← Deutschland

LG Gera 7. Zivilkammer 7 T 393/24 Beschluss Aufhebung einer Stundung von Insolvenzverfahrenskosten bei Nichtvorlage von Belegen § 4b Abs 1 S 1 InsO, §

Aufhebung einer Stundung von Insolvenzverfahrenskosten bei Nichtvorlage von Belegen Orientierungssatz Ein Insolvenzgericht lehnt zu Recht die Verlängerung einer Verfahrenskostenstundung ab, wenn der S

, nachdem die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an die Schuldnerin ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 200a d.A.) am 09.10.2024 erfolgte. Randnummer 14 Die sich aus §§ 4 InsO, 569 Abs. 2

ergebenden Formerfordernisse sind erfüllt. Es ist hierbei unerheblich, dass die sofortige Beschwerde als „Widerspruch“ überschrieben ist und nicht den angegriffenen Beschluss ausdrücklich bezeichnet. Wegen der geringen Formenstrenge ist ein weiter Maßstab anzulegen. Es reicht aus, wenn die Beschwerdeschrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Begehren deren Überprüfung hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BeckOK

/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024,

§ 569Rn.

7, beck-online). Dies ist hier der Fall. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich die Schuldnerin, deren Namen und eigenhändige Unterschrift am Ende des Schreibens stehen, gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, was sich aus dem Wortlaut „Widerspruch“ ergibt. Der Bezug zum vorliegenden Insolvenzverfahren ergibt sich aus dem im Betreff angegebenen Aktenzeichen „8 IK 406/17“. Aus dem Umstand, dass sonst keine weitere die Schuldnerin belastende Entscheidung des Insolvenzgerichts im zeitlichen Zusammenhang zu dem am 23.10.2024 eingegangenen Schreiben erlassen wurden, folgt ein hinreichend klarer Bezug zu dem Beschluss vom 04.10.2024. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Schuldnerin mit der Beschwerdeschrift weitere Dokumente vorgelegt hat, die zumindest ihre Mietkosten belegen sollen. Randnummer 15 Die Übersendung der von der Schuldnerin unterschriebenen Beschwerdeschrift per Telefax wahrt die Schriftform der §§ 4 InsO, 569 Abs. 2

(vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020,

§ 569Rn.

14, beck-online). Randnummer 16 B.) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 17 Das Insolvenzgericht hat zu Recht die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung abgelehnt. Randnummer 18 Nach § 4b Abs. 1 S. 1 InsO kann das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten verlängern und zu zahlende Monatsraten festsetzen, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen. Randnummer 19 Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht die Stundung zu verlängern. Eine abschlägige Entscheidung ist nur zulässig, wenn zugleich ein Aufhebungsgrund nach § 4c besteht (vgl. BeckOK InsR/Madaus,

  1. Ed. 15.7.2024, InsO § 4b Rn. 9, beck-online). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall besteht der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO. Hiernach kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Randnummer 21 1.) Das Amtsgericht hat von der Schuldnerin eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse i.S.v. § 4c Nr. 1 InsO verlangt. Dies ist mit Verfügung vom 04.09.2024 (Bl. 195 d.A.) geschehen. Randnummer 22 Die gerichtliche Aufforderung muss hinreichend konkret und mit einer angemessenen Frist versehen sein (vgl. Wenzel in: Prütting/​Bork/​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung,
  2. Lieferung 09.2024, § 4c InsO, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Randnummer 23 Der Text der Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 04.09.2024 lautete wie folgt (Bl. 195 d.A.): Randnummer 24 „Sie werden dringend an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 28.05.2024 erinnert. Randnummer 25 Hiermit erhalten sie letztmalig die Möglichkeit, die angeforderten Unterlagen nachzureichen oder den Bürgergeldbescheid in vollständiger Kopie (inklusive Berechnungsübersicht) vorzulegen. Randnummer 26 Sofern binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens keine Rückmeldung Ihrerseits eingeht, kann die Verlängerung der Kostenstundung nicht gewährt werden.“ Randnummer 27 Als Anlage zu dieser Aufforderung war noch einmal eine Abschrift der Verfügung vom 28.05.2024 beigefügt (Bl. 189, 195 d.A.). Mit dieser waren weitere Angaben und Belege angefordert worden: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Art der Tätigkeit, Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate sowie den Mietvertrag. Randnummer 28 Es ist unschädlich, dass das Schreiben vom 04.09.2024 nicht ausdrücklich auf eine Erklärung zu den darin genannten Umständen lautete, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen forderte. Denn auch die Glaubhaftmachung gehört zu dem von § 4c Nr. 1 InsO erfassten Verlangen einer Erklärung über die Verhältnisse des Schuldners. Dies ergibt sich aus dem Vergleich zu Parallelvorschriften im Recht der Prozesskostenhilfe und der Gesetzgebung hierzu. Randnummer 29 Die in § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO geregelte Sanktion bezieht sich auf die Verletzung der in § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3

geregelten Obliegenheit, sich auf eine Aufforderung des Gerichts über Veränderungen zu erklären (MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl. 2019, InsO § 4c Rn. 5). Bei § 120a Abs. 1 Satz 3

ist es anerkannt, dass die Erklärung unvollständig ist, wenn der Schuldner zur Glaubhaftmachung aufgefordert wird und dem z.B. durch die Vorlage abverlangter Belege nicht nachkommt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 13 WF 62/20 –, Rn. 8, juris). Folgerichtig unterfallen im Recht der Prozesskostenhilfe Aufhebungsentscheidungen wegen unterlassener Glaubhaftmachung dem Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 2

(BT-Drucks. 17/11472, S. 35; Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024,

§ 124Rn. 6, beck-online unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, Jur

Büro 1995, 310). Die dem § 124 Abs. 1 Nr. 2

entsprechende Norm im Recht der Verfahrenskostenstundung ist § 4c Nr. 1 InsO. Hierbei ist es unschädlich, dass der Gesetzgeber anders als bei § 124 Abs. 1 Nr. 2

den Tatbestand der ungenügenden Erklärung nicht zusätzlich aufgenommen hat. Maßgeblicher ist es, dass - wie soeben aufgezeigt - in § 124 Abs. 1 Nr. 2

die Glaubhaftmachung als ein Unterfall des Tatbestandsmerkmals der Erklärung zu verstehen ist. Randnummer 30 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. 2013 I S. 3533 ff.) im Recht der Prozesskostenhilfe nach der

und im Recht der Verfahrenskostenstundung nach der InsO insoweit Unterschiede in den Rechtsfolgen bei unterbliebener Glaubhaftmachung vorsehen wollte. In der Gesetzesbegründung wird erwähnt, dass es sich bei den Modifikationen in § 4b InsO lediglich um Folgeänderungen anlässlich der Neuregelungen in den §§ 120, 120a

-E handele (BT-Drucks. 17/11472, S. 46). Zu einer Abweichung des Rechts der Verfahrenskostenstundung und des Rechts der Prozesskostenhilfe wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt. Randnummer 31 Auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 gab es einen Gleichlauf des Rechts der Verfahrenskostenstundung und des Rechts der Prozesskostenhilfe. Denn vor dem 01.01.2014 wurde die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen aus derjenigen zur Erklärung über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gem. § 120 Abs. 4 S. 2

a.F. hergeleitet (Geimer, in: Zöller,

-Kommentar,

  1. Aufl. 2012, § 120 Rn. 28a; Motzer, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
  2. Aufl., 2013, § 120 Rn. 21). § 4b Abs. 2 S. 3 InsO a.F. verwies damals auf § 120 Abs. 4 S. 2

a.F. Maßgebliche Unterschiede bestanden also auch nach alter Rechtslage nicht. Randnummer 32 Aus den vorgenannten Gründen folgt die Kammer nicht der abweichenden Ansicht des LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2018 - 11 T 30/18, Rn. 8 f., juris. Das Landgericht hat sich unzureichend mit dem Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Erklärung“ in § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO auseinandergesetzt. Randnummer 33 Die in der Verfügung vom 04.09.2024 gesetzte Frist von zwei Wochen zur Reaktion ist gemessen am Umfang der von der Schuldnerin zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Belege angemessen. Randnummer 34 2.) Die Schuldnerin hat sich nicht über ihr Einkommen erklärt und hierzu nicht die verlangten Belege vorgelegt. Sie hat dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt, ob sie aktuell Bürgergeld bezieht oder konkret über anderes Einkommen verfügt. Ihrer Beschwerdeschrift vom 23.10.2024 ist nur zu entnehmen, dass sie ab 01.05.2024 „keinen Lohn mehr“ erhält, aber eine gleichzeitige Erklärung, wovon sie seither lebt, hat die Schuldnerin nicht abgegeben. Den vom Insolvenzgericht aufgeforderten Bürgergeldbescheid hat die Schuldnerin ebenso wenig abgegeben. Randnummer 35 Eine Erklärung über ihr aktuelles Einkommen liegt nicht in der Übersendung des an den Ehemann der Schuldnerin gerichteten Schreibens des Jobcenters … vom 24.06.2024 (Bl. 190 d.A.) oder des Antrags des Ehemanns vom 15.05.2024 auf Bewilligung von Bürgergeld (Bl. 196 d.A.). Denn daraus ergibt sich nur, dass der Ehemann ein entsprechendes Antragsverfahren eingeleitet hat und vom Jobcenter im Verlauf zu weiteren Angaben aufgefordert wurde. Ein Ergebnis und insbesondere Inhalte zu dem Einkommen - nicht des Ehemanns - sondern der Schuldnerin selbst ist nicht mitgeteilt. Randnummer 36 3.) Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Erklärung mindestens grob fahrlässig nicht erteilt. Randnummer 37 Unterlässt der Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Von jedem Schuldner kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Aufforderungen peinlich genau nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht - wie hier - eine angemessene Frist für die Abgabe der Erklärung setzt und auf die Sanktion des § 4c Nr. 1 InsO hinweist (vgl. Wenzel in: Prütting/​Bork/​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 101. Lieferung 09.2024, § 4c InsO, Rn. 23). Hinzu kommt, dass die Schuldnerin die erforderlichen Angaben zu ihrem Einkommen auch nicht auf die Versagungsentscheidung mit Beschluss vom 04.10.2024 bekannt gegeben hat, obwohl in dem Beschluss erneut darauf abgestellt wurde, dass keinerlei Angabe zum Bürgergeld erfolgt ist. Randnummer 38 Die Kostengrundentscheidung folgt §§ 4 InsO, 97

. Randnummer 39 Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 3

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Versagungsgrund des § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO auch Anwendung findet, wenn ein Schuldner vom Insolvenzgericht angeforderte Belege nicht vorlegt, wird vom LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2018 - 11 T 30/18, juris, anders als von der Kammer beantwortet. Randnummer 40 Die Wertfestsetzung folgt §§ 47 GKG, 3

. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001596625

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.