Festsetzung des Streitwerts - Mehrwert für Freistellungsvereinbarung Orientierungssatz Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Hierzu ist substantiiert darzulegen, dass ein konkreter Streit über ein einseitiges Freistellungsrecht bestand. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 10. Dezember 2024, 2 Ca 975/24, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.12.2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.12.2024 – 2 Ca 975/24 – wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin war bei der Beklagten mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 2.573,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2024, der Klägerin am 09.09.2024 zugegangen, zum 28.02.2025. Randnummer 2 Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, das Arbeitsverhältnis bestehe über den 28.02.2025 hinaus fort (Anträge zu 1. und 2.). Darüber hinaus beantragte sie, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Weiterbeschäftigung (Antrag zu 3.) und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines Zeugnisses und die Herausgabe der Arbeitspapiere (Antrag zu 4.). Randnummer 3 Das Verfahren endete durch einen im Gütetermin am 14.11.2024 geschlossenen Vergleich. Die Parteien vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kündigung vom 04.09.2024 zum 28.02.2025 gegen Zahlung einer Abfindung (Ziffern 1. und 2.), die unwiderrufliche Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen (Ziffer 3.) und die Erteilung eines Zeugnisses mit Führungs- und Leistungsbewertung (Ziffer 5.). Randnummer 4 Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 10.12.2024 auf 7.719,00 € (drei Bruttomonatsvergütungen) und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 10.292,00 € (Streitwert zzgl. einer Bruttomonatsvergütung Vergleichsmehrwert Zeugnis) fest. Randnummer 5 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 30.12.2024 zugestellten Beschluss am 30.12.2024 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert und Gegenstandswert auf je 12.865,00 € festzusetzen. Er ist der Auffassung, die im Vergleich vereinbarte Freistellung sei jeweils mit einer Bruttomonatsvergütung zu berücksichtigen. Zudem sei dem Streitwert eine Bruttomonatsvergütung für das Zeugnis hinzu zu rechnen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat den Beschluss vom 10.12.2024 auf die Beschwerde teilweise abgeändert und den Streitwert mit Beschluss vom 30.12.2024 unter Berücksichtigung einer weiteren Bruttomonatsvergütung für das Zeugnis auf 10.292,00 € festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 7 II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Randnummer 8 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG, § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdewert ist angesichts der begehrten Erhöhung des Wertes, die zu einem Gebührenunterschied von mehr als 200,00 € führen würde, erreicht. Randnummer 9 1. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Freistellungsvereinbarung zu Recht nicht bewertet. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.