Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. (Rn.94) 3. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
FG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EntgFG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. (Rn.104) Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. (Rn.105)
gang von der Beklagten verwarnt. Randnummer 6 Am 23.02.2024 überließ der berechtigte Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge M. B., den ihm seitens der Beklagten übergebenen Schlüssel mit der Nr. 1782 zum Öffnen abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten der ... T. E. GmbH und Co. KG an den Kläger, auf dessen Bitte hin. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dienen und unter Verschluss gehalten werden, z.B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen (vergleiche Anlage B1 auf Blatt 51 der Akte). Der Kläger übergab den Schlüssel einem - namentlich nicht benannten – betriebsfremden Bekannten. Am 27.02.2024 gab der Kläger den Schlüssel an den Zeugen B. zurück. Randnummer 7 Am 08.03. erbat sich der Kläger abermals vom Zeugen B. den oben genannten Schlüssel. Er gab ihn an einen - namentlich nicht genannten – betriebsfremden Bekannten zur Nutzung weiter. Am 08.03.2024 kam es zu einem Angriff auf die Energieversorgung der Event-Location „A. F.“ in M. durch Eröffnung des Schaltschrankes mittels Schlüssels. Randnummer 8 Am 20.03.2024 gab der Zeuge B. eine schriftliche „Verlusterklärung für Schlüssel von abgeschlossen Betriebsstätten“ zur Schlüssel-Nr. 1782 mit dem Verlustdatum des 08.03.2024 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten ab. Letzterer nahm noch am selben Tage davon Kenntnis (vergleiche Anlage B2 auf Bl. 52 der Akte). Randnummer 9 Am 22.03.2024 gab der Kläger gegenüber der Beklagten
folgende „Stellungnahme“ ab (vergleiche Anlage B3 auf Bl. 53 der Akte): Randnummer 10 „Sehr geehrter Herr W., Randnummer 11 Bezug nehmend auf unser Telefonat hier die Stellungnahme meiner Seite zu dem Verlust des Schlüssel. Ich haben den Schlüssel einen für mich vertrauenswürdigen Bekannten gegeben weil dieser privat an seiner Anlage bauliche Veränderungen vornehmen wollte um Lagerregale besser platzieren zu können. Randnummer 12 Leider konnte ich an dem Tag als er ihn sich geborgt hat nicht mit Vorort seiner wollte ihn mir am folgenden Tag wieder bringen. Randnummer 13 Dies blieb aus. ...“ Randnummer 14 Im Zeitraum vom 25.03. bis 05.04.2024 blieb der Kläger seiner Arbeit bei der Beklagten fern. Er legte hierfür der Beklagten eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Randnummer 15 Am 27.03.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine „Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für März 2024", aus der sich ein Gesamtbrutto in Höhe von 2.434,25 € und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.707,89 netto ergibt (vergleiche Abrechnung auf Blatt 11 der Akte). Die Beklagte zahlte den abgerechneten Lohn für März 2024 nicht an den Kläger aus. Randnummer 16 Am 30.03.2024 ging der Kläger einer Nebentätigkeit als DJ R. B. im „G.“ in W.
. Er zeigte dies nicht der Beklagten an. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 03.04.2024, dem Kläger am Folgetage zugegangen, kündigte die Beklagte „das bestehende Arbeitsverhältnis begründet durch den Arbeitsvertrag vom 29.02.2012 fristlos und mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund“. Nur rein vorsorglich sprach die Beklagte gleichzeitig eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Zur Begründung führte sie
folgendes aus: "Sie haben mehrfach gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, was mit Abmahnungen, Personalgesprächen mit Aktennotizen gemahnt wurde. Nun als Konsequenz dieser Kündigung haben Sie einen hochsensiblen Schlüssel für die Energieversorgungsanlagen H. an eine dritte und fremde Person ausgehändigt. Der Schlüssel wurde von der Polizei in M. im Zusammenhang mit einer Straftat sichergestellt." Wegen des weiteren Inhalts der Kündigung wird auf Bl. 12 der Akte verwiesen. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 12.04.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die vorgenannte Kündigung der Beklagten vom 03.04.2024 erhoben. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 19.04.2024 informierte der Betreiber der Event-Location „A. F." in M., der Zeuge M. H., über seinen Bevollmächtigten die Beklagte wie folgt: Randnummer 20 „... Am 08.03.2024 war eine Großveranstaltung in der von meinem Mandanten betriebenen Eventlocation geplant. Unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung erfolgte ein strafrechtlich relevanter Sabotageakt. Die für das Grundstück meines Mandanten vorgehaltenen Stromversorgungsleitungen wurden gewaltsam beschädigt. Am Stromkasten der Stadtwerke M., die ihm ein Zugriff auf die Leitungen möglich ist, wurde hierzu unter Zuhilfenahme des entsprechenden Schlüssels, geöffnet. Dieser Schlüssel wurden am Carport aufgefunden. Der Schlüssel konnte unzweifelhaft ihrer Firma zugeordnet werden. Es steht somit fest, dass der Zugriff auf diesen Stromkasten der Stadtwerke M . durch Benutzung eines von ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssels erfolgte. Sie sind als Schlüsselgewaltinhaber verpflichtet, diesen Schlüssel sorgsam und ordnungsgemäß vor dem unrechtmäßigen Zugriff Dritter zu sichern. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, bei Herausgabe des Schlüssels ein entsprechendes Schlüsselübergabeprotokoll zu führen. Randnummer 21 Zur Vermeidung der gerichtlichen Geltendmachung der
stehenden Auskunftsansprüche habe ich Sie aufzufordern, folgende Erklärung abzugeben: Randnummer 22
gewiesen werden kann, auch als Schadensersatzanspruchsgegner in Betracht kommen. ...“ (vergleiche Anlage B6 auf Bl. 57 – 59 der Akte). Randnummer 28 Mit diesem Schreiben erhielt der Geschäftsführer der Beklagten erstmals Kenntnis vom Vorfall am 24.02.2024. Der Geschäftsführer der Beklagten befragte daraufhin den Mitarbeiter B.. Randnummer 29 Mit Schreiben vom 25.04.2024, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte „das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung ... bezüglich eines Vorfalles vom 24.02.2024“ (vergleiche Kündigung auf Bl. 23 der Akte). Randnummer 30 Mit Schriftsatz vom 30.04.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 25.04.2024 erhoben. Randnummer 31 Mit Schreiben vom 07.05.2024 hörte die Beklagte den Kläger zum Vorwurf der Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit wie folgt an: Randnummer 32 „ ... am 24.03.2024 gegen 08:30 Uhr haben Sie sich bei unseren Projektleiter, Herrn N. H., arbeitsunfähig gemeldet. Gemäß der Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit waren sie durchgängig vom 25.03.2024 bis 05.04.2024 arbeitsunfähig. Randnummer 33 Jedoch sollen sie am 30.03.2024 ihrer Nebentätigkeit im G.-C. W.
gekommen sein, wobei die genannte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Randnummer 34 Ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Sachverhalt erwarte ich spätestens bis zum 17.05.2024. ...“ (vergleiche Anlage B8 auf Bl. 63 der Akte). Randnummer 35 Der Kläger reagierte auf das vorgenannte Anhörungsschreiben nicht. Randnummer 36 Zuvor hatte der Geschäftsführer der Beklagten am selben Tage erstmalig Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten. Randnummer 37 Mit Schreiben vom 21.05.2024, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte „das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung“, da der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit seinem Nebengewerbe
gekommen ist (vergleiche Anlage auf Bl. 24 der Akte). Randnummer 38 Mit Schriftsatz vom 24.05.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 24.05.2024 erhoben. Randnummer 39 Am 28.05.2024 erteilte die den Kläger behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin C. G., M.,
folgendes Attest (vergleiche Anlage auf Bl. 72 der Akte): Randnummer 40 „Hiermit wird hausärztlich attestiert, dass eine nebenberufliche Tätigkeit als DJ zur schnelleren Genesung beitragen kann und aus hausärztlicher Sicht dagegen keine Einwände bestehen.“ Randnummer 41 Am 14.06.2024 gab die Beklagte sämtliche ihr von der ... T. E. GmbH & Co. KG überlassenen Schlüssel - mit Ausnahme des an den Zeugen B. überlassenen Schlüssels mit der Nummer: 1782 – zurück (vergleiche Anlage B9 auf Bl. 79 der Akte). Randnummer 42 Mit Schreiben vom 21.08.2024 bestätigte die ... T. E. GmbH & Co. KG der Beklagten, dass die langjährigen vertraglichen Beziehungen beendet und sämtliche Schlüssel mit Ausnahme des an den Zeugen B. überlassenen Schlüssels zurückgegeben wurden (vergleiche Anlage B 10 auf Bl. 80 der Akte). Randnummer 43 Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der drei Kündigungen der Beklagten, die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und die Zahlung des abgerechneten Lohnes für den Monat März 2024 in Höhe von 2.434,25 Euro. Er ist der Auffassung, dass die drei Kündigungen und die Abmahnung unwirksam seien. Randnummer 44 Der Kläger behauptet, dass ihm Schreiben der ... T. E. GmbH & Co. KG sowie ein Merkblatt zum Umgang mit den Schlüsseln unbekannt seien. Er habe dazu auch keine Belehrungen seitens der Beklagten erhalten. Ebenso wenig habe es eine beklagtenseitige Anweisung gegeben, wie mit diesen Schlüsseln zu verfahren sei. Vielmehr sei es bei der Beklagten gang und gäbe gewesen, dass Mitarbeiter, die einen Schlüssel benötigt hätten, diesen bei demjenigen ausgeborgt hätten, der einen Schlüssel besessen habe. Bei der Beklagten habe es keinerlei Organisationsvorgaben für Schlüssel, ein Schlüsselbuch oder ein Schlüsselprotokoll oder dergleichen, gegeben. Er sei zu dem Sachverhalt, der der Kündigung vom 25.04.2024 zugrunde liege, nicht angehört worden. Seine Arbeitsunfähigkeit vom 24.03. bis 05.04.2024 habe ihn daran gehindert, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsaufgabe zu erfüllen. Hingegen habe ihn seine Erkrankung nicht daran gehindert, seiner Nebentätigkeit als DJ
zugehen und ab und zu an Wochenenden für 4 – 5 Stunden aufzutreten, da er hierbei keine schweren Arbeiten, insbesondere Heben usw,, habe verrichten müssen. Das Anhörungsschreiben vom 07.05.2024 sei ihm unbekannt. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der von ihm entliehene Schlüssel tatsächlich im Zusammenhang mit den Vorfällen an dem Veranstaltungsort „A. F.“ in M. stehe, und dass am 24.02.2024 ein Angriff auf die Stromversorgung der „A. F.“ erfolgt und hierzu der von ihm ausgeborgte Schlüssel benutzt worden sei. Der Kläger bestreitet, in irgendeiner Art und Weise eine schädigende Handlung gegen die Disco „A. F.“ begangen oder hiervon Kenntnis gehabt zu haben und dass die Weitergabe des Schlüssels an eine betriebsfremde Person unbefugt gewesen sein solle. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, Randnummer 46
1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 65 Bei der Überprüfung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: 10 Sa 803/09, Randziffer 50 m.w.N.). Randnummer 66 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2024 als wirksam. Randnummer 67 bb) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung
Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Hierher gehört es auch, wenn ein Arbeitnehmer unbefugt einen ihm dienstlich überlassenen Schlüssel, der Zugang zum öffentlichen Stromnetz gewährt, an eine unbefugte und betriebsfremde Person weitergibt. Dieses Verhalten stellt mindestens eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung dar, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: 10 Sa 803/09, Randziffer 52 m.w.N., das ein derartiges Verhalten für den Fall des widerrechtlichen Zutritts eines Arbeitnehmers zum Betriebsgelände des Arbeitgebers bejaht). Randnummer 68 cc) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger sich einer schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 03.04.2024 gerechtfertigt hat. Randnummer 69 Der Kläger hat vorsätzlich und unbefugt den Schlüssel zu Stromanlagen des öffentlichen Netzes der ... T. E. GmbH und Co. KG am 08.03.2024 an eine dritte, betriebsfremde, unbefugte Person zum Zwecke der Nutzung des Schlüssels weitergegeben. Randnummer 70 Dabei ist unerheblich, ob der Schlüssel gegebenenfalls für einen strafbaren Eingriff in die Stromversorgung der Event-Location „A. F.“ in M. am 08.03.2024 verwendet wurde und ob der Kläger davon wusste. Randnummer 71 Der Vorwurf der vorsätzlichen unbefugten Weitergabe des Schlüssels der ... T. E. GmbH & Co. KG an eine dritte, betriebsfremde, unbefugte Person zwecks Nutzung des Schlüssels kann als unstreitig behandelt werden. Das pauschale Bestreiten des Klägers im Kammertermin am 26.09.2024, die Weitergabe des Schlüssels sei nicht unbefugt gewesen, ist unsubstantiiert; hier hätte es Angaben des Klägers bedurft, aus welchen konkreten Umständen sich seine Befugnis zur Schlüsselweitergabe an unbefugte, betriebsfremde Personen ergeben soll. Randnummer 72 Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger den Schlüssel an einen „aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Bekannten“ übergeben hat. Er war zur Weitergabe an Dritte nicht befugt, weil mit Übergabe des Schlüssels zugleich der Zugang zum öffentlichen Stromnetz eingeräumt wurde. Dies war dem Kläger auch bewusst. Zum einen aus seiner Arbeit bei der Beklagten und zum anderen macht er dies auch durch seine Aussage vom 22.03.2024 deutlich, in der er sein Bedauern dafür zeigt, dass er am fraglichen Tag nicht „vor Ort“ sein konnte. Randnummer 73 Gleichgültig ist, ob dem Kläger – wie er behauptet – nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um einen „hoch sensiblen“ Schlüssel gehandelt habe. Ihm war jedenfalls aus den oben genannten Gründen bewusst, dass der Schlüssel Zugang zu öffentlichen Stromnetz gewährt und deshalb nicht an Dritte weitergeben durfte, schon gar nicht ohne Aufsicht. Randnummer 74 Dass die Beklagte dem Kläger – wie er behauptet – nicht über das Erfordernis des sensiblen Umgangs mit dem Schlüssel belehrt haben soll, ist unerheblich. Eine Belehrung des Klägers war nicht erforderlich, da der Kläger von der Beklagten den Schlüssel überhaupt nicht erhalten hat. Dieser wurde ihm vielmehr vom Zeugen B. übergeben, der allerdings nichts von der beabsichtigten Weitergabe des Schlüssels durch den Kläger an eine dritte betriebsfremde Person wusste. Im Übrigen war dem Kläger ja – wie bereits oben ausgeführt wurde – bekannt, dass der Schlüssel Zugang zum öffentlichen Stromnetz gewährt. Randnummer 75 Die Aussage des Klägers, es sei bei der Beklagten „gang und gäbe“ gewesen, dass Mitarbeiter sich von schlüsselberechtigten Mitarbeitern den Schlüssel ausgeborgt hätten, ist zu unsubstantiiert. Der Kläger benennt weder die schlüsselbefugten Personen der Beklagten, noch die die Schlüssel entleihenden Mitarbeiter, noch die Häufigkeit solcher Entleihen. Außerdem handelte es sich dabei um Entleihen von bei der Beklagten tätigen Mitarbeitern und nicht von betriebsfremden Personen. Randnummer 76 Unstreitig ist schließlich, dass der Kläger den Zeugen B. nur
dem Schlüssel gefragt hat, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er ihn an Dritte, betriebsfremde Personen weiterreichen wolle. Deshalb war auch ein Hinweis des Zeugen B. zum Unterbleiben der Weitergabe an betriebsfremde Personen nicht veranlasst. Randnummer 77
den Zeitpunkten des Fehlverhaltens, noch
den Zeitpunkten der Verwarnungen und deren Inhalt noch
den genauen Vorwürfen. Dies gilt auch für die Verwarnung wegen des Vorfalls am 28.09.2023; denn hier wird der Zeitpunkt der Verwarnung nicht bekannt gegeben. Randnummer 82
pflichtgemäßem Ermessen vorgeht, aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile (vergleiche Riesenhuber in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 626 BGB, Rz. 146 f. m.w.N.). Randnummer 87 bb) Hier hat der Geschäftsführer der Beklagten am 20.03.2024 durch die schriftliche Verlustmeldung des Zeugen B. vom 20.03.2024 erstmals Kenntnis von der Weitergabe des Schlüssels vom Zeugen B. an den Kläger erfahren. Dies nutzte er, um beim Kläger
zufragen. Am 22.03.2024 erhielt er dessen schriftliche Auskunft. Die
frage war auch erforderlich, um die Aussage des Zeugen B. zu überprüfen und Auskunft des Klägers zum Sachverhalt zu erhalten. Mit Fristbeginn am 23.03.2024 lief die Frist am 05.04.2024 ab. Die Kündigung ist dem Kläger aber bereits am 04.04.2024 zugegangen und war damit fristgemäß. Randnummer 88
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein auszuschließen (vergleiche BAG, Urteil vom 14.09.1994, Az. 5 AZR 632/93, Rz. 15 f. m.w.N.). Randnummer 92 b) Der Anspruch ist allerdings unbegründet. Es ist kein Interesse des Klägers daran ersichtlich, dass die Abmahnung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung ihm noch schaden könnte. Randnummer 93 aa)
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vergleiche BAG, Urteil vom 14. September 1994, Az. 5 AZR 632/93, Rz. 17 – 21 m.w.N.). Randnummer 94 bb) Dies gilt uneingeschränkt für noch bestehende Arbeitsverhältnisse. Es ist auch anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers noch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (vergleiche BAG, Urteil vom 14.09.1994, Az. 5 AZR 632/93, Rz. 23 m.w.N.). Randnummer 95
allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Randnummer 104 Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Randnummer 105 Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
gewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1 a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder
Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, die in einer Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt, hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Randnummer 106 Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz beruft, hinsichtlich der insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten – überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind. Randnummer 107 Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ob dies konkludent, z.B. durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann, erscheint mit Blick auf die höchstpersönliche Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht frei von Zweifeln (vergleiche BAG, Urteil vom 08.09.2021, Aktenzeichen: 5 AZR 149/21, Rz. 11 – 15 m.w.N.). Randnummer 108
gehen einer Tätigkeit als DJ gegen die Arbeitsunfähigkeit als Elektriker spricht. Hierzu hätte es jedenfalls weiteren substantiierten Vortrags der Beklagtenseite bedurft (vergleiche Thüringer LAG, Urteil vom 11.11.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 4/08, BAG, Urteil vom 13.11.1979, 6 AZR 934/77 und BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 154/93). Randnummer 110 c) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung war jedenfalls am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.