AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen durch einen Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort staatlich lizenziert
, verbietet, wenn a) zugleich für andere Glücksspielarten, namentlich Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten, eine Ausnahme vom Verbot und die Erteilung von Erlaubnissen mit bestimmten inhaltlichen Vorgaben vorgesehen
;
, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, das fragliche Verbot jedoch den Schwarzmarkt nicht eindämmt, sondern ihn in dem fraglichen Mitgliedstaat weiter aufrechterhält, weil an den verbotenen Glücksspielen interessierte Kunden ihre spezifische Nachfrage nicht durch die legal angebotenen Glücksspiele befriedigen können; i) der Mitgliedstaat in Kenntnis der vorgenannten Umstände noch in der Zeit der Gültigkeit des Verbots beschließt, künftig Erlaubnisverfahren für das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker einzuführen, das Verbot jedoch einstweilen beibehält und nur den behördlichen Vollzug des Verbots rund neun Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens gegen solche Anbieter von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker aussetzt, die sich im Vorgriff auf die künftige Regulierung an verschiedene Vorgaben zum Spielerschutz halten? (Rn.14) 2.
AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung von Spielergeldern, die ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Spieler bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und staatlich lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online- Casinospielen verloren hat, stattzugeben, wenn die Klage auf einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels und/oder einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung der genannten Glücksspiele im Internet gestützt wird, sofern das zur Versagung einer Erlaubnismöglichkeit angeführte Internetverbot nicht als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann? (Rn.20) Hilfsweise, falls die zweite Vorlagefrage zu verneinen
und zivilrechtliche Klagen nicht dem Sanktionsverbot unterfallen: 3.
AEUV dahingehend auszulegen, dass er das Gericht eines Mitgliedstaates daran hindert, das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen und staatlich lizenzierten Anbieters rückschauend an Anforderungen zu messen, die von der Erlaubnisbehörde hätten überprüft werden müssen und/oder zunächst in der Erlaubnis hätten festgelegt werden müssen und/oder sich nur an erlaubte Anbieter richten, wie z.B. materielle Anforderungen an Einsatzlimits, und damit ein hypothetisches unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aber wegen eines im nationalen Rechtsrahmen normierten Verbots keine Erlaubnisse für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen erteilt worden sind, weil das Verbot zu Unrecht für mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar eingestuft worden
? (Rn.23) 4.
AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer in einem Mitgliedstaat eingeführten glücksspielrechtlichen Restriktion gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen in Form eines zwingenden gesetzlichen monatlichen Einsatzlimits in Höhe von 1.000 Euro pro Monat/Spieler entgegensteht, wenn
AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen durch einen Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort staatlich lizenziert
, verbietet, wenn a) zugleich für andere Glücksspielarten, namentlich Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten, eine Ausnahme vom Verbot und die Erteilung von Erlaubnissen mit bestimmten inhaltlichen Vorgaben vorgesehen
;
, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, das fragliche Verbot jedoch den Schwarzmarkt nicht eindämmt, sondern ihn in dem fraglichen Mitgliedstaat weiter aufrechterhält, weil an den verbotenen Glücksspielen interessierte Kunden ihre spezifische Nachfrage nicht durch die legal angebotenen Glücksspiele befriedigen können; i) der Mitgliedstaat in Kenntnis der vorgenannten Umstände noch in der Zeit der Gültigkeit des Verbots beschließt, künftig Erlaubnisverfahren für das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker einzuführen, das Verbot jedoch einstweilen beibehält und nur den behördlichen Vollzug des Verbots rund neun Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens gegen solche Anbieter von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker aussetzt, die sich im Vorgriff auf die künftige Regulierung an verschiedene Vorgaben zum Spielerschutz halten? 2.
AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung von Spielergeldern, die ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Spieler bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und staatlich lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online- Casinospielen verloren hat, stattzugeben, wenn die Klage auf einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels und/oder einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung der genannten Glücksspiele im Internet gestützt wird, sofern das zur Versagung einer Erlaubnismöglichkeit angeführte Internetverbot nicht als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann? Hilfsweise , falls die zweite Vorlagefrage zu verneinen
und zivilrechtliche Klagen nicht dem Sanktionsverbot unterfallen: 3.
AEUV dahingehend auszulegen, dass er das Gericht eines Mitgliedstaates daran hindert, das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen und staatlich lizenzierten Anbieters rückschauend an Anforderungen zu messen, die von der Erlaubnisbehörde hätten überprüft werden müssen und/oder zunächst in der Erlaubnis hätten festgelegt werden müssen und/oder sich nur an erlaubte Anbieter richten, wie z.B. materielle Anforderungen an Einsatzlimits, und damit ein hypothetisches unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aber wegen eines im nationalen Rechtsrahmen normierten Verbots keine Erlaubnisse für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen erteilt worden sind, weil das Verbot zu Unrecht für mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar eingestuft worden
? 4.
AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer in einem Mitgliedstaat eingeführten glücksspielrechtlichen Restriktion gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen in Form eines zwingenden gesetzlichen monatlichen Einsatzlimits in Höhe von 1.000 Euro pro Monat/Spieler entgegensteht, wenn
in Malta niedergelassen und verfügt über eine gültige Lizenz nach maltesischem Recht. Der Kläger nahm vom
demgegenüber der Auffassung, dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum, außerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein, zu Unrecht die Möglichkeit verwehrt worden sei, eine für alle deutschen Bundesländer gültige Erlaubnis zu erhalten. Die Verbotsregelungen zum unerlaubten Glücksspiel, d.h. die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 284 StGB, hätten in dem hier maßgeblichen Zeitraum den Angeboten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker sowie sonstigen Online-Casinospielen – ihre Anwendbarkeit unterstellt – deshalb entgegen gestanden, weil § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Verbot dieser Online-Glücksspiele enthielt. Dieses ausnahmslose und kategorische Internetverbot - ein Totalverbot - sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das Verbot erfülle nicht die Anforderungen des vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung für glücksspielrechtliche Eingriffe entwickelten Verhältnismäßigkeits- und Kohärenztests. Die mit dem Verbot einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei somit nicht zu rechtfertigen. Randnummer 9 Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche seien angesichts der Verletzung von Unionsrecht von vornherein ausgeschlossen. Wenn sich das Internetverbot nämlich als unvereinbar mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erweisen sollte, wäre es gegenüber Anbietern wie der Beklagten, die sich als in Malta niedergelassene und lizenzierte Glücksspielveranstalterin für das Angebot ihrer Online-Glücksspiele auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, unanwendbar. Infolgedessen wäre auch der Ausschlussgrund, mit dem unter dem GlüStV 2012 Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen eine Erlaubnis verwehrt worden wäre, weggefallen. Es hätten dann theoretisch auch außerhalb von Schleswig-Holstein Erlaubnisverfahren ergebnisoffen durchgeführt werden können. Randnummer 10 3. Zu den einzelnen entscheidungserheblichen Vorlagefragen Randnummer 11 Die erste Vorlagefrage betrifft die Konformität des deutschen Internetverbots für das Online-Glücksspiel mit dem Unionsrecht. Es erscheint nämlich zweifelhaft, dass das kategorische Totalverbot angesichts der aufgezeigten Besonderheiten in Deutschland mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV vereinbar
. Die zweite Vorlagefrage befasst sich mit den zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen, die - als zivilrechtliche Sanktion - dem allgemeinen Sanktionsverbot unterfallen dürften, wie es sich aus der Rechtssache Ince ergibt. Randnummer 12 Die lediglich hilfsweise gestellte dritte Frage erstreckt sich auf die Bedeutung und Tragweite von materiellen Restriktionen des Glücksspielrechts. Die vierte Frage bezieht sich ebenfalls auf materiell-rechtliche Restriktionen, nämlich ein Einsatzlimit. Es erscheint problematisch, wie es der Bundesgerichtshof vorzunehmen gedenkt, im Nachhinein und rückwirkend eine hypothetische Prüfung von materiellen Restriktionen des GlüStV 2012 durchzuführen. Randnummer 13 Im Einzelnen: Randnummer 14 a) Die erste Vorlagefrage zielt auf die Vereinbarkeit des Internetverbots mit Unionsrecht ab. Lässt sich dieses Verbot im Lichte der unionsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere der Grundsätze der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit, rechtfertigen oder nicht? Hier werden spezifische Umstände angesprochen, die einer Rechtfertigung des Internetverbots entgegenstehen könnten, aber in der deutschen Rechtsprechung möglicherweise noch nicht oder nicht hinreichend als Faktoren für die Verhältnismäßigkeit und Kohärenz des Internetverbots in Erwägung gezogen wurden. Die deutschen Behörden und Gerichte haben das Internetverbot für vereinbar mit höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht (insbesondere auch der Dienstleistungsfreiheit) eingestuft, also für anwendbar erachtet. Aus diesem Grund haben die Glücksspielaufsichtsbehörden der deutschen Länder – sieht man von der Sonderkonstellation in Schleswig-Holstein unter dem damaligen Glücksspielgesetz dieses Bundeslandes ab – auch keine Verfahren für die Vergabe von Erlaubnissen für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen durchgeführt. Randnummer 15 Die Beklagte
der Ansicht, dass die deutschen Bundesländer ihren Nachweisobliegenheiten nicht genügt haben. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Internetverbot zur Verfolgung der in § 1 GlüStV 2012 genannten Ziele geeignet (insbesondere kohärent) und auch im Übrigen verhältnismäßig (also insbesondere auch erforderlich) gewesen
. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei etwa, Randnummer 16 - dass die stationären (also nicht internetspezifischen) Varianten der fraglichen Glücksspiele (Geldspielautomaten, Poker, Casinospiele) in Deutschland flächendeckend angeboten wurden; Randnummer 17 - dass mit dem schleswig-holsteinischen Regulierungsrahmen bereits seit 2012/2013 parallel zum Internetverbot ein Erlaubnisregime für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker existiert hat; Randnummer 18 - dass Sportwetten und Pferdewetten nach Gesetzeslage schon seit 2012 im Internet vertrieben werden konnten; Randnummer 19 - dass seit Oktober 2020 auch virtuelle Automatenspiele und Online-Poker systematisch behördlich geduldet wurden, also das Internetverbot ihnen gegenüber nicht mehr vollzogen wurde, und dass nun auch unter dem aktuellen GlüStV 2021 virtuelle Automatenspiele und Online-Poker den gleichen allgemeinen Erlaubnisanforderungen unterstellt sind wie Online-Sportwetten. Randnummer 20
bzw. damals im Zuge des damaligen Konzessionsverfahrens schon zu erfüllen gewesen wäre. Diese Regelung könne erst recht nicht im Nachhinein von einem nicht zuständigen Zivilgericht aus einer rückwirkenden hypothetischen ex-ante-Perspektive und zudem allein anhand der gesetzlichen Grundregelung ohne die praktisch relevanten Ausnahmemöglichkeiten überprüft werden. Auch aus Sicht des vorlegenden Gerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob ein solches fiktives Erlaubnisverfahren unionsrechtskonform wäre. Randnummer 25 Den Parteien wurde umfassend rechtliches Gehör gewährt, auch wenn dies unionsrechtlich nicht geboten
. Ein erster Hinweis auf eine eigene Vorlage, zusätzlich zu der Vorlage aus Malta, erfolgte bereits am
im Übrigen zu einer Vorlage befugt, ohne vorab den Fall der Zivilkammer vorzulegen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, C-100/21, Rn. 75 ff.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001595555
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