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Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 ZKO 491/21 Beschluss Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch einen Widerrufs- und Rückforderungsb

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich einer Zuwendung Leitsatz 1. Nach § 53 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) hemmt ein Verwaltungsak

§ 80Abs. 4 Vw

GO auch für das Berufungszulassungsverfahren ganz oder teilweise anordnen könne und daher - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - ausdrücklich nicht gezwungen sei, eine Vollstreckung zur weiteren Hemmung der Verjährung durchzuführen, vermag sie damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn diese Vorgehensweise widerspräche der gesetzgeberischen Intension, nach der die Vorschrift den praktischen Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechen soll, da Klagen gegen belastende Verwaltungsakte zuweilen anhängig gemacht würden, um den Suspensiveffekt auszunutzen (BT-Drucksache 13/3993 Deutscher Bundestag, S. 11 f.). In diesen Fällen gehe es - entgegen dem Anliegen der Prozessordnung - dem klagenden Bürger um eine möglichst lange Dauer der Prozesse im Hauptsacheverfahren. Habe eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg, so sei es in der Regel nicht gerechtfertigt, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines evtl. Rechtsmittelverfahrens fortdauere (ebenda). Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift gerade nicht beabsichtigt hat, dass die Behörden die Fortdauer

§ 80Abs. 4 Vw

GO auch noch für das Berufungszulassungsverfahren ganz oder teilweise anordnen sollen. Randnummer 15 Soweit die Klägerin schließlich zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des

  1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ( 4 EO 630/21 - juris) verweist, verfehlt sie insoweit bereits die Darlegungsanforderungen, als sie nicht darlegt, inwieweit diese auf abgabenrechtliche Normen gestützte Entscheidung auf den vorliegenden subventionsrechtlichen Sachverhalt übertragbar sein sollte. Randnummer 16
  2. Die Rechtssache hat auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 17 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. Dem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nämlich nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss in der Begründung des Zulassungsantrages deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (st. Rspr. des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Beschluss des
  3. Senats vom
  4. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr 1999, Seite 142 und juris). Randnummer 18 Die Klägerin hält die Fragen, ob die Dauer der Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsleistungen, insbesondere Zinsansprüchen, nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gehemmt ist und ob die Hemmung der Verjährung somit mit dem Wegfall

§ 80bVw

GO drei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist entfällt, für klärungsbedürftig, weil sie über den hier streitgegenständlichen Fall hinaus zur allgemeinen Klärung des Verhältnisses von § 80 VwGO (in Verbindung mit § 80b VwGO) und den Verjährungsvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze beitragen, soweit nicht abgabenrechtliche Tatbestände betroffen sind. Randnummer 19 Die aufgeworfenen Fragen sind jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich vielmehr nach den obigen Darlegungen unmittelbar aus dem Gesetz beantworten ( § 53 ThürVwVfG ). Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. Randnummer 20

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 21
  2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 22 Hinweis: Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001599441

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