die Staatskanzlei, also die andere Seite der Schnittstelle, gewandt haben. Der Zweck des Konfrontationsverfahrens wird damit nach wie vor erreicht. Hätten die Antragsteller ihr Konfrontationsschreiben vom
  2. Mai 2023 an die Präsidentin des Landtags gerichtet, so wäre diese verpflichtet gewesen, es über die Staatskanzlei an die Landesregierung weiterzuleiten. Eine Rechtsgrundlage, das Konfrontationsschreiben „anzuhalten“, besteht nicht und wäre auch mit dem Zweck der Konfrontationsobliegenheit nicht vereinbar. Randnummer 77
(3)Auch aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 94 ThürLTGO i. V. m. § 50 Buchst. a, fünfter Spiegelstrich ThürLTGO sind Kleine Anfragen und deren Beantwortung als Drucksachen zu veröffentlichen. Damit wird dem Prinzip der Parlamentsöffentlichkeit Rechnung getragen. Der Publizitätspflicht unterliegen jedoch nur die Kleine Anfrage bzw. der Antrag selbst sowie die Antwort der Landesregierung. Hätten die Antragsteller ihr Konfrontationsschreiben vom 24. Mai 2023 über die Präsidentin des Landtags geleitet, so wäre dieses gleichwohl nicht veröffentlicht worden, da es von § 50 ThürLTGO nicht erfasst wird. Randnummer 78
(4)Schließlich lässt sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten keine Verpflichtung der Antragsteller ableiten, ihre Konfrontationsschreiben über die Präsidentin des Landtags zu übermitteln. Die Konfrontationsobliegenheit ist ein vorgeschalteter Teil des kontradiktorischen Organstreitverfahrens, in dem die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird. Die Konfrontation ist weder Bestandteil der Fragen der Antragsteller noch der Antwort der Landesregierung. Das Konfrontationsverfahren ist allein eine Angelegenheit der Antragsteller (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem.

§§ 100-106 GOBT, Rn.

208 f.). Die Präsidentin des Landtags hingegen tritt bei Kritik an einer Antwort nicht in die Auseinandersetzung ein; sie soll nicht in einen Detailstreit zwischen Regierung und Fragesteller hineingezogen werden (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem.

§§ 100-106 GOBT, Rn.

213). Ein Informationsdefizit für andere Abgeordnete entsteht nicht, weil sowohl die Fragen der Antragsteller als auch die Antwort der Antragsgegnerin veröffentlicht werden. Randnummer 79

  1. dd)Auch in materieller Hinsicht haben die Antragsteller das Konfrontationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Bei einem Streit über Bestehen und Umfang des parlamentarischen Fragerechts genügt es nicht, pauschal zu rügen, die Antworten seien falsch oder unvollständig oder entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Vielmehr obliegt es dem Fragesteller, unter dezidierter Auseinandersetzung mit den Antworten der Landesregierung im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er sie für falsch oder unvollständig hält (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 28. August 2019 – 52/19 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 20. Mai 2020 – 159/19 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 – 61/21 –, juris Rn. 37 ff.). Die Konfrontation hat im Rahmen eines dialogischen Prozesses zwischen Fragesteller und Landesregierung zu erfolgen, in dem es darum geht, die Grenzen im konkreten Fall auszuloten. Dies entspricht einem in der Verfassung selbst angelegten „Dialog der Staatsorgane“ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 159, 26 [33] = juris Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43; Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, BVerfGE 147, 31 [37 f.] = juris Rn. 19; Beschluss vom 17. September 2019 – 2 BvE 2/18 –, BVerfGE 152, 35 [47 f.] = juris Rn. 31; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, NVwZ-RR 2020, 714 f. = juris Rn. 76; LVerfG LSA, Beschluss vom 17. April 2023 – LVG 9/22 –, juris Rn. 21 ff.). Randnummer 80 Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Antragsteller vom 24. Mai 2023 gerecht. Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt und begründet, weshalb sie die bisherige Beantwortung ihrer Kleinen Anfrage für unzureichend halten, und sie aufgefordert, bis zum 6. Juni 2023 vollständig zu antworten. Dabei haben sie nicht lediglich pauschal die Unvollständigkeit der bisherigen Antwort gerügt, sondern in Auseinandersetzung mit der Antwort der Antragsgegnerin konkret benannt, welche Fragen sie aus welchen Gründen für unzureichend beantwortet halten. Randnummer 81
  2. b)Die Antragsteller waren auch nicht gehalten, zur überarbeiteten Antwort der Landesregierung erneut eine Gegenvorstellung zu erheben oder ein weiteres Konfrontationsverfahren durchzuführen. Randnummer 82 Um den Zweck des Konfrontationsverfahrens zu erfüllen, genügt es, wenn die Antragsgegnerin einmal die Gelegenheit erhält, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren zu entsprechen, zumal für eine ordnungsgemäße Konfrontation in materieller Hinsicht eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Bereits die erstmalige und einmalige Konfrontationsobliegenheit schafft die Grundlage für die Möglichkeit einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem Begehren der Antragsteller. Randnummer 83 Darüber hinaus widerspräche die Obliegenheit zur erneuten Erhebung einer Gegenvorstellung bzw. Konfrontation dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsmittelklarheit). Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Er findet im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem im Postulat der Rechtsmittelklarheit seinen Ausdruck. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 – 2 BvR 831/76 –, BVerfGE 49, 148 [164] = juris Rn. 37 f.; Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 –, BVerfGE 87, 48 [65] = juris Rn. 46). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Betroffenen insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, BVerfGE 93, 99 [108] = juris Rn. 29). Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [417] = juris Rn. 69). Randnummer 84 Bei einer erneuten Konfrontationsobliegenheit bliebe unklar, ab welcher quantitativen oder qualitativen Modifikation der Antwort der Landesregierung diese vorprozessuale Obliegenheit erneut ausgelöst würde. Es wäre nicht vorhersehbar, wann ein Antragsteller zunächst eine erneute Gegenvorstellung erheben oder sogleich ein Organstreitverfahren einleiten müsste. Dies wäre aber mit der Fristgebundenheit des Antrags (vgl. § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG i. V. m. Art. 80 Abs. 5 ThürVerf ) nicht vereinbar, da die Gefahr eines endgültigen Rechtsmittelverlustes bestünde. Randnummer 85
  3. c)Anhaltspunkte für einen Missbrauch des parlamentarischen Fragerechts liegen ebenfalls nicht vor. Auch für das parlamentarische Fragerecht gilt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [198] = juris Rn. 146; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juli 1989 – Vf. 67-IV-88 –, NJW 1990, 380 [381]; Weis, DVBl. 1988, 268 [272]; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 43 Rn. 110 m. w. N.; Harks, JuS 2014, 979 [981]). Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn mit der Ausübung eines Rechts ausschließlich ein Zweck verfolgt wird, für den das Recht nicht vorgesehen ist oder der dem Sinn und Zweck des Rechts zuwiderläuft (vgl. Bartodziej, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 7. Teil, § 2 Rn. 21). Erforderlich für dessen Bejahung ist, dass sich der Missbrauch des Fragerechts durch greifbare Tatsachen belegen lassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [198] = juris Rn. 146). Randnummer 86 Abgesehen davon, dass der Einwand des Missbrauchs erstmals im Organstreitverfahren geltend gemacht wurde, kann den Antragstellern vor dem Hintergrund der Bedeutung und Funktion des parlamentarischen Fragerechts ein Missbrauch dieses Rechts nicht angelastet werden. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz „virtueller Agenten“ umstritten ist (unter anderem mit Verweis auf Schneider, MMR 2023, 408 ff.; Steinke, Süddeutsche Zeitung vom 19. September 2022; Keilani, Neue Züricher Zeitung vom 22. September 2022). Darüber hinaus lässt sich den Fragen der Antragsteller ein Bezug zur Kontrollfunktion des Parlaments entnehmen. Insbesondere die Frage des Bestehens hinreichender Rechtsgrundlagen für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wird seit langem diskutiert (vgl. Bartodziej, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, II. Rechtspolitische Perspektiven, Rn. 129 m. w. N.; vgl. auch BTDrucks 20/10800, S. 88). Im Übrigen ist es Sache der Abgeordneten zu entscheiden, welche Informationen sie zur Wahrnehmung ihres Mandats benötigen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVefGE 19, 513 [534] = juris Rn. 156; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, juris Rn. 48). Randnummer 87 7. Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ihren verfahrenseinleitenden Schriftsatz bereits am 20. Juni 2023, also vor dem formalen Abschluss des Konfrontationsverfahrens, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingereicht haben. Randnummer 88 Die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin datiert vom 26. Juli 2023, also erst circa sechs Wochen nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Organstreitverfahrens war das Konfrontationsverfahren somit noch nicht abgeschlossen. Es endete erst mit der Übermittlung der überarbeiteten Antwort der Landesregierung. Randnummer 89 Allerdings hatte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits mit E-Mail vom 9. Juni 2023 mitgeteilt: „(…) auf die für ihre Mandanten (…) erhobene Gegenvorstellung zur Beantwortung der KA Nr. 3890, hat das fachlich zuständige TMIK seine Antwort in der als Anlage beigefügten neuen Version des Textes geändert und diese dem Thüringer Landtag übersandt. Eine weitergehende, über die in der neuen Beantwortung hinausgehende Antwort hat das TMIK abgelehnt. Dies gilt in Gänze für die KA 3889, zu der ebenfalls von Ihnen eine Gegenvorstellung erhoben worden war.“ Randnummer 90 Die Formulierung, dass eine weitergehende Beantwortung abgelehnt werde und dies „in Gänze“ auch für die Kleine Anfrage 3889 gelte, durften die Antragsteller dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kleinen Anfrage 3889 unverändert an ihrer bisherigen Antwort festhalten werde. Der Zweck der Konfrontationsobliegenheit war bereits mit dieser endgültigen Ablehnung des Änderungsbegehrens der Antragsteller erfüllt. Ein weiteres Zuwarten der Antragsteller war für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses für das Organstreitverfahren nicht erforderlich. Randnummer 91 Jedenfalls aber hat das Konfrontationsverfahren durch die überarbeitete Antwort der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2023 seinen Abschluss gefunden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Organstreitverfahrens wird durch die Konfrontationsobliegenheit aber nur so lange gehemmt, wie diese noch nicht ausgeschöpft ist (vgl. LVerfG LSA, Beschluss vom 17. April 2023 – LVG 9/22 –, juris Rn. 14). Daraus folgt, dass das Organstreitverfahren jedenfalls mit dem Abschluss des Konfrontationsverfahrens am 26. Juli 2023 zulässig geworden ist. Randnummer 92 8. Schließlich ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof an einer Entscheidung in der Sache auch nicht deshalb gehindert, weil die 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags inzwischen ihr Ende gefunden und sich der 8. Thüringer Landtag nach der Landtagswahl vom 1. September 2024 konstituiert hat. Randnummer 93 Parlamentarische Anfragen unterliegen dem Grundsatz der Diskontinuität (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ThürLTGO; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem.

§§ 100-106 GOBT, Rn.

218). Mit dem Ablauf der Wahlperiode entfällt daher die Verpflichtung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage. Randnummer 94 Der Entscheidungsausspruch im Organstreitverfahren ist jedoch allein auf die Feststellung gerichtet, „ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt“ (vgl. § 41 Satz 1 ThürVerfGHG ; zum BVerfGG vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 5. Teil Rn. 373). Der Verfassungsgerichtshof verpflichtet in einem Organstreitverfahren nicht zur neuerlichen Befassung mit einer Kleinen Anfrage. Es obliegt dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 –, BVerfGE 85, 264 [326] = juris Rn. 177; Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvQ 91/18 –, BVerfGE 151, 58 [64] = juris Rn. 14). Der Entscheidung im Organstreit kommt keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 –, BVerfGE 136, 277 [301] = juris Rn. 64; Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvQ 91/18 –, BVerfGE 151, 58 [64] = juris Rn. 14). Randnummer 95 Die Antragsteller, die auch Mitglieder des 8. Thüringer Landtags sind, haben jedoch die Möglichkeit, ihre Anfrage erneut zu stellen. Insoweit entfaltet die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Rechtswirkungen auch über das Ende der 7. Wahlperiode hinaus (a. A. für die Überprüfung eines Beschlusses eines Untersuchungsausschusses: HessStGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 – P.St. 2431 –, LVerfGE 27, 311 [323] = juris Rn. 87). Würde man demgegenüber aufgrund der Diskontinuität eine „Erledigung“ der Kleinen Anfrage und damit des vorliegenden Organstreitverfahrens annehmen, hätte dies zur Folge, dass eine (etwaige) Verletzung von Rechten einzelner Abgeordneter oder sonstiger Minderheitenrechte nach Ablauf der Wahlperiode praktisch sanktionslos bliebe. Die Regierung könnte sich umso leichter über parlamentarische Kontrollrechte hinwegsetzen, je näher das Ende der Wahlperiode rückt, weil es umso schwieriger wäre, noch rechtzeitig eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen (vgl. das Sondervotum der Mitglieder des Hessischen Staatsgerichtshofs Sacksofsky, Falk, Gasper, Giani und Kraemer zu dem Beschluss des HessStGH vom 13. Juli 2016 – P.St. 2431 – LVerfGE 27, 311 [332] = juris Rn. 162). Allein das Ende der Wahlperiode führt mithin nicht zum Wegfall des erforderlichen Rechtsschutzinteresses (vgl. zum Fall des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Parlament: ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 43 ). II. Randnummer 96 Der Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 97 Die Antragsgegnerin hat das Fragerecht der Antragsteller aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf sowie ihre Antwortpflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf verletzt, indem sie in ihrer Antwort (mit der Drucksache 7/7025 in der Neufassung vom 31. Juli 2023) auf die Kleine Anfrage Nr. 3889 - zu Frage 1 keine Teilantwort zur Anzahl der virtuellen Accounts, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, gegeben und hinsichtlich der Verweigerung einer Antwort zur Anzahl der virtuellen Accounts in Bezug auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen die Antwortverweigerung nicht hinreichend begründet hat, - bei der Beantwortung der Frage 3 eine Teilantwort zur Anzahl der von der Behörde seit dem Jahr 2015 selbst erstellten und betriebenen Gruppen und Chatgruppen, aufgegliedert nach sogenannten Phänomenbereichen, nicht vorgenommen und hinsichtlich der Verweigerung einer Antwort zur Anzahl dieser Gruppen, bezogen auf einzelne soziale Netzwerke bzw. Kommunikationsplattformen, ihre Antwortverweigerung nicht hinreichend begründet hat und - die Beantwortung der Frage 9 abgelehnt hat. Randnummer 98 Bezüglich der weiteren Fragen liegt keine Verletzung der Art. 53 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 ThürVerf vor. Randnummer 99 1. Nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf hat jeder Abgeordnete das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Die Landesregierung hat parlamentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten ( Art. 67 Abs. 1 ThürVerf ). Randnummer 100

  1. a)Das Fragerecht nach Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen parlamentarischen Informationsanspruchs der Abgeordneten. Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat die Funktion, den sachlichen Aufgaben der Abgeordneten zu dienen. Nur wenn Abgeordnete so umfassend wie möglich unterrichtet sind, können sie ihre Mitwirkungsbefugnisse voll ausschöpfen. Die hierfür nötigen Informationen besitzen sie nur im Ausnahmefall aufgrund eigener Kenntnis. Im Regelfall sind sie in einem hohen Maße auf den Sachverstand angewiesen, der der Regierung durch die Ministerialverwaltung zur Verfügung steht. Dabei dürfen sie nicht auf die Informationen verwiesen werden, die die Regierung von sich aus zur Verfügung stellt. Abgeordnete müssen vielmehr selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Das Fragerecht der Abgeordneten dient dazu, ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen und gewährleistet so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 19, 513 [534] = juris Rn. 156; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, juris Rn. 48). Vor diesem Hintergrund steht der Informationsanspruch in einem Zusammenhang mit der Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber Regierung und Verwaltung, die der Sicherung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze im System der Gewaltenteilung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [231 f.] = juris Rn. 130 f.). Randnummer 101
  2. b)Mit dem Fragerecht aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf korrespondiert die Pflicht der Landesregierung, zulässige Fragen substanziell, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf , wonach die Landesregierung parlamentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten hat. Einen eigenständigen – das Fragerecht aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf begrenzenden – Gehalt hat Art. 67 Abs. 1 ThürVerf nicht (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [535] = juris Rn. 164; Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 50 ). Randnummer 102
  3. c)Der Informationsanspruch aus Art. 53 Abs. 2 ThürVerf ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Parlamentsöffentlichkeit angelegt. Allen parlamentarischen Frageformen ist gemeinsam, dass die Antworten der Landesregierung an den Landtag in seiner Gesamtheit ergehen und nicht nur an den jeweiligen Fragesteller. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 ThürVerf , wonach jeder Abgeordnete das Recht hat, „im Landtag“ Anfragen zu stellen. Denn beim parlamentarischen Informationsanspruch handelt es sich in erster Linie um ein Recht des Parlaments gegenüber der Regierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung teilhaben (vgl. zu dem auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestützten Fragerecht der Mitglieder des Deutschen Bundestags: BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [230 f.] = juris Rn. 129; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [126] = juris Rn. 195). Mit der Beantwortung von Anfragen durch die Landesregierung gegenüber dem Landtag in seiner Gesamtheit verwirklicht sich dessen Öffentlichkeitsfunktion. Diese hat in Art. 60 Abs. 1 ThürVerf ihre Grundlage und ist für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar. Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [128] = juris Rn. 200). Sie werden dadurch ermöglicht, dass das Parlament in seiner Gesamtheit über die gleichen Zugangsmöglichkeiten

Antworten der Landesregierung und in diesem Sinne über die gleichen Informationsgrundlagen verfügt. Randnummer 103 Einen Sonderfall regelt insoweit Art. 67 Abs. 2 ThürVerf , wonach jedes Mitglied eines Landtagsausschusses verlangen kann, dass die Landesregierung dem Ausschuss zum Gegenstand seiner Beratungen Auskünfte erteilt. Durch die Erteilung der Auskünfte nur an den Ausschuss wird im Interesse der innerparlamentarischen Arbeitsteilung zulässigerweise lediglich eine beschränkte Parlamentsöffentlichkeit informiert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. April 2022 – VerfGH 20/19 –, NVwZ-RR 2020, 762 f. = juris Rn. 51 f.). Randnummer 104 2. Die Fragen der Antragsteller sind zulässig. Randnummer 105

  1. a)Die Fragen sind konkret gefasst und lassen jeweils eine konkrete Beantwortung zu. Sie betreffen einen Themenbereich, zu dem die Antragsgegnerin „etwas zu sagen hat“. Das parlamentarische Fragerecht kann sich aufgrund der parlamentarischen Kontrollfunktion nur auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Regierung fallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [189] = juris Rn. 139; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [233] = juris Rn. 134; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [40] = juris Rn. 90). Die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz fällt in die Verbandskompetenz des Freistaats Thüringen. Fragen der inneren Sicherheit des Freistaats fallen auch in die Organkompetenz der Landesregierung als oberstes Organ der vollziehenden Gewalt ( Art. 70 Abs. 1 ThürVerf ). Randnummer 106
  2. b)Für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung des Nachrichtendienstes betreffen, kommt eine Begrenzung des parlamentarischen Informationsanspruchs im Sinne einer generellen „Bereichsausnahme“ nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [54] = juris Rn. 120; demgegenüber für den Bereich der Kriegswaffenexportkontrolle BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [251] = juris Rn. 173 ff.). Randnummer 107 Die begehrten Informationen über die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz sind zwar im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit besonders sensibel. Dem Geheimhaltungsinteresse der Landesregierung steht jedoch ein gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments an der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [53] = juris Rn. 115; Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18 –, BVerfGE 156, 270 [307] = juris Rn. 114). Randnummer 108
  3. c)Das Fragerecht der Antragsteller muss auch nicht deshalb zurückstehen, weil die Thüringer Verfassung für die nachrichtendienstliche Kontrolle eine parlamentarische Kontrollkommission ( Art. 97 Satz 3 ThürVerf ) vorsieht. Das parlamentarische Fragerecht wird durch solche besonderen Kontrollgremien und Ausschüsse nicht verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 [190] = juris Rn. 126; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [44] = juris Rn. 99; Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [201] = juris Rn. 97; HambVerfG, Urteil vom 28. November 2013 – 1/13 –, LVerfGE 24, 220 [235] = juris Rn. 79; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, 209 [216]; Wolff, JZ 2010, 173 [180]). Randnummer 109 3. Art. 67 ThürVerf setzt dem Fragerecht keine inhaltlichen Grenzen, gibt der Landesregierung nach Art. 67 Abs. 3 ThürVerf aber das Recht, die Antwort auf eine Parlamentsanfrage zu verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt dessen Kontrollmöglichkeiten und beeinträchtigt oder unterbricht damit den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [128] = juris Rn. 199; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [40] = juris Rn. 88; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [233] = juris Rn. 132). Randnummer 110
  4. a)Die grundsätzlich vollumfängliche Antwortpflicht der Regierung kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Erforderlich ist, dass zwingende Gründe vorliegen, die sich aus der Verfassung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [133] = juris Rn. 212). Angesichts der Verankerung des Fragerechts und der Antwortpflicht in der Verfassung besteht aber nur ein enger Entscheidungsbereich über das „Ob“ einer Antwort (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008 – VerfGH 35/07 –, LVerfGE 19, 513 [539] = juris Rn. 185; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05 –, NVwZ 2007, 204 [205] = juris Rn. 419). Randnummer 111
  5. b)Die Landesregierung darf, gestützt auf Art. 67 Abs. 3 ThürVerf , eine Antwort auf eine parlamentarische Anfrage nur verweigern, wenn sie sich im Zusammenhang mit der sie betreffenden Erklärung gegenüber dem Thüringer Landtag auf dieses Recht beruft (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48). Dieses formelle Element des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf erschließt sich aus Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf . Danach hat die Landesregierung auf Verlangen des Anfragenden zu begründen, warum sie die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ablehnt. Diese Begründungspflicht wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Bestandteil des parlamentarischen Fragerechts verstanden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48 m. w. N.). Nur wenn die Landesregierung nachvollziehbar darlegt, warum sie die Antwort verweigert, ist feststellbar, ob sie die Antwort zu Recht verweigert hat. Da eine Begründung aber nur auf Verlangen des Anfragenden abzugeben ist (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf ), ist es erforderlich, dass für den Anfragenden erkennbar ist, dass die Landesregierung die Antwort gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf verweigert. Das ist nur dann gewährleistet, wenn sich die Landesregierung im direkten Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme, die die parlamentarische Anfrage erledigt, auf das Antwortverweigerungsrecht beruft (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – VerfGH 8/02 –, LVerfGE 14, 437 [449] = juris Rn. 48). Die Gründe für die Ablehnung sind anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 – Vf. 56-IVa-00 –, NVwZ 2002, 715 [716] = juris Rn. 33; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, S. 185 [186]). Randnummer 112
  6. c)Die gerichtliche Überprüfung, ob die Beantwortung einer Frage durch die Landesregierung verweigert werden darf, ist untrennbar mit dem Begründungserfordernis verknüpft. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Organstreitverfahren ist regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob und inwieweit die bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angeführten Gründe eine Antwortverweigerung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 76). Randnummer 113
  7. aa)Zu berücksichtigen sind in zeitlicher Hinsicht auch diejenigen Gründe, durch die die Antwortverweigerung vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegebenenfalls ergänzt oder konkretisiert wurde, wenn die Regierung durch den Fragesteller in Erfüllung der diesem regelmäßig obliegenden Konfrontationsobliegenheit auf die mutmaßliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit ihrer Antwort hingewiesen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 76 m. w. N.). Randnummer 114 Demgegenüber kommt ein Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren nicht in Betracht, da es dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspräche. Dieses soll gerade gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe der Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen. Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Organstreitverfahren ist vor diesem Hintergrund regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob und inwieweit die bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angeführten Gründe eine Antwortverweigerung tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [193] = juris Rn. 75 f. m. w. N.). Allein diese Entscheidung unter Einschluss der ihr zugrundeliegenden Abwägung und Begründung wird zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 108 m. w. N.). Randnummer 115 Von einem – unzulässigen – Nachschieben eines neuen Begründungsansatzes ist jedoch eine – zulässige – argumentative Vertiefung einer bereits gegebenen Begründung zu unterscheiden (letztlich offengelassen in: VerfG Bbg, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 67/21 –, NVwZ-RR 2023, 385 [388] = juris Rn. 85 sowie VerfGH NRW, Urteil vom 9. April 2024 – 31/23 –, juris Rn. 80). Randnummer 116
  8. bb)In inhaltlicher Hinsicht folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Regierung, Informationsansprüche des Parlaments zu erfüllen, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erfragten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht öffentlich erteilt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [244] = juris Rn. 157; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [231] = juris Rn. 121; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [144] = juris Rn. 143; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 107; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 253). Sie hat – auch im Hinblick auf das Gebot der Organtreue – das Parlament in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dies ist nur möglich, wenn der Fragesteller anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Hierzu muss er die Abwägung der betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [244] = juris Rn. 157; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [231] = juris Rn. 121; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, BVerfGE 143, 101 [144] = juris Rn. 143; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 107; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 254). Randnummer 117 Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert und nicht lediglich formelhaft darzulegen. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Regierung stünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, BVerfGE 124, 78 [128] = juris Rn. 138; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [150] = juris Rn. 256). Erfolgt eine Berufung der Regierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 –, BVerfGE 139, 194 [232] = juris Rn. 122; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 [48] = juris Rn. 108; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50 [149] = juris Rn. 255; Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, BVerfGE 165, 167 [192] = juris Rn. 73 f.). Randnummer 118
  9. cc)Ausnahmsweise kann von einer Begründung der Antwortverweiger

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.