Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG; Begriff des "Betreuens" in § 20 IfSG Leitsatz
(2)). Randnummer 49 Insofern begründet die gesetzliche Verpflichtung, allgemein schulpflichtig zu sein, das genannte Infektionsrisiko noch nicht. Vielmehr muss die Person tatsächlich in der Einrichtung betreut worden sein, was konkret bedeutet, dass das betroffene Kind in der Schule am Unterricht oder sonstigen Betreuungsangeboten teilgenommen haben muss.
- Randnummer 50 Im Hinblick auf die zuvor festgestellte Auslegung des Wortlautes von § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG, dass es zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG erforderlich ist, dass die dort betroffene Person in der jeweiligen Einrichtung betreut wurde, leiden die Urteilsfeststellungen an einem sachlich-rechtlich erheblichen Darstellungsmangel im Sinne der § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO. Randnummer 51 In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2023, Az.: 1 ORbs 331 SsBs 73/23). Dabei müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang dazu auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.07.2024 - 2 ORs 121 SRs 45/24). Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt vor diesem Hintergrund vor, wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts und Beweisergebnisses unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig sind bzw. Denkfehler oder grundlegende Erfahrungssätze missachten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Auflage, § 337, Rn. 27). Randnummer 52 Wie bereits unter B.
- festgestellt wurde, ist es zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG, welcher auf § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG verweist, erforderlich, dass die dort betroffene Person in der jeweiligen Einrichtung betreut wurde. Randnummer 53 Demnach bedarf es für einen Schuldspruch i.S.d. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG im konkreten Fall der Feststellung, dass das das Kind der Betroffenen im Tatzeitraum in der Schule tatsächlich betreut worden ist. Das Urteil stellt hier lediglich die Einlassung der Betroffenen dar, dass die „ Tochter zum gegenständlichen Zeitpunkt der Schule fern geblieben sei “. Da die Tatrichterin in rechtlicher Hinsicht davon ausging, dass es lediglich zur Begründung des Tatbestandes auf die Feststellung ankommt, die Tochter der Betroffenen unterliege der Schulpflicht, wurde zu der Frage der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse in der Einrichtung im Einzelnen keine Feststellung getroffen, die einer Überprüfung durch den Bußgeldsenat standhält. Randnummer 54 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.
- Randnummer 55 Vor diesem Hintergrund kommt es derzeit auf die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2024 (dort II.6.) aufgeworfene und noch weitere Sachaufklärung erfordernde Frage zu einem eventuellen Verfahrenshindernis nicht mehr an.
- Randnummer 56 Auf die Rechtsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001596475