Ziffer 2 des Beschlusses wurde die Abteilung Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Erholungswesen (im Folgenden: UWE), die Landeskulturkabinette und das Kreisnaturschutzaktiv mit der Realisierung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Aufgaben beauftragt. Randnummer 3 Am 04.09.2019 führte die untere Naturschutzbehörde des Klägers (nachfolgend: untere Naturschutzbehörde) eine Baumschau der unter Schutz gestellten Linde in E... durch. Danach sei die Linde nicht mehr verkehrssicher. Sie sei optisch durch schwache Vitalität und verstärktes Totholz aufgefallen. Zudem sei starke Fäulnis erkennbar gewesen. Nach Abklopfen und Anbohren sei festgestellt worden, dass nur noch eine geringe Restwandstärke vorhanden wäre, der Baum innen hohl sei und sich die Fäulnis bis in die zwei starken Hauptäste ziehe. Am 05.09.2019 wurde die Gemeinde D... von der unteren Naturschutzbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund mangelnder Standsicherheit eine Gefahr von der Linde ausgehe, und die Fällung vorgeschlagen, insbesondere im Hinblick auf den zentralen Standort des Baumes an der Bushaltestelle, der Straße und den Parkplätzen. Randnummer 4 Die Beklagte ließ die Linde im Zeitraum vom 30.09.2019 bis 01.10.2019 fällen. Eine Gefahr, die von der Linde ausgehe, habe sich durch die vorhergesagten Herbststürme noch gesteigert. Infolge eines Unwetters im Ausführungszeitraum sei es zu Mehraufwendungen gekommen und der Beklagten sei ein Kostenaufwand von 3.082,10 Euro entstanden. Randnummer 5 Mit Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 machte die Gemeinde D... einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger als untere Naturschutzbehörde auf Zahlung der Baumfällkosten i. H. v. 3.082,10 Euro geltend. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beklagte nicht Verkehrssicherungspflichtige sei. Sie habe im Rahmen der Gefahrenabwehr gehandelt. Die Linde sei ein Naturdenkmal gewesen, für welches in erster Linie die untere Naturschutzbehörde die Verantwortung trage. Aufgrund der unter Schutzstellung sei es der Beklagten grundsätzlich nicht möglich, von sich aus Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen könnten, seien dem Eigentümer grundsätzlich untersagt. Wegen der begrenzten Einwirkungsmöglichkeit sei dem Eigentümer bei einem Naturdenkmal eine Verkehrssicherungspflicht nur insoweit zuzuschreiben, als der Eigentümer verpflichtet sei, das Naturdenkmal auf seine Gefährlichkeit hin zu beobachten. Wenn es Anlass zur Besorgnis gäbe, habe man bei der unteren Naturschutzbehörde vorstellig zu werden. Im Thüringer Naturschutzgesetz fände sich kein Hinweis auf die Verkehrssicherungspflichten für Naturdenkmale. Es bestehe keine Meldepflicht und nur eine allgemeine Duldungspflicht, so dass auch in Thüringen von den allgemeinen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht auszugehen sei. Randnummer 6 Den hiergegen am 25.03.2020 eingelegten Widerspruch half die Beklagte nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt vor. Der Kläger ist der Auffassung, dass für ihn keine rechtliche Verpflichtung bestünde, die Fällung und ihre Kosten zu übernehmen. Mit Unterschutzstellung eines Naturdenkmals ginge die Verkehrssicherungspflicht nicht auf den Verordnungsgeber über. Auch seien in der Verordnung keine abweichenden Festlegungen getroffen. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht bleibe somit beim Eigentümer eines Baumes. Da die Standsicherheit der Linde nicht mehr gewährleistet gewesen sei und der Baum nicht mehr dauerhaft habe erhalten werden können, habe er nicht mehr die Kriterien zur weiteren Aufrechterhaltung des Schutzstatus erfüllt. Die untere Naturschutzbehörde habe beabsichtigt, den Status aufzuheben. So sei bereits das Schutzsymbol (Eule) entfernt worden. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2021 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Linde sei im Zeitpunkt ihrer Fällung ein Naturdenkmal gewesen. Die Naturschutzbehörde habe zwar mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Schutzstatus aufzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung habe sie aber nicht erlassen. Da sich keine besondere Verkehrssicherungspflicht aus dem Thüringer Naturschutzgesetz ergebe, seien die allgemeinen Regeln nach § 823 BGB anzuwenden. Danach sei der Baumeigentümer verpflichtet, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht treffe denjenigen, der in der Lage sei, über die Sache zu verfügen. Sie knüpfe also an die Verfügungsgewalt des Eigentümers an. Für Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen seien, sei der Eigentümer in seiner Verfügungsgewalt weitgehend eingeschränkt. Daher gehe in diesen Fällen die Verkehrssicherungspflicht auf die untere Naturschutzbehörde über. Wer die Kontrolle und die Pflege übernehme, der habe auch die Kosten hierfür zu tragen. Der Schutz eines Baumes durch seine Ausweisung als Naturdenkmal bezwecke dessen Erhaltung und folglich auch die erforderliche fachgerechte Pflege. Der Naturschutzbehörde obliege es, Maßnahmen am Naturdenkmal durchzuführen, wenn sie zur Sicherstellung des Naturdenkmals und der Verkehrssicherheit notwendig seien. Da durch die Unwetterlage Gefahr im Verzug bestanden habe, habe die Beklagte die Fällung des Baumes durchführen müssen, müsse aber nicht die Kosten tragen. Auf die Ausführungen des dem Kläger am 08.07.2021 zugestellten Widerspruchsbescheids wird im Übrigen Bezug genommen. II. Randnummer 8 Am 04.08.2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben und beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte sei nicht befugt, die behauptete Forderung mittels Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Sie sei gegenüber dem Kläger als Behörde aufgetreten, ohne dazu berechtigt zu sein. Als Grundstückseigentümerin sei die Beklagte ebenso Eigentümerin des Baumes. Die Ausweisung der Linde als Naturdenkmal führe nicht zur Änderung der Eigentümerverhältnisse. Die Beklagte habe folglich weder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts noch hoheitlich gehandelt, sondern in Ausübung ihrer eigenen (privaten) Interessen. Ungeachtet dessen, trage der Kläger nicht die Verkehrssicherungspflicht für das Naturdenkmal. Die Linde sei durch Beschluss vom 02.11.1988 unter Naturschutz gestellt wurden. Die im „Programm zum Schutze und Pflege der heimatlichen Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten im Kreis Bad Salzungen“ vom 06.04.1983 (Nr. 579/102/83) aufgestellten Grundsätze würden auch für die Unterschutzstellung der Linde gelten und seien bis zum 03.10.1990 nicht geändert worden. Danach seien die staatlichen Stellen, der Rat des Kreises Bad Salzungen und die Gemeinde E... gemeinsam zur Erhaltung und Pflege des Baumes und zum engen Zusammenwirken verpflichtet gewesen. Weitergehende Genehmigungsvorbehalte, insbesondere für die Beseitigung eines Naturdenkmals, oder sonstige Handlungspflichten hätten nicht bestanden, insbesondere keine Zuweisung von Verkehrssicherungspflichten. Für die Beseitigung eines nicht mehr standsicheren Naturdenkmals sei der Eigentümer bzw. bei ehemaligen Volkseigentum der Rechtsträger zuständig gewesen, einschließlich des damit verbundenen tatsächlichen und finanziellen Aufwands. Haftungsrechtlich obliege nunmehr zwar dem Kläger die Amtspflicht, Naturdenkmäler regelmäßig auf Gefährdungspotenziale zu kontrollieren und die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen. Dieser Amtspflicht sei er im vorliegenden Fall auch nachgekommen und habe die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, den Baum zu beseitigen. Der Kläger sei gerade nicht befugt, die Linde selbst zu beseitigen. Durch den Beschluss des Rates des Kreises Bad Salzungen sei die Beklagte in ihren Verfügungsrechten nicht beschränkt worden. Lediglich die Pflege des Baumes sei in die Verantwortlichkeit der UWE des Rats des Kreises gestellt worden und dies auch noch in enger Abstimmung mit den Volksvertretungen der Städte und Gemeinden. Die Beklagte sei folglich in ihrer Verantwortlichkeit für den Baum nicht beschränkt worden. Mit der Beseitigung habe sie kein für sie fremdes Geschäft getätigt. Sie ist ihrer eigenen Pflicht nachgekommen, nämlich der von ihr zu leistenden Verkehrssicherungspflicht. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zum Sachverhalt führt sie nicht näher aus. Randnummer 14 Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Kammer am 24.04.2024 wird Bezug genommen. Randnummer 15 Die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter, 1 Ordner) lagen dem Gericht vor und waren Grundlage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 S. 1 VwGO) zulässig und begründet. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte durfte ihn nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen. Sie hätte die Fällkosten im Wege einer einfachen Rechnung und im Fortgang einen möglichen Anspruch auf Kostenersatz durch Leistungsklage geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 1 C 71/86 -, ebenso BGH, U. v. 28.06.2011 - VI ZR 184/10 - beides juris). Randnummer 18
OBG ist für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörde grundsätzlich die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder die erfüllende Gemeinde zuständig. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelt, wäre gem. § 51 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 ThürKO die Gemeinde D... als erfüllende Gemeinde zuständig gewesen. Der Bescheid vom 03.03.2020 ist zwar von dieser erlassen worden, jedoch ausdrücklich für die Gemeinde ... , welche die Linde letztlich auch fällen ließ. Zudem sind Ordnungsbehörden dem Grundsatz der Subsidiarität unterworfen, wonach keine Kostenerstattung zwischen unterer und oberer Ordnungsbehörde erfolgt (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht,
NatG) durch Rechtsverordnung von der zuständigen Naturschutzbehörde (untere Naturschutzbehörde gem. § 2 Abs. 4 ThürNatG ) zum Naturdenkmal erklärt. Randnummer 26 Die Linde wurde mit Beschluss Nr. 1010/119/88 vom 02.11.1988 rechtsverbindlich zum Naturdenkmal erklärt. Sie hat ihren Status auch infolge der Überleitung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zum Bundes- bzw. Landesrecht nicht verloren, denn
NatG (a. F.) sind ausgewiesene Schutzgegenstände bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen weiterhin geschützt. Eine neue Rechtsverordnung
NatG wurde nicht erlassen. Folglich wäre auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags der Schutzstatus nicht deswegen entfallen, weil die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt habe, den Status aufzuheben und bereits das Schutzsymbol (Eule) vor der Fällung entfernt worden sei. Randnummer 27 Die Verkehrssicherungspflicht ist durch die Unterschutzstellung nicht auf den Kläger übergegangen. Sie blieb bei der Beklagten als Eigentümerin. Randnummer 28 Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich entweder aus Fachrecht oder soweit fachgesetzlich nicht normiert aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des § 823 BGB. Sie lässt sich dem Grundsatz nach als allgemeine Rechtspflicht umschreiben, wonach derjenige, der in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich Gefahren schafft, beherrscht oder andauern lässt, alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss (VG Ansbach, U. v. 31.01.2023 - AN 11 K 32.00404 -, juris; aber auch in: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht,
LKG wurden die örtlichen Räte zum Erlass von Beschlüssen für die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes ermächtigt. Durch den Beschluss vom 29.04.1985 sollte „[d]ie Vielfalt und Schönheit der Natur [geschützt und gepflegt werden]“ (S. 39 des Beschlusses). Mit der Durchsetzung wurde die Abteilung Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Erholungswesen (UWE) beauftragt. Die UWE wurde zur Anleitung und Unterstützung der örtlichen Volksvertretungen zur Erhaltung und Pflege der Vielfalt und Schönheit der Heimat (S. 40 des Beschlusses), zur Dokumentation und Vervollständigung der Unterlagen zu geschützten Objekten und deren laufende Kontrolle, zur Auswahl und Unterschutzstellung neuer Naturdenkmäler (S. 41 des Beschlusses) sowie (als wichtigste und zentralste Aufgabe) zur Sicherung der Naturdenkmale, dem Erforschen und Kartieren der naturräumlichen sowie faunistischen und floristischen Ausstattung und der Pflege auf der Grundlage der vorhandenen, ständig zu aktualisierenden Behandlungsrichtlinien (S. 46 des Beschlusses) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Sicherung des Naturdenkmals stellt weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht dar. Denn Sinn und Zweck des Beschlusses ist der Erhalt des Naturdenkmals bzw. ausweislich seines Titels der Schutz der Pflanzwelt, nicht jedoch Dritter. Randnummer 34 Ausweislich der Ausführungen auf Seite 47 f. des Beschlusses war das Programm durch die Zweige und Bereiche sowie auf Ebene der Städte und Gemeinden durch Maßnahmen zu realisieren und die notwendigen materiellen und finanziellen Fonds waren bereitzustellen. Die Gemeinden sollten durch Kontrollen die Mitarbeit an der Durchsetzung des Programms sichern. Weitere Handlungspflichten oder Genehmigungserfordernisse wurden nicht festgelegt. Randnummer 35 2.3. Auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 03.03.2020 existierten keine einschlägigen Regelungen zum Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Kläger. Randnummer 36
SchG dürfen Naturdenkmale nicht ohne sachlichen Grund beseitigt werden. Der sachliche Grund lag im streitgegenständlichen Verfahren in der Standunsicherheit der Linde. Bereits am 04.09.2019 stufte der Baumkontrolleur des Klägers die Linde als nicht mehr standsicher ein. Danach sei sie optisch durch schwache Vitalität und verstärktes Totholz ausgefallen. Ein Starkast sei bereits vor 3 Jahren ausgebrochen. In diesem Bereich sei eine starke Fäulnis erkennbar gewesen. Nach Abklopfen und Anbohren sei festgestellt worden, dass nur noch eine geringe Restwandstärke vorhanden und der Baum hohl sei und dass sich die Fäulnis bis in die starken Hauptäste ziehe. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte erst telefonisch am 05.09.2019 und nochmal am 09.09.2019 per E-Mail, dass die Linde schnellstmöglich zu fällen sei. Aber auch ohne die Genehmigung des Klägers, wäre die Beseitigung der Linde gem. § 28 Abs. 2 BNatSchG zwar verboten, aber nicht bußgeldbewehrt oder gar unter Strafe gestellt gewesen. Im Landesrecht finden sich kaum Regelungen zu Rechten und Pflichten bei Naturdenkmälern. Es gibt
NatG nur eine Duldungspflicht des Eigentümers bei Betreten seines Grundstücks. Diese begründen
NatG (so auch § 60 BNatSchG) aber keine besonderen Verkehrssicherungspflichten. Randnummer 37 2.
SchG ist es der Beklagten zwar verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr können gem. § 17 Abs. Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 5 ThürNatG Ausnahmen und Befreiungen beansprucht und erteilt werden. Das Verbot steht mithin unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass es bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise aufzuheben ist. Erst wenn der gestellte Antrag unzulässigerweise abgelehnt wurde, haftet die Naturschutzbehörde nach Amtshaftungsgrundsätzen, ohne das die Verkehrssicherungspflicht auf sie übergeht (vgl. Otto in: „Verkehrssicherungspflicht und Haftung für geschützte Bäume“, NJW 1996, 356-361, s. a. Lütkes/Ewer in: BNatSchG, 2. Auflage, 2018 zu § 60: Haftung). Randnummer 39 Im Übrigen wäre im vorliegendem Fall spätestens mit der Genehmigung des Klägers zur Fällung der Linde am 05.04.2019 eine auf den Kläger übergegangene Verkehrssicherungspflicht zurück an die Beklagte gefallen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wurde die Beklagte als Eigentümerin von den öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Verbot nach § 28 Abs. 2 BNatSchG, endgültig befreit. Randnummer 40 II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte
GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einschließlich der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht
GO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 41 Beschluss: Randnummer 42 Der Streitwert wird auf 3.082,10 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001598857
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