Hinausschieben der Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Leitsatz 1. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch von Beamten des mittleren feue
Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 ThürBG festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden (Satz 1 des § 25 Abs. 7 ThürBG ). Über diese Altersgrenzen hinaus sei ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen dürfe, höchstens jedoch um drei Jahre zulässig (Satz 2 des § 25 Abs. 7 ThürBG ). Der Antragsteller habe schon keinen Anspruch auf Hinausschieben dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG sei bereits nicht eröffnet. In der Vorschrift fehle es an einem Verweis auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG , der die spezielle Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes regele. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spreche gerade nichts dafür, dass der fehlende Verweis auf Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst lediglich auf einen „Redaktionsfehler“ des Gesetzgebers zurückgehe und der Auslegung zugänglich sei. Dies ergebe sich bereits ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 7 ThürBG . Durch die normative Vorgabe und deren Begründung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er gerade keine Einzelfallbetrachtung vornehme, sondern pauschalierend auf die jeweilige Laufbahn abstelle, in der die Anforderungen an die jeweiligen Dienstposten weitestgehend miteinander vergleichbar seien. Soweit der Antragsteller auf seinen konkreten Dienstposten als Disponent in der Regionalleitstelle abstelle, für den er sich derzeit noch in der Lage sehe, diesen voll und ganz wahrzunehmen, überzeuge dies nicht. Der Antragsteller sei H_... (BesGr A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Bei Beamten dürfe grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden, dass diese allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügten. Randnummer 9 Der Antragsteller könne das Hinausschieben des Ruhestands auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Verfassungsrechtsverstoß, eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beanspruchen. § 25 Abs. 7 ThürBG verstoße nicht mit der in hohem Maße erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar. Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG , wonach grundsätzlich das vollendete
- Lebensjahr die Altersgrenze darstelle, bemesse sich diese für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG , wonach diese mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung von Altersgrenzen unter Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einen weiten Beurteilungsspielraum. Die besondere Altersgrenze für Feuerwehrkräfte habe er in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet, nämlich mit der besonderen psychischen und insbesondere der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien. Damit entspreche er auch der im Ländervergleich festzustellenden überwiegenden Regelungssystematik. Randnummer 10 Ein Verfassungsverstoß sei auch nicht bei einem Vergleich mit anderen Beamtengruppen des mittleren Dienstes im erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. Die Festlegung verschiedener Altersgrenzen für die im Gesetz aufgeführten Beamtengruppen sei zwar grundsätzlich eine Ungleichbehandlung, sie sei aber sachlich gerechtfertigt. So habe sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen der jeweiligen Laufbahnen wertend auseinandergesetzt und gehe ausweislich des Wortlauts der amtlichen Begründung im Ergebnis davon aus, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst höhere Anforderungen an die Beamten zu stellen seien als im mittleren Polizeivollzugsdienst, für den er sein Ermessen in der Hinsicht ausgeübt habe, dass für diese Laufbahn eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze angemessen sei; dabei habe er für diese Beamtengruppe zugleich die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Beamten mit Vollendung des
- Lebensjahre in den Ruhestand einzutreten ( § 106 Abs. 5 ThürBG ). Auch soweit die Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten betroffen sei, sei nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass § 25 Abs. 7 ThürBG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Aus der strukturellen Verschiedenheit von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis könnten sich inhaltliche Unterschiede ergeben. Außerdem erfolge auch im Rahmen des für einen Vergleich der Beamten mit den Tarifbeschäftigten zugrunde zu legenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Verwaltung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) eine Angleichung der Tarifbeschäftigten an die vergleichbaren Beamtengruppen. Randnummer 11
- Der Antragsteller hat gegen den am
- Juli 2024 zugestellten Beschluss am
- Juli 2024 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Im Rahmen der Beschwerde begehrt er (noch), unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand über die festgesetzte Altersgrenze hinaus um drei Jahre, hilfsweise um mindestens ein Jahr zu verschieben. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronische Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung war. II. Randnummer 13 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Randnummer 14 Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlich hohen Maß an Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) glaubhaft gemacht hat. Randnummer 15
- Ein Anspruch des Antragstellers, wie gewünscht drei Jahre oder mindestens ein Jahr nach Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Randnummer 16 a) Der am
- September 1964 geborene Antragsteller, H... (BesGr A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, der am
- September 2024 das
- Lebensjahr vollendet, tritt gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG mit Ablauf des Monats September 2024 in den Ruhestand ein. Randnummer 17 § 25 Abs. 1 ThürBG bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Zwar wird die allgemeine Altersgrenze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG in der Regel mit Vollendung des
- Lebensjahres erreicht (es sei denn, sie wird nach den vorliegend nicht relevanten Übergangsregelungen des § 25 Abs. 3 ThürBG für Beamte, die vor dem Jahr 1964 geboren wurden, bis zu zwei Jahre früher erreicht). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG kann aber für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wie etwa gemäß § 106 ThürBG für Polizeivollzugbeamte oder gemäß § 107 ThürBG für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Dabei bestimmt § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, dass diese mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, wohingegen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürBG für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes die Regelungen des § 106 ThürBG für Polizeivollzugsbeamte entsprechend gelten, die weitergehend zwischen gehobenem und höherem Dienst differenzieren. Randnummer 18 b) Eine Rechtsgrundlage für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers besteht nicht. Randnummer 19 Für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist ein solches Hinausschieben rechtlich nicht möglich. Die für ein Hinausschieben in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 7 ThürBG , die dieses unter bestimmten Voraussetzungen in das Ermessen des Dienstherrn stellt und auf die sich der Antragsteller sowohl erstinstanzlich als auch in seiner Beschwerdebegründung beruft, gilt nicht für alle Beamtengruppen, jedenfalls nicht für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Bestimmung des § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG lautet vielmehr wie folgt: Randnummer 20 „Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz
Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. …“ Randnummer 21 aa) Hiernach bezieht sich das vom Gesetzgeber - auf Antragstellung des Beamten unter der Voraussetzung, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen - ermöglichte Hinausschieben des Ruhestandseintritts allein auf die in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG aufgeführten Altersgrenzen. Dazu zählt zum einen die allgemeine Altersgrenze, die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Zum anderen bezieht sich die Möglichkeit des Hinausschiebens auf nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenzen, soweit sie in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG ausdrücklich in Bezug genommen sind. Dies sind die nach § 25 Abs.
§ 106Abs. 1 Thür
BG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte; diese treten, soweit sie dem mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst angehören, gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG grundsätzlich mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, und soweit sie dem höheren Polizeivollzugsdienst angehören, gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG grundsätzlich mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden. Ferner sind dort in Bezug genommen die nach § 25 Abs.
§ 107Abs. 2 Satz 2 Thür
BG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Beamte (allein) des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich grundsätzlich nach § 106 ThürBG richten, sowie die nach § 25 Abs.
§ 108Thür
BG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Beamte des Justizvollzugsdienstes, die sich ebenfalls grundsätzlich nach § 106 ThürBG richten. Nicht in Bezug genommen wird in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG demgegenüber die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes; diese treten, wie oben ausgeführt, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden. Randnummer 22 Die vorstehend dargelegte Auslegung des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Thüringer Beamtengesetz (vgl. LT-Drs. 5/7453 vom
- März 2014). So heißt es in der amtlichen Begründung zu den Absätzen 6 und 7 des § 25 ThürBG eindeutig (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 124): Randnummer 23 „Die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind aufgrund der besonderen Belastungen von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgenommen.“ Randnummer 24 Der Gesetzgeber begründet die Herausnahme des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes von der Möglichkeit, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben, mit der besonderen Belastung, der diese Beamtengruppe bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt ist. Damit knüpft er an seine Begründung für die in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenze der Vollendung des
- Lebensjahres an; denn auch die amtliche Begründung zu dieser Regelung stellt auf die erheblichen Belastungen und außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wie folgt ab (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 179): Randnummer 25 „Absatz 2 bestimmt, dass die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund ihrer erheblichen Belastungen sowie den für diesen Dienst bestehenden außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen (beispielsweise Nachweis der Eignung zum Tragen von umluftabhängigen Atemschutzgeräten) mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Randnummer 26 Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gelten die Altersgrenzen des Polizeivollzugsdienstes einschließlich der dortigen Übergangsregelungen.“ Randnummer 27 Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Antragsteller als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes hiernach schon keinen Anspruch auf Hinausschieben dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist bereits nicht eröffnet. Randnummer 28 bb) Die hiergegen vom Antragsteller in seiner (dreiseitigen) Beschwerdebegründungsschrift vom
- Juli 2024 erhobenen, teilweise miteinander vermengten Rügen greifen nicht durch. Randnummer 29
(1)Der Vorhalt unter Nr. 1 der Beschwerdebegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe „ § 25 Abs. 7 ThürBG unberücksichtigt“ gelassen, geht von vornherein fehl. Vielmehr hat die Vorinstanz - wie ausgeführt - einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm ein solcher Anspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht, weil es in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG an einem Verweis gerade auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG fehlt. Randnummer 30 Soweit der Antragsteller unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung weiter ausführt, ein Verweis sei „nicht notwendig“ bzw. es werde „in Abs. 7 S. 1
- Halbsatz mit einem ‚oder‘ begonnen“, ist schon nicht nachvollziehbar, worauf dieser Einwand zielt. Sollte der Antragsteller mit seiner Folgerung „mithin“ sei ein „Hinausschieben bis zur Regelaltersgrenze bis zu Vollendung des
- Lebensjahres grundsätzlich möglich“ meinen, angesichts des Wortlauts des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG eröffne die Konjunktion „oder“ im Hinblick auf die Bezugnahme auf die allgemeine Altersgrenze im ersten Halbsatz etwa den Grundsatz, ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei in allen Fällen bis zur Regelaltersgrenze der Vollendung des
- Lebensjahres möglich, so gibt schon der Wortlaut eine dahingehende Auslegung nicht her, da diese den zweiten Halbsatz ignorieren würde. § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG knüpft in seinem zweiten Halbsatz an die besonders festgesetzten Altersgrenzen an, und dies unter Herausnahme der besonders festgesetzten Altersgrenze des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG . Zudem würde der zweite Halbsatz - würde die Auslegung des Antragstellers zugrunde gelegt - auch keinen Sinn ergeben, dies insbesondere nicht bei Heranziehung des § 25 Abs. 7 Satz 2 ThürBG . Dieser lässt bezogen auf Satz 1 ein Hinausschieben über die aufgeführten Altersgrenzen hinaus für jeweils ein Jahr und insgesamt höchstens drei Jahre zu. Würde mit der Argumentation des Antragstellers ein Hinausschieben über die Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes von vollendeten 60 Lebensjahren bis zur Vollendung des
- Lebensjahres zulässig sein, mithin ein Hinausschieben um sieben Jahre, so würde die Regelung des Satzes 2 umgangen werden. Randnummer 31
(2)Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG wegen des fehlenden Verweises in § 25 Abs. 7 Satz 2 ThürBG auf § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG kommt es nicht mehr auf die weiteren Rügen des Antragstellers unter Nr. 1 sowie die Rügen unter Nr. 3 und 4 an, wonach die Vorinstanz - so der Antragsteller - unberücksichtigt gelassen habe, dass hier die Voraussetzungen des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG vorlägen und dass die Antragsgegnerin dies unstreitig gestellt habe. So habe auf seine Antragstellung hin die Antragsgegnerin das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts angesichts des Fachkräftemangels als „wünschenswert“ erachtet, weshalb einem Hinausschieben hier auch dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass oder ob der Antragsteller im Besitz sämtlicher gültiger Tauglichkeitsvoraussetzungen für den feuerwehrtechnischen Dienst ist und ob er tatsächlich auch in der Lage wäre, sämtliche feuerwehrtechnischen Einsatzdienste wahrzunehmen. Randnummer 32 Soweit sich der Antragsteller auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2024 bezieht, laut dem sein Dienstherr im Hinblick auf Personalknappheit und Fachkräftemangel eine „Anpassung des Gesetzes begrüßen würde“, ist dies angesichts der derzeitigen gesetzlichen Normierung unerheblich. Auch ein aktueller Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung über ein Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 14. Februar 2024 (vgl. LT-Drs. 7/9548), der unter anderem Änderungen des Thüringer Beamtengesetzes vorsieht (LT-Drs. 7/9548, S. 5 ff.), enthält im Übrigen weder einen Änderungsvorschlag zu § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG noch zu § 25 Abs. 7 ThürBG . Randnummer 33
(3)Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unter Nr. 2 und 4 kritisiert, das Verwaltungsgericht stelle rechtsfehlerhaft auf die jeweilige Laufbahn ab und berücksichtige nicht, dass seine Tätigkeit „im Disponentenbereich“ bei der Leitstelle mit der Tätigkeit eines „Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst“ nicht vergleichbar sei, denn Disponenten seien Nachtdiensten und extremen Belastungen - auf die die Gesetzesbegründung abstelle - nicht ausgesetzt, so kann der Antragsteller auch mit diesem Einwand im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Randnummer 34 Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden darf, dass sie allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 - Juris, Rn. 15; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 28). Vorliegend hat der Gesetzgeber auch nicht etwa eine abweichende normative Vorgabe getroffen, wonach der Eintritt in den Ruhestand etwa von der konkreten Tätigkeit oder der zuletzt ausgeübten oder der überwiegend ausgeübten Funktion des Beamten abhängig sein soll. Damit ist auch beim Antragsteller als einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf die Laufbahnzugehörigkeit und nicht seine derzeitige Funktion als Disponent bei der Leitstelle abzustellen. Für seine Laufbahngruppe hat aber der Gesetzgeber, wie dargelegt, die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nicht vorgesehen. Randnummer 35 2. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen in der dargelegten Auslegung, wonach dem Antragsteller als einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht mit der im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts zusteht, verstoßen die gesetzlichen Regelungen auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder etwa gegen Art. 12 GG oder Art. 2 GG, wie dies der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründungsschrift in knapper Form in nur einem Satz sinngemäß vorbringt. Randnummer 36
- a)Die für den Ruhestandseintritt von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG festgelegte Altersgrenze von 60 Jahren, die nicht nach § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG hinausgeschoben werden kann und deshalb als sogenannte starre Altersgrenze zu bewerten ist, steht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Randnummer 37 Zweck dieser Richtlinie ist u. a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris). Randnummer 38 So können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen. Die Ungleichbehandlung muss objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Hierunter sind insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen. Die Mittel müssen zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Randnummer 39 Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das einen starren Eintritt von Beamten in den Ruhestand etwa mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze vorsieht, wenn das Gesetz etwa zum Ziel habe, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen. Dabei müsse es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall sei, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat betont, dass die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme hätten. Damit ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - 2 EO 74/13 - S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks). Randnummer 40 Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Randnummer 41 Auch an diese Bestimmung anknüpfend hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit einer starren Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG überprüft und die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs C-229/08 - Wolf - Juris). Das dem Urteil vorausgegangene Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 21. April 2008 - 9 E 3856/07 - Juris) bezog sich zwar nicht auf eine Regelung über die Festsetzung einer starren Altersgrenze - wie hier - beim Eintritt in den Ruhestand; Gegenstand war aber eine hiermit vergleichbare Regelung über die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (konkret des Einstellungshöchstalters von 30 Jahren nach der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung). Randnummer 42 Auf die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt hat der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 12. Januar 2010 (Rs C-229/08 - Wolf, Juris, Rn. 35 ff.) erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sei, dass er einer innerstaatlichen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegenstehe. Auch wenn diese innerstaatliche Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG begründe, könne sie nämlich als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel diene, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, das einen rechtmäßigen Zweck im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstelle, angemessen sei und zum anderen nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei; denn eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung könne als eine für die Berufsausübung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, und das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieses Berufs stehe im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs C-229/08 - Wolf - Juris, Rn. 37 ff., Leitsatz zu 2.). Randnummer 43 Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall einer festgesetzten starren Altersgrenze beim Eintritt in den Ruhestand ohne weiteres zu übertragen. Randnummer 44 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die starre Altersgrenze für Feuerwehrkräfte in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet hat. Die Begründung des Gesetzgebers, er halte es aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien, für gerechtfertigt, die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen, hält sich nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz im Beurteilungsspielraum und ist auch sachlich tragfähig. Randnummer 45
- b)Die starre Altersgrenze in § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414), vereinbar. Randnummer 46 Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 - BVerwGE 133, 143). Da das Gesetz unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 und Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - Juris). In deren Rahmen hält sich die Regelung des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG , wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Randnummer 47
- c)Schließlich ist auch ein Verfassungsverstoß nicht mit dem im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Tätigkeit verschiedener Laufbahngruppen und Tarifbeschäftigten mit der Laufbahngruppe des Antragstellers verglichen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend verneint. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG ist weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Randnummer 50 Hinweis: Randnummer 51 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001599453