Im Präventionsverfahren hätten sich anderweitige Möglichkeiten herausgestellt, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Sie zweifele das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung an, weshalb eine Nachuntersuchung erforderlich sei. Sie behauptet, dies der Beklagten bei Übergabe des Ergebnisses der Einstellungsuntersuchung mitgeteilt zu haben. Zumindest könne eine Fahrtauglichkeit mittels medikamentöser Umstellung hergestellt werden. Für einen vorübergehenden Zustand hätte die Klägerin die ansonsten im Dezernat anfallenden Arbeiten erledigen können, zumal dort ein Bearbeitungsrückstand gewesen sei und die zu erbringende Fahrleistung auf der Stelle nur geringfügig anfalle. Auch habe es andere Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere auf der am 03.05.2024 ausgeschriebenen Stelle als Sachbearbeiterin gegeben hätte, welche nach der Eingruppierung gleichwertig sei und für welche die Klägerin geeignet sei. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung hätten nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätten, dass die Klägerin das Ergebnis der Eignungsuntersuchung anzweifle. Randnummer 11 Nach Klagerücknahme eines allgemeinen Feststellungsantrages beantragt die Klägerin, Randnummer 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.Mai 2024 zum 31.Mai 2024 aufgelöst ist. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Kündigung bestehe. Ein Präventionsverfahren müsse und könne während der sechsmonatigen Probezeit nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung nach § 22 AGG lägen nicht vor. Randnummer 16 Zum einen sei die Probezeitkündigung auf das gezeigte Verhalten und die daraus resultierende Einschätzung gestützt. Aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens sei bewertet worden, dass es ihr an sozialer Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Selbstreflexion und Kritikfähigkeit mangele. Aufgrund dieser eingeschätzten Defizite habe die Klägerin auch die Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle entsprechend deren Anforderungsprofil nicht erfüllt. Die Klägerin habe regelmäßig interne als auch externe Termine verpasst, die Sprechzeiten nicht vollumfänglich abgesichert und Absprachen dazu entweder nicht geführt oder nicht eingehalten. Die Aufgabenstellungen im Bereich Asyl seien nicht oder nicht termingerecht umgesetzt und Vorgänge nicht bis zum Ende abgearbeitet worden. Unter anderem habe eine fehlende Aufgabenpriorisierung eine Überforderung der Klägerin erkennen lassen. Von mehreren Stellen sei eine schlechte Leistung im Allgemeinen und ein schlechtes Auftreten im Speziellen festgestellt worden. Die Klägerin habe einzelne Mitarbeiter ignoriert und konsequent Gespräche mit Kollegen gemieden, dringend benötigte Einarbeitungshilfe nicht angenommen und Privattelefonate während der Arbeitszeit geführt. Trotz mehrfach durchgeführter Kritikgespräche habe sie es nicht vermocht, sich in die Gruppensituation einzugliedern oder ihre Verhaltensweisen zu ändern. Randnummer 17 Darüber hinaus sei sie aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt, weil die Klägerin entsprechend dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung mangels gesundheitlicher bzw. körperlicher Eignung keine Alleinarbeit leisten oder mit dem Dienst-PKW im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfe, was zur Leistung der zugewiesenen Aufgaben erforderlich sei und von dem Beklagten auch nicht durch andere Maßnahmen, beispielsweise der Bereitstellung eines Fahrers und Begleiters aufgefangen werden könne. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Randnummer 19 Das zum 01.03.2024 zwischen den Parteien unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit begründete Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15.05.2024, welche der Klägerin am 16.05.2024 zugegangen ist, wirksam zum 31.05.2024 unter Einhaltung der sich aus § 34 TVöD folgenden zweiwöchigen Kündigungsfrist während vereinbarter Probezeit beendet. Randnummer 20 1. Das Arbeitsverhältnis unterlag mangels Erreichens der
G erforderlichen 6-monatigen Wartezeit keinem allgemeinen Kündigungsschutz. Die Vorbeschäftigungszeiten bei der Stadt J. oder deren Jobcenter sind nicht anzurechnen. Für die Berechnung ist § 34 Abs. 3 TVöD nicht maßgeblich. Die in § 34 Abs. 3 TVöD erweiterte Beschäftigungszeit bezieht sich lediglich auf tarifliche Vorschriften. Auch bestand zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen kein enger sachlicher Zusammenhang. Randnummer 21 2. Aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses bestand kein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
SGB IX.
1 Ziff. 1 SGB IX gilt die Vorschrift nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wie vorliegend noch nicht länger als 6 Monate besteht. Randnummer 22
2 SGB IX i.V.m. § 7 AGG i.V.m. § 134 BGB. Sie ist auch nicht treuwidrig
§ 134 BGB. Randnummer 24 a) Bei Kündigungen, die hier wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfallen, greift unter unionskonformer Auslegung § 2 Abs. 4 AGG nicht. Wegen des vorgehenden Diskriminierungsschutzes werden die zivilrechtlichen Generalklauseln von § 2 Abs. 4 AGG nicht erfasst. § 2 Abs. 4 AGG regelt für Kündigungen nur das Verhältnis zwischen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz sowie den speziell auf Kündigungen zugeschnittenen Bestimmungen, vgl. BAG v. 19.12.2013 – 6 AZR 190/12. Randnummer 25 b)
§ 1 AGG dürfen Beschäftigte wie die Klägerin nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Würde die Klägerin wegen ihrer Behinderung gekündigt sein, wäre sie in diesem Sinne benachteiligt. Randnummer 26 Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals i.S. d. § 1 AGG in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges nicht aus. Die der Kündigungsentscheidung zu Grunde liegenden Überlegungen können Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Kündigungserklärung und einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Dieser Zusammenhang kann sich aus der Kündigungsbegründung oder anderen Umständen ergeben, wobei es keiner Benachteiligungsabsicht bedarf. Es reicht aus, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat, vgl. BAG v. 28.04.2011 8 AZR 515/10, BAG 22.10.2009-8 AZR 642/08. Eine Mitursächlichkeit für die Zurücksetzung der Person genügt, vgl. Däubler/Beck AGG § 3 Rdn.47. Randnummer 27 Grundsätzlich trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Beweist sie im Streitfall Indizien, die eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung vermuten lassen, so trägt
AGG der Beklagte die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz der Partei vorgelegen hat. Randnummer 28 Die Rechtswidrigkeit der Benachteiligung ist anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung nach §§ 19 Abs. 3, 20 AGG oder nach § 5 AGG zulässig ist. Randnummer 29 c) Der Beklagte hat seine Kündigung u.a. auf die fehlende gesundheitliche bzw. körperliche Eignung der Klägerin für die Tätigkeit Unterbringung/ Asyl gestützt, basierend auf dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung, nach welchem die Klägerin weder einen PKW im Straßenverkehr führen noch allein arbeiten darf. Dies ergibt sich aus der der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat mitgeteilten Begründung zur beabsichtigten Kündigung. Auch wenn die Klägerin ihr Grundleiden, welches zur Feststellung ihrer Schwerbehinderung geführt hat, nicht angegeben hat, spricht viel dafür, dass wegen dieses Grundleidens die Feststellungen der Eignungsuntersuchung erfolgten. Die festgestellte Fahruntauglichkeit und fehlende Eignung, allein arbeiten zu können, sind Zeichen ihrer Behinderung, was auch für den Beklagten, der zumindest wusste, dass die Klägerin schwerbehindert war, erkennbar war. Randnummer 30 d)
AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen sind. Randnummer 31 Zur Tätigkeit der Klägerin gehörte die Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, die Durchführung der Wohnungsübernahmen vom Vermieter und die Durchführung von Wohnungsabnahmen vom Mieter, wofür die Klägerin den Dienstwagen führen musste und auch allein arbeiten musste. Diese Anforderungen waren aufgrund der Art der zugewiesenen Aufgaben für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlich. Randnummer 32 Unerheblich ist, dass sie bezogen auf die Gesamttätigkeit nur 9 % ausmachen. Es handelt sich um regelmäßige Aufgaben, die jederzeit anfallen konnten. Die Geringfügigkeitsgrenze ist überschritten. Randnummer 33
1 SGB IX ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet. Die Vorschrift ist nicht von der Ausnahme nach § 173 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX erfasst, da sich diese Vorschrift nur auf Kapitel 4 betreffend den Kündigungsschutz bezieht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt, also auch in der Probezeit besteht. Dies gebietet der Gesetzestext, welcher auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht anders verstanden werden kann. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, weil beispielsweise die Bereitstellung von technischen Arbeitshilfen bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein kann, um das geschlossene Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen zu stabilisieren, vgl. auch LAG Köln v. 12.09.2024- 6 SLa 76/
damals § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, jetzt § 173 Abs. 1 Nr.1 SGB IX vom besonderen Kündigungsschutz ausgenommen seien und auch das Integrationsamt in dieser Zeit nicht zu beteiligen, sondern lediglich eine Anzeigepflicht bestehe. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ausnahme die Grundrechtspositionen des schwerbehinderten Arbeitnehmers einerseits und des Arbeitgebers andererseits in einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Ausgleich gebracht. Danach habe der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben. Auch Gründe der Praktikabilität sprächen für diese Regelung, da vor Beginn eines Präventionsverfahrens Schwierigkeiten eingetreten sein müssen und sodann das zeitaufwendige Präventionsverfahren unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und sonstigen Personalvertretungen sowie dem Integrationsamt und sonstiger Beratungshilfen durchgeführt werden muss. Dies könne nur sinnvoll praktiziert werden, wenn es nicht vor Ablauf der Wartezeit abgeschlossen sein muss. Randnummer 36
GG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung von § 42 Abs.2 GKG mit dem Entgelt bemessen, welches für ein Vierteljahr an die Klägerin zu leisten wäre. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001597656
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.