Kommunalrecht; gerichtliche Überprüfung der rechnungsprüfungsamtlichen Ermessensausübung hinsichtlich des Umgangs und der Dauer einer örtlichen Rechnungsprüfung Leitsatz 1. Ein Ermessensfehlgebrauch durch das Rechnungsprüfungsamt kann nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn die betroffene Gemeinde eine substantiiert vorgetragene Rüge erhebt, die konkrete Anhaltspunkte oder Indizien für einen beachtlichen Ermessensverstoß enthält. (Rn.20) 2. § 82 Abs. 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der geprüften Gemeinde, die Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume zu verhindern oder deren Unterlassen zu verlangen. (Rn.24) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2020 der klagenden Gemeinde. Randnummer 2 Die klagende Gemeinde ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland und unterhält kein eigenes Rechnungsprüfungsamt. Das Rechnungsprüfungsamt des beklagten Landkreises führte im Zeitraum vom 24.03.2021 bis zum 27.04.2022 die Prüfung der Jahresrechnungen der klagenden Gemeinde für die Jahre 2016 bis 2020 durch. Die Prüfung wurde mit der Übersendung der Schlussberichte an die Klägerin abgeschlossen. Randnummer 3 Mit Gebührenbescheid vom 27.04.2022 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für seine Prüfungstätigkeit eine Gebühr in Höhe von 12.818,00 € sowie Auslagen von 7,35 € fest (Gesamtbetrag: 12.825,35 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ergebe sich aus § 81 Abs. 2 ThürKO i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Hildburghausen vom 27.03.2014 (Gebührensatzung). Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richte sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, der insgesamt 221 Prüfstunden betrage. Der Gebührensatz betrage 58,00 €. Die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Auslagen ergebe sich aus § 5 Gebührensatzung, wobei die Höhe der Auslagen sich nach den tatsächlich angefallenen Reisekosten richte. Am 26.08.2021 habe die Prüferin eine Strecke von 21 km mit ihrem Dienstfahrzeug zurückgelegt, was bei einer Kilometerpauschale von 0,35 € Auslagen in Höhe von 7,35 € ergeben habe. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11.05.2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Der abgerechnete Zeitaufwand von insgesamt 221 Prüfstunden erscheine unverhältnismäßig hoch. Zum Vergleich legte sie eine Übersicht der bei anderen Gemeinden abgerechneten Prüfzeiten vor, aus der hervorgehe, dass die Prüfung dieser Vergleichsgemeinden – insbesondere jener mit einer höheren Einwohnerzahl – im Durchschnitt pro Prüfjahr weniger Zeit in Anspruch genommen habe. Bei kleineren Gemeinden mit geringerem Haushaltsvolumen und weniger Buchungen bzw. Vorgängen pro Jahr müsse die Prüfdauer kürzer ausfallen als bei größeren Gemeinden. In der klagenden Gemeinde sei pro Jahr lediglich ein Konto mit überwiegend denselben Buchungen zu prüfen gewesen, Baumaßnahmen seien selten durchgeführt worden, es gebe keinen eigenen Kindergarten, keine Tourist-Information, keine Museen o.Ä. Zudem seien fünf Haushaltsjahre am Stück geprüft worden, wobei der Großteil der Buchungen gleich gewesen sei. Daher sei es sehr zweifelhaft, dass ein Haushaltsjahr ca. 44 Stunden lang geprüft worden sei. Der hohe Stundenanteil sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 5 Das Rechnungsprüfungsamt half dem Widerspruch nicht ab und führte im Schreiben vom 18.05.2022 aus, dass der Gebührenbescheid vom 27.04.2022 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Eine detaillierte Übersicht der geprüften Inhalte wurde dem Schreiben beigefügt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.06.2022 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht. In diesem Schreiben führte sie aus, dass sie nach Prüfung des Schlussberichts davon ausgehe, dass die inhaltliche Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des § 84 ThürKO durchgeführt worden sei. Allerdings sei das Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der Prüfung fehlerhaft ausgeübt worden; der Umfang und die Intensität der Prüfungen seien willkürlich festgelegt worden. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2022 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Gebührenmaßstab sei nach § 3 Gebührensatzung der zeitliche Aufwand der Prüferin für die Durchführung der Prüfungshandlungen angesetzt worden. Der zeitliche Aufwand der Rechnungsprüfung sei ein zulässiger und sachgerechter Maßstab für die Erhebung von Gebühren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürKO . Nach § 81 Abs. 3 ThürKO sei das Rechnungsprüfungsamt bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und unterliege in Bezug auf den Umfang, die Art und Weise der Prüfung sowie das Ergebnis keinerlei Weisungen. Eine willkürliche Wahl hinsichtlich Umfang und Intensität der Prüfungen sei nicht erkennbar. Eine detaillierte Übersicht zu den Inhalten der durchgeführten Prüfung sei der Klägerin bereits vorgelegt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Prüfzeitraum in der Haushaltssicherung befunden habe. Geprüft werden müssten unter anderem Soll-Fehlbeträge, das Haushaltssicherungskonzept sowie dessen Umsetzung. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden, der sich allein an der Größe der Gemeinde orientiere, sei daher nicht angebracht. Die Tätigkeit der Prüferin beschränke sich nicht nur auf die Sichtung von Belegen und das Nachvollziehen von Buchungen. Neben der Vor-Ort-Prüfung erfolge auch eine Auswertung der festgestellten Sachverhalte sowie die Erstellung des Schlussberichts. Ein Ermessensfehlgebrauch des Rechnungsprüfungsamtes könne anhand der gewählten Prüfinhalte und der Begründung des Umfangs sowie der Intensität der Prüfung nicht festgestellt werden. Das Rechnungsprüfungsamt habe gemäß § 81 Abs. 3 ThürKO eine besondere und fachlich unabhängige Stellung. Es sei bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und unterliege keinerlei Weisungen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung beträfen. Dieses hohe Maß an Unabhängigkeit solle gewährleisten, dass die Untersuchungen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten. Die fehlende Steuerbarkeit der Prüfungszeit durch die jeweils betroffene Körperschaft sei dem Prüfungsvorgang immanent und daher hinzunehmen, es sei denn, es bestünden konkrete Anzeichen für Willkür oder Missbrauch. Missbräuchlicher Handhabung könne im konkreten Einzelfall durch fundierte Rügen hinsichtlich der Erforderlichkeit der jeweils konkret angesetzten Prüfungszeit begegnet werden. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2022 durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren rügt die Klägerin im Wesentlichen die Erforderlichkeit der angesetzten Prüfungszeiten. Die vom Beklagten behauptete Anzahl der Prüfstunden wäre bei einer effektiven Arbeitsweise der Mitarbeiter des Beklagten nicht angefallen. Es werde bestritten, dass tatsächlich 221 Prüfstunden angefallen seien. Die vorgelegten Stundennachweise seien nicht nachvollziehbar, da sie keinerlei Pausenzeiten auswiesen. Am 25.08.2021 und am 26.08.2021 seien neben der Klägerin auch die Gemeinde S2... und die Stadt U... vor Ort bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland geprüft worden. Aus den Gebührenbescheiden für diese beiden Gemeinden sei ersichtlich, dass die Fahrtkosten vom 25.08.2021 der Gemeinde S2... und am 26.08.2021 die Fahrtkosten für eine Richtung der Stadt U... in Rechnung gestellt worden seien. Die Prüferin des Beklagten habe am 26.08.2021 gegen Mittag den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verlassen, da sie mit der Prüfung aller drei Kommunen fertig gewesen sei. Die Hauptprüfung sei dabei bei der Stadt U... erfolgt, da es dort aufgrund eines Rechtsstreits mit einem ehemaligen Beschäftigten Unstimmigkeiten im Lohnkonto gegeben habe. Ob die Prüfungszeiten der anderen Kommunen bei der Klägerin mit abgerechnet worden seien oder ob die Prüfungszeiten sogar bei allen drei Kommunen jeweils abgerechnet worden seien, sei der Klägerin nicht bekannt. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass das Anlegen des Prüfungsordners am 10.03.2021 insgesamt drei Stunden gedauert habe. Ein angemessener Gebührenbetrag für die durchgeführte örtliche Prüfung belaufe sich auf 10.469,10 €. Grundlage hierfür sei die durchschnittliche Gebührenhöhe, die der Beklagte pro Prüfjahr im Vergleich zu den Gemeinden S2..., G..._, H... und S3... erhoben habe. Diese belaufe sich auf 2.092,35 € pro Prüfjahr (siehe Tabelle Bl. 93 d. GA). Da der erhobene Betrag pro Prüfjahr um 471,25 € über diesem Durchschnittsbetrag liege, entstehe über den Zeitraum der fünf Prüfjahre 2016–2020 eine Differenz von 2.356,25 €. Um diesen Betrag sei die vom Beklagten erhobene Gesamtgebühr in Höhe von 12.825,35 € entsprechend zu reduzieren. Randnummer 9 Der Klägerbevollmächtigte beantragt, Randnummer 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.10.2022 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zu einer Gebühr für die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2020 der Klägerin von mehr als 10.469,10 EUR herangezogen wird. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Ergänzend zu seinen Ausführungen im Gebühren- bzw. Widerspruchsbescheid trägt der Beklagte vor, die tatsächlich angefallenen Prüfstunden in einem Gesamtumfang von 221 Stunden seien für den durchgeführten Prüfungsumfang erforderlich gewesen. Eine gesetzliche Berechnungsgrundlage für die von der Klägerin als angemessen erachtete Gebühr in Höhe von 10.469,10 € sei nicht gegeben. Es seien tatsächlich 221 Stunden zur Prüfung der Jahresrechnungen angefallen. Im Stundennachweis seien nur Prüfstunden angegeben worden, die gesetzlichen Pausenzeiten seien zwar eingehalten, jedoch bei der Zeiterfassung ausgelassen worden. Am 26.08.2021 seien lediglich die Stadt U... und die Klägerin geprüft worden. Die Hinfahrt von 07:48 Uhr bis 08:15 Uhr sei der Klägerin, und die Rückfahrt von 17:01 Uhr bis 17:25 Uhr der Stadt U... als Auslage in Rechnung gestellt worden. Es werde bestritten, dass die Prüferin am 26.08.2021 gegen Mittag den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verlassen habe. Die Klägerin sei am 26.08.2021 von 08:16 Uhr bis 14:00 Uhr geprüft worden. Im Anschluss daran sei von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr die Prüfung der Stadt U... mit anschließender Rückkehr von 17:01 Uhr bis 17:25 Uhr erfolgt. Soweit die Klägerin die Abrechnung einer dreistündigen Prüfdauer am 10.03.2021 für bloßes Anlegen eines Ordners rüge, übersehe sie, dass laut Stundennachweis innerhalb dieses Zeitraums auch Prüfungsvorbereitungen durchgeführt worden seien (siehe den Vermerk auf Seite 1 Berichts vom 23.02.2023: „Ordner angelegt, Prüfung vorbereitet“). Eine derartige Prüfungsvorbereitung beinhalte das Erstellen von Abschriften notwendiger Bestandteile der Jahresrechnungen, die digitale Aufbereitung elektronischer Haushaltsdaten, die Erstellung der Prüfung im Prüfprogramm usw. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 1. Die Gebührenforderung i.H.v. 12.818,00 € stützt der Beklagte auf § 1 Gebührensatzung i. V. m. §§ 81 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 82 Abs. 1 ThürKO. Danach ist der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für eine durch sein Rechnungsprüfungsamt durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung gegenüber der geprüften Gemeinde (§ 2 Gebührensatzung) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung zu erheben. Randnummer 17
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