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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Ta 48/24 Beschluss Zusammenhangsklage in zweiter Instanz - Zulässigkeit Rechtsweg § 2 Abs 3 ArbGG

Zusammenhangsklage in zweiter Instanz - Zulässigkeit Rechtsweg Leitsatz Eine rechtswegfremde Forderung kann nur mit einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor die Gerichte für Arbeitssachen ge

§ 2Rn.

126). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Einige Hauptklagen waren bereits rechtskräftig erledigt; zwei weitere befanden sich in der Berufungsinstanz, eine davon nach Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz. Randnummer 21 Eine Ausdehnung über den Wortlaut hinaus dahingehend, dass die Zusammenhangsklage noch möglich sein soll, wenn die Hauptklage in der Berufungsinstanz ist (so ohne nähere Begründung Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 214), ist nicht vorzunehmen. Randnummer 22 Weil die Frage auch das Recht auf den gesetzlichen Richter berührt, muss mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm über den Wortlaut hinaus bedächtig verfahren werden. Der Wortlaut ist hier deutlich: „bei einem Arbeitsgericht.“ Mit dieser Ausdrucksweise ist gewöhnlich nur das Gericht erster Instanz gemeint. Sind alle Instanzen gemeint, spricht das Gesetz von den „Gerichten für Arbeitssachen“. So in §§ 2 und 2 a ArbGG Eingangssätze; ferner in §§ 6 und 6 a ArbGG. In § 7 ArbGG heißt es „bei jedem Gericht für Arbeitssachen“. In § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist hingegen wieder nur die erste Instanz gemeint und folgerichtig der Ausdruck „Arbeitsgericht“ verwendet. Auch § 1 ArbGG stellt klar, dass mit „Arbeitsgerichte“ nur die erste Instanz gemeint ist. Randnummer 23 Der Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG spricht nicht für eine andere Auslegung. Er kann in einem solchen Falle nicht erreicht werden. Es soll verhindert werden, dass ein wirtschaftlich und rechtlich im Zusammenhang stehender Sachverhalt in verschiedene Klagen in verschiedenen Rechtswegen „zerfleddert“ wird (Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/

§ 2Rn.

117). Ist die Hauptklage aber schon in der Berufungsinstanz, ist eine gewisse Trennung der Klagen schon eingetreten; das gilt erst recht, wenn wie hier, eine der noch anhängigen Hauptklagen schon in der Revisionsinstanz war und an das LAG zurückverwiesen worden war, ein anderer Teil, nachdem auch Teilurteile schon in der Revisionsinstanz und im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig erledigt waren, noch in der Berufungsinstanz war. Die Klageerhebung zehn Jahre nach den ersten Hauptklagen konnte daher keinen Zusammenhang mehr herstellen. Randnummer 24 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Randnummer 25 Die Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 3 ArbGG nur anwendbar ist, wenn die Hauptklage noch im ersten Rechtszug anhängig ist, ist hier streitentscheidend. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang der Klage mit den anderen Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls noch in der Berufungsinstanz anhängig waren, ist auch Sicht des Beschwerdegerichts gegeben. Schließlich betraf einer der anderen Hauptklagen auch Tantiemeansprüche aus derselben vertraglichen Grundlage für die Jahre 2013 und 2014 (4 Sa 193/21). Dass die Hauptklagen nunmehr rechtskräftig erledigt sind, kann hier nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung den Zusammenhang trennen. Insofern müsste der Grundsatz perpetuatio fori gelten (so im Ergebnis auch Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/

§ 2Rn.

124). Randnummer 26 Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und in der Literatur streitig (s.o.). Sie ist den Recherchen des Beschwerdegerichts nach noch nicht höchstrichterlich entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001596763

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